{"status":"available","doknr":"OLD364365","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-10","aktenzeichen":"1 B 104/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 104/21 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am \n10. März 2021 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Voll-\nzug der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung \nzur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen, soweit \nnach deren § 4 Abs. 2 Nr. 3 die Schließung von Prostitutionsstätten u.a. bis zum \n28.03.2021 angeordnet wird. \n \nDer zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet. \n \nDer Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung ist bei sum-\nmarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \nRn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \n\n3 \n \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Vierundzwanzigs-\nten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen diese \nVorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die an-\ngegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungs-\nfreiheit der betroffenen Betreiber von Prostitutionsstätten und den bei ihnen beschäftigten \nPersonen begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber von einer ver-\nfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a)). Zudem ist § 4 Abs. 2 der Vier-\nundzwanzigsten Coronaverordnung formell (b)) und materiell (c)) rechtmäßig. \n \na) Die von der Antragstellerin teilweise angegriffene Verordnung findet in den § 32 Sätze \n1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage. \nDie Verordnungsermächtigung hiernach ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. \n \nMit der Frage, ob die Verordnungsermächtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen hö-\nherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz \nGG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zi-\ntiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, hat sich der Senat zuletzt in den \nBeschlüssen vom 10.11.2020 (1 B 354/20, Rn. 20 ff. m.w.N., juris) und vom 09.11.2020 (1 \nB 342/20, Rn. 20 ff., juris) ausführlich auseinandergesetzt und einen solchen Verstoß ab-\ngelehnt. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Dass der Bundesgesetzgeber die \n\n4 \n \nNorm des § 28 IfSG mit Schaffung des § 28a IfSG („Besondere Schutzmaßnahmen zur \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19)“) durch das \ndritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 lediglich ergänzt \nund weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normenkontrollverfahren gebotener summari-\nscher Prüfung hieran nichts (OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 B 53/21, juris Rn. 21; \nNds. OVG, Beschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 574/20, juris Rn. 18). Vielmehr haben sich bis-\nlang teilweise bestehende Bedenken in der Rechtsprechung gegen die Verfassungsmä-\nßigkeit des § 28 IfSG damit erledigt (OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 B 53/21, juris \nRn. 21; vgl. dazu ausführlich BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461, juris Rn. 22 \nff.). \n \nb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig. Die \nVierundzwanzigste ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz \nerlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass \nvon Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Ver-\nordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz \n2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B \n111/20, juris Rn. 33). Dies gilt entsprechend für die Erste und die Zweite Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung. Die Vierundzwanzigste Coronaver-\nordnung ist am 12.01.2021 gem. § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im Ge-\nsetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden (Brem.GBl. S. 117); die \nErste Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung am \n19.02.2021 (Brem.GBl. S. 153) und die Zweite Verordnung zur Änderung der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung am 05.03.2021 (BremGBl. S. 275). \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \nc) Auch in materieller Hinsicht erweist sich das in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Verbot, Prostitutionsstätten u.ä. zu öffnen, bei summarischer \nPrüfung als nicht erkennbar rechtswidrig. \n \n\n5 \n \naa) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzun-\ngen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen, die auch die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitge-\nstaltung zuzurechnen sind, umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG). \n \nInsgesamt sieht der Senat die Grundannahme der erheblichen Gesundheitsgefährdung \nder Bevölkerung und der Notwendigkeit der Infektionsbekämpfung nicht in Frage gestellt. \nDie Ausführungen der Antragstellerin führen insbesondere nicht zur Annahme der Unrich-\ntigkeit der dem Gesetz und der Verordnung zu Grunde liegenden Risikobewertung, die im \nWesentlichen auf den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts beruht. Dem entspricht \ndie zentrale Stellung dieses Instituts, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Ein-\nschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat \n(vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 13; OVG Thüringen, \nBeschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 17.06.2020 - 20 NE \n20.1189, juris Rn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1337, juris Rn. 20). Das Robert Koch-\nInstitut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das \nRisiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Dabei werden in einem transparenten Ver-\nfahren die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse umfassend berücksichtigt und \nentsprechende Daten umfänglich ausgewertet und zu Grunde gelegt (vgl. zu Einzelheiten: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundl\nage.htm). \n \nHierbei ist nicht zu verkennen, dass angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Ent-\nwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus die Bewer-\ntungen kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Dies \nist ein essentieller Teil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses und bedingt auch, \ndass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Allein dieser Umstand führt \njedoch nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschät-\nzungen des Robert Koch-Instituts (vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 - \n1 B 81/21, juris Rn. 13; OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 40; \nBay. VerfGH, Entsch. v. 09.02.2021 – Vf. 6-VII-20, juris Rn. 75). \n \nNach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung hat das Robert Koch-Institut \nin seiner Einschätzung – wie auch in den ergänzenden Veröffentlichungen (vgl. die Über-\nsicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV. html) – \n\n6 \n \nseine Verfahrensgrundsätze berücksichtigt und die verschiedenen maßgeblichen Faktoren \nzu Grunde gelegt, dabei auch – allerdings mit anderer Schlussfolgerung – die von der An-\ntragstellerin benannten Aspekte der Infektionsentwicklung, der Fallzahlen, der Auslastung \nintensivmedizinischer Belastungen und andere sogenannte Surveillance-Systeme berück-\nsichtigt. \n \nSoweit die Antragstellerin im Übrigen in diesem Zusammenhang geltend macht, dass das \nübliche PCR-Testungsverfahren eine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes \nnicht nachweisen könne, steht dem die Einschätzung des Robert Koch-Instituts entgegen \n(vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_ nCoV \n.html;jsessionid=7F3E1A6DF93F660251C1462134CABADA.internet051#doc13490982b\nodyText4; vgl. im Übrigen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118870/PCR-Test-auf-\nSARS-CoV-2-zeigt-hohe-klinisch-diagnostische-Sensitivitaet-von-nahezu-100-Prozent; \nvgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 44 m.w.N.). \n \nbb) Das mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung angeordnete Ver-\nbot, Prostitutionsstätten u.ä. zu öffnen, überschreitet bei der hier nur möglichen summari-\nschen Prüfung nicht erkennbar die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben-\nden Grenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie \ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht \nder sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im en-\ngeren Sinne) noch gewahrt wird. \n \n(1) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung \nder aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, über-\ntragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen \nund ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körper-\nlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. \nz.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - \n1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Rege-\nlungen dienen dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche \nUnversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger. \n\n7 \n \nDie Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch \nwesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels. \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \nunsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \n(2) Bei summarischer Prüfung ist die Schließung von Prostitutionsstätten u.ä. (als Teil ei-\nnes Gesamtkonzeptes) zur Erreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele geeig-\nnet. \n \nErklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-\nEindV getroffenen Regelungen ist es, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevöl-\nkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die \nals nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohner in der Woche zu senken, weil das ohne entsprechende Schutzmaßnahmen er-\nneut drohende exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen binnen weniger Wochen zu \neiner Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe \nund der Todesfälle erheblich ansteigen würden (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und \nder Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021, Ziffer 9., \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf1269\n\n8 \n \n1162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf). Einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektio-\nnen, auch mit Virusvarianten, dient die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der \nInfektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere durch eine \ngenerelle Reduzierung von persönlichen Kontakten. \n \nDer Senat hat bereits in verschiedenen früheren Entscheidung (vgl. z.B. OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 42) zur Schließung der Prostitutionsstätten \nu.ä. ausgeführt: \n„Da nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Li-\nnie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen so-\nwie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Men-\nschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung \ngenerell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, birgt der Betrieb einer Prostitutionsstätte \nmit Blick auf die gewollten engen körperlichen Kontakte zwischen den Prostituierten und \nderen Kunden ein erhebliches Infektionspotential. Dies wird noch dadurch erhöht, dass es \ntypischerweise zu häufig wechselnden Kontakten mit verschiedenen Personen kommt, die \nihrerseits eine Infektion an Dritte weitergeben können. Durch eine ausnahmslose Schlie-\nßung von Prostitutionsstätten wird bewirkt, dass sich das bei engen körperlichen Kontakten \nbestehende Infektionsrisiko jedenfalls nicht durch die dortige Erbringung sexueller Dienst-\nleistungen realisieren kann. Denn die Reduzierung wechselnder (unmittelbarer) persönli-\ncher Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen verlangsamt \ndie Ausbreitung des Coronavirus und verzögert die Infektionsdynamik (vgl. OVG Sachsen-\nAnhalt, Beschl. v. 03.09.2020 - 3 R 156/20, juris Rn. 25 unter Verweis auf Veröffentlichun-\ngen des RKI; Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 38 f.).“ \n \nDaran wird weiterhin festgehalten. \n \nDie Eignung der angefochtenen Bestimmungen wird auch nicht durch das sinngemäße \nVorbringen der Antragstellerin in Frage gestellt, dass Ausbruchsgeschehen in Prostututi-\nonsstätten im Pandemiegeschehen keine herausragende Rolle gespielt hätten. Denn die \nmit der angegriffenen Maßnahme bewirkte Reduzierung von Kontakten kann der Weiter-\nverbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegenwirken. Da die Ursache von Infektionen mit \ndem Coronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind \numfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten geeignet im oben ge-\nnannten Sinne. Die Antragsgegnerin hat den ihr bei der Beurteilung der Eignung einer \nMaßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum angesichts des oben skizzierten Stands \ndes Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht \nnach nicht überschritten. \n \n(3) Die angegriffene Kontaktbeschränkung ist auch erforderlich. \n \nEine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \n\n9 \n \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nDer Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Anordnung steht vorliegend nicht der Ein-\nwand entgegen, dass die von Prostitutionsstätten ausgehende Ansteckungsgefahr gegen-\nüber anderen Infektionsumfeldern nach den derzeit verfügbaren Daten möglicherweise \neine untergeordnete Rolle spielt. Nach den bekannten, durch das RKI ausgewerteten Da-\nten liegt derzeit nach wie vor ein zumeist diffuses Infektionsgeschehen vor, ohne dass In-\nfektionsketten noch eindeutig nachvollziehbar sind (vgl. den Täglichen Lagebericht des RKI \nvom 04.03.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situati \nonsberichte/Maerz_2021/2021-03-08-de.pdf?__blob =publicationFile, „Die hohen bundes-\nweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen…“). Folglich sind Infektions-\numfelder in vielen Fällen nicht mehr eindeutig zuordenbar, weshalb sich auch empirische \nNachweise, welche Bereiche tatsächlich hohe Infektionsgefahren bergen und somit „Trei-\nber der Pandemie“ wären, nicht mehr belastbar erbringen lassen. Damit sind auch zielge-\nnauere Eingriffe gegenwärtig in vielen Fällen noch nicht möglich. \n \nVor diesem Hintergrund vermag die Antragstellerin die Erforderlichkeit der angefochtenen \nVorschrift auch nicht durch den Verweis auf Hygienekonzepte in Frage zu stellen. Es er-\nscheint grundsätzlich schon zweifelhaft, ob auf dem Papier formulierte Schutz- und Hygie-\nnemaßnahmen oder eine Einschränkung des Leistungsangebotes in Prostitutionsstätten \nu.ä. tatsächlich flächendeckend eingehalten bzw. umgesetzt werden (vgl. dazu ausführlich: \nNds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 41 m.w.N.). Dies lässt sich \njedenfalls – anders als in anderen Betrieben – bei lebensnaher Betrachtung nicht kontrol-\nlieren. Wie sich zudem spätestens seit November 2020 gezeigt hat, waren trotz der in wei-\nten Bereichen entwickelten Hygienekonzepte und der allgemeinen in der Coronaverord-\nnung angeordneten Hygienemaßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot, Teilnahmever-\nbote, Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung) viele Infektionen nicht zu verhindern. \nDas Coronavirus konnte sich auch außerhalb von sog. „Hotspots“ in beinahe allen Teilen \ndes Bundesgebiets ausbreiten und hat zu einem hohen Niveau an aktiven Infektionsfällen \ngeführt. \n \nDie zur Überprüfung stehende Schließung von Prostitutionsstätten u.ä. hat nicht grund-\nsätzlich hinter anderen, weniger grundrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückzu-\nstehen. Dies muss jedenfalls in der derzeitigen Situation gelten, in der angesichts des Stan-\ndes der Ausbreitung des Coronavirus und der weiterhin dynamischen Entwicklung der In-\nfektionen, die durch die konkret drohende Verbreitung noch infektiöserer Mutationen jeder-\nzeit im Sinne einer weiteren Steigerung der Infektionsfälle beeinflusst werden kann, mit \n\n10 \n \nerheblichen schweren Krankheits- und Todesfällen zu rechnen ist. Diese, den Verordnun-\ngen zu Grunde liegende Situationsbeurteilung wird von den tatsächlichen Feststellungen \ngetragen und ist jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufech-\nten. Es bleibt insbesondere festzustellen, dass der von § 28a Abs. 3 IfSG benannte Grenz-\nwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, der zu umfas-\nsenden Schutzmaßnahmen verpflichtet, sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ver-\nordnung als auch zum Entscheidungszeitpunkt im Land Bremen insgesamt (Inzidenz am \n08.03.2021 laut RKI bei 63) und in der Stadtgemeinde Bremerhaven sogar ganz erheblich \n(Inzidenz am 08.03.2021 bei 102,1) überschritten wurde bzw. wird. \n \nDurch den – erwartbar zeitlich verzögerten – Rückgang der Infektionszahlen nach Erlass \nder Maßnahmen vom 14. Dezember 2020 (sog. „harter Lockdown“) dürfte indiziell deren \nEffizienz gegenüber weniger rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen insgesamt erwiesen \nsein. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu der Reduzierung von \nKontakten drängen sich jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage \nkommen. \n \n(4) Die in der angefochtenen Vorschrift normierte Schließung von Prostitutionsstätten \ndürfte derzeit auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. \n \nDie Antragsgegnerin verfolgt mit den oben beschriebenen Zielen den Schutz von hochran-\ngigen, ihrerseits den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die \nVorschrift dient, wie gezeigt, dazu, – auch konkrete – Gefahren für das Leben und die \nkörperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Die \nangefochtene Norm bezweckt zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in \nDeutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Die An-\ntragsgegnerin kommt damit der sie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden \nSchutzpflicht nach. \n \nDer Senat misst den von der Antragsgegnerin verfolgten Eingriffszwecken weiterhin ein \nsehr hohes Gewicht bei. Er geht insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Ab-\nwehr die angefochtenen Vorschriften dienen, derzeit nach wie vor in hohem Maße beste-\nhen. Das RKI führt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ (Stand 26.02.2021) \nunter anderem aus: \n„Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und \nernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Die Fallzahlen \nentwickeln sich von Staat zu Staat unterschiedlich, viele Staaten erleben nach vorüberge-\nhend sinkenden Fallzahlen erneute Anstiege. In vielen Staaten wurde mit der Impfung der \nBevölkerung, meist in den hohen Altersgruppen, begonnen. \n\n11 \n \nIn Deutschland kam es im vierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen. \nDarüber hinaus ist auch die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die \nAnzahl der Todesfälle stark angestiegen. \nSchwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, be-\ntreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Seit Jahresbeginn sind die Fallzahlen in \nDeutschland langsam rückläufig. Ziel der Anstrengungen ist es, einen nachhaltigen Rück-\ngang der schweren Erkrankungen und Todesfälle in allen Altersgruppen zu erreichen. \nAktuell kann oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Man muss von einer an-\nhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen. COVID-\n19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, \naber auch private Haushalte, das berufliche Umfeld und andere Lebensbereiche. Neben \nder Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung muss der Schutz der Risikogrup-\npen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont hat, konsequent umgesetzt werden. \nDieses betrifft insbesondere den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und \nPflegeheimen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch \nRisikogruppen zuverlässig geschützt werden. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zu Verfügung, aber noch nicht in \nausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Grup-\npen (BewohnerInnen und Mitarbeitenden von Alten- und Pflegeheimen sowie Personen im \nAlter von 80+ Jahren) angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen \ndiesen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein \nEffekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfällen erzielt \nwerden kann. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze \nhaben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nDie Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 \nund B.1.1.28) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) wurden \ninzwischen auch in Deutschland nachgewiesen. Es ist noch unklar, wie sich deren Zirkula-\ntion auf die Situation in Deutschland auswirken wird. Aufgrund der vorliegenden Daten hin-\nsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten besteht grundsätzlich die Möglich-\nkeit einer Verschlimmerung der Lage. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten die \nWirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzu-\nschätzen. \nDas Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch \nneue Erkenntnisse ändern“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavi-\nrus/Risikobewertung.html).“ \n \nDiese Einschätzung des RKI beruht – ebenso wie der oben genannte Lagebericht – auf \neiner Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhalt-\nlich nachvollziehbar. Sie gibt dem Senat Anlass, die von der Antragsgegnerin mit § 4 Abs. 2 \nNr. 3 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgten Zwecke mit einem sehr hohen \nGewicht in die gebotene Abwägung einzustellen. Dies rechtfertigt es gegenwärtig zweifel-\nlos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen zur \nEindämmung der Pandemie zu ergreifen. Dazu können grundsätzlich auch Betriebsunter-\nsagungen gehören. \n \nDie dem entgegenstehenden – grundrechtlich geschützten – Belange der Antragstellerin \nund insgesamt der Betreiber von Prostitutionsstätten, die für die Beurteilung der Zumutbar-\nkeit der angefochtenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechtseingriffs zu be-\nrücksichtigen sind, weisen ein sehr beachtliches Gewicht auf. Die von den Schließungen \n\n12 \n \nbetroffenen Einrichtungen werden dadurch in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbu-\nßen erleiden, die sie ohne Kompensationsmaßnahmen teilweise auch existentiell treffen \nkönnen. Diese Beeinträchtigungen sind der Antragstellerin und den übrigen betroffenen \nBetreibern aber bei der gebotenen Abwägung zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin zu-\nmutbar. Ihren Belangen gegenüber stehen die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und \nLeben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener, für die der Staat nach Art. 2 Abs. 2 \nGG eine Schutzpflicht hat, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitssystems Deutschlands. \n \nZum Überwiegen dieser Belange trägt derzeit in vielen Fällen auch bei, dass zur Abmilde-\nrung der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen weitgehende staatliche Kompensati-\nonsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Senat hat hierfür in einem früheren Beschluss be-\nreits auf die über die bisherigen Unterstützungsleistungen hinausgehende „Überbrü-\nckungshilfe III“ (November 2020 bis Juni 2021) abgestellt (OVG Bremen, Beschluss v. \n19.02.2021 - 1 B 53/21, juris Rn. 39). Dass die Hilfen an die Antragstellerin bislang nach \nihren Angaben nur teilweise und auch verspätet ausgezahlt worden sind, ist bedauerlich, \nändert daran aber nichts. Jedenfalls die Regelungen zum Kurzarbeitergeld dürfte bewirken, \ndass ein beachtlicher Teil ihrer monatlichen Fixkosten derzeit staatlich aufgefangen wird. \n \nSchließlich ist auch nicht von einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Einschränkung \nder Berufsausübungsfreiheit auszugehen, weil Prostitutionsstätten zwar geschlossen, Fri-\nseurbetriebe aber seit dem 01.03.2021 und andere körpernahe Dienstleistungen wie Kos-\nmetikstudios, Massagepraxen, Nagel- und Tatoostudios seit dem 08.03.2021 wieder ge-\nöffnet sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen sind für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.04.2020 - \nOVG 11 S 22/20 -, Rn. 25, juris) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerich-\ntigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 26.03.2020 - 5 Bs \n48/20 -, Rn. 13, juris). Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise \nvorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum. Dabei können neben dem in-\nfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berück-\nsichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unterneh-\nmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter un-\nternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, ju-\nris Rn. 60 m.w.N.). Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann \nberücksichtigt werden (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 \nm.w.N.). Diesen Rahmen überschreitet die Verordnungsgeberin vorliegend nicht, wenn sie \nmit Blick auf durchaus bestehende Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemio-\nlogischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der \n\n13 \n \nBevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von \nVerboten in unterschiedlichen Bereichen die Prostitutionsstätten zunächst noch von der \nÖffnung der körpernahen Dienstleistungen ausnimmt. Eine zeitnahe Öffnung im Falle eines \nin den nächsten Wochen gleichbleibenden oder gar rückläufigen Infektionsgeschehens \ndürfte allerdings geboten sein. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin \nangegriffenen Regelungen nach derzeitiger Verordnungslage nur bis zum 28.03.2021 gel-\nten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Re-\nduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-10/1-b-104-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-10/1-b-104-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364365","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.056673+00:00"}}