{"status":"available","doknr":"OLD364358","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-23","aktenzeichen":"1 B 89/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 89/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der \n \n2. der \n \n– Antragstellerinnen – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am \n23. März 2021 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \n\n2 \n \nDie \nAntragstellerinnen \ntragen \ndie \nKosten \ndes \nVerfahrens \ngesamtschuldnerisch. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerinnen betreiben bundesweit Einzelhandel im Filialbetrieb und vertreiben \nhierüber Produkte aus einem Mischsortiment. \n \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgen sie das Ziel, den Vollzug der Vier-\nundzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen, soweit nach deren \n§ 4 Abs. 2 Nr. 11 die Schließung von Geschäften des Einzelhandels für den \nPublikumsverkehr bis zum 28.03.2021 angeordnet wird. \n \nDie angegriffene Regelung lautet auszugsweise wie folgt: \n \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen \n(…) \n(2) Bis zum 28. März 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n11. Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr, soweit deren Öffnung nach \nAbsatz 3 nicht ausdrücklich zugelassen ist; zulässig ist \na) der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; \nb) die Abholung bestellter Waren und der Besuch des Ladengeschäftes zum Zwecke \neiner Einkaufsberatung nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Termin-\nvereinbarung für \naa) Einzelpersonen oder \nbb) Angehörige eines Hausstandes oder einer Person mit einer Begleitperson, \nsoweit aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Be-\nhinderung eine Begleitung notwendig ist, \ndie verantwortliche Person hat über die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 \nNummer 2 hinaus sicherzustellen, dass \naa) alle Kundinnen und Kunden in Namenslisten zum Zweck der Infektionsket-\ntenverfolgung nach § 8 erfasst werden, \n\n3 \n \nbb) mehrere Kunden oder Kundengemeinschaften sich gleichzeitig im Geschäfts-\nraum nur aufhalten dürfen, soweit pro Kundin oder Kundengemeinschaft 40 \nQuadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen. \n(…) \n(3) Folgende Einrichtungen des Einzelhandels sind zur Deckung des täglichen Bedarfs und \nder Grundversorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs \nsowie der Grundversorgung abweichend von Absatz 2 Nummer 11 nicht für den Publi-\nkumsverkehr geschlossen: \n(…) \n6a. Buchhandlungen, \n(…) \n12a. Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumen-\ngestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärt-\nnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, \n(…) \n16. Gemischtwarenläden, sofern sie im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder \nder Grundversorgung nach den Nummern 1 bis 14 anbieten; bilden die betreffenden \nWaren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren \nzulässig. \n \nDie Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen \nnach Nummer 1 bis 16 ist nicht zulässig.“ \n \nDie Antragstellerinnen betreiben unstreitig Gemischtwarenläden, deren Sortiment im \nSchwerpunkt nicht auf Waren des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung liegt und \ndie deshalb nicht von der Privilegierung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16 der Vierundzwanzigs-\nten Coronaverordnung erfasst werden. Sie halten die Beschränkung des Einzelhandels auf \nTerminvereinbarungen für unverhältnismäßig und machen außerdem Verstöße gegen den \nallgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. \n \nII. \nDer zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet. \n \nDer Erlass der von den Antragstellerinnen beantragten einstweiligen Anordnung ist bei \nsummarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihnen drohender \nschwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n\n4 \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \nRn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n\n5 \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerinnen angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen \ndiese Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass \ndie angegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsaus-\nübungsfreiheit der betroffenen Geschäfte des Einzelhandels und den bei ihnen beschäftig-\nten Personen begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber von einer \nverfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a)). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 11 \nder Vierundzwanzigsten Coronaverordnung formell (b)) und materiell (c)) rechtmäßig. \n \na) Die von den Antragstellerinnen angegriffene Verordnung findet in den § 32 Sätze 1, 2 \ni.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die \nVerordnungsermächtigung hiernach ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechts-\nschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, \ninsbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den \nParlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß \nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B \n104/21, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \nb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9). \n \nc) Auch in materieller Hinsicht erweist sich das in § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Verbot, Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsver-\nkehr zu öffnen, bei summarischer Prüfung als nicht erkennbar rechtswidrig. \n \naa) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzun-\ngen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen, die auch die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Ein-\nzel- oder Großhandel umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG). Als eine wesentliche \nGrundlage zur Einschätzung der Risikolage dient nach der Entscheidung des Gesetzge-\nbers die sog. 7-Tage-Inzidenz nach Maßgabe der vom Robert-Koch-Institut veröffentlich-\nten Fallzahlen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 4 ff. IfSG). Die 7-Tage-Inzidenz liegt derzeit bundes-\nweit bei 107 (Stand: 22.03.2021) und in Bremen bei 103 (vgl. Situationsbericht des RKI \n\n6 \n \nvom \n22.03.2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz\n_2021/2021-03-22-de.pdf), so dass der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je \n100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, bei dessen Überschreiten gemäß § 28a \nAbs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen, die eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens erwarten lassen, zu ergreifen sind, sowohl bundesweist als auch im \nLand Bremen deutlich überschritten ist. Dies stellen die Antragstellerinnen mit ihrem Vor-\nbringen auch nicht in Frage. \n \nbb) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über \nErmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das mit § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung angeordnete Verbot, Geschäfte des Einzelhandels für den Publikums-\nverkehr zu öffnen, überschreitet bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht \nerkennbar die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der \nVerordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. \n \n(1) Die Maßnahme verfolgt einen legitimen Zweck. Ausweislich der amtlich bekanntge-\nmachten Begründung soll mit den weitreichenden Beschränkungen für Einrichtungen mit \nPublikumsverkehr die weitere Verbreitung des Virus und vor allem die Verbreitungsge-\nschwindigkeit eingedämmt werden. Hierdurch werde die Ansammlung von Personen am \nkonkreten Angebotsort sowie die Interaktion zwischen Kundinnen und Kunden und Perso-\nnal vermieden. Im Ergebnis könnten auf diese Weise soziale Kontakte reduziert werden. \nDamit dienen die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung \nder aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, über-\ntragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen \nund ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem „Schutz von Leben und körperli-\ncher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nnicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, \nBeschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR \n1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Regelung \ndient also dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche Un-\nversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger. \n\n7 \n \nDie Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch \nwesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels. \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \nunsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG \nBremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \n(2) Bei summarischer Prüfung ist die Schließung von Geschäften des Einzelhandels – als \nTeil eines Gesamtkonzeptes – zur Erreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele \ngeeignet. \n \nDafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, \nohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n09.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR \n1454/94, juris Rn. 52). Die Regelung bewirkt – wie auch die weiteren Einschränkungen – \neine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung und trägt damit zu einer Reduzierung \ndes Infektionsgeschehens bei. \n \nDer Vortrag der Antragstellerinnen, die Schließung der Einzelhandelsgeschäfte sei ohne \nepidemiologischen Nutzen und die Anzahl ihrer seit Beginn der Pandemie infizierten Mit-\narbeiterinnen und Mitarbeiter liege sogar unter dem Bevölkerungsdurchschnitt, stellt die \n\n8 \n \nEignung der angegriffenen Maßnahme nicht durchgreifend in Frage. Denn zu Ansteckun-\ngen kann es auch bei Kundinnen und Kunden gekommen sein. Hinzu kommt, dass die \nUrsache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in einer Vielzahl der \nFälle \nnicht \nfeststellbar \nist \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ \nNeuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-22-de.pdf \n(„diffuses \nGeschehen“). Da die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antrags-\ngegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kon-\ntakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur \nVierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspiel-\nraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39). Auch bezogen auf die Vierundzwanzigste Corona-\nverordnung ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Gesamtpaket han-\ndelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier \nangegriffenen Maßnahme abhängt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 \nBvR 2530/20, juris Rn. 16). \n \nDer Einwand, die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverord-\nnung führe zu einer Umleitung der Kundenströme, was den mit der Schließungsanordnung \nbeabsichtigten Infektionsschutz konterkariere, stellt die Eignung der Maßnahme ebenfalls \nnicht in Frage. Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierund-\nzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung des § 4 \nAbs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der Bevölke-\nrung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert (vgl. \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39). \n \n(3) Die angegriffene Schließungsanordnung ist voraussichtlich auch erforderlich. \n \nEine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nDie Möglichkeit, dass die Antragstellerinnen ihr vollständiges Warensortiment unter Ein-\nhaltung strenger Hygienekonzepte verkaufen, stellt sich zwar als ein milderes, aber nicht \nals ein gleich geeignetes Mittel dar. Zwar tragen auch Hygienemaßnahmen zur Reduzie-\nrung des Infektionsgeschehens bei. Die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht je-\ndoch nicht an die der Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung \n\n9 \n \neiner Infektion heran. Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht \ngleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, \njuris Rn. 22). \n \n(4) Die in der angefochtenen Vorschrift normierte Schließung von Geschäften des Einzel-\nhandels dürfte derzeit auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. \n \nDie Maßnahme führt zwar unverkennbar zu – mittlerweile länger andauernden – Grund-\nrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, namentlich in Bezug auf das Grundrecht \nder Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Diese Grundrechtsposition wird jedoch nicht unbe-\nschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt. Dass diesem Recht im Er-\ngebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz \nvon Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist nicht festzustellen. Zwar führen \ndie Antragstellerinnen – sehr nachvollziehbar – zu den wirtschaftlichen Folgen der Maß-\nnahmen aus; der Vortrag zeigt jedoch angesichts einer in Deutschland und in Bremen wei-\nterhin bestehenden pandemischen Lage mit hohen Infektions-, Krankheits- und Todesra-\nten den unbedingten Vorrang dieser Beeinträchtigungen vor dem staatlichen Auftrag zum \nSchutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung nicht auf. Das Robert Koch-Insti-\ntut schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als sehr hoch ein und verweist darauf, \ndass seit Mitte Dezember 2020 über die zunehmende Verbreitung neuer Virusvarianten \nberichtet wird, die möglicherweise zu höherer Ansteckungsfähigkeit mit schnellerer Aus-\nbreitung oder zu begrenzter Wirksamkeit einer Komponente der Immunantwort führen kön-\nnen. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit \nzahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie \ndem beruflichen Umfeld erfordere die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maß-\nnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von \nAusbrüchen und Infektionsketten. Dies sei vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung \nleichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeu-\ntung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuver-\nlässig geschützt werden können (vgl. Situationsbericht Robert-Koch-Institut vom \n01.03.2021, \nS. 1 \nf., \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSituationsberichte/Maerz_2021/2021-03-18-de.pdf). \n \nAngesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter \nAnstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Men-\nschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerinnen an einem \nungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der \n\n10 \n \nEindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen. Der Senat verkennt \ndabei nicht, dass die angegriffene Regelung für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin-\nnen (zeitweise) schwerwiegende Folgen hat. \n \nZur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb \nnicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinha-\nber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Liefer-\ndienste einrichten und – seit dem 08.03.2021 nunmehr auch – im Rahmen des sog. „click \nand meet“ Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) er-\nmöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang \nabfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S \n22/21, juris Rn. 32 m.w.N.). Zudem bietet § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierungszwanzigsten \nCoronaverordnung den Antragstellerinnen die Möglichkeit, zumindest die privilegierten \nWarensortimente auch über die bereits genannten Möglichkeiten des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der \nVierungszwanzigsten Coronaverordnung hinaus zu verkaufen. Dem steht der Vortrag der \nAntragstellerinnen, dass diese Maßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar und nicht annä-\nhernd dazu geeignet seien, die durch die Schließung der Verkaufsstellen entstandenen \nfinanziellen Verluste zu kompensieren, nicht entgegen. \n \nDem können die Antragstellerinnen jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens \nauch nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei der angegriffenen Schließungsanordnung han-\ndele es sich um eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Art. 14 GG, der weder \ndie Antragsgegnerin in der angegriffenen Verordnung noch der Bundesgesetzgeber im In-\nfektionsschutzgesetz Rechnung getragen habe. Die angegriffenen Betriebsschließungen \nnach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG führen im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Sub-\nstanz der geschlossenen Betriebe und damit auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Ein-\nschränkung des Eigentumsgrundrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeüb-\nten Gewerbebetrieb. Auch Letzteres schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und \nGütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; der Schutz geht, jedenfalls nicht \nüber die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 \nBvR 2821/11 u.a., juris Rn. 258 ff.). Bei der Beurteilung der Eingriffsintensität und der \nFrage, ob im jeweiligen Einzelfall ein eigentumsrelevanter Eingriff in die Substanz eines \nGewerbebetriebs im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, sind insbesondere die Dauer \nder Maßnahme und die Auswirkungen auf den konkreten Betrieb zu beurteilen (vgl. zum \nvorstehenden insgesamt: BayVGH, Beschl. v. 23.02.2021 - 20 NE 21.367, juris Rn. 13 \nm.w.N.). Aufgrund des Vorbringens der Antragstellerinnen vermag der Senat gegenwärtig \njedenfalls noch keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG von \n\n11 \n \neinem solchen Ausmaß zu erkennen, der nur durch einen vorab normierten finanziellen \nAusgleich verhältnismäßig sein könnte. \n \nDas Vorbringen stellt nicht in Frage, dass für eine Vielzahl der von der angegriffenen \nSchließungsanordnung betroffenen Gewerbebetriebe ein Teil der finanziellen Einbußen \ndurch staatliche Mittel abgefedert wird und hierdurch der für den nicht-privilegierten Einzel-\nhandel entstehende Schaden – wenn auch nicht voll ausgeglichen – so doch abgemildert \nwird. Die Verordnungsgeberin hat in ihrer Begründung zur Vierundzwanzigsten Coronaver-\nordnung ausgeführt, dass die getroffenen Maßnahmen auch angesichts der von der Bun-\ndeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in Aussicht \ngestellten umfangreichen Ausgleichzahlungen in Form von Unterstützungsprogrammen für \ndie von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen angemessen sind. Damit \nnimmt sie Bezug auf die Überbrückungshilfe III des Bundes. Auch wenn sich die Bewilli-\ngung einzelner Hilfen hinausgezögert hat, werden diese dadurch jedoch nicht grundsätzlich \nin Frage gestellt. Zwar machen die Antragstellerinnen geltend, für die Überbrückungshilfe \nIII nicht antragsberechtigt zu sein, weil sie als Schwestergesellschaften einem verbunde-\nnen Unternehmen angehörten, das den als Obergrenze vorgesehenen Jahresumsatz von \n750 Millionen Euro im Jahr 2020 überschreite. Sie zeigen aber nicht auf, dass sie die noch \nimmer temporären Betriebsschließungen trotz des genannten Umsatzvolumens bereits in \nihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen würden. Schließlich muss im Hinblick auf die fi-\nnanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kundin-\nnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in Verkaufsstellen des nicht-\nprivilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu \nentgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32). \n \n(5) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den \nallgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus \nfolgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 \nAbs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen je-\ndoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Gren-\nzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte Beachtung des Gebots \ninnerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. \n26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13). Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise \n\n12 \n \nschrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24). Dabei können neben dem infektions-\nschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt \nwerden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nDritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmeri-\nscher Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 \nm.w.N.). Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksich-\ntigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ausgehend hiervon zunächst nicht anzunehmen, \nsoweit Friseurinnen und Friseuren die Ausübung ihrer Dienstleistung unter Auflagen seit \ndem 01.03.2021 wieder gestattet ist und weitere körpernahe Dienstleistungen seit dem \n08.03.2021 wieder angeboten werden dürfen. Insofern liegt bei summarischer Prüfung be-\nreits kein wesensgleicher Sachverhalt vor. Der Einzelhandel zählt unstreitig nicht zu den \nkörpernahen Dienstleistungen. Der Umstand allein, dass es bei körpernahen Dienstleis-\ntungen wie im nicht-privilegierten Einzelhandel typischerweise Publikumsverkehr gibt, \nreicht für die Annahme eines wesensgleichen Sachverhalts nicht aus (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 23/21, juris Rn. 45). Aber auch unterstellt, ein \nwesensgleicher Sachverhalt läge vor, überschreitet die Verordnungsgeberin mit Blick auf \ndurchaus bestehende Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rah-\nmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung \nsowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in \nunterschiedlichen Bereichen ihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie körpernahe \nDienstleistungen vor dem nicht-privilegierten Einzelhandel wieder zulässt. Insbesondere \nist die Zahl der Kontakte im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen geringer, damit ist \ninsbesondere auch eine bessere Nachverfolgbarkeit im Falle einer Infektion gewährleistet. \n \nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nach dem vorgenannten Maßstab auch nicht anzu-\nnehmen, soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass großflächige Lebensmittel-\nmärkte geöffnet seien und – im Rahmen eines Mischsortimentes – insbesondere auch \nElektronikartikel oder sonstige Konsumgüter jenseits der elementaren Grundversorgung \nanbieten könnten, während sie selbst auch mit ihrem non-food Sortiment zur Grundversor-\ngung beitrügen und dennoch von jeder wirtschaftlich sinnvollen Öffnungsmöglichkeit aus-\ngeschlossen seien. \n \nGemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 sind bei Entscheidungen über Schutzmaßnahen zur Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 soziale, gesellschaftliche und \nwirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und \n\n13 \n \nzu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesell-\nschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeu-\ntung sind, können gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG von den Schutzmaßnahmen ausge-\nnommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Für die in § 4 Abs. 3 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung genannten, privilegierten Gewerbebetriebe ist die \nVerordnungsgeberin pauschalierend davon ausgegangen, dass diese Bereiche besonders \nwichtig für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung sind sowie der Bedarfsdeckung \nvon Handwerkerinnen und Handwerkern sowie Gewerbetreibenden dienen (in den Begrün-\ndungen zu den Verordnungen wird von „Einrichtungen mit Waren (oder Angeboten) des \ntäglichen Bedarfs“ gesprochen). \n \nEin Gleichheitsverstoß drängt sich auch nicht insoweit auf, als es § 4 Abs. 3 Nr. 16 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung denjenigen Einzelhandelsbetrieben, die überwie-\ngend privilegierte Warensortimente anbieten, gestattet, nicht nur diese Warensortimente, \nsondern auch nicht privilegierte Warensortimente zu verkaufen, während den Antragstel-\nlerinnen, deren Warensortiment seinen Schwerpunkt nicht im privilegierten Bereich hat, \nder Verkauf des nicht privilegierten Sortiments generell untersagt ist. Denn mit der Be-\nschränkung des zulässigen Verkaufs auf diejenigen Stellen, die überwiegend privilegierte \nWarensortimente anbieten, beschränkt sich auch der Kundenstrom und damit die Gefahr \neiner Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen, die zur Deckung des täglichen \nBedarfs, etwa mit Lebensmitteln, ohnehin aufgesucht werden. Dann aber führt der dortige \nzusätzliche Verkauf von (nicht überwiegenden) nicht privilegierten Warensortimenten, etwa \nvon Non-Food Artikeln in Lebensmittelmärkten, nicht notwendig zu einer Erhöhung des \nAnsteckungsrisikos, der der Verordnungsgeber gesondert hätte Rechnung tragen müssen. \nDenn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstel-\nlen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer \nErhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine \nweitere Verkaufsstelle aufgesucht würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n03.03.2021 - 11 S 19/21, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - \n11 S 22/21, juris Rn. 49). Hinzu kommt, dass die Verordnungsgeberin eine Ausweitung der \n„Nebensortimente“ in § 4 Abs. 3 Nr. 16 Satz 2 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \nausdrücklich untersagt hat. Ausweislich der Begründung zur Vierundzwanzigsten Corona-\nverordnung dient dieses Verbot zum einen gerade „zur Sicherung des Wettbewerbs“. Zum \nanderen soll verhindert werden, dass aufgrund eines erweiterten Angebots zusätzliche An-\nreize zum Besuch der Verkaufsstellen geschaffen werden. \n \n\n14 \n \nSchließlich verstößt es auch nicht offensichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass seit dem \n01.03.2021 Blumenläden sowie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, und seit \ndem 08.03.2021 auch Buchhandlungen wieder öffnen dürfen. Hinsichtlich der Verkaufs-\nstellen, in denen Blumen und andere Gartenartikel angeboten werden, dürfte bereits kein \nwesensgleicher Sachverhalt vorliegen. Denn wie auch die Antragsgegnerin in ihrer Be-\ngründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverord-\nnung ausgeführt hat, werden diese Angebote häufig unter freiem Himmel erbracht. Davon \nabgesehen ist aber auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass die dort angebotenen \nWaren „in der beginnenden Frühjahrszeit“ zu den Angeboten des täglichen Bedarfs gehö-\nren, unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums bei den schritt-\nweisen Lockerungen nicht zu beanstanden. \n \nZur Privilegierung von Buchhandlungen hat der Senat bereits mit Beschluss vom \n07.05.2020 (1 B 129/20, juris Rn. 46) ausgeführt: \n \n„Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen \nseines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. \n30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. \n53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a.A. VGH Bayern, \nBeschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 – 1 S \n1101/20, juris Rn. 59). Dieser besteht im Hinblick auf die Informations-, Presse- und Wis-\nsenschaftsfreiheit sowie die Deckung des schulischen Bedarfs. Der Versorgungsauftrag \nwird aktuell dadurch verstärkt, dass Kinder und Jugendliche teilweise seit Wochen nicht in \ndie Schule oder den Kindergarten gehen und nur sehr eingeschränkt persönlichen Kontakt \nmit Gleichaltrigen haben dürfen. Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im On-\nline-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel zu erwerben, ändert an \ndiesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. \n30.04.2020 - 5 Bs 64/20, juris Rn. 59).“ \n \nDaran hält der Senat weiterhin fest. \n \n3. Der damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag, mit dem sich die Antragstellerinnen \ngegen die Einschränkungen in der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierungszwanzigs-\nten Coronaverordnung richten, hat gegenüber dem Hauptantrag keinen eigenständigen \nGehalt. In der Sache begehren die Antragstellerinnen mit dem Hilfsantrag, dass Gemischt-\nwarenläden unbeschränkt den privilegierten Einzelhandelsbetrieben zuzurechnen wären, \nsie also auch dann ihr gesamtes Sortiment verkaufen dürfen, wenn der Schwerpunkt des \nangebotenen Sortiments nicht im privilegierten Bereich liegt. Eine vorläufige Außervoll-\nzugsetzung lediglich der Beschränkungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16 der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung käme damit dem schon mit dem Hauptantrag verfolgten \nRechtsschutzziel, einer unbeschränkten Öffnung der Geschäfte der Antragstellerinnen für \n\n15 \n \nden Publikumsverkehr gleich. Insoweit kann auf die obenstehenden Ausführungen zur Ver-\nhältnismäßigkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierungszwanzigsten Coronaverordnung und \nzur Vereinbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16 der Vierungszwanzigsten Coronaverordnung \nmit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verwiesen werden, aus denen auch der \nHilfsantrag keinen Erfolg hat. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den \nAntragstellerinnen angegriffenen Regelungen nach derzeitiger Verordnungslage nur bis \nzum 28.03.2021 gelten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsa-\nche, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streit-\nwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-23/1-b-89-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-23/1-b-89-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364358","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.847201+00:00"}}