{"status":"available","doknr":"OLD364368","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"1 B 102/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 102/21 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am 3. März 2021 be-\nschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 \nEuro festgesetzt. \n \nGründe \nMit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller das Ziel, den Voll-\nzug der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen, soweit nach de-\nren § 2a Satz 1 private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten ab-\nweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum nur \nmit Angehörigen eines Hausstandes und einer weiteren Person aus einem anderen Haus-\nstand erlaubt sind und soweit nach deren § 23 Abs. 1 Nr. 2f ordnungswidrig im Sinne des \n§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelung \nverstößt. \n \nDer Eilantrag auf Außervollzugsetzung von § 2a Satz 1 und § 23 Abs. 1 Nr. 2f der Vierund-\nzwanzigsten Coronaverordnung ist teilweise bereits unzulässig (1.), im Übrigen unbegrün-\ndet (2.). \n \n1. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag gegen § 23 Abs. 1 Nr. 2f der Vierund-\nzwanzigsten Coronaverordnung wendet, ist der Antrag bereits unstatthaft. Nach § 47 Abs. \n2 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbar-\nkeit“ über die Gültigkeit einer Norm. Dies hat zur Folge, dass Rechtsvorschriften rein ord-\nnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, wie § 23 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung, \nnicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 und dem zugehörigen Eilverfah-\nren nach § 47 Abs. 6 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten \nBußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden \nkönnen (OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2021 – 13 B 1782/20.NE, juris Rn. 12 f. m.w.N.). \n \n2. Soweit sich der Antragsteller zulässigerweise gegen § 2a Satz 1 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung wendet, ist sein Antrag unbegründet. \n \nDie Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung ge-\nmäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkon-\ntrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nach-\nteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \n \n\n3 \n \nPrüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die in \nder Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche \nGrundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontrollverfahren \n(ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG \ngeboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, Rn. 18 \nm.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n\n4 \n \nNach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normbezogenen Anordnung nicht dringend ge-\nboten, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag nach im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet \nist (a)) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers \nausfällt. \n \na) Die angegriffene Regelung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antrag-\nstellers jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. \n \naa) Ein Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen höherrangiges Recht ist nicht er-\nsichtlich. \n \nEs bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgebli-\nchen Vorschriften in § 32 Satz 1, 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG eine \nhinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die an-\ngegriffene Kontaktbeschränkung darstellt (vgl. insoweit zur neuen Rechtslage durch Einfü-\ngung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung \nbei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) \nu.a.: OVG Bremen, Beschl. v. 17.12.2020 – 1 B 406/20, juris Rn. 32 f. m.w.N.). \n \nbb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Se-\nnatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der \nSenat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \n§ 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Be-\nhörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu \nausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Vierund-\nzwanzigste Coronaverordnung ist am 12.02.2021 gem. § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG \nordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht erweist sich die in § 2a Satz 1 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Kontaktbeschränkung bei summarischer Prüfung als nicht er-\nkennbar rechtswidrig. \n \n\n5 \n \n(1) Für den Senat ergeben sich auch keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich \nder genannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvorausset-\nzungen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epide-\nmischen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen, die auch Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öf-\nfentlichen Raum umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG). \nInsgesamt sieht der Senat die Grundannahme der erheblichen Gesundheitsgefährdung \nder Bevölkerung und der Notwendigkeit der Infektionsbekämpfung nicht in Frage gestellt. \nDie Ausführungen des Antragstellers führen insbesondere nicht zur Annahme der Unrich-\ntigkeit der dem Gesetz und der Verordnung zu Grunde liegenden Risikobewertung, die im \nWesentlichen auf den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts beruht. Dem entspricht \ndie zentrale Stellung dieses Instituts, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Ein-\nschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat \n(vgl. auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 39; BayVGH, \nBeschl. v. 17.06.2020 - 20 NE 20.1189, juris Rn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1337, \njuris Rn. 20). Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle \nInformationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Dabei wer-\nden in einem transparenten Verfahren die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse \numfassend berücksichtigt und entsprechende Daten umfänglich ausgewertet und zu \nGrunde gelegt (vgl. zu Einzelheiten: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuarti-\nges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage.htm). Dass das Robert Koch-Institut dieser \nAufgabe nicht gerecht wird, erschließt sich dem Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen \ndes Antragstellers nicht. \nHierbei ist nicht zu verkennen, dass angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Ent-\nwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus die Bewer-\ntungen kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Dies \nist ein essentieller Teil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses und bedingt auch, \ndass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Allein dieser Umstand führt \njedoch nicht zwangsläufig auf die Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschät-\nzungen des Robert Koch-Instituts (vgl. hierzu auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 \n- 3 EN 67/21, juris Rn. 40; Bay. VerfGH, Entsch. v. 09.02.2021 – Vf. 6-VII-20, juris Rn. 75). \nNach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung hat das Robert Koch-Institut \nin seiner Einschätzung – wie auch in den ergänzenden Veröffentlichungen (vgl. die Über-\nsicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV. html) – \nseine Verfahrensgrundsätze berücksichtigt und die verschiedenen maßgeblichen Faktoren \n\n6 \n \nzu Grunde gelegt, dabei auch – allerdings mit anderer Schlussfolgerung – die vom Antrag-\nsteller benannten Aspekte der Infektionsentwicklung, der Fallzahlen, der Auslastung inten-\nsivmedizinischer Belastungen und andere sogenannte Surveillance-Systeme berücksich-\ntigt. \nSoweit der Antragsteller im Übrigen in diesem Zusammenhang geltend macht, dass das \nübliche PCR-Testungsverfahren eine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes \nnicht nachweisen könne, steht dem die Einschätzung des Robert Koch-Instituts entgegen \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_ \nnCoV.html;jsessionid=7F3E1A6DF93F660251C1462134CABADA.internet051#doc13490\n982bodyText4; vgl. im Übrigen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118870/PCR-Test-\nauf-SARS-CoV-2-zeigt-hohe-klinisch-diagnostische-Sensitivitaet-von-nahezu-100-\nProzent). \n(2) Die mit § 2a Satz 1 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung angeordneten Kontakt-\nbeschränkungen überschreiten bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht \noffensichtlich die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des \nder Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie \ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht \nder sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im en-\ngeren Sinne) noch gewahrt wird. \n \n(a) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung \nder aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, über-\ntragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen \nund ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körper-\nlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. \nz.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - \n1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Rege-\nlungen dienen dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche \nUnversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger. \nDie Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch \nwesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels. \n\n7 \n \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \nunsicheren \nEntscheidungsgrundlage \nauch ein tatsächlicher \nEinschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Ber-\nlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2020 - OVG 11 S 104/20, juris Rn. 34). \n \n(b) Bei summarischer Prüfung sind die vorgenommenen Kontaktbeschränkungen zur Er-\nreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele geeignet. \n \nErklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-\nEindV getroffenen Regelungen ist es, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevöl-\nkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die \nals nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohner in der Woche zu senken, weil das ohne entsprechende Schutzmaßnahmen er-\nneut drohende exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen binnen weniger Wochen zu \neiner Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe \nund der Todesfälle erheblich ansteigen würden (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und \nder Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021, Ziffer 9., \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf1269\n1162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf). Einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektio-\nnen, auch mit Virusvarianten, dient die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der \nInfektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere durch eine \ngenerelle Reduzierung von persönlichen Kontakten. \n\n8 \n \n \nDie Einschätzung der Verordnungsgeberin, dass die weitgehenden Aufenthalts- und Kon-\ntaktbeschränkungen – die einen wesentlichen Baustein in dem geschilderten Gesamtkon-\nzept darstellen – geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch er-\nforderlich sind, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist jedenfalls in Anse-\nhung der auch derzeit noch unzureichenden Tatsachengrundlage und des der Verord-\nnungsgeberin unter diesen Umständen zustehenden Einschätzungsspielraums voraus-\nsichtlich nicht zu beanstanden. \n \nDie beanstandeten Kontaktbeschränkungen sind geeignet, die Ausbreitung der Pandemie \nund der damit einhergehenden Folgen einzudämmen, da sie diesem Ziel förderlich sind. \nDas Virus wird hauptsächlich von Mensch zu Mensch übertragen. Da die Maßnahme dazu \nführt, dass persönliche Begegnungen von Menschen und damit die daraus resultierenden \nInfektionsrisiken reduziert werden, trägt sie – was ausreichend ist – zur Reduzierung des \nInfektionsgeschehens bei, was auch der Antragsteller nicht bestreitet. Seine (im Hinblick \nauf die Angemessenheit im engeren Sinne aufgestellte) Behauptung, dass allein die Zahl \nder Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen seien, die \nZahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteige, lässt \nin dieser Pauschalität jedenfalls keine Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahmen erken-\nnen. \n \n(c) Die angegriffene Kontaktbeschränkung ist auch erforderlich. \n \nEine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nDie zur Überprüfung stehende Kontaktbeschränkung als besonders effektive Maßnahmen \nzur Verminderung infektionsfördernder Kontakte hat nicht grundsätzlich hinter anderen, \nweniger grundrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückzustehen. Dies muss jeden-\nfalls in der derzeitigen Situation gelten, in der angesichts des Standes der Ausbreitung \ndes Coronavirus und der weiterhin dynamischen Entwicklung der Infektionen, die durch die \nkonkret drohende Verbreitung noch infektiöserer Mutationen jederzeit im Sinne einer wei-\nteren Steigerung der Infektionsfälle beeinflusst werden kann, mit erheblichen schweren \nKrankheits- und Todesfällen zu rechnen ist. Diese, den Verordnungen zu Grunde liegende \nSituationsbeurteilung wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und ist jedenfalls \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufechten. Es bleibt insbesondere \n\n9 \n \nfestzustellen, dass der von § 28a Abs. 3 IfSG benannte Grenzwert von 50 Neuinfektionen \nje 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, der zu umfassenden Schutzmaßnahmen \nverpflichtet, sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als auch zum Ent-\nscheidungszeitpunkt im Land Bremen insgesamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven \nmittlerweile sogar ganz erheblich (Inzidenz am 03.03.2021 über 200) überschritten wurde \nbzw. wird. \n \nDurch den – erwartbar zeitlich verzögerten – Rückgang der Infektionszahlen nach Erlass \nder Maßnahmen vom 14. Dezember 2020 (sog. „harter Lockdown“) dürfte indiziell deren \nEffizienz gegenüber weniger rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen insgesamt erwiesen \nsein. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu der Reduzierung von \nKontakten im Sinne der §§ 2, 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung drängen sich \njedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. \n \n(d) Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Re-\ngelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unange-\nmessen sind; allerdings bedarf es insoweit der abschließenden Entscheidung im Haupt-\nsacheverfahren, ob insbesondere im Hinblick auf den Eingriff in den Schutzbereich des Art. \n6 GG die Kontaktbeschränkungen des § 2a Satz 1 der Vierundzwanzigsten Coronaverord-\nnung im familiären Bereich gerechtfertigt sind. \n \nDer Senat kann zunächst der Behauptung des Antragstellers einer Verletzung des Art. 1 \nAbs. 1 GG nicht folgen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wah-\nrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Damit ist ein sozialer Wert- und Ach-\ntungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatli-\nchen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqua-\nlität prinzipiell in Frage stellt. Einer solchen, ihn zum Objekt degradierenden Behandlung \nwird der Antragsteller durch das Gebot, vorübergehend seine Kontakte und seinen Aufent-\nhalt zum Schutz anderer vor einer potentiell tödlichen Erkrankung zu reduzieren bzw. ein-\nzuschränken, nicht ausgesetzt (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, \njuris Rn. 78). \n \nEs muss jedoch offen bleiben, ob die Kontaktbeschränkungen auch zu Angehörigen der \nKernfamilie außerhalb des eigenen Haushaltes noch mit Art. 6 GG vereinbar sind (vgl. aus-\nführlich: OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 10 ff.; vgl. auch OVG \nThüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 78; Nds. OVG, Beschl. v. \n18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 45 ff.; vgl. auch zur entsprechenden bayerischen Ver-\nfassungslage: Bay. VerfGH, Entsch. v. 09.02.2021 - Vf 6-VII-20, juris Rn. 106 ff.). \n\n10 \n \n \nDer Vortrag des Antragstellers zeigt jedenfalls nicht auf, dass der beabsichtigte Verord-\nnungszweck „offensichtlich“ außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Die Maß-\nnahme führt zwar unverkennbar zu – mittlerweile länger andauernden – Grundrechtsein-\nschränkungen von erheblicher Intensität – hier neben dem Eingriff in den Schutzbereich \ndes Art. 6 GG vor allem in den der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. \nDiese Rechte – sofern sie nicht bereits unter einem Gesetzesvorbehalt stehen – stehen \njedenfalls in einem Abwägungsverhältnis zu Grundrechten Dritter und anderen mit Verfas-\nsungsrang ausgestatteten Rechten (vgl. hierzu grundlegend: BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - \n2 BvR 1436/02, juris Rn. 38 m.w.N.; Beschl. v. 26.06.1991 - 1 BvR 779/85, juris Rn. 45 \nm.w.N.) Dass den vom Antragsteller geltend gemachten Rechten im Ergeb-\nnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von \nLeib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist nicht zwangsläufig. Die Einschrän-\nkung der Grundrechte führt zwar zu gravierenden Beeinträchtigungen der privaten Lebens-\ngestaltung; der Vortrag zeigt jedoch angesichts einer in der Bundesrepublik Deutschland \nund in Bremen weiterhin bestehenden pandemischen Lage mit hohen Infektions-, Krank-\nheits- und Todesraten den unbedingten Vorrang der ungehinderten Grundrechtswahrneh-\nmung vor dem staatlichen Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevöl-\nkerung nicht auf. Angesichts der aktuellen indiziellen Fallzahlen handelt es sich dabei ge-\nrade nicht um ein fernliegendes Risiko, sondern um eine konkrete alltägliche Gefährdungs-\nsituation. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf einen Eingriff in den Schutzbereich \ndes Art. 6 GG zu berücksichtigen, dass Kontakte nicht vollends unterbunden werden, son-\ndern im begrenzten Rahmen persönlich weiterhin möglich sind und uneingeschränkt mittels \ntechnischer Kommunikationsmittel. \n \nEine – vom Antragsteller behauptete – völlige Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht \naus dem Vortrag, dass die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, gesundheitlichen, ideellen \nund globalen Folgewirkungen einem Aufrechterhalten der Maßnahmen entgegenstünden. \nDiese Betrachtung des Antragstellers ist erkennbar von einer Verharmlosung der Gefahren \nder Pandemie gekennzeichnet und einer Überzeichnung negativer Folgeerscheinungen. \nUngeachtet dessen, dass die von ihm bezeichneten Folgen häufig auf Vermutungen beru-\nhen, lässt er weitgehend die weiteren Folgen eines ungehinderten Pandemieausbruchs \nnicht nur für Leben und Gesundheit der Betroffenen, sondern auch deren Folgen für alle \nBereiche der Gesellschaft und Wirtschaft unberücksichtigt. \n \nb) Verbleibt es mithin bei offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es \nnicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Dies legt weder der Vortrag des Antragstel-\nlers nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 \n\n11 \n \n- 3 EN 67/21, juris Rn. 82 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris \nRn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 55 ff.). Bei der Fol-\ngenabwägung sind angesichts der Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung die Auswir-\nkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur \ndie Folgen für den Antragsteller. \n \nWürde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, \nerwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, \nwären zwar die Privatsphäre und die Grundrechtsausübung erheblich beeinträchtigt. Dies \nwirkt umso schwerer je länger die Maßnahmen andauern, wobei eine Lockerung der Kon-\ntaktbeschränkungen durch die Antragsgegnerin (bis zu fünf Personen aus zwei Haushal-\nten) unmittelbar angekündigt ist. \n \nWürde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im \nHauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete – wie auch durch die \nFallzahlenentwicklung in Bremen, Deutschland und der Welt belegte – nicht unwahrschein-\nliche Steigerung der Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervoll-\nzugsetzung kann eine konkrete Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschau-\nbaren Vielzahl von Menschen begründen. \n \nÜberdies ist zu berücksichtigen, dass die Außervollzugsetzung aufgrund der Allgemeinver-\nbindlichkeit weit über den Fall des Antragstellers hinaus wirken würde. Ein wesentliches \nElement der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie der Antragsgegnerin („Eckpfeiler \nder Pandemiebekämpfung“) würde in seiner Wirkung nivelliert (vgl. zur Berücksichtigung \ndieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20, juris \nRn. 10), und dies zu einem Zeitpunkt mit einem dynamischen Infektionsgeschehen. Die \nMöglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die \nVerbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem \nauch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07, juris Rn. 119 m.w.N.), effektiver zu ver-\nhindern, bliebe hingegen irreversibel ungenutzt. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller \nangegriffenen Regelungen nach derzeitiger Verordnungslage nur bis zum 07.03.2021 gel-\nten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Re-\nduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n\n12 \n \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-03/1-b-102-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-03/1-b-102-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364368","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.175013+00:00"}}