{"status":"available","doknr":"OLD364363","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-12","aktenzeichen":"2 B 360/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 360/20 \nVG: \n2 V 2172/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 12. \nMärz 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 2. November 2020 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die \nAntragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihn zu dulden. \n \nDer Antragsteller ist Staatsangehöriger Guineas. Er reiste nach eigenen Angaben am \n02.06.2019 in das Bundesgebiet ein. Der Akte des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) zufolge, hat er am 12.06.2019 bei der \nNiedersächsischen Landesaufnahmebehörde in Braunschweig ein Asylgesuch geäußert \nund ist deswegen dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Er soll an die \nErstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen, die dem Regierungspräsidium Gießen \nzugeordnet ist, weitergeleitet worden sein. \n \nMit Schreiben vom 26.07.2019 teilte das Regierungspräsidium Gießen dem Bundesamt \nmit, dass der Antragsteller der Weiterleitung nicht gefolgt sei; bereits am 24.07.2019 hatte \ndas Regierungspräsidium den Antragsteller im Ausländerzentralregister (AZR) als nach \nunbekannt verzogen eingetragen. Aufgrund eines Eurodac-Treffers ermittelte das \nBundesamt, dass der Antragsteller im Jahr 2017 in Mailand einen Asylantrag gestellt hatte. \nMit Bescheid vom 28.08.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, \nstellte das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 \nAufenthG fest und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Der \nBescheid wurde mit Wirkung zum 16.09.2019 öffentlich zugestellt. \n \nBereits am 05.07.2019 hatte sich der Antragsteller unter Angabe eines anderen \nGeburtsdatums \nund \nGeburtsortes \nals \nin \nBraunschweig \nangegeben \nbei \nder \nErstaufnahmeeinrichtung in Bremen gemeldet. Er begehrte zunächst die Inobhutnahme \nals unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Nachdem dies abgelehnt worden war, erließ \ndas Migrationsamt der Antragsgegnerin am 14.10.2019 eine Vorspracheverpflichtung nach \n§ 15a Abs. 2 AufenthG; am 30.10.2019 erließ die zuständige Behörde des Landes Bremen \neinen Verteilungsbescheid. Nachdem die bremischen Behörden im November 2019 über \neinen Fingerabdruckabgleich von dem Asylgesuch und der Entscheidung des \nBundesamtes Kenntnis erlangt hatten, hoben sie die noch nicht bestandskräftigen \nVorsprache- und Verteilungsbescheide auf. Am 25.03.2020 erteilte das Migrationsamt dem \nAntragsteller eine bis zum 25.09.2020 befristete Duldung. Die Duldungsbescheinigung \nenthielt die Nebenbestimmung „Zur Wohnsitznahme in der Stadtgemeinde Bremen \nverpflichtet“. \nMit \nSchreiben \nvom \n15.05.2020 \nteilte \ndas \nBundesamt \ndem \nRegierungspräsidium Gießen und dem Antragsteller mit, dass die Vollziehung der \nAbschiebungsanordnung gem. § 80 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf die Corona-Pandemie \nbis auf Weiteres ausgesetzt werde. Die Aussetzung stehe unter dem Vorbehalt des \n\n3 \n \nWiderrufs. Am 06.07.2020 nahm das Migrationsamt der Antragsgegnerin die am \n25.03.2020 erteilte Duldung gem. § 48 BremVwVfG mit Rückwirkung auf ihren \nErteilungszeitpunkt zurück. Die Duldung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, zum \neinen weil die örtlich zuständige Ausländerbehörde nicht das Migrationsamt, sondern das \nRegierungspräsidium Gießen sei, und zum anderen, weil die Kompetenz zur Entscheidung \nüber \ndas \nVorliegen \nvon \nDuldungsgründen \ninfolge \nder \nExistenz \neiner \nAbschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nicht bei der Ausländerbehörde, sondern beim \nBundesamt liege. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. \n \nDer Antragsteller hat gegen die Rücknahme der Duldung am 14.07.2020 Widerspruch \nerhoben. \n \nMit Schreiben vom 05.08.2020 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nwiderrief das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung; \ndies teilte das Bundesamt dem Regierungspräsidium Gießen unter dem 07.09.2020 mit. \n \nAm 09.10.2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss \nvom 02.11.2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag bei \nwörtlichem Verständnis mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre. Denn die \nzurückgenommene Duldung wäre inzwischen ohnehin abgelaufen. Das Gericht verstehe \ndas Begehren daher als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die \nAntragsgegnerin verpflichtet werden solle, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Der \nso verstandene Antrag sei unbegründet. Dem Antragsteller stehe gegen die \nAntragsgegnerin kein Anspruch auf eine Duldung zu. Im Anwendungsbereich des § 34a \nAsylG sei ausschließlich das Bundesamt für die Prüfung von Duldungsgründen zuständig. \nDies \ngelte \nauch \nfür \nnach \nErlass \nder \nAbschiebungsanordnung \neingetretene \nDuldungsgründe. Soweit der Antragsteller bestreite, ein Asylgesuch geäußert zu haben, \nwürde diese Behauptung selbst dann, wenn sie zuträfe, allenfalls zur Rechtswidrigkeit, \nnicht aber zur Nichtigkeit der Abschiebungsanordnung führen. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht \nglaubhaft gemacht, dass ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein \nAnspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Duldung zusteht. \n \n\n4 \n \n1. Allerdings ist der Beschwerde zuzugeben, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen \ndie örtlich zuständige Ausländerbehörde auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung \nhatte (§ 60a Abs. 4 AufenthG), solange die Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch \ndas Bundesamt ausgesetzt war. \n \na) Zwar besteht nach Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG durch das \nBundesamt keine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung \neiner Duldung, weil das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung sowohl \nzielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse \nals \nauch \nder \nAbschiebung \nentgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 10 \nCE 14.427, juris Rn. 4; OVG SL, Beschl. v. 25.04.2014 – 2 B 215/14, juris Rn. 7; Nds. OVG, \nBeschl. v. 02.05.2012 – 13 MC 22/12, juris Rn. 27; OVG NW, Beschl. v. 30.08.2011 – 18 \nB 1060/11, juris Rn. 4; VGH BW, Beschl. v. 31.05.2011 – A 11 S 1523/11, juris Rn. 4). Dies \ngilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, \nsondern \nauch \nbei \nnachträglich \nauftretenden \nAbschiebungshindernissen \nund \nDuldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung \naufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der \nAbschiebungsanordnung abzusehen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, \njuris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 10 CE 14.427, juris Rn. 4; OVG SL, Beschl. \nv. 25.04.2014 – 2 B 215/14, juris Rn. 7; OVG NW, Beschl. v. 30.08.2011 – 18 B 1060/11, \njuris Rn. 4). \n \nb) Das Schreiben des Bundesamtes an das Regierungspräsidium Gießen vom 15.05.2020, \nin \ndem \nwegen \nder \nCorona-Pandemie \nwörtlich \n„die \nVollziehung \nder \nAbschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO \nausgesetzt“ wurde, ist bei sachgerechter Auslegung als eine Anweisung an die (nach \nAuffassung des Bundesamtes zuständige) Ausländerbehörde zu verstehen, von der \nVollziehung der Abschiebungsanordnung wegen eines nachträglich eingetretenen \nVollstreckungshindernisses abzusehen. Die bei wörtlichem Verständnis verfügte \nAussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO war vorliegend nicht möglich. \nMindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 \nVwGO ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung \neingelegt hat (BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 – 1 C 36/18, juris Rn. 14). Dies hat der \nAntragsteller indes nicht getan; die Abschiebungsanordnung ist und war auch schon am \n15.05.2020 bestandskräftig. Die Schreiben des Bundesamtes brachten jedoch deutlich \nzum Ausdruck, dass die Ausländerbehörde den Antragsteller vorläufig nicht in Vollziehung \nder Abschiebungsanordnung abschieben sollte. In dem Schreiben an den Antragsteller \n\n5 \n \nbezieht \nsich \ndas \nBundesamt \nsogar \nausdrücklich \nauf \nden \nBeschluss \ndes \nBundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 – und die ihm dort für den \nFall des nachträglichen Auftretens von Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen \nauferlegten Pflichten. \n \nc) Die ausschließliche Kompetenz des Bundesamtes für die Entscheidung über das \nVorliegen von Duldungsgründen nach dem Erlass einer Abschiebungsanordnung sagt \nindes \nnichts \ndarüber \naus, \nob \ndie \nAusländerbehörde \ndem \nAusländer \neine \nDuldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ausstellen muss, wenn das \nBundesamt \neinen \nnachträglich \neingetretenen \nDuldungsgrund \nbejaht \nund \ndie \nAusländerbehörde deshalb angewiesen hat, die Abschiebungsanordnung (vorläufig) nicht \nzu vollziehen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 20.06.2017 – 13 PA 104/17, juris Rn. 16; VG \nKarlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 – A 9 K 3615/13, juris Rn. 4; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, \n§ 34a Rn. 19). Für die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung besteht ein Bedürfnis, \nwenn \n– \nwie \nim \nvorliegenden \nFall \n– \nUnzulässigkeitsentscheidung \nund \nAbschiebungsanordnung des Bundesamtes bereits bestandskräftig sind und die \nAufenthaltsgestattung des Betroffenen daher endgültig erloschen ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 6 AsylG). Eine Möglichkeit, den Aufenthaltsstatus des Ausländers in einem solchen Fall \nfür den Zeitraum, in dem die Abschiebungsanordnung nicht vollzogen werden darf, zu \nregeln, stellt das Asylgesetz dem Bundesamt nicht zur Verfügung. Die Systematik des \ndeutschen Ausländerrechts lässt jedoch grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten \nAufenthalt. Nach der gesetzlichen Konzeption ist ein Ausländer, dem kein Aufenthaltsrecht \nzusteht, entweder abzuschieben oder ihm ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02, juris Rn. 37, noch zum AuslG). Eine stillschweigende \n„faktische“ Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen, durch eine Bescheinigung \nnach § 60a Abs. 4 AufenthG dokumentierten Duldung ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 25.03.2014 – 5 C 13/13, juris Rn. 15, 20). Im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 95 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG und das Bedürfnis, z.B. bei Polizeikontrollen ein Dokument vorlegen \nzu können, ist es dem Ausländer nicht zumutbar, sich während des Zeitraums, für den das \nBundesamt die Ausländerbehörde angewiesen hat, die Abschiebungsanordnung nicht zu \nvollziehen, ohne eine behördliche Bescheinigung zu seinem Aufenthaltsstatus in \nDeutschland aufhalten zu müssen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 24.06.2020 – 2 PA \n99/20, juris Rn. 6). Daher hat ihm die Ausländerbehörde eine Duldungsbescheinigung \nauszustellen, wenn es sich nicht nur um eine ganz geringfügige zeitliche Verzögerung der \nVollziehung der Abschiebungsanordnung handelt. \n \nd) Mit Schreiben vom 04.08.2020 an den Antragsteller und vom 07.09.2020 an das \nRegierungspräsidium Gießen hat das Bundesamt jedoch die Anweisung, die \n\n6 \n \nAbschiebungsanordnung vorläufig nicht zu vollziehen, widerrufen. Zu einer inhaltlichen \nÜberprüfung der Entscheidung des Bundesamtes, dass einer Abschiebung nach Italien \nkeine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, ist die \nAusländerbehörde – wie oben unter a) ausgeführt – nicht befugt. Die Ausstellung einer \nDuldungsbescheinigung kommt daher derzeit nicht in Betracht. Seine Argumente gegen \neine Abschiebung hat der Antragsteller in einem verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren \ngegen das Bundesamt, gerichtet auf dessen Verpflichtung zur Aufhebung der \nAbschiebungsanordnung bzw. zur erneuten Anweisung an die Ausländerbehörde, diese \nvorläufig nicht zu vollziehen, vorzubringen. \n \n2. Da nach den vorstehenden Ausführungen eine Duldung des Antragstellers oder die \nAusstellung einer Duldungsbescheinigung derzeit nicht in Betracht kommen, kann \ndahinstehen, ob für eine Duldung(-sbescheinigung) das Regierungspräsidium Gießen oder \ndas Migrationsamt der Antragsgegnerin örtlich zuständig wäre. \n \n3. Für das vorliegende Verfahren unerheblich sind die Ausführungen des Antragstellers zu \nden Gründen, die einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums \nGießen entgegenstehen. Streitgegenstand ist allein der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Abschiebung \nauszusetzen bzw. hierüber eine Bescheinigung zu erstellen. Wohnsitzauflagen oder \nräumliche Beschränkungen sind nicht Streitgegenstand, sondern wären allenfalls \nVorfragen gewesen, die sich im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der \nAntragsgegnerin gestellt hätten, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Duldung \nbzw. die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung vorliegen würden. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-12/2-b-360-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-12/2-b-360-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364363","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.005291+00:00"}}