{"status":"available","doknr":"OLD364377","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-04","aktenzeichen":"2 B 300/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 300/20 \nVG: \n2 V 233/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richter Dr. Kiesow am 4. Januar 2021 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 2. Kammer – vom 8. September 2020 wird mit Ausnahme \nder Streitwertfestsetzung aufgehoben. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2017 (2 K 493/18) \nund des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 6. Januar 2020 wird wiederhergestellt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und seines \nWiderspruchs gegen die Androhung der Abschiebung nach Marokko. \n \nDer \nim \nJahr \n1977 \nin \nMarokko \ngeborene \nAntragsteller \nist \nmarokkanischer \nStaatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. In Deutschland leben zwei seiner sechs \nGeschwister. Drei Geschwister und die Mutter leben (wieder) in Marokko; der Vater ist \nverstorben. \n \nIm Jahr 1980 reiste der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 1993 ist \ner \nim \nBesitz \neines \nunbefristeten \nAufenthaltstitels, \nzuletzt \nin \nForm \neiner \nNiederlassungserlaubnis. \nEr \nhat \n1996 \neinen \nHauptschulabschluss \nerworben, \nBerufsausbildungen jedoch ohne Abschluss abgebrochen. \n \nSeit seiner Schulzeit konsumiert der Antragsteller Drogen. Infolge des Drogenkonsums hat \ner zahlreiche Straftaten begangen. Seit dem Jahr 1998 wurde er fünfzehn Mal zu \nFreiheitsstrafen verurteilt. Die kürzeste Strafe betrug 2 Monate, die längste 2 Jahre und 10 \nMonate. Sofern die Strafvollstreckung oder die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung \nausgesetzt wurden, wurde dies später widerrufen oder die Bewährungsstrafen wurden in \nnicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen einbezogen. Bei den Straftaten \nhandelt es sich – von Betäubungsmittelbesitz bzw. –erwerb abgesehen – ganz \nüberwiegend um Ladendiebstähle mit Schadenssummen im zwei- bis dreistelligen Bereich. \nFerner \nwurde \nder \nAntragsteller \nwegen \ngefährlicher \nKörperverletzung \n(2004), \nKörperverletzung in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl (2004), Körperverletzung \n(2005), räuberischem Diebstahl (1998, 1999, 2013) und Raub im minderschweren Fall \n(1999) verurteilt. Zwei weitere Verurteilungen bezogen sich auf Vorfälle, bei denen der \nAntragsteller mit Mittätern im Jahr 1997 aus einem „Verkaufszelt“ eines Warenhaueses in \nder Nacht Waren im Wert von 2.194 DM und im Jahr 2008 (während der Öffnungszeiten) \naus den Büroräumen eines Supermarkts 9.450 Euro Bargeld entwendet hatte. Die bislang \nletzte Verurteilung zu Freiheitsstrafen erfolgte im Jahr 2016 durch das Amtsgericht Bremen \nwegen Diebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 \nMonaten (unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung wegen Diebstahls in \n18 Fällen) sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls \nin sechs Fällen und Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\n3 \n \n \nKörperverletzung. Seit Juli 2016 befindet sich der Antragsteller in der JVA Bremen in Haft. \nAm 18.06.2020 wurde er vom Amtsgericht Bremen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen \nverurteilt, weil er in der Haft Cannabis und Kokain besessen hatte. \n \nMit \nBescheid \nvom \n13.09.2017 \nwies \ndas \nMigrationsamt \nder Antragsgegnerin \n(Stadtgemeinde Bremen) den Antragsteller für 3 Jahre aus der Bundesrepublik \nDeutschland aus. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Antragsteller eine Klage erhoben, \ndie zurzeit beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen anhängig ist (2 K \n493/18). Mit Schreiben vom 27.06.2018 teilte der Senator für Inneres des Landes Bremen \ndem Antragsteller mit, dass er die Zuständigkeit übernehme. Mit „Ergänzungsbescheid“ \nvom 06.01.2020 drohte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen dem Antragsteller \ndie Abschiebung nach Marokko an und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung \nund der Abschiebungsandrohung an. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen die \nAbschiebungsandrohung wurde bislang noch nicht entschieden. \n \nDer Antragsteller hat am 05.02.2020 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung und seines Widerspruchs \ngegen die Abschiebungsandrohung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit \nBeschluss vom 08.09.2020 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des \nAntragstellers. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und mit den dargelegten Gründen (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. \n \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom \n13.09.2017 und des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.01.2020 ist \nwiederherzustellen. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung \ndieser Bescheide überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da sich \ndie Ausweisung und die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung als \nvoraussichtlich rechtswidrig erweisen. Zwar sind sowohl die Ausweisung und die \nAbschiebungsandrohung als auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung formell \nrechtmäßig (1.). Es besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller \nerneut Straftaten begehen wird (2.). Die Ausweisung ist aber in Anbetracht des geringen \nGewichts der drohenden Straftaten unverhältnismäßig (3.). Daher ist auch die \nAbschiebungsandrohung rechtswidrig (4.). \n \n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war das Migrationsamt der Stadtgemeinde \nBremen sowohl für den Erlass der Abschiebungsandrohung als auch für die Anordnung \n\n4 \n \n \nder sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der bereits 2017 verfügten \nAusweisung sachlich zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass der Senator für Inneres \nals Ausländerbehörde des Landes Bremen dem Antragsteller mit Schreiben vom \n27.06.2018 mitgeteilt hatte, dass er die die Zuständigkeit übernehme. \n \na) Das Migrationsamt war für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. Sachlich \nzuständig sind insofern nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „die Ausländerbehörden“. Im \nLand Bremen bestehen drei Ausländerbehörden (vgl. § 1 der Verordnung über die \nZuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28.11.2017, \nBrem.GBl. 2017, 581, im Folgenden: BremAufenthZVO): Zum einen das Migrationsamt \nund der Magistrat als kommunale Ausländerbehörden der Stadtgemeinden Bremen bzw. \nBremerhaven (§ 1 Nr. 2 und 3 BremAufenthZVO) und zum anderen der Senator für Inneres, \nder nach Maßgabe von § 3 BremAufenthZVO Ausländerbehörde der Freien Hansestadt \nBremen – also des Landes (vgl. Art. 64 BremLVerf) – ist (§ 1 Nr. 1 BremAufenthZVO). Der \nSenator für Inneres kann nach § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO Ausweisungen, Feststellungen \ndes Verlusts des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU sowie weitere ausländerrechtliche \nMaßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung \ndes Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Für die in § 3 Abs, 4 \nBremAufenthZVO benannten ausländerrechtlichen Maßnahmen oder Entscheidungen \nbesteht damit eine Mehrfachzuständigkeit im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ \nder kommunalen Ausländerbehörden einerseits sowie des Senators für Inneres \nandererseits (OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 35; OVG Bremen, \nBeschl. vom 22.11.2018 – 1 B 232/18, juris Rn. 21). Diese Doppelzuständigkeit ist mit \nhöherrangigem Recht vereinbar (dazu ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC \n166/20, juris Rn. 36-38). Daher stand die Mitteilung des Senators für Inneres vom \n27.06.2018 weiteren Maßnahmen des Migrationsamtes nicht entgegen. \n \nDer vorliegende Fall widerlegt auch nicht die Annahme des Senats im Urteil vom \n30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 38, wonach u.a. durch die Stellung des Senators für \nInneres als Fachaufsicht der kommunalen Ausländerbehörden gewährleistet ist, dass die \nDoppelzuständigkeit in der Praxis weder zu widerstreitenden noch zu parallelen \nMaßnahmen oder Entscheidungen führt. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass die \nAbschiebungsandrohung – wie er an anderer Stelle der Beschwerdebegründung selbst \nausführt – vom Migrationsamt auf Bitte des Senators für Inneres und wohl sogar auf \nGrundlage eines von diesem zur Verfügung gestellten Entwurfs erlassen worden ist (vgl. \ndie E-Mail des Senators für Inneres an das Migrationsamt vom 02.01.2020, Bl. 1222 der \nAusländerakte). Die Abschiebungsandrohung des Migrationsamts widersprach somit \n\n5 \n \n \nweder einer Entscheidung des Senators für Inneres noch trat sie parallel neben eine vom \nSenator für Inneres erlassene Abschiebungsandrohung. \n \nb) Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der von \nihm bereits 2017 verfügten Ausweisung war das Migrationsamt ebenfalls zuständig. Die \nZuständigkeit richtet sich insofern nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. der \nBremAufenthZVO, sondern nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Nach der letztgenannten \nVorschrift ist nicht jede für den Erlass des Ausgangsbescheides (auch) zuständige \nBehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung berufen, sondern nur die Behörde, die \nden Ausgangsbescheid tatsächlich erlassen hat, sowie die Behörde, die über den \nWiderspruch zu entscheiden hat, wobei die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde mit \nAbschluss des Widerspruchsverfahrens endet (OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2018 – 1 B \n232/18, juris Rn. 25 f.). Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nAusweisung war die Zuständigkeit des Migrationsamtes daher sogar eine ausschließliche, \nda das Widerspruchsverfahren diesbezüglich schon abgeschlossen war. \n \nc) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Abschiebungsandrohung sind nicht \ndeswegen rechtswidrig, weil sie vom Migrationsamt auf Bitte des Senators für Inneres und \nauf Grundlage eines von diesem zur Verfügung gestellten Entwurfs verfügt wurden. \nUnabhängig von den Zuständigkeitsverteilungen im Außenverhältnis (s. dazu oben a) und \nb)) führt der Senator für Inneres eine auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der \nAufgabenwahrnehmung \nbezogene \nFachaufsicht \nüber \ndie \nkommunalen \nAusländerbehörden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremPolG) und besitzt ihnen gegenüber \nim Innenverhältnis ein Weisungsrecht (§ 131 Abs. 1 BremPolG) (vgl. zu den \nentsprechenden Normen des BremPolG a.F. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC \n166/20, juris Rn. 38). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, dem \nAntrag des Antragstellers auf Beiziehung des nicht in der Ausländerakte enthaltenen, vom \nSenator für Inneres erstellten Entwurfs der Abschiebungsandrohung und der \nSofortvollzugsanordnung zu entsprechen. Der Inhalt dieses Entwurfs ist nicht \nentscheidungserheblich. Für die Rechtmäßigkeit der schlussendlich gegenüber dem \nAntragsteller erlassenen Maßnahmen kommt es grundsätzlich allein auf deren Inhalt und \nnicht auf den Inhalt früherer Entscheidungsentwürfe an. \n \n2. Vom Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland geht eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung aus (§ 53 Abs. 1 AufenthG), weil der Antragsteller mit hoher \nWahrscheinlichkeit erneut Straftaten (Ladendiebstähle, eventuell auch als räuberische \nDiebstähle bzw. in Verbindung mit Nötigung oder einfacher Körperverletzung, sowie \nBetäubungsmittelbesitz und –erwerb zum Eigenkonsum) begehen wird. \n\n6 \n \n \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, \nsind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft \nüber die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben \n(OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \na) Daraus ergibt sich beim Antragsteller eine hohe Wiederholungsgefahr, soweit es um \nLadendiebstähle und die Möglichkeit geht, dass er in Einzelfällen Personen, die ihn in \ndiesem Zusammenhang festhalten wollen, wegschubst oder sich von ihnen losreißt. Auch \nhinsichtlich des Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum besteht \neine hohe Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller begeht seit mehr als zwanzig Jahren \nregelmäßig derartige Straftaten. Die mehrfache Verhängung und Vollstreckung von \nFreiheitsstrafen hat ihn in der Vergangenheit nicht von weiteren Taten abgehalten. Selbst \nunter Bewährung ist er mehrfach erneut straffällig geworden. Begründete Anhaltspunkte \ndafür, dass die derzeit vollstreckte Strafe daran etwas ändern wird, sind nicht erkennbar. \nDie Drogenabhängigkeit, aus der die Straftaten ganz überwiegend herrühren, ist nicht \nbewältigt. Sämtliche Therapien und andere Bewältigungsstrategien (z.B. Substitution) sind \nbislang gescheitert. Auch während seiner jetzigen Strafhaft hat der Antragsteller Drogen \nkonsumiert und wurde deswegen disziplinarisch belangt. Zudem wurde er im Juni 2020 \nvom Amtsgericht Bremen wegen des Besitzes von Cannabis und Kokain in der Haft zu \neiner Geldstrafe verurteilt. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. \n1 StGB ist nicht erfolgt. Die JVA hatte eine solche Aussetzung nicht befürwortet. Zu einer \nEntscheidung der Strafvollstreckungskammer ist es letztendlich nicht gekommen, weil der \nAntragsteller seine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zurückgezogen hatte. \n \nSoweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Häufigkeit der Disziplinarmaßnahmen \nabgenommen hat (von 25 in den ersten beiden Haftjahren auf 5 in den letzten beiden \nHaftjahren) und dass die in der Haft begangene Straftat schon zwei Jahre zurückliegt, \nändert dies nichts daran, dass von einem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten nicht \nannähernd gesprochen werden kann. \n \nAus den von der Beschwerde vorgelegten neueren Stellungnahmen der JVA ergibt sich \nnicht, dass die Drogensucht des Antragstellers bewältigt ist, sondern lediglich, dass er sich \nernsthaft um einen Platz in einer „Clean-Wohngemeinschaft“ bzw. Therapieeinrichtung \nbemüht (hat). \n \nSoweit die Beschwerde vorträgt, das Landgericht habe „Bereitschaft zu einer \nZurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG signalisiert“, ist dies zum einen nicht belegt. \n\n7 \n \n \nZum anderen hätte eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG für die \nausweisungsrechtliche Gefahrenprognose kein hohes Gewicht, da sie weder die \nWahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs noch die Wahrscheinlichkeit zukünftig straffreien \nVerhaltens voraussetzt. Eine Prüfung, ob die Zurückstellung mit den Sicherheitsinteressen \nder Allgemeinheit vereinbar ist, findet – anders als bei Entscheidungen nach § 36 BtMG \noder § 57 StGB – nicht statt (Bay. VGH, Beschl. v. 02.05.2017 – 19 CS 16.2466, juris Rn. \n13; vgl. auch Fabricius, in: Körner/ Patzak/ Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 377). \n \nOb der Antragsteller im Zuge des Verbraucherinsolvenzverfahrens von seinen Schulden \nbefreit werden wird, fällt angesichts der unbewältigten Drogensucht für die \nRückfallprognose nicht entscheidend ins Gewicht. \n \nb) Nur eine fernliegende Möglichkeit ist es dagegen, dass der Antragsteller \nschwerwiegendere Straftaten begeht. \n \nKörperlich angegriffen in einer Weise, die über ein bloßes Schubsen, Rangeln oder sich \nLosreißen hinausgeht, hat der Antragsteller einen anderen Menschen zuletzt vor sechzehn \nJahren (2004). Damals hat er einem Mitgefangenen einen Faustschlag und eine Kopfnuss \nversetzt. Davor hat er 2003 eine gefährliche Körperverletzung (Sprühen von CS-Gas ins \nGesicht des Opfers) und 1999 hat einen Raub (im minderschweren Fall) begangen. Ein \nschwerwiegendes Eigentumsdelikt hat er zuletzt 2008 verübt. Damals wurde er wegen \nDiebstahls im besonders schweren Fall verurteilt, weil er gemeinsam mit einem Mittäter in \neinem geöffneten Supermarkt in ein Büro gegangen war, mit einem in einer \nSchreibtischschublade liegenden Schlüssel einen Tresor geöffnet und 9.450 Euro \ngestohlen hatte. Einen weiteren schwerwiegenden Diebstahl hat er 1997 begangen, als er \naus einem „Verkaufszelt“ Elektrogeräte im Wert von 2.194 DM stahl. Dagegen erschöpfte \nsich der 2013 begangene räuberische Diebstahl im bloßen zurufen einer Drohung („Ich \nhabe eine Spritze“) gegenüber einer Person, die ihn nach einem Ladendiebstahl zu Boden \ngerissen und dort fixiert hatte. Danach ist der Antragsteller sofort weggelaufen. Ob er \nwirklich eine Spritze bei sich hatte blieb unaufklärbar. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass \ner jedenfalls nicht in Richtung des Bedrohten gestochen hat. Diese Tat liegt somit am \nunteren Rand des tatbestandsmäßigen. \n \nSchwerwiegende Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte hat der Antragsteller mithin \nzuletzt vor 16 bzw. 12 Jahren begangen. Trotz fortbestehender Drogensucht haben sie \nsich nicht mehr wiederholt. Es gibt daher keinen konkreten Grund zur Annahme, dass in \nZukunft mit solchen schwerwiegenden Delikten ernsthaft zu rechnen ist. \n \n\n8 \n \n \n3. Die Ausweisung erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich \nunverhältnismäßig. Die vom Antragsteller drohenden Straftaten wiegen nicht schwer \ngenug, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht gegenüber dem Bleibeinteresse \nzu verschaffen. \n \na) Bei Betrachtung der als Regeltatbestände ausgestalteten Abwägungsdirektiven der \n§§ 54, 55 AufenthG ergeben sich sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als \nauch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen. Der Antragsteller wurde vom \nAmtsgericht Bremen mit Urteil vom 20.07.2016 wegen Diebstahls in 12 Fällen unter \nEinbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung wegen Diebstahls in 18 Fällen zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Er hat damit die Tatbestände \ndes § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a d) AufenthG (letzteren in Form der „serienmäßigen“ \nBegehung von Eigentumsdelikten) verwirklicht. Er besitzt aber auch ein besonders \nschwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. \n \nb) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Abwägung nach § 53 Abs. 2 \nAufenthG, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen \nder Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zugunsten \ndes Antragstellers aus; die Ausweisung verletzt sein Recht auf Achtung des Privat- und \nFamilienlebens nach Art. 8 EMRK. \n \naa) Die Ausweisung des Antragstellers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. \nDer Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n(EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. \n17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Der Antragsteller ist im Alter von 3 Jahren nach \nDeutschland eingereist, hat hier seit 40 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt und besaß \nim Zeitpunkt der Ausweisung seit 24 Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Schon \nallein wegen des langen Aufenthalts ist anzunehmen, dass er in Deutschland ein von Art. \n8 EMRK geschütztes Privatleben führt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2010 – 1 \nS 213/09, juris Rn. 8). \n \nbb) Die Ausweisung des Antragstellers ist nicht von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngedeckt. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von Art. 8 \nAbs. 2 EMRK, weil sie nicht verhältnismäßig ist. \n \n\n9 \n \n \nBei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und \nverhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und \nSchwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des \nAusländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der \nBeziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, \ninsbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der \nPartner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum \nBestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ \n2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. \n26). \n \nKonkrete familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Antragstellers in \nDeutschland von hohem Gewicht sind nicht feststellbar. Im Bundesgebiet leben zwar zwei \nseiner Geschwister. Diese besuchen ihn nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings in der Haft nicht, sondern telefonieren \nnur unregelmäßig mit ihm. Darüber hinaus besucht ihn seit 2019 eine Freundin. Der \nAntragsteller hat in Deutschland zwar einen Hauptschulabschluss erworben, jedoch weder \neine Berufsausbildung erfolgreich absolviert noch über längere Zeit einen festen \nArbeitsplatz besessen. Einen erheblichen Teil seines Erwachsenenlebens in Deutschland \nhat er in Haft verbracht. Mit Marokko verbindet den Antragsteller mehr als nur das formale \nBand der Staatsangehörigkeit. Dort leben drei Geschwister und die Mutter; 1996 hat er \nsich für eine mehrmonatige Drogentherapie dorthin begeben. Vor diesem Hintergrund ist \ndas Beschwerdevorbringen, der Antragsteller spreche noch nicht einmal rudimentär \nArabisch, nicht glaubhaft. \n \nDies ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller im Alter von drei Jahren eingereist \nist, in Deutschland aufgewachsen ist und circa 40 seiner bislang 43 Lebensjahre – also \netwa 90 % seines bisherigen Lebens – hier verbracht hat. Bereits im Alter von 16 Jahren \nwurde ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitelt erteilt, den er bis zur streitgegenständlichen \nAusweisung 24 Jahre lang besessen hat. Ausländer, die als Kleinkinder eingereist sind, in \nDeutschland aufgewachsen sind und nahezu ihr gesamtes Leben hier verbracht haben, \ngenießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - \n41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54]; Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, \nÜner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – \n2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der \n\n10 \n \n \nbesonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in \nangemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.8.2020 – 2 BvR \n640/20, juris Rn. 24). Ihre Ausweisung bedarf sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urt. v. \n13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, \nBeschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 \n– 2 B 243/19, juris Rn. 31). Daran fehlt es vorliegend. \n \nDie oben unter Ziff. 2 festgestellte hohe Wiederholungsgefahr bezieht sich auf \nLadendiebstähle, bei denen der Antragsteller Schäden von überwiegend unter hundert \nEuro, maximal in Einzelfällen von einigen hundert Euro pro Tat verursacht, sowie auf den \nErwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum. Ernsthaft zu rechnen ist \nferner damit, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit Ladendiebstählen Personen, \ndie ihn festhalten wollen, „wegschubst“ oder sich von ihnen losreißt. Strafrechtlich können \nsolche Taten, je nach dem, ob der Antragsteller in Beutesicherungsabsicht handelt bzw. \ndie betroffenen Personen sich verletzen, als räuberischer Diebstahl, Nötigung oder \n(einfache) Körperverletzung zu qualifizieren sein. Räuberischer Diebstahl wird vom \nGesetzgeber als Verbrechen eingestuft (vgl. §§ 252, 249, 12 Abs. 1 StGB) und wiegt daher \ngrundsätzlich auch ausweisungsrechtlich schwer. Die körperliche Unversehrtheit ist \nebenfalls ein Rechtsgut von hohem Rang. Bei konkret-individueller Betrachtung lagen die \nvom Antragsteller eingesetzten Nötigungsmittel und verursachten Verletzungen aber am \nuntersten Rand des tatbestandsmäßigen. Es handelte sich „nur“ um Rangeleien bzw. ein \nSchubsen, Losreißen oder (in einem Fall) um das kurze Zurufen einer Drohung (zu deren \nVerwirklichung der Antragsteller nichts unternommen hat). Diese Mittel wurden vom \nAntragsteller überdies in den letzten 16 Jahren ausschließlich mit „defensiver“ Zielrichtung \neingesetzt, wenn Zeugen ihn festgehalten haben. Sozusagen „von sich aus“ angegriffen \nhat er seit 2004 niemanden mehr. Ernsthafte Verletzungen oder eine konkrete ernsthafte \nGesundheitsgefahr hat er soweit ersichtlich nicht verursacht. Er hat auch nicht immer mit \nGewalt oder Drohungen reagiert, wenn er bei Ladendiebstählen ertappt wurde. In den \nmeisten Fällen hat er sich widerstandslos ergeben. Aggravationstendenzen bestehen \nnicht. Die Schwere der Straftaten hat seit 2008 sogar abgenommen; soweit davor \nvereinzelt schwerwiegendere Taten begangen wurden, ist ihre Wiederholung nicht \nernsthaft zu erwarten (s.o. Ziff. 2 b). \n \nDie Gefahr von Ladendiebstählen mit überwiegend zwei- bis maximal dreistelligen \nSchadenssummen pro Tat, von niedrigschwelligen Nötigungshandlungen in Form des \nRangelns, Schubsens oder Losreißens und von dadurch eventuell verursachten leichten \nKörperverletzungen sowie von Drogenerwerb und –besitz zum Eigenkonsum stellt keinen \n„sehr gewichtigen Grund“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dar. Ihre Verhinderung \n\n11 \n \n \nrechtfertigt daher die Ausweisung des Antragstellers, der nahezu sein ganzes bisheriges \nLeben lang rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, nicht. \n \nZwar ist der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter nicht \nnur ein rein wirtschaftliches Interesse, sondern essentiell für die Funktionsfähigkeit der \nGesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG, Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 \n– 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen \nSchäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden \noder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden deshalb in der \nRegel grundlegende Interessen der Gesellschaft schwer (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 \n– 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). \nDer Senat verkennt weder die Vielzahl der vom Antragsteller begangenen Straftaten noch \nden Umstand, dass das Amtsgericht Bremen bei der letzten Verurteilung gewerbsmäßiges \nHandeln festgestellt hat. Dennoch handelt es sich bei Ladendiebstählen um Delikte, die \nder Kleinkriminalität zuzuordnen sind (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 02.11.2016 – 10 ZB 15.2656, \njuris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 10.09.2013 – 11 K 539.12, juris Rn. 22). Soweit der \nAntragsteller in Einzelfällen eingreifende Personen genötigt oder geringfügig verletzt hat, \nhandelte es sich – wie oben ausgeführt – um Handlungen bzw. Tatfolgen am untersten \nRand des tatbestandsmäßigen. Bei den Drogendelikten ging es nicht um Handeltreiben, \nsondern lediglich um den Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum. \n \nEine große Anzahl und ein langer Zeitraum der Begehung können zwar auch Straftaten, \ndie für sich genommen jeweils eher leicht sind, ein erhebliches ausweisungsrechtliches \nGewicht verschaffen (vgl. EGMR, Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07, Grant ./. UK, Ziff. 38 f., \nhttp://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90402). Bei einem Beschwerdeführer, der erst als \nJugendlicher (mit 15 Jahren) in das Gastland gekommen war, hat der EGMR dies zur \nRechtfertigung der Ausweisung ausreichen lassen (vgl. Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07, \nGrant ./. UK, Ziff. 40 ff., a.a.O.). In den Fällen, in denen er die Ausweisung von im Gastland \ngeborenen bzw. als Kleinkinder eingereisten Ausländern gebilligt hat, ging es sich jedoch \n– jedenfalls in der Regel – um deutlich schwerwiegendere Delikte (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. \n13.10.2011 - 41548/06, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 57 f.]: schwere \nräuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung; Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, \nM ./. D, EZAR NF 40 Nr. 12, Rn. 55: gefährliche Körperverletzung; Urt. v. 20.12.2018 – \n18706/16, Cabucak ./. D, Ziff. 9 – 13, 46, 62, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188384 : \nBetäubungsmittelhandel und versuchte schwere räuberische Erpressung). Eine nähere \nBestimmung des Gewichts von Ladendiebstählen für die Ausweisung in Deutschland \naufgewachsener Ausländer ist in der deutschen höchst- und verfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung noch nicht erfolgt, wobei diese Frage wegen der Einzelfallbezogenheit \n\n12 \n \n \nder Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse wohl nur eingeschränkt abstrakt-\ngenerell klärungsfähig ist (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.02.1984 – 1 B 10/84, juris Rn. \n10 f.). Lediglich für besonders schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das \nBundesverwaltungsgericht festgestellt, dass er – soweit dies abstrakt-generell beurteilt \nwerden kann – grundsätzlich geeignet sei, die Ausweisung eines in Deutschland \naufgewachsenen Ausländers zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1984 – 1 B \n10/84, juris Rn. 11). \n \n4. Da die Ausreisepflicht des Antragstellers, der eine Niederlassungserlaubnis besaß, erst \ndurch die voraussichtlich rechtswidrige Ausweisung begründet wurde, war auch die \naufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs \ngegen \ndie \nAbschiebungsandrohung \nwiederherzustellen. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 sowie Ziff. 8.2. \nder Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-01-04/2-b-300-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-01-04/2-b-300-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364377","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.487397+00:00"}}