{"status":"available","doknr":"OLD364359","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-23","aktenzeichen":"1 B 95/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 95/21 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am 23. März 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \n \nGründe \nI. \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin insbesondere das \nZiel, den Vollzug der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten \nVerordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszu-\nsetzen, soweit nach deren § 4 Abs. 2 Nr. 11 die Schließung von Geschäften des Einzel-\nhandels für den Publikumsverkehr angeordnet wird. \n \nDie Antragstellerin betreibt in der Bremer Innenstadt einen Elektronikfachmarkt. Dort ver-\ntreibt sie unter anderem Waren aus den Bereichen Radio, TV, Hi-Fi, Entertainment und \nTelekommunikation sowie Computer-Hardware, Haushaltswaren und Haushaltsgroßge-\nräte. \n \nZum 15.02.2021 erließ die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die \nVierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste Coronaverordnung, Brem.GBl. S. 117). Diese Verord-\nnung wurde zunächst durch die Erste Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom \n16.02.2021 (Brem.GBl. S. 153) und sodann durch die Zweite Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 05.03.2021 (Brem.GBl. S. 275) \ngeändert und enthält nunmehr u.a. folgende Regelungen: \n \n„§ 4 \n(…) \n(2) Bis zum 28. März 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n11. Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr, soweit deren Öffnung nach \nAbsatz 3 nicht ausdrücklich zugelassen ist; zulässig ist \na) der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; \nb) die Abholung bestellter Waren und der Besuch des Ladengeschäftes zum Zwecke \neiner Einkaufsberatung nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Termin-\nvereinbarung für \naa) Einzelpersonen oder \n\n3 \n \nbb) Angehörige eines Hausstandes oder einer Person mit einer Begleitperson, \nsoweit aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Be-\nhinderung eine Begleitung notwendig ist, \ndie verantwortliche Person hat über die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 \nNummer 2 hinaus sicherzustellen, dass \naa) alle Kundinnen und Kunden in Namenslisten zum Zweck der Infektionsket-\ntenverfolgung nach § 8 erfasst werden, \nbb) mehrere Kunden oder Kundengemeinschaften sich gleichzeitig im Geschäfts-\nraum nur aufhalten dürfen, soweit pro Kundin oder Kundengemeinschaft 40 \nQuadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen. \n(…) \n(3) Folgende Einrichtungen des Einzelhandels sind zur Deckung des täglichen Bedarfs und \nder Grundversorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs \nsowie der Grundversorgung abweichend von Absatz 2 Nummer 11 nicht für den Publi-\nkumsverkehr geschlossen: \n(…) \n6a. Buchhandlungen, \n(…) \n12a. Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumen-\ngestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärt-\nnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, \n(…) \n16. Gemischtwarenläden, sofern sie im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder \nder Grundversorgung nach den Nummern 1 bis 14 anbieten; bilden die betreffenden \nWaren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren \nzulässig. \n \nDie Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen \nnach Nummer 1 bis 16 ist nicht zulässig.“ \n \nAm 25.02.2021 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag (1 D 94/21) und einen \ndarauf bezogenen Eilantrag gestellt. Mit diesen hat sie sich zunächst gegen die Schließung \nvon Geschäften des Einzelhandels gewandt, wie sie vor Änderung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 \nder Vierundzwanzigsten Coronaverordnung durch die zweite Verordnung zur Änderung der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung vom 05.03.2021 gegolten hat. Zur Begründung \nhat sie geltend gemacht, die angegriffene Schließungsanordnung in § 4 Abs. 2 Nr. 11 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung verletze ihre Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 \nAbs. 1 GG), ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 \n\n4 \n \nGG) und ihr Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie sei durch die angegriffe-\nnen Regelungen in doppelter Hinsicht betroffen, denn ihr werde durch die Schließung ihres \nMarktes nicht nur die Ausübung des stationären Handels nahezu vollständig untersagt. Sie \nmüsse darüber hinaus mit ansehen, wie benachbarte Einzelhändler mit gemischtem Sorti-\nment genau diejenigen Elektronikwaren verkauften, die sie selbst in ihrem Markt derzeit \nnicht anbieten dürfe. Durch diese Wettbewerbsverzerrung, die einen dauerhaften Verlust \nvon Marktanteilen nach sich ziehe, werde nicht nur der Eingriff in ihre Freiheitsgrundrechte \ndeutlich intensiviert, dies stelle auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung dar. Die Schließungsanordnung sei weder geeignet, noch erforderlich \noder angemessen. Der Einzelhandel trage nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts \nallenfalls unerheblich zum Infektionsgeschehen bei. Auch für eine mittelbare Risikosteige-\nrung – etwa durch erhöhtes Fahrgastaufkommen im öffentlichen Nahverkehr – fehle es \nbisher an einer kausal belegbaren Verknüpfung. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung führe zu einer Umleitung der Kundenströme, was \nden mit der Schließungsanordnung beabsichtigten Infektionsschutz konterkariere. Hygie-\nnemaßnahmen seien ein milderes Mittel; gleiches gelte für ein Verkaufsverbot für Elektro-\nnikwaren auch in konkurrierenden Mischbetrieben. Mit anderen Maßnahmen (z.B. schnel-\nleres Impfen, mehr Tests, Luftfilter und flächendeckender Einsatz bestimmter Melde- und \nInformationssysteme) könne die Pandemie effektiver bekämpft werden, ohne ganze Wirt-\nschaftsbereiche dauerhaft lahmzulegen. \n \nIm Sommer 2020 habe es der Verordnungsgeber versäumt, die notwendigen Schritte ge-\ngen die bereits absehbare „zweite Welle“ einzuleiten. Zwar sei die angegriffene Regelung \nbis zum 7. März 2021 befristet. Jedoch dauere die Schließung nunmehr schon zwei Monate \nan. Es handele sich insofern um additive Grundrechtseingriffe. Die angegriffene Schlie-\nßungsanordnung ermögliche zudem keinerlei Planungssicherheit, denn es sei unklar, ab \nwelchem Schwellenwert gelockert werde. Ihre wirtschaftlichen Einbußen seien indes er-\nheblich und würden nicht durch staatliche Leistungen kompensiert. Diese reichten in der \nRegel nicht zur Existenzsicherung aus. Unabhängig hiervon profitiere sie von der Überbrü-\nckungshilfe III nicht, da sie einem verbundenen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von \nmehr als 750 Millionen Euro angehöre, für das Hilfen ausgeschlossen seien. Ein verbun-\ndenes Unternehmen dürfe überdies nur einen Antrag für die gesamte Unternehmens-\ngruppe stellen, weshalb sie selbst bei Wegfall der 750-Millonen Euro-Grenze nur 3.000 \nEuro erhielte. Die kompensationslose Schließung ihrer Verkaufsstellen stelle jedoch eine \nausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. \n \nEine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch darin, dass Friseure ab \ndem 01.03.2021 unter Auflagen öffnen dürften, der nicht-privilegierte Einzelhandel i.S.d. \n\n5 \n \nangegriffenen Norm hingegen nicht. Die für Friseure geltend gemachte Hygienefunktion für \nältere Menschen rechtfertige keine Öffnung für das gesamte Publikum, zumal bei körper-\nnahen Friseurdienstleistungen ein höheres Infektionsrisiko bestehe als im Einzelhandel. \nDie für Friseure geltenden Hygieneauflagen könne sie in ihrem Markt ebenso gut bzw. \nbesser erfüllen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die angegriffene Vorschrift \nersichtlich rechtswidrig sei und wegen der fortdauernden Umsatzeinbußen zu irreparablen \nSchäden führe. \n \nNach der Änderung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \ndurch die zweite Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \nvom 05.03.2021 hat die Antragstellerin an ihrem Normenkontrolleilantrag festgehalten. Der \nnunmehr nach dieser Vorschrift gestattete Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung \nund unter Einhaltung bestimmter Regelungen zur Registrierung der Kundendaten sowie \nzur Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden stelle weiterhin eine erheb-\nliche Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dar und führe auch weiterhin zu einer \nUngleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber den anderen Verkaufsstellen des Ein-\nzelhandels, die ihre Waren unbeschränkt verkaufen dürften. Zudem enthielten die nunmehr \ngeltenden Lockerungen neue Ungleichbehandlungen. Mittlerweile seien so viele Einzel-\nhändler und Dienstleister von coronabedingten Einschränkungen ausgenommen, dass den \nÜbrigen ein unzulässiges Sonderopfer abverlangt werde. Die Abgrenzung der vermeintlich \nwichtigeren von den unwichtigeren Bedarfen werde zunehmend willkürlich, auch weil das \nGewicht des Bedarfs nur selten der Art der Waren anhafte, sondern von der Situation des \nKäufers abhängig sei. Es sei damit auch weiterhin nicht ersichtlich, dass Einzelhandels-\nschließungen und -beschränkungen ein geeignetes und erforderliches Mittel im Kampf ge-\ngen die Pandemie darstellten. Die Neuregelung sei zudem unangemessen, weil sie den \nnicht zur Grundversorgung zählenden Einzelhandel nach wie vor in einem Maße beein-\nträchtigten, das völlig außer Verhältnis zu dem mit den konkreten Regelungen erzielten \nBeitrag zur Zweckverfolgung stehe. \n \nDie Antragstellerin beantragt nunmehr, \n§ 4 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Abs. 3 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz \nvor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste \nCoronaverordnung) vom 11.02.2021 in der ab 08.03.2021 gültigen Fassung vor-\nläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, \n \nhilfsweise, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \nvom 11.02.2021 in der ab 08.03.2021 gültigen Fassung vorläufig bis zur Entschei-\ndung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Ge-\nmischtwarenläden, die im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder der \nGrundversorgung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 14 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung anbieten, insgesamt und nicht nur beschränkt auf den Verkauf \ndieser Waren zulässig ist, \n\n6 \n \n \nhöchst hilfsweise, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaver-\nordnung vom 11.02.2021 in der ab 08.03.2021 gültigen Fassung vorläufig bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. \n \nDie Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Verordnungsregelung und beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nverwiesen. \n \nII. \nDer Normenkontrolleilantrag ist hinsichtlich des Hauptantrags (1.) zulässig, aber unbegrün-\ndet, die Hilfsanträge (2.) sind bereits unzulässig. \n \n1. Der Normenkontrolleilantrag hat hinsichtlich des Hauptantrags keinen Erfolg. Er ist zu-\nlässig (a)), aber unbegründet (b)). \n \na) Die Antragstellerin konnte die geänderten Bestimmungen zur Schließung von Geschäf-\nten des Einzelhandels in zulässiger Weise zum Gegenstand des Normenkontrolleilverfah-\nrens machen. Diese Antragsänderung ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechts-\nschutzes in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 23.04.2021 - 1 B 107/20, juris Rn. 12 m.w.N.). \n \nDie Antragstellerin ist zudem nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Betreiberin \neines Elektronikfachmarktes unterfällt sie den Regelungen des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vier-\nundzwanzigsten Coronaverordnung. Ausnahmen gelten für sie nicht. Die in der Vorschrift \ngenannten Beschränkungen – vorherige Terminsvereinbarung, Aufnahme der Kontaktda-\nten, je Kunde bzw. Kundengruppe muss 40 qm Verkaufsfläche zur Verfügung stehen – \nlassen eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG und vielleicht auch in ihrem von der Eigentumsgarantie erfassten Recht \nam eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) möglich erschei-\nnen. \n \nb) Der Eilantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass der von der Antragstellerin \nmit dem Hauptantrag beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung \nnicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder \naus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n\n7 \n \naa. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \nRn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n\n8 \n \nbb. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen \ndiese Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass \ndie angegriffene Norm einen zwar nach wie vor lediglich zeitlich befristeten, aber erhebli-\nchen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Inhaber von \nGeschäften des Einzelhandels und den bei ihnen beschäftigten Personen begründet. Die-\nser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber von einer verfassungskonformen ge-\nsetzlichen Grundlage getragen ((1)). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung formell ((2)) und materiell ((3)) rechtmäßig. \n \n(1) Die von der Antragstellerin teilweise angegriffene Verordnung findet in den § 32 \nSätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG eine hinreichende Rechts-\ngrundlage. Die Verordnungsermächtigung hiernach ist jedenfalls im Rahmen des einstwei-\nligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. \n \nDie Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus \nArt. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip \noder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. \nzuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.) \n \n(2) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9). \n \n(3) Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die in § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung geregelte Schließung bzw. Beschränkung des Einzelhandels \nals rechtmäßig. \n \n(a) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzun-\ngen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen, die auch die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Ein-\nzel- oder Großhandel umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG). Als eine wesentliche \n\n9 \n \nGrundlage zur Einschätzung der Risikolage dient nach der Entscheidung des Gesetzge-\nbers die sog. 7-Tage-Inzidenz nach Maßgabe der vom Robert-Koch-Institut veröffentlich-\nten Fallzahlen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 4 ff. IfSG). Die 7-Tage-Inzidenz liegt – bei steigender \nTendenz – derzeit bundesweit bei 90 (Stand: 18.03.2021) und in Bremen bei 85 (vgl. Situ-\nationsbericht des RKI vom 18.03.2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz\n_2021/2021-03-18-de.pdf?__blob=publicationFile), so dass der Schwellenwert von über 50 \nNeuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, bei dessen Überschrei-\nten gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen, die eine effektive \nEindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, zu ergreifen sind, sowohl bun-\ndesweist als auch im Land Bremen deutlich überschritten ist. Dies stellt die Antragstellerin \nmit ihrem Vorbringen auch nicht in Frage. \n \nSoweit das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend verstanden werden soll, § 28a \nAbs. 3 IfSG verlange eine ausdrückliche Verordnungsregelung wonach die Beschränkun-\ngen (nur) gälten, soweit und solange ein bestimmter Schwellenwert überschritten werde, \nist dies jedenfalls nicht zwingend. Eine entsprechende rechtliche Vorgabe lässt sich § 28a \nAbs. 3 IfSG voraussichtlich nicht entnehmen. Dieser bringt eine fortwährende Beobach-\ntungs- und Überprüfungspflicht zum Ausdruck (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 37 m.w.N.). Der von § 28a Abs. 3 IfSG materiell-rechtlich \nverlangten Ausrichtung an bestimmten Schwellenwerten kann aber auch dadurch Rech-\nnung getragen werden, dass die Verordnungsgeberin Freiheitsbeschränkungen von vorn-\nherein befristet und bei Unterschreitung des Schwellenwertes prüft, ob die Beschränkun-\ngen dennoch weiter aufrechtzuerhalten (§ 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG) oder ob und in welchem \nUmfang sie zu lockern sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S \n22/21, juris Rn. 37). Der von der Antragstellerin kritisierte „neue“ Schwellenwert von 35 hat \nbisher keine Bedeutung erlangt. Insbesondere hat auch die Verordnungsgeberin die ange-\ngriffenen Maßnahmen nicht auf diesen Schwellenwert gestützt. \n \n(b) Die mit § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung grundsätzlich an-\ngeordnete Schließung von Geschäften des Einzelhandels überschreitet bei der hier nur \nmöglichen summarischen Prüfung zumindest nicht erkennbar die sich aus dem Gebot der \nVerhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden Ge-\nstaltungsspielraums. \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie \ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und \n\n10 \n \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht \nder sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im en-\ngeren Sinne) noch gewahrt wird. \n \n(aa) Die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung dienen in Ansehung der \naktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertrag-\nbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und \nihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem „Schutz von Leben und körperlicher \nUnversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfas-\nsungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. \nz.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - \n1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Rege-\nlungen dienen also dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körper-\nliche Unversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden \nBürger. Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – \nwenn auch wesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels. \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \nunsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \n\n11 \n \n(bb) Bei summarischer Prüfung ist die Schließung von Geschäften des Einzelhandels – als \nTeil eines Gesamtkonzeptes – zur Erreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele \ngeeignet. \n \nErklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen Fassung der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung getroffenen Regelungen ist es, durch eine Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neu-\ninfektionen wieder in die als nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 \nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Woche zu senken, weil das ohne entspre-\nchende Schutzmaßnahmen erneut drohende exponentielle Wachstum der Infiziertenzah-\nlen binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und \ndie Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen würden (vgl. den \nBeschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der \nLänder am 19.01.2021, Ziffer 9., \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf1269\n1162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf). Einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektio-\nnen, auch mit Virusvarianten, dient die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der \nInfektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere durch eine \ngenerelle Reduzierung von persönlichen Kontakten. Mit der Schließung von Einzelhan-\ndelsgeschäften wird der Bildung von Menschenansammlungen und einer Nutzung des \nÖPNV entgegengewirkt. \n \nDer Vortrag der Antragstellerin, im Einzelhandel bestehe nach der Einschätzung des Ro-\nbert-Koch-Instituts nur ein geringes Ansteckungsrisiko, stellt die Eignung der angegriffenen \nMaßnahme nicht durchgreifend in Frage. Denn die Maßnahme führt dazu, dass persönli-\nche Begegnungen von Menschen reduziert, mithin neue Infektionsrisiken vermieden wer-\nden. Die Maßnahme trägt mithin – was ausreichend ist – zur Reduzierung des Infektions-\ngeschehens bei. Mit Blick darauf, dass die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus \nderzeit nach wie vor in einer Vielzahl der Fälle nicht feststellbar ist (vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz\n_2021/2021-03-18-de.pdf?__blob=publicationFile („diffuses Geschehen“)), die Tatsachen-\ngrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, um-\nfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebe-\nkämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemei-\nner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht über-\nschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39). \n\n12 \n \nAuch bezogen auf die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist insofern zu berücksichti-\ngen, dass es sich hierbei um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funkti-\nonsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt \n(vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20, juris Rn. 16). \n \nDer Einwand, die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverord-\nnung führe zu einer Umleitung der Kundenströme, was den mit der Schließungsanordnung \nbeabsichtigten Infektionsschutz konterkariere, stellt die Eignung der Maßnahme jedenfalls \nnicht zwingend in Frage. Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung \ndes § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der \nBevölkerung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert \n(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39). \n \n(cc) Die angegriffene Schließungsanordnung ist voraussichtlich auch erforderlich. \n \nEine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nZwar tragen auch Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. \nDie Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht jedoch nicht an die der Unterbindung von \nKontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen \nstellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG \nBremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22). \n \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, ein Verkaufsverbot für Elektronikwaren in konkurrieren-\nden Mischbetrieben stelle ein milderes Mittel dar, stellt dies die Erforderlichkeit der Schlie-\nßungsanordnung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil hierdurch jedenfalls \nnicht in gleichem Maße zusätzliche Wege und damit Kontakte wie durch die angegriffene \nSchließungsanordnung vermieden werden und auch diese Maßnahme daher nicht gleich \ngeeignet wie die angegriffene Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39). \n \nSoweit die Antragstellerin meint, in der Vergangenheit habe es Versäumnisse in der Pan-\ndemiebekämpfung gegeben, legt sie bereits nicht dar, wie dieser Umstand die angegriffene \n\n13 \n \nRegelung rechtlich in Frage stellen soll. Der Einwand, mit anderen Maßnahmen (z.B. mit \nschnellerem Impfen, mehr Tests, Luftfilter und flächendeckendem Einsatz bestimmter \nMelde- und Informationssysteme) könne die Pandemie effektiver bekämpft werden, ohne \nganze Wirtschaftsbereiche dauerhaft lahmzulegen, verkennt, dass die Pandemiebekämp-\nfung ein Gesamtpaket darstellt, das sowohl pharmazeutische als auch nicht-pharmazeuti-\nsche Maßnahmen umfasst, wobei diese nebeneinanderstehen und sich gegenseitig ergän-\nzen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39). \n \n(dd) Die in der angefochtenen Vorschrift normierte Schließung von Geschäften des Ein-\nzelhandels dürfte derzeit auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. \n \nDie Maßnahme führt zwar unverkennbar zu – mittlerweile länger andauernden – Grund-\nrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, namentlich in Bezug auf das Grundrecht \nder Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Diese Grundrechtsposition wird jedoch nicht unbe-\nschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt. Dass diesem Recht im Er-\ngebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz \nvon Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist nicht festzustellen. Zwar führt \ndie Antragstellerin – sehr nachvollziehbar – zu den wirtschaftlichen Folgen der Maßnah-\nmen aus; der Vortrag zeigt jedoch angesichts einer in Deutschland und in Bremen weiterhin \nbestehenden pandemischen Lage mit hohen Infektions-, Krankheits- und Todesraten den \nunbedingten Vorrang dieser Beeinträchtigungen vor dem staatlichen Auftrag zum Schutz \nvon Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung nicht auf. Das Robert Koch-Institut \nschätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als sehr hoch ein und verweist darauf, \ndass seit Mitte Dezember 2020 über die zunehmende Verbreitung neuer Virusvarianten \nberichtet wird, die zu höherer Ansteckungsfähigkeit mit schnellerer Ausbreitung und zu be-\ngrenzter Wirksamkeit von Impfungen führen können. Die anhaltende Viruszirkulation in der \nBevölkerung (Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, \nKitas und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordere die konse-\nquente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie \nmassive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies sei \nvor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserregender \nVarianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich \nzu senken, damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden können (vgl. Situati-\nonsbericht Robert-Koch-Institut vom 01.03.2021, S. 1 f., \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz\n_2021/2021-03-18-de.pdf?__blob=publicationFile). \n \n\n14 \n \nZur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb \nnicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinha-\nber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Liefer-\ndienste einrichten und – seit dem 08.03.2021 nunmehr auch – im Rahmen des sog. „click \nand meet“ Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) er-\nmöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang \nabfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S \n22/21, juris Rn. 32 m.w.N.). Dem steht der Vortrag der Antragstellerin, dass diese Maß-\nnahmen nicht annähernd dazu geeignet seien, die durch die Schließung der Verkaufsstel-\nlen entstandenen finanziellen Verluste zu kompensieren, nicht entgegen. \n \nDem kann die Antragstellerin jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht \nmit Erfolg entgegenhalten, bei der angegriffenen Schließungsanordnung handele es sich \num eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Art. 14 GG, der weder die Antrags-\ngegnerin in der angegriffenen Verordnung noch der Bundesgesetzgeber im Infektions-\nschutzgesetz Rechnung getragen habe. Die angegriffenen Betriebsschließungen \nnach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG führen im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Sub-\nstanz der geschlossenen Betriebe und damit auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Ein-\nschränkung des Eigentumsgrundrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeüb-\nten Gewerbebetrieb. Auch Letzteres schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und \nGütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; der Schutz geht, jedenfalls nicht \nüber die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 \nBvR 2821/11 u.a., juris Rn. 258 ff.). Bei der Beurteilung der Eingriffsintensität und der \nFrage, ob im jeweiligen Einzelfall ein eigentumsrelevanter Eingriff in die Substanz eines \nGewerbebetriebs im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, sind insbesondere die Dauer \nder Maßnahme und die Auswirkungen auf den konkreten Betrieb zu beurteilen (vgl. zum \nvorstehenden insgesamt: BayVGH, Beschl. v. 23.02.2021 - 20 NE 21.367, juris Rn. 13 \nm.w.N.). Aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin vermag der Senat gegenwärtig je-\ndenfalls noch keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG von einem \nsolchen Ausmaß zu erkennen, der nur durch einen vorab normierten finanziellen Ausgleich \nverhältnismäßig sein könnte. Das Vorbringen stellt nicht in Frage, dass für eine Vielzahl \nder von der angegriffenen Schließungsanordnung betroffenen Gewerbebetriebe ein Teil \nder finanziellen Einbußen durch staatliche Mittel abgefedert wird und hierdurch der für den \nnicht-privilegierten Einzelhandel entstehende Schaden – wenn auch nicht voll ausgegli-\nchen – so doch abgemildert wird. Die Verordnungsgeberin hat in ihrer Begründung zur \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung ausgeführt, dass die getroffenen Maßnahmen \nauch angesichts der von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regie-\nrungschefs der Länder in Aussicht gestellten umfangreichen Ausgleichzahlungen in Form \n\n15 \n \nvon Unterstützungsprogrammen für die von den temporären Schließungen erfassten Un-\nternehmen angemessen sind. Damit nimmt sie Bezug auf die Überbrückungshilfe III des \nBundes. Auch wenn sich die Bewilligung einzelner Hilfen hinauszögert, werden diese \ndadurch jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Zwar macht die Antragstellerin gel-\ntend, für die Überbrückungshilfe III nicht antragsbefugt zu sein, weil sie einem verbundenen \nUnternehmen angehöre, das den als Obergrenze vorgesehenen Jahresumsatz von 750 \nMillionen Euro im Jahr 2020 überschreite. Sie zeigt aber auch nicht auf, dass sie die noch \nimmer temporären Betriebsschließungen trotz des genannten Umsatzvolumens bereits in \nihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen würden. Schließlich muss im Hinblick auf die fi-\nnanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kundin-\nnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in Verkaufsstellen des nicht-\nprivilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu \nentgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32). \n \n§ 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch nicht deshalb unver-\nhältnismäßig, weil die Antragstellerin die Aufrechterhaltung einer entsprechenden Rege-\nlung nach Ablauf der Geltungsdauer der aktuellen Verordnung befürchtet. Der keineswegs \ngesicherte, sondern nur mögliche Erlass einer inhaltsgleichen Nachfolgeregelung ist für die \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Norm unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Be-\nschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 44). \n \n(ee) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den \nallgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus \nfolgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 \nAbs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen je-\ndoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Gren-\nzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte Beachtung des Gebots \ninnerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. \n26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13). Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise \nschrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24). Dabei können neben dem infektions-\nschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt \nwerden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \n\n16 \n \nDritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmeri-\nscher Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 \nm.w.N.). Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksich-\ntigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ausgehend hiervon zunächst nicht anzunehmen, \nsoweit die Antragstellerin darauf verweist, dass Friseurinnen und Friseuren die Ausübung \nihrer Dienstleistung unter Auflagen seit dem 01.03.2021 wieder gestattet ist und weitere \nkörpernahe Dienstleistungen seit dem 08.03.2021 wieder angeboten werden dürfen. Inso-\nfern liegt bei summarischer Prüfung bereits kein wesensgleicher Sachverhalt vor. Der Ein-\nzelhandel zählt unstreitig nicht zu den körpernahen Dienstleistungen. Der Umstand allein, \ndass es bei körpernahen Dienstleistungen wie im nicht-privilegierten Einzelhandel typi-\nscherweise Publikumsverkehr gibt, reicht für die Annahme eines wesensgleichen Sachver-\nhalts nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 23/21, juris \nRn. 45). Aber auch unterstellt, ein wesensgleicher Sachverhalt läge vor, überschreitet die \nVerordnungsgeberin mit Blick auf durchaus bestehende Unterschiede hinsichtlich der je-\nweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse \ngrößerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen \nAuswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen ihren Gestaltungsspielraum \nnicht, wenn sie körpernahe Dienstleistungen vor dem nicht-privilegierten Einzelhandel wie-\nder zulässt. Insbesondere ist die Zahl der Kontakte im Rahmen der körpernahen Dienstlei-\ntungen geringer, damit ist insbesondere auch eine bessere Nachverfolgbarkeit im Falle \neiner Infektion gewährleistet. \n \nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nach dem vorgenannten Maßstab auch nicht anzu-\nnehmen, soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nicht plausibel, weshalb ihre Ver-\nkaufsstellen für den Publikumsverkehr zu schließen seien, während gleichzeitig großflä-\nchige Verbrauchermärkte geöffnet seien und – im Rahmen eines Mischsortimentes – ins-\nbesondere auch Elektronikartikel oder sonstige Konsumgüter jenseits der elementaren \nGrundversorgung mit Hygieneartikeln und Lebensmitteln anbieten könnten, so dass im Le-\nbensmittel- und Drogeriehandel aktuell durch massive Bewerbung für den Non-Foodbe-\nreich das Kundenaufkommen sogar noch verstärkt werde. \n \nGemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 sind bei Entscheidungen über Schutzmaßnahen zur Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 soziale, gesellschaftliche und \nwirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und \nzu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbrei-\n\n17 \n \ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesell-\nschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeu-\ntung sind, können gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG von den Schutzmaßnahmen ausge-\nnommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Für die in § 4 Abs. 3 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung genannten, privilegierten Gewerbebetriebe ist die \nVerordnungsgeberin pauschalierend davon ausgegangen, dass diese Bereiche besonders \nwichtig für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung sind sowie der Bedarfsdeckung \nvon Handwerkerinnen und Handwerkern sowie Gewerbetreibenden dienen (in den Begrün-\ndungen zu den Verordnungen wird von „Einrichtungen mit Waren (oder Angeboten) des \ntäglichen Bedarfs“ gesprochen). Ein Gleichheitsverstoß drängt sich auch nicht insoweit auf, \nals es § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung denjenigen Einzelhan-\ndelsbetrieben, die überwiegend privilegierte Warensortimente anbieten, gestattet, nicht nur \ndiese Warensortimente, sondern auch nicht privilegierte Warensortimente zu verkaufen, \nwährend der Antragstellerin der Verkauf generell untersagt ist. Denn mit der Beschränkung \ndes zulässigen Verkaufs auf diejenigen Stellen, die überwiegend privilegierte Warensorti-\nmente anbieten, beschränkt sich auch der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Über-\ntragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen, die zur Deckung des täglichen Bedarfs, \netwa mit Lebensmitteln, ohnehin aufgesucht werden. Dann aber führt der dortige zusätzli-\nche Verkauf von (nicht überwiegenden) nicht privilegierten Warensortimenten, etwa von \nNon-Foodartikeln in Lebensmittelmärkten, nicht notwendig zu einer Erhöhung des Anste-\nckungsrisikos, der der Verordnungsgeber gesondert hätte Rechnung tragen müssen. Denn \nauch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht \nnur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung \nder Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere \nVerkaufsstelle aufgesucht würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - \n11 S 19/21, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, \njuris Rn. 49). Hinzu kommt, dass die Verordnungsgeberin eine Ausweitung der „Nebensor-\ntimente“ in § 4 Abs. 3 Nr. 16 Satz 2 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ausdrück-\nlich untersagt hat. Ausweislich der Begründung zur Vierundzwanzigsten Coronaverord-\nnung dient dieses Verbot zum einen gerade „zur Sicherung des Wettbewerbs“. Zum ande-\nren soll verhindert werden, dass aufgrund eines erweiterten Angebots zusätzliche Anreize \nzum Besuch der Verkaufsstellen geschaffen werden. \n \nSchließlich verstößt es auch nicht offensichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass seit dem \n01.03.2021 Blumengeschäfte sowie Gärtnereien und Gartenmärkte, und seit dem \n08.03.2021 auch Buchhandlungen wieder öffnen dürfen. Hinsichtlich der Verkaufsstellen, \n\n18 \n \nin denen Blumen und andere Gartenartikel angeboten werden, dürfte bereits kein wesens-\ngleicher Sachverhalt vorliegen. Denn wie auch die Antragsgegnerin in ihrer Begründung \nzur Ersten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ausge-\nführt hat, werden diese Angebote häufig unter freiem Himmel erbracht. Davon abgesehen \nist aber auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass die dort angebotenen Waren „in der \nbeginnenden Frühjahrszeit“ zu den Angeboten des täglichen Bedarfs gehören, unter Be-\nrücksichtigung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums bei den schrittweisen Locke-\nrungen nicht zu beanstanden. \n \nZur Privilegierung von Buchhandlungen hat der Senat bereits mit Beschluss vom \n07.05.2020 (1 B 129/20, juris Rn. 46) ausgeführt: \n \n„Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen \nseines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. \n30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris \nRn. 53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a.A. VGH \nBayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. \n30.04.2020 – 1 S 1101/20, juris Rn. 59). Dieser besteht im Hinblick auf die Informations-, \nPresse- und Wissenschaftsfreiheit sowie die Deckung des schulischen Bedarfs. Der \nVersorgungsauftrag wird aktuell dadurch verstärkt, dass Kinder und Jugendliche teilweise \nseit Wochen nicht in die Schule oder den Kindergarten gehen und nur sehr eingeschränkt \npersönlichen Kontakt mit Gleichaltrigen haben dürfen. Die Möglichkeit, Produkte des \nBuchhandels auch im Online-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel \nzu erwerben, ändert an diesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG \nHamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, juris Rn. 59).“ \n \nDaran hält der Senat weiterhin fest. \n \n2. Die Hilfsanträge sind bereits unzulässig. \n \nMit den Hilfsanträgen möchte die Antragstellerin erreichen, dass Gemischtwarenläden, die \nim Schwerpunkt Waren für den täglichen Bedarf anbieten, ihre nicht privilegierten Rand-\nsortimente nicht mehr verkaufen dürfen bzw. (mit dem äußerst hilfsweise gestellten An-\ntrag), dass diese geschlossen werden müssen. Das Normenkontrollgericht ist jedoch nicht \nbefugt, durch seine Entscheidung eine Norm zu schaffen, die letztlich eine Veränderung \ndes vom Normgeber zugrunde gelegten Konzeptes bewirkt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, \nBeschl. v. 05.02.2021 - 3 MR 10/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Vielmehr kann das Gericht allein \neine Norm als Ganzes für unwirksam erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und hat es im \nZweifel dem Normgeber zu überlassen, die von ihm als angemessen und erforderlich an-\ngesehenen neuen Maßnahmen zu ergreifen (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3.91, \njuris Rn. 16). Die Hilfsanträge der Antragstellerin zielen jedoch darauf ab, dass das Ober-\n\n19 \n \nverwaltungsgericht weitere von der Antragsgegnerin nicht vorgesehene Verbote für Ge-\nmischtwarenläden schafft. Dies ist nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts und wi-\nderspräche der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der \nrechtssetzenden Organe (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.02.2021 - 3 MR \n10/21, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \nIm Übrigen können die Anträge keinen Erfolg haben, weil die Privilegierung der Gemischt-\nwarenläden – wie unter 1. ausgeführt – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 verstößt. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin \nangegriffenen Regelungen nach derzeitiger Verordnungslage nur bis zum 28.03.2021 gel-\nten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Re-\nduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-23/1-b-95-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-23/1-b-95-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364359","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.887992+00:00"}}