{"status":"available","doknr":"OLD364373","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-29","aktenzeichen":"2 LA 230/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 230/20 \nVG: \n6 K 1434/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsgegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, \nUmweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat DL II 1, \nFontainengrabe 200, 53123 Bonn \n– Beklagte und Zulassungsantragstellerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nDr. \nMaierhöfer, \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Traub und Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 29. \nJanuar 2021 beschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - \nvom 17.06.2020 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.109,77 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Streitgegenstand ist ein Bescheid, mit dem das Bundesamt für Infrastruktur, \nUmweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) vom \nKläger Schadensersatz wegen abhanden gekommener Ausrüstungsgegenstände fordert. \n \nDer Kläger ist bei der Bundeswehr und war bis zum in stationiert, wo er mit zwei \nanderen Soldaten ein Zimmer bewohnte. Die Tür zu dem Zimmer stammte ursprünglich \naus einem Gemeinschafts- und Aufenthaltsraum. Da das Türschloss nicht ausgewechselt \nworden war, hatte eine Vielzahl von Soldatinnen und Soldaten mit ihrem Schlüssel Zugang \nzu dem Zimmer des Klägers. Dies wusste der Kläger; er hatte diesen Umstand außerdem \nbei der Übernahme des Zimmers gemeldet. \n \nZur Lagerung der Bekleidung und der persönlichen Ausrüstung stand den Soldatinnen und \nSoldaten jeweils ein Spind in ihrem Zimmer zur Verfügung. Die Soldatinnen und Soldaten \nwurden jede Woche beim Abschlussantreten darüber belehrt, dass besonders teure \nAusrüstungsgegenstände während längerer Abwesenheit in der Lagerhalle der Kompanie \nzu deponieren oder im verschlossenen Spind aufzubewahren seien. \n \nVom 17.12.2014 bis zum 12.01.2015 befand sich der Kläger im Weihnachtsurlaub. Da der \nPlatz im Spind nicht ausreichte, lagerte er Teile seiner persönlichen Ausrüstung vor seiner \nAbreise auf dem Spind und unter seinem Bett in dem verschlossenen Zimmer. Einige \ndieser Ausrüstungsgegenstände wurden während der Abwesenheit des Klägers aus dem \nZimmer gestohlen (u.a. Schlafsack und Schlafsacküberzug, ein Messer, Helme, Peltor, ein \nRucksack, diverse Taschen und Kleidungsstücke). Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. \n \nNach Anhörung des Klägers forderte das Bundesamt ihn mit Bescheid vom 08.11.2018 \nauf, für die gestohlenen Ausrüstungsgegenstände Schadensersatz in Höhe von 1.884,66 \nEUR zu zahlen. Er habe grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, da er die ihm \nanvertrauten Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände nicht sicher aufbewahrt habe \nund diese nun nicht mehr vollständig an den Dienstherrn zurückgeben könne. Daher hafte \ner gem. § 24 SG für den aus der Verletzung entstandenen Schaden. \n \nDie Beschwerde des Klägers wies das Bundesamt mit Beschwerdebescheid vom \n27.06.2019 als unbegründet zurück. \n \nDer Kläger hat am 12.07.2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe nicht grob \n\n3 \n \n \nfahrlässig gehandelt. Er habe seine Ausrüstung nach bestem Wissen und Gewissen und \nim Rahmen seiner Möglichkeiten verstaut, da der Spind überfüllt gewesen sei. Im Übrigen \ntreffe die Beklagte ein Mitverschulden, da sie das Schloss der Zimmertür trotz seiner \nMeldung nicht ausgetauscht habe. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.06.2020 den angefochtenen Bescheid in \nGestalt des Beschwerdebescheides aufgehoben, soweit er einen Betrag von 774,89 EUR \nübersteigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger gegen die in \n§ 7 SG normierte Treuepflicht verstoßen, indem er Ausrüstungsgegenstände während \nseiner Abwesenheit fast einen Monat lang offen in einem für eine Vielzahl von Personen \nzugänglichen Gemeinschaftszimmer beließ. Eine grob fahrlässige Verletzung der Pflicht \nzur sicheren Verwahrung liege jedoch nur teilweise vor. Grobe Fahrlässigkeit müsse sich \nder Kläger vorhalten lassen, soweit er auf eine sichere Verwahrung hochpreisiger \nAusrüstungsgegenstände (im Einzelnen: Gefechtshelm Springer, Peltor, Helm TC 3000, \nKSK Weste und Einsatzkampfjacke) verzichtet habe. Die Gefahr eines Diebstahls bestehe \nerkennbar insbesondere bei teuren Gegenständen und einer längeren Abwesenheit. \nDarüber hinaus seien die Soldatinnen und Soldaten auch mehrfach mündlich aufgefordert \nworden, teure Ausrüstungsgegenstände entweder im verschlossenen Spind oder in der \nLagerhalle zu verwahren. Hinsichtlich der übrigen gestohlenen Ausrüstungsgegenstände \nsei hingegen nur normale Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Schutzpflichten der Soldatinnen \nund Soldaten seien bei hochpreisigen Ausrüstungsgegenständen wegen des größeren \ndrohenden Schadens und der höheren Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls höher. Im \nÜbrigen seien die Soldatinnen und Soldaten nicht dahingehend belehrt worden, sämtliche \nAusrüstungsgegenstände bei fehlendem Platz im Spind in der Lagerhalle zu deponieren; \ndie Belehrung bezog sich nur auf teure Ausrüstungsgegenstände. \n \nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.05.2017 – \n1 LA 306/15 –, Rn. 10, juris; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 -, \n\n4 \n \n \nBVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss vom 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104 \n[140]). Dies gelingt dem Zulassungsantrag nicht. \n \n1. Die Beklagte vermag nicht mit schlüssigen Argumenten den vom Verwaltungsgericht \naufgestellten Rechtssatz in Frage zu stellen, dass die Schutzpflichten der Soldatinnen und \nSoldaten bei hochpreisigen Ausrüstungsgegenständen höher sind als bei günstigeren \nAusrüstungsgegenständen und dass folglich die Lagerung auf dem Spind und unter dem \nBett nur bezüglich der teuren Ausrüstungsgegenstände grob fahrlässig war, während bei \nden übrigen Gegenständen zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit noch weitere \nUmstände hätten hinzutreten müssen. \n \nNach § 24 Abs. 1 SG haben Soldatinnen und Soldaten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig \ndie ihnen obliegenden Pflichten verletzen, ihrem Dienstherrn den hieraus entstandenen \nSchaden zu ersetzen. Die in § 7 SG normierte Treuepflichte verpflichtet die Soldatinnen \nund Soldaten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Sie gebieten es den \nSoldatinnen und Soldaten, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und unmittelbar und \nmittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen. (BVerwG, Urt. v. \n11.03.1999 - 2 C 15/98, juris Rn. 22) Dazu gehört es, das zur Verfügung gestellte \ndienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Entwendung durch Dritte zu schützen. \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8/07, juris Rn. 9) \n \nZutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass zur Feststellung, ob grobe oder \neinfache Fahrlässigkeit gegeben ist, eine Abwägung der objektiven und subjektiven \nTatumstände des Einzelfalles erforderlich ist. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr \nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was \nim gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz \nnaheliegenden Überlegungen nicht anstellt bzw. die einfachsten, ganz naheliegenden \nMaßnahmen zur Abwendung eines Schadens nicht ergreift (Bay. VGH, Urt. v. 29.11.2018 \n– 6 B 18.1420, juris Rn. 21). \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das \nVerwaltungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Art der \nAufbewahrung grob oder „nur“ einfach fahrlässig ist, maßgeblich auf den Wert des \nbetroffenen Gegenstandes abstellt. Es liegt auf der Hand, dass besonders teure \nGegenstände auch besonders sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Dies entspricht \nbereits dem gesunden Menschenverstand. Auch die aus § 7 SG abzuleitende Pflicht der \nSoldatinnen und Soldaten, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren, erfordert umso \nintensivere Sicherungsmaßnahmen, je höher der potenziell eintretende Schaden ist. \n\n5 \n \n \nBerücksichtigt man, dass die Soldatinnen und Soldaten der Kompanie des Klägers \nregelmäßig dahingehend belehrt wurden, bei längerer Abwesenheit besonders teure \nAusrüstungsgegenstände in der Lagerhalle zu verwahren, war eine Sensibilisierung der \nSoldaten und Soldatinnen für diesen Unterschied von der Beklagten sogar gewollt. Auch \nder Hauptmann, der den Kläger am 13.01.2015 zu dem Vorfall vernommen hat, hat eine \nentsprechende \nDifferenzierung \nvorgenommen \n(„Wieso \nhaben \nSie \ndie \nteuren \nAusrüstungsgegenstände wie Helm und Peltor nicht wenigstens in Ihrem Spind \nverschlossen?“). Ferner hat der Hauptmann in einem Schreiben von 14.09.2018 an das \nBundesamt ausgeführt, der Befehl habe dahingehend gelautet, „besonders teure \nAusrüstungsgegenstände (Peltor, Hem, EGB-Ausrüstung) in der Lagerhalle der Kompanie \nzu deponieren.“ \n \nNicht durchzudringen vermag die Beklagte auch mit dem Einwand, die Soldatinnen und \nSoldaten sowie ein Dieb kennten den genauen Wert der Ausrüstungsgegenstände nicht. \nIn der Regel werden sowohl die Soldatinnen und Soldaten, denen die Gegenstände \nanvertraut wurden, als auch potentielle Diebe zumindest eine grobe Vorstellung vom Wert \nhaben. Die Unterscheidung, welche das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall \nhinsichtlich der Wertigkeit der Gegenstände getroffen hat, drängt sich geradezu auf, ohne \ndass es einer genauen Kenntnis des Wertes der einzelnen Gegenstände bedarf. Nach der \nSchadensmeldung weisen die abhandengekommenen Gegenstände durchschnittlich \neinen Wert von ca. 47 EUR auf, der überwiegende Teil der Gegenstände sogar nur etwa \ndie Hälfte davon. Der Wert der Gegenstände, bezüglich derer das Verwaltungsgericht \ngrobe Fahrlässigkeit annahm, beträgt jeweils mindestens das Doppelte oder Dreifache, \nund in einem Fall sogar beinahe das Fünffache des Durchschnittswerts. Es handelt sich \nmithin nicht um geringe Unterschiede, deren Feststellung eine besondere Fachkenntnis \nerfordern würde. Ausweislich der Einlassung des Hauptmanns in der Schadensakte \nwurden den Soldatinnen und Soldaten auch Beispiele für besonders teure und daher \nbesonders sorgfältig aufzubewahrende Gegenstände genannt (v.a. Helm und Peltor), an \ndenen sie sich somit orientieren konnten. \n \nEntgegen des Vorbringens der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch nicht in Abrede \ngestellt, dass die Rückgabe- und Aufbewahrungspflicht der Soldatinnen und Soldaten sich \nauf alle ihnen überlassenen Ausrüstungsgegenstände erstreckt. Das Verwaltungsgericht \nhat nicht die Rückgabe- und Aufbewahrungspflicht an den Wert der Gegenstände \nangepasst, sondern lediglich den Verschuldensmaßstab, mit dem die Verletzung der Pflicht \nbewertet wird. Selbstverständlich sind die Soldatinnen und Soldaten zur Rückgabe aller \nihnen überlassener Ausrüstungsgegenstände verpflichtet. Die Bewertung einer Verletzung \ndieser Pflicht hat jedoch nach einem differenzierten Maßstab zu erfolgen, der auch \n\n6 \n \n \nhinsichtlich geringwertigerer Ausrüstungsgegenstände eine grobe Fahrlässigkeit nicht \nausschließt, sondern lediglich erfordert, dass zu der offenen Aufbewahrung in der \nabgeschlossenen Stube noch weitere Umstände hinzutreten. \n \nNichts Anderes kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – dem Urteil des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2018 – 6 B 18.1420 – entnommen \nwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort sogar ausdrücklich ausgeführt, dass ein \nAusrüstungsgegenstand, der „besonders diebstahlsgefährdet ist […] daher besonders \nsicher verwahrt werden muss“ (Bay. VGH, aaO., juris Rn. 23). Zutreffend ist, dass der \nVerwaltungsgerichtshof die Feststellung einer besonderen Diebstahlsgefahr im konkreten \n„unabhängig von ihrem [der gestohlenen Sache] genauen Wert“ daran festgemacht hat, \ndass der Gegenstand (eine Fliegeruhr) für den Soldaten erkennbar „von vielen begehrt \nwird“ und „aufgrund ihrer geringen Größe“ einfach zu stehlen sei (Bay. VGH, aaO., juris \nRn. 23). Dies widerspricht aber nicht der schon nach allgemeiner Lebenserfahrung \nzutreffenden Annahme, dass sich die Diebstahlsgefährdung einer Sache in der Regel auch \nan ihrem Wert orientiert. Dass Gegenstände, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil wegen ihres geringen Werts als wenig diebstahlsgefährdet angesehen hat, aus \nanderen Gründen (z.B. wegen eines affektiven Interesses oder weil sie besonders klein \nsind) besonders diebstahlsgefährdet waren, trägt die Beklagte im Zulassungsantrag nicht \nkonkret vor. \n \nNicht zu überzeugen vermag das Vorbringen der Beklagten, durch die Bereitstellung der \nLagerhalle habe sich den Soldatinnen und Soldaten die implizite Aufforderung aufdrängen \nmüssen, dass stets alle Ausrüstungsgegenstände zu verschließen seien. Aus dem \nVerwaltungsvorgang, insbesondere den Einlassungen des Hauptmanns, ergibt sich \neindeutig, \ndass \ndie \nBelehrung \ndahingehend \nlautete, \nbesonders \nteure \nAusrüstungsgegenstände während längerer Abwesenheit in der Lagerhalle der Kompanie \nzu deponieren oder im verschlossenen Spind aufzubewahren. Diese Formulierung lässt \neinen Schluss, wie ihn die Beklagte vorträgt, nicht zu. \n \nSelbiges gilt, soweit die Beklagte vorbringt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, \ndass die mündliche Belehrung des Kommandeurs „indirekt“ nur hochpreisige \nAusrüstungsgegenstände erfasst haben soll. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt, ergibt sich aus der Schadensakte, dass die Belehrung ganz ausdrücklich nur \nbesonders teure Ausrüstungsgegenstände umfasst hat. \n \nSoweit die Beklagte vorbringt, dass ein Verstoß gegen die Zentrale Dienstvorschrift A1-\n1000/0-7000 „Bekleidung der Bundeswehr“ zugleich einen Verstoß gegen einen Befehl im \n\n7 \n \n \nSinne des § 11 Abs. 1 SG und im weiteren Sinne eine Verletzung der Treuepflicht nach § 7 \nSoldatengesetz darstelle, vermag auch dies nicht zu überzeugen. \n \n§ 11 Abs. 1 SG normiert die Verpflichtung aller Soldatinnen und Soldaten zum Gehorsam. \nDies beinhaltet die Pflicht, erteilte Befehle vollständig, gewissenhaft und unverzüglich \nauszuführen. Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein \nmilitärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in sonstiger \nWeise mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Der Befehl kann für den Einzelfall oder \nauch allgemein (durch Dienstvorschriften, Dauerbefehl) gegeben werden. Grundsätzlich \nkann demnach auch eine vom Bundesministerium der Verteidigung als Inhaber der \nBefehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG erlassene Dienstvorschrift einen Befehl \ndarstellen. Dies ist jedoch im Einzelfall konkret festzustellen. Die jeweilige Regelung muss \nfür den in Rede stehenden Anwendungsbereich eine verbindliche Weisung an \nUntergebene mit Gehorsamsanspruch darstellen. Dazu ist es erforderlich, dass die \nEinzelregelung der Dienstvorschrift von den Soldatinnen und Soldaten ein bestimmtes \nVerhalten in Gestalt eines zu vollziehenden konkreten Gebotes oder eines zu beachtenden \nkonkreten Verbotes verlangt und die Soldatinnen und Soldaten dieser ohne vernünftigen \nZweifel entnehmen können, wie sie sich in der von der Regelung umfassten Situation \nkonkret zu verhalten haben. Wird den Soldatinnen und Soldaten jedoch die Feststellung \noder Bewertung selbst überlassen, handelt es sich um eine Richtlinie. Sie dürfen nicht im \nUnklaren darüber gelassen werden, welches konkrete Tun oder Unterlassen von ihnen \ngefordert wird (BVerwG, Urt. v. 13.09.2005 - 2 WD 31/04, juris Rn. 86). \n \nDass dies bei den hier in Rede stehenden Regelungen der Zentralen Dienstvorschrift \n„Bekleidung der Bundeswehr“ der Fall ist, legt die Begründung des Zulassungsantrags \nnicht dar. Gemäß Ziff. 217 der Zentralen Dienstvorschrift, welche die Beklagte zitiert, \ngehören die pflegliche und schonende Behandlung sowie die sorgsame Aufbewahrung der \nausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände ausdrücklich zu den \nbesonderen Pflichten der Soldatinnen und Soldaten. Diese Formulierung lässt jedoch \nkeinen hinreichend konkreten Schluss für die Soldatinnen und Soldaten darauf zu, wie sie \nihre Ausrüstungsgegenstände im Einzelfall zu verwahren haben. Die Sorgfaltspflichten der \nSoldatinnen \nund \nSoldaten \nerfordern \neine \nAbwägung \nder \ngegebenen \nAufbewahrungsmöglichkeiten und des angestrebten Zwecks, wirtschaftlichen Schaden \nvon der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Wie zuvor bereits ausgeführt, erfordert \ndies auch eine Betrachtung des Wertes der jeweiligen Gegenstände und damit des \npotenziell eintretenden Schadens. \n \n\n8 \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-01-29/2-la-230-20","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 65a","ref_norm":"65a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-01-29/2-la-230-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364373","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.369273+00:00"}}