{"status":"available","doknr":"OLD364366","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-09","aktenzeichen":"1 D 224/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 224/20 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwal-\ntungsgericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow sowie die \n\n2 \n \nehrenamtliche Richterin Georgus und den ehrenamtlichen Richter Grimm aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 9. März 2021 für Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens in allen Instanzen einschließlich der au-\nßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig \nvollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezo-\ngenen Bebauungsplan 59 (mit Vorhabenplan 59) zu dem Vorhaben „Seniorenwohnanlage \nZum Fichtenhof 1“. \n \nDer Beigeladene beabsichtigt in Bremen-Burglesum, Ortsteil St. Magnus, auf dem \nGrundstück Zum Fichtenhof 1 ein Gebäude mit Service-Wohnungen und angegliederter \nPflegeeinrichtung für ältere Bewohner sowie gewerblichen Flächen (Bäcker, öffentliches \nRestaurant) im Erdgeschoss zu errichten. Das Grundstück liegt zwischen der Straße „Am \nLindenberg“ und dem Einmündungsbereich der Straßen „Zum Fichtenhof“ und „Unter den \nLinden“. In einem am 18.10.2016 mit der Stadtgemeinde Bremen geschlossenen \nDurchführungsvertrag hat sich der Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens verpflich-\ntet. Das ehemals auf dem Grundstück vorhandene Gebäude mit einem Drogeriemarkt und \ndrei Wohnungen wurde im Herbst 2014 abgerissen. \n \nDer Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück an-\ngrenzenden Grundstücks. Beide Grundstücke waren bis zum Inkrafttreten des vorhaben-\nbezogenen Bebauungsplans 59 durch den Bebauungsplan 365 vom 17.11.1998 überplant. \nDer Bebauungsplans 365 gilt weiterhin für die Umgebung, einschließlich des Grundstücks \ndes Antragstellers. In seiner Begründung wird unter Ziele, Zwecke und Erforderlichkeit der \nPlanaufstellung u.a. die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes um die \nStraße Am Lindenberg genannt. Für die an der Straße Am Lindenberg gelegenen Grund-\nstücke setzt der Bebauungsplan 365 einen Erhaltungsbereich gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 \n\n3 \n \nBauGB fest, von dem lediglich das Vorhabengrundstück und die beiden unmittelbar west-\nlich und östlich davon gelegenen Grundstücke ausgenommen sind. Für das \nVorhabengrundstück setzte der Bebauungsplan 365 allgemeines Wohngebiet (WA), offene \nBauweise, 2 Vollgeschosse, Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, Oberkante baulicher Anlagen \nüber vorhandenem Straßenniveau (OK) 12 m und ein durch Baugrenzen umrissenes \nBaufenster fest, das sich weitgehend am vorhandenen Baubestand orientierte. Zur Straße \nAm Lindenberg hin war eine Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen, zur Straße \nZum Fichtenhof eine weitere Fläche für Stellplätze eingezeichnet. Nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 6 waren im festgesetzten WA Gartenbaubetriebe, Tankstellen und \nsonstige nicht störende Gewerbebetriebe auch nicht ausnahmsweise zulässig. Der \nAusschluss wurde damit begründet (C1), dass diese die vorhandene Gebietsstruktur \nstören würden. \n \nDer Flächennutzungsplan stellt für das Vorhabengrundstück eine Wohnbaufläche dar, die \nmit einer „Grünschraffur“, d.h. „Baufläche mit zu sichernder Grünfunktion“, versehen ist. \n \nDie Deputation für Umwelt, Bau und Verkehr, Stadtentwicklung und Energie fasste am \n05.06.2014 auf Antrag des Beigeladenen einen Planaufstellungsbeschluss für den vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplan 59, der am 10.06.2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. \nDer Planentwurf wurde vom 25.04.2016 bis zum 25.05.2016 öffentlich ausgelegt. Gemäß \nder textlichen Festsetzung Nr. 1 treten innerhalb seines Geltungsbereichs sämtliche Fest-\nsetzungen bisheriger Bebauungspläne und ihrer Änderungen außer Kraft. Für das \nVorhabengrundstück \nwird \nein \nallgemeines \nWohngebet \n(WA) \nfestgesetzt, \ndie \nGrundflächenzahl beträgt 0,4, die maximale Gebäudehöhe 11 m, wobei als Bezugspunkt \ndie Oberfläche der Fahrbahnmitte des nächstgelegenen Abschnittes der öffentlichen \nVerkehrsfläche „Zum Fichtenhof“ zugrunde gelegt wird. Nach den textlichen Festsetzungen \nsind in dem allgemeinen Wohngebiet folgende Nutzungen auch nicht ausnahmsweise \nzulässig: \nBetriebe \ndes \nBeherbergungsgewerbes, \nAnlagen \nder \nVerwaltung, \nGartenbaubetriebe und Tankstellen. Ausnahmsweise kann abweichend von § 19 Abs. 4 \nSatz 2 BauNVO eine Überschreitung der Grundflächenzahl für befestigte Flächen von \nPlätzen von bis zu 0,8 zugelassen werden. Der Plan setzt zeichnerisch Baugrenzen und \nFlächen für Stellplätze fest, u.a eine kleine Fläche für 2 Stellplätze hin zur Straße Am \nLindenberg und auf der Südseite des Vorhabens weitere 11 Stellplätze, insgesamt sind 13 \nStellplätze vorgesehen. \n \nNach der Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 59 ist die Neuplanung \ndadurch gerechtfertigt, dass die im Bebauungsplan 365 festgelegte Baukörperfestsetzung \ndes inzwischen abgerissenen Altbaus das Vorhaben nicht zulasse. Zur Festsetzung der \n\n4 \n \nNutzungsarten wird ausgeführt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zu-\nlässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe nicht ausgeschlossen würden, um \nz.B. ergänzende Dienstleistungen und Einrichtungen, die auf Senioren ausgerichtet seien, \nzu ermöglichen. Dies könnten z.B. Betriebe der Gesundheitsfürsorge sein, denn mit einem \nhöheren Alter nehme die Bedeutung einer medizinischen Versorgung vor Ort zu. Daher \nsollten im Plangebiet auch ergänzende therapeutische, soziale und pflegerische Betriebe \nsowie Einrichtungen der Seelsorge ausnahmsweise zugelassen werden können. In Bezug \nauf die Grundflächenzahl wird ausgeführt, dass für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Ne-\nbenanlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten Grundflä-\nchenzahl bis zu einer GRZ von 0,6 zulässig sei. Da die Seniorenwohnanlage auch ein Café \nund Restaurant mit Sitzgelegenheiten im Außenwohnbereich erhalten solle, könne aus-\nnahmsweise eine Überschreitung der GRZ für befestigte Flächen von Plätzen von bis zu \n0,8 zugelassen werden. \n \nDer Antragsteller erhob im Planaufstellungsverfahren Einwendungen zu denen in einer An-\nlage zur Deputationsvorlage vom 03.11.2016 zur Deputationssitzung am 24.11.2016 im \nEinzelnen Stellung genommen wurde. \n \nDie Stadtbürgerschaft hat am 24.01.2017 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 59 mit \nVorhabenplan 59 beschlossen. Dieser wurde am 02.02.2017 im Amtsblatt (S. 56) bekannt \ngemacht. \n \nDer Antragsteller hat am 02.02.2018 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkon-\ntrollantrag gestellt. \n \nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan 59 weise eine Vielzahl von Abwägungsmängeln \nauf. Er schließe ausdrücklich die sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe als Nutzung \nnicht mehr aus. Diese Abweichung vom bisherigen Planungsrecht sei nicht erforderlich, da \nsowohl das geplante Vorhaben als auch die in Zukunft möglichen therapeutischen sozialen \nund pflegerischen Betriebe im allgemeinen Wohngebiet auch ohne Rückgriff auf die Aus-\nnahmen in § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die \nAntragsgegnerin durch die Hintertür versuchen könnte, in Zukunft im Plangebiet Gewerbe-\nbetriebe anzusiedeln, die die gesamte Nachbarschaft belasteten. Sie betreibe eine unzu-\nlässige Vorsorgeplanung. Die Abwägung sage hierzu nichts aus. Es werde nur darauf ein-\ngegangen, dass es aufgrund der Ausrichtung des Vorhabens zu der Straße Zum Fichten-\nhof keines Ausschlusses der sonstigen Gewerbebetriebe bedürfe. In dieser Straße exis-\ntiere aber kein Grundstück, auf dem sonstige Gewerbebetriebe zugelassen werden könn-\nten. \n\n5 \n \n \nDie der Festlegung von 13 Stellplätzen zugrundeliegende Berechnung sei fehlerhaft. Nach \nseiner Berechnung seien für das Vorhaben 24 Stellplätze erforderlich. Die Festsetzung von \nFlächen für Stellplätze im Bebauungsplan müsse den Anforderungen der Baunutzungsver-\nordnung genügen. Unabhängig von der Frage, welche Berechnung richtig sei, habe die \nAntragsgegnerin keinen dem Abwägungsgebot gerecht werdenden Ausgleich der berech-\ntigten Interessen vorgenommen. Der Stellplatznachweis dürfe nicht auf das Baugenehmi-\ngungsverfahren verschoben werden. \n \nAuch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verletzten seine Nachbarrechte. \nVorliegend werde die GRZ von 0,4 allein durch den Gebäudekörper in Anspruch genom-\nmen. Die ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 \nSatz 3 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 sei zwar unter besonderen Bedingungen mög-\nlich, dies bedürfe aber einer besonderen Begründung und Abwägung, die hier nicht gege-\nben seien. Es sprächen auch andere Belange, wie das städtebauliche Bild, gegen die \nBebauung. Die Bebauung füge sich nicht in die vorhandene Bebauung innerhalb des \nErhaltungsbereichs „Am Lindenberg“ ein. Dies gelte für die bebaute Fläche, die \nGeschossigkeit und die Nutzung. Das Vorhaben komme der Darstellung im \nFlächennutzungsplan über die zu sichernde Grünfunktion nicht nach. \n \nDie Antragsgegnerin und der Beigeladene sind dem Vorbringen des Antragstellers entge-\ngengetreten. \n \nDer Plan sei erforderlich, da er eine Brachfläche betreffe, für die keine Folgenutzung habe \ngefunden werden können. Die beabsichtigte Seniorenwohnanlage habe nicht innerhalb der \nBaugrenzen des bisherigen Planes 365 realisiert werden können. Er entspreche dem Pla-\nnungsgrundsatz des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung \nunter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung angemessen Rechnung zu tragen. \nEs sei nicht dargelegt oder erkennbar, warum die rein abstrakte Schaffung der Möglichkeit, \nausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe anzusiedeln, die Umgebung unzulässig \nbelasten sollte. Für den Stellplatzbedarf habe man sich am Stellplatzortsgesetz orientiert. \nInsoweit entspreche es gängiger Praxis, Seniorenwohnanlagen, die sowohl Einzelzimmer \nals auch Service-Appartements enthielten, bei der Stellplatzberechnung wie Altenheime zu \nbeurteilen. Sowohl Pflegeappartements als auch Pflegezimmer würden im Regelfall von \nPersonen bezogen, die einen Pflegeanspruch hätten. Es sei daher zutreffend, gemäß \nNr. 1.9 der Anlage zum StelIplatzortsgesetz einen Stellplatz pro 10 Betten anzusetzen. \n \n\n6 \n \nDie auf § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO beruhende Festsetzung Nr. 6 über die Überschreitung \nder GRZ für befestigte Flächen auf bis zu 0,8 sei getroffen worden, weil das Vorhaben ein \nCafé mit Außensitzplätzen umfasse. Ein Abwägungsfehler sei nicht zu erkennen. Schon \nder bisherige Bebauungsplan 365 nehme das Vorhabengrundstück sowie das Grundstück \ndes Antragstellers vom Erhaltungsbereich aus. Begründung und Abwägung zum \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan 59 setzten sich hinreichend mit der Umgebung \nauseinander. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen würden eingehalten. \n \nDer Senat hat den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 04.06.2019 zurückgewiesen (Az.: \n1 D 30/18). Der Antrag sei bereits unzulässig, weil es dem Antragsteller an der nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Wer sich als Eigentümer \neines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan \nwende, müsse zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern \ndrittschützenden) Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgendes subjektiv-\nöffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein könne. Dies setze \nvoraus, dass der Antragsteller Tatsachen vortrage, die eine fehlerhafte Behandlung gerade \nseiner abwägungsbeachtlichen Belange in der Abwägung als möglich erscheinen ließen. \nHiervon ausgehend ergebe sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers aus den von ihm \ngeltend gemachten Belangen nicht. \n \nAuf die hiergegen von dem Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.06.2020 (Az.: 4 BN 51.19) das Urteil des \nSenats vom 04.06.2019 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung \nan \ndas \nOberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen. \nDas \nOberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt. Erforderlich, aber \nauch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei, dass der \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortrage, die es zumindest als möglich \nerscheinen ließen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem \nsubjektiven Recht verletzt werde. Führe die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass \nNachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürften, so gehörten die \nInteressen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich \nzum notwendigen Abwägungsmaterial. Hier ermögliche der angegriffene Bebauungsplan \neine grundlegend andere Bebauung des Vorhabengrundstücks. Die veränderte Festset-\nzung des Baufensters wirke sich zudem besonders im Bereich an der Grenze zu dem \nGrundstück des Antragstellers aus. In einer solchen Situation bedürfe es keiner weiteren \nDarlegungen eines Nachbarn zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung, um die Antragsbe-\nfugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen. \n\n7 \n \n \nDer Antragsteller vertieft nach der Zurückverweisung im fortgeführten Normenkontrollver-\nfahren im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Aus den gesamten Abwägungsunterla-\ngen ergebe sich formelhaft, dass wegen der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen \nHöchstwerte keine Rechte und Interessen der Anwohner verletzt seien. Hiermit werde die \nAntragsgegnerin dem Abwägungsgebot nicht gerecht. Eine tatsächliche abwägende Ge-\ngenüberstellung widerstreitender Interessen habe nicht stattgefunden. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nfür Recht zu erkennen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 59 der \nAntragsgegnerin vom 24.01.2017, bekannt gemacht am 02.02.2017, unwirk-\nsam ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Die im Auslegungsver-\nfahren von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen seien in der Abwägung be-\nrücksichtigt worden. Aus überwiegenden städtebaulichen und damit öffentlichen Gründen \nsei ihnen jedoch nicht gefolgt worden. Der Vorwurf einer lediglich formelhaften Befassung \nmit den Einwendungen werde zurückgewiesen. \n \nDer Beigeladene beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nHinsichtlich der Stellplätze werde die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Anhalts-\npunkte für Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung und Besonnung oder eine erdrü-\nckende Wirkung seien nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der sog. Großen \nWannseeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich hier keine nachbar-\nschützende Funktion mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung. Die für das Grundstück \ndes Antragstellers geltenden Festsetzungen ließen eine vergleichbare Ausnutzung wie auf \ndem Vorhabengrundstück zu. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. \n \n\n8 \n \nSoweit der Antragsteller geltend macht, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB, kann dem nicht gefolgt werden (1.). Entgegen seiner Ansicht leidet \nder Bebauungsplan auch nicht an Fehlern in der Abwägung (2.). \n \n1. Der Bebauungsplan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser \nRegelung hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städ-\ntebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \n \nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich \nmaßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele \ndie Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermäch-\ntigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 17.04.2018 – 1 D 280/16, juris Rn. 42 m.w.N.). Für \ndie Planung müssen nachvollziehbare Gründe sprechen, sie muss sich aber nicht als \nunerlässlich erweisen. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in \naller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich \nder \nFörderung \nvon \nZielen \ndienen, \nfür \nderen \nVerwirklichung \ndie \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt \n§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende \nSchranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie \nbetrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer \nkonkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist, das im \nHinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende \nErkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. \n26.03.2009 – 4 C 21.07, juris Rn. 17; Urt. v. 27.03.2013 – 4 C 13.11, juris Rn. 8 f. m.w.N.; \nOVG Bremen, Urt. v. 16.05.2017 – 1 D 87/15, juris Rn. 79). \n \nEine Planrechtfertigung in diesem Sinne ist gegeben. Die Gemeinde hat in der Begründung \nzu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 59 ihre städtebaulichen Ziele dargelegt: Mit \ndem Neubau einer Seniorenwohnanlage sowie einer ergänzenden Bäckerei und einem \nRestaurant auf einer Brachfläche trage das Vorhaben zur städtebaulichen Aufwertung des \nQuartiers und der Behebung eines städtebaulichen Missstandes bei. Ziel der Planung sei \nes, der vermehrten Nachfrage von Senioren nach Wohnraum in städtebaulich integrierten \nLagen, die aufgrund des demografischen Wandels und den damit einhergehenden Anfor-\nderungen an das Wohnumfeld weiter steigen werde, Rechnung zu tragen. Dies entspricht \ndem Planungsgrundsatz des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, den Wohnbedürfnissen der Bevöl-\nkerung unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung in angemessener Weise \nRechnung zu tragen. Da das Vorhaben nicht innerhalb der Baugrenzen des für das Gebiet \n\n9 \n \ngeltenden Bebauungsplanes 365 realisiert werden konnte, konnte die Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes als erforderlich angesehen werden. \n \nDem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass sich das konkrete Vorhaben auch dann \nrealisieren ließe, wenn an dem Ausschluss einer ausnahmsweisen Zulässigkeit sonstiger \nnichtstörender Gewerbebetriebe in dem Plangebiet festgehalten worden wäre, da die Bä-\nckerei und das Restaurant als der Versorgung des Gebiets dienende Geschäfte i.S.d. § 4 \nAbs. 1 BauNVO einzuordnen sind. Eine fehlende Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB \nim Sinne eines fehlenden Planungskonzepts oder eines groben und einigermaßen offen-\nsichtlichen Missgriffs ist darin jedoch nicht zu sehen. Die städtebauliche Erforderlichkeit im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB verlangt gerade nicht, dass die Gemeinde das zur Realisie-\nrung ihrer städtebaulichen Ziele denkbar mildeste Mittel wählt. Vielmehr stellt es ein zuläs-\nsiges Konzept dar, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Neuplanung in dem Vorhaben-\ngebiet perspektivisch auch die ausnahmsweise Zulassung sonstiger nichtstörender Ge-\nwerbebetriebe, insbesondere Betriebe der Gesundheitsfürsorge ermöglichen möchte. Das \nvon dem Antragsteller geltend gemachte Interesse an der Beibehaltung der bisherigen \nPlanungslage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Planung, sondern die Einzelheiten der \nkonkreten planerischen Lösung und ist damit eine Frage des Abwägungsgebots. \n \n2. Eine Verletzung des Abwägungsgebots ist nicht gegeben. \n \n§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von ihrer Planung berührten \nöffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander \nund untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung \nnicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt \nwerden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder \nwenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, \ndie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Innerhalb \ndes vorstehenden Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für \ndie Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen entscheidet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 17.04.2018 – 1 D 280/16, juris Rn. 47 \nm.w.N. zur ständigen Rspr. des BVerwG). \n \na) Die Aufhebung des Ausschlusses der ausnahmsweisen Zulässigkeit sonstiger \nnichtstörender Gewerbebetriebe und die dadurch vorgenommene Erweiterung der \nzulässigen Nutzungsarten verletzt das Abwägungsgebots nicht. \n \n\n10 \n \nIn der veränderten Festsetzung liegt weder ein Fehler im Abwägungsvorgang (aa) noch im \nAbwägungsergebnis (bb). \n \naa) Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die \nfür die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. \nDieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) An-\nforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der kon-\nkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentschei-\ndung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und \nbewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden kön-\nnen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 – 1 D 19/18, juris Rn. 56). \n \nDiesen Anforderungen wird der Abwägungsvorgang der Antragsgegnerin gerecht. Aus-\nweislich der Nr. 1.3 und 9.4 der Anlage zur Deputationsvorlage hat sich die Antragsgegne-\nrin im Rahmen der Abwägung damit befasst, ob mit der neu eingeführten Möglichkeit, nicht \nstörende Gewerbebetriebe in dem Vorhabengebiet ausnahmsweise zuzulassen, eine Ver-\nletzung der Rechte der Anwohner verbunden ist. Sie hat dies unter Verweis auf den Geneh-\nmigungsvorbehalt solcher Vorhaben und die Orientierung und Erschließung des konkreten \nVorhabens über die Straße zum Fichtenhof verneint. Damit hat sie das private Interesse \ndes Antragstellers und der Nachbarschaft an einer Beibehaltung der bisherigen, hinsicht-\nlich der Nutzungsarten restriktiveren planungsrechtlichen Situation erkannt und hinrei-\nchend gewürdigt. \n \nbb) In der Zurückstellung dieses Belanges gegenüber dem städtebaulich verfolgten Zweck, \neine den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspre-\nchende Anlage zu ermöglichen und das Quarteier aufzuwerten, liegt entgegen der Auffas-\nsung des Antragstellers kein unverhältnismäßiges Abwägungsergebnis oder eine unzuläs-\nsige Konfliktverlagerung. \n \n(1) Der Antragsteller rügt das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil auch in \nder Straße Zum Fichtenhof keine weiteren Grundstücke vorhanden seien, in denen sons-\ntige nichtstörende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Dies ist \nzwar zutreffend, lässt das gefundene Abwägungsergebnis jedoch nicht als unverhält-\nnismäßig erscheinen. Im Zuge einer Neuplanung kann auch eine Erweiterung der Nut-\nzungsarten erfolgen. Eine gerechte Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauNVO setzt nicht \nvoraus, dass sich die Planänderung in eine vorhandene Nutzungsstruktur oder für angren-\nzende Gebiete festgesetzte planungsrechtliche Vorgaben „einfügt“ oder diesen entspre-\nchen müsste. \n\n11 \n \n \nMit dem Verweis auf die Orientierung und Erschließung des Vorhabens zur Straße Zum \nFichtenhof bringt die Antragsgegnerin nicht etwa zum Ausdruck, dass dort solche Vorha-\nben bereits zulässig wären, sondern dass das Vorhaben in Richtung des sich südlich und \nwestlich fortsetzenden allgemeinen Wohngebietes ausgerichtet ist und nicht in Richtung \ndes nördlich und östlich angrenzenden reinen Wohngebietes, in dem sonstige nichtstö-\nrende Gewerbebetriebe auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 3 BauNVO). Die \nhier erfolgte Festsetzung einer ausnahmsweisen Zulässigkeit sonstiger nichtstörender Ge-\nwerbebetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet ist nicht abwägungsfehlerhaft. Die An-\ntragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung (Nr. 1.3) zutreffend darauf hingewiesen, dass \ndies dem gesetzlichen Regelfall gem. § 4 Abs. 3 BauNVO entspricht. Der Bebauungsplan \n365 hatte hiervon abweichend festgesetzt, dass die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO \nnicht Bestandteil des Bebauungsplans wurden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 59 \nändert dies lediglich im Hinblick auf sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe wieder und \nkehrt insoweit zur Typik des § 4 Abs. 3 BauNVO zurück. Es gilt nunmehr nur das, was auch \nsonst im Fall der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nach der BauNVO gilt, in \ndem die normierten Ausnahmen gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des Bebau-\nungsplans werden (vgl. ebenso bereits zur Typik eines Gewerbegebiets: OVG Bremen, \nUrt. v. 17.04.2018 – 1 D 280/16, juris Rn. 50). Betriebe des Beherbergungsgewerbes, \nAnlagen der Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nach der Neuplanung \nabweichend von der Regelung des § 4 Abs. 3 BauNVO weiterhin auch nicht \nausnahmsweise \nzulässig. \nDie \nErweiterung \nder \nNutzungsarten \nist \ndurch \ndie \nAntragsgegnerin im Hinblick auf Betriebe der Gesundheitsfürsorge erfolgt. Eine \nunverhältnismäßige Beeinträchtigung der privaten Belange des Antragstellers lässt sich \nvor diesem Hintergrund nicht feststellen. \n \n(2) Soweit der Antragsteller eine unzulässige Konfliktverlagerung in das Baugenehmi-\ngungsverfahren rügt, ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Nach dem der Abwägung zu-\ngehörenden Gebot der planerischen Konfliktbewältigung muss jeder Bauleitplan die ihm \nzuzurechnenden Konflikte bewältigen. Der Bauleitplan darf der Plandurchführung nur das \nüberlassen, was diese an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich zu leisten vermag. \nDas Gebot der Konfliktbewältigung kann dadurch verletzt werden, dass die nur durch Pla-\nnung mögliche Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert wird (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 17.04.2018 – 1 D 280/16, juris Rn. 52 m.w.N.). \n \nDie nunmehr in Abänderung des Bebauungsplans 365 für das Vorhabengrundstück er-\nfolgte ausnahmsweise Zulassung sonstiger nichtstörender Gewerbebetriebe kann schon \ndeshalb keine Verletzung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung sein, weil die \n\n12 \n \nZulässigkeit als Ausnahme im allgemeinen Wohngebiet gerade der in § 4 Abs. 3 BauNVO \nzum Ausdruck kommenden typischen Situation entspricht. Der Verordnungsgeber hat in-\nsoweit also grundsätzlich kein Problem gesehen, mögliche Nutzungskonflikte erst auf der \nEbene des Genehmigungsverfahrens unter Erteilung einer entsprechenden Ausnahme zu \nlösen. Besonderheiten des vorliegenden Falls, die eine andere Bewertung erforderlich ma-\nchen könnten, sind nicht ersichtlich. Gegen eine unzulässige Konfliktverlagerung spricht \nzudem, dass die nunmehr möglichen ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vielgestaltig \nsind. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit ihren Beispielen in der Planbegründung hinge-\nwiesen. \n \nb) Auch hinsichtlich der auf dem Vorhabengrundstück eingeplanten 13 Kfz-Stellplätze lässt \nsich entgegen der Auffassung des Antragstellers ein Abwägungsfehler nicht feststellen. \n \naa) Die Antragsgegnerin hat die für die Abwägung bedeutsamen Belange hinreichend \nermittelt und bewertet. Sie hat sich im Rahmen der Abwägung mit den stellplatzbezogenen \nEinwänden hinreichend auseinandergesetzt (Nr. 2.4, 2.6, 6.6 und 9.2). Hierzu hat sie \nausgeführt, dass eine zu hohe Belastung an Kraftfahrzeugen in den Straßen Zum \nFichtenhof bzw. Unter den Linden nicht zu erkennen sei. Die Anzahl der erforderlichen \nStellplätze sei im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Im Bebauungsplan würden \nentsprechende Stellplatzflächen festgesetzt. Ein Zuparken der Straße Am Lindenberg sei \nnicht zu erwarten. Eine Tiefgarage sei nicht erforderlich, da nicht alle Senioren der \nWohnanlage ein Fahrzeug hätten und ein Anschluss an den ÖPNV in nur 100 m Entfernung \nbestehe (Nr. 2.4). Das Vorhaben werde im Wesentlichen über die Straße Zum Fichtenhof \nerschlossen, über die auch die Anlieferung für die Seniorenwohnanlage erfolge. Durch die \nErrichtung der Seniorenwohnanlage in der geplanten Größe werde kein Kfz-Verkehr \nerzeugt, der zu einer relevanten Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen werde \n(Nr. 2.6). Damit ist die Antragsgegnerin auf alle wesentlichen Gesichtspunkte \neingegangen. \n \nOb die von dem Antragsteller angezweifelte Berechnung von 13 Kfz-Stellplätzen für das \nVorhaben den Anforderungen des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 BremLBO i.V.m. \ndem Stellplatzortsgesetz entspricht, kann hierbei dahinstehen. Denn der in die Abwägung \ngem. § 1 Abs. 7 BauGB einzustellende private Belang des Antragstellers liegt hier nicht in \nder \nFestlegung \neiner \nbestimmten \nAnzahl \nvon \nKfz-Stellplätzen \nauf \ndem \nVorhabengrundstück, sondern in seinem aus dem Rücksichtnahmegebot (vgl. zur \nBerücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme im Rahmen der bauleitplanerischen \nAbwägung: OVG Bremen, Beschl. v. 05.08.2016 – 1 B 125/16, juris Rn. 21 ff.) \nabzuleitenden Interesse, von einer Überlastung der sein Grundstück erschließenden \n\n13 \n \nStraße und unzumutbaren Beeinträchtigungen seiner Wohnnutzung durch parkende \nKraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben (vgl. dazu OVG \nBremen, Beschl. v. 18.10.2002 – 1 B 315/02, juris Rn. 9; VG Bremen, Beschl. v. 25.11.2016 \n– 1 V 3350/16, BeckRS 2016, 117795 Rn. 5). Für dessen Bewertung ist nicht die konkrete \nBerechnung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze, sondern eine realis-\ntische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens und der da-\nraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich. \n \nDem hat die Antragsgegnerin hier mit ihrer auf die Größe, Lage und Ausrichtung des Vor-\nhabens gestützten Einschätzung, dass eine hohe Belastung an Kraftfahrzeugen und ein \nZuparken der Straße Am Lindenberg nicht zu erwarten sei, hinreichend Rechnung \ngetragen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin davon \nausgegangen ist, dass das geplante Bauvorhaben nach den Umständen des Einzelfalls \nkeinen die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Zuwachs an Verkehrsbewegungen \nverursachen wird (vgl. hierzu in Bezug auf verkehrsbedingten Lärmzuwachs: OVG \nBremen, Urt. v. 25.06.2019 – 1 D 1/18, juris Rn. 41 ff., 60 ff.) und damit auch kein \nunzumutbarer Parksuchverkehr zu erwarten ist. Soweit der Antragsteller mit der \nNichtzulassungsbeschwerde gerügt hat, dass sein Vortrag zu den schon jetzt schwierigen \nParkverhältnissen nicht gewürdigt worden sei, ist sein tatsächliches Vorbringen \nunsubstantiiert geblieben. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte für die \nBehauptung des Antragstellers ergeben, dass in der Straße Zum Fichtenhof ein Parkverbot \nbestehe. Die Antragsgegnerin hat dieser Behauptung ausdrücklich widersprochen. Auch \nauf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte der Antragsteller sein \ndiesbezügliches Vorbringen für den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der \nBeschlussfassung \nüber \nden \nBebauungsplan \n(§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) \nnicht \nkonkretisieren. Auch auf den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen \nAufnahmen der Straße Zum Fichtenhof von Google Maps bzw. Street View war ein dort \nbestehendes Parkverbot nicht ersichtlich. Vielmehr waren am rechten Fahrbahnrand einige \nparkende Fahrzeuge und vorhandener öffentlicher Parkraum zu sehen. Auch unabhängig \ndavon ist daran festzuhalten, dass etwaiger von dem Vorhaben verursachter \nParksuchverehr im Wesentlichen in der Straße Zum Fichtenhof stattfinden würde. Die \nStraße Am Lindenberg wäre von einem Suchverkehr voraussichtlich nicht betroffen, da \nFahrzeugführer, die auf den im südlichen Teil des Vorhabengrundstücks vorgesehenen \nStellplatzflächen keine Parkmöglichkeit finden, sich mit der Parkplatzsuche zunächst auf \ndie nähere Umgebung beschränken werden und die Straße Am Lindenberg von hieraus \nnur über Umwege zu erreichen ist. Hiernach bleibt es auch unter Berücksichtigung der im \nnördlichen Teil des Vorhabengrundstücks vorgesehenen zwei Stellplätze für Mitarbeiter \nnicht ersichtlich, dass eine etwaige bereits angespannte Situation in der Straße Am \n\n14 \n \nLindenberg durch dem Vorhaben zuzurechnende Verkehrsbewegungen spürbar gesteigert \nwerden könnte. \n \ncc) Schließlich liegt in der Einplanung der 13 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück in \nVerbindung mit dem Verweis darauf, dass die Anzahl der erforderlichen Stellplätze im Bau-\ngenehmigungsverfahren nachzuweisen sei, auch keine unzulässige Konfliktverlagerung. \n \nDie Neuplanung lässt keinen ihr zurechenbaren Interessenkonflikt offen, der sich im \nBaugenehmigungsverfahren \nnicht \nsachgerecht \nlösen \nließe. \nZwar \ngibt \nder \nvorhabenbezogene Bebauungsplan 59 mit der Einplanung von 13 Kfz-Stellplätzen einen \nRahmen vor, der in Bezug auf die auf dem Vorhabengrundstück letztlich realisierbaren Kfz-\nStellplätze im Planvollzug das Höchstmaß vorgeben wird. Da von dem Vorhaben mit 13 \ntatsächlich \nvorhandenen \nStellplätzen \njedoch \nkeine \nmehr \nals \ngeringfügigen \nBeeinträchtigungen privater Belange zu erwarten sind, kann ein angemessenes Ergebnis \nhier auch unter Berücksichtigung dieser faktischen Begrenzung in der Plandurchführung \nnoch erreicht werden. Ein etwaiges darüberhinausgehendes öffentliches Interesse an der \ngenerellen \nVerfügbarkeit \nausreichender \nKfz-Stellplätze \nlässt \nsich \nim \nBaugenehmigungsverfahren sachgerecht berücksichtigen, welches beispielsweise die \nMöglichkeit bietet, notwendige Stellplätze in zumutbarer Entfernung zu dem \nBaugrundstück herzustellen oder einer unzureichenden Stellplatzanzahl mit der Zahlung \nvon Ablösungsbeträgen oder der Durchführung eines Mobilitätskonzeptes zu begegnen. \n \nc) Ein Abwägungsfehler ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht \nim Hinblick auf die gegenüber der ursprünglichen Planungslage veränderten Festsetzun-\ngen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 59 zum Maß der baulichen Nutzung und \nden veränderten Baugrenzen. \n \nFühren Änderungen des Bebauungsplanes dazu, dass ein Grundstück baulich intensiver \ngenutzt werden kann, gehört das Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ur-\nsprünglichen Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 – 4 BN 51.19, juris Rn. 7 f.). \n \naa) Die Antragsgegnerin hat auch insoweit die für die Abwägung bedeutsamen Belange \nhinreichend ermittelt und bewertet. In Bezug auf die vom Antragsteller gerügte Festsetzung \nzur Gebäudehöhe hat sie ausgeführt, dass das Vorhaben mit 11 m Gebäudehöhe unter \nder bisher zulässigen Höhe von 12 m bleibe (Nr. 1.3 und 1.4). Soweit der Antragsteller in \nder mündlichen Verhandlung erneut den Bezugspunkt für die Gebäudehöhe des \nVorhabengrundstücks nach dem Bebauungsplan 365 in Frage gestellt hat, ergibt sich auch \n\n15 \n \ndaraus kein Abwägungsfehler. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf \nhingewiesen, dass für die Bemessung auch nach der ursprünglichen Planungslage durch \ndie Regelung des § 2 Abs. 10 BremLBO für das Vorhabengrundstück die Straßenhöhe der \nStraße am Fichtenberg maßgeblich gewesen sei, so dass sich durch die konkrete \nFestsetzung dieses Bezugspunktes durch die Neuplanung keine Veränderung ergeben \nhat. Zur Geschossigkeit bzw. einer nach der Neuplanung nicht mehr festgesetzten \nHöchstzahl der Vollgeschosse wurde abgewogen, dass das Vorhaben über drei statt zwei \nVollgeschosse verfüge, die Geschossflächenzahl für allgemeine Wohngebiete gem. \n§ 17 BauNVO aber eingehalten werde (Nr. 1.4 und 1.5). Die neu festgesetzte Möglichkeit \nzur Überschreitung der Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO für befestigte \nFlächen von Plätzen bis zu 0,8 wurde damit begründet, dass die Seniorenwohnanlage \nauch ein Café und Restaurant mit Sitzgelegenheiten im Außenwohnbereich erhalten solle. \nIn ihre Abwägung hierzu hat die Antragsgegnerin eingestellt, dass der befestigte Platz auf \nder von der Siedlung Am Lindenberg abgewandten Seite eingeplant sei, so dass es zu \nkeiner Beeinträchtigung der Grünstruktur der Siedlung komme (Nr. 1.3). Zur Festlegung \nder Baugrenzen wurde erwogen, dass die Gebäudekubatur der Seniorenwohnanlage, wel-\nche mit ihren zwei hervortretenden Gebäudeteilen von knapp 13 Metern die Länge des \nbisherigen Gebäudes von knapp 40 Metern unterbreche, auf den umliegenden Gebäude-\nbestand Rücksicht nehme. Da für das Vorhaben eine offene Bauweise festgesetzt worden \nsei und ein Abstand zum östlichen Nachbargrundstück von rund 4,7 Metern eingehalten \nwerde, seien die Abstandsflächen gewahrt und daher auch eine Vergrößerung des bishe-\nrigen Baufensters zulässig (Nr. 1.6, 2.7, 3.5, 3.12). \n \nbb) Es stellt auch kein unverhältnismäßiges Abwägungsergebnis dar, wenn die \nAntragsgegnerin bei ihrer Planung den privaten Belang des Antragstellers an einer \nBeibehaltung der ursprünglich restriktiveren Planungslage zurückstellt und eine \nRealisierung ihrer städtebaulichen Ziele im Wege einer Ausrichtung des Vorhabens zu \nGunsten der Siedlungsstruktur in dem Erhaltungsgebiet in der Straße Am Lindenberg \nbevorzugt. Insbesondere erweist sich das durch den Bebauungsplan vorgegebene Maß \nder Bebauung gegenüber dem Antragsteller nicht als rücksichtlos. \n \nZwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der bau-\nordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften stets auch das im Rahmen der \nAbwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigende bauplanungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme gewahrt ist. Zumindest aus tatsächlichen Gründen ist das bau-\nplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aber im Regelfall nicht verletzt, wenn die Ab-\nstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. zur Belichtung und Besonnung: OVG Bremen, \n\n16 \n \nBeschl. v. 19.03.2015 – 1 B 19/15, juris Rn. 17 m.w.N.; zur erdrückenden Wirkung: OVG \nBremen, Beschl. v. 05.08.2016 – 1 B 125/16, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \nIm vorliegenden Fall hat der vorhabenbezogene Bebauungsplan die bauordnungsrechtlich \nerforderlichen Abstandsflächen unberührt gelassen. Eine abweichende Regelung (vgl. \nhierzu § 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO) hat er nicht getroffen. Nach den festgesetzten Bau-\ngrenzen rückt die Bebauung zwar weiter an die Grundstücksgrenze des Antragstellers \nheran und gestaltet sich dort deutlich intensiver. Dies führt aber nicht dazu, dass die erfor-\nderliche Tiefe der Abstandsflächen unterschritten wird. Der Abstand der festgesetzten öst-\nlichen Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück zur Grundstücksgrenze beträgt 4,7 m. Bei \neiner Ausschöpfung der zugelassenen maximalen Traufhöhe des Vorhabens von 9,5 m \nbeträgt die bauordnungsrechtlich einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche gemäß \n§ 6 Abs. 5 Satz 1 BremLBO 3,8 m. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung \nund Besonnung des Grundstücks des Antragstellers oder für eine erdrückende Wirkung \ndes Vorhabens auf das Grundstück des Antragstellers spricht hiernach nichts. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass sich das Vorhaben trotz der Einhaltung der Abstandsflächen \nausnahmsweise dennoch als rücksichtlos erweisen könnte. Insoweit hat sich die Antrags-\ngegnerin im Rahmen ihrer Abwägung auch nicht darauf beschränkt festzustellen, dass die \nAbstandsflächen eingehalten werden, sondern zudem die konkrete Situation in den Blick \ngenommen. Sie ist dabei insbesondere unter Berücksichtigung des rund 1.400 m2 großen \nGrundstücks der Antragsteller und einem weiterhin bestehenden Abstand zwischen den \nGebäuden von ca. 16 m zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass auch \nunter Berücksichtigung des 30 m langen und 11 m hohen seitlichen Gebäudeteiles parallel \nzur östlichen Grundstücksgrenze keine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn gege-\nben sei. Vor diesem Hintergrund ist für eine durch die Änderungsplanung nunmehr ermög-\nlichte erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks des \nAntragstellers nichts ersichtlich. \n \nIn Anbetracht der genannten Abstände werden schließlich auch keine unzumutbaren Ein-\nblicksmöglichkeiten entstehen. Nach der Rechtsprechung des Senats können Einblicks-\nmöglichkeiten in das Nachbargrundstück, die durch ein neues Bauvorhaben entstehen, nur \nunter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen \nGebots der Rücksichtnahme angesehen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2012 \n– 1 B 65/12, juris Rn. 16 m.w.N.). Das kann etwa der Fall sein, wenn durch das neue \nBauvorhaben unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung in Wohnräume \nentstehen. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen scheidet eine \nVerletzung des Gebotes der Rücksichtnahme wegen vermeintlich unzumutbarer \nEinblicksmöglichkeiten regelmäßig aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.08.2016 – 1 B \n\n17 \n \n125/16, juris Rn. 31). Dies gilt auch vorliegend. Die Einsichtsmöglichkeiten halten sich im \nRahmen dessen, was im städtischen Bereich grundsätzlich hinzunehmen ist. \n \nd) Soweit der Antragsteller rügt, dass sich das Vorhaben nicht in die vorhandene Bebauung \ninnerhalb des Erhaltungsbereichs „Am Lindenberg\" einfüge, ist die Antragsgegnerin zu \nRecht davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück gerade nicht in dem \nErhaltungsbereich liegt (Nr. 1.5). \n \ne) Auch im Hinblick auf den an das Vorhabengrundstück angrenzenden Erhaltungsbereich \nund die teilweise über diesen hinausgehenden textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes 365 hat die Antragsgegnerin die Belange der Baukultur bzw. der \nerhaltenswerten Ortsteile gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB in ihrer Abwägung hinreichend \nberücksichtigt. Hierzu wurde der Abstand der Bebauung zur Straße Am Lindenberg der \nNachbarbebauung angeglichen und zur Straße eine 6,5 m tiefe unbebaute Zone eingeplant \n(Nr. 1.6), so dass dort eine durchgehende grüne Vorgartenzone sichergestellt ist (Nr. 4.3). \nDamit orientiert sich das Vorhaben an der von dem Antragsteller angeführten textlichen \nFestsetzung Nr. 2 des Bebauungsplanes 365, die in Bezug auf die Errichtung von \nNebenanlagen auf eine Freihaltung der Vorgärten abstellte. Dass der Antragsteller die zur \nStraße Am Lindenberg eingeplante unbebaute Zone als unzureichend empfindet, vermag \neinen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Ein solcher ergibt sich schließlich auch nicht \naus der von ihm hervorgehobenen „Grünschraffur“ für das Gebiet im Flächennutzungsplan. \nEine im Flächennutzungsplan eingezeichnete „Grünschraffur“ ist für die Abwägung \nzwischen den öffentlichen und privaten Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht unmittelbar \nvon Bedeutung. Die „Grünschraffur“ vermag im Rahmen des Abwägungsvorgangs den \ninsbesondere nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen des \nUmweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie dem \nBelang der Erhaltung des Stadtbildes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB keinen Vorrang \neinzuräumen (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 25.06.2018 – 1 D 19/17, juris Rn. 45). Ein \ndenkbarer Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB scheidet \nhier schon deshalb aus, weil es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 59 um \neinen im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung \nhandelt, der gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB keiner strikten Bindung an das \nEntwicklungsgebot unterliegt (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 25.06.2018 – 1 D 19/17, juris \nRn. 44). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin der vorhandenen Grünfunktion im Rah-\nmen der Planung ausweislich der oben angeführten Erwägungen zur vorhandenen \nSiedlungsstruktur und den unter Punkt D der Begründung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes 59 angestellten Erwägungen hier hinreichend Rechnung getragen hat. \n \n\n18 \n \n3. Liegen hiernach keine entscheidungserheblichen Fehler im Abwägungsvorgang vor, be-\ndarf die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfene Frage nach der Wahrung \nder Rügefrist gem. § 215 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \ndurch den Antragsteller keiner Entscheidung. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und umfasst zugleich die Kosten \ndes erfolgreich geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, weil der Antrag letztlich \nerfolglos blieb (vgl. zum Revisionsverfahren: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 144 Rn. 48). Da der Beigeladene in allen Instanzen einen eigenen Antrag gestellt \nhat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der \nBilligkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzu-\nerlegen. \n \nDie \nEntscheidung \nüber \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. 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