{"status":"available","doknr":"OLD364371","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-17","aktenzeichen":"2 LC 311/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 311/20 \nVG: \n4 K 1680/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtliche Richterin Geßner und den ehrenamtlichen Richter Gül aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2021 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 31.08.2020 wird \nzurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland für \ndie Dauer von 3 Jahren. \n \nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1975 in der Türkei geboren und \nreiste noch im selben Jahr zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Seit 1991 besaß er einen unbefristeten Aufenthaltstitel. \nSeine Eltern waren in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seine Mutter \nwar mindestens von September 1978 bis März 1984 als Arbeitnehmerin regulär auf dem \ndeutschen Arbeitsmarkt tätig. Der Kläger hatte damals seinen Wohnsitz bei ihr. Zurzeit \nleben die Mutter und seine vier älteren Geschwister in Deutschland. Der Vater ist \nverstorben. \n \nSeit seiner Kindheit leidet der Kläger an Mittelmeeranämie. Der letzte stationäre \nKrankenhausaufenthalt wegen dieser Krankheit liegt über 20 Jahre zurück. Ihm wurde ein \nGrad der Behinderung von 30 bescheinigt. Nach einem Attest des Gesundheitsamtes \nBremerhaven aus 2003 ist er stundenweise für leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten \narbeitsfähig, wenngleich es auch hier zu gelegentlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten \nkommen kann. Tätigkeiten bei nasskalter Witterung im Freien bzw. mit starken \nTemperaturwechseln sind zu vermeiden. Außerdem befindet er sich seit Juni 2020 in \npsychiatrischer Behandlung wegen eines Krankheitsbildes, bei dem es sich ausweislich \ndes vorgelegten Attestes „diagnostisch […] am ehesten um“ eine akute Belastungsreaktion \nund eine posttraumatische Belastungsstörung handelt. \n \nDer Kläger hat in Deutschland die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Einen Schulabschluss \noder eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt er nicht. Mehrere Lehren hat er \nabgebrochen, nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen. Zeitweise bezog er \nArbeitslosengeld II, zeitweise war er – zum Teil geringfügig – berufstätig. Sein \nBerufsfreigang während der Haft vom 01.08.2018 bis zum 01.02.2019 in der KfZ-\nSelbsthilfewerkstatt seines Bruders wurde durch die Justizvollzugsanstalt beendet, da er \n\n3 \n \n \nmehrfach nicht am Arbeitsplatz angetroffen wurde, ohne dass er sich zuvor bei der Anstalt \nabgemeldet hatte. Seit der Haftentlassung im November 2019 geht er einer Beschäftigung \nals Helfer in der Kfz-Selbsthilfe-Werkstatt seines Bruders nach, zurzeit als geringfügige \nBeschäftigung mit einem Monatsbruttoentgelt von 450 Euro und laut Arbeitsvertrag vom \n16.03.2020 mit einem Umfang von 20 Stunden pro Monat. Soweit Bedarf besteht, hilft er \naber auch über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus in der Werkstatt mit. \n \nDer Kläger ist Vater von vier Kindern, die deutsche Staatsangehörige sind. Zu den beiden \nÄltesten hat er seit langem keinen Kontakt mehr. Mit einer anderen Frau, der Zeugin A…, \nhat der Antragsteller die 2014 geborene Tochter B. und die 2019 geborene Tochter A. \n. Die Kindsmutter hat den Kläger zusammen mit der Tochter B. zunächst in der Haft \nbesucht. Seit sie zwei Jahre alt ist, ist B. in Pflegefamilien bzw. Einrichtungen \nuntergebracht. Der Kläger hat sie nach eigenen Angaben zuletzt circa im Jahr 2017 \ngesehen. Er führt bezüglich B. ein umgangsrechtliches Verfahren beim Amtsgericht \nGeestland. Ein familienpsychologisches Gutachten vom 28.10.2020 kam zu dem Ergebnis, \ndass ein Kontakt zwischen dem Kläger und B. für sechs Monate ausgeschlossen werden \nsollte, um einer möglichen Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Während dieser Zeit \nsolle der Kläger vierzehntägig Briefe an B. schreiben; sowohl B. als auch der Kläger \nsollten zudem intensiv auf spätere Umgangskontakte vorbereitet werden (letzterer durch \nregelmäßiges Aufsuchen einer Erziehungsberatungsstelle). Nach Ablauf der sechs \nMonaten könnten – soweit die vorgenannten Bedingungen erfüllt wurden – begleitete \nUmgangskontakte von einmal 45 Minuten pro Quartal stattfinden. Der Kläger hat bereits \nmehrere Briefe für B. geschrieben und dieser ein Geschenk geschickt; das Jugendamt \nhat Briefe und Geschenk aber nicht an B. weitergeleitet, da die Briefe nach dortiger \nAuffassung nicht kindgerecht formuliert seien. Vor dem Amtsgericht Geestland wurde am \n11.02.2021 vereinbart, dass der Kläger die Briefe zukünftig an B. Verfahrensbeiständin \nschickt, die sie an die Einrichtung, in der B. derzeit lebt, weiterleitet und dass dort ein \nBetreuer oder eine Betreuerin die Briefe zunächst liest und danach mit B. über sie spricht \noder – wenn sie kindgerecht sind - ihr gibt. Im Übrigen solle wie von der Sachverständigen \nvorgeschlagen vorgegangen werden; der im Gutachten angesprochen Sechs-Monats-\nZeitraum solle ab dem 11.02.2021 zu laufen beginnen. Für die jüngere Tochter A. hat \nder Kläger gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht. Nachdem zunächst zumindest \nzeitweise ein guter Kontakt bestanden hatte, kam es im August 2020 aufgrund von \nDifferenzen zwischen dem Kläger und der Kindsmutter zu einem Abbruch. Zuletzt gesehen \nhat der Kläger A. nach eigenen Angaben circa 4 bis 5 Monate vor der mündlichen \nVerhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren. Er betreibt bzgl. A. ein \nUmgangsverfahren vor dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme). In der Woche vor der \nmündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren hat er sich mit der \n\n4 \n \n \nKindsmutter außergerichtlich auf erneuten Umgang mit A. verständigt. Nach Angaben \nder Kindsmutter soll dieser Umgang begleitet und unter im Einzelnen noch mit dem \nJugendamt abzustimmenden Modalitäten erfolgen. \n \nSeit 2010 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen liiert, die er 2019 geheiratet \nhat und mit der er seit der Haftentlassung zusammenlebt. \n \nDer Kläger wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt. Zwischen 1996 und 2013 wurden 8 \nGeldstrafen gegen ihn verhängt, von denen eine später in eine Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe einbezogen wurde und zwei zu einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe \nzusammengezogen wurden. Bei den zugrundeliegenden Straftaten handelte es sich um \nKennzeichenmissbrauch, \nDiebstahl, \nBetrug, \nKörperverletzung, \nBeleidigung, \nSachbeschädigung und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Überdies wurde er zwischen \n1999 und 2016 sieben Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt. Im Einzelnen wurden folgende \nFreiheitsstrafen verhängt: Am 05.06.2001 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen \nBetrugs und versuchten Betrugs, unter Einbeziehung einer 1999 verhängten \nFreiheitsstrafe von 3 Monaten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren \nFall und einer 2000 verhängten Geldstrafe wegen Betrugs. Am 24.03.2003 wurde eine \nFreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten wegen Beihilfe zum Raub und Körperverletzung \nverhängt, unter Einbeziehung einer Verurteilung aus 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 1 \nJahr wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Am \n08.05.2006 wurde er wegen Beleidigung in fünf Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen und \nversuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten \nverurteilt. Am 15.06.2009 wurde eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Körperverletzung \nin zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn \nFällen und Bedrohung verhängt. Sämtliche vorgenannten Freiheitsstrafen wurden zur \nBewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeiten erlassen. Mit Schreiben \nvom 28.12.2000 war der Kläger von der Ausländerbehörde der Stadt Bremerhaven \nverwarnt und ihm angedroht worden, dass er bei erneuter Straffälligkeit ausgewiesen \nwerde. Am 28.06.2002 hörte die Stadt Bremerhaven ihn zu einer beabsichtigten \nAusweisung an. Mit Schreiben vom 06.02.2003 wurde ihm schließlich mitgeteilt, dass \nwegen seines langen Aufenthalts in Deutschland von einer Ausweisung abgesehen werde, \ndiese aber „umgehend erfolgen“ werde, falls er wieder straffällig wird. Eine ähnliche \nVerwarnung erfolgte unter dem 01.02.2007. Vom 03.05.2002 bis zum 01.11.2002, vom \n23.12.2003 bis zum 16.01.2004 sowie vom 21.12.2007 bis zum 15.04.2008 befand sich \nder Kläger in Untersuchungshaft bzw. verbüßte eine Ersatzfreiheitsstrafe \n \n\n5 \n \n \nAm 01.07.2016 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen bewaffneten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten. Nach den Feststellungen des \nLandgerichts handelte der Kläger im Jahr 2014 aus einer seinem Bruder gehörenden \nGaststätte heraus mit Kokain und bewaffnete sich zur Absicherung dieser Geschäfte mit \neinem Messer. Bei einer Durchsuchung am 31.07.2014 wurden in der Gaststätte und in \nderen Garten insgesamt 268 g Kokaingemisch und 6 g Marihuana aufgefunden; der Kläger \nselbst wurde in einem Kraftfahrzeug mit einer Verkaufseinheit Marihuana und einer \nVerkaufseinheit Kokain in einer Bauchtasche sowie einem Messer in der Trainingshose \nfestgenommen. Das Messer führte er nach den Feststellungen des Landgerichts mit sich, \num es bei Auseinandersetzungen im Rahmen des Drogenverkaufs einsetzen zu können. \nAufgrund \ndieses \nSachverhalts \nbefand \nsich \nder \nAntragsteller \nzunächst \nin \nUntersuchungshaft, bis der Haftbefehl am 08.08.2014 unter Auflagen außer Vollzug \ngesetzt wurde. In der Silvesternacht 2014/ 2015 erhielt die Polizei einen Hinweis, dass der \nKläger weiterhin mit Betäubungsmitteln handle. Nach weiteren Ermittlungen wurde am \n31.07.2015 unter anderem die Wohnung der heutigen Ehefrau des Klägers durchsucht. \nDort wurden 632 g Heroingemisch, 19 g Kokaingemisch und 157 g Marihuana, über 100 \nPatronen scharfer Munition und inmitten der Drogen ein Messer aufgefunden. Im Fahrzeug \ndes Klägers wurden zwei Verkaufseinheiten Kokain aufgefunden. Nach den Feststellungen \ndes Landgerichts stellte seine heutige Ehefrau dem Kläger ihre Wohnung in Kenntnis von \ndessen Drogenhandel als Lager zur Verfügung. Die Ehefrau wurde als Gehilfin zu einer \nFreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. \n \nVon Februar 2017 bis November 2019 verbüßte der Kläger die Freiheitsstrafe aus dem \nUrteil des Landgerichts Bremen. Die Vollstreckung des Strafrests wurde nach § 57 Abs. 1 \nStGB zur Bewährung ausgesetzt. \n \nMit Bescheid vom 27.06.2018 wies die Beklagte den Kläger für die Dauer von drei Jahren \naus der Bundesrepublik Deutschland aus. \n \nDer Kläger hat am 09.07.2018 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nKlage \ngegen \ndie \nAusweisung \nerhoben. \nNachdem \ndie \nBeklagte \nihm \nmit \nErgänzungsbescheid vom 27.05.2019 die Abschiebung in die Türkei angedroht hatte, hat \ner die Klage auf diesen Bescheid erweitert. Wegen der im Ergänzungsbescheid ebenfalls \nangeordneten sofortigen Vollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung hat er \nbeim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antrag wurde vom \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2019 – 4 V 2145/19 – abgelehnt; die \nBeschwerde ist noch vor dem erkennenden Senat anhängig (2 B 285/19). Die \n\n6 \n \n \nAbschiebungsandrohung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für \nerledigt erklärt. \n \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Feststellung der \nWiederholungsgefahr die rechtlichen Maßstäbe – insbesondere im Hinblick auf seine \nRechtsposition aus dem ARB 1/80 – nicht richtig angewandt. Er sei erstmals inhaftiert \ngewesen; dies habe ihn stark beeindruckt. Nach früheren Verurteilungen sei er während \nder Bewährungszeit nicht straffällig geworden; dies zeige seine Bereitschaft, sich \nrechtstreu zu verhalten. Zukünftig wolle er ein straffreies Leben mit seiner Ehefrau und den \nbeiden jüngeren Töchtern leben. Auch die Abwägung von Ausweisungs- und \nBleibeinteresse sei fehlerhaft. Im Hinblick auf seine Schul- und Berufslaufbahn werde die \nchronische Erkrankung nicht berücksichtigt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen keine \nschweren körperlichen Tätigkeiten verrichten. Auch sei er in Deutschland sozial \neingebunden und auf den Beistand der hier lebenden Angehörigen angewiesen. Zu den in \nder Türkei lebenden Verwandten habe er letztmalig vor dem Tod des Vaters im Jahr 1993 \nKontakt im Rahmen von Urlaubsreisen gehabt. Die türkische Sprache spreche er nur \nbruchstückhaft \nund \ndie \ndortigen \nVerhältnisse \nseien \nihm \nunbekannt. \nSeinen \nLebensunterhalt könne er in der Türkei nicht sicherstellen. Auch wenn er in der \nVergangenheit nur wenig bis gar keinen Kontakt zu der 2014 geborenen Tochter gehabt \nhabe, \nsei \ndiese \nihm \nwichtig \nund \nkönnten \nschädliche \nAuswirkungen \neiner \nAufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl nicht ausgeschlossen werden. Für die 2019 \ngeborene Tochter wolle er gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht ausüben. \nZudem lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei \nvor. Ihm drohten in der Türkei Haft und Folter, weil er der Nähe zur PKK verdächtigt werde. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \nden Bescheid der Beklagten vom 27.06.2018 aufzuheben. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat vorgetragen, dass vom Kläger nach wie vor weitere Straftaten drohten. Er habe \nden Betäubungsmittelhandel seinerzeit fortgesetzt, obwohl er von den strafrechtlichen \nErmittlungen gegen sich wusste und der Haftbefehl nur unter Auflagen außer Vollzug \ngesetzt worden war. Nach der Haft sei er in das alte Milieu zurückgekehrt. Gegen seine \n\n7 \n \n \nEhefrau und seinen Bruder werde aktuell erneut wegen eines Betäubungsmitteldelikts \nermittelt. Daraus, dass er sich seit der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bisher \nstraffrei führe, könne wegen der Kürze der Zeit nicht auf den Wegfall der \nWiederholungsgefahr geschlossen werden. Bereits in der Vergangenheit sei er während \nlaufender Bewährungen nicht und danach dennoch wieder straffällig geworden. Dass die \nGeburt des jüngsten Kindes, mit dem er aktuell keinen Umgang pflege, sich positiv \nauswirken könne, sei nicht ersichtlich. Das Ausweisungsinteresse überwiege, auch wenn \nsich aus der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen nun ein besonders \nschwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergebe. Jedoch sei die \nEhe erst nach der Ankündigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geschlossen worden, \nso dass die Eheleute von Anfang an nicht auf ein Zusammenleben in Deutschland \nvertrauen durften. Eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe erst seit November 2019. \nFür seine Kinder übe der Kläger derzeit weder ein Sorge- noch ein Umgangsrecht \ntatsächlich aus. Deshalb sei die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch nicht \nweiter zu verkürzen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers \nals Zeugin. \n \nMit Urteil vom 31.08.2020 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich der \nAbschiebungsandrohung eingestellt und die Klage hinsichtlich der Ausweisung sowie des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots abgewiesen. Die Ausweisung des Klägers aus der \nBundesrepublik Deutschland für die Dauer von drei Jahren sei rechtmäßig. Der Senator für \nInneres der Beklagten sei als Landesausländerbehörde für diese Maßnahmen zuständig. \nRechtsgrundlage der Ausweisung sei § 53 Abs. 1, 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80. Die \nTatbestandsvoraussetzungen dieser Normen lägen vor. Die Verurteilung durch das \nLandgericht Bremen im Jahr 2016 begründe ein besonders schwerwiegendes \nAusweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Es bestehe eine erhebliche \nWahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut erheblich straffällig wird, insbesondere im \nBereich des Handels mit harten Drogen. Der Kläger sei vor der Anlasstat mehrfach \nvorbestraft gewesen. Die Anlasstat habe er mit hoher krimineller Energie begangen. Dass \ner in der Vergangenheit während laufender Bewährungen keine Straftaten begangen habe, \ndanach aber immer wieder, zeige, dass er seine kriminellen Aktivitäten strategisch plane. \nDass er mehrfacher Vater ist, habe den Kläger auch früher nicht von Straftaten abgehalten. \nMit seiner heutigen Ehefrau sei er bereits damals liiert gewesen; an einer der Taten habe \nsie sich als Gehilfin beteiligt. Der bisher positive Verlauf der Reststrafenbewährung führe \nangesichts der kurzen Zeit zu keinem anderen Ergebnis. Der illegale Handel mit \nBetäubungsmitteln berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des § 53 Abs. 3 \n\n8 \n \n \nAufenthG. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Zwar seien zugunsten des Klägers \nbesonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG \neinzustellen. Dies gelte nicht nur bezüglich des Zusammenlebens mit der Ehefrau, sondern \nauch bezüglich der jüngsten Tochter. Der Kläger habe für diese das gemeinsame \nSorgerecht inne und es – ebenso wie das Umgangsrecht – bis vor kurzem auch tatsächlich \nausgeübt. Seit dem Abbruch im August 2020 bemühe er sich um die Wiederherstellung \ndes Kontakts. Ferner habe der Kläger fast sein ganzes Leben in Deutschland verbracht \nund beherrsche die deutsche Sprache; seine Mutter und seine Geschwister leben im \nBundesgebiet. Jedoch habe er weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erworben. \nDie wirtschaftliche Integration sei nicht gelungen. Dafür sei nach Auffassung der Kammer \nnicht seine Erkrankung ursächlich. Eine starke emotionale Bindung zu den Kindern sei im \nRahmen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen \ngewesen. Bei schwerwiegender Straffälligkeit stehe der Schutz der Familie zudem einer \nAusweisung nicht grundsätzlich entgegen. Dem Kindeswohl komme insofern kein \nunbedingter \nVorrang \nzu. \nEine \nakute \nKindeswohlgefährdung \ndurch \ndie \nAufenthaltsbeendigung sei nicht ersichtlich. Bezüglich der ehelichen Lebensgemeinschaft \nsei die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, diese im Inland leben zu können, erheblich \ngemindert. Denn die Ehe sei in Kenntnis der Ausweisung geschlossen worden. Zudem \nkönnten die Kontakte durch Besuche und Fernkommunikation aufrechterhalten werden; \nnach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei ein erneutes Zusammenleben in \nDeutschland möglich. Eine Integration in die türkische Gesellschaft sei zumutbar. Der \nKläger sei im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund seines Elternhauses und von Voraufenthalten \nin der Türkei sei anzunehmen, dass er die Landessprache beherrsche. Ob die \nzielstaatsbezogene Gefahren in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen seien, \nkönne dahinstehen. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich jedenfalls nicht, dass ihm \nsolche Gefahren tatsächlich drohen. Ferner sei er diesbezüglich auf das anhängige \nAsylverfahren zu verweisen. Hinsichtlich der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots \nseien Ermessensfehler nicht feststellbar. \n \nDer Kläger hat gegen das ihm am 07.09.2020 zugestellte Urteil am 07.10.2020 die vom \nVerwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 09.11.2020 (Montag) \nbegründet. \n \nVon seinem persönlichen Verhalten gehe keine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für \nein Grundinteresse der Gesellschaft aus. Die Wiederholungsgefahr sei minimal. Der \nEntscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung, die auf einem Sachverständigengutachten beruhe, komme insoweit \nerhebliches Gewicht zu. Er lebe seit seiner Haftentlassung straffrei, gehe regelmäßig zur \n\n9 \n \n \nArbeit und verbringe seine Freizeit nahezu ausschließlich mit seiner Ehefrau und – soweit \ndie Umstände es zuließen – seiner jüngsten Tochter. Um eine Wiederherstellung des \nUmgangs mit ihr bemühe er sich nach wie vor; schon aus der Haft habe er sich um Umgang \nmit der 2014 geborenen Tochter bemüht. Hierfür hätten er und seine Ehefrau eigens eine \ngrößere Wohnung bezogen. Die Kindsmutter selbst habe schriftlich erklärt, dass die \nBetreuung der jüngsten Tochter durch ihn zum Wohle des Kindes und zu ihrer Entlastung \nessentiell sei. Der Kontaktabbruch zu dieser Tochter sei nur vorübergehender Natur. \nAufgrund der Hafterfahrung leide er ferner unter einer Angststörung und sei deswegen in \npsychiatrischer Behandlung. Schon deshalb werde er eine weitere Haft tunlichst \nvermeiden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe in der Vergangenheit \nstrategisch geplant, die Bewährungszeiten straffrei zu überstehen, um danach noch \ngravierendere Straftaten zu begehen, beruhe auf keiner tragfähigen Grundlage. Schon \nallein der Umstand, dass er nun erstmalig inhaftiert war, lasse ohne weiteres eine andere \nAnnahme zu. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine Vaterstellung habe ihn in \nder Vergangenheit nicht von Straftaten abgehalten, greife zu kurz. Er pflege jetzt erstmals \nregelmäßigen Umgang mit einem Kind. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn das \nVerwaltungsgericht ihm eine emotionale Bindung zu seiner jüngsten Tochter abspreche. \nDie Kindsmutter habe in ihren schriftlichen Stellungnahmen unterstrichen, dass er sich \nliebevoll um das Kind sorge. \n \nJedenfalls sei die Ausweisung nicht zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft \nunerlässlich. Das Verwaltungsgericht habe die schwerwiegenden Folgen der Ausweisung \nfür ihn und seine Familie nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die \nInteressenabwägung eingestellt. Der Umgang mit den Kindern diene – wie sich bereits aus \nder Regelvermutung des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebe – deren Wohl. Jedenfalls in \nder Vergangenheit sei er eine enge Bezugsperson gewesen. Auch habe das \nVerwaltungsgericht das junge Alter seiner letztgeborenen Tochter verkannt. Sporadische \nBesuche der Tochter in der Türkei seien angesichts der schwierigen Beziehung zur \nKindsmutter fernliegend. Außerdem wären sie ebenso wie Videotelefonate kein \nangemessenes Äquivalent zu einem regelmäßigen persönlichen Umgang. Das Urteil trage \nferner der besonderen Härte, die eine Ausweisung für ihn als faktischen Inländer darstelle, \nnicht hinreichend Rechnung. Er habe seine gesamte Sozialisation im Bundesgebiet \nerfahren. Kontakte zur Türkei habe er nicht und mit den dortigen Gebräuchen sei er nicht \nvertraut. In der Türkei wäre er angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise von \nArbeitslosigkeit und Verarmung bedroht. Des Weiteren hätte das Verwaltungsgericht die \nGefahren, die ihm in der Türkei wegen seiner Kontakte und der Kontakte seines Bruders \nzur PKK drohten, zumindest insofern in die Interessenabwägung einstellen müssen, als sie \nunterhalb der Schwelle eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses liegen. \n\n10 \n \n \nJedenfalls die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre trage seinen \nfamiliären Belangen nicht ausreichend Rechnung. \n \nDer Kläger beantragt, \n das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. \nKammer – vom 31.08.2020 abzuändern und \n \n1. den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2018 aufzuheben. \n \n2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n27.06.2018 \nzu \nverpflichten, \nüber \ndie \nDauer \ndes \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nZur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil. Der Kläger habe aktuell keinen \nUmgangskontakt zu seinen Kindern, so dass diesen durch eine Aufenthaltsbeendigung \nnicht der Vater „entrissen“ würde. In der Türkei könne der Kläger – wie schon derzeit im \nBundesgebiet – finanziell durch seine in Deutschland lebenden Verwandten unterstützt \nwerden. Mit seinem Vortrag zu drohender Verfolgung wegen Kontakten zur PKK sei er auf \ndas Asylverfahren zu verweisen. \n \nAm 22.10.2019 stellte der Kläger einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 02.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung der \nAsylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt; es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie dem Kläger die Abschiebung in die Türkei \nangedroht. Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen eine Klage erhoben, die noch anhängig ist (2 K 37/20). Soweit sich diese Klage \ngegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n11.05.2020 – 2 V 38/20 – die aufschiebende Wirkung angeordnet, da die Ausreisefrist \ngegen Unionsrecht verstoße. Daraufhin hat das Bundesamt die Abschiebungsandrohung \naufgehoben und mit Bescheid vom 30.10.2020 eine neue Abschiebungsandrohung \nerlassen. Hiergegen ist ebenfalls eine Klage (2 K 2514/20) beim Verwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen anhängig. Einen diesbezüglichen Antrag auf einstweiligen \n\n11 \n \n \nRechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2021 - 2 V 2473/20 – \nabgelehnt. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der beiden jüngeren Töchter \ndes Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung verwiesen. Der Akteninhalt des Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes (2 B 285/19) wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht. \n \nFerner hat der Senat die Akten der gerichtlichen Asylverfahren, die Akte des \nErmittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen gegen die Ehefrau und den Bruder \ndes Klägers (Staatsanwaltschaft Bremen – 902 Js 47644/19), das Bewährungsheft des \nLandgerichts Bremen (81 BRs 333/19), das familienpsychologische Gutachten vom \n28.10.2020 und die Protokolle der Sitzungen des Amtsgerichts Geestland vom 23.12.2019 \nund 11.02.2021 im Umgangsverfahren betreffend die Tochter B. (11a F 844/19 UG) \nbeigezogen sowie eine Auskunft des Jugendamtes Bremerhaven zum Umgang des \nKlägers mit B. eingeholt. \n \nEntscheidungsgründe \nDie vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Senators für \nInneres vom 27.06.2018 zurecht abgewiesen. Die Ausweisung des Klägers für die Dauer \nvon 3 Jahren ist rechtmäßig. \n \nI. Der Bescheid vom 27.06.2018 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Senator für \nInneres für den Erlass des angefochtenen Bescheides nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 \nBremAufenthZVO sachlich zuständig. Diese Vorschriften sind mit höherrangigem Recht \nvereinbar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8; Urt. v. \n30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 22 ff.). Einer Darlegung der Erwägungen, aus denen \nder Senator für Inneres im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, \nanstatt die Entscheidung der parallel zuständigen kommunalen Ausländerbehörde zu \nüberlassen, bedurfte es nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris \nRn. 9; Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 72 ff.). \n \nII. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. \n \n\n12 \n \n \nRechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1, 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG \nwird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der \nBundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung \naller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise \nmit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, \ndass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Anforderungen werden \ndurch § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft, wenn der Ausländer – wie der Kläger – ein \nAufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über \ndie Entwicklung der Assoziation (nachfolgend ARB 1/80) besitzt. In diesen Fällen muss \ndas persönliche Verhalten des Ausgewiesenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berührt, und die Ausweisung muss für die Wahrung dieses Interesses \nunerlässlich sein. Damit setzt das Aufenthaltsgesetz die europarechtlichen Vorgaben aus \nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und der dazu entwickelten Rechtsprechung des EuGH um. \n \n1. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. \n \na) Bei der tatrichterlichen Prognose, ob die erneute Begehung von Straftaten droht, sind \nalle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über \ndie gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 11). Bei schweren Betäubungsmitteldelikten \n– wie hier dem bewaffneten Drogenhandel – sind keine hohen Anforderungen an eine \nWiederholungsgefahr zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine konkrete \nWiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09 -, juris Rn. 17). Das \nbedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht eine lediglich \nentfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 \nC 6/00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. \nv. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, Rn. 11, juris). \n \nEs besteht die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der Kläger erneut \nbewaffneten Handel mit Heroin oder Kokain in nicht geringer Menge treiben wird. Nach \nAuffassung des Senats ist die Rückfallwahrscheinlichkeit sogar hoch. \n \n\n13 \n \n \naa) Der Kläger hatte bereits vor Begehung der Anlasstaten eine lange kriminelle Karriere \nabsolviert. Er war über einen Zeitraum von 17 Jahren (1996 bis 2013) zu 8 Geldstrafen und \n6 Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Darunter betrafen Verurteilungen aus \n2002 und 2009 ebenfalls Betäubungsmitteldelikte. Zwar beging der Kläger während der \njeweiligen Bewährungszeiten keine Straftaten, die so schwer waren, dass Bewährungen \nwiderrufen wurden. Jedoch ist er nach Ablauf der Bewährungszeiten stets erneut straffällig \ngeworden, und zwar – wie sich an den Anlasstaten zeigt – mit deutlicher \nAggravationstendenz. Im Drogenmilieu seiner Heimatstadt war er zum Zeitpunkt der \nAnlasstaten seit vielen Jahren fest verwurzelt (vgl. die Ergebnisse des Diagnoseverfahrens \nder JVA, Bl. 467 d. Ausländerakte). Aus dem Urteil des Landgerichts vom 01.07.2016 geht \nhervor, dass er 2014 und 2015 in erheblichem Umfang mit Drogen handelte. Es wurden \nzusammen genommen 287 g Kokaingemisch, 632 g Heroingemisch, 163 g Marihuana \nsowie weitere drei Verkaufseinheiten Kokain und eine Verkaufseinheit Marihuana \nsichergestellt; außerdem wurden insgesamt 5.395 Euro Bargeld aufgefunden. Von \nbesonders hoher krimineller Energie und Hartnäckigkeit zeugt der Umstand, dass der \nKläger, nachdem er wegen der ersten Anlasstat circa eine Woche in Untersuchungshaft \nverbracht hatte und unter Auflagen freigelassen worden war, den bewaffneten Handel mit \nBetäubungsmitteln schon wenige Monate später trotz des noch anhängigen \nStrafverfahrens fortsetzte. \n \nbb) Zuzugeben ist, dass der Kläger anlässlich der Anlasstaten erstmals eine Strafhaft \nverbüßt hat und dass sein Vollzugsverhalten – auch im offenen Vollzug – nach einigen \nanfänglichen disziplinarischen Auffälligkeiten gut war, mit Ausnahme der Regelverstöße \nbeim Berufsfreigang. Auch verläuft die Zusammenarbeit mit seinem derzeitigen \nBewährungshelfer reibungslos. Betrachtet man jedoch das frühere Verhalten des Klägers \n(1), die Bagatellisierungstendenzen, die in jüngeren Äußerungen des Klägers zum \nAusdruck kommen (2), und vergleicht man seine derzeitige familiäre, soziale und \nwirtschaftliche Situation mit derjenigen im Zeitraum der Anlasstaten (3 und 4), überwiegen \nin der Zusammenschau die Indizien für eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. \n \n(1) Zwar hat der Kläger wegen der Anlasstaten erstmals eine Strafhaft verbüßt. Er war aber \nbereits vorher mehrfach zu Freiheitsstrafen (auf Bewährung) verurteilt worden und hatte \nauch \nschon mehrfach \nHafterfahrungen \nin \nForm \nvon \nUntersuchungshaft \nund \nErsatzfreiheitsstrafe gemacht (vom 03.05.2002 bis zum 01.11.2002 [Bl. 146 und 162 d. \nAusländerakte], vom 23.12.2003 bis zum 16.01.2004 [Bl. 217 d. Ausländerakte], vom \n21.12.2007 bis zum 15.04.2008 [Bl. 300, 303 d. Ausländerakte] sowie zwischen der ersten \nund der zweiten Anlasstat vom 31.07.2014 bis 08.08.2014). Zudem war ihm wegen seiner \nStraffälligkeit viermal eine Ausweisung angedroht bzw. angekündigt worden. Dass ihn all \n\n14 \n \n \ndies nicht von neuen, tendenziell immer schwerwiegenderen Straftaten abgehalten hat, \ndeutet auf eine hohe Immunität gegen die Abschreckungswirkung staatlicher Maßnahmen \nhin. Die prognostische Aussagekraft des positiven Verhaltens des Klägers im Strafvollzug \nund unter der derzeitigen Reststrafenbewährung wird ferner dadurch gemindert, dass der \nKläger sich bereits in der Vergangenheit in Zeiten, in denen er wegen laufender Bewährung \nunter besonderer Beobachtung stand, beanstandungsfrei geführt hat, nach deren Ablauf \naber stets und mit tendenziell steigender Schwere rückfällig wurde. Im Diagnoseverfahren \nder JVA hat er sein weitgehend straffreies Verhalten während der zurückliegenden \nBewährungszeiten damit erklärt, dass er unter Bewährung „sauber geblieben“ sei, da er \nkein Risiko eingehen wollte und sich von der Polizei permanent verfolgt fühlte (Bl. 471 d. \nAusländerakte). Dafür, dass beim Kläger nach wie vor die Gefahr eines nicht \nnormgerechten Verhaltens besteht, wenn die Kontrolle der Behörden gelockert wird, \nspricht, dass es nach der Gewährung von Berufsfreigang zum 01.08.2018 schon nach \nwenigen Monaten zu mehrfachen, absprachewidrig nicht der JVA gemeldeten \nAbwesenheiten vom Arbeitsplatz kam, die schließlich zur Beendigung des Berufsfreigangs \nam 01.02.2019 führten (vgl. zu diesen Vorkommnissen S. 10, 24 f. des von der \nStrafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Prognosegutachtens). \n \n(2) Aus der Akte und den beigezogenen Unterlagen geht hervor, dass der Kläger seine \nStraftaten nach wie vor teilweise bagatellisiert. So hat er im Rahmen der von der \nStrafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Begutachtung unter anderem Folgendes \nausgeführt: Das Landgericht habe ihm im Urteil vom 01.07.2016 zu Unrecht „unterstellt“, \ndass er bei seiner Festnahme am 31.07.2014 auf dem Weg zum Hauptbahnhof gewesen \nsei, um dort Drogen zu verkaufen. In Wahrheit habe er zu einer Freundin gewollt (vgl. S. \n39, 47 d. Gutachtens). Die bei der Festnahme in seiner Bauchtasche gefunden Drogen \nseien dort „noch von einem früheren Zeitpunkt her – quasi zufällig“ gewesen (S. 47 d. \nGutachtens). Auch den Zweck, zu dem er das Messer bei sich führte, schilderte er laut S. \n47 des Gutachtens abweichend von den Feststellungen des Landgerichts, das auf S. 11 \nseines Urteils ausdrücklich festgestellt hat, dass der Kläger das Messer mitführte, „um \ndieses im Falle einer Auseinandersetzung im Rahmen von Verkaufsverhandlungen \njederzeit einsetzen zu können“. An seiner Behauptung, das bei der Durchsuchung der \nGaststätte und des Gartens am 31.07.2014 aufgefundene Kokain und Marihuana habe ihm \nteilweise (nämlich bezüglich des Kokains im Küchenschrank und des Marihuanas im \nGarten) nicht gehört, hält der Kläger offenbar noch in gewisser, im Einzelnen etwas \nunklarer Weise fest, denn er hat gegenüber der Gutachterin angegeben, diesbezüglich \nhabe das Landgericht seine Einlassung und die Fingerabdruckspuren nicht richtig \ngewürdigt (vgl. S. 47 des Gutachtens). Zudem hält er bezüglich der zweiten Anlasstat daran \nfest, dass er das in der Wohnung seiner Ehefrau aufgefundene Heroin entgegen den \n\n15 \n \n \nFeststellungen des Landgerichts nicht habe gewinnbringend weiterverkaufen wollen. Er \nhabe das Heroin vielmehr als Erfüllung einer Geldschuld, die ein Kunde bei ihm hatte, \nentgegengenommen und vorgehabt, es zum Geldwert dieser Schuld weiterzugeben (vgl. \nS. 48 f. des Gutachtens). Auch andere Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt ist, hat \nder Kläger im Gespräch mit der Gutachterin geleugnet oder bagatellisiert: Bei der \nTrunkenheitsfahrt im Jahr 2005 habe er lediglich drei kleine Biere getrunken und könne \nsich „kaum vorstellen, dass er da überhaupt 0,6 – 0,8 Promille oder gar mehr“ gehabt habe \n(vgl. S. 54 f. d. Gutachtens). Im Jahr 2008 habe er, anders als es später im Urteil gestanden \nhabe, seine damalige Freundin nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen (S. 55 des \nGutachtens). Auch sei er zu Unrecht wegen des Vorwurfs verurteilt worden, 2007 einem \nFreund und Kokainkunden mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben; ferner stimme \nes nicht, dass er diesem Freund gedroht haben soll, seiner Frau und seinen Kindern etwas \nanzutun (vgl. S. 55 f. des Gutachtens). Von der Bremerhavener Polizei fühlt sich der Kläger \nverfolgt, gemobbt und schikaniert (vgl. die Angaben im Diagnoseverfahren der JVA, Bl. 467 \nd. Ausländerakte sowie S. 57 d. Gutachtens). Bagatellisierungstendenzen zeigten sich \nauch im Rahmen der 2020 für das Amtsgericht Geestland durchgeführten \nfamilienpsychologischen Begutachtung. Dieser Gutachterin gegenüber, die die Strafakten \nnicht kannte, hat er auf Nachfrage zum Grund der Haftstrafe den „Besitz“ von Kokain und \nHeroin angegeben; diese Drogen habe er „gebunkert und dafür Geld bekommen“ (vgl. S. \n17 des familienpsychologischen Gutachtens). Nach dem Urteil des Landgerichts vom \n01.07.2016 beschränkte sich sein Tatverhalten aber gerade nicht „nur“ auf den Besitz und \ndas entgeltliche „Bunkern“ von Drogen; vielmehr hat er mit diesen gehandelt. Auch \nbezüglich der Anzahl seiner Vorstrafen hat er in der familienpsychologischen Begutachtung \nbagatellisiert: Er ist nicht, wie gegenüber der Gutachterin angegeben, „insgesamt dreimal \nverurteilt worden“ (vgl. S. 18 des familienpsychologischen Gutachtens), sondern wurde \nneben mehreren Geldstrafen allein sieben Mal zu Freiheitsstrafen (sechs Mal mit und \neinmal ohne Bewährung) verurteilt. Auf diese bagatellisierenden Äußerungen in der \nmündlichen Verhandlung angesprochen, vermochte der Kläger diese nicht zu erklären. Er \nhat lediglich pauschal geäußert, dass er die gegen ihn verhängte Strafe als angemessen \nakzeptiere. \n \n(3) Für eine hohe Rückfallgefahr sprechen ferner die der Anlasstat zugrundeliegenden \nUmstände und ihr Vergleich mit der derzeitigen Situation des Klägers. Ursache der \nStraftaten war insbesondere das Fehlen sinngebender beruflicher Lebensinhalte (vgl. das \nDiagnoseverfahren der JVA, Bl. 471 d. Ausländerakte). Es handelte sich mithin nicht um \neine besondere, sich voraussichtlich nicht mehr wiederholende Tatsituation. Vielmehr ist \ndie derzeitige Lage des Klägers insofern in mehrfacher Hinsicht mit der damaligen \nvergleichbar: Heute wie damals beschränkt sich seine Berufstätigkeit auf eine geringfügige \n\n16 \n \n \nBeschäftigung in einem Unternehmen seines Bruders (damals die Gaststätte, heute die \nKfZ-Selbsthilfewerkstatt). Auch mit seiner heutigen Ehefrau war er schon bei Begehung \nder Anlasstaten liiert. Seine Ehefrau wurde wegen der zweiten Anlasstat als Gehilfin \nverurteilt; in ihrer Wohnung wurden die Drogen gebunkert. Die Gaststätte, aus der heraus \nder Kläger bei der ersten Anlasstat seinen Drogenhandel durchgeführt hat, wird immer \nnoch (zumindest de jure) von seinem Bruder betrieben. Bei einer Durchsuchung am \n02.07.2019 wurde dort erneut Heroin aufgefunden. Bei der Durchsuchung wurde die \nEhefrau des Klägers angetroffen, die einen Schlüssel hatte und angab, dort zu putzen (vgl. \nS. 1 ff., 9 ff. Akte 902 Js 47644/19 der Staatsanwaltschaft Bremen). Der Senat verkennt \nnicht, dass das Heroin allem Anschein nach nicht der Ehefrau oder dem Bruder gehörte, \nsondern einer bei der Durchsuchung ebenfalls angetroffenen Bekannten, die nach den \nAngaben der Ehefrau für den kranken Bruder des Klägers „den Laden schmeißt“, und dass \ndie Ehefrau und der Bruder von dem Heroin womöglich nichts gewusst haben. Gleichwohl \nzeigt der Vorgang, dass engste Bezugspersonen des Klägers – seine Ehefrau und sein \nBruder – nach wie vor Berührungspunkte mit dem Drogenmilieu haben. \n \n(4) Die Vaterstellung des Klägers verbessert die Prognose nicht. Der Kläger war bereits \nbei Begehung der Anlasstaten Vater von drei Kindern. Seine zweitjüngste Tochter war im \nZeitpunkt der ersten Anlasstat gerade geboren und im Zeitpunkt der zweiten Anlasstat circa \nein Jahr alt. Mit ihr hatte er damals sogar regelmäßigen Umgangskontakt (vgl. S. 15, 19 \ndes familienpsychologischen Gutachtens). Demgegenüber wird der Kontakt zu ihr derzeit \nerst wieder durch Briefe aufgebaut und der Kontakt zu der nach den Anlasstaten \ngeborenen jüngsten Tochter verläuft schwierig. \n \ncc) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, der Kläger leide \ninfolge der Haft unter einer Angststörung und werde auch deshalb alles vermeiden, was zu \neiner erneuten Inhaftierung führen könnte. Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten Attest, \ndass sich der Kläger seit Juni 2020 in psychiatrische Behandlung befindet und dass die \nPsychiaterin \nsein \nKrankheitsbild \n„diagnostisch \n[…] \nam \nehesten“ \nals \nakute \nBelastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung einschätzt. Zu den Ursachen \näußert sich das sehr kurze Attest indes ebenso wenig wie zu Art und Ausmaß der \nkonkreten Beschwerden. Die Diplompsychologin und Ärztin für Psychiatrie, die den Kläger \ngegen Ende seiner Haftzeit im Auftrag der Strafvollstreckungskammer begutachtet hat, hat \nim Abschnitt „psychischer/ psychiatrischer Befund“ des Gutachtens von einer \nausgeglichenen Stimmung und keinen Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung oder \nDepression gesprochen (S. 65 d. Gutachtens). \n \n\n17 \n \n \ndd) Der Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 29.10.2019 die \nVollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung \nausgesetzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben \nAusländerbehörden \nund \nVerwaltungsgerichte \nbei \nspezialpräventiven \nAusweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige \nPrognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 \nStGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen \nPrognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus \n(BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18; Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. \n18; \nUrt. \nv. \n16.11.2000, \n- \n9 \nC \n6/00, juris \nRn. \n17). \nVorliegend \nhat \ndie \nStrafvollstreckungskammer sich bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung \nmaßgeblich auf das von ihr eingeholte Prognosegutachten gestützt. Dieses Gutachten ist \nfür den Senat jedoch in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar. \n \n(1) Unverständlich ist es angesichts der zahlreichen bagatellisierenden Äußerungen des \nKlägers (s.o. bb) (2)), wenn die Gutachterin ihm bescheinigt, er habe sich ausreichend mit \nden Anlasstaten auseinandergesetzt (S. 66 d. Gutachtens), und von „hoher […] \nVerantwortungsübernahme für die Anlasstaten“ (S. 84 d. Gutachtens) spricht. Das \nGutachten ist insofern auch teilweise in sich widersprüchlich, denn z.B. auf S. 91 erkennt \ndie Gutachterin an, dass „gemessen an den Feststellungen und Urteilsgründen des LG \nBremen aus 2016 vereinzelt – jedenfalls strenggenommen – Bagatellisierungen“ erkennbar \nseien. Die Gutachterin selbst scheint jedoch rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen \nin Zweifel zu ziehen. So werden auf S. 103 unten und auf S. 104 Feststellungen aus dem \nUrteil des Landgerichts vom 1. Juli 2016 in Frage gestellt oder zumindest relativiert: „Zu \nGunsten“ des Klägers sei zu berücksichtigen, dass das Urteil weitgehend auf Indizien und \nPlausibilitätserwägungen beruht habe. Die Urteilsgründe werden als „dünnfädig“ und „nicht \nso ganz überzeugend“ bezeichnet, bevor die Gutachterin schließlich einräumt, dass \n„Urteilsschelte oder gar Urteilskorrektur“ nicht ihre Aufgabe sei. Auch den Faustschlag in \ndas Gesicht eines Drogenkunden, für den der Kläger 2009 rechtskräftig verurteilt wurde, \nscheint die Gutachterin nicht als feststehende Tatsache anzusehen (vgl. S. 106 d. \nGutachtens: „Faustschlag, den der Pb dem […] ins Gesicht gegeben haben soll“; „wenn er \nüberhaupt von [dem Kläger] ausgeführt worden war, was inzwischen bezweifelt werden \nkann“). Im Übrigen ist es wenig verständlich, wenn sie diesen Faustschlag, durch den \noffenbar drei knöcherne Strukturen am Gesichtsschädel des Opfers gebrochen wurden \n(vgl. S. 55 d. Gutachtens) als „relativ harmlos“ (S. 107 d. Gutachtens) bezeichnet. Weiterhin \nübernimmt die Gutachterin Selbstdarstellungen und Erklärungsmuster des Klägers \nunkritisch: Dies ist z.B. festzustellen, wenn sie auf S. 67 des Gutachtens – offenbar in \n\n18 \n \n \nBezug auf die zuvor auf S. 55 thematisierte Körperverletzung zum Nachteil einer damaligen \nFreundin – ausführt, der Kläger sei damals „an eine Frau (Frau B.) geraten, die ihn belügt \nund zu Unrecht bei der Polizei belastet bzw. durch ihre Freundinnen gegen ihn \naufgestachelt worden sei.“ Zur Erklärung der Anlasstaten führt die Gutachterin aus, dass \nder Kläger sich „im Grunde gut in haltlose/ süchtige Drogenabhängige hineinversetzen“ \nund diesen gegenüber „schlecht nein sagen“ könne (S. 73, 95 des Gutachtens). Für die \nAusweitung seiner „Angebotspalette“ auf das besonders gefährliche Heroin habe der \nKläger die „zu seiner Persönlichkeit passende Erklärung“ geliefert, dass „dies eigentlich \ngar nicht in seinem Sinne gewesen sei“. Der Kläger sei „im Grunde auch hier also wieder \neigentlich zu nachgiebig gegenüber seinen Drogenkunden gewesen, indem er sich das \nHeroin als Ersatz für Geld quasi hat andrehen lassen, obwohl Besitz und Handel von \nHeroin eigentlich gar nicht seinen Maximen entsprach“ (S. 95 d. Gutachtens). Die \nGutachterin ist der Auffassung, „von der Grundpersönlichkeit“ des Klägers her würde es \ndurchaus „passen“, dass er „gar nicht auf eigenen Wunsch“, „sondern nur mehr oder \nminder notgedrungen“ mit Heroin gehandelt habe, weil er sich dazu habe „beschwatzen“ \nlassen (S. 96 d. Gutachtens). Betrachtet man indes den Umfang und die Hartnäckigkeit, \nmit denen der Kläger 2014 und 2015 mit Drogen gehandelt und dies selbst nach der \nEntlassung aus der Untersuchungshaft fortgesetzt hat, sowie das Vorhandensein von \nMessern, mit denen er nach den Feststellungen des Landgerichts für Konflikte im Rahmen \ndes Drogenhandels gewappnet sein wollte, erscheint es fernliegend, dass der Kläger \n„notgedrungen“ und quasi gegen seinen Wunsch mit Heroin gehandelt hat. \n \n(2) Des Weiteren wertet die Gutachterin bestimmte Umstände in nicht nachvollziehbarer \nWeise als prognostisch günstig. Dies gilt etwa, wenn sie es als „prognostisch günstig“ \nansieht, dass „der [Kläger] sein Kokain auf dem Teller derart unprofessionell gelagert hat \nbzw. seine Tatbegehung insoweit leicht chaotische Züge trägt“, nachdem sie zuvor darüber \nspekuliert hat, ob Küchenschränke und Garagen geeignete Aufbewahrungsorte für Kokain \nsind (S. 82 f.). Nach Auffassung des Senats zeichnet das Urteil des Landgerichts \nunabhängig davon, ob einzelne Aufbewahrungsorte ideal oder nicht ideal waren, \ninsgesamt das Bild eines umfangreichen und gut organisierten Drogengeschäfts. Neben \nder Sache liegen die Ausführungen auf S. 120 des Gutachtens, wonach die Zuteilung einer \nSteueridentifikationsnummer als prognostisch günstig anzusehen sei, weil damit „eine \ngewisse Kontrollmöglichkeit“ bezüglich „nicht einschlägiger künftig möglicher Verfehlungen \nwie Steuerhinterziehung“ bestehe, und die Gutachterin in diesem Zusammenhang daran \n„erinnert“, dass „Al Capone […] letztlich nicht etwa wegen seiner Funktion als Mafiaboss \n[….], sondern wegen Steuerhinterziehung“ überführt worden sei. \n \n\n19 \n \n \n(3) Die Würdigung des Nachtatverhaltens durch die Gutachterin überzeugt in wesentlichen \nPunkten nicht. Die Gutachterin wertet die Entschuldigungsschreiben des Klägers an \nPolizeibeamte, die er beleidigt hat, als ein Verhalten „das früher undenkbar gewesen wäre“, \nund sieht darin „deutliche Fortschritte in der korrektiven Arbeit“ (vgl. S. 130 d. Gutachtens), \nobwohl der Kläger selbst in der Exploration angegeben hatte, dass er diese Schreiben \nzielorientiert verfasst habe, um Vollzugslockerungen zu erlangen (vgl. S. 58 d. \nGutachtens). Ferner scheint die Gutachterin bei der Bewertung des Vollzugsverhaltens \nkein großes Gewicht dem Umstand beizumessen, dass es ausgerechnet in der Situation, \nin der die unmittelbare Kontrolle durch die JVA gelockert war und der Kläger sich wieder in \nseinem früheren Umfeld (nämlich einem Betrieb seines Bruders) befand, zu \nRegelverstößen gekommen ist, die zur Beendigung des Berufsfreigangs führten. Vor \ndiesem Hintergrund scheint die überschwängliche Bewertung des – unter dem Strich \nsicherlich positiven – Vollzugsverhaltens als eine „Anpassungsfähigkeit […], die man ihm \nvorher nie zugetraut hätte“ und als eine „180-Grad-Wende“ sowie die Einschätzung des \nKlägers als „sehr absprachefähig und recht verlässlich“ (vgl. S. 69, 77 f., 102 d. \nGutachtens) übertrieben. \n \n(4) Die Annahmen des Gutachtens zu den prognostisch relevanten Lebensumständen des \nKlägers nach der Haftentlassung haben sich in mehreren Punkten als unzutreffend oder \nzumindest zweifelhaft herausgestellt. \n \nDem Gutachten zufolge besteht die Rückfallvermeidungsstrategie des Klägers darin, \nkünftig nicht mehr die Orte aufzusuchen, an denen üblicherweise Drogengeschäfte \nstattfinden; außerdem würde seine Ehefrau ihn verlassen, wenn er erneut mit Drogen \nhandeln würde (vgl. S. 51 d. Gutachtens). Diese Strategie bewertet die Gutachterin positiv \n(vgl. S. 76 d. Gutachtens). Bedenkt man indes, dass in der Gaststätte seines Bruders \nerneut Heroin gefunden wurde und seine Ehefrau regelmäßig dort verkehrt (s.o. bb) (3)), \nbestehen erhebliche Bedenken, ob diese Vermeidungsstrategie realistisch ist. Negativ zu \nberücksichtigen ist ferner, dass ein Betrieb des Bruders, in dem der Kläger beschäftigt war \n(die Gaststätte), Schauplatz der ersten Anlasstat war und der Kläger nun wiederum in \neinem Betrieb desselben Bruders (einer KfZ-Selbsthilfewerkstatt) beschäftigt ist. Hoch \nspekulativ ist es insofern, wenn die Gutachterin auf S. 76 des Gutachtens ausführt, die \nKlientel der Selbsthilfewerkstatt werde „ggf. nicht so schnell dem Drogen- oder \nDealermilieu zuzurechnen sein […] (jedenfalls wenn die Werkstatt wirtschaftlich gesund ist \nbzw. gut läuft bzw. jedenfalls nicht finanziell auf derartige „Klientel“ angewiesen ist, denn \nes fahren auch Dealer häufig noch PKWs […])“. Die Annahme auf S. 107 unten des \nGutachtens, der Kläger werde sich zukünftig von im Drogenmilieu agierenden Personen \nfernhalten, erscheint vor diesem Hintergrund ungesichert. \n\n20 \n \n \n \nSoweit das Gutachten (vgl. S. 111 f.) – ähnlich wie die Vollzugsplanung der JVA (vgl. \nVollzugsplan v. 28.06.2017, Bl. 475 d. Ausländerakte, und Fortschreibung vom 18.12.2017, \nBl. 554 d. Ausländerakte) – zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit einen durch Arbeit \nstrukturierten Tagesablauf für bedeutsam hält, kann der vom Kläger derzeit ausgeübte \n„Minijob“ dies schon aufgrund des geringen Umfangs von 20 Stunden im Monat (vgl. § 5 \ndes Arbeitsvertrags vom 16.03.2020) nicht gewährleisten. Selbst wenn der Kläger, wie er \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildert hat, über die vertraglich \ngeschuldete Arbeitszeit hinaus in dem Betrieb des Bruders aushilft, handelt es sich \ninsoweit eher um eine Unterstützung aus familiärer Verbundenheit als um eine geregelte \nErwerbstätigkeit mit festen Strukturen. \n \n(5) Soweit die Gutachterin schließlich auf S. 133 des Gutachtens eine Strafrestaussetzung \nzur Bewährung auch deswegen befürwortet, weil „der korrektive bzw. therapeutische \nBenefit bzw. die Verbesserungen der Legal- und Gefährlichkeitsprognose, die bei weiterer \nFortführung des Vollzugs fürderhin für ihn ggf. noch zu erzielen wären […] letztlich \nmarginal“ seien, ist dies eine für die ausweisungsrechtliche Prognose irrelevante \nErwägung. \n \n(6) Mit dieser Würdigung des Prognosegutachtens bei der Feststellung, ob vom Kläger \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch \nzu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, \njuris Rn. 18 – 25. Die dortigen Ausführungen zu den Anforderungen an eine Abweichung \nder ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose von der strafvollstreckungsrechtlichen \nPrognose erfolgten nicht im Zusammenhang mit der Frage, wann eine „(schwerwiegende) \nGefahr für die öffentliche Sicherheit“ im Sinne des § 53 Abs. 1, 3 AufenthG vorliegt, sondern \nim Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. \n15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 18). Dort wird der Senat diese Maßstäbe anwenden \n(s.u. Ziff. 2. b) bb) (1)). \n \nb) Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut mit erheblichen Mengen Heroin \nund Kokain handeln und sich dabei ggfs. auch wieder bewaffnen wird, begründet eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gesetzgeber stuft solche Taten als \nVerbrechen ein; das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge weist im Regelstrafrahmen sogar eine Mindeststrafe von 5 Jahren auf (vgl. § 30a \nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Der Kläger wurde für die erste Anlasstat, bei der das \nLandgericht einen minder schweren Fall annahm, zu einer Einzelstrafe von 3 Jahren und \n\n21 \n \n \n6 Monaten und für die zweite Tat zu einer Einzelstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten \nverurteilt. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für \nLeben und Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der \nBehörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt; daher wiegt \ndas durch solche Straftaten begründete Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwer \n(st. Rspr. des EGMR, vgl. z.B. Urt. v. 12.1.2010 – 47486/06 –, Khan ./. UK, Ziff. 40 - \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-96587\"]}). Auch Art. 83 Abs. 1 AEUV zählt \nden illegalen Drogenhandel zur besonders schwerwiegenden Kriminalität. \n \n2. Die Ausweisung des Klägers ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft \nunerlässlich. \"Unerlässlich\" in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie verhältnismäßig \nist (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21), d.h. wenn das \nAusweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt. \n \na) Auf die in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte \nFrage, ob die gesetzlichen Typisierungen der §§ 54 und 55 AufenthG bei Ausländern mit \neinem Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zur Anwendung gelangen (verneinend OVG N-\nW, Urt. v. 12.07.2017 – 18 A 2735/15, juris Rn. 40; bejahend OVG Bln-Bbg, Beschl. v. \n17.07.2020 – 11 N 24.18, juris Rn. 15), kommt es vorliegend nicht an. Da beim Kläger \nsowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als auch besonders schwerwiegende \nBleibeinteressen vorliegen (vgl. einerseits § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie andererseits \n§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 4 AufenthG) und eine rein arithmetische Bilanzierung nicht zulässig ist \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 25), wären diese \nAbwägungsdirektiven hier selbst dann, wenn sie anwendbar sein sollten, im Ergebnis \nunergiebig. \n \nb) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung, die \ninsbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der \nBundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zuungunsten des \nKlägers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des \nPrivat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. \n \naa) Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der \nBegriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n(EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. \n17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Darüber hinaus schützt Art. 8 EMRK mit dem \n\n22 \n \n \nBegriff des „Familienlebens“ die Beziehung von Ehegatten zueinander und von Eltern zu \nihren Kindern (vgl. Meyer-Ladewig/ Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/ Nettesheim/ von \nRaumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 54, 56 m.w.N.). Der Kläger hält sich nahezu sein \nganzes bisheriges Leben in Deutschland auf. Seine Geschwister, seine Mutter, seine \nEhefrau und seine Kinder leben hier. Damit führt er in Deutschland ein von Art. 8 EMRK \ngeschütztes Privat- und Familienleben. \n \nbb) Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \nSie ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, \nweil sie verhältnismäßig ist. \n \nBei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und \nverhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und \nSchwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des \nAusländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der \nBeziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, \ninsbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der \nPartner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum \nBestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ \n2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. \n26). Ausländer, die – wie der Kläger – als Kleinkinder eingereist sind, in Deutschland \naufgewachsen sind und nahezu ihr gesamtes Leben hier verbracht haben, genießen zwar \nkeinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, \nTrabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54]; Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, \nNVwZ 2007, 1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR \n1943/16, juris Rn. 19). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der \nbesonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in \nangemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.8.2020 – 2 BvR \n640/20, juris Rn. 24). Ihre Ausweisung bedarf sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urt. v. \n13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, \nBeschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 \n– 2 B 243/19, juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund kann sich das Ausweisungsinteresse \nin einem Fall wie dem Vorliegenden nur dann gegenüber dem Bleibeinteresse \ndurchsetzen, wenn das Risiko der Begehung neuer Straftaten über das „ernsthafte Drohen“ \nhinausgeht, das zum Überschreiten der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53 \n\n23 \n \n \nAbs. 1, 3 AufenthG erforderlich ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere eine \nAuseinandersetzung mit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die \nAussetzung \ndes \nStrafrestes \nzur \nBewährung \nunter \nBeachtung \nder \nvom \nBundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 24 \nentwickelten Maßstäbe geboten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, \njuris Rn. 32). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers besonderes schwer, lässt sich \nnach dieser Rechtsprechung eine ausweisungsrechtlich relevante (sprich: das \nBleibeinteresse überwiegende) Wiederholungsgefahr nur dann bejahen, wenn die \nausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen \nder Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht \nein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung \nzulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten \nfortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. \n \n(1) Vorliegend lassen die vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten auch \nunter Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens, seiner gegenwärtigen sozialen Situation \nund der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer fortbestehende konkrete Gefahren \nfür höchste Rechtsgüter erkennen. Der Senat ist der Auffassung, dass eine hohe \nWahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger erneut in erheblichem Umfang mit Heroin und/ \noder Kokain handelt und sich dabei bewaffnet (s.o. Ziff. 1). Der Senat folgt nicht der \nEinschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass das Rückfallrisiko gering sei. Die \nStrafvollstreckungskammer hat sich in ihrem Beschluss maßgeblich auf das von ihr \neingeholte Prognosegutachten gestützt. Dieses Gutachten ist indes – wie oben unter Ziff. \n1 a) dd) ausgeführt – in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar. \n \n(2) Das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahr durch eine Beendigung des \nAufenthalts des Klägers überwiegt dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in \nDeutschland. \n \nα) Aus der Beziehung zu seinen Kindern und dem Gebot der Berücksichtigung des \nKindeswohls kann der Kläger im vorliegenden Fall kein Bleibeinteresse von \nüberwiegendem Gewicht ableiten. \n \nVon seinen vier Kindern beruft sich der Kläger nur auf die beiden jüngsten. Eine \ngrundrechtlich relevante Beziehung zu den beiden älteren Kindern trägt er weder vor noch \ngibt es dafür andere Anhaltspunkte. \n \n\n24 \n \n \nZu der 2014 geborenen Tochter B. unterhält der Kläger aktuell keine Beziehung. Zwar \nhatte er vor seiner Inhaftierung nahezu täglichen (Besuchs-)Kontakt zu ihr und auch zu \nBeginn seiner Haftstrafe hatte ihn die Kindsmutter für eine halbe Stunde pro Monat mit \ndem Kind besucht. Seit circa 2017 gab es jedoch keinen Kontakt mehr zu B. (vgl. S. 14 \nf., 19 des familienpsych. Gutachtens v. 28.10.2020). Die Gutachterin kam nach \nausführlicher Untersuchung der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass der Kläger für B. \nkeine wichtige Bezugsperson darstelle und dass diese ihn (bis auf seinen Namen und ein \nBild, das ihr einmal gezeigt worden ist) überhaupt nicht kenne. Es sei derzeit „keine \nschützenswerte Beziehung zwischen B. und dem Kindsvater anzunehmen“ (S. 48 f. des \nfamilienpsych. Gutachtens). Die Gutachterin führt ferner nachvollziehbar aus, dass der von \nB. geäußerte Wunsch, den Kläger kennenzulernen, mangels Erfüllung der Kriterien \nZielorientierung, Intensität und Stabilität kein beachtlicher Kindeswille sei (vgl. S. 58 f. des \nfamilienpsych. Gutachtens). Aktuell hält die Gutachterin Umgang zwischen dem Kläger und \nB. sogar für kindeswohlgefährdend (vgl. S. 71 d. Gutachtens), da er Kläger in allen \nBereichen die untere Schwelle der Erziehungsfähigkeit unterschreite (vgl. S. 61 ff. d. \nGutachtens). \n \nDer Senat verkennt nicht, dass der Kläger eine Beziehung zu B. aufbauen möchte. Er \nhat versucht, ihr Briefe und Geschenke zu schicken, und vor dem Familiengericht wurde \nentsprechend der Empfehlungen des Gutachtens das Übersenden eines Briefes an B. \nalle zwei Wochen vereinbart, an das sich ab August 2021 bei Vorliegen der erforderlichen \nVoraussetzungen (insbesondere dem regelmäßigen Aufsuchen einer Erziehungsberatung \ndurch den Kläger) ein begleiteter Umgang von einmal 45 Minuten pro Quartal anschließen \nsoll. Briefkontakt könnte der Kläger indes auch aus der Türkei zu B. halten. Ein \npersönlicher Umgang mit ihr wäre selbst dann, wenn der Kläger in Deutschland bleiben \nsollte, mit vielen Unsicherheiten behaftet und hätte, wenn er ab August 2021 zustande \nkommen sollte, auf absehbare Zeit mit 45 Minuten pro Quartal unter Begleitung nur einen \nsehr geringen Umfang und eine sehr geringe Intensität. \n \nZu der jüngsten Tochter A. hatte der Kläger seit ca. 4 bis 5 Monaten keinen Kontakt mehr. \nZwei Schreiben der Kindsmutter vom 14.01.2020 und 06.03.2020 und ihrer Aussage in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ist allerdings zu entnehmen, dass sich der Kläger \nvon A. Geburt im Dezember 2019 bis circa August 2020 um sie gekümmert sowie Mutter \nund Kind im Alltag unterstützt hat, auch wenn er nicht mit ihnen zusammenlebte und es \nkurze Phasen gab, in denen er vorübergehend keinen Kontakt hielt. Er besitzt das \ngemeinsame Sorgerecht für A. und betreibt ein familiengerichtliches Umgangsverfahren. \nEinige Tage vor der mündlichen Verhandlung des Senats im vorliegenden Verfahren haben \nsich der Kläger und die Kindsmutter außergerichtlich verständigt, dass der Kläger fortan \n\n25 \n \n \nwieder Umgang mit A. haben soll. Nach Aussage der Kindsmutter soll es sich um \nbegleiteten Umgang handeln, dessen Einzelheiten noch mit dem Jugendamt abgestimmt \nwerden müssen. Die Angaben der Kindsmutter zum wechselhaften Interesse des Klägers \nam Umgang mit A. in der Vergangenheit sind glaubhaft. Die Zeugin hat ein \nausgewogenes Bild vom Kläger als Vater gezeichnet. Sie hat nicht nur negative, sondern \nauch positive Aspekte (etwa, dass er sich bis August 2020 phasenweise gut um A. \ngekümmert hat) geschildert. Ihre Aussage lässt es nach Auffassung des Senats als \nunsicher erscheinen, ob sich im Falle eines Verbleibs des Klägers in Deutschland zwischen \nihm und A. eine enge und stabile Vater-Tochter-Beziehung entwickeln würde. Verstärkt \nwerden diese Zweifel durch den Umstand, dass dies dem Kläger bislang auch bei keinem \nseiner drei älteren Kinder gelungen ist. \n \nAngesichts dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass eine Beendigung des Aufenthalts \ndes Klägers in Deutschland das Wohl von B. oder A. in einem Ausmaß beeinträchtigen \nwürde, das das öffentliche Interesse an der Unterbindung eines erneuten bewaffneten \nHandeltreibens mit Kokain und Heroin überwiegt. \n \nβ) Gewichtiger ist die Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau. Deren Gewicht \nwird nicht dadurch vermindert, dass die Ehe erst nach der Ausweisung und mithin zu einem \nZeitpunkt geschlossen wurde, als die Ehegatten nicht mehr auf ein Zusammenleben in \nDeutschland vertrauen konnten. Denn die Beziehung besteht in nichtehelicher Form \nbereits seit 2010. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten in \nbesonderer Weise aufeinander angewiesen sind. Beide sind mit 46 (der Kläger) bzw. 32 \n(seine Ehefrau) Jahren im mittleren Alter. Der Kläger leidet zwar seit seiner Kindheit am \nsogenannten „Mittelmeerfieber“; ihm wurde deshalb ein Grad der Behinderung von 30 \nzuerkannt. Eine sich daraus ergebende besondere Hilfsbedürftigkeit ist jedoch nicht \nersichtlich. Die JVA hat ihn als arbeits- und sportfähig sowie als vollzugstauglich eingestuft \n(vgl. Bl. 122 d. VG-Akte); aus den Vollzugsplänen ergibt sich nicht, dass er besonderer \nHilfe im Haftalltag bedurfte. Das Gesundheitsamt hat ihm bescheinigt, zumindest \nstundenweise leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen zu können (vgl. Bl. 608 d. \nAusländerakte). Das psychiatrische Attest vom 18.12.2020 enthält ebenfalls keine \nAnhaltspunkte für einen besonderen Unterstützungsbedarf im Alltag. Als er dem Senat in \nder mündlichen Verhandlung seinen Alltag beschrieben hat, hat der Kläger nichts berichtet, \nwas auf eine Hilfsbedürftigkeit hindeutet. In wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Ehefrau \naufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit von ihm unabhängig. Ferner hat die Beklagte die \nAusweisung auf lediglich drei Jahre befristet, so dass eine Perspektive für ein erneutes \nZusammenleben in Deutschland in absehbarer Zeit besteht. In der Zwischenzeit kann der \nKontakt durch Fernkommunikation und Besuche der Ehefrau in der Türkei aufrechterhalten \n\n26 \n \n \nwerden. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse der Eheleute an einer \nunterbrochenen Fortsetzung der Lebensgemeinschaft in Deutschland hinter dem \nöffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten des \nKlägers zurückstehen. \n \nγ) Bezüglich der Beziehungen des Klägers zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hat \nder Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass er sich um seine kranke Mutter und seinen \nkranken Bruder kümmere und „grundsätzlich zukünftig die Pflege“ übernehmen möchte. \nWeder dort noch im Berufungsverfahren hat er jedoch konkret beschrieben, welche Art von \nPflege er leistet und welche Folgen für den Bruder und die Mutter eintreten würden, wenn \ner dies nicht mehr tun könnte. Als er dem Senat in der mündlichen Verhandlung seinen \nAlltag beschrieben hat, hat er nur geschildert, die Mutter abends zu besuchen und mit ihr \nTee zu trinken. Bezüglich des Bruders hat er nur geschildert, ihm beim Betrieb der \nSelbsthilfewerkstatt, um die der Bruder sich krankheitsbedingt nicht viel kümmern könne, \nzu helfen. Daher vermag der Senat nicht erkennen, dass eine Beendigung des Aufenthalts \ndes Klägers in Deutschland für seine Mutter oder seinen Bruder so schwerwiegende \nFolgen nach sich ziehen würde, dass das öffentliche Interesse an der Unterbindung eines \nerneuten bewaffneten Handeltreibens mit harten Drogen dahinter zurückstehen muss. \n \nBezüglich der anderen in Deutschland lebenden Verwandten wurden von vornherein keine \nElemente einer Abhängigkeit geltend gemacht, die über die üblichen gefühlsmäßigen \nBindungen unter volljährigen Verwandten hinausgehen. Sie sind daher nicht von \nentscheidendem Gewicht (vgl. EGMR, Urt. v. 17.4.2003, - 52853/99 -, Yilmaz ./. D, NJW \n2004, 2147 [2148 – Rn. 44]). \n \nDass der Kläger auf die Lebenshilfe seiner Verwandten angewiesen ist, ist nicht ersichtlich \n(s. o. unter β). \n \nδ) Allerdings hat der Kläger quasi sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht, wobei \nsein Aufenthalt bis zur Ausweisung durchgehend rechtmäßig war und er von 1991 bis zur \nAusweisung einen unbefristeten Aufenthaltstitel besaß. Er verfügt in Bremerhaven über \nvielfältige soziale Kontakte und betrachtet diese Stadt als sein „Zuhause“ (vgl. S. 30 des \nvon der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Prognosegutachtens). Das \nVerlassen der Schule ohne Abschluss und die weitgehend misslungene wirtschaftliche \nIntegration sollen dem Kläger vorliegend nicht entgegengehalten werden. Der Senat \nunterstellt insoweit zu seinen Gunsten, dass dies zu einem wesentlichen Teil auf der \nErkrankung am sogenannten „Mittelmeerfieber“ und der damit einhergehenden \neingeschränkten Arbeitsfähigkeit beruht. \n\n27 \n \n \n \nDie Türkei ist dem Kläger nur aus früheren Familienurlauben bekannt, die mit dem Tod des \nVaters vor circa 28 Jahren geendet haben (vgl. die Angaben im Diagnoseverfahren der \nJVA v. 28.06.2017, Bl. 467 d. Ausländerakte). Ob er im Falle einer Aufenthaltsbeendigung \nKontakt zu dort lebenden Verwandten aufnehmen könnte, ist zumindest ungewiss. Daher \nwird eine Integration in der Türkei eine große Herausforderung darstellen. Allerdings ist der \nSenat überzeugt, dass der Kläger ausreichend Türkisch spricht, um sich im Alltag \nverständigen zu können. Der Kläger hat selbst angegeben, dass seine Mutter nur wenig \nDeutsch spricht. Da der Kläger bei ihr aufgewachsen ist und bis heute eine enge Beziehung \nzu ihr unterhält, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass er ihre Sprache nicht auf einem \nfür \nAlltagsgespräche \nausreichenden \nNiveau \nbeherrscht. \nDer \nvon \nder \nStrafvollstreckungskammer bestellten Gutachterin hat der Kläger erklärt, dass man bei den \nBesuchen der Mutter in der JVA „schnell wieder ins Türkische“ gefallen sei, was zu \nProblemen mit den Aufsichtsbeamten geführt habe (vgl. S. 60 des Gutachtens). Auf Vorhalt \ndes Senats hat er dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass er \ngemeint habe, seine Mutter habe häufig Türkisch reden wollen. Dies überzeugt insofern, \nals der perfekt Deutsch sprechende Kläger sicherlich keinen Anlass hatte, von sich aus in \ndie türkische Sprache zu wechseln. Dies hat jedoch nichts damit zu tun, ob er ein Gespräch \nauf Türkisch führen kann. Für alltagstaugliche türkische Sprachkenntnisse spricht ferner, \ndass der Kläger gegenüber der von der Strafvollstreckungskammer bestellten Gutachterin \nausgeführt hat, dass er einspringe, wenn „in der Haft mal ganz akut Bedarf sei, etwas \nschnell zu dolmetschen“ (vgl. S. 65 f. d. Gutachtens). Dies hat er in der mündlichen \nVerhandlung dem Grunde nach bestätigt und lediglich ergänzt, dass er gedolmetscht habe, \nso gut er es eben konnte. Nach Auffassung des Senats ist dieser Vorgang nur erklärlich, \nwenn der Kläger zumindest für einfache Gespräche ausreichende Sprachkenntnisse hat. \nWürde er wirklich nur bruchstückhaft türkisch sprechen, wäre nicht nachvollziehbar, dass \nman ausgerechnet auf ihn zurückgriff, wenn in der Haft spontan ein Dolmetscher benötigt \nwurde. \n \nSchwierig gestalten wird sich wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers \nallerdings die Arbeitsaufnahme in der Türkei. Da der Kläger über keine abgeschlossene \nBerufsausbildung verfügt, kommen für ihn vor allem einfache Helfertätigkeiten in Betracht. \nNach einem Bericht des Gesundheitsamtes vom 15.10.2003 kann der Kläger indes nur \nstundenweise leichter bis maximal mittelschwerer Arbeit nachgehen, wobei Tätigkeiten bei \nnasskalter Witterung im Freien bzw. mit starkem Temperaturwechsel zu vermeiden sind. \nSelbst bei solchen Tätigkeiten könne es zu Fehlzeiten kommen (Bl. 608 d. Ausländerakte). \nEs erscheint daher ernsthaft möglich, dass der Kläger in der Türkei – wie auch schon in \nDeutschland – seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit sichern können wird. \n\n28 \n \n \nAngesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in Deutschland erneut in \nerheblichem Umfang mit Kokain und/ oder Heroin handelt, dadurch Leib und Leben vieler \nMenschen gefährdet und sogar bereit ist, sich zur Absicherung seiner kriminellen \nGeschäfte zu bewaffnen, ist es jedoch zumutbar, ihn auf die Inanspruchnahme von \nöffentlichen Fürsorgeleistungen in der Türkei zu verweisen. Zwar gibt es in der Türkei keine \ndem deutschen Recht vergleichbare Sozialhilfe. Für Bedürftige werden jedoch auf \nGrundlage der Gesetze Nr. 3294 und Nr. 5263 Sozialleistungen gewährt, wobei \nanspruchsberechtigt u.a. türkische Staatsangehörige sind, die sich in Armut und Not \nbefinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen \nSicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen (Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 24.08.2020, S. 25). \nLeistungen werden gewährt in Form von Nahrungsmitteln, Heizmaterial, Unterkunft, \nBildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie \nKatastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als \nzweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus \nexistieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (VG \nMünchen, Beschl. v. 12.06.2020 – M 1 S 20.30514, juris Rn. 29; vgl. zu den \nSozialleistungen in der Türkei auch schon das Verwaltungsgericht im asylrechtlichen \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers im Beschluss vom 19.01.2021, S. \n12 f., Bl. 185 f. der OVG-Akte im vorliegenden Verfahren). Der Senat verkennt nicht, dass \nder Kläger in der Türkei voraussichtlich einen niedrigen Lebensstandard haben wird, der \nunter dem Niveau liegt, über das er derzeit in Deutschland verfügt. Da er seine \nGrundbedürfnisse aber durch die vorgenannten Sozialleistungen sichern kann, ist ihm dies \nangesichts der von ihm ausgehenden Gefahr zuzumuten. Zudem hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er derzeit finanzielle \nUnterstützung von seiner Mutter und seiner Schwester erhalte. Gründe, wieso diese \nUnterstützung nicht fortgeführt werden könnte, wenn er sich in der Türkei befindet, hat er \nnicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. \n \nVom Bereich der Erwerbstätigkeit abgesehen, werden die Erkrankungen keine besonderen \nSchwierigkeiten für ein Leben des Klägers in der Türkei aufwerfen. Wegen des \nMittelmeerfiebers nimmt der Kläger keine regelmäßigen Medikamente, sondern allenfalls \nbei Bedarf handelsübliche Schmerzmittel wie Ibuprofen oder Paracetamol ein. Vor allem \nbleibt er im Falle eines Schubs für einige Tage im Bett und schont sich. Diese Möglichkeiten \nstehen ihm auch in der Türkei zur Verfügung. Die Behandlung psychischer Erkrankungen \nist auch in der Türkei möglich; ferner sind seit dem 01.01.2012 alle Personen mit Wohnsitz \nin der Türkei – d.h. nach seiner Rückkehr dorthin auch der Kläger – obligatorisch \n\n29 \n \n \nkrankenversichert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Republik Türkei v. 24.08.2020, S. 25 f.). \n \nε) Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG \nbesteht, weil dem Kläger in der Türkei Folter und/ oder Inhaftierung wegen einer ihm von \nden dortigen Behörden unterstellten Nähe zur PKK droht, kann im Ausweisungsverfahren \nnicht geprüft werden. Mit diesem Vortrag macht der Kläger materiell Gründe für eine \nAsylanerkennung, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz geltend. Aber selbst für die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG wäre \ninzwischen das Bundesamt zuständig, denn der Kläger hat im Oktober 2019 einen \nAsylantrag gestellt (§ 24 Abs. 2 AsylG). Ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung seines \nVorbringens durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt hat er \nnicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2019 – 1 C 30.17, juris Rn. 22 f.; BVerwG, Urt. v. \n09.06.2009 – 1 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1432 [1436 Rn. 34]; BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 \n– 1 B 126/05 – NVwZ 2006, 830 [831 Rn. 3 und 7]; OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – \n2 B 98/18, juris Rn. 12). Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der \nzufolge die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohenden Nachteile insbesondere für \nFreiheit, Leib und Leben in den Abwägungsvorgang bei der Ausweisung einzubeziehen \nsind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.1990 – 1 B 84/90, juris Rn. 8; Urt. v. 01.12.1987 – 1 C \n29/85, juris Rn. 19), stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AsylVfG vom \n26.06.1992. Damals bestand eine Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung \nsolcher zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch nicht. Diese Rechtsprechung \nist mithin überholt, soweit die dem Ausgewiesenen im Heimatstaat drohenden Nachteile \nihrer Art nach objektiv geeignet sind, die Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, \nGewährung subsidiären Schutzes oder – falls deren Feststellung in die Zuständigkeit des \nBundesamtes fällt – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu \nbegründen. \n \nDas Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG hätte \nim Übrigen lediglich zur Folge, dass der tatsächliche Aufenthalt des Klägers in Deutschland \nnicht zwangsweise beendet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris \nRn. 48). Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung würde sie sich dagegen – \nanders als die Zuerkennung eines Schutzstatus nach §§ 2, 3 oder 4 AsylG, die gem. § 53 \nAbs. 3a und 3b AufenthG einen besonderen Ausweisungsmaßstab begründet – nach der \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl sogar zu seinem Nachteil \nauswirken. Denn eine konkrete Beeinträchtigung seines Bleibeinteresses durch eine die \nAusweisung vollziehende Abschiebung würde dann auf absehbare Zeit nicht drohen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 28; s.a. VGH B-W, Beschl. v. 23.06.2020 \n\n30 \n \n \n– 11 S 990/19, juris Rn. 40). Die Ausweisung würde in einem solchen Fall nur noch das – \nlegitime – Ziel verfolgen, den Aufenthaltsstatus des Klägers zu verschlechtern (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 48 aE; Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 12.16, \njuris Rn. 23). \n \nAllerdings ist in die Interessenabwägung bei einer Ausweisung die drohende \nBeeinträchtigung von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat einzustellen, die keinen \nstrikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die \ndeutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet sind, den Ausländer durch \nAbsehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 01.12.1987 – 1 C 29/85, juris Rn. 19). Die Möglichkeit und Zumutbarkeit \nder Reintegration im Heimatland ist – neben den kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und \nfamiliären Bindungen im Aufenthaltsstaat – von Bedeutung für die Rechtfertigung des \nEingriffs in Art. 8 EMRK (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19, juris Rn. 20; \nOVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10, juris Rn. 36). Schwierigkeiten, auf die der \nAusländer im Heimatland treffen würde, sind daher zu seinen Gunsten in die \nausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen, wenn sie unterhalb der Schwelle eines \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG liegen (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 14; VG Oldenburg, Urt. v. 14.11.2012 \n– 11 A 3061/12, juris Rn. 27). Hat das Bundesamt (soweit es nach dem AsylG zuständig \nist) noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Ausländer befürchteten \nzielstaatsbezogenen Nachteile tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und \nin rechtlicher Hinsicht ein Abschiebungshindernis nach § 60 AufenthG begründen, ist \ndieser Vortrag bei der ausweisungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten \ndes Ausländers zu berücksichtigen, wenn es zumindest denkbar erscheint, dass die \nNachteile unterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG bleiben und daher als bloße \n„Reintegrationsschwierigkeiten“ einzuordnen sein könnten. Denn ansonsten könnte die \nSituation eintreten, dass die Ausländerbehörde und die Gerichte im Ausweisungsverfahren \ndie dem Betroffenen im Zielstaat nach seinem Vortrag drohenden Nachteile als geeignet \nansehen, ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG zu begründen, und sie daher bei \nder Verhältnismäßigkeitsprüfung außer Acht lassen, während später das Bundesamt und \ndie Gerichte im asylrechtlichen Verfahren diese Nachteile zwar als tatsächlich drohend, \naber nicht gravierend genug für ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG einstufen. \nDen Ausländer dann auf ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens nach § 51 \nVwVfG zu verweisen, würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und \nverkomplizieren. Bei der Berücksichtigung zielstaatsbezogener Nachteile im Rahmen der \nAusweisung ist allerdings – um die Abgrenzung zur Zuständigkeit des Bundesamtes zu \nwahren – zu unterstellen, dass diese Nachteile ihrer Art und Schwere nach nicht die \n\n31 \n \n \nSchwelle \nzu \neinem \nvom \nBundesamt \nfestzustellenden \nzielstaatsbezogenen \nAbschiebungsverbot überschreiten würden. \n \nVorliegend hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers und seinen Antrag auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes mit Bescheid vom \n02.01.2020 abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \n7 AufenthG nicht vorliegen. Dieser Bescheid ist jedoch noch nicht bestandskräftig. Der \nSenat hat die Auswirkungen, die die Erkrankungen des Klägers bei einer Rückkehr in die \nTürkei voraussichtlich in gesundheitlicher und ökonomischer Hinsicht hätten, unter dem \nGesichtspunkt der Reintegrationsschwierigkeiten in die Abwägung eingestellt (s.o. δ). Nicht \nsinnvoll möglich ist es dagegen, den Vortrag des Klägers zu drohender Verhaftung und \nMisshandlung durch Sicherheitskräfte in der Türkei wegen seiner Mitwirkung bei \nprokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie wegen des Auffindens seines \nPasses bei einem verstorbenen kurdischen Kämpfer in den 1990er Jahren unter der \nPrämisse in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen, dass sie nicht die Schwelle \neines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG erreichen würden. Denn es kommt nicht \nernsthaft in Betracht, dass solche Nachteile – wenn sie in tatsächlicher Hinsicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen sollten – in rechtlicher Hinsicht unterhalb der \nSchwelle des § 60 AufenthG bleiben und daher bloße „Reintegrationsschwierigkeiten“ \ndarstellen könnten. \n \n3. Das noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren steht der Ausweisung \nnicht entgegen. Denn die vom Bundesamt nach Ablehnung des Asylantrags als \noffensichtlich unbegründet erlassene Abschiebungsandrohung ist infolge des negativen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen im asylrechtlichen \nEilverfahren (2 V 2473/20) vom 19.01.2021 vollziehbar geworden (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 2 AufenthG, § 75 Abs. 1, § 36 AsylG). \n \nIII. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht zu verpflichten, über \ndie Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden, da sie insoweit rechtsfehlerfrei eine Frist von 3 Jahren \nfestgesetzt hat. \n \n1. Allerdings hat der Kläger sein Begehren zutreffend als Verpflichtungsantrag, gerichtet \nauf eine neue Entscheidung der Beklagten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG, formuliert, und nicht als Anfechtungsantrag, gerichtet auf eine Aufhebung des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots durch das Gericht (so wohl auch Dollinger, in: Bergmann/ \nDienelt, AuslR, 13. Ufl. 2020, § 11 AufenthG Rn. 131; a.A. VGH Baden-Württemberg, \n\n32 \n \n \nBeschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19, juris Rn. 19 f., 31). Zwar handelt es sich bei dem \nEinreise- und Aufenthaltsverbot seit der zum 21. August 2019 in Kraft getretenen \nNeufassung des § 11 AufenthG um einen gegenüber der Ausweisung selbständigen \nVerwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, aaO., juris Rn. 18), der somit grundsätzlich \neigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann. Jedoch ist es aus materiell-\nrechtlichen Gründen ausgeschlossen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtlich \naufzuheben, wenn nicht auch die Ausweisung, die Anlass für das Verbot war, aufgehoben \nwird oder wurde. Die gerichtliche Aufhebung eines an eine Ausweisung anknüpfenden \nEinreise- und Aufenthaltsverbots kommt daher im Wesentlichen nur in den Fällen in \nBetracht, in denen sich die Anfechtungsklage im Wege der objektiven Klagehäufung gegen \nbeide Maßnahmen richtet und das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausweisung \nrechtswidrig ist. Würde dagegen ein in Verbindung mit einer rechtmäßigen Ausweisung \nangeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot allein wegen einer zu langen Befristung vom \nGericht aufgehoben, würde dies den gesetzeswidrigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz \n1 AufenthG) Zustand herbeiführen, dass eine rechtmäßige Ausweisung ohne \nkorrespondierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot existiert. Dem kann nicht entgegen \ngehalten werden, dass § 11 Abs. 4 AufenthG eine Aufhebung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots durch die Behörde ausdrücklich vorsieht. Diese Vorschrift regelt den \nFall, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot seinen Zweck erfüllt hat oder – \ninsbesondere wegen der mittlerweile verstrichenen Zeit – unverhältnismäßig geworden ist \nund daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird; es handelt sich um ein Äquivalent \nzur früheren Befristung der Sperrwirkung „auf Null“ (vgl. Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, \nAuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 83). Eine gerichtliche Aufhebung aufgrund einer \nAnfechtungsklage würde dagegen nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ex \ntunc wirken (vgl. Schüberl-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 5) und \nstünde somit, wenn die Ausweisung aufrechterhalten bleibt, im Widerspruch zu § 11 Abs. \n1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Betroffene, der die festgesetzte Frist für zu lang hält, \nist daher darauf zu verweisen, die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur (je nach \nFallgestaltung) erneuten Festsetzung (§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG) bzw. \nVerkürzung der Frist (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) oder zur (ex nunc) Aufhebung (§ \n11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beantragen. \nDies ermöglicht ihm effektiven Rechtsschutz. \n \nVorliegend ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre nicht zu \nbeanstanden. Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) \naus einem Rahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). \nDie festgesetzte Frist schöpft diesen Rahmen nur zu circa einem Drittel aus. Bei ihrer \nBemessung hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Schwere der Straftaten und \n\n33 \n \n \ndie erhebliche Wiederholungsgefahr, den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers in \nDeutschland, seine Einreise als Baby, sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie \nseine familiären und sozialen Kontakte in Deutschland eingestellt. Nach der Geburt der \njüngsten Tochter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.08.2020 an das \nVerwaltungsgericht ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Insbesondere vor dem \nHintergrund, dass die Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet keine erheblichen \nnachteiligen Auswirkungen auf das Wohl seiner Kinder befürchten lässt, während bei \nseiner Anwesenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit die erneute Begehung von \nSchwerverbrechen aus dem Bereich der Drogenkriminalität zu befürchten ist, erscheint die \nfestgesetzte Frist nicht als unverhältnismäßig. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang vom Betroffenen \ngeltend gemachte Nachteile im Heimatstaat, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die \nAsylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Gewährung subsidiären Schutzes oder \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen, bei der Abwägung \nim Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen sind, hat grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \n\n34 \n \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-02-17/2-lc-311-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-02-17/2-lc-311-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364371","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.285347+00:00"}}