{"status":"available","doknr":"OLD364360","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-18","aktenzeichen":"2 B 461/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 461/20 \nVG: \n4 V 2734/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 18. \nMärz 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 15.12.2020 wird zurückgewiesen. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 351,71 Euro \nfestgesetzt. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert \nunter \nentsprechender \nAbänderung \ndes \nBeschlusses \ndes \n\n2 \n \n \nVerwaltungsgerichts vom 15.12.2020 für die Zeit bis zum 10.12.2020 \nauf 1.250 Euro und für die Zeit ab dem 10.12.2020 auf 351,71 Euro \nfestgesetzt. \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob sich der Antrag des Antragstellers auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die von der Antragsgegnerin \nnach § 15a Abs. 2 AufenthG erlassene Vorspracheverpflichtung erledigt hat. \n \nDer Antragsteller ist Staatsangehöriger Guineas. Im März 2020 meldete er sich in Bremen \nbei einer Jugendhilfeeinrichtung als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Nach \nDurchführung eines Altersfeststellungsverfahrens lehnte das Amt für Soziale Dienste der \nAntragsgegnerin eine vorläufige Inobhutnahme mit Bescheid vom 24.07.2020 ab, da der \nAntragsteller volljährig sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und einen \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen gestellt (3 V 1742/20). \n \nMit Bescheid vom 18.11.2020 erließ das Migrationsamt der Antragsgegnerin eine \nVorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG. Die zuständige Landesbehörde \nerließ am 27.11.2020 einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 4 AufenthG. \n \nDer Antragsteller hat am 01.12.2020 Klage gegen die Vorspracheverpflichtung erhoben \nund die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung hat \ner zum einen vorgetragen, dass er wegen des noch laufenden vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens gegen die Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme derzeit nicht \nder Verteilung nach § 15a AufenthG unterliege. Zum anderen stehe eine psychische \nErkrankung der Verteilung entgegen. \n \nGegen den Verteilungsbescheid hat der Antragsteller ebenfalls Klage erhoben und die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. In diesem Verfahren setzte die für die \nVerteilung \nzuständige \nLandesbehörde \nam \n02.12.2020 \ndie \nVollziehung \ndes \nVerteilungsbescheides aus, bis die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts über den Antrag \nauf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Inobhutnahme entschieden habe. \n \nMit Verfügung des Berichterstatters vom 03.12.2020 hat das Verwaltungsgericht die \nAntragsgegnerin auf die Aussetzung der Vollziehung des Verteilungsbescheides \nhingewiesen und um Prüfung gebeten, „ob zumindest eine solche bedingte Aussetzung \nauch im vorliegenden Verfahren erfolgen kann“. \n \n\n3 \n \n \nMit Schriftsatz vom 07.12.2020 hat die Antragsgegnerin Folgendes erklärt: „Auf die Anfrage \ndes Gerichts vom 3.12.20 teile ich mit, dass die Antragsgegnerin den Bescheid bis zum \nAbschluss des Verfahrens vor der 3. Kammer nicht vollziehen wird.“ Daraufhin hat das \nVerwaltungsgericht die Beteiligten um die Abgabe von Erledigungserklärungen für das \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Der Antragsteller hat eine \nErledigungserklärung am 10.12.2020 abgegeben. Die Antragsgegnerin hat der \nErledigungserklärung widersprochen, da sich das Verfahren ihrer Ansicht nach nicht in der \nHauptsache erledigt habe. Sie habe den Sofortvollzug der Vorspracheverpflichtung nicht \naufgehoben. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2020 festgestellt, dass das \nVerfahren erledigt sei und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt. Da die \nErledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben sei, sei an die Stelle des \nStreits über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nVorspracheverpflichtung der Streit um die Frage getreten, ob sich das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes erledigt habe. Letzteres sei zu bejahen: Durch die Erklärung \nder Antragsgegnerin, die Vorspracheverpflichtung bis zu einer Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung \nder vorläufigen Inobhutnahme nicht vollziehen zu wollen, sei dem Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung das Rechtsschutzbedürfnis entzogen worden. Ob der \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.12.2020 als Aussetzung der Vollziehung nach § 80 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO zu verstehen sei oder lediglich als Zusicherung, ihren Bescheid \nvorerst nicht zu vollziehen, könne dahinstehen. Jedenfalls drohe derzeit keine Vollziehung, \nso dass kein Bedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz bestehe. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus \nden Beschwerdegründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die \nErledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat. \n \n1. Hat ein Kläger bzw. Antragsteller die Klage bzw. den Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz für erledigt erklärt und ist diese Erklärung einseitig geblieben, weil die \nBeklagte bzw. Antragsgegnerin ihr widersprochen hat, hat das Gericht nicht mehr die \nursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bzw. des Antrags zu prüfen, \nsondern nur noch, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (OVG Bremen, Beschl. v. \n09.09.1993 – 2 B 40/03, juris Rn. 2; ausführlich und mit überzeugender Begründung \n\n4 \n \n \nNeumann/ Schaks, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 149 ff.). Erledigung \nist eingetreten, wenn (jedenfalls) ein nach Klageerhebung bzw. Antragstellung \neingetretenes Ereignis dazu geführt hat, dass das Rechtsschutzziel nicht mehr zu erlangen \nist, weil es entweder bereits erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 4 C 10/10, juris Rn. 7). \n \n2. Die bloße Erklärung einer Behörde, den angefochtenen Bescheid vorläufig nicht zu \nvollstrecken, führt die Erledigung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht herbei. Der \nAntragsteller hat damit sein Rechtsschutzziel noch nicht vollständig erreicht. Ein \nVollstreckungsverzicht steht der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung \naufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nicht gleich (OVG MV, Beschl. v. \n07.07.2016 – 1 M 203/16, juris Rn. 4). Anders verhält es sich dagegen mit einer Erklärung \nder Behörde, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nach § 80 Abs. 4 VwGO \nauszusetzen. In diesen Fall liegt bereits kein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt mehr vor, \nin Ansehung dessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage \nwiederhergestellt bzw. angeordnet werden könnte. Eine Aussetzung der Vollziehung nach \n§ 80 Abs. 4 VwGO stellt keine bloße Nichtvollstreckungszusage der Behörde dar; sie \nbewirkt vielmehr - ebenso wie die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung - den Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts \nals solcher (Bay. VGH, Beschl. v. 29.12.2005 – 11 CS 05.826, juris Rn. 15). \n \n3. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Vollziehung nur befristet oder unter einer \nauflösenden Bedingung ausgesetzt wurde. Denn auch dann fehlt es im maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, wenn die Frist \nnoch nicht abgelaufen oder die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Zwar könnte eine \nstattgebende gerichtliche Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO für den Betroffenen \ninsoweit von Vorteil sein, als die sofortige Vollziehbarkeit dann nach Fristablauf bzw. Eintritt \nder auflösenden Bedingung nicht automatisch erneut aufleben könnte. Diese unsichere, \nrein potentielle Möglichkeit, dass dem Rechtsschutzsuchenden eine gerichtliche \nEntscheidung in Zukunft von Nutzen sein könnte, begründet jedoch noch kein \nRechtsschutzinteresse. Genauso so gut kann nämlich der Fall eintreten, dass es nicht zu \neiner Reaktivierung des Sofortvollzugs kommt (z. B. weil der Verwaltungsakt von der \nBehörde oder dem Gericht aufgehoben wird, bevor die Aussetzungsfrist abläuft oder die \nauflösende Bedingung eintritt). Das Erfordernis eines aktuell im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung bestehenden Rechtsschutzinteresses soll gerade verhindern, dass Gerichte \nEntscheidungen „auf Vorrat“ treffen müssen. Sollte es wirklich zu einem Wiederaufleben \ndes Sofortvollzugs kommen, so steht dem Betroffenen mit der Möglichkeit eines Antrags \n\n5 \n \n \nnach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO effektiver Rechtsschutz zur Verfügung (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 29.12.2005 – 11 CS 05.826, juris Rn. 16 f.). Anders verhält es sich lediglich, \nwenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon absehbar ist, dass die \nAussetzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit enden und die sofortige \nVollziehbarkeit wiederaufleben wird. Dann wäre es nicht prozessökonomisch, die \nBeteiligten auf ein neues Verfahren zu verweisen. \n \n4. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei ihrem Schriftsatz vom \n07.12.2020 nicht um einen bloßen Vollstreckungsverzicht, sondern um eine befristete bzw. \nauflösend bedingte Aussetzung der Vollziehung der Vorspracheverpflichtung nach § 80 \nAbs. 4 VwGO. \n \nBei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von \nWillenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 \nBGB) – sei es unmittelbar oder sei es entsprechend – anzuwenden. Wie bei der Auslegung \nvon Willenserklärungen kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, \nsondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der \ngegebenen Sachlage zu verstehen ist (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 70/88, juris Rn. \n23). \n \na) Ein erstes, wenn auch schwaches Indiz für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist \ninsoweit der Wortlaut des Schriftsatzes vom 07.12.2020: Die Antragsgegnerin hat dort den \nBegriff „vollziehen“ verwendet, der in substantivierter Form („Vollziehung“) auch in § 80 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO vorkommt, und nicht den engeren Begriff „vollstrecken“. \n \nb) Für eine derartige Auslegung spricht ferner die Anfrage des Berichterstatters des \nVerwaltungsgerichts vom 03.12.2020, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz \nbezog. \nDer \nBerichterstatter \nhatte \nauf die \n„Aussetzung \nder \nVollziehung \nder \nVerteilungsentscheidung“ hingewiesen und angefragt, „ob zumindest eine solche bedingte \nAussetzung auch im vorliegenden Verfahren erfolgen“ könne. Mit dem Begriff der \n„Aussetzung der Vollziehung“ nahm der Berichterstatter erkennbar auf den Wortlaut des \n§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO Bezug; dies musste der Antragsgegnerin als rechtskundiger \nBehörde bewusst sein. \n \nc) Vor allem aber hätte die Abgabe einer bloßen Zusicherung, den angefochtenen \nBescheid vorläufig nicht zu vollstrecken, im Zeitpunkt der Erklärung der Antragsgegnerin \nkeinen Sinn mehr ergeben, weil die Vorspracheverpflichtung damals bereits ohnehin \nkeinen \nim \nengeren \nSinn \n„vollstreckbaren“ \nInhalt \nmehr \nhatte. \nSoweit \ndie \n\n6 \n \n \nVorspracheverpflichtung dem Antragsteller gebot, sich physisch zu der für die Verteilung \nzuständigen Behörde zu begeben, damit diese eine Verteilung prüfen kann, hatte sich dies \nmit dem Erlass des Verteilungsbescheides erledigt. Als die Antragsgegnerin ihre Erklärung \nabgab, ging von der Vorspracheverpflichtung allenfalls noch die Wirkung aus, das \nNichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen nach § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG festzustellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25. 06.2014 – 1 B \n30/14, juris Rn. 5 f.). Anders als ge- oder verbietende Verwaltungsakte, sind \nrechtsgestaltende oder feststellende Verwaltungsakte einer „Vollstreckung“ im engeren \nSinne nicht zugänglich, sondern lediglich einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 \nAbs. 4 VwGO (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 29.12.2005 – 11 CS 05.826, juris Rn. 15). \n \nd) Offenbleiben kann, ob der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur \nFeststellungswirkung der Vorspracheverpflichtung bzgl. des (Nicht-)Vorliegens von \nHinderungsgründen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und zum diesbezüglichen \nStufenverhältnis von Vorsprache- und Verteilungsbescheid festhält (so auch schon OVG \nBremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 28). Denn auch wenn man – wie es \ndie \nBeschwerde \nvorträgt \n– \nannimmt, \ndass \nsich \ndie \nRegelungswirkung \ndes \nVorsprachebescheides in der bloßen Verpflichtung zum Vorsprechen erschöpft und der \nVorsprachebescheid sich somit mit dem Erlass des Verteilungsbescheides erledigt hatte, \nwürde \ndies \nvorliegend \nzu \nkeiner \nanderen \nEntscheidung \nführen. \nSollte \nder \nVerteilungsbescheid vom 27.11.2020 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nerst nach der Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die \nVorspracheverpflichtung am 01.12.2020 zugegangen sein, läge auf Grundlage der \nRechtsauffassung der Beschwerde erst recht ein nach Antragstellung eingetretenes \nerledigendes Ereignis vor. Sollte der Verteilungsbescheid dem Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers dagegen schon vor der Stellung des Antrags auf vorläufigen \nRechtsschutz gegen die Vorspracheverpflichtung zugegangen sein, wäre der Antrag auf \nGrundlage dieser Rechtsauffassung von Anfang an unzulässig gewesen. Die ursprüngliche \nZulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Antrags ist aber – wie oben unter 1. ausgeführt – im \nRechtsstreit um die Erledigungsfeststellung nicht von Belang. Daher kommt es auch auf \ndas Argument der Beschwerde, § 44a VwGO schließe isolierten Rechtsschutz gegen die \nVorspracheverpflichtung aus, nicht an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass § 15a Abs. \n2 Satz 3 und 4 AufenthG offensichtlich von der selbständigen Anfechtbarkeit der \nVorspracheverpflichtung ausgeht. \n \ne) Es war im Zeitpunkt der Entscheidung der vorliegend zuständigen Kammer des \nVerwaltungsgerichts auch nicht absehbar, ob die für das jugendhilferechtliche Verfahren \nzuständige Kammer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit den dortigen \n\n7 \n \n \nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnen wird, so dass die vorläufig ausgesetzte \nsofortige Vollziehung der Vorspracheverpflichtung wiederauflebt. Eine Sachentscheidung \ndes Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Vorspracheverpflichtung wäre eine reine Vorratsentscheidung ohne aktuelle \nrechtliche Relevanz gewesen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nIV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 \nAbs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, die Abänderung des Streitwerts für die erste Instanz auf \n§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert für die Zeit nach einer einseitigen \nErledigungserklärung des Klägers bzw. Antragstellers bemisst sich nach dem \nKosteninteresse (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.1993 – 2 B 40/03, juris Rn. 2 ff.). In \nerster Instanz sind folgende Kosten entstanden: Als Gerichtskosten eine 1,5 \nVerfahrensgebühr nach Ziff. 5210 der Anlage 1 zum GKG aus dem ursprünglichen \nStreitwert von 1.250 Euro, die 117 Euro beträgt. An Anwaltskosten eine 1,3 \nGeschäftsgebühr nach Ziff. 3100 der Anlage 1 zum RVG aus dem ursprünglichen \nStreitwert \nvon \n1.250 \nEuro, \ndie \n165,10 \nEuro \nbeträgt, \neine \nPost- \nund \nTelekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro nach Ziff. 7002 der Anlage 1 zum \nRVG sowie nach Ziff. 7008 der Anlage 1 zum RVG die Umsatzsteuer, die im Dezember \n2020 16 % betrug. Hinzu kommt die Auslagenpauschale der Antragsgegnerin in Höhe von \n20 Euro (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dies ergibt für den Zeitraum nach der Erledigung \neinen Streitwert von 351,71 Euro. Dieser Streitwert gilt auch für die Beschwerdeinstanz, \ndenn mit ihrer Beschwerde verfolgte die Antragsgegnerin das Ziel, von den ihr im \nangefochtenen Beschluss auferlegten Verfahrenskosten für die erste Instanz befreit zu \nwerden. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-18/2-b-461-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-18/2-b-461-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364360","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.926272+00:00"}}