{"status":"available","doknr":"OLD364367","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-05","aktenzeichen":"1 B 81/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 81/21 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am 05. März 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Voll-\nzug der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen, soweit nach de-\nren § 4 Abs. 2 Nr. 5 die Schließung von Fitnessstudios bis zum 07.03.2021 angeordnet \nwird. \n \nDer zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet. \n \nDer Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung ist bei sum-\nmarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \nRn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \n\n3 \n \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigs-\nten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen diese \nVorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die an-\ngegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungs-\nfreiheit der betroffenen Fitnessstudios und den bei ihnen beschäftigten Personen \nbegründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber von einer verfassungs-\nkonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a)). Zudem ist § 4 Abs. 2 der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung formell (b)) und materiell (c)) rechtmäßig. \n \na) Die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung findet in den § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Verord-\nnungsermächtigung hiernach ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzver-\nfahrens nicht zu beanstanden. \n \nMit der Frage, ob die Verordnungsermächtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen hö-\nherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz \nGG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zi-\ntiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, verstößt, hat sich der Senat zuletzt in den \nBeschlüssen vom 10.11.2020 (1 B 354/20, Rn. 20 ff. m.w.N., juris) und vom 09.11.2020 (1 \nB 342/20, Rn. 20 ff., juris) ausführlich auseinandergesetzt und einen solchen Verstoß ab-\ngelehnt. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Dass der Bundesgesetzgeber die \nNorm des § 28 IfSG mit Schaffung des § 28a IfSG („Besondere Schutzmaßnahmen zur \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19)“) durch das \n\n4 \n \ndritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 lediglich ergänzt \nund weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normenkontrollverfahren gebotener summari-\nscher Prüfung hieran nichts (OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 B 53/21, juris Rn. 21; \nNds. OVG, Beschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 574/20, juris Rn. 18). Vielmehr haben sich bis-\nlang teilweise bestehende Bedenken in der Rechtsprechung gegen die Verfassungsmä-\nßigkeit des § 28 IfSG damit erledigt (OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 B 53/21, juris \nRn. 21; vgl. dazu ausführlich BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461, juris Rn. 22 \nff.). \n \nSoweit die Antragstellerin ausführt, die 17 Regelbeispiele in § 28a Abs. 1 IfSG stünden \nvermeintlich gleichwertig nebeneinander und der Gesetzgeber überlasse es der Exekutive, \ndie erforderliche Abwägung vorzunehmen, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit der Benen-\nnung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen der Gesetzgeber \nin Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekuti-\nven Handelns vorgibt (BT-Drs. 19/23944, S. 19). Zwar differenzieren die 17 – in ihrer Wir-\nkung unterschiedlich eingriffsintensiven – Regelbeispiele hinsichtlich ihrer Anwendung \nnicht etwa nach abgestuften Infektionszahlen. Allerdings werden die Regelbeispiele der \nSystematik des § 5 IfSG folgend an die Feststellung einer pandemischen Lage von natio-\nnaler Tragweite durch den Bundestag gebunden (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Zudem regelt \n§ 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaft-\nliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzube-\nziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Insofern \nerfahren die 17 Regelbeispiele hinsichtlich ihrer Anwendung ein Korrektiv dahingehend, \ndass ihre Anwendung jedenfalls von der Voraussetzung des Vorliegens des § 5 IfSG und \nder vorgeschriebenen Allgemein- bzw. Einzelinteressenberücksichtigung des § 28a Abs. 6 \nSatz 2 IfSG abhängig gemacht wird. Der Gesetzgeber hat den Behörden und Fachgerich-\nten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung von §§ 28, \n28a Abs. 1 IfSG im Einzelfall sicherzustellen. Die Anforderungen durch allgemeine und \nbesondere (§ 28a Abs. 2 IfSG) Verhältnismäßigkeitserwägungen sowie besondere Verfah-\nrensvorschriften (§ 28a Abs. 5 IfSG) begrenzen die Befugnisse des §§ 28 Abs. 1, 28a \nAbs. 1 IfSG (vgl. BayVGH, Besch. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461, juris Rn. 25). \n \nb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig. Sie ist von der \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat \nder Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \n\n5 \n \n§ 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Be-\nhörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu \nausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Vierund-\nzwanzigste Coronaverordnung ist am 12.02.2021 gem. § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG \nordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \nc) Auch in materieller Hinsicht erweist sich das in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, bei summarischer Prüfung \nals nicht erkennbar rechtswidrig. \n \naa) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzun-\ngen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen, die auch die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen, die der \nFreizeitgestaltung zuzurechnen sind, umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG). \n \nInsgesamt sieht der Senat die Grundannahme der erheblichen Gesundheitsgefährdung \nder Bevölkerung und der Notwendigkeit der Infektionsbekämpfung nicht in Frage gestellt. \nDie Ausführungen der Antragstellerin führen insbesondere nicht zur Annahme der Unrich-\ntigkeit der dem Gesetz und der Verordnung zu Grunde liegenden Risikobewertung, die im \nWesentlichen auf den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts beruht. Dem entspricht \ndie zentrale Stellung dieses Instituts, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Ein-\nschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat \n(vgl. auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 39; BayVGH, \nBeschl. v. 17.06.2020 - 20 NE 20.1189, juris Rn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1337, \njuris Rn. 20). Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle \nInformationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Dabei wer-\nden in einem transparenten Verfahren die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse \numfassend berücksichtigt und entsprechende Daten umfänglich ausgewertet und zu \nGrunde gelegt (vgl. zu Einzelheiten: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuarti-\nges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage.htm). \n\n6 \n \n \nHierbei ist nicht zu verkennen, dass angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Ent-\nwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus die Bewer-\ntungen kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Dies \nist ein essentieller Teil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses und bedingt auch, \ndass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Allein dieser Umstand führt \njedoch nicht zwangsläufig auf die Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschät-\nzungen des Robert Koch-Instituts (vgl. hierzu auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 \n- 3 EN 67/21, juris Rn. 40; Bay. VerfGH, Entsch. v. 09.02.2021 – Vf. 6-VII-20, juris Rn. 75). \nNach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung hat das Robert Koch-Institut \nin seiner Einschätzung – wie auch in den ergänzenden Veröffentlichungen (vgl. die Über-\nsicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV. html) – \nseine Verfahrensgrundsätze berücksichtigt und die verschiedenen maßgeblichen Faktoren \nzu Grunde gelegt, dabei auch – allerdings mit anderer Schlussfolgerung – die von der \nAntragstellerin benannten Aspekte der Infektionsentwicklung, der Fallzahlen, der \nAuslastung intensivmedizinischer Belastungen und andere sogenannte Surveillance-\nSysteme berücksichtigt. \n \nSoweit die Antragstellerin im Übrigen in diesem Zusammenhang geltend macht, dass das \nübliche PCR-Testungsverfahren eine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes \nnicht nachweisen könne, steht dem die Einschätzung des Robert Koch-Instituts entgegen \n(vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_ nCoV \n.html;jsessionid=7F3E1A6DF93F660251C1462134CABADA.internet051#doc13490982b\nodyText4; vgl. im Übrigen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118870/PCR-Test-auf-\nSARS-CoV-2-zeigt-hohe-klinisch-diagnostische-Sensitivitaet-von-nahezu-100-Prozent). \n \nbb) Das mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung angeordnete Ver-\nbot, Fitnessstudios zu öffnen, überschreitet bei der hier nur möglichen summarischen Prü-\nfung nicht erkennbar die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen \ndes der Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie \ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht \nder sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im en-\ngeren Sinne) noch gewahrt wird. \n \n\n7 \n \n(1) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung \nder aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, über-\ntragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen \nund ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körper-\nlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. \nz.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - \n1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Rege-\nlungen dienen dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche \nUnversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger. \nDie Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch \nwesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels. \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \nunsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Ber-\nlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2020 - OVG 11 S 104/20, juris Rn. 34). \n \n(2) Bei summarischer Prüfung ist die Schließung von Fitnessstudios (als Teil eines Ge-\nsamtkonzeptes) zur Erreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele geeignet. \n \n\n8 \n \nErklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-\nEindV getroffenen Regelungen ist es, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevöl-\nkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die \nals nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohner in der Woche zu senken, weil das ohne entsprechende Schutzmaßnahmen er-\nneut drohende exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen binnen weniger Wochen zu \neiner Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe \nund der Todesfälle erheblich ansteigen würden (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und \nder Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021, Ziffer 9., \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf1269\n1162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf). Einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektio-\nnen, auch mit Virusvarianten, dient die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der \nInfektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere durch eine \ngenerelle Reduzierung von persönlichen Kontakten. \n \nDer Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n09.11.2020 - 1 B 342/20, juris Rn. 42) zur Schließung der Fitnessstudios ausgeführt: \n„Da nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie \ndurch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie \nAerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschen-\nansammlungen sowie in geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung gene-\nrell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, ist das angegriffene Verbot zur Zweckerreichung \nersichtlich geeignet, denn es verhindert die gerade bei einer Ansammlung körperlich trai-\nnierender Personen in geschlossenen Räumen bestehende Ansteckungsgefahr, die auf-\ngrund eines deutlich gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung entstehen \nkann. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei noch symp-\ntomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine \ngroße Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion auch in \nGestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole be-\nfördern (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 144/20, juris Rn. 18; OVG Nds., \nBeschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20, juris Rn. 31). Vorliegende Hygienekonzepte mögen \ndas Risiko durch Abstandsgebote und regelmäßigen Lüften reduzieren, beseitigen können \nsie es hingegen nicht.“ \n \nDaran wird weiterhin festgehalten. \n \nDie Eignung der angefochtenen Bestimmungen wird auch nicht durch das ansatzweise \nsinngemäße Vorbringen der Antragstellerin in Frage gestellt, dass Ausbruchsgeschehen \nin Fitnessstudios im Pandemiegeschehen keine herausragende Rolle gespielt hätten. \nDenn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte Reduzierung von Kontakten kann der \nWeiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegenwirken. Da die Ursache von Infektio-\nnen mit dem Coronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen \nist, sind umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten geeignet im \noben genannten Sinne. Die Antragsgegnerin hat den ihr bei der Beurteilung der Eignung \n\n9 \n \neiner Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum angesichts des oben skizzierten \nStands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Vo-\nraussicht nach nicht überschritten. \n \n(3) Die angegriffene Kontaktbeschränkung ist auch erforderlich. \n \nEine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nDer Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Anordnung steht vorliegend nicht der sinn-\ngemäße Einwand entgegen, dass die von Fitnessstudios ausgehende Ansteckungsgefahr \ngegenüber anderen Infektionsumfeldern nach den derzeit verfügbaren Daten möglicher-\nweise eine untergeordnete Rolle spielt. Nach den bekannten, durch das RKI ausgewerte-\nten Daten liegt derzeit nach wie vor ein zumeist diffuses Infektionsgeschehen vor, ohne \ndass Infektionsketten noch eindeutig nachvollziehbar sind (vgl. den Täglichen Lagebericht \ndes \nRKI \nvom \n04.03.2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ \nNeuarti-\nges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-04-de.pdf?__blob =publication-\nFile, „Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen…“). \nFolglich sind Infektionsumfelder in vielen Fällen nicht mehr eindeutig zuordenbar, weshalb \nsich auch empirische Nachweise, welche Bereiche tatsächlich hohe Infektionsgefahren \nbergen und somit „Treiber der Pandemie“ wären, nicht mehr belastbar erbringen lassen. \nDamit sind auch zielgenauere Eingriffe gegenwärtig in vielen Fällen noch nicht möglich. \n \nVor diesem Hintergrund vermag die Antragstellerin die Erforderlichkeit der angefochtenen \nVorschrift auch nicht durch den Verweis auf Hygienekonzepte in Frage zu stellen. Wie sich \nspätestens seit November 2020 gezeigt hat, waren trotz der in weiten Bereichen entwickel-\nten Hygienekonzepte und der allgemeinen in der Coronaverordnung angeordneten Hygie-\nnemaßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot, Teilnahmeverbote, Datenerhebung zur \nKontaktnachverfolgung) viele Infektionen nicht zu verhindern. Das Coronavirus konnte sich \nauch außerhalb von sog. „Hotspots“ in beinahe allen Teilen des Bundesgebiets ausbreiten \nund hat zu einem hohen Niveau an aktiven Infektionsfällen geführt. \n \nDie zur Überprüfung stehende Kontaktbeschränkung als besonders effektive Maßnahmen \nzur Verminderung infektionsfördernder Kontakte hat nicht grundsätzlich hinter anderen, \nweniger grundrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückzustehen. Dies muss jeden-\nfalls in der derzeitigen Situation gelten, in der angesichts des Standes der Ausbreitung \n\n10 \n \ndes Coronavirus und der weiterhin dynamischen Entwicklung der Infektionen, die durch die \nkonkret drohende Verbreitung noch infektiöserer Mutationen jederzeit im Sinne einer wei-\nteren Steigerung der Infektionsfälle beeinflusst werden kann, mit erheblichen schweren \nKrankheits- und Todesfällen zu rechnen ist. Diese, den Verordnungen zu Grunde liegende \nSituationsbeurteilung wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und ist jedenfalls \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufechten. Es bleibt insbesondere \nfestzustellen, dass der von § 28a Abs. 3 IfSG benannte Grenzwert von 50 Neuinfektionen \nje 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, der zu umfassenden Schutzmaßnahmen \nverpflichtet, sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als auch zum Ent-\nscheidungszeitpunkt im Land Bremen insgesamt (Inzidenz am 04.03.2021 laut bei 76) und \nin der Stadtgemeinde Bremerhaven mittlerweile sogar ganz erheblich (Inzidenz am \n04.03.2021 bei 162) überschritten wurde bzw. wird. \n \nDurch den – erwartbar zeitlich verzögerten – Rückgang der Infektionszahlen nach Erlass \nder Maßnahmen vom 14. Dezember 2020 (sog. „harter Lockdown“) dürfte indiziell deren \nEffizienz gegenüber weniger rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen insgesamt erwiesen \nsein. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu der Reduzierung von \nKontakten im Sinne der §§ 2, 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung drängen sich \njedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. \n \n(4) Die in den angefochtenen Vorschriften normierte Betriebsuntersagung dürfte derzeit \nauch noch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. \n \nDie Antragsgegnerin verfolgt mit den oben beschriebenen Zielen den Schutz von hochran-\ngigen, ihrerseits den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die \nVorschrift dient, wie gezeigt, dazu, – auch konkrete – Gefahren für das Leben und die \nkörperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Die \nangefochtene Norm bezweckt zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in \nDeutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Die An-\ntragsgegnerin kommt damit der ihr aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden \nSchutzpflicht nach. \n \nDer Senat misst den von der Antragsgegnerin verfolgten Eingriffszwecken weiterhin ein \nsehr hohes Gewicht bei. Er geht insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Ab-\nwehr die angefochtenen Vorschriften dienen, derzeit nach wie vor in hohem Maße beste-\nhen. Das RKI führt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ (Stand 26.02.2021) \nunter anderem aus: \n„Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und \nernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Die Fallzahlen \n\n11 \n \nentwickeln sich von Staat zu Staat unterschiedlich, viele Staaten erleben nach vorüberge-\nhend sinkenden Fallzahlen erneute Anstiege. In vielen Staaten wurde mit der Impfung der \nBevölkerung, meist in den hohen Altersgruppen, begonnen. \nIn Deutschland kam es im vierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen. \nDarüber hinaus ist auch die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die \nAnzahl der Todesfälle stark angestiegen. \nSchwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, be-\ntreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Seit Jahresbeginn sind die Fallzahlen in \nDeutschland langsam rückläufig. Ziel der Anstrengungen ist es, einen nachhaltigen Rück-\ngang der schweren Erkrankungen und Todesfälle in allen Altersgruppen zu erreichen. \nAktuell kann oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Man muss von einer an-\nhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen. COVID-\n19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, \naber auch private Haushalte, das berufliche Umfeld und andere Lebensbereiche. Neben \nder Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung muss der Schutz der Risikogrup-\npen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont hat, konsequent umgesetzt werden. \nDieses betrifft insbesondere den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und \nPflegeheimen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch \nRisikogruppen zuverlässig geschützt werden. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zu Verfügung, aber noch nicht in \nausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Grup-\npen (BewohnerInnen und Mitarbeitenden von Alten- und Pflegeheimen sowie Personen im \nAlter von 80+ Jahren) angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen \ndiesen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein \nEffekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfällen erzielt \nwerden kann. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze \nhaben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nDie Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 \nund B.1.1.28) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) wurden \ninzwischen auch in Deutschland nachgewiesen. Es ist noch unklar, wie sich deren Zirkula-\ntion auf die Situation in Deutschland auswirken wird. Aufgrund der vorliegenden Daten hin-\nsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten besteht grundsätzlich die Möglich-\nkeit einer Verschlimmerung der Lage. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten die \nWirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzu-\nschätzen. \nDas Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch \nneue Erkenntnisse ändern“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavi-\nrus/Risikobewertung.html).“ \nDiese Einschätzung des RKI beruht – ebenso wie der oben genannte Lagebericht – auf \neiner Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhalt-\nlich nachvollziehbar. Sie gibt dem Senat Anlass, die von der Antragsgegnerin mit § 4 Abs. \n2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgten Zwecke mit einem sehr ho-\nhen Gewicht in die gebotene Abwägung einzustellen. Dies rechtfertigt es gegenwärtig \nzweifellos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnah-\nmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen. Dazu können grundsätzlich auch Be-\ntriebsuntersagungen gehören. \n \nDie dem entgegenstehenden – grundrechtlich geschützten – Belange der Antragstellerin \nund insgesamt der Betreiber von Fitnessstudios, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit \n\n12 \n \nder angefochtenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechtseingriffs zu berück-\nsichtigen sind, weisen ein sehr beachtliches Gewicht auf. Die von den Schließungen be-\ntroffenen Einrichtungen werden dadurch in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbußen \nerleiden, die sie ohne Kompensationsmaßnahmen teilweise auch existentiell treffen kön-\nnen. Diese Beeinträchtigungen sind der Antragstellerin und den übrigen betroffenen Be-\ntreibern aber bei der gebotenen Abwägung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar. Ihren \nBelangen gegenüber stehen die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer \nVielzahl vom Coronavirus Betroffener, für die der Staat nach Art. 2 Abs. 2 GG eine Schutz-\npflicht hat, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheits-\nsystems Deutschlands. \n \nZum Überwiegen dieser Belange trägt derzeit in vielen Fällen auch bei, dass zur Abmilde-\nrung der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen weitgehende staatliche Kompensati-\nonsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Senat hat hierfür in einem früheren Beschluss be-\nreits auf die über die bisherigen Unterstützungsleistungen hinausgehende „Überbrü-\nckungshilfe III“ (November 2020 bis Juni 2021) abgestellt (OVG Bremen, Beschluss v. \n19.02.2021 - 1 B 53/21, juris Rn. 39). Dass die Antragstellerin hiervon in keiner Weise \nprofitiert, ist nicht plausibel. Jedenfalls die Regelungen zum Kurzarbeitergeld bewirken, \ndass ein beachtlicher Teil seiner monatlichen Fixkosten derzeit staatlich aufgefangen wird. \nDie Antragstellerin hat weder dargelegt, die sog. November- und Dezemberhilfen beantragt \nund keine erhalten zu haben, noch ausgeführt, insoweit – obwohl als Betreiber von Fit-\nnessstudios vom sog. Lockdown light im November betroffen – von vornherein nicht an-\ntragsberechtigt zu sein. \n \nSchließlich ist auch nicht von einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Einschränkung \nder Berufsausübungsfreiheit auszugehen, weil Fitnessstudios zwar geschlossen, Friseur-\nbetriebe aber seit dem 01.03.2021 wieder geöffnet sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz \nergebenden Grenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Ber-\nlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 25, juris) und die strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschluss v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, Rn. 13, juris). Der Normgeber hat auch \nbei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungs-\nspielraum. Diesen Rahmen überschreitet die Verordnungsgeberin vorliegend nicht, wenn \nsie mit Blick auf durchaus bestehende Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemio-\nlogischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der \nBevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von \nVerboten in unterschiedlichen Bereichen zunächst die Friseursalons wieder öffnet. Auch \neine Öffnung der Fitnessstudios ist – wie ausgeführt – in Planung. \n\n13 \n \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin \nangegriffenen Regelungen nach derzeitiger Verordnungslage nur bis zum 07.03.2021 gel-\nten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Re-\nduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-05/1-b-81-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-05/1-b-81-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364367","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.136063+00:00"}}