{"status":"available","doknr":"OLD364372","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-10","aktenzeichen":"2 B 335/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 335/20 \nVG: \n4 V 1713/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n10. Februar 2021 beschlossen: \nSoweit es den Antragsteller zu 2. betrifft, wird das Verfahren \neingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 14.10.2020 \nunwirksam. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, durch den ursprünglich beide Antragsteller \nverpflichtet wurden und jetzt nur noch die Antragstellerin zu 1. verpflichtet wird, sich zu der \nBehörde zu begeben, die ihre Verteilung gem. § 15a AufenthG veranlasst. \n \nDie Antragstellerin zu 1. ist Staatsangehörige Ghanas. Sie erhielt am 5.3.2019 ein vom \n7.4.2019 \nbis \n22.5.2019 \ngültiges \nniederländisches \nSchengen-Visum \nfür \neinen \nKurzaufenthalt von 30 Tagen als Studentin bzw. Praktikantin. Nach eigenen Angaben \nreiste sie am 26.01.2020 ins Bundesgebiet ein. Am 29.01.2020 meldete sie sich bei der \nErstaufnahmeeinrichtung in Bremen; ferner beantragte sie bei der Antragsgegnerin eine \nDuldung. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger; als Grund gab sie an, den Vater ihres \nungeborenen Kindes zu suchen. Am wurde ihr Sohn, der Antragsteller zu 2., geboren. \nAm beurkundete das Jugendamt eine mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1. \nabgegebene Vaterschaftsanerkennungserklärung eines deutschen Staatsangehörigen \nsowie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung betreffend den Antragsteller zu 2. Diese \nlegten die Antragsteller der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung zum Erlass einer \nVorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG vor. Dennoch verpflichtete die \nAntragsgegnerin beide Antragsteller mit Bescheid vom 29.7.2020, sich zu der Behörde zu \nbegeben, die ihre Verteilung veranlasst. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, \ndass die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2. nicht nachgewiesen sei, \nda keine Geburtsurkunde vorgelegt wurde, aus der sich die Vaterstellung des deutschen \nStaatsangehörigen, der die Vaterschaft anerkannt hat, ergebe. \n \nDie Antragsteller haben am 20.8.2020 Klage gegen die Vorspracheverpflichtung erhoben \nund die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung \nberiefen sie sich darauf, dass der Antragsteller zu 2. wegen der Anerkennung der \nVaterschaft \ndurch \neinen \ndeutschen \nStaatsangehörigen \nebenfalls \ndeutscher \nStaatsangehöriger sei, so dass er nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliege. Die \nHaushaltsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit dem Antragsteller zu 2. stehe als \n„zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG auch ihrer Verteilung \nentgegen. Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass für den Antragsteller zu 2. weder \neine Geburtsurkunde vorliege, aus der sich sein Vater ergibt, noch eine schützenswerte \n\n3 \n \n \ntatsächliche familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Mann, der die Vaterschaft erkannt \nhat, nachgewiesen sei. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2020 die aufschiebende Wirkung der \nKlage angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller zu 2. \ndeutscher Staatsangehöriger sei. Hierfür komme es nicht auf die Existenz einer \nGeburtsurkunde, sondern allein auf die wirksame Anerkennung der Vaterschaft durch \neinen Deutschen an. Vorliegend sei kein Grund für die Unwirksamkeit der \nVaterschaftsanerkennung ersichtlich. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, \ndass die Antragstellerin zu 1. verheiratet sei und deshalb die Vaterschaft eines Ehemanns \nder Wirksamkeit der Anerkennung entgegen stünde. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. \n \nBereits am 12.8.2020 erließ die zuständige Behörde einen Verteilungsbescheid nach § 15a \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG gegen die Antragsteller. Auch gegen diesen Bescheid haben die \nAntragsteller Klage erhoben und hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung \nder Klage angeordnet. Dieser Beschluss ist inzwischen rechtskräftig. \n \nIm Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller eine Geburtsurkunde für den \nAntragsteller zu 2. vorgelegt, in die der deutsche Staatsangehörige, der die Vaterschaft \nanerkannt hat, als Vater eingetragen ist. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die \nVorspracheverpflichtung bezüglich des Antragstellers zu 2. aufgehoben. Insoweit haben \ndie Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Bezüglich der \nAntragstellerin zu 1. ist die Antragsgegnerin dagegen der Auffassung, dass die deutsche \nStaatsangehörigkeit ihres Sohnes die Rechtmäßigkeit der Vorspracheverpflichtung nicht \nberühre, da sie erst nach der Veranlassung der Verteilung durch die Vorlage der \nGeburtsurkunde nachgewiesen worden sei. Zwar folge aus ihr ein Hindernis für die \nVollstreckung der Verteilung; dies sei aber allein in dem Verfahren gegen den \nVerteilungsbescheid von Bedeutung. Im Übrigen kritisiert die Antragsgegnerin die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zum \nVerhältnis zwischen Vorspracheverpflichtung und Verteilungsbescheid. \n \nII. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, war das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung für \nunwirksam zu erklären. Im Übrigen hat die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. \n \n\n4 \n \n \nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1. \ngegen die Vorspracheverpflichtung zurecht angeordnet. Nach der im Eilverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung durfte die Antragstellerin nicht zur Vorsprache bei der \nBehörde, die die Verteilung veranlasst, verpflichtet werden. Denn sie hat vor Veranlassung \nder Verteilung (und sogar vor Erlass der Vorspracheverpflichtung) nachgewiesen, dass ein \nzwingender Grund ihrer Verteilung entgegensteht (§ 15a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG). \n \n1. Die Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, das deutscher \nStaatsangehöriger ist, steht der Verteilung der unerlaubt eingereisten ausländischen \nMutter als „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 B 249/20, juris Rn. 10; Beschl. v. 08.03.2013 – 1 \nB 13/13, juris Rn. 3 f.; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2015 – 1 Bs 159/15, juris Rn. \n10; OVG NW, Beschl. v. 17.03.2017 – 18 B 267/17, juris Rn. 5 ff.). Es ist zwischen den \nBeteiligten inzwischen unstreitig, dass der Antragsteller zu 2., der das minderjährige Kind \nder Antragstellerin zu 1. ist, nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 StAG deutscher Staatsangehöriger \nist, da ein deutscher Staatsangehöriger wirksam die Vaterschaft für ihn anerkannt hat. \n \n2. Die Antragstellerin zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2. \nbereits vor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, indem sie im Rahmen der \nAnhörung zum Erlass der Vorspracheverpflichtung eine vom Jugendamt beurkundete, mit \nihrer Zustimmung abgegebene Vaterschaftsanerkennungserklärung eines deutschen \nStaatsangehörigen vorgelegt hat. \n \na) Unerheblich ist, ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Antragstellers zu \n2. ist. Für den Staatsangehörigkeitserwerb kommt es nur auf die rechtliche Vaterschaft an \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, Ziff. II. 2. B, zur Veröffentlichung \nvorgesehen). Daher ist es auch irrelevant, wenn die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass \ndie Antragstellerin zu 1. bei ihrer ersten Vorsprache bei der Ausländerbehörde den \nKindsvater mit einem anderen (Vor-)Namen bezeichnet hat, als ihn der Mann trägt, der die \nVaterschaft später anerkannt hat. \n \nb) Für die Feststellung, dass der Verteilung der Antragstellerin zu 1. ein zwingender Grund \nentgegensteht, weil der Antragsteller zu 2. deutscher Staatsangehöriger ist, bedurfte es \nnicht \nder \nvorherigen \nDurchführung \neines \nförmlichen \nStaatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren \nnach \n§ \n30 \nStAG. \nDie \ndeutsche \nStaatsangehörigkeit einer Person ist in jedem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, \nfür das sie entscheidungseheblich ist, inzident zu klären und setzt nicht voraus, dass sie \n\n5 \n \n \nzuvor in einem Verfahren nach § 30 Abs. 3 StAG festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. \nv. 20.04,2016 – XII ZB 15/15, juris Rn. 18) Das Verfahren nach § 30 StAG ist nicht \nobligatorisch, sondern lediglich eine fakultative Möglichkeit, wie die deutsche \nStaatsangehörigkeit allgemeinverbindlich festgestellt werden kann. Es wird nur eingeleitet, \nwenn der Betroffene dies beantragt oder sich die Staatsangehörigkeitsbehörde nach \nErmessen zu seiner Durchführung von Amts wegen entscheidet (vgl. Hailbronner, in: \nHailbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 30 StAG \nRn. 3b). Vorliegend wurde ein solches Verfahren soweit ersichtlich nicht eingeleitet. \n \nFehl geht auch die Annahme der Beschwerde, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes müsse geprüft werden, ob den Antragstellern zuzumuten ist, ein Verfahren \nnach § 30 StAG vom Zielort der Verteilung aus zu betreiben. Die Situation unterscheidet \nsich insoweit grundlegend von Entscheidungen über den ausländerrechtlichen Status (z.B. \nüber die Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels), die nach dem Wortlaut des \n§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst nach der Verteilung durch die dann örtlich zuständige \nAusländerbehörde getroffen werden. Denn die deutsche Staatsangehörigkeit des \nAntragstellers zu 2. lässt diesen aus dem Kreis der nach § 15a AufenthG zu verteilenden \nPersonen ausscheiden und begründet für die Antragstellerin zu 1. einen der Verteilung \nentgegenstehenden „zwingenden Grund“. Die Argumentation der Beschwerde läuft mithin \ndarauf \nhinaus, \ndass \nes \nden \nAntragstellern \nzuzumuten \nsei, \nzunächst \nder \nVerteilungsentscheidung nachzukommen und erst anschließend ein Verfahren zu \nbetreiben, in dem festgestellt wird, ob sie der Verteilung unterliegen. Um eben dies zu \nverhindern, gibt § 80 Abs. 5 VwGO dem Gericht die Möglichkeit, abweichend von § 15a \nAbs. 2 Satz 4 AufenthG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nVorspracheverpflichtung anzuordnen, wenn sich – wie hier – bei summarischer Prüfung \nherausstellt, dass die Betroffenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der \nVerteilung unterliegen. \n \nc) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche \nStaatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist – was \nhier allein in Rede steht – bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher \nStaatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen \nGesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur \nGeltendmachung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen \nGesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 2 \nStAG). \n \n\n6 \n \n \naa) Mit der Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ verweist das StAG nicht (nur) \nauf das deutsche Sachrecht (sprich: die Abstammungsregelungen des BGB), sondern \n(auch) auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, \ninsbesondere des EGBGB (vgl. Kau, in: Hailbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 8, 10). Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz1 \nEGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen Staates, in dem das Kind \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Dies wäre hier das deutsche \nRecht. Denn der Antragsteller zu 2. ist in Deutschland geboren, hat sich noch nie in einem \nanderen Land aufgehalten, soll nach dem Willen seiner Mutter für nicht absehbare Zeit in \nDeutschland bleiben und eine Aufenthaltsbeendigung ist nicht konkret absehbar (vgl. auch \nKau, in: Heilbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, aaO., § 4 StAG Rn. 21; Helms, MüKO BGB, \n8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 9 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx \n146/17, \njuris \nRn. \n16). \nVon \nden \nalternativen, \ngrundsätzlich \ngleichrangigen \nZusatzanknüpfungen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16, juris Rn. 12; OLG \nDüsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 14) nach Art. 19 Abs. 1 Satz \n2 und 3 EGBGB führt diejenige des Satzes 2 (Recht des Staates, dem der betreffende \nElternteil angehört) ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts, wenn es darum geht, die \nVaterschaft des deutschen Staatsangehörigen, der sie anerkannt hat, zu bestimmen. \nDaneben käme nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sowie – wenn die Antragstellerin zu 1. \nverheiratet sein sollte – nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 EGBGB \nghanaisches Recht in Betracht, um die Vaterschaft eines ghanaischen Staatsangehörigen \nfür den Antragsteller zu 2. zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine nach der \nGeburt nach deutschem Recht erklärte Vaterschaftsanerkennung eine bereits zum \nZeitpunkt der Geburt aufgrund einer anderen nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen \nRechtsordnung begründete Vaterschaft eines anderen Mannes nicht verdrängen kann (vgl. \nBGH, Beschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16, juris Rn. 18; Franck, Vaterschaftsanerkennung \nversus gesetzliche Vaterschaft im Internationalen Abstammungsrecht – offene und \ngeklärte Konkurrenzfragen, FamRZ 2020, 307 [309]). \n \nbb) Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kommt der Senat zu der \nAuffassung, dass die Antragstellerin zu 1. gegenüber der Antragsgegnerin noch vor \nVeranlassung der Verteilung eine nach deutschem Sachrecht (§ 1592 Nr. 2, §§ 1594 – \n1598 BGB) wirksame Vaterschaftsanerkennung für ihren Sohn durch einen deutschen \nStaatsangehörigen nachgewiesen hat. Die Antragstellerin zu 1. hat im Rahmen der \nAnhörung zum Erlass einer Vorspracheverpflichtung eine vom Jugendamt beurkundete \nund mit ihrer Zustimmung erfolgte Anerkennungserklärung vorgelegt. Dass diese \nVaterschaftsanerkennung unwirksam ist, legt die Beschwerde nicht mit Erfolg dar. \n \n\n7 \n \n \nDass diese Erklärung nach § 1598 Abs. 1 BGB unwirksam ist, weil sie nicht den \nAnforderungen der § 1594 Abs. 3, 4, §§ 1595 – 1597, § 1597a Abs. 3 BGB genügt, macht \ndie Beschwerde nicht geltend. \n \nDer einzige Umstand, aus dem sich eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung \nergeben könnte, wäre eine nach deutschem Sachrecht bereits bestehende Vaterschaft \neines anderen Mannes (§ 1598 Abs. 1 i.V.m. § 1594 Abs. 2 BGB) oder die Zuweisung der \nVaterschaft an einen anderen Mann im Zeitpunkt der Geburt durch das ghanaische Recht. \nEin solcher anderer rechtlicher Vater wäre ein (ggfs. ehemaliger) Ehemann der \nAntragstellerin zu 1., wenn diese im Zeitpunkt der Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB; Sec 32(1) \nEvidence Act Ghana - in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/ Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht., Ghana, S. 101; in englischer Sprache abrufbar \nunter https://acts.ghanajustice.com/actsofparliament/evidence-act-1975-n-r-c-d-323/) oder \nim Zeitraum von 300 Tagen vor der Geburt (Sec 32 (2) Evidence Act Ghana) verheiratet \ngewesen wäre. Es gibt jedoch keine Vermutung für das Bestehen einer anderweitigen \nVaterschaft. Nur wenn zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine Ehe vorhanden sind, \nmuss die Mutter nachweisen, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt unverheiratet war (vgl. \nOLG Oldenburg, Beschl. v. 30.01.2020 – 12 W 63/19 (PS), juris Rn. 10 - 12; OLG \nKarlsruhe, Beschl. v. 25.7.2013 – 11 Wx 35/13, juris Rn. 21 - 23). Dies gilt trotz der \nbesonderen Regelung der Nachweispflicht in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG auch im \nVerfahren zur Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer. Der Mutter quasi ins Blaue \nhinein den nur schwer zu führenden „Negativbeweis“ aufzuerlegen, dass sie in ihrem \nHeimatland nicht verheiratet ist bzw. war, wäre eine unzumutbare Anforderung (vgl. OLG \nOldenburg, Beschl. v. 30.01.2020 – 12 W 63/19 (PS), juris Rn. 11). \n \nKonkrete Anhaltspunkte für eine Ehe der Antragstellerin zu 1. in Ghana legt die \nBeschwerde nicht dar. \n \nDass sich die Angabe eines vom Nachnamen der Antragstellerin zu 1. abweichenden \n„Maiden Name“ in der ghanaischen Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 1. nicht auf \ndiese selbst, sondern auf ihre Mutter bezieht, erkennt die Antragsgegnerin inzwischen an. \nFür die Antragstellerin zu 1. gibt die Geburtsurkunde denselben Nachnamen, der aus ihrem \nReisepass hervorgeht, auch als Geburtsnamen an. \n \nDer Hinweis der Antragsgegnerin, es habe sich in einer Vielzahl anderer Verfahren nach § \n15a AufenthG, in denen ghanaische Mütter Vaterschaftsanerkennungen deutscher \nStaatsangehöriger vorgelegt haben, herausgestellt, dass die Mütter in Ghana verheiratet \nsind, stellt keinen „konkreten Anhaltspunkt“ dafür dar, dass dies gerade im vorliegenden \n\n8 \n \n \nFall so ist. Soweit dem Senat solche Fälle bekannt sind, gab es dort stets deutliche \neinzelfallbezogene Indizien für eine Ehe, etwa weil sich die Betroffene im Visumsantrag \nselbst als verheiratet bezeichnet hatte (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 \nB 249/20, juris Rn. 20). Solche Anhaltspunkte fehlen hier. Insbesondere hat die \nAntragsgegnerin nicht den Visumsvorgang von den niederländischen Behörden \nbeigezogen. Der Auskunft aus dem europäischen Visa-Informationssystem vom \n29.01.2020, der sich in der Akte befindet, kann nicht entnommen werden, ob und ggfs. \nwelche Angaben die Antragstellerin zu 1. im Visumsverfahren zu ihrem Familienstand \ngemacht hat. \n \nZutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1. in ihrem Antrag \nauf Erteilung einer Duldung angegeben hat, sie habe noch ein anderes, im Jahr 2015 \ngeborenes Kind, und dass sie für dieses Kind einen anderen Nachnamen angegeben hat \nals ihren. Auch dies stellt für sich allein jedoch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dar, \ndass die Antragstellerin zu 1. verheiratet ist. Nach Informationen des Bundesministeriums \ndes Inneren, für Bau und Heimat kennt die ghanaische Rechtsordnung weder das Recht \nnoch die Pflicht, einen bestimmten Namen zu führen. Jede Person kann jeden Namen \nführen und ohne behördliche Genehmigung den Namen ändern. Es ist weit verbreitete \nPraxis, unter verschiedenen Namen bekannt zu sein. Ein Ehepaar erteilt gemeinsamen \nKindern zwar in der Regel den Namen des Ehemannes. Es ist aber auch durchaus üblich, \nseine Kinder mit Geburtsnamen völlig anders zu nennen, als die Eltern jeweils heißen (vgl. \nhttps://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/sammlung-\nauslaendischen-namensrechts/kind/functions/glossar.html?cms_lv2=10758654). \n \ncc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war die Antragstellerin zu 1. nicht \nverpflichtet, die rechtliche Vaterschaft eines Deutschen für ihren Sohn gerade durch die \nVorlage einer Geburtsurkunde nachzuweisen. \n \nEine Geburtsurkunde bzw. ein Eintrag im Geburtenregister ist – von der hier nicht \neinschlägigen Heilungswirkung nach Ablauf von 5 Jahren abgesehen (§ 1598 Abs. 2 BGB) \n– für die Begründung der rechtlichen Vaterschaft nicht konstitutiv, sondern lediglich ein \nBeweismittel (vgl. § 54 Abs. 1, 2 PStG). Auch als Beweismittel ist sie nicht unumstößlich; \n§ 54 Abs. 3 Satz 1 PStG lässt den Gegenbeweis ausdrücklich zu. Eine inzidente Prüfung \nder Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft (§§ 1592 ff.) kann unabhängig von den \nAngaben in einer Geburtsurkunde in jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erfolgen, \nin dem die Vaterschaft relevant ist (vgl. Balzer, in: Gsell/ Krüger/ Lorenz/ Reymann, \nBeckOGK BGB, § 1592 Rn. 6). § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG modifiziert den im \nVerwaltungsverfahren normalerweise geltenden Grundsatz der Amtsermittlung (vgl. § 24 \n\n9 \n \n \nAbs. 1 BremVwVfG) zwar dahingehend, dass der Ausländer die der Verteilung \nentgegenstehenden Gründe vor Veranlassung der Verteilung nachzuweisen hat. Der \nVorschrift kann aber nicht entnommen werden, dass sie den Ausländer in der Wahl der \nBeweismittel, mit denen er diesen Nachweis führen kann, einschränkt oder die Behörde \nvon ihrer Pflicht, die vorgelegten Nachweise unter die anwendbaren Rechtsnormen zu \nsubsumieren (hier: die Vaterschaftsanerkennungserklärung unter § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 \nStAG, Art. 19 EGBGB, §§ 1592 ff. BGB), entbindet. \n \n3. Die Argumente, die die Beschwerde gegen die bisherige Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \nzum \nVerhältnis \nvon \nVorspracheverpflichtung (§ 15a Abs. 2 AufenthG) und Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG) vorträgt, sind nicht entscheidungserheblich. \n \nNach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen handelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein \ngestuftes Verfahren. Dabei sind „zwingende Gründe“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6, \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, \ngegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen und von dieser bei einer \nEntscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über die Vorspracheverpflichtung zu \nprüfen. Diesem Verfahrensabschnitt kommt eine Filterfunktion zu (OVG Bremen, Beschl. \nv. 25. 06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 5). Es ist nicht Aufgabe der die Verteilung \nveranlassenden Behörde, beim Erlass des Verteilungsbescheides das Vorhandensein \nzwingender Gründe erneut zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 – 1 B 290/13, \njuris Rn. 13). Die beiden Verfahrensstufen sind aber insoweit miteinander verknüpft, als die \nVerteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die Vorspracheverpflichtung \nvollziehbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 25. 06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 6). \n \nOffenbleiben kann, ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf abweichende \nAuffassungen anderer Gerichte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 25.01.2018 – 18 B 1537/17, juris \nRn. 7 ff.; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 08.12.2015 – 3 B 4/15, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 29 – 31, \nbestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 22.08.2016 – 1 B 44/16, juris Rn. 7) und der \nKommentarliteratur (vgl. Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 15a \nAufenthG Rn. 16, 19 f.) festzuhalten ist. Denn dass eine Vorspracheverpflichtung jedenfalls \ndann nicht ergehen darf, wenn zuvor – wie hier – einer Verteilung entgegenstehende \nzwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen wurden, \nergibt sich eindeutig aus § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG. \n \n\n10 \n \n \nIII. Soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, folgt die \nKostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nBezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entspricht es \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, die Kosten \nebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. § 161 Abs.. 2 Satz 1 VwGO). Wie oben \ndargelegt, haben die Antragsteller bei summarischer Prüfung bereits vor Erlass des \nangefochtenen Bescheides den Nachweis geführt, dass der Antragsteller zu 2. rechtlich \nvon einem deutschen Vater abstammt und daher deutscher Staatsangehöriger ist. Die \nAufhebung der Vorspracheverpflichtung bezüglich seiner Person im Beschwerdeverfahren \nnach Vorlage der Geburtsurkunde war mithin kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des \n§ 156 VwGO. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung \nbezüglich der Frage, ob eine Person überhaupt zu dem nach § 15a AufenthG zu \nverteilenden Personenkreis gehört (insbesondere ob sie ein unerlaubt eingereister \nAusländer \nist), \nweder \nspezielle \nPräklusionsregelungen \nnoch \nbesondere \nGeltendmachungserfordernisse gelten. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bezieht sich nur auf \ndie Geltendmachung von „zwingenden Gründen“, die der Verteilung einer grundsätzlich in \nden Anwendungsbereich des § 15a AufenthG fallenden Person ausnahmsweise \nentgegenstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 B 249/20, juris Rn. 9). Daher \nmusste zwar die Antragstellerin zu 1. den Erfordernissen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG \ngenügen, um die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2. ihrer Verteilung \nbzw. Vorspracheverpflichtung entgegen zu halten, der Antragsteller zu 2. selbst musste \ndies indes nicht. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-02-10/2-b-335-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":23},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1598","ref_norm":"1598","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1597a","ref_norm":"1597a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-02-10/2-b-335-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364372","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.339913+00:00"}}