{"status":"available","doknr":"OLD364361","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-15","aktenzeichen":"2 B 361/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 361/20 \nVG: \n3 V 1705/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n15. März 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 5. November 2020 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des \ngerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der am 19.11.2002 geborene Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die jugendhilferechtliche \nörtliche Zuständigkeit nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII für ihn zu übernehmen. \n \nDer Antragsteller meldete sich im August 2019 in Bremen als unbegleiteter minderjähriger \nAusländer. Nach Bestätigung der Minderjährigkeit in einem Altersfeststellungsverfahren \nwurde er gemäß § 42b SGB VIII dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dort dem \nLandkreis Vorpommern-Greifswald zugewiesen. Im September 2019 wurde er im \nJugendhilfezentrum Ueckermünde in Obhut genommen, hat dieses jedoch schon nach \nwenigen Tagen auf eigene Faust verlassen und ist nach Bremen zurückgekehrt. Ein \nAnsinnen des Landkreises Vorpommern-Greifswald auf Übernahme der Zuständigkeit hat \ndie Antragsgegnerin abgelehnt. Man verständigte sich jedoch darauf, dass der Landkreis \nVorpommern-Greifswald den Antragsteller in einer Einrichtung im Gebiet der \nAntragsgegnerin unterbringt (§§ 27, 34 SGB VIII) und die Antragsgegnerin Amtshilfe leistet. \nDer Antragsteller wohnt nunmehr in einer Einrichtung eines freien Jugendhilfeträgers in \nBremen. Die Hilfe wurde vom Landkreis Vorpommern-Greifswald über die am 19.11.2020 \neingetretene Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis (vorerst) März 2021 als Hilfe für \njunge Volljährige (§ 41 SGB VIII) weiterbewilligt. \n \nEin erster Antrag des Antragstellers auf Übernahme der örtlichen Zuständigkeit wurde von \nder Antragsgegnerin am 18.03.2020 abgelehnt; der hiergegen erhobene Widerspruch \nwurde soweit ersichtlich noch nicht beschieden. Ein zweiter Antrag vom 23.07.2020 wurde \nmit Bescheid vom 27.07.2020 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 20.08.2020 \neinen ebenfalls noch nicht beschiedenen Widerspruch eingelegt sowie beim \nVerwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin \nzur Übernahme der Zuständigkeit verpflichtet werden soll, beantragt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom \n05.11.2020 abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch \neinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er werde in einer Jugendhilfeeinrichtung in \nBremen betreut, habe hier psychologische Unterstützung, Kontakt zu Beratungsstellen und \ngehe in Bremen zur Schule. Was sich an seiner Situation konkret verbessern würde, wenn \ndie Antragsgegnerin die Zuständigkeit übernähme, habe er nicht dargelegt. \n \nMit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf einstweiligen \nRechtsschutz weiter. \n \n\n3 \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat keinen Erfolg. \n \n1. Nicht gefolgt werden kann der Antragsgegnerin indes in ihrer Auffassung, bereits die \nmittlerweile eingetretene Volljährigkeit des Antragstellers und § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII \nsowie der Umstand, dass es nicht um eine Inobhutnahme, sondern um die Gewährung von \nLeistungen geht, schlössen einen Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der \nZuständigkeit nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII aus. \n \na) Die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers richtet sich vorliegend zwar nicht mehr \nunmittelbar nach § 88a SGB VIII. Die durch diese Norm begründete Zuständigkeit endet \nmit der Vollendung des 18. Lebensjahres, was beim Antragsteller am 19.11.2020 der Fall \nwar. Für die Zeit danach richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften \nder § 86 ff. SGB VIII, hier § 86a SGB VIII (vgl. Kepert, in: Kunkel/ Kepert/ Pattar, SGB VIII, \n7. Aufl. 2018, § 88a Rn. 9). Da dem Antragsteller noch als Jugendlichem Hilfe zur \nErziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form des Wohnens in einer Einrichtung bewilligt \nworden war und diese Hilfe über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB \nVIII verlängert wurde (zunächst bis März 2021), ist § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII \neinschlägig. Dieser geht als lex specialis den Absätzen 1 bis 3 vor (Kunkel, in: Kunkel/ \nKepert/ Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 86a Rn. 19). Demnach bleibt der Jugendhilfeträger \nzuständig, der bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahrs zuständig war. Sinn \nund Zweck der Norm ist es zu vermeiden, dass der Eintritt der Volljährigkeit zu einem \nZuständigkeitswechsel führt (Eschelbach, in: Münder/ Meysen/ Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl. \n2019, § 86a Rn. 4). Dies bedeutet indes entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht, \ndass der Landkreis Vorpommern-Greifswald, der aufgrund der Zuweisungsentscheidung \nim jugendhilferechtlichen Verteilungsverfahren gemäß § 88a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 \nSGB VIII bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für die Gewährung von Leistungen an \nden Antragsteller zuständig war, unabhängig vom Ausgang der Rechtsbehelfe des \nAntragstellers gegen die Ablehnung einer Zuständigkeitsübernahme durch die \nAntragsgegnerin zuständig bleiben muss. Die Zuständigkeitsbindung nach § 86a Abs. 4 \nSatz 1 SGB VIII tritt nicht ein, wenn die bisherige Zuständigkeit rechtswidrig begründet \nworden ist (Kunkel/ Kepert, in: Kunkel/ Kepert/ Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 86a Rn. \n10). Der Antragsteller hat vorliegend bereits mehrere Monate vor Eintritt der Volljährigkeit \nzwei Anträge bei der Antragsgegnerin auf Übernahme der Zuständigkeit gem. § 88a Abs. \n2 Satz 3 SGB VIII gestellt und gegen die Ablehnungen jeweils Widersprüche eingelegt, die \nnoch nicht beschieden worden sind. Er hat somit alles ihm Mögliche getan, um einen \nZuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin noch vor seinem 18. Geburtstag zu \nerreichen. Falls der Antragsteller unmittelbar vor der Vollendung des 18. Lebensjahres \neinen Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit durch die Antragstellerin nach § 88a \n\n4 \n \nAbs. 2 Satz 3 SGB VIII gehabt haben sollte, wäre diese Zuständigkeit und nicht die \nmateriell rechtswidrige Zuständigkeit des Landkreises Vorpommern-Greifwald nach § 86a \nAbs. 4 Satz 1 SGB VIII fortzuführen. \n \nb) Einer Anwendung des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII steht nicht entgegen, dass § 88a \nAbs. 2 SGB VIII nur die Zuständigkeit für die Inobhutnahme regelt, die vorliegend mit der \nGewährung von Hilfe zur Erziehung beendet wurde (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Die \nArbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden hat am \n22./23.03.2018 beschlossen, dass auch für die Leistungsgewährung nach § 88a Abs. 3 \nSGB VIII in analoger Anwendung des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII eine Fallübernahme \nerfolgen kann (Eschelbach, in: Münder/ Meysen/ Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl. 2020, § 88a \nRn. 6). Dem ist zuzustimmen. § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII knüpft an die Zuständigkeit \nnach Abs. 2 an und perpetuiert diese, ohne die in Abs. 2 Satz 3 selbst angelegte \nMöglichkeit einer Zuständigkeitsveränderung aus Gründen des Kindeswohls ausdrücklich \nzu wiederholen. Diese Lücke ist im Wege der Analogie zu schließen. \n \n2. Ob der Antragsteller unmittelbar vor der Vollendung des 18. Lebensjahres einen \nAnspruch auf Übernahme der Zuständigkeit durch die Antragsgegnerin nach § 88a Abs. 2 \nSatz 3 SGB VIII hatte, kann vorliegend dahinstehen. Denn unabhängig davon, ob das \nVerwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zurecht verneint hat, legt \ndie Beschwerde jedenfalls nicht dar, dass ein Anordnungsgrund zu Unrecht verneint \nwurde. \n \nMit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller nach wie vor nicht glaubhaft, \ndass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig ist (vgl. § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO). Maßgeblich ist, ob dem Antragsteller im Einzelfall unter Berücksichtigung \nseines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das \nAbwarten der Hauptsachenentscheidung zumutbar ist. Dabei sind die betroffenen \nInteressen des Antragstellers sowie entgegenstehende öffentliche Interessen und \nInteressen Dritter zu ermitteln und zu bewerten (Bucheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, \n§ 123 Rn. 20). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, \nist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im \nBeschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Buchheister, in: \nWysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 21). \n \na) Die Beschwerde macht geltend, die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngebiete den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller müsse befürchten, \nspätestens mit Beendigung der Hilfe für junge Erwachsene in den Landkreis Vorpommern-\nGreifswald „zurückbeordert“ zu werden. In diesen Fall würde er von einem anderen jungen \n\n5 \n \nMann getrennt, mit dem er eine „Fluchtgemeinschaft“ gebildet habe. Seine psychische \nVerfassung habe sich dramatisch verschlechtert. Hierüber hat er auch Nachweise in Form \nvon Berichten von Personen, die für die Betreuung des Antragstellers zuständig sind bzw. \nwaren, vorgelegt. Aus diesen Berichten ergibt sich als Auslöser der Schwierigkeiten des \nAntragstellers seine Sorge, Bremen verlassen bzw. nach Greifswald zurückkehren zu \nmüssen (vgl. die Stellungnahme der früheren Vormundin vom 04.12.2020: „aus Bremen \nkönne er auch nicht [fort]“; „[e]r würde es nicht noch einmal schaffen, den Ort zu wechseln“; \nBericht der Mitarbeiter des freien Einrichtungsträgers: „Dies würde auch bedeuten, dass \neine Rückkehr nach Greifswald drohen kann“; „fällt durch gefühlte und reale \nSchwierigkeiten seinen Wohnort betreffend zurück in alte Verhaltensmuster und \nGedankenkreise“; „stabile und sichere Perspektive seinen Wohnort in Bremen betreffend \n[sei nötig]“; „[e]in Wohnortwechsel lässt eine Retraumatisierung befürchten). Der Senat \nvermag indes nicht zu erkennen, wieso es einer einstweiligen Anordnung, die die \nAntragsgegnerin zur Übernahme der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von \nJugendhilfeleistungen verpflichtet, bedarf, um eine „Rückführung“ des Antragstellers nach \nGreifswald zu verhindern. Die örtliche Zuständigkeit eines Trägers bedeutet nicht, dass \ndas Kind oder der Jugendliche in dessen Bereich leben oder untergebracht werden muss. \nJugendhilfe kann vom zuständigen Träger auch an einem anderen, auch weit entfernten \nOrt gewährt werden (Eschelbach, in: Münder/ Meysen/ Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, \n§ 88a Rn. 1). Dies war und ist beim Antragsteller noch mindestens bis März 2021 der Fall: \nEr wurde vom Landkreis Vorpommern-Greifswald in einer Einrichtung eines freien Trägers \nin Bremen untergebracht, wobei das Jugendamt der Antragsgegnerin dies im Wege der \nAmtshilfe unterstützt. Für die vom Antragsteller befürchtete anschließende zwangsweise \nVerbringung in den Landkreis Vorpommern-Greifswald ist keine Grundlage ersichtlich. Da \nder Antragsteller mittlerweile volljährig ist, kann er seinen Aufenthaltsort im Grundsatz frei \nwählen. Eine ausländerrechtliche Pflicht, den Wohnsitz im Landkreis Vorpommern-\nGreifswald zu nehmen (etwa nach § 61 Abs. 1d AufenthG) besteht jedenfalls nicht mehr, \nseit die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin im Februar 2021 der Umverteilung des \nAntragstellers nach Bremen zugestimmt und ihm eine Duldung erteilt hat. Allein ein \nmittelbar-faktischer Zwang zum Umzug könnte entstehen, wenn der Landkreis \nVorpommern-Greifswald dem Antragsteller zukünftige Hilfe nach §§ 41, 34 SGB VIII nur \nnoch in einer Einrichtung in seinem Gebiet bewilligen sollte. Zum einen sind dafür jedoch \nkeinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen. Zum anderen könnte der Antragsteller \ngegen eine Ablehnung der Fortführung der Hilfe in ihrer bisherigen Form durch den \nLandkreis \nVorpommern-Greifswald \ndiesem \ngegenüber \num \n(auch \neinstweiligen) \nRechtsschutz nachsuchen. Selbst wenn ein solches Rechtsschutzbegehren erfolglos \nbleiben würde, wäre er jedenfalls rein rechtlich gesehen nicht gezwungen, sich in den \nLandkreis Vorpommern-Greifswald zu begeben, nur weil ihm Hilfe nach §§ 41, 34 SGB VIII \n\n6 \n \nin einer dortigen Einrichtung bewilligt wurde. Als ausländerrechtlich keiner Wohnsitzauflage \nfür diesen Landkreis unterliegender Volljähriger könnte er sich frei entscheiden, auf die \nHilfe zu verzichten und in Bremen zu bleiben. Soweit Probleme dadurch verursacht \nwerden, dass der Antragsteller trotz des objektiven Fehlens einer solchen Gefahr subjektiv \nbefürchtet, zur Rückkehr nach Greifswald gezwungen zu werden, ist es Aufgabe der ihn \nbetreuenden Personen, ihm die oben geschilderte Rechts- und Sachlage verständlich zu \nerklären und seine Ängste dadurch zu zerstreuen. \n \nb) Soweit die Beschwerde vorträgt, eine Gefährdung des Wohls des Antragstellers rühre \naus dem Fehlen eines jederzeit erreichbaren Jugendamtes mit unmittelbaren Ansprache- \nund Interventionsmöglichkeiten, enthalten die von ihm eingereichten Berichte hierfür keine \nAnhaltspunkte. Weder dort noch von der Beschwerde selbst wird eine Situation konkret \ngeschildert, in der die fehlende rechtliche Zuständigkeit des Jugendamtes am Ort der \nUnterbringung das Wohl des Antragstellers tatsächlich beeinträchtigt oder gefährdet hat. \nDie Stellungnahme der früheren Vormundin vom 04.12.2020 berichtet zwar davon, dass \nsie „die betreuenden Personen“ einmal abends nicht, sondern erst am nächsten Morgen \nerreichen konnte. Dies bezieht sich aber auf die Mitarbeiter des freien Trägers, in dessen \nEinrichtung der Antragsteller untergebracht ist. Dass sie versucht hat, das Jugendamt zu \nerreichen bzw. dies aus ihrer Sicht notwendig gewesen wäre und wegen der Entfernung \nnicht möglich war, schreibt die Vormündin nicht. Dass der Jugendhilfeträger, in dessen \nBezirk ein Kind, Jugendlicher oder junger Volljähriger im Rahmen von Hilfe zur Erziehung \nin einer Einrichtung untergebracht ist, nicht der für die Gewährung der Leistung örtlich \nzuständige Träger ist, ist überdies keine Besonderheit des Falles des Antragstellers oder \nder Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer, sondern vom Gesetzgeber \nallgemein vorgesehen. Um die Jugendhilfeträger, in deren Bezirk sich Einrichtungen zur \nUnterbringung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen befinden, nicht \nübermäßig zu belasten, richtet sich die Zuständigkeit in diesen Fällen nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung (vgl. für junge Volljährige \n§ 86a Abs. 2 SGB VIII; für Minderjährige knüpft § 86 Abs. 1 SGB VIII ohnehin im Regelfall \nan den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und nicht denjenigen des Kindes bzw. soweit \nes auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ankommt an denjenigen vor Beginn der \nLeistung an). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-15/2-b-361-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 88a","ref_norm":"88a","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42b","ref_norm":"42b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-15/2-b-361-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364361","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.953361+00:00"}}