{"status":"available","doknr":"OLD364375","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-08","aktenzeichen":"2 B 235/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 235/20 \nVG: \n4 V 675/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 08.01.2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 22.07.2020 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland für 3 Jahre und die \nAndrohung der Abschiebung in den Kosovo, hilfsweise den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihn bis zum Abschluss \nbestimmter familiengerichtlicher Verfahren betreffend das Umgangs- bzw. Sorgerecht und \ndie Vaterschaftsfeststellung zu dulden. \n \nDer 1984 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nach eigenen \nAngaben ist er im Kosovo acht Jahre zur Schule gegangen und hat dort eine Ausbildung \nzum Metallbauer abgeschlossen. Nach Feststellungen des Landgerichts Verden in einem \nUrteil vom 19.09.2017 leben im Kosovo die Mutter und vier Geschwister; ein Bruder lebt in \nDeutschland. Im Jahr 2009 oder 2010 ist der Antragsteller nach Deutschland eingereist. \nIm Januar 2011 wurde sein erstes Kind geboren, ein Sohn, der die deutsche \nStaatsangehörigkeit \nbesitzt. \nAm \n12.11.2012 \nwurde \ndem \nAntragsteller \neine \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu Ausübung der elterlichen Sorge \nerteilt; diese wurde einmal bis zum 16.09.2022 verlängert. Der Sohn ist seit März 2017 in \neiner Pflegefamilie untergebracht. Er hat Umgangskontakte zur Mutter. Der Antragsteller \nhat ihn nach eigenen Angaben (vgl. AG Bremen, 62 F 1828/20 UG, Bl. 53) seit knapp drei \nJahren nicht mehr gesehen. Am 24.06.2020 hat sich der Antragsteller wegen eines \nUmgangsrechts mit seinem Sohn an das Familiengericht gewandt. Am 11.11.2020 wurde \nvor dem Familiengericht vereinbart, dass der Antragsteller zunächst Briefkontakt aufnimmt \nund später in Absprache mit dem Jugendamt begleitete Umgangskontakte stattfinden \nsollen. Der Antragsteller strebt nach eigenen Angaben an, das Sorgerecht übertragen zu \nbekommen und den Sohn in seinem Haushalt aufzunehmen. \n \nIm März 2012 verurteile das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen Erschleichens \nvon Leistungen in drei Fällen, begangen bis November 2011, zu einer Geldstrafe von 20 \nTagessätzen. \n \nIm November 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen eines im Juli 2012 \nbegangenen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 \nTagessätzen. \n \nIm Februar 2014 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen zwei bis \nAugust 2013 begangenen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und behielt die \n\n3 \n \n \nVerhängung einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen vor. Die Geldstrafe wurde im November \n2015 verhängt. \n \nIm September 2015 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen \nfahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen im Juli 2015, zu einer Geldstrafe von \n20 Tagessätzen. \n \nIm April 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Verden wegen einer im Januar 2015 \nbegangenen Beihilfe zum versuchten Einbruchsdiebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum \nHausfriedensbruch in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer \nGeldstrafe von 120 Tagessätzen. \n \nSpätestens im Januar 2016 schloss sich der Antragsteller mit zwei Mittätern zusammen, \num gemeinschaftlich, teilweise unter Mitwirkung weiterer Täter, über mehrere Monate \nhinweg in Dienst- und Geschäftsräume von Gewerbebetrieben einzubrechen, um dort \nDinge (insbesondere Tresore samt Inhalt und Tabakwaren) zu stehlen. Damit sollte für eine \ngewisse Dauer eine finanzielle Lebensgrundlage geschaffen werden. In diesem Rahmen \ndrangen sie am 29.05.2016 in ein Tabakgeschäft ein, wo sie Tabakwaren, Feuerzeuge, \nAlkoholika und Bargeld im Wert von ca. 23.000 Euro entwendeten. Am frühen Morgen des \n06.06.2016 drangen sie in eine Gaststätte in Bremen ein und entwendeten einen Tresor, \nin dem sich Gutscheine, Briefmarken und Bargeld im Wert von insgesamt ca. 10.000 Euro \nbefanden. Ebenfalls am frühen Morgen des 06.06.2016 drang die Bande in eine \nWaschstraße in Bremen ein, wo sie einen Tresor mit Bargeld in Höhe von ca. 15.000 Euro \nmitnahmen. Bei dem Versuch, die entwendeten Tresore am Nachmittag desselben Tages \nzu öffnen, wurden der Antragsteller und seine Mittäter festgenommen. Für diese Taten \nwurde der Antragsteller vom Landgericht Verden am 19.09.2017 wegen schweren \nBandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 \nMonaten verurteilt. Diese Strafe verbüßte er von September 2018 bis zum Erreichen des \nEndstrafentermins im November 2020. Einen Antrag auf Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt und \nAussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB hatte das Landgericht \nBremen mit Beschluss vom 18.06.2020 abgelehnt. \n \nAm 24.07.2018 wurde die Tochter des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin geboren. \nDas Kind und seine Mutter sind bulgarische Staatsangehörige. Verfahren auf Feststellung \nder Vaterschaft und ein gemeinsames Sorgerecht sind derzeit beim Familiengericht \nanhängig, da es während der Inhaftierung des Antragstellers aufgrund der Corona-\nPandemie nicht möglich war, entsprechende Erklärungen in der JVA vom Jugendamt \nbeurkunden zu lassen. Das Jugendamt hat dem Familiengericht am 24.09.2020 mitgeteilt, \n\n4 \n \n \ndass inzwischen eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung in seinen \nRäumlichkeiten möglich sei. Die Kindsmutter habe aber bei einer Vorsprache im \nJugendamt am 26.08.2020 erklärt, sich das noch überlegen zu wollen (vgl. AG Bremen- \n69 F 1829/20 SO, Bl. 16). Letzteres bestreitet der Antragsteller. Nach einem Schreiben des \nFamiliengerichts vom 02.12.2020 soll im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein \nAbstammungsgutachten eingeholt werden. \n \nMit Bescheid vom 03.05.2019 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Dauer \nvon drei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung \nin den Kosovo an. Seine hiergegen erhobene Klage ist noch unter dem Az. 4 K 974/19 \nbeim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen anhängig. Nachdem die \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 03.04.2020 die sofortige Vollziehung der Ausweisung \nund Abschiebungsandrohung angeordnet hatte, hat der Antragsteller am 14.04.2020 die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag mit Beschluss vom 22.07.2020 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde \ndes Antragstellers. \n \nAm 27.07.2020 hat der Antragsteller überdies einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2020 als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt, es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, dem Antragsteller wurde eine einwöchige \nAusreisefrist gesetzt und die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Die Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zur Bekanntgabe einer \nablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO ausgesetzt. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes \nund sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind noch beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen anhängig (7 K 2298/20 und 7 V \n2299/20). \n \nSeit dem 01.12.2020 ist der Antragsteller in Vollzeit im Gartenbaubetrieb seines Bruders \nbeschäftigt. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. \n \n1. Der Senat setzt das Verfahren nicht, wie vom Antragsteller beantragt, bis zum Abschluss \nder familiengerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht für den Sohn sowie die \n\n5 \n \n \nFeststellung der Vaterschaft und Regelung des Sorgerechts für die Tochter des \nAntragstellers aus. \n \nNach § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des \nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen \nRechtsstreits bildet. Der Senat lässt offen, ob § 94 VwGO in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes anwendbar ist (dagegen z.B. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, \n§ 94 Rn. 1; dafür Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 94 Rn. 2). Jedenfalls übt \ner sein Ermessen im vorliegenden Fall dahingehend aus, das Verfahren nicht auszusetzen. \nBezüglich der Tochter kann für die Bedürfnisse des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nunterstellt werden, dass der Antragsteller, ihr Vater, in familiärer Lebensgemeinschaft mit \nihr lebt und in Kürze ein gemeinsames Sorgerecht erhalten wird. Dafür gibt es angesichts \nder \nentsprechenden \nErklärungen \nder \nKindsmutter \nhinreichende \nAnhaltspunkte. \nVerbleibende Zweifel sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. Bezüglich \ndes Sohnes wurde im familiengerichtlichen Verfahren am 11.11.2020 eine einvernehmliche \nRegelung getroffen, die zunächst Briefkontakt und später begleiteten Umgang vorsieht. \nDafür, dass in diesem Verfahren in absehbarer Zeit eine weitere Entscheidung ansteht, \nenthält die beigezogene Akte keinen Anhaltspunkt. \n \n2. Der Senat entscheidet zur Sache und nicht – wie vom Antragsteller in erster Linie \nbeantragt – lediglich darüber, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die \nSache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zwar ist § 130 Abs. 2 VwGO im \nBeschwerdeverfahren grundsätzlich analog anwendbar (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, \n15. Aufl. 2019, § 150 Rn. 1). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stehen einer \nZurückverweisung an die erste Instanz allerdings in der Regel die Prozessökonomie und \ndie Maxime der Verfahrensbeschleunigung entgegen (Hess. VGH, Beschl. v. 17.01.2013 \n– 1 B 2038/12, juris Rn. 3). Gründe, weshalb der Senat vorliegend nicht selbst zur Sache \nentscheiden \nsollte, \nsind \nnicht \nersichtlich. \nDer \nAntragsteller \nbegründet \nsein \nZurückverweisungsbegehren mit behaupteten Versäumnissen des Verwaltungsgerichts \nbei der Sachverhaltsaufklärung, da es die Akten der familiengerichtlichen Verfahren nicht \nbeigezogen hat. Der Senat hat diese Akten beigezogen und somit die vom Antragsteller \nfür geboten gehaltene Sachverhaltsaufklärung durchgeführt. Die Rüge einer Verletzung \nrechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht \nzur Zurückverweisung. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht den Anspruch auf \nrechtliches \nGehör \nwirklich \nverletzt \nhat, \nhat \nder \nAntragsteller \njedenfalls \nim \nBeschwerdeverfahren \nausreichend \nGelegenheit \ngehabt, \ngegenüber \ndem \n\n6 \n \n \nBeschwerdegericht zu den Punkten vorzutragen, bezüglich derer er sich in erster Instanz \nin seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sieht. \n \n3. Die von der Beschwerde dargelegten Gründe führen nicht zur Wiederherstellung der \naufschiebenden \nWirkung \nseiner \nKlage \ngegen \ndie \nAusweisung \nund \nAbschiebungsandrohung. \n \na) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nim maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht deshalb unwirksam, weil \nsie \nursprünglich \nnur \ndem \nAntragsteller \npersönlich, \nnicht \naber \nseiner \nProzessbevollmächtigten bekannt gegeben worden war. \n \nSoweit der Antragsteller der Auffassung ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei \nwegen des Zustellungsfehlers gemäß § 44 BremVwVfG nichtig, kann dem schon \ndeswegen nicht gefolgt werden, weil diese Vorschrift nicht einschlägig ist. Sie regelt die \nNichtigkeit von Verwaltungsakten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein \nVerwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 12.05.1966 – II C 197.62, juris Rn. 40). Selbst wenn eine \nanaloge Anwendung in Betracht käme, wäre § 44 BremVwfG inhaltlich nicht einschlägig. \nDenn die Vorschrift setzt eine existente behördliche Anordnung voraus, an der es aber \ngerade fehlen würde, wenn keine wirksame Bekanntgabe erfolgt wäre (vgl. auch \nSchemmer, in: BeckOK VwfG, § 44 Rn. 4; Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. \nAufl. 2018, § 41 Rn. 224). \n \nAuch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, bedarf die Anordnung der sofortigen \nVollziehung zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Dahinstehen kann, \nob dies aus einer analogen Anwendung des § 41 BremVwVfG (für eine analoge \nAnwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze Külpmann, in: Finkelnburg/ Dombert/ \nKülpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 732; \na.A. Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 80) oder aus allgemeinen \nrechtsstaatlichen Grundsätzen folgt. Allerdings gibt es keinen Grund, wieso eine förmliche \nZustellung der Anordnung zwingend geboten sein sollte. Vorliegend hat sich die \nAntragsgegnerin zunächst entschieden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch \nförmliche Zustellung an den Antragsteller persönlich bekanntzugeben. Diese Zustellung \nwar möglicherweise nach § 1 Abs. 1 BremVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG fehlerhaft, \nobgleich der Senat zu Bedenken gibt, dass eine schriftliche Vollmacht soweit ersichtlich \nnur dem Gericht, nicht aber der Antragsgegnerin vorgelegt worden war. Jedoch wurde die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nspäter dadurch (formlos) bekanntgegeben, dass die Antragsgegnerin sie der \n\n7 \n \n \nAntragserwiderung beigefügt und das Gericht sie an die Prozessbevollmächtigte \nweitergeleitet hat. Dabei handelte es sich im vorliegenden Fall um eine von der \nAntragsgegnerin gewollte neue Bekanntgabe, für die sie nicht mehr den Weg der \nförmlichen Zustellung gewählt hat. Denn die Antragsgegnerin führte in der \nBeschwerdeerwiderung aus, dass „spätestens damit [also: mit der Beifügung zur \nAntragserwiderung] die Anordnung dem Antragsteller kundgegeben“ sei. Diese neue \nBekanntgabe war wirksam. Insbesondere kann die Bekanntgabe einer behördlichen \nEntscheidung auch in der Form erfolgen, dass eine andere öffentliche Stelle (hier: das \nVerwaltungsgericht) sie mit Wissen und Wollen der Erlassbehörde (hier: der \nAntragsgegnerin) an den Adressaten (hier: die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers) \nweiterleitet (vgl. Müller, in: Huck/ Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 41 Rn. 4). Auf die \nHeilungsvorschrift des § 1 Abs. 1 BremVwZG i.V.m. § 8 VwZG kommt es vor diesem \nHintergrund nicht an. \n \nb) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 03.05.2019 \nüberwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung. Die \nAusweisung und die Abschiebungsandrohung sind nach summarischer Prüfung \nrechtmäßig; die vom Antragsteller ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung drohen sich schon vor Abschluss des Klageverfahrens zu verwirklichen. \n \naa) Die Ausweisung des Antragstellers ist rechtmäßig. \n \n(1) Die Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes sind auf den Antragsteller \nanwendbar. Ihre Anwendung ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Aus \nden von der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller \nfreizügigkeitsberechtigt ist. \n \nEine Freizügigkeitsberechtigung in direkter Anwendung des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU \nbesteht nicht. Zwar sind sowohl die Lebensgefährtin des Antragstellers als auch seine \nTochter bulgarische Staatsangehörige und damit Unionsbürger. Jedoch ist der \nAntragsteller kein „Familienangehöriger“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU. Er ist \nmit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 a) FreizügG/EU); seine \nTochter gewährt ihm keinen Unterhalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 d) FreizügG/EU). \n \nEin Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU kann auch unmittelbar aus \nArt. 21 Abs. 1 AEUV folgen (BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 27.19, juris Rn. 19, 24). \nDies setzt voraus, dass der drittstaatsangehörige Elternteil tatsächlich für das Kind sorgt \nund dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Art. 7 Abs. 1 b RL 2004/38/EG \n\n8 \n \n \nverfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 27.19, juris Rn. 20 m.w.N. auf die Rspr. des \nEuGH). Nicht ausreichend wäre es dagegen, wenn die nicht erwerbstätige Tochter \nmangels ausreichender Existenzmittel kein eigenes Freizügigkeitsrecht hätte, sondern ein \nsolches nur von ihrer Mutter ableiten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 27.19, \njuris Rn. 26). Diese Fallgruppe ist im FreizügG/EU vom deutschen Gesetzgeber nicht \nberücksichtigt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 27.19, juris Rn. 22). Ein \nsolches Aufenthaltsrecht setzt nicht voraus, dass der drittstaatsangehörige Elternteil allein \noder vorrangig für das Unionsbürgerkind sorgt. Es genügt, wenn beide Elternteile die \nPersonensorge wahrnehmen, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn die Familie in \neinem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C \n27.19, juris Rn. 29 f.). Wie oben unter 1. ausgeführt, ist vorliegend davon auszugehen, \ndass der Antragsteller der Vater des Kindes ist und mit ihm und der Kindsmutter \nzusammenlebt. Allerdings kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden, \ndass ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 b RL 2004/38/EG zur \nVerfügung stehen. Es wurde zwar ein ab dem 01.12.2020 gültiger Arbeitsvertrag vorgelegt, \naber weder Gehaltsnachweise noch Unterlagen, aus denen sich der Bedarf ergibt. Es ist \nmit Unionrecht vereinbar, wenn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dem Beschwerdeführer die \nDarlegung der Informationen auferlegt, anhand derer festgestellt werden kann, ob die \nVoraussetzungen eines Aufenthaltsrecht aus dem AEUV vorliegen. Nur wenn solche \nInformationen vom Antragsteller beigebracht worden wären, würde eine unionsrechtliche \nPflicht des Gerichts zu weiteren Ermittlungen bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.05.2017 – C-\n133/15, juris Rn. 78). \n \nOb der Antragsteller als „nahestehende Person“ seiner Lebensgefährtin ein \nAufenthaltsrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 c), § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU beanspruchen \nkönnte, kann dahinstehen, denn dies würde nichts an der Anwendbarkeit der \nAusweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes ändern (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, \nSatz 2 FreizügG/EU). \n \n(2) Kein die Anwendung der Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes \nausschließendes Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU wäre ein aus \nArt. 20 AEUV resultierendes Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 27.19, \njuris Rn. 24). Ein solches „unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art“ (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 28) hätte allerdings zur Folge, dass eine \nAufenthaltsbeendigung nur möglich wäre, wenn vom Antragsteller eine tatsächliche \ngegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, \ndie ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Aufenthaltsbeendigung unter \nBerücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der \n\n9 \n \n \nGrundrechte verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C 82/16, K.A. u.a., juris \nRn. 92 f.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen, denn dem Antragsteller \nsteht ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV nicht zu. \n \nEin Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV besteht für den drittstaatsangehörigen \nFamilienangehörigen eines Unionsbürgers in ganz besonderen Sachverhalten, in denen \nzwischen ihm und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen \nwürde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen \nim Falle der Aufenthaltsbeendigung zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu \nverlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 51 f. m.w.N.). Ein \nsolches Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen weder \nzwischen dem Antragsteller und seiner Tochter noch zwischen dem Antragsteller und \nseinem Sohn. \n \nZwischen dem Antragsteller und seinem Sohn besteht nach dem Inhalt der beigezogenen \nAkte des Familiengerichts (AG Bremen – 62 F 1828/20 UG, Bl. 52 ff.) seit mehreren Jahren \nkein Kontakt mehr. Ein solcher soll gemäß der vor dem Familiengericht geschlossenen \nVereinbarung nun zunächst über Briefe und später durch begleiteten Umgang aufgebaut \nwerden. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie und hat Umgang mit seiner leiblichen Mutter. \nBei dieser Sachlage liegt es fern, dass eine Abschiebung des Antragstellers in den Kosovo \nseinen Sohn faktisch zwingen würde, ihm dorthin zu folgen. \n \nAuch zwischen dem Antragsteller und der Tochter legt die Beschwerde ein solches \nAbhängigkeitsverhältnis nicht dar. Zwar geht der Senat davon aus, dass Vater und Tochter \nin familiärer Lebensgemeinschaft zusammenwohnen. Diese familiäre Bindung reicht aber \nals solche nicht aus, um für den Antragsteller ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 \nAEUV zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 74f.). \nDass die Kindsmutter, die als Unionsbürgerin zum Aufenthalt und zur Ausübung einer \nErwerbstätigkeit im Unionsgebiet berechtigt ist, das Kind bis zur Entlassung des \nAntragstellers aus der Haft allein betreut hat und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür \ngibt, dass sie dies nicht erneut tun könnte, ist ein erstes, wenn auch nicht zwingendes Indiz \ngegen ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris \nRn. 72; BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 35). Indizien, die für ein \nAbhängigkeitsverhältnis sprechen, sind hingegen nicht ersichtlich; insbesondere spricht \nnichts für eine über das übliche Maß hinausgehende affektive Abhängigkeit der Tochter \nvom Antragsteller (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2020 – 2 B 216/20, juris Rn. 24). \n \n\n10 \n \n \n(3) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche \nSicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige \nerhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die \nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. \n \nDer Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung, weil neue Straftaten drohen. \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, \nsind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft \nüber die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An \ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B \n214/19, \njuris \nRn. \n5). \nBei \nqualifizierten \nEigentumsdelikten \n– \nhier: \nschwerer \nBandendiebstahls – sind keine hohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu \nstellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist \nallerdings nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines \nspezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen die „ernsthafte \nMöglichkeit“ einer Wiederholung. Nicht ausreichend ist dagegen die nur „entfernte \nMöglichkeit“ der erneuten Tatbegehung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B \n243/19, juris Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend droht eine erneute Begehung qualifizierter \nEigentumsdelikte oder anderer, vergleichbar schwerer Straftaten durch den Antragsteller \nernsthaft. \n \nZugunsten des Antragstellers spricht zwar, dass er im Zusammenhang mit den Anlasstaten \nerstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat. Zuvor war er nur zu Geldstrafen verurteilt \nworden; teilweise hatte es sich um Fahrlässigkeits- oder Beziehungsdelikte gehandelt. Im \nStrafverfahren bezüglich der Anlasstaten war er geständig und hat sich für die Taten \nentschuldigt. Seine persönliche Situation erscheint jetzt gefestigter als bei Begehung der \nAnlasstaten: Während davon auszugehen ist, dass er nun mit seiner Lebensgefährtin und \nder 2018 geborenen Tochter zusammenlebt sowie über einen Arbeitsplatz im Betrieb des \nBruders verfügt, war die Beziehung zu seinem Sohn und dessen Mutter damals wohl \nzerrüttet bzw. unterbrochen und er war arbeitslos. \n \n\n11 \n \n \nGegen den Antragsteller spricht jedoch, dass er – wenn auch zunächst eher geringfügig – \nüber einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg, der schon relativ kurz nach seiner im Jahr \n2009 oder 2010 erfolgten Einreise begann, mehrfach straffällig geworden ist. Bevor es \n2016 zu den Anlasstaten kam, hat er von 2011 bis 2015 insgesamt 9 Straftaten begangen, \ndie zu 5 Verurteilungen geführt haben. Die schweren Bandendiebstähle, die Anlass der \nAusweisung waren, hat er im Mai bzw. Juni 2016 nur knapp zwei Monate nach der \nVerurteilung zu einer Geldstrafe wegen eines anderen qualifizierten Eigentumsdelikts \n(Beihilfe zum versuchten Einbruchsdiebstahl) begangen. Bei den Anlasstaten hat er hohe \nkriminelle Energie an den Tag gelegt. Es handelte sich nicht um ein Augenblicksversagen. \nAuch wenn die konkreten Taten alle binnen einer Woche begangen wurden, haben sich \nder Antragsteller und seine Mittäter nach den Feststellungen des Strafurteils schon \nmehrere Monate vorher – nämlich spätestens im Januar 2016 – zusammengeschlossen, \num sich durch Einbrüche in Geschäfte und Gewerbebetriebe für eine gewisse Dauer eine \nfinanzielle \nLebensgrundlage \nzu \nschaffen. \nBei \nden \nTaten \nhaben \nsie \nSicherheitsvorkehrungen wie Türen, Fenster, Überwachungskameras und Tresore \nüberwunden bzw. zu überwinden versucht. Eine der Ursachen für die Taten waren nach \nden Angaben des Antragstellers gegenüber der Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen finanzielle Schwierigkeiten. Damit wurden die Taten nicht aus einer \nbesonderen, sich aller Voraussicht nach nicht wiederholenden Situation oder Motivation \nheraus begangen. Zwar verfügt der Antragsteller derzeit über einen Arbeitsplatz und seine \neinzigen Schulden scheinen aus dem Strafverfahren zu stammen. Vergleicht man die \nEinnahmen, die der Antragsteller aus seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit bezieht \n(Stundenlohn 10,50 Euro brutto), mit der Beute, die er und seinen beiden Mittätern durch \ndie Anlasstaten binnen einer Woche erzielt haben (ca. 48.000 Euro), erscheint das \nArbeitseinkommen jedoch nicht als hinreichender Schutz gegen den Anreiz, erneut \nschnelles Geld durch Straftaten zu machen. Überdies ist es angesichts der bisherigen \nlückenhaften Erwerbsbiografie des Antragstellers durchaus ernsthaft möglich, dass er auch \nin Zukunft wieder arbeitslos werden könnte. \n \nDas Nachtatverhalten des Antragstellers war nicht beanstandungsfrei. Zwar hat er sich \ntrotz Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Hauptverhandlung gestellt. Der Ladung \nzum Strafantritt ist er aber nicht gefolgt; er musste daher von der Polizei verhaftet und der \nJVA zugeführt werden. Nach seinen Angaben gegenüber der JVA soll dies gesundheitliche \nGründe (Operation) gehabt haben, die er aber offenbar nicht rechtzeitig angezeigt hatte. \nEs kam zu Beginn der Haft zu Disziplinarverfahren wegen massiven Verstoßes gegen \nWeisungen, einem Handyfund und dem Versuch, sich über Vollzugsbeamte Tabak in die \nAnstalt bringen zu lassen. Im Juli 2019 wurde er in den offenen Vollzug verlegt und \narbeitete ab dem 31.07.2019 als Berufsfreigänger. Wegen Unregelmäßigkeiten bei den \n\n12 \n \n \nStundenzetteln musste er jedoch aus dem Freigang herausgenommen werden; nach \nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung wurde \ner in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Die Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen hat eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB zur \nBewährung mit Beschluss vom 18.06.2020 abgelehnt, weil sie der Auffassung war, dass \ndies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet \nwerden könne. Neben Fehlverhalten im offenen Vollzug und der „instabilen finanziellen \nSituation“ war dabei entscheidend, dass ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen \neiner mutmaßlich während eines Hafturlaubs begangenen gefährlichen Körperverletzung \nanhängig ist. Die Strafvollstreckungskammer wies insofern nach Einsicht in die \nErmittlungsakten darauf hin, dass der Geschädigte im Rahmen einer Lichtbildvorlage den \nAntragsteller zu „100 Prozent“ als einen der Täter erkannt habe. Entscheidungen der \nStrafgerichte über die Aussetzung oder Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung \nnach § 57 StGB stellen bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose ein wesentliches \nIndiz dar, auch wenn von ihnen keine Bindungswirkung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 21 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris \nRn. 18). Über eine breitere Tatsachengrundlage, die eine Abweichung von der – vorliegend \nnegativen – Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtfertigen könnte (vgl. dazu \nBVerfG, aaO., juris Rn. 24), verfügt der Senat nicht. Er hat die Akte des \nErmittlungsverfahrens, in dem inzwischen Anklage erhoben worden ist, ebenfalls \nbeigezogen und eingesehen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Strafvollstreckungskammer \ndie Angaben des Geschädigten im Rahmen der Wahllichtbildvorlage zutreffend \nwiedergegeben hat (vgl. Bd. I, Bl. 129 d.A. des Amtsgerichts Bremen zum Az. 81a Ls 210 \nJs 74565/10 (11/20)). Der Antragsteller bestreitet in seiner Einlassung im Strafverfahren \nzwar, den Geschädigten getreten oder geschlagen zu haben (vgl. Bd. I., Bl. 202 d. \nvorgenannten Strafakte). Er hat aber zugestanden und es ist durch Videoaufnahmen aus \nder Gaststätte, vor der der Geschädigte zusammengeschlagen wurde, dokumentiert, dass \ner sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Gaststätte befunden hat und dass er diese nur \nSekunden nachdem die Mitangeklagten den Geschädigten aus der Tür gedrängt hatten \nebenfalls verlassen hat (vgl. Bd. I, Bl. 165 f., 202 und Bd. II, Bl. 179 f. der vorgenannten \nStrafakte). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durfte der Senat – ebenso wie es die \nStrafvollstreckungskammer getan hat – in seine Prognose einbeziehen, auch wenn es \nnoch nicht zu einem Urteil gekommen ist. Die Unschuldsvermutung schützt nämlich nur \nvor Nachteilen, die einem Schuldspruch gleichkommen, nicht jedoch vor Rechtsfolgen \nohne Strafcharakter (BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75.16 – juris Rn. 8, 11 f. \nm.w.N.). Daher ist ein Vorhalt der in dem Strafverfahren bislang zutage geförderten \nErkenntnisse – auch wenn es sich zunächst nur um „Verdachtsmomente“ handelt – in \neinem Verfahren, in dem es um die Frage einer fortdauernden Gefährlichkeit und damit um \n\n13 \n \n \npräventives sicherheitsbehördliches Handeln geht, möglich und geboten (OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.10.2019 – 2 B 138/19, juris Rn. 29). \n \nDas öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers überwiegt sein Interesse \nan einem Verbleib in Deutschland. \n \nBei Betrachtung der als Regeltatbestände ausgestalteten Abwägungsdirektiven der §§ 54, \n55 AufenthG stehen dem „besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse“ nur \n„schwerwiegende Bleibeinteressen“ gegenüber. Durch die Verurteilung wegen der \nAnlasstaten hat der Antragsteller den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG \nverwirklicht. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 AufenthG \nliegen nicht vor. Er hält sich zwar seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet \nauf, besitzt aber weder eine Niederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch \nist er im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG) noch lebt er mit einem Ausländer, auf den dies zutrifft, in ehelicher oder \nlebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Er lebt auch \nnicht mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 \nNr. 4 AufenthG). Zwar hat er einen minderjährigen deutschen Sohn. Ein Sorge- oder \nUmgangsrecht übt er mit diesem jedoch nicht aus. Nach der vor dem Familiengericht \ngetroffenen Vereinbarung sollen zunächst nur Briefe geschrieben werden. Es liegen jedoch \nschwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 (im Hinblick auf Aufenthaltsdauer \nund –status), Nr. 3 (im Hinblick auf die Tochter, die die bulgarische Staatsangehörigkeit \nbesitzt) sowie Nr. 5 (sowohl im Hinblick auf die Tochter als auch im Hinblick auf den Sohn) \nAufenthG vor. Dabei dürfte die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Tochter in ihrem \nkonkreten Gewicht einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse im Sinne des § 55 \nAbs. 1 Nr. 4 AufenthG zumindest sehr nahekommen. Denn ebenso wie einem deutschen \nKind, ist es auch der Tochter als Unionsbürgerin aus rechtlichen Gründen unzumutbar, \ndem drittstaatsangehörigen Antragsteller in sein Heimatland zu folgen. \n \nEntscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Abwägung nach § 53 Abs. 2 \nAufenthG, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen \nder Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zu Ungunsten \ndes Antragstellers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung \ndes Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1, \n2 GG. \n \n\n14 \n \n \nDie Ausweisung des Antragstellers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der \nBegriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n(EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. \n17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Darüber hinaus schützt Art. 8 EMRK mit dem \nBegriff des „Familienlebens“ die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern und unter \nbestimmten Voraussetzungen auch von nichtehelichen Lebensgefährten zueinander (vgl. \nMeyer-Ladewig/ Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/ Nettesheim/ von Raumer, EMRK, 4. Aufl. \n2017, Art. 8 Rn. 54, 56 m.w.N.). Der Antragsteller lebt seit etwas mehr als zehn Jahren in \nDeutschland. Er unterhält soziale Kontakte zumindest zu seinem Bruder, seiner Tochter, \nderen Mutter und bemüht sich, durch Briefe die Basis für einen Umgang mit seinem Sohn \nzu schaffen. Überdies hat er einen Arbeitsplatz inne. Damit führt er in Deutschland ein von \nArt. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. \n \nDie Ausweisung des Antragstellers ist jedoch von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngedeckt. Sie dient dem Ziel der Verhütung von Straftaten und ist in einer demokratischen \nGesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie nicht verhältnismäßig \nist. Sie verletzt ferner nicht die aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG folgenden aufenthaltsrechtlichen \nSchutzwirkungen. \n \nBei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und \nverhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und \nSchwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des \nAusländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der \nBeziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, \ninsbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der \nPartner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum \nBestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ \n2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. \n26). \n \nMit Ausnahme der Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinen Kindern sind die \nBindungen des Antragstellers zu Deutschland nicht besonders stark. Zwar lebt er seit \netwas über 10 Jahren im Bundesgebiet, davon den ganz überwiegenden Teil rechtmäßig, \nund er besitzt seit dem 1.12.2020 einen Arbeitsplatz im Unternehmen seines in \n\n15 \n \n \nDeutschland lebenden Bruders. Jedoch ist er erst als Erwachsener im Alter von circa 25 \nJahren nach Deutschland gekommen. In seinem Heimatland hat er die Schule besucht und \nnach eigenen Angaben einen Berufsabschluss erworben. Mit Ausnahme eines Bruders \nlebt die gesamte übrige Herkunftsfamilie (Mutter und vier Geschwister) im Heimatland. Der \nAntragsteller ist 36 Jahre alt und arbeitsfähig. Eine Reintegration im Kosovo sollte daher \nrelativ einfach sein. Eine nachhaltige Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ist \nnicht erkennbar. Er selbst hat vorgetragen, dass er „nicht über hinreichende Kenntnisse \nder deutschen Sprache verfügt“ (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2020, Bl. 116 OVG-Akte). Auch \nim Erwerbsleben konnte er sich nicht über längere Zeiträume integrieren. Für die \nbehauptete Tätigkeit bei einer Baufirma von 2012 bis 2015 hat er trotz Aufforderung seitens \ndes Gerichts keine Nachweise vorgelegt. Eine Arbeit, der er während der Inhaftierung als \nBerufsfreigänger nachging, hat er wegen Unregelmäßigkeiten bei den Stundenzetteln \nbereits nach einigen Monaten wieder verloren. Sein jetziges Arbeitsverhältnis hat \nausweislich der vorgelegten Vertrags erst vor einigen Wochen begonnen. \n \nVon höherem Gewicht ist die seit mehreren Jahren geführte nichteheliche Beziehung zu \neiner in Deutschland lebenden Unionsbürgerin sowie vor allem die Beziehung zu seinem \n2011 geborenen deutschen Sohn und seiner 2018 geborenen Tochter. \n \nDie aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 \nBvR 1001/04 – juris Rn. 21 f., 24 ff.) gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen \nBelangen der Zuzugsregelung und -beschränkung von Ausländern vorrangig am \nKindeswohl zu messen. Die Belange des Elternteils und des Kindes sind umfassend zu \nberücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die \nElternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder \nvorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl \nhätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des \nKindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler \nBindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes \ndienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die \nFolgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind \nbetroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung \nmöglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. \nst. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, juris Rn. 14). Dies gilt nicht \nnur dann, wenn das Kind mit seinem ausländischen Elternteil in einer „funktionierenden“ \nEltern-Kind-Beziehung lebt. Auch der Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden \nElternteil ist für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von \n\n16 \n \n \nherausragender Bedeutung (§ 1626 Abs. 3 BGB), und es dient in der Regel ganz \nwesentlich dem Bedürfnis des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung, Beziehungen \nauch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten (OVG Bremen, Beschl. v. \n25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 36). Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist jedoch nicht \ngenerell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem Kindeswohl kommt weder nach \nEuropäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter \nVorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 - 1 B \n26/15, juris Rn. 5 m.w.N.). \n \nDie Beziehung des Antragstellers zu seinem fast zehn Jahre alten Sohn ist schwach. Der \nSohn ist in einer Pflegefamilie untergebracht. Der Antragsteller hat ihn nach seinen \nAngaben gegenüber der Verfahrensbeiständin im Umgangsrechtsverfahren seit knapp 3 \nJahren nicht mehr gesehen. Der Bericht der Verfahrensbeiständin vermittelt den Eindruck, \ndass der Sohn den Antragsteller kaum kennt. Auf Frage der Verfahrensbeiständin, mit wem \ner (außer mit seiner Mutter) Kontakt haben möchte, hat der Sohn spontan nicht den \nAntragsteller, sondern lediglich die Großmutter und die Großtante mütterlicherseits \nbenannt (vgl. Bl. 52 d.A. des Amtsgerichts Bremen – 62 F 1828/20 UG). Um das Kind nicht \nzu überfordern, wurde vor dem Familiengericht vereinbart, dass ein für später geplanter \nbegleiteter Umgang zunächst durch Briefe vorbereitet wird. Ein derartiger behutsamer \nAufbau einer Beziehung zum Vater dürfte für die Entwicklung des Kindes sicherlich \nförderlich sein. Jedoch ist der Wegfall von Faktoren, die dem Kindeswohl dienen bzw. am \nbesten entsprechen, nicht schon gleichbedeutend mit einer Kindeswohlgefährdung bzw. –\nschädigung (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2020 – 1 B 65/19, juris Rn. 29). Vor dem \nHintergrund, dass aktuell praktisch keine gelebte Vater-Sohn-Beziehung besteht, ist eine \nkonkrete Gefährdung oder Schädigung des Kindeswohls durch eine Beendigung des \nAufenthalts des Antragstellers nicht ernsthaft zu befürchten. Den erst kürzlich \naufgenommenen Briefkontakt kann der Antragsteller auch vom Kosovo aus weiterführen. \nNach Ablauf des dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots könnte möglicherweise die \ngeplante nächste Stufe – begleiteter Umgang – in Angriff genommen werden. Nicht \nauszuschließen ist, dass es dazu nicht mehr kommen wird, weil sein dann mindestens \ndreizehn Jahre alter Sohn nach so langer Zeit möglicherweise kein Interesse mehr am \nUmgang mit einem Vater hat, den er nur aus Briefen kennt. Insofern könnte eine \nAufenthaltsbeendigung zum jetzigen Zeitpunkt, in dem gerade behutsam mit dem Aufbau \nder Vater-Sohn-Beziehung begonnen wird, durchaus einen dauerhaften Verlust bedeuten. \nDies wäre dann allerdings nicht nur die Folge der Ausweisung, sondern auch die Folge des \nUmstandes, dass der Antragsteller schon während seines Aufenthaltes in Deutschland \nüber mehrere Jahre keinen Kontakt mit dem Sohn hatte. Das Umgangsverfahren beim \n\n17 \n \n \nFamiliengericht hat er erst anhängig gemacht, als seine Ausweisung schon verfügt war. \nSoweit der Antragsteller angekündigt hat, die Übertragung der elterlichen Sorge und ein \nZusammenleben mit dem Sohn anzustreben, gibt es angesichts des Inhalts der Akte des \nUmgangsverfahrens keinen Grund zu der Annahme, dass ihm dies in absehbarer Zeit \ngelingen wird. \n \nEnger ist die Beziehung zu der 2018 geborenen Tochter und zu deren Mutter, mit der der \nAntragsteller wohl seit 2016 eine Beziehung unterhält. Kindsmutter und Tochter haben den \nAntragsteller bis zum Beginn der Corona-bedingten Beschränkungen regelmäßig in der \nHaft besucht. Der Senat geht davon aus, dass sie seit der Haftentlassung zusammenleben. \nAufgrund des jungen Alters des Kindes wiegt auch eine vergleichsweise kurze Trennung \nschwer und birgt die Gefahr, dass die Tochter sie als endgültigen Verlust des Vaters \nerfährt. Über Fernkommunikation oder gelegentliche Besuche lassen sich Beziehungen mit \nKindern in diesem Alter in der Regel nicht dauerhaft aufrechterhalten. Andererseits wäre, \nwenn der Antragsteller zeitnah ausreisen würde, das dreijährige Einreise- und \nAufenthaltsverbot schon abgelaufen, wenn die Tochter fünf Jahre alt ist. Er könnte also mit \nseiner Tochter und deren Mutter wieder in Deutschland zusammenleben und mit dem \nNeuaufbau der Beziehung beginnen, noch bevor die Tochter eingeschult wird. \nZwischenzeitliche Besuche der Tochter und ihrer Mutter im Kosovo wären – anders als \nvom Antragsteller behauptet – für eine Dauer von bis zu 90 Tagen visumsfrei möglich (vgl. \nhttps://www.ambasada-ks.net/de/?page=4,49). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die \nBeendigung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland das Wohl seiner Tochter \nkonkret gefährden oder schädigen würde. Hinsichtlich der Beziehung zur Lebensgefährtin \ndeutet nichts darauf hin, dass eine vorübergehende Trennung für circa drei Jahre \nschwerwiegende Folgen für sie oder für den Antragsteller hätte. \n \nDem steht ein auch im konkreten Einzelfall sehr schwerwiegendes Ausweisungsinteresse \ngegenüber. Der Antragsteller hat sich des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht. \nDer Gesetzgeber stuft solche Taten als Verbrechen ein (vgl. § 244a Abs. 1, § 12 StGB). \nDer Antragsteller wollte sich nach den strafgerichtlichen Feststellungen dadurch für eine \ngewisse Dauer eine finanzielle Lebensgrundlage verschaffen. Mit den drei abgeurteilten \nTaten haben der Antragsteller und seine Mittäter innerhalb von nur etwas mehr als einer \nWoche Beute im Wert von ca. 48.000 Euro gemacht. Der Schutz von Vermögen und \nEigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches \nInteresse; er ist vielmehr essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den \nöffentlichen Frieden (vgl. auch OVG, Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. \n17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl \nvon Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige \n\n18 \n \n \nerschwerende Umstände vorliegen, gefährden deshalb ein Grundinteresse der \nGesellschaft schwer (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). Dies gilt gerade auch für die \nbandenmäßig organisierte Einbruchskriminalität. Angesichts des Verhaltens des \nAntragstellers vor und nach der Anlasstat besteht – wie oben ausgeführt – die ernsthafte \nMöglichkeit, dass der Antragsteller solche oder ähnlich gewichtige Taten erneut begeht. \nDiese Gefahr muss von der Gesellschaft in Deutschland nicht hingenommen werden, um \ndem Antragsteller und seiner Familie eine vorübergehende, voraussichtlich etwa \ndreijährige Unterbrechung des Zusammenlebens zu ersparen. \n \nbb) Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Voraussetzung für den Erlass \neiner Abschiebungsandrohung ist die Ausreisepflicht des Ausländers. Ob die \nAusreisepflicht darüber hinaus auch vollziehbar sein muss, kann offenbleiben, weil dies \nvorliegend gegeben ist. Durch die verfügte Ausweisung ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG \ndie Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers erloschen; infolgedessen ist der Antragsteller \nnach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da die Ausweisung für sofort vollziehbar \nerklärt worden ist, ist die Ausreisepflicht zudem nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nvollziehbar. \n \ncc) Es liegt auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Da die Ausweisung eine \nschwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene \nMaßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch \nerheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung die aufgrund \neiner Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, \ndass \nder \nSofortvollzug \nschon \nvor \nAbschluss \ndes \nHauptsacheverfahrens \nals \nPräventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden \nGefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2005 – 2 BvR 485/05, juris Rn. 21). \nDaran gemessen ist vorliegend ein Vollziehungsinteresse zu bejahen. Angesichts der \nUmstände der Anlasstaten sowie des Vor- und Nachtatverhaltens des Antragstellers (s.o. \naa) (3)) droht die Gefahr, dass der Antragsteller erneut schwerwiegende Straftaten \nbegehen könnte, schon während des Hauptsacheverfahrens und nicht erst zu einem \nspäteren Zeitpunkt. \n \n4. Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu verpflichten, ihn bis zum Abschluss der \nfamiliengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen 69 F 1829/20 SO und 62 F \n1828/20 UG zu dulden, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \n\n19 \n \n \na) Die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in der Form des Schutzes des \nFamilienlebens greifen zwar bereits dann, wenn ein familiengerichtliches Verfahren noch \nanhängig ist, und können für dessen Dauer eine Abschiebung rechtlich unmöglich machen. \nDas in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens erlegt dabei den \ninnerstaatlichen Behörden auf, das Verfahren, das zu einem Eingriff in das geschützte \nRecht führt, fair und in einer Weise auszugestalten, dass die von Art. 8 EMRK geschützten \nInteressen ausreichend berücksichtigt werden. Ausländerrechtliche Maßnahmen haben \ninsoweit zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen nicht alle Möglichkeiten sinnvoller \nBeteiligung an einem familiengerichtlichen Verfahren genommen werden, für welche die \nVerfügbarkeit des Ausländers von entscheidender Bedeutung ist. Maßnahmen der \nAusländerbehörde und der mit dem Ausländerrecht befassten Gerichte dürfen dabei nicht \nzu einer de facto Entscheidung in einem Verfahren wegen des Umgangsrechts führen, es \nalso nicht präjudizieren (vgl. EGMR, Urteil vom 11.07.2000 – 29192/95; Ciliz ./. \nNiederlande – NVwZ 2001, 547). \n \nb) Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist eine sinnvolle Beteiligung des \nAntragstellers an den familiengerichtlichen Verfahren nicht (mehr) von seiner weiteren \nAnwesenheit im Bundesgebiet abhängig. \n \naa) Im Verfahren 62 F 1828/20 UG wurde bereits eine Umgangsregelung getroffen. Ob der \ndort vereinbarte Umgang mit dem Sohn einer Aufenthaltsbeendigung entgegen steht, ist \nkeine Frage eines verfahrensbezogenen Duldungsanspruchs, sondern der materiellen \nRechtmäßigkeit \n(Verhältnismäßigkeit) \nder \nAusweisung \n(s.o. \nZiff. \n3 \naa)). \nDie \nfamiliengerichtliche \nAkte \nenthält \nkeine \nAnhaltspunkte \ndafür, \ndass \nin \ndem \nUmgangsverfahren in absehbarer Zeit weitere Entscheidungen anstehen. Soweit der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren angekündigt hat, das Sorgerecht für und ein \nZusammenleben mit dem Sohn anzustreben, ist noch nicht einmal ersichtlich, dass \ndiesbezüglich schon ein konkretes familiengerichtliches Verfahren anhängig ist. Im Übrigen \nerscheint es angesichts des Inhalts der Akte des Umgangsverfahrens sehr \nunwahrscheinlich, dass der Antragsteller in nächster Zeit ein Sorgerecht erhalten und den \nSohn zu sich holen können wird. Soweit aus der Akte ersichtlich, kennt der Sohn den \nAntragsteller bislang kaum (vgl. den Bericht seiner Verfahrensbeiständin vom 12.10.2020 \nin der Akte AG Bremen – 62 F 1828/20 UG, Bl. 52 f.). \n \nbb) Im Sorgerechts- und Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Tochter betreffend ist \nebenfalls nicht ersichtlich, dass eine Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet \nnotwendig \nist. \nNach \ndem \nVortrag \ndes \nAntragstellers \nist \nsowohl \neine \nVaterschaftsanerkennung als auch ein gemeinsames Sorgerecht von der unverheirateten \n\n20 \n \n \nKindsmutter gewünscht. Ein gerichtliches Verfahren mag ursprünglich notwendig gewesen \nsein, \nweil \ndie \nInhaftierung \ndes \nAntragstellers \nim \nZusammenspiel \nmit \nden \nBesuchsbeschränkungen in der JVA wegen der Corona-Pandemie eine Beurkundung von \nVaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung verhindert haben. Diese Hindernisse \nsind indes beseitig; der Antragsteller ist aus der Haft entlassen. Die pauschale Behauptung \ndes \nAntragstellers, \ndas \nJugendamt \nweigere \nsich \nnach \nwie \nvor \neine \nVaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung zu beurkunden, ist nicht glaubhaft. \nDas Jugendamt hat mit Schreiben vom 24.09.2020 an das Familiengericht ausdrücklich \nmitgeteilt, \ndass \nbei \nihm \ndie \nVaterschaft \nanerkannt \nund \neine \ngemeinsame \nSorgerechtserklärung abgegeben werden könne, wenn der Antragsteller und die \nKindsmutter dies einvernehmlich wünschen (vgl. Bl. 16 d. A. AG Bremen – 69 F 1829/20 \nSO). Würden die Kindseltern diesen Weg gehen, hätten sich das gerichtliche \nVaterschaftsfeststellungsverfahren \nund \ndie \ndort \ngeplante \nEinholung \neines \nAbstammungsgutachtens erledigt. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht konkret dar, \nwieso ein Abstammungsgutachten nicht eingeholt werden könnte, wenn er sich im Ausland \nbefindet. \n \n5. Allerdings darf die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht abschieben, bevor die im \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2020 gesetzte \neinwöchige Ausreisefrist abgelaufen ist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2020 – 2 B 318/20, \njuris Rn. 8, 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Pflicht missachten \nwird, liegen nicht vor. Daher besteht kein Bedürfnis, diesbezüglich eine einstweilige \nAnordnung zu erlassen. \n \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.2 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei dem Antrag \nauf Erteilung einer Duldung handelt es sich um einen Hilfsantrag. Zwar hat der Antragsteller \ndieses Begehren in den Beschwerdeanträgen nicht ausdrücklich hilfsweise formuliert. Er \nist aber der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommenen \nAuslegung als Hilfsantrag auch nicht entgegengetreten. Daher versteht der Senat diesen \nAntrag ebenfalls als Hilfsantrag. Der Hilfsantrag wirkt vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 Satz \n3 GKG nicht streitwerterhöhend (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris \nRn. 37). \n \nIII. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist \nabzulehnen, da der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. \n\n21 \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-01-08/2-b-235-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-01-08/2-b-235-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364375","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.420249+00:00"}}