{"status":"available","doknr":"OLD364376","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-08","aktenzeichen":"2 PA 270/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 PA 270/20 \nVG: \n5 K 260/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Klägerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Beklagte und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 8. Januar 2021 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer –\nvom 07.08.2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten \nEntscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe \nan \ndas \nVerwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt Bremen zurückverwiesen. \n\n2 \n \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe versagenden Beschlusses und zur Zurückverweisung an das \nVerwaltungsgericht gem. § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO. \n \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach \nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht \nmutwillig erscheint. \n \nDie von der Klägerin beabsichtigte, nicht mutwillige Rechtsverfolgung hat hinreichende \nAussicht auf Erfolg. \n \nDie Anforderungen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, \nweil ansonsten unbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig \nerschwert würde. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das \nRechtstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, \nBeschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88, juris Rn. 26 f.). Hinreichende Erfolgsaussicht verlangt \ndaher nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei \nsummarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Olbertz, in: Schoch/ \nSchneider/ Bier, VwGO, § 166 Rn. 29 mwN). \n \nAn diesem Maßstab gemessen sind hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen. \nOb der Widerruf der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung rechtmäßig war, ist \nzumindest offen. \n \n1. Nicht eindeutig ist bereits, ob der Widerruf auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremVwVfG \ngestützt werden kann (wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht annehmen), oder ob \n§ 10 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO hätte herangezogen \nwerden müssen. \n \na) Ein auf den Widerrufsvorbehalt des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 des jeweils anwendbaren VwVfG gestützter Widerruf ist nur bei aufgrund von § 10 \nAbs. 1 bis 2 BÄO für eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilten bzw. \nverlängerten Erlaubnissen zulässig (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 04.08.2020 – 3 B \n170/20, juris Rn. 8; VG Hannover, Beschl. v. 08.04.2019 – 5 B 7642/18, juris Rn. 16; \n\n3 \n \n \nBeschl. v. 23.06.2010 – 5 A 4350/08, juris Rn. 18). Für den Widerruf einer nach § 10 Abs. \n3 BÄO über den Zeitraum von 2 Jahren hinaus verlängerten Erlaubnis verweist § 10 Abs. \n3 Satz 4 BÄO hingegen auf die Vorschriften über den Widerruf sowie die Anordnung des \nRuhens der Approbation (§ 5 Abs. 2 BÄO, § 6 BÄO) (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 09.07.2007 \n– W 7 K 06.563, juris Rn. 19, 21; Haage, BÄO, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 13 [der dies aus \nrechtspolitischer Sicht kritisiert]). \n \nb) Ob die widerrufene Erlaubnis der Klägerin eine nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO verlängerte \nwar oder nicht, bedarf der Prüfung im Hauptsacheverfahren. Zwar hat die Beklagte die \nVerlängerung der ursprünglich am 13.09.2017 für 2 Jahre (bis zum 30.09.2019) erteilten \nErlaubnis für weitere 6 Monate (bis zum 31.03.2020) am 26.08.2019 nicht ausdrücklich auf \n§ 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO gestützt und soweit ersichtlich das Vorliegen der Voraussetzungen \ndieser Vorschrift auch nicht geprüft. Tatsächlicher Hintergrund der Verlängerung war, dass \ndie Klägerin vor Ablauf der ursprünglichen Erlaubnis keinen Termin bei der Ärztekammer \nfür die Prüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes bekommen hatte, deren Ablegung \nVoraussetzung für die angestrebte (und inzwischen erfolgte) Approbation der Klägerin war. \nGleichwohl ist § 10 Abs. 3 BÄO die einzige Rechtsgrundlage, die für die hier erfolgte \nRegelung – Verlängerung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen \nBerufs über eine Gesamtgeltungsdauer von 2 Jahren hinaus – in Betracht kommt. \n \n2. Im Ergebnis wird es für den Erfolg bzw. Misserfolg der Klage unabhängig davon, was \ndie richtige Rechtsgrundlage für den Widerruf ist, voraussichtlich darauf ankommen, ob die \nKlägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides in gesundheitlicher Hinsicht \nzur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO war. \n \na) Falls § 10 Abs. 3 Satz 4 BÄO die einschlägige Rechtsgrundlage darstellt, ergibt sich dies \naus dem entsprechend anzuwendenden § 5 Abs. 2 Satz 2 BÄO. \n \nb) Geht man davon aus, dass ein Widerruf der Erlaubnis aufgrund von § 49 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BremVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO nach pflichtgemäßem Ermessen der \nBehörde möglich ist, wenn er dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entspricht und \nvon einem sachlichen Grund getragen wird (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 04.08.2020 – \n3 B 170/20, juris Rn. 9; VG Hannover, Beschl. v. 08.04.2019 – 5 B 7642/18, juris Rn. 18; \nBeschl. v. 23.06.2010 – 5 A 4350/08, juris Rn. 19; vgl. auch Schelling, in: Spickhoff, \nMedizinrecht, 3. Aufl. 2018,§ 10 BÄO Rn. 13, wonach ein öffentliches Interesses am \nWiderruf bestehen muss, was insbesondere beim Vorliegen eines Grundes für den \nWiderruf der Approbation der Fall sei), ergibt sich dies daraus, dass die Beklagte ihrer \nErmessensausübung im angefochtenen Bescheid die Annahme zugrunde gelegt hat, die \n\n4 \n \n \nKlägerin sei im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung \ndes ärztlichen Berufs ungeeignet (vgl. S. 2, die letzten vier Absätze sowie S. 3, erster \nAbsatz des angefochtenen Bescheides). Sollte diese für die Entscheidung der Beklagten \ntragende Annahme nicht zutreffen, wäre die Ermessensausübung rechtsfehlerhaft (vgl. \nRennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 25). \n \nc) Ein Arzt oder eine Ärztin ist gesundheitlich ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 BÄO, wenn eine nicht nur vorübergehende schwere Gesundheitsstörung vorliegt, die \ndie Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unmöglich macht oder schwer behindert (vgl. Haage, \naaO., § 3 Rn. 5; Rehborn, in: Laufs/ Kern/ Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. \n2019, § 8 Rn. 13; Schelling, aaO., § 3 BÄO Rn. 11). Einigkeit besteht darin, dass \nvorübergehende Leiden die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBÄO nicht in Frage stellen (vgl. Schelling, aaO., § 5 BÄO Rn. 58; Haage, aaO., § 5 BÄO \nRn. 7). \n \nd) Es spricht viel dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderrufsbescheides am 09.01.2020 nicht (zweifelsfrei) zur Ausübung des ärztlichen \nBerufes gesundheitlich ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO war. \nInsbesondere ist fraglich, ob die Prognose, die bei der Klägerin vorliegende \nGesundheitsstörung sei nicht nur vorübergehend, gerechtfertigt war. \n \nDie Annahme der Beklagten, die Klägerin sei gesundheitlich ungeeignet im Sinne des § 3 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO, wurde lediglich auf ein kurzes fachärztliches Attest vom \n08.11.2019 gestützt. Dieses Attest hatte die Klägerin bei der Ärztekammer vorgelegt, um \nein Ausbleiben bei der Kenntnisstandsprüfung am selben Tag zu entschuldigen. Aus ihm \nergibt sich lediglich, dass die Klägerin an besagtem Tag wegen einer schweren \nrezidivierenden \nDepression \nund \ndes \nVerdachts \nauf \neine \nposttraumatische \nBelastungsstörung nicht prüfungsfähig war und dass sie sich von September bis Anfang \nNovember 2019 wegen dieser Erkrankungen in stationärer Behandlung befunden hatte. \nDie \nin \ndem \nAttest \nnäher \ngeschilderten \nSymptome \n(Konzentrationsstörungen, \nverlangsamter Gedankengang, Ängste, aufgehobene Belastbarkeit und Stresstoleranz) \nließen sicherlich den Schluss zu, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihren Beruf nicht \nausüben konnte. Wie sie im Klageverfahren vorgetragen hat, war sie zu diesem Zeitpunkt \noffenbar auch krankgeschrieben. Dafür, dass diese Störung mehr als nur „vorübergehend“ \nist, enthält das Attest hingegen keine konkreten Anhaltspunkte. Erst recht wird dies durch \ndas Attest nicht zweifelsfrei belegt. Die ergänzende E-Mail der behandelnden Ärztin an die \nBeklagte vom 12.11.2019, nach der „eine weitere Behandlung erforderlich [ist], bevor [die \nKlägerin] wieder arbeits- oder prüfungsfähig ist“, sprach eher für eine behebbare \n\n5 \n \n \nGesundheitsstörung. Selbst wenn man für die Frage des „vorübergehenden“ oder „nicht \nvorübergehenden“ Charakters der Gesundheitsstörung bei Inhabern einer Erlaubnis nach \n§ 10 BÄO nur auf den Zeithorizont bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis abstellt, \nstand im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten wohl nicht zweifelsfrei fest, dass die \nKlägerin noch bis Ende März 2020 so schwer erkrankt sein wird, dass sie den Arztberuf \nnicht ausüben kann. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen für die \nBerufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) wird sich die gesundheitliche Ungeeignetheit eines \nArztes oder einer Ärztin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO – von evidenten Fällen \nabgesehen – in der Regel nur anhand eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens \nzweifelsfrei feststellen lassen (vgl. Schelling, aaO., § 3 BÄO Rn. 12; vgl. ferner § 6 Abs. 1 \nNr. 3 BÄO für die Rechtsfolgen, wenn der Arzt oder die Ärztin eine von der Behörde \nangeordnete amts- oder fachärztliche Untersuchung verweigert.). \n \ne) Geht man von der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 4 BÄO aus, spricht mithin viel \ndafür, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 BÄO für einen Widerruf nicht \nvorlagen, weil eine mehr als nur vorübergehende Gesundheitsstörung nicht feststand. Die \nwohl anzunehmende vorübergehende gesundheitliche Unfähigkeit hätte allenfalls eine \nAnordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BÄO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. \n2 BÄO gerechtfertigt, wobei eine solche Maßnahme nur erforderlich ist, wenn der Arzt oder \ndie Ärztin nicht schon von sich aus die Berufsausübung einstellt (vgl. Schelling, aaO., § 6 \nRn. 3, 13; Rehborn, aaO., § 8 Rn. 83). Ob die letztgenannte Voraussetzung vorlag ist \nangesichts des Umstandes, dass die Klägerin offenbar krankgeschrieben war, zweifelhaft. \nDenkbar wäre auch die Anordnung einer amts- oder fachärztliche Untersuchung der \nKlägerin zur Aufklärung der Eignungszweifel gewesen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 \nAbs. 1 Nr. 3 BÄO). \n \nf) Geht man von der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 \nBremVwVfG aus, kann dahinstehen, ob ein Widerruf der damals nur noch drei Monate lang \ngültigen Erlaubnis mit der Erwägung hätte begründet werden können, dass die \nUngeeignetheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO zwar noch nicht feststehe, die \nEignungszweifel aber vor Ablauf der Erlaubnis nicht mehr aufgeklärt werden können (wie \ndas Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss meint). Denn die Beklagte hat eine \nsolche Ermessenserwägung im Widerrufsbescheid nicht angestellt. Eine bewusste \n„Risikoentscheidung“ in Anbetracht einer als unsicher erkannten Tatsachenlage hat sie \nnicht getroffen. Sie ging vielmehr – voraussichtlich fehlerhaft – davon aus, dass eine \nUngeeignetheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO feststehe. Das Gericht darf die \ngetroffene Ermessensentscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die \ndie Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die \n\n6 \n \n \nErmessensausübung rechtsfehlerhaft. Das Gericht ist nicht befugt, eine behördliche \nErmessensentscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht ausschlaggebend \nwaren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten (Rennert, aaO., § 114 Rn. 22). Der Senat weist \nvorsorglich darauf hin, dass eine Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die \nBeklagte im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht mehr möglich ist, da sich der \nWiderruf inzwischen erledigt hat (vgl. Riese, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 114 Rn. \n246). \n \nIm Übrigen ist zu bedenken, dass der Widerruf einer Erlaubnis nach § 10 BÄO – trotz der \nUnterschiede zur Approbation – die weitere Berufsausübung verbietet und damit einen \nschwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (vgl. Sächs. \nOVG, Beschl. v. 21.06.2010 – 4 B 526/09, juris Rn. 8, 19). An einen Widerruf aufgrund \neines noch nicht abschließend aufgeklärten Sachverhalts dürften daher hohe \nAnforderungen zu stellen sein. Ein solches Vorgehen dürfte eine konkrete und nicht anders \nabwendbare Patientengefährdung voraussetzen, die sich schon während des für eine \nendgültige Sachverhaltsaufklärung nötigen Zeitraums zu verwirklichen droht (vgl. auch \nOVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2019 – 2 B 229/19, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Beschl. v. \n21.06.2010 – 4 B 526/09, juris Rn. 19). Für die Klägerin, die sich als türkische \nStaatsgehörige nicht unmittelbar auf Art. 12 GG berufen kann, dürfte im Hinblick auf Art. 2 \nAbs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Ergebnis kein wesentlich geringeres \nSchutzniveau gelten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2007 – 1 BvR 2157/07, juris Rn. 21). \nVorliegend dürfte keine Patientengefährdung zu besorgen gewesen sein, weil die Klägerin \nim Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides krankgeschrieben war (vgl. auch \nSchelling, aaO., § 6 BÄO Rn. 3). Jedenfalls diesen – naheliegenden – Umstand hätte die \nBeklagte ohne größeren Zeitaufwand ermitteln können (etwa durch eine Nachfrage in dem \n[der Beklagten bekannten] Krankenhaus, in dem die Klägerin beschäftigt war). \n \nDer Senat macht von dem ihm nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten \nErmessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem \nVerwaltungsgericht zu übertragen, weil sich dieses bisher noch nicht mit dem Vorliegen \nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst \nhat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.01.2010 – 5 M 27.09, juris Rn. 6; Bay. \nVGH, Beschl. v. 27.06.2008 – 4 C 08.1468, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. \nv. 14.07.2003 – 7 S 536/03, juris Rn. 5). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der \nwirtschaftlichen Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den \nProzesskostenhilfeantrag (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 41). Die \nvon der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegten Unterlagen stammen \naus Februar 2020, als die Berufsausübungserlaubnis sofort vollziehbar widerrufen war und \n\n7 \n \n \ndie Klägerin folgerichtig nur Kranken- bzw. Arbeitslosengeld erhielt. Inzwischen wurde der \nKlägerin aber die Approbation erteilt, so dass sie wieder als Ärztin tätig werden darf. Es \nwird daher eine Aktualisierung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse erforderlich sein. \n \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das erfolgreiche Beschwerdeverfahren \ngerichtskostenfrei ist und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht \nerstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-01-08/2-pa-270-20","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-01-08/2-pa-270-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364376","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.461382+00:00"}}