{"status":"available","doknr":"OLD364364","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-10","aktenzeichen":"1 LA 336/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 336/20 \nVG: \n2 K 1828/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \nRadio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, \nDiepenau 10, 28195 Bremen \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am 10. März 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 18. \nSeptember 2020 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben-\nfalls auf 579,42 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n10.12.2019 hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO), die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. \n \n1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils sind dargelegt, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenar-\ngumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris \nRn. 19 m.w.N. und vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; st. Rechtspr. des \nSenats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 29.07.2019 - 1 LA 206/17, juris Rn. 18). \n \nDas Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, dass die Klägerin durch \ndie geleisteten Zahlungen für das Beitragskonto ihres früheren Lebensgefährten Herrn L \nnur dessen Rundfunkbeitragsschuld, nicht aber ihre eigene erfüllt habe. Für die Frage, ob \ndurch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt, oder – als sog. Fürzahler – \nauf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet werde, sei in Anlehnung an §§ 267, 366 BGB \ndarauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrach-\ntungsweise aus Sicht des Empfängers darstelle. Der innere Wille des Zahlenden alleine, \nauf eine bestimmte Schuld zu leisten, sei nicht entscheidend, sofern er nicht hinreichend \nerkennbar werde. \n \nAusgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall \ndie Auffassung vertreten, dass die Klägerin auf die Beitragsschuld von Herrn L geleistet \nhabe. Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten sei zu entnehmen, dass bis September \n2017 lediglich Herr L als Rundfunkteilnehmer und damit Beitragspflichtiger angemeldet \ngewesen sei, nicht jedoch die Klägerin. Für ihn habe daher ein – personenbezogenes – \nBeitragskonto unter seiner Beitragsnummer bestanden. Zahlungen auf dieses Beitrags-\nkonto seien daher – vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet – als Erfüllung der \nBeitragspflicht des Herrn L zu verstehen gewesen. Der Umstand, dass sich die Klägerin \nund Herr L getrennt hätten und die Klägerin fortan beabsichtigt habe, auf die eigene \nBeitragspflicht zu leisten, sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei \nauch nicht gehalten gewesen, nach dem Umzug des Herrn L bei der Klägerin anzufragen, \nob sie weiterhin Zahlungen auf dessen Beitragskonto leisten wolle. Es sei nicht unüblich, \ndass jemand für eine andere Person die Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleiche. \nDies gelte auch, soweit der Beklagten eine neue Adresse eines angemeldeten \nBeitragsschuld mitgeteilt werde. Für die Beklagte sei nach dem Umzug von Herrn L nicht \n\n3 \n \nersichtlich gewesen, ob die Klägerin mit diesem zusammen in die neue Wohnung gezogen \noder ob sie in der bisherigen Wohnung verblieben sei. Es sei unerheblich, dass sich die \nKlägerin im Irrtum über die Zuordnung der von ihr in dem Zeitraum Dezember 2014 bis \nAugust 2017 gezahlten Rundfunkbeiträge befunden habe, weil sie gemeint habe, die ihr \nobliegende Beitragspflicht für die Wohnung zu erfüllen. Insbesondere folge auch aus der \nWerbung der Beklagten „eine Wohnung – ein Beitrag“ kein Vertrauensschutz dahingehend, \ndass das Beitragskonto wohnungsbezogen geführt werde. \n \nDer Vortrag der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass die Beitragskonten wohnungs-\nbezogen geführt werde und habe daher auch angenommen, auf ihre eigene Beitragspflicht \nzu zahlen, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \nangenommen, dass für die Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitrags-\nschuld getilgt oder auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, in Anlehnung an die \n§§ 267, 366 BGB der objektive Empfängerhorizont maßgeblich ist. Auf subjektive Vorstel-\nlungen kommt es ebenso wenig an wie auf ein Verschulden des Zahlenden. \n \nSoweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend macht, es sei für die Rund-\nfunknutzer nicht erkennbar, dass die Beitragskonten bei der Beklagten personenbezogen \nund nicht wohnungsbezogen geführt würden, ist dies bereits nicht nachvollziehbar. Bei-\ntragsschuldner kann selbstverständlich nur eine konkrete natürliche Person sein und nicht \netwa eine Wohnung. Zwar knüpft die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV an das \nInnehaben einer Wohnung an, jedoch stellt die Regelung eindeutig auf den volljährigen \nWohnungsinhaber ab und begründet eine Beitragsschuldnerschaft (ggf. als Gesamtschuld-\nner) grundsätzlich für alle volljährigen Personen, die eine Wohnung bewohnen. Auch aus \n§ 8 RBStV ergibt sich im Übrigen eindeutig, dass die Beitragsnummer und damit das Bei-\ntragskonto personenbezogen und nicht wohnungsbezogen vergeben werden (vgl. § 8 \nAbs. 5 Nr. 3: „die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen \nBeitragsschuldners“). \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte gegenüber den Rundfunknutzern \nauch nicht den Anschein erweckt, sie führe ihre Konten wohnungsbezogen. Insbesondere \nist auch die Werbung der Beklagten „eine Wohnung – ein Beitrag“ in dieser Hinsicht nicht \nirreführend. Schon vom eindeutigen Wortsinn wird mit dieser Werbung lediglich klargestellt, \ndass für jede Wohnung einmalig der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist – unabhängig von \nder Zahl der Geräte und unabhängig von der Zahl der Personen, die in dieser Wohnung \nwohnen. Es wird also lediglich der Beitragstatbestand umschrieben (Innehaben einer Woh-\nnung). Dagegen wird ersichtlich keine Aussage dazu getroffen, ob die Beitragsnummern \nund Beitragskonten personenbezogen oder wohnungsbezogen geführt werden. \n\n4 \n \n \nSoweit die Klägerin meint, die Beklagte wäre zu weiteren Nachforschungen bzw. Nachfra-\ngen verpflichtet, wenn nicht der Beitragsschuldner selbst, sondern eine andere Person für \nihn bezahlt, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Klägerin legt bereits nicht dar, woraus sich \neine solche Nachforschungs- oder Nachfragepflicht ergeben soll. Dafür ist auch nichts er-\nsichtlich. Der Gesetzgeber hat den Landesrundfunkanstalten keinerlei Nachforschungs-\npflichten auferlegt. Gemäß § 8 Abs. 1 RBStV ist vielmehr lediglich der Beitragsschuldner \nverpflichtet, das Innehaben einer Wohnung anzuzeigen. Wie das Verwaltungsgericht zu-\ntreffend ausgeführt hat, ist es zudem nicht nur entsprechend § 267 Abs. 1 BGB rechtlich \nzulässig, sondern auch keineswegs unüblich, dass jemand für eine andere Person die Bei-\ntragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht. Die Gründe dafür können vielfältig sein und \nsind für den Beitragsempfänger zumeist nicht erkennbar. Mithin ist es ihm auch nicht mög-\nlich zu erkennen, ob der Zahlung auf die Schuld eines Dritten im Einzelfall ein Irrtum zu-\ngrunde lag. \n \n2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. \n \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine \nkonkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung \nsowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die \nEntscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam be-\nzeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Ausle-\ngungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Wei-\nteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformu-\nlieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungs-\nerheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989 – 4 B 163.89, juris Rn. 8; OVG \nBremen, Beschl. v. 12.11.2019 - 1 LA 220/17, juris Rn. 6 m.w.N.). \n \nIn Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Be-\nrufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die Klägerin wirft die \nFrage auf, \n \n\n5 \n \n„wer das Risiko trägt, wenn [sich] ein[e] Rundfunkbeitragspflichtige auf die Information \n‚Eine Wohnung – ein Beitrag‘ verlässt, da sie davon ausgeht, dass aufgrund der Informa-\ntion die Beitragskonten wohnungsbezogen und nicht personenbezogen geführt werden“. \n \nEs ist zunächst nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich aus der entsprechenden An-\nwendung der §§ 267, 366 BGB, dass für die Frage, ob durch eine Leistung an die Beklagte \ndie eigene Beitragsschuld getilgt oder auf die Schuld eines Dritten geleistet wird, auf den \nobjektiven Empfängerhorizont und nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Zahlenden \nabzustellen ist. \n \nSoweit die Klägerin ihrer Frage die Feststellung zugrunde legt, die Werbung der Beklagten \nlasse den Schluss zu, dass die Beitragskonten wohnungsbezogen geführt würden, hat das \nVerwaltungsgericht eine solche Feststellung (mit Recht, vgl. unter 1.) bereits nicht getrof-\nfen. \n \n3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nzuzulassen. \n \nDer Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das \nangefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von \neinem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von \nRechtssätzen erfüllt die Zulässigkeitsanforderungen hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 20.04.2017 - 8 B 56/16, juris Rn. 5). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter \nRechtssatz des angefochtenen Gerichtsbescheids herausgearbeitet und einem \nRechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichte unter Darlegung der \nAbweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 8 B 56/17, \njuris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2020 - 1 LA 53/20, juris Rn. 23). \n \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverfas-\nsungsgerichts vom 08.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – ab. Das Bundesverfassungsgericht hat \nu.a. entschieden, dass die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus \nArt. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoße. Nach der der-\nzeit geltenden Rechtslage werde der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt \nherangezogen. Der Vorteil sei personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen \nVorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen selbst und un-\nmittelbar ziehen könnten. Das Rundfunkangebot könne aber von einer Person auch in \nmehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Bei einer Neuregelung \n\n6 \n \ndurch den Gesetzgeber sei zu berücksichtigen, dass dieselbe Person für die Möglichkeit \nder privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herange-\nzogen werden dürfe. Der Gesetzgeber dürfe auf keinen Fall von derselben Person Beiträge \nfür die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Bei-\ntrags hinaus verlangen. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin weicht die erstinstanzliche Entscheidung nicht von \ndiesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätzen ab. Die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts verpflichtet die Klägerin keineswegs dazu, für ihren persönlichen \nVorteil, den Rundfunk nutzen zu können, mehr als einen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Viel-\nmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass die (irrtumsbedingte) Zahlung \nder Rundfunkbeiträge für einen anderen die Klägerin nicht von der Erfüllung ihrer eigenen \nRundfunkbeitragspflicht befreit. Das Verwaltungsgericht hat also gerade nicht in Abwei-\nchung vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dieselbe Person für die Möglich-\nkeit der Rundfunknutzung zu mehr als einem vollen Betrag herangezogen werden dürfe, \nsondern vielmehr lediglich die Auffassung vertreten, dass die bisher geleistete Zahlung der \nKlägerin auf den Rundfunkbeitrag des Herrn L erfolgt ist, und damit gerade nicht ihren \neigenen Vorteil abgegolten hat. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-10/1-la-336-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-10/1-la-336-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364364","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.031150+00:00"}}