{"status":"available","doknr":"OLD364369","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-23","aktenzeichen":"2 B 285/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 285/19 \nVG: \n4 V 2145/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 23. \nFebruar 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen seine Ausweisung. Die Klage ist inzwischen erst- und zweitinstanzlich \nabgewiesen worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision \ngegen sein Berufungsurteil zugelassen. \n \nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1975 in der Türkei \ngeboren und reiste noch im selben Jahr mit seinen Eltern und Geschwistern nach \nDeutschland ein, wo er seither lebt. Bis zur Ausweisung war sein Aufenthalt durchgängig \nrechtmäßig; zuletzt besaß er eine Niederlassungserlaubnis. Der Antragsteller leidet an \neiner Mittelmeeranämie; zudem befindet er sich seit Juni 2020 in psychiatrischer \nBehandlung. Er hat die Schule nach der 10. Klasse ohne Abschluss verlassen. \nBerufsausbildungen hat er abgebrochen, nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen \nGründen. Zeitweise war er (zum Teil geringfügig) beschäftigt, zeitweise bezog er \nSozialleistungen. Derzeit ist er mit einem Monatsbruttoentgelt von 450 Euro in der KfZ-\nSelbsthilfewerkstatt seines Bruders tätig. Der Antragsteller ist Vater von vier Kindern mit \ndeutscher Staatsangehörigkeit. Zu den beiden Älteren macht er keine grundrechtlich \nrelevante Beziehung geltend. Die zweitjüngste, 2014 geborene Tochter hat er zuletzt circa \nim Jahr 2017 gesehen. Vor dem Familiengericht wurde am 11.02.2021 vereinbart, dass \nUmgang in den nächsten sechs Monaten ausgeschlossen ist, er in dieser Zeit alle vierzehn \nTage \neinen \nBrief \nan \ndie \nTochter \nschreiben \nsowie \nregelmäßig \neine \nErziehungsberatungsstelle aufsuchen soll und dass bei Erfüllung dieser Bedingungen nach \nAblauf der sechs Monate ein begleiteter Umgang von einmal 45 Minuten pro Quartal \nstattfinden soll. Für seine jüngste, 2019 geborene Tochter besitzt er gemeinsam mit der \nMutter das Sorgerecht. Sie lebt bei ihrer Mutter; der Antragsteller hat sie zuletzt vor circa 4 \nbis 5 Monaten gesehen. Er und die Kindsmutter haben kürzlich vereinbart, dass in Zukunft \nbegleiteter Umgang unter im Einzelnen noch mit dem Jugendamt abzustimmenden \nModalitäten stattfinden soll. Zudem ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen \nverheiratet. Sein Vater ist verstorben; Mutter und Geschwister leben in Deutschland. \n \nNachdem er zwischen 1996 und 2013 wegen verschiedener Straftaten achtmal zu \nGeldstrafen und sechsmal zu Freiheitsstrafen, die stets zur Bewährung ausgesetzt und \nnach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, verurteilt worden war, verhängte das \nLandgericht Bremen mit Urteil vom 01.07.2016 gegen den Antragsteller eine \nGesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten wegen bewaffneten Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Nach den Feststellungen des \nLandgerichts hatte der Antragsteller im Jahr 2014 aus einer seinem Bruder gehörenden \n\n3 \n \n \nGaststätte, in der er beschäftigt war, heraus mit Kokain gehandelt und sich zur Absicherung \nder Geschäfte mit einem Messer bewaffnet. Wegen dieser Tat hatte er sich im Anschluss \nan \neine \nDurchsuchung \nder \nGaststätte \nvom \n31.07.2014 \nbis \n08.08.2014 \nin \nUntersuchungshaft befunden. Nach der Aussetzung des Haftbefehls unter Auflagen hat er \nerneut mit Drogen gehandelt. Bei einer Durchsuchung der Wohnung seiner heutigen \nEhefrau am 31.07.2015 wurden 632g Heroingemisch, 19g Kokaingemisch, 157g \nMarihuana \nund \ninmitten \nder \nDrogen \nein \nMesser \naufgefunden. \nNach \nden \nUrteilsfeststellungen hatte seine heutige Ehefrau dem Antragsteller die Wohnung in \nKenntnis von dessen Drogenhandel als Lager zur Verfügung gestellt. Der Kläger verbüßte \ndie Freiheitsstrafe von Februar 2017 bis November 2019. Die Vollstreckung des Strafrestes \nwurde von der Strafvollstreckungskammer nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung \nausgesetzt. Derzeit wohnt der Antragsteller mit seiner Ehefrau zusammen. \n \nDie Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Bescheid vom 27.06.2018 für die Dauer \nvon drei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit Ergänzungsbescheid vom \n27.05.2019 drohte sie ihm die Abschiebung in die Türkei an und ordnete die sofortige \nVollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung an. Der Kläger hat hiergegen \nKlage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nbeantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16.10.2019 \nabgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n \nWährend \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \ndie \nAbschiebungsandrohung aufgehoben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das \nKlageverfahren eingestellt. Im Übrigen hat es die Klage mit Urteil vom 31.08.2020 \nabgewiesen (4 K 1680/18). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des \nKlägers hat der Senat mit Urteil vom 17.02.2021 zurückgewiesen (2 LC 311/20). Das Urteil \nist noch nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zugelassen. \n \nFerner hat der Antragsteller am 22.10.2019 einen Asylantrag gestellt. Diesen hat das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 02.01.2020 als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorliegen, und dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei \nangedroht. Über die Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid hat das \nVerwaltungsgericht noch nicht entschieden (2 K 37/20). Die aufschiebende Wirkung dieser \nKlage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 11.05.2020 – 2 V 38/20 – angeordnet, da die Ausreisefrist rechtswidrig sei. Daraufhin \nhat das Bundesamt die Abschiebungsandrohung aufgehoben und mit Bescheid vom \n30.10.2020 eine neue erlassen. Hiergegen hat der Antragsteller ebenfalls eine Klage \n\n4 \n \n \nerhoben, die noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist (2 K 2514/20). Den Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 19.01.2021 – 2 V 2473/20 – abgelehnt. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \n \n1. Allerdings fehlt es für die Beschwerde nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, \nweil die aufschiebende Wirkung der Klage selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht sie \nwiederhergestellt hätte, inzwischen nach § 80b Abs. 1 VwGO erloschen wäre; auch ist es \nnicht notwendig, die Beschwerde in einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO umzudeuten. \n§ 80b VwGO findet nur Anwendung, wenn die Anfechtungsklage im Zeitpunkt ihrer \nerstinstanzlichen Abweisung aufschiebende Wirkung hatte. Für alle anderen, auch in der \nRechtsmittelinstanz auftretenden Fälle der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren richtet sich das Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO (vgl. \nPuttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80b Rn. 23 m.w.N.). \nInsbesondere ist das Oberverwaltungsgericht nicht gehindert, entweder als Gericht der \nHauptsache oder im Rahmen einer Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder \nwiederherzustellen, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier – im Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Klageabweisung nicht gegeben war (Bostedt, in: Fehling/ Kastner/ \nStörmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80b VwGO Rn. 10). \n \n2. Dahinstehen kann, ob sich die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die \nEntscheidung über eine Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung immer noch aus seiner Stellung als \nBeschwerdegericht (§ 146 Abs. 1 VwGO) ergibt oder daraus, dass es inzwischen das \nGericht der Hauptsache ist (§ 80 Abs. 7 VwGO). Noch nicht begründet ist die Zuständigkeit \ndes Bundesverwaltungsgerichts, denn eine Revision ist noch nicht eingelegt. \n \n3. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage, die sich \nnach der Aufhebung der ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung durch die \nAntragsgegnerin nur noch gegen die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nrichtet, ist nicht wiederherzustellen. \n \na) Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs darf das Oberverwaltungsgericht in einer \nprozessualen Situation wie der vorliegenden die aufschiebende Wirkung der Klage nur \nwiederherstellen, wenn auch die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß \n\n5 \n \n \n§ 80b Abs. 2, 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Fortdauer einer nach § 80b Abs. 1 VwGO \nerloschenen aufschiebenden Wirkung angeordnet werden könnte (ähnl. Kopp/ Schenke, \nVwGO, 26. Aufl. 2020, § 80b Rn. 13 für die Abänderung der negativen Eilentscheidung des \nVG durch das OVG nach § 80 Abs. 7 VwGO während des Berufungsverfahrens). Denn \nansonsten stünde der Antragsteller im vorliegenden Fall besser als er stünde, wenn das \nVerwaltungsgericht seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben oder die \nAntragsgegnerin die sofortige Vollziehung von vornherein nicht angeordnet hätte. \n \nFür die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten grundsätzlich die \ngleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon \naus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. \n3 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 22.02.2018 – 3 VR 1/17, juris Rn. 18; Beschl. v. 13.09.2011 \n– 1 VR 1/11, juris Rn. 9, Beschl. v. 19.06.2007 – 4 VR 2/07, juris Rn. 14). Jedoch ist bei \nder demnach gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich mangelnde \nErfolgsaussichten der Hauptsache verlässlicher prognostizieren lassen, wenn die Klage \nschon in erster (oder wie hier gar zweiter) Instanz abgewiesen wurde, als bei der \nüblicherweise im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen \nPrüfung. Dies verstärkt das öffentliche Vollzugsinteresse (vgl. Bostedt, in: Fehling/ Kastner/ \nStörmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80b VwGO Rn. 14; Hoppe, in: Eyermann, \nVwGO, 15. Aufl. 2019, § 80b Rn. 10; ähnl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.06.2007 – 4 VR \n2/07, juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschl. v. 12.01.2018 – 9 AS 17.2499, juris Rn. 16). \n \nb) Unter Beachtung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung der Ausweisung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots das \nInteresse an einer Aussetzung der Vollziehung. Die Ausweisung sowie das Einreise- und \nAufenthaltsverbot sind rechtmäßig. Es besteht zudem ein besonderes öffentliches \nInteresse daran, die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot noch vor dem \nAbschluss des Klageverfahrens zu vollziehen. \n \naa) Die Ausweisung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig. Insoweit \nwird auf das Berufungsurteil des Senats vom 17.02.2021 – 2 LC 311/20 – im \nHauptsacheverfahren verwiesen. \n \nbb) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. \n \n(1) Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für \nden Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen \n\n6 \n \n \nVollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu \ntreffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens \nals \nPräventivmaßnahme \nzur \nAbwehr \nder \nmit \nder \nAusweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 13.06.2005 – 2 BvR 485/05, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B \n235/20, juris Rn. 50). \n \n(2) Wie im Berufungsurteil dargelegt, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der \nAntragsteller erneut bewaffneten Handel mit Heroin oder Kokain in nicht geringen Mengen \ntreiben wird. Der Senat hat erwogen, ob eine Realisierung dieser Gefahr noch vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens deshalb nicht droht, weil der Antragsteller sich noch \nunter Reststrafenbewährung befindet und er während früherer Bewährungszeiten keine \nschwerwiegenden Straftaten begangen hat. Letztlich handelt es sich hierbei jedoch nicht \num ein verlässliches Verhaltensmuster. Denn im Jahr 2015 hat der Kläger mit Drogen \ngehandelt, obwohl er aufgrund des noch anhängigen Strafverfahrens wegen des \nDrogenhandels von 2014 und aufgrund des nur unter Auflagen außer Vollzug gesetzten \nHaftbefehls unter starkem Druck der Strafverfolgungsbehörden stand. \n \n(3) Bei der Gewichtung des Interesses des Antragstellers, bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens in Deutschland verbleiben zu können, ist zu berücksichtigen, dass \ndie Klage inzwischen in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurde. In beiden Instanzen \nwurden mündliche Verhandlungen mit Beweisaufnahmen durchgeführt. Vor diesem \nHintergrund kann es dem Antragsteller zugemutet werden, das Ergebnis eines eventuellen \nRevisionsverfahrens im Ausland abzuwarten. Umgang mit seinen Kindern übt er derzeit \nnicht aus. Mit der 2014 geborenen Tochter ist Umgang in den nächsten sechs Monaten \nohnehin nur brieflich und für die Zeit danach allenfalls in sehr geringem Umfang (einmalig \n45 Minuten pro Quartal in begleiteter Form) zulässig. Mit der 2019 geborenen Tochter ist \nder Kontakt seit vier bis fünf Monaten unterbrochen und soll erst jetzt in einer noch mit dem \nJugendamt abzustimmenden Weise wieder aufgenommen werden. Eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Kindeswohl ist daher nicht zu erwarten, wenn der Antragsteller sich \nwährend des Revisionsverfahrens im Ausland aufhalten muss. Eine besondere \nAbhängigkeit zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bzw. seinen in Deutschland \nlebenden erwachsenen Verwandten (Mutter, Geschwister), die im Falle einer Abwesenheit \ndes Antragstellers während des Revisionsverfahren schwerwiegende Nachteile für eine \nder betroffenen Personen befürchten lässt, wurde nicht substantiiert dargelegt (vgl. \ninsofern das Berufungsurteil des Senats v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20, Ziff. 2 b) bb) (2) β \nund γ). Eine gefestigte wirtschaftliche Integration wird ebenfalls nicht unterbrochen; der \nAntragsteller übt lediglich einen Minijob in einem Betrieb seines Bruders aus. Erhebliche \n\n7 \n \n \ngesundheitliche Nachteile sind nicht zu befürchten. Bezüglich der Mittelmeeranämie legt \ndie Beschwerde bereits keinen aktuellen Behandlungsbedarf dar. Der Antragsteller schont \nsich insoweit lediglich und nimmt bei Bedarf eventuell handelsübliche Schmerzmittel ein. \nDie psychischen – im vorgelegten Attest nach Art und Ausmaß nicht konkret \nbeschriebenen – Beschwerden werden nur medikamentös behandelt; dies ist auch in der \nTürkei möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Republik Türkei v. 24.08.2020, S. 25 f.). Sein Vortrag, ihm drohe in der Türkei \nVerhaftung und Misshandlung wegen einer ihm von den dortigen Behörden unterstellten \nNähe zur PKK, wurde bereits im asylrechtlichen Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes geprüft und hatte dort keinen Erfolg (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n19.01.2021 – 2 V 2473/20). \n \n(4) Dass der Senat die Revision gegen sein Berufungsurteil zugelassen hat, genügt unter \ndiesen Umständen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Die auf \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Revisionszulassung lässt als solche nicht den Schluss \nzu, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.2018 \n– 3 VR 1/17, juris Rn. 19). Die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, derentwegen die \nRevision zugelassen wurde, lautet, ob und ggfs. in welchem Umfang vom Betroffenen \ngeltend gemachte Nachteile im Heimatstaat, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die \nAsylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Gewährung subsidiären Schutzes oder \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen, bei der Abwägung \nvon Ausweisungs- und Bleibeinteresse zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon, wie \ndiese Frage zu beantworten ist, ist der Antragsteller aber jedenfalls nicht auf das \nausweisungsrechtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um solche \nzielstaatsbezogenen Gefahren einer Aufenthaltsbeendigung entgegenhalten zu können. \nIhm steht vielmehr das asylrechtliche Eilverfahren zur Verfügung. Dieses bietet effektiven \nvorläufigen Rechtsschutz gegen die Gefahr, trotz des möglichen Vorliegens \nzielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse abgeschoben zu werden. Der Antragsteller \nhat ein solches Verfahren auch schon durchgeführt, ist dabei jedoch erfolglos geblieben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.2 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-02-23/2-b-285-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-02-23/2-b-285-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364369","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.213858+00:00"}}