{"status":"available","doknr":"OLD364370","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-19","aktenzeichen":"1 B 53/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 53/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am \n19. Februar 2021 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nMit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller das Ziel, den \nVollzug der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen, soweit nach \nderen § 4 Abs. 2a und § 6 Abs. 2 Satz 2 die Schließung von Friseurbetrieben und die Un-\ntersagung von Friseurdiensten bis zum 28.02.2021 angeordnet wird. \n \nSeit dem 16.12.2020 dürfen Friseurbetriebe für die Erbringung von Dienstleistungen an \nKunden nicht mehr öffnen. Die Erbringung von Friseurdiensten ist seit dem 01.02.2021 \nuntersagt. Die Verbote ergaben sich zunächst aus der Dreiundzwanzigsten und seit dem \n15.02.2021 aus § 4 Abs. 2a und § 6 Abs. 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste \nCoronaverordnung) und sind entgegen der im Übrigen bis zum 07.03.2021 geltenden Ver-\nordnung bis zum 28.02.2021 befristet. \n \nDie in der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung getroffenen Regelungen gehen zurück \nauf den Beschluss über bundeseinheitliche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-\nInfektionsgeschehens, auf die sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und \n-chefs der Länder am 10.02.2021 verständigt haben. Zur Begründung des Beschlusses \nwurde ausgeführt, dass die tiefgreifenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in den ver-\ngangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt hät-\nten. Für einige Bundesländer sei bereits eine Inzidenz unter 50 in Sichtweite, wenn auch \nnoch nicht erreicht. Gleichzeitig breiteten sich Varianten des Coronavirus aus, die anste-\nckender als der Wildtyp des Virus seien. Dies erfordere erhebliche zusätzliche Anstren-\ngungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Daher müssten die Kontaktbeschrän-\nkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Öffnungsschritte \nmüssten vor dem Hintergrund der Virusmutanten vorsichtig und schrittweise erfolgen, um \ndie erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes expo-\nnentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren. Bund und Länder würden in den nächsten \nWochen weiter gemeinsam Öffnungsschritte abstimmen. Dabei werde man sich vorrangig \nam landesweiten und regionalen Infektionsgeschehen orientieren. Friseurbetriebe könnten \nunter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter \nNutzung medizinischer Masken den Betrieb ab dem 1. März 2021 wiederaufnehmen. Vor \ndem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der jetzt bereits \nseit längerem bestehenden Schließung erscheine es erforderlich, die Inanspruchnahme zu \nermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf \ndiese angewiesen seien. Ein nächster Öffnungsschritt könne bei einer stabilen 7-Tage-\nInzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erfolgen. \n\n3 \n \n \nDiesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \numgesetzt. Die hier angegriffenen Regelungen lauten: \n \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen \n(…) \n(2) Bis zum 7. März 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege, wie Kosmetik-\nstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und Nagelstudios; für die Erbringung von Dienst-\nleistungen an Kunden; für Friseure gilt Absatz 2a \n(…) \n(2a) Friseure werden bis zum 28. Februar 2021 geschlossen. \n(…).“ \n \n„§ 6 Dienstleistungen und Handwerk \n(…) \n(2) Die Erbringungen von Dienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz \nund im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege, wie, Kosmetik, Massage, Tätowie-\nrung und Nagelpflege, sind untersagt. Friseurdienste sind bis zum 28. Februar 2021 unter-\nsagt.“ \n \nIn der amtlichen Begründung zu diesen Vorschriften vom 15.02.2021 heißt es unter ande-\nrem, dass eine Unterlassung von Dienstleistungen bezweckt sei, bei denen es typischer-\nweise zu einem engen körperlichen Kontakt während einer nicht unerheblichen Zeitspanne \nkomme. Gerade bei körpernahen Dienstleistungen bestehe ein erhöhtes Infektionsrisiko, \ndas minimiert werden solle. Als Ausnahme dürften Friseure ab dem 1. März 2021 wieder \nöffnen. \n \nDer Antragsteller betreibt einen Friseursalon in Bremerhaven. Er hat am 02.02.2021 den \nvorliegenden Eilantrag gestellt und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die \nangegriffenen Regelungen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzten. Sie \nließen nicht erkennen, welche Maßnahmen genau untersagt werden sollten. Zudem ver-\nletzten die Verbote ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs.1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG \nund Art. 3 Abs. 1 GG. Es handele sich nicht um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, weil die Vorschriften unverhältnismäßig seien. Die Verbote \nseien zur Erreichung des legitimen Zwecks nicht erforderlich. Er habe bereits in der Ver-\n\n4 \n \ngangenheit mildere, aber gleich wirksame Mittel in Form von Schutz- und Hygienemaß-\nnahmen ergriffen. Friseure seien im Gegensatz zu anderen Anbietern körpernaher Dienst-\nleistungen zu einer Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und \nWohlfahrtspflege (BGW) verpflichtet. Diese habe für das Friseurhandwerk umfangreiche \nSARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards entwickelt. Die auf deren Grundlage ausgearbeite-\nten Hygienekonzepte trügen dazu bei, das Infektionsrisiko auf ein absolutes Minimum zu \nreduzieren. Während der Öffnung der Friseurbetriebe im Jahr 2020 seien unter Einhaltung \ndieser Standards lediglich 10 Fälle von Corona-Infektionen gemeldet worden. Seit Beginn \nder Pandemie sei in ganz Bremen keine einzige Person aus dem Friseurhandwerk bei ihrer \njeweiligen Berufsgenossenschaft mit einem positiven Corona-Testergebnis gemeldet wor-\nden. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Friseurbetriebe \neine wesentliche Quelle von Coronavirus-Infektionen darstellten. Auch ein nennenswertes \nDunkelfeld sei im Infektionsumfeld „Friseur“ nicht anzunehmen. \n \nSelbst wenn man die angegriffenen Maßnahmen noch als erforderlich ansehen würde, \nerwiesen sie sich zumindest als unangemessen. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. \n12 Abs. 1 GG sei nicht gerechtfertigt. Die Absicht, Friseursalons ab dem 01.03.2021 \nunabhängig von den dann gegebenen Inzidenzzahlen wieder zu öffnen, zeige deren \nherausgehobene Stellung für das Gemeinwohl und bestätige die Einschätzung, dass ihnen \nkeine relevante Rolle in der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zukäme. Der Verweis auf \ndie Virus-Mutationen ändere an dieser Bewertung nichts, insoweit fehle es an konkreten \nund belastbaren Anhaltpunkten für eine erhöhte Gefährlichkeit der mutierten Viren. Das \nBetriebsverbot wirke sich auch unter wettbewerblichen Gesichtspunkten auf seine Rechte \nund das Gemeinwohl aus, denn es sei davon auszugehen, dass zahlreiche Friseure ihre \nDienstleistungen aufgrund der hohen Nachfrage im privaten Bereich „unter der Hand“ \nanbieten würden. Unzumutbar sei das Betriebsverbot auch, weil wirtschaftliche Nachteile \nwie der Verlust der Einnahmen aus den Friseurdienstleistungen und des „Trinkgeldes“ \nüberhaupt \nnicht \noder \nnoch \nnicht \ndurch \nstaatliche \nEntschädigungs- \nbzw. \nUnterstützungsleistungen aufgefangen würden. Für den Monat Dezember stehe ihm kein \nAnspruch auf die staatlichen Überbrückungshilfe II zu, da sein Betrieb die erforderliche \nUmsatzeinbuße von 30% nicht aufweise. Die Überbrückungshilfe III dürfe spärlich \nausfallen, da Friseure kaum betriebliche Fixkosten hätten. Die Hilfen wiesen für die \nMehrheit der Friseurunternehmen keine praktische Relevanz auf, da der für sie \nmaßgebliche Unternehmerlohn hiervon ausgenommen sei. Bei der Abwägung sei zudem \ndie besondere Systemrelevanz der Friseurbetriebe in der Branche der körpernahen Dienst-\nleistungen zu berücksichtigen. Bei einem großen Teil der Bevölkerung bestehe ein regel-\nmäßiger Bedarf, in regelmäßigen Abständen Friseurgeschäfte aufzusuchen, auch um die \neigene Körperhygiene zu gewährleisten. Die an Deutschland grenzenden Nachbarstaaten \n\n5 \n \n(Schweiz, Luxemburg, Polen, Tschechien, Österreich) hätten die besondere Bedeutung \nder Friseurbetriebe für die Grundversorgung bei gleichzeitiger Gefahrlosigkeit für das Fort-\nschreiten der Pandemie erkannt, so dass dort die Friseurbetriebe auch während des aktu-\nellen Infektionsgeschehens geöffnet seien. Ferner sei die besondere Bedeutung des Fri-\nseurberufs aus medizinisch-gesundheitlicher Sicht zu beachten. Ein Friseurbesuch könne \nzur frühzeitigen Erkennung teils lebensbedrohlicher Erkrankungen beitragen. Friseurbe-\ntriebe wiesen im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen auch ein erheblich \nhöheres Schutz- und Hygieneniveau auf. Der Friseur arbeite meist hinter oder neben dem \nKunden und wasche das Haar vor Beginn seiner Arbeit. Insofern würde es eine im Ver-\ngleich zum vollständigen Betriebsverbot mildere Maßnahme darstellen, lediglich einzelne \nFriseurdienstleistungen, z.B. die Bartrasur, zu verbieten. Zudem liege ein Verstoß gegen \nden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn seine Dienstleistungen \ngegenüber anderen vergleichbaren körpernahen Dienstleistungen von Optikern und Hör-\ngeräteakustikern versagt und zum anderen sämtliche andere Handwerksberufe allein mit \nAusnahme des Friseurhandwerks von einer Schließung ausgenommen würden. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Auch die Oberverwaltungsge-\nrichte in Thüringen (Beschl. v. 28.01.2021 – 3 EN 22/21) und Schleswig-Holstein (Beschl. \nv. 19.01.2021 – 3 MR 1/21) hätten bereits Eilanträge von Friseuren abgelehnt. Die jüngsten \nAnpassungen der bremischen Verordnung belegten nicht, dass die zuvor geltenden Nor-\nmen zu unbestimmt gewesen wären. Aus der zugehörigen Begründung ergebe sich, dass \ndie Erbringung mobiler Dienstleistungen zunächst nicht verboten gewesen sei, wegen der \nauftretenden Mutante dann aber untersagt worden sei. Der Hinweis auf eine Verlagerung \nder Nachfrage in den Bereich der Schattenwirtschaft stehe der Verhältnismäßigkeit der \nMaßnahmen nicht entgegen, sondern zeige allenfalls auf, dass Rechtsvorschriften nicht \nausnahmslos beachtet würden. Selbst wenn hier von offenen Erfolgsaussichten in der \nHauptsache ausgegangen würde, fiele zumindest eine Folgenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers aus. Die Belange der Gefahrenabwehr zugunsten einer Vielzahl von Men-\nschen seien höher zu gewichten als die Belange des Antragstellers. \n \nII. \nDer zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet. \n \nDer Erlass der von dem Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summa-\nrischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihm drohender schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n\n6 \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \nRn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n\n7 \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung der mit dem Nor-\nmenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen § 4 Abs. 2a und § 6 Abs. 2 der Vier-\nundzwanzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarische Prüfung bestehen \ngegen diese Vorschriften keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat \nnicht, dass die angegriffenen Normen einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht \nder Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftigten Per-\nsonen begründen. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber von einer verfas-\nsungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a). Zudem sind § 4 Abs. 2a und \n§ 6 Abs. 2 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung formell (b) und materiell (c) recht-\nmäßig. \n \na) Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Verbote, Friseurbetriebe für die Erbrin-\ngung von Dienstleistungen an Kunden zu öffnen und Friseurdienste zu erbringen, sind \n§ 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur \nVerhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutz-\ngesetz – IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch \nArtikel 4a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) geänderten Fassung. \n \n§ 28 IfSG ist auch mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren \nVereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats als verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage anzusehen (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Dass der Bundesgesetzgeber \ndiese Norm mit Schaffung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevöl-\nkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 \n(BGBl. I S. 2397) lediglich ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normenkon-\ntrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts (vgl. auch: NdsOVG, Be-\nschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 547/20, juris Rn. 18). Vielmehr haben sich bislang teilweise \nbestehende Bedenken in der Rechtsprechung gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 \nIfSG damit erledigt (vgl. dazu ausführlich: BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461, \njuris Rn. 22 ff.). Dass das ebenfalls streitgegenständliche Verbot der Erbringung mobiler \nFriseurdienstleistungen nicht im Katalog des § 28a Abs. 1 IfSG aufgeführt ist, hindert die \nAntragsgegnerin nicht an einer entsprechenden Regelung. Da sich die Bandbreite der in \nFrage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestimmen lässt, hat der Gesetz-\ngeber § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet. Der Begriff der Schutzmaß-\nnahmen ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst brei-\ntes Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 – 13 MN \n568/20, juris Rn. 24 m.w.N.). Mit der Einführung des § 28a Abs. 1 IfSG sollten die Regel-\n\n8 \n \nbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klar-\nstellend erweitert und nicht abschließende Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen \nbenannt werden (vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drs. 19/23944, S. \n2, 22, 31). Daher kann bei Maßnahmen außerhalb der Aufzählung des § 28a Abs. 1 IfSG \nauch weiterhin auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG zurückgegriffen werden (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 – 1 B 468/20, juris Rn. 25 m.w.N.). \n \nb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Sena-\ntorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der \nSenat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \n§ 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Be-\nhörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu \nausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Vierund-\nzwanzigste Coronaverordnung ist am 12.02.2021 gem. § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG \nordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \nDie Begründungspflicht dient dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffe-\nnen Maßnahmen transparent zu machen und dient damit insbesondere der Verfahrensra-\ntionalität wie auch der Legitimationssicherung (BT-Drs. 19/24334 S. 81; vgl. dazu \nauch BVerwG, Beschl. v. 30.03.2016 - 5 B 11.16, juris Rn. 4 m.w.N.). Sie gewährleistet als \nprozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren. Innerhalb der Begrün-\ndung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamt-\nkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Eine empirische und umfassende Erläuterung \nist nach den Gesetzesmaterialien nicht erforderlich. Die Begründung ist möglichst zeitnah \nnach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen (BT-Drs. 19/24334 S. 81). Diese Vo-\nraussetzungen sind durch die Begründung der Verordnung (Amtliche Bekanntmachung \nvom 15.02.2021) gewahrt. \n \nMit der Befristungspflicht wird sichergestellt, dass die jeweilige Rechtsverordnung unter \nBerücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden \nmuss. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann optional verlängert \nwerden. Auch diese formelle Voraussetzung ist gewahrt, da die Verordnung mit Ablauf des \n\n9 \n \n07.03.2021 außer Kraft tritt (§ 25 Abs. 2 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung) und \ndie streitgegenständlichen Verbote davon abweichend bis zum 28.02.2021 befristet gelten. \n \nc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffenen Vorschriften des \n§ 4 Abs. 2a und § 6 Abs. 2 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung bei summarischer \nPrüfung keine Bedenken. \n \naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG sind insoweit erfüllt, als derzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien \nHansestadt Bremen nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz \n1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt wer-\nden (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) vom \n16.02.2021, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). \n \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 sind erfüllt. Der Bundestag hat mit Beschluss vom 18. November 2020 \n(BT-Drs. 19/24387; PlPr 19/19191, S. 24109) festgestellt, dass die epidemische Lage von \nnationaler Tragweite, die der Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des \nneuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat, \nfortbesteht. Es ist ferner im Lande Bremen mittels aller bisher getroffenen weitreichenden \nSchutzmaßnahmen nicht gelungen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von Co-\nvid-19 auf ein Maß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit \ngewährleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht ge-\nfährdet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt nach wie vor über dem Wert von 50, so dass die An-\ntragsgegnerin weiterhin landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindäm-\nmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat (vgl. \n§ 28a Abs. 3 Sätze 6 und 10 IfSG). \n \n\n10 \n \nbb) § 4 Abs. 2a und § 6 Abs. 2 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung genügen auch \nden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Das aus Art. 20 Abs. 3 GG ab-\ngeleitete Bestimmtheitsgebot verlangt, dass gesetzliche Regelungen so gefasst sein müs-\nsen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erken-\nnen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Dies hat jedoch nicht zur \nFolge, dass die Norm überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem \nBestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungs-\nmethoden eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm ge-\nwinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 BvL 5/17, juris Rn. 77 m.w.N. für die \nst. Rspr.). Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen untersagen die \nÖffnung von Friseurbetrieben für die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden, sowie \ndie Erbringung von Friseurdiensten. Soweit der Antragsteller bemängelt, die Regelungen \nließen nicht erkennen, welche Maßnahmen hierdurch genau untersagt werden sollten und \nbeispielhaft die Frage aufwirft, ob auch Anpassungen und Reparaturen von Perücken und \nHaarteilen für Chemotherapie-Patienten davon erfasst würden, stellt dies die hinreichende \nBestimmtheit der gewählten Begriffe „Dienstleistungen an Kunden“ sowie „Friseurdienste“ \nnicht durchgreifend in Frage. Sofern die Tätigkeiten des Antragstellers mit dem für Friseur-\ndienste typischen Kundenkontakt einhergehen, wie es beispielsweise bei der Anpassung \nvon Perücken und Haarteilen der Fall ist, werden diese „an Kunden“ erbracht und damit \nauch von den streitgegenständlichen Regelungen erfasst. \n \ncc) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Er-\nmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Die in § 4 Abs. 2a und § 6 Abs. 2 der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung geregelten Verbote, Friseurbetriebe für die Erbringung von \nDienstleistungen an Kunden zu öffnen und Friseurdienste zu erbringen, werden den An-\nforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit gerecht. \n \n(1) Die Maßnahmen verfolgen einen legitimen Zweck. Ausweislich der amtlich bekanntge-\nmachten Begründung sollen damit Dienstleistungen untersagt werden, bei denen es typi-\nscherweise zu einem engen körperlichen Kontakt während einer nicht unerheblichen Zeit-\nspanne kommt. Gerade bei körpernahen Dienstleistungen bestehe ein erhöhtes Infektions-\nrisiko, das minimiert werden solle. Damit sollen die Regelungen ersichtlich entsprechend \ndem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs \n\n11 \n \nder Länder im Zusammenwirken mit anderen in der Vierundzwanzigsten Coronaverord-\nnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus aus-\ngelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG Neuinfektionen soweit als möglich \nvorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 in-\nnerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Ein-\nzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nGesundheitssystems \nzu \nschützen. \nDie \nVerordnungsgeberin \nreagiert \nmit \nder \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung auf die in der letzten Zeit zu verzeichnende \nEntwicklung des Infektionsgeschehens. Nach den Angaben des fachkundigen RKI, das \nnach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer \nKrankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist aktuell \nweiterhin eine hohe Zahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu be-\nobachten. Die hohen bundesweiten Fallzahlen würden aktuell vor allem in Zusammenhang \nmit Alten- und Pflegeheimen, privaten Haushalten und dem beruflichen Umfeld stehen. \nZusätzlich finde in zahlreichen Kreisen eine diffuse Ausbreitung von Infektionen statt, ohne \ndass sich Infektionsketten eindeutig nachvollziehen ließen. Das genaue Infektionsumfeld \nlasse sich häufig nicht ermitteln. Weltweit seien verschiedene Virusvarianten \nnachgewiesen worden, für die es zum Teil klinisch-diagnostische und epidemiologische \nHinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe gebe. Alle \nbekannten Varianten seien auch in Deutschland bereits nachgewiesen worden. Die durch \ndas Coronavirus bewirkte Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland \nwird vom RKI weiterhin insgesamt als sehr hoch bewertet (vgl. zu den vorstehenden \nAngaben \nden \nLagebericht \ndes \nRKI \nvom \n16.02.2021, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). \n \n(2) Die angegriffenen Regelungen sind zur Erreichung der dargelegten infektionsschutz-\nrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch \ndie Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesi-\nchert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; Beschl. \nv. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52). Da nach den derzeitigen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Spre-\nchen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aerosole von Mensch zu \nMensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in \ngeschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung generell eine erhöhte Infekti-\nonsgefahr besteht, sind die angegriffenen Verbote zur Zweckerreichung ersichtlich geeig-\nnet. Im Rahmen der Erbringung von Friseurdienstleistungen kommt es notwendig zu Be-\n\n12 \n \nrührungen und nicht ganz flüchtiger körperlicher Nähe. Das sich hieraus ergebende Infek-\ntionspotenzial wird durch die Regelungen vermieden. Ferner trägt die Schließung von \nFriseurbetrieben auch generell zu einer Reduzierung von Kontakten in der Bevölkerung bei \nund eignet sich daher zu der bezweckten Eindämmung des Infektionsgeschehens. \n \n(3) Die angegriffenen Regelungen sind auch erforderlich. Gegenüber der Schließung von \nFriseurbetrieben \nund \nder \nUntersagung \nvon \nFriseurdienstleistungen \nin \nihrer \nEingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete Maßnahmen drängen \nsich dem Senat jedenfalls in der gegenwärtigen Pandemie-Situation nicht auf. \n \nInsbesondere die von dem Antragsteller angeführte Möglichkeit, körpernahe Dienstleistun-\ngen unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte zu erbringen, stellt sich zwar als ein \nmilderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel dar. Die Erbringung von Friseur-\ndiensten unter Einhaltung der dargestellten Hygienekonzepte schließt Ansteckungen nicht \naus. Jedenfalls bis zum Erreichen eines Inzidenzwertes von unter 50 können Maßnahmen \nergriffen werden, die eine effektivere Eindämmung des Infektionsgeschehens nahe legen. \nDies entspricht auch den in § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG zum Ausdruck gebrachten \nVorstellungen des Bundesgesetzgebers. Hiernach ergibt sich der Maßstab für die zu \nergreifenden Schutzmaßnahmen insbesondere aus den Inzidenzwerten. Da die \nindividuelle Kontaktnachverfolgung regelmäßig erst bei Werten von unter 50 \nNeuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen leistbar ist, wird das \nOffenhalten bestimmter Bereiche des öffentlichen Lebens bei Vorliegen von Schutz und \nHygienekonzepten in der Gesetzesbegründung erst im Zusammenhang mit unter 50 lie-\ngenden Inzidenzwerten angeführt (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 34). Bei höheren Werten \nkönnen umfassende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die eine effektive Eindämmung \ndes Infektionsgeschehens erwarten lassen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven übersteigt \ndie Inzidenz mit 102,8 (Stand: 18.02.2021) diesen Wert derzeit deutlich. \n \nErst recht müssen daher die weiteren von dem Antragsteller angeführten milderen Mittel, \nwie eine Beschränkung des Verbotes auf Bartrasuren oder eine Verpflichtung zum \nvorherigen \nWaschen \nder \nHaare, \nderzeit \nals \nnicht \ngleichermaßen \ngeeignete \nSchutzmaßnahmen ausscheiden. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Entscheidung, Friseurbetriebe ab \ndem 01.03.2021 wieder zu öffnen, keine dem widersprechende Risikobewertung der \nAntragsgegnerin entnommen werden, die sich auf die vorliegende Entscheidung \nübertragen ließe. Entscheidungserheblich für die Bewertung der Erforderlichkeit der \nstreitgegenständlichen Maßnahmen ist lediglich die Frage, ob das gegenwärtige \n\n13 \n \nInfektionsgeschehen die den Antragsteller belastende Schließung bis zum 28.02.2021 \nrechtfertigt oder ob eine gleichermaßen effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens \nunter Einhaltung von Hygienekonzepten bereits vor diesem Datum erreicht werden kann. \nDas ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Dass es im Rahmen des bundesweit \nabgestimmten Konzeptes von Schutzmaßnahmen aus anderen Gründen für erforderlich \ngehalten wird, Friseure vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Körperhygiene und der \nbereits länger andauernden Schließung ab dem 01.03.2021 wieder zu öffnen, ist hierfür \nunerheblich. \n \n(4) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass die angegriffenen \nVerbote mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismä-\nßigen oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG beinhalten. \n \nDabei verkennt der Senat nicht, dass die Betriebsschließung gerade in Kombination mit \ndem Dienstleistungsverbot tiefgreifend und wiederholt in die Berufsausübungsfreiheit der \nBetreiberinnen und Betreiber von Friseurbetrieben eingreifen und ihnen die Berufsaus-\nübung für einen gewissen Zeitraum nahezu unmöglich machen, und dies nach einer \nPhase, in der sie erhebliche Arbeitskraft und finanzielle Mittel in die Umsetzung von infek-\ntionsschutzrechtlichen Hygienekonzepten investiert haben. Dem so gewichteten Eingriff \nstehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Dabei ist zum einen zu be-\nrücksichtigen, dass die angegriffenen Verbote dem Schutz der Gesundheit und des Lebens \njedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens so-\nwie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgü-\ntern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dienen. Zum anderen ist in Rechnung zu \nstellen, dass die in Rede stehenden Regelungen bis zum 28.02.2021 befristet sind und die \nVerordnungsgeberin bislang ihrer Verpflichtung zur fortlaufenden Evaluation und Überprü-\nfung der verfügten Infektionsschutzmaßnahmen, soweit ersichtlich, nachgekommen ist, \nd.h. die Aufrechterhaltung einschränkender Maßnahmen den jeweiligen aktuellen Gege-\nbenheiten des Pandemieverlaufs und den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen \nhinsichtlich der Ausbreitungswege des Virus und der Effektivität verhängter Maßnahmen \nzur Pandemiebekämpfung angepasst hat. Überdies wird der Eingriff in die Berufsaus-\nübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Friseurbetrieben dadurch gemildert, \ndass den direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen von Seiten \nder Bundesregierung weitere finanzielle Unterstützungsleistungen in Aussicht gestellt wor-\nden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme hinausgehen \n(vgl. zur „Überbrückungshilfe III“ den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungs-\nchefinnen und Regierungschefs der Länder v. 10.02.2021, veröffentlicht unter: \n\n14 \n \nhttps://www.bundeskanzlerin.de/resource/blob/656734/1852514/508d851535b4a599c27c\nf320d8ab69e0/2021-02-10-mpk-data.pdf?download=1; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. \n12.11.2020 – 1 B 347/20, BeckRS 2020, 31139 Rn. 53). Die gegen die Wirksamkeit dieser \nHilfeleistungen eingewandten Argumente des Antragstellers überzeugen nicht. Soweit er \ndie Anspruchsvoraussetzungen der Überbrückungshilfen I und II als nicht erfüllt ansieht, \nerscheint dies vor dem Hintergrund seiner in den Monaten November und Dezember 2020 \nüberwiegend noch ausgeübten wirtschaftlichen Betätigung nicht zu beanstanden. In Bezug \nauf die Überbrückungshilfe III hat er nicht dargelegt, insoweit tatsächlich mit den von ihm \nabstrakt geschilderten Schwierigkeiten konfrontiert zu sein und dass sich diese \ngegebenenfalls unter zumutbarer Inanspruchnahme fachkundiger Beratung und \nUnterstützung nicht bewältigen ließen. Schließlich hat der Antragsteller die von ihm \nbehauptete Bedrohung in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht anhand konkreter Zahlen \nsubstantiiert. \n \nEs ist schließlich auch nicht von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die in Rede stehende \nMaßnahme auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet \ndem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu be-\nhandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differen-\nzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Rege-\nlungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normset-\nzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitser-\nfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, \nsondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsberei-\nchen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11. Juris Rn. 30; \nBeschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 \nu.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris \nRn. 46 m.w.N.). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht \neingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 \nm.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutz-\nrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und \n\n15 \n \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. \nNds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). Auch die Überprüf-\nbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Nds.OVG, \nBeschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). \n \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Friseurbe-\ntrieben einerseits und den weiterhin geöffneten Optikern und Hörgeräteakustikern ande-\nrerseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologi-\nschen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der \nBevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von \nVerboten in unterschiedlichen Bereichen – hinsichtlich derer der Verordnungsgeberin ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu-\nsteht – als sachlich gerechtfertigt. \n \nEs ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und dem gegen-\nwärtigen Infektionsgeschehen grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Verordnungs-\ngeberin dem Interesse der Bevölkerung an einem Besuch beim Optiker und Hörgerä-\nteakustiker, die unmittelbar der Kompensation gesundheitlicher Einschränkungen und der \nAlltagsbewältigung dienen, den Vorrang vor der Inanspruchnahme von Friseurdienstleis-\ntungen einräumt. Zudem ist der Besuch eines Optikers oder Hörgeräteakustikers jedenfalls \ntypischerweise nicht gleichermaßen mit einem längeren körpernahen Kontakt in geschlos-\nsenen Räumen verbunden, wie dies bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Friseur-\nhandwerks der Fall ist. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller \nangegriffenen Regelungen nach derzeitiger Verordnungslage nur bis zum 28.02.2021 \ngelten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine \nReduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-02-19/1-b-53-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-02-19/1-b-53-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364370","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.243103+00:00"}}