{"status":"available","doknr":"OLD364362","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-12","aktenzeichen":"2 B 476/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 476/20 \nVG: \n4 V 2371/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n \n2. der Minderjährigen \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 12. \nMärz 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 22.12.2020 wird zurückgewiesen. \nDie \nAntragstellerinnen \ntragen \ndie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngegen eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG. \n \nDie Antragstellerinnen sind nigerianische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 2. ist \ndie minderjährige Tochter der Antragstellerin zu 1. Sie reisten am 13.07.2020 unerlaubt \nnach Deutschland ein. Am 28.7.2020 beantragten sie bei der Antragsgegnerin die Erteilung \neiner Duldung, da die Antragstellerin zu 1. auf der Suche nach dem Vater ihres \nungeborenen Kindes sei. Der Geburtstermin sei voraussichtlich im Februar 2021. Unter \ndem 13.10.2020 erließ das Migrationsamt einen Vorsprachebescheid nach § 15a Abs. 2 \nAufenthG. Die Antragstellerin zu 1. begab sich am 19.10.2020 gemeinsam mit einem \nnigerianischen Staatsangehörigen, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, zu einer \nNotarin, um eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung für das ungeborene Kind \nbeurkunden zu lassen. Die Notarin setzte die Beurkundung gemäß § 1597a BGB aus und \nlegte den Vorgang nach § 85a AufenthG dem Migrationsamt der Antragsgegnerin vor. \nUnter dem 26.10.2020 erließ die zuständige Landesbehörde einen Bescheid, mit dem die \nAntragstellerinnen an die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Bramsche \nverteilt wurden. Gegen diesen Bescheid haben die Antragstellerinnen ebenfalls Klage \nerhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Klageverfahren ist noch \nanhängig (VG Bremen – 4 K 2705/20). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.01.2021 (4 V \n2706/20) abgelehnt; Rechtskraft ist am 27.01.2021 eingetreten. \n \nDie Antragstellerinnen haben am 22.10.2020 Klage gegen die Vorspracheverpflichtung \nerhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung \nhaben sie vorgetragen, dass das ungeborene Kind der Antragstellerin zu 1. vom Vater \ngetrennt würde, wenn sie vor Abschluss des Beurkundungsverfahren verteilt würden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss \nvom 22.12.2020 abgelehnt. Die Vorspracheverpflichtung sei nach summarischer Prüfung \nrechtmäßig. Es stünden keine zwingenden Gründe der Verteilung entgegen. Eine \nHaushaltsgemeinschaft zwischen dem ungeborenen Kind der Antragstellerin zu 1. und \ndem Mann, der die Vaterschaft anerkennen wolle, bestehe nicht. Die Antragstellerin zu 1. \nund der Mann hätten der Notarin gegenüber selbst geäußert, keinen gemeinsamen \nHaushalt begründen zu wollen. Auch aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ergebe sich kein \n\n3 \n \nVerteilungshindernis. Ob aufgrund dieser Vorschrift eine Duldung zu erteilen ist, könne erst \nentschieden werden, wenn nach Abschluss des Verteilungsverfahrens die örtlich für die \nAntragstellerinnen zuständige Ausländerbehörde feststehe. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \n \n1. Der rechtskräftige negative Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen \ndie Verteilungsentscheidung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende, gegen \ndie Vorspracheverpflichtung gerichtete Verfahren nicht entfallen. Die gegen den \nVerteilungsbescheid gerichtete Klage ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Die \nVollziehung des Verteilungsbescheides setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen das Vorliegen einer vollziehbaren \nVorspracheverpflichtung voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. \n8). Die Antragstellerinnen könnten daher mit einem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 \nVwGO geltend machen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nVerteilungsbescheid anzuordnen ist, falls im vorliegenden Verfahren die aufschiebende \nWirkung ihrer Klage gegen die Vorspracheverpflichtung angeordnet würde (OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.09.2020 – 2 B 152/20, juris Rn. 3). \n \n2. Der Verteilung steht nicht entgegen, dass das ungeborene Kind der Antragstellerin zu \n1. dadurch von seinem potentiellen Vater getrennt wird. Die Wirkungen eines nach § 1597a \nBGB ausgesetzten Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können im Rahmen der \nVerteilung nach § 15a AufenthG nicht weitergehen, als die Wirkungen einer wirksamen \nVaterschaftsanerkennung gingen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles läge \nselbst dann kein der Verteilung entgegenstehender „zwingender Grund“ im Sinne des \n§ 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, wenn das Kind der Antragstellerin zu 1. \nschon geboren und der Anerkennende sein Vater wäre. \n \nDie Ermöglichung des gegenseitigen Umgangs von Vater und Sohn stellt keinen dem \nBestehen einer Haushaltsgemeinschaft gleichwertigen zwingenden Grund dar. Als \nzwingend können nur solche Gründe angesehen werden, die ein ähnliches Gewicht wie \ndie ausdrücklich benannten Gründe haben (OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B \n196/17, juris Rn. 4). Dem Umgang von nicht sorgeberechtigten Eltern mit ihren \nminderjährigen Kindern kommt – jedenfalls im Grundsatz – kein vergleichbares rechtliches \nGewicht zu. Zwar fällt die Ausübung des Umgangsrechts auch in den Schutzbereich des \n\n4 \n \nArt. 6 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04, FamRZ 2006, 187). \nInsbesondere im Hinblick auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen wird dem alleinigen \nUmgang zwischen nicht sorgeberechtigtem Vater und dem Kind im Aufenthaltsrecht jedoch \nein geringeres Gewicht beigemessen als der Ausübung des Sorgerechts oder gar der \nbestehenden Haushaltsgemeinschaft zwischen Kindern und ihren sorgeberechtigten \nEltern. Während § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AufenthG dem sorgeberechtigten \nElternteil eines minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge einen \nzwingenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann zuspricht, wenn \nder Lebensunterhalt nicht gesichert ist, steht die Entscheidung über die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis an den nicht sorgeberechtigten Elternteil nach § 28 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG im Ermessen der Behörde (OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2018 – 1 B 33/18, \nBeckRS 2018, 5428 Rn. 7, 8). Für das im Bundesgebiet geborene Kind von zwei \nausländischen Eltern stellt § 33 Satz 1 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in \ndas Ermessen der Ausländerbehörde, wenn nur ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, \neine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. \nHinsichtlich des Vaters eines nichtehelichen Kindes ist dabei insbesondere zu \nberücksichtigen, ob ihm ein Sorgerecht zusteht oder er in familiärer Lebensgemeinschaft \nmit seinem Kind lebt (vgl. Ziff. 33.1 AVV-AufenthG). Eine gesetzliche Regelung, die – im \nHinblick auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein im Bundesgebiet \ngeborenes Kind – an das Aufenthaltsrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nur \ndann anknüpft, wenn ihm ein Sorgerecht zusteht oder er in familiärer Lebensgemeinschaft \nmit seinem Kind lebt, wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen (BVerfG, \nBeschl. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01, NVwZ 2006, 324 (326). \n \nDie Antragstellerin zu 1. und der anerkennungswillige nigerianische Staatsangehörige \nbeabsichtigten nach den Angaben der Notarin nicht, eine häusliche Gemeinschaft \naufzunehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anerkennungswillige ein \nSorgerecht erhalten soll. Mithin würde eine Beziehung zwischen dem Kind der \nAntragstellerin zu 1. und dem anerkennungswilligen Mann selbst im Falle einer wirksamen \nVaterschaftsanerkennung \nhöchstens \nin \nder \nForm \neines \nUmgangs \nmit \ndem \nnichtsorgeberechtigten Vater bestehen, der – wie oben ausgeführt – keinen zwingenden \nGrund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG darstellt. \n \n2. Der Anspruch auf Duldung während der Durchführung des Verfahrens nach § 85a \nAufenthG (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) steht einer Verteilung nicht entgegen. Der Senat \nteilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem materiellen \nDuldungsanspruch \nnicht \nableiten \nlässt, \nwelche \nAusländerbehörde \nfür \ndie \nDuldungserteilung zuständig ist (OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris \n\n5 \n \nRn. 22). Aus Sinn und Zweck des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ergibt sich nichts Anderes. \nDer Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte seinen Vorschlag, eine \nentsprechende Norm (damals noch als § 60a Abs. 2 Satz 13) in das Aufenthaltsgesetz \naufzunehmen, damit begründet, dass gewährleistet werden solle, dass keine Abschiebung \nerfolgt, während ein Verfahren zur Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen \nVaterschaftsanerkennung läuft (BT-Drs. 18/12415, S. 14). Entgegen der Auffassung der \nBeschwerde ist eine Verteilung an einen anderen Ort innerhalb Deutschlands auch aus der \nPerspektive der Beteiligten – insbesondere des Kindes – nicht mit einer Abschiebung \ngleichzusetzen. Eine Abschiebung bringt in aller Regel einen intensiveren, länger \nandauernden und schwieriger zu revidierenden Abbruch des Kontakts mit sich als eine \nVerteilung innerhalb Deutschlands. Angesichts der Entfernungen innerhalb Deutschlands \nschließt eine Verteilung in ein anderes Bundesland in aller Regel zumindest gelegentliche \nBesuche nicht aus, wenn alle beteiligten Personen bereit sind, dafür Anstrengungen zu \nunternehmen. Im vorliegenden Fall liegt die Aufnahmeeinrichtung des Landes \nNiedersachsen, in die die Antragstellerinnen verteilt wurden, nur circa 130 km von der \nWohnung des anerkennungswilligen Mannes entfernt. Die einfache Fahrtzeit beträgt nach \nRecherche in Google-Maps mit dem PKW ca. 1 Stunde 45 Minuten und mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln zwischen ca. 2 Stunden 30 Minuten und 2 Stunden 45 Minuten. Da die \nbetroffenen Ausländer in Deutschland verbleiben und die Möglichkeit haben, einen Antrag \nauf erneute Umverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG zu stellen, ist eine Verteilung \nüberdies deutlich einfacher zu revidieren als eine Abschiebung. Dass die Bearbeitung \neines solchen Antrags (nach Angaben der Antragstellerinnen) mehrere Monate dauern \nkann, ist vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier nicht dargelegt sind, \nhinzunehmen. \n \n3. Die völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands aus Art. 3 Abs. 1 UN-\nKinderrechtskonvention, bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl als \neinen Gesichtspunkt zu behandeln, der vorrangig zu berücksichtigen ist, steht einer \nVerteilung der Antragstellerinnen nicht entgegen. Das Wohl des Kindes wurde in Art. 3 \nAbs. 1 UN-Kinderrechtskonvention bewusst als „ein“ und nicht als „der“ (einzige) \nGesichtspunkt bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dem Kindeswohl kommt \nkein absoluter Vorrang gegenüber anderen Belangen (hier: dem öffentlichen Interesse an \neiner gleichmäßigen Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer auf die Bundesländer) zu \n(vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights \nof Children, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39). Die Beschwerde legt nicht konkret \ndar, weshalb und in welchem Ausmaß das Wohl des ungeborenen Kindes der \nAntragstellerin zu 1. gefährdet oder geschädigt wäre, wenn es nach der Geburt – \nmöglicherweise sogar nur vorübergehend – ca. 130 km von seinem potentiellen Vater \n\n6 \n \nentfernt wohnen würde, den es naturgemäß noch nicht kennt und mit dem die Mutter \nohnehin nicht gemeinsam zu leben beabsichtigt. Der bloße Hinweis auf die Erschwerung \ndes Umgangs genügt diesbezüglich nicht, denn der Wegfall von Faktoren, die dem \nKindeswohl dienen bzw. am besten entsprechen, ist nicht schon gleichbedeutend mit einer \nKindeswohlgefährdung oder -schädigung (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2020 – 1 B 65/19, \njuris Rn. 29). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-12/2-b-476-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1597a","ref_norm":"1597a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-12/2-b-476-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364362","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.981009+00:00"}}