{"status":"available","doknr":"OLD364357","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-23","aktenzeichen":"1 B 103/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 103/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am \n23. März 2021 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen mehrere Einzelhandelsfilialen, in denen sie Beklei-\ndung vertreibt. \n \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt sie das Ziel, den Vollzug der Vierund-\nzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen, soweit nach deren § 4 Abs. 2 \nNr. 11 die Schließung von Geschäften des Einzelhandels für den Publikumsverkehr bis \nzum 28.03.2021 angeordnet wird. \n \nDie angegriffene Regelung lautet auszugsweise wie folgt: \n \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen \n(…) \n(2) Bis zum 28. März 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n11. Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr, soweit deren Öffnung nach \nAbsatz 3 nicht ausdrücklich zugelassen ist; zulässig ist \na) der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; \nb) die Abholung bestellter Waren und der Besuch des Ladengeschäftes zum Zwecke \neiner Einkaufsberatung nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Termin-\nvereinbarung für \naa) Einzelpersonen oder \nbb) Angehörige eines Hausstandes oder einer Person mit einer Begleitperson, \nsoweit aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Be-\nhinderung eine Begleitung notwendig ist, \ndie verantwortliche Person hat über die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 \nNummer 2 hinaus sicherzustellen, dass \naa) alle Kundinnen und Kunden in Namenslisten zum Zweck der Infektionsket-\ntenverfolgung nach § 8 erfasst werden, \nbb) mehrere Kunden oder Kundengemeinschaften sich gleichzeitig im Geschäfts-\nraum nur aufhalten dürfen, soweit pro Kundin oder Kundengemeinschaft 40 \nQuadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen. \n(…) \n\n3 \n \n(3) Folgende Einrichtungen des Einzelhandels sind zur Deckung des täglichen Bedarfs und \nder Grundversorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs \nsowie der Grundversorgung abweichend von Absatz 2 Nummer 11 nicht für den Publi-\nkumsverkehr geschlossen: \n(…) \n6a. Buchhandlungen, \n(…) \n12a. Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumen-\ngestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärt-\nnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, \n(…) \n16. Gemischtwarenläden, sofern sie im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder \nder Grundversorgung nach den Nummern 1 bis 14 anbieten; bilden die betreffenden \nWaren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren \nzulässig. \n \nDie Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen \nnach Nummer 1 bis 16 ist nicht zulässig.“ \n \nII. \nDer zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet. \n \nDer Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung ist bei sum-\nmarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \n\n4 \n \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \nRn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen \ndiese Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass \ndie angegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsaus-\nübungsfreiheit der betroffenen Geschäfte des Einzelhandels und den bei ihnen beschäftig-\nten Personen begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber von einer \nverfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a)). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 11 \nder Vierundzwanzigsten Coronaverordnung formell (b)) und materiell (c)) rechtmäßig. \n \n\n5 \n \na) Die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung findet in den § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Ver-\nordnungsermächtigung hiernach ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz-\nverfahrens nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, \ninsbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den \nParlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß \nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B \n104/21, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \nb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9). \n \nc) Auch in materieller Hinsicht erweist sich das in § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Verbot, Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsver-\nkehr zu öffnen, bei summarischer Prüfung nicht als erkennbar rechtswidrig. \n \naa) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzun-\ngen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen, die auch die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Ein-\nzel- oder Großhandel umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG). Als eine wesentliche \nGrundlage zur Einschätzung der Risikolage dient nach der Entscheidung des Gesetzge-\nbers die sog. 7-Tage-Inzidenz nach Maßgabe der vom Robert-Koch-Institut veröffentlich-\nten Fallzahlen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 4 ff. IfSG). Die 7-Tage-Inzidenz liegt derzeit bundes-\nweit bei 107 (Stand: 22.03.2021) und in Bremen bei 103 (vgl. Situationsbericht des RKI \nvom \n22.03.2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSituationsberichte/Maerz_2021/2021-03-22-de.pdf), so dass der Schwellenwert von über \n50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, bei dessen \nÜberschreiten gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen, die eine \neffektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, zu ergreifen sind, \nsowohl bundesweist als auch im Land Bremen deutlich überschritten ist. Dies stellt die \nAntragstellerin mit ihrem Vorbringen auch nicht in Frage. \n \nbb) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über \nErmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n\n6 \n \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das mit § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung angeordnete Verbot, Geschäfte des Einzelhandels für den Publikums-\nverkehr zu öffnen, überschreitet bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht \nerkennbar die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der \nVerordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. \n \n(1) Die Maßnahme verfolgt einen legitimen Zweck. Ausweislich der amtlich bekanntge-\nmachten Begründung soll mit den weitreichenden Beschränkungen für Einrichtungen mit \nPublikumsverkehr die weitere Verbreitung des Virus und vor allem die Verbreitungsge-\nschwindigkeit eingedämmt werden. Hierdurch werde die Ansammlung von Personen am \nkonkreten Angebotsort sowie die Interaktion zwischen Kundinnen und Kunden und Perso-\nnal vermieden. Im Ergebnis könnten auf diese Weise soziale Kontakte reduziert werden. \nDamit dienen die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung \nder aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, über-\ntragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen \nund ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem „Schutz von Leben und körperli-\ncher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nnicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, \nBeschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR \n1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Regelung \ndient also dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche Un-\nversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger. \nDie Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch \nwesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels. \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \n\n7 \n \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \nunsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG \nBremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \n(2) Bei summarischer Prüfung ist die Schließung von Geschäften des Einzelhandels – als \nTeil eines Gesamtkonzeptes – zur Erreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele \ngeeignet. \n \nDafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, \nohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n09.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR \n1454/94, juris Rn. 52). Die Regelung bewirkt – wie auch die weiteren Einschränkungen – \neine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung und trägt damit zu einer Reduzierung \ndes Infektionsgeschehens bei. \n \nDer Vortrag der Antragstellerin, dass der Einzelhandel keine auffällige Infektionsquelle dar-\nstelle und die Anzahl der seit Beginn der Pandemie infizierten Beschäftigten im Einzelhan-\ndel sogar unter dem Bevölkerungsdurchschnitt liege, stellt die Eignung der angegriffenen \nMaßnahme nicht durchgreifend in Frage. Denn zu Ansteckungen kann es auch bei Kun-\ndinnen und Kunden gekommen sein. Hinzu kommt, dass die Ursache von Infektionen mit \ndem Coronavirus derzeit nach wie vor in einer Vielzahl der Fälle nicht feststellbar ist (vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz\n_2021/2021-03-22-de.pdf?__blob=publicationFile („diffuses Geschehen“). Da die Tatsa-\nchengrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, \numfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebe-\nkämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemei-\nner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht über-\nschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39). \n\n8 \n \nAuch bezogen auf die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist insofern zu berücksichti-\ngen, dass es sich hierbei um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funkti-\nonsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt \n(vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20, juris Rn. 16). \n \nDer Einwand, die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverord-\nnung führe zu einer Umleitung der Kundenströme, was den mit der Schließungsanordnung \nbeabsichtigten Infektionsschutz konterkariere, stellt die Eignung der Maßnahme ebenfalls \nnicht in Frage. Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierund-\nzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung des § 4 \nAbs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der Bevölke-\nrung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert (vgl. \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39). \n \n(3) Die angegriffene Schließungsanordnung ist voraussichtlich auch erforderlich. \n \nEine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nDie Möglichkeit, dass die Antragstellerin ihre Einzelhandelsfilialen für den Publikumsver-\nkehr öffnet und ihr Warensortiment unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte verkauft, \nstellt sich zwar als ein milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel dar. Zwar tragen \nauch Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die Wirksam-\nkeit von Hygienemaßnahmen reicht jedoch nicht an die der Unterbindung von Kontakten \nund damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen stellen so-\nmit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22). \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin bei dem derzeitigen \nInfektionsgeschehen im Land Bremen auch nicht dazu verpflichtet, hinsichtlich der Schlie-\nßung des Einzelhandels regional stärker zu differenzieren. Sowohl im Zeitpunkt der An-\ntragstellung als auch im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung übersteigt \ndie 7-Tage-Inzidenz den von § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG in Bezug genommenen Wert von \n50 sowohl landesweit als auch in den beiden Stadtgemeinden des Landes deutlich. \n \n\n9 \n \n(4) Die in der angefochtenen Vorschrift normierte Schließung von Geschäften des Einzel-\nhandels dürfte derzeit auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. \n \nDie Maßnahme führt zwar unverkennbar zu – mittlerweile länger andauernden – Grund-\nrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, namentlich in Bezug auf das Grundrecht \nder Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Diese Grundrechtsposition wird jedoch nicht unbe-\nschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt. Dass diesem Recht im Er-\ngebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz \nvon Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist nicht festzustellen. Zwar führt \ndie Antragstellerin – sehr nachvollziehbar – zu den wirtschaftlichen Folgen der Maßnah-\nmen aus; der Vortrag zeigt jedoch angesichts einer in Deutschland und in Bremen weiterhin \nbestehenden pandemischen Lage mit hohen Infektions-, Krankheits- und Todesraten den \nunbedingten Vorrang dieser Beeinträchtigungen vor dem staatlichen Auftrag zum Schutz \nvon Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung nicht auf. Das Robert Koch-Institut \nschätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als sehr hoch ein und verweist darauf, \ndass seit Mitte Dezember 2020 über die zunehmende Verbreitung neuer Virusvarianten \nberichtet wird, die möglicherweise zu höherer Ansteckungsfähigkeit mit schnellerer Aus-\nbreitung oder zu begrenzter Wirksamkeit einer Komponente der Immunantwort führen kön-\nnen. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit \nzahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie \ndem beruflichen Umfeld erfordere die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maß-\nnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von \nAusbrüchen und Infektionsketten. Dies sei vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung \nleichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeu-\ntung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuver-\nlässig geschützt werden können (vgl. Situationsbericht Robert-Koch-Institut vom \n01.03.2021, \nS. 1 \nf., \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSituationsberichte/Maerz_2021/2021-03-18-de.pdf?__blob=publicationFile). \n \nAngesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter \nAnstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Men-\nschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem un-\ngehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Ein-\ndämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen. Der Senat verkennt dabei \nnicht, dass die angegriffene Regelung für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin (zeit-\nweise) schwerwiegende Folgen hat. \n \n\n10 \n \nZur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb \nnicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinha-\nber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Liefer-\ndienste einrichten und – seit dem 08.03.2021 nunmehr auch – im Rahmen des sog. „click \nand meet“ Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) er-\nmöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang \nabfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S \n22/21, juris Rn. 32 m.w.N.). Dem steht der Vortrag der Antragstellerin, dass diese Maß-\nnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar und nicht annähernd dazu geeignet seien, die durch \ndie Schließung der Verkaufsstellen entstandenen finanziellen Verluste zu kompensieren, \nnicht entgegen. \n \nDem kann die Antragstellerin jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch \nnicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die angegriffene Schließungsanordnung ungerecht-\nfertigt in ihre von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie eingreife. Die \nangegriffenen Betriebsschließungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG führen im Regelfall \nnoch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe und damit auch \nnicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Eigentumsgrundrechts oder des \nRechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch Letzteres schützt nur \nden konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinn-\nchancen; es geht, jedenfalls nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus \n(vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a., juris Rn. 258 ff.). Bei der Beurteilung \nder Eingriffsintensität und der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein eigentumsrelevanter \nEingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, \nsind insbesondere die Dauer der Maßnahme und die Auswirkungen auf den konkreten \nBetrieb zu beurteilen (vgl. zum vorstehenden insgesamt: BayVGH, Beschl. v. 23.02.2021 \n- 20 NE 21.367, juris Rn. 13 m.w.N.). Aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin vermag \nder Senat gegenwärtig jedenfalls noch keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. \n14 Abs. 1 GG von einem solchen Ausmaß erkennen, der nur durch einen vorab normierten \nfinanziellen Ausgleich verhältnismäßig sein könnte. \n \nDas Vorbringen stellt nicht in Frage, dass für eine Vielzahl der von der angegriffenen \nSchließungsanordnung betroffenen Gewerbebetriebe ein Teil der finanziellen Einbußen \ndurch staatliche Mittel abgefedert wird und hierdurch der für den nicht-privilegierten \nEinzelhandel entstehende Schaden – wenn auch nicht voll ausgeglichen – so doch abge-\nmildert wird. Die Verordnungsgeberin hat in ihrer Begründung zur Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung ausgeführt, dass die getroffenen Maßnahmen auch angesichts der von \nder Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in \n\n11 \n \nAussicht gestellten umfangreichen Ausgleichzahlungen in Form von Unterstützungspro-\ngrammen für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen angemessen \nsind. Damit nimmt sie Bezug auf die Überbrückungshilfe III des Bundes. Auch wenn sich \ndie Bewilligung einzelner Hilfen hinauszögert, werden diese dadurch jedoch nicht grund-\nsätzlich in Frage gestellt. Zwar macht die Antragstellerin geltend, bislang – mit Ausnahme \nvon Kurzarbeitergeld – keine Fördermittel erhalten zu haben, da sie die jeweiligen \nFörderbedingungen aufgrund ihrer Umsatzgröße jeweils nicht erfüllt habe. Sie zeigt aber \nnicht auf, dass sie die noch immer temporären Betriebsschließungen trotz des genannten \nUmsatzvolumens bereits in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen würden. Schließlich \nmuss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein \nTeil potentieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in \nVerkaufsstellen des nicht-privilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem \nvermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32). \n \n(5) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den \nallgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus \nfolgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 \nAbs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen je-\ndoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Gren-\nzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte Beachtung des Gebots \ninnerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. \n26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13). Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise \nschrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24). Dabei können neben dem infektions-\nschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt \nwerden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nDritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmeri-\nscher Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 \nm.w.N.). Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksich-\ntigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \n\n12 \n \nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ausgehend hiervon zunächst nicht anzunehmen, \nsoweit Friseurinnen und Friseuren die Ausübung ihrer Dienstleistung unter Auflagen seit \ndem 01.03.2021 wieder gestattet ist und weitere körpernahe Dienstleistungen seit dem \n08.03.2021 wieder angeboten werden dürfen. Insofern liegt bei summarischer Prüfung be-\nreits kein wesensgleicher Sachverhalt vor. Der Einzelhandel zählt unstreitig nicht zu den \nkörpernahen Dienstleistungen. Der Umstand allein, dass es bei körpernahen Dienstleis-\ntungen wie im nicht-privilegierten Einzelhandel typischerweise Publikumsverkehr gibt, \nreicht für die Annahme eines wesensgleichen Sachverhalts nicht aus (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 23/21, juris Rn. 45). Aber auch unterstellt, ein \nwesensgleicher Sachverhalt läge vor, überschreitet die Verordnungsgeberin mit Blick auf \ndurchaus bestehende Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rah-\nmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung \nsowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in \nunterschiedlichen Bereichen ihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie körpernahe \nDienstleistungen vor dem nicht-privilegierten Einzelhandel wieder zulässt. Insbesondere \nist die Zahl der Kontakte im Rahmen der körpernahen Dienstleitungen geringer, damit ist \ninsbesondere auch eine bessere Nachverfolgbarkeit im Falle einer Infektion gewährleistet. \n \nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nach dem vorgenannten Maßstab auch nicht anzu-\nnehmen, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die in ihren Geschäften angebo-\ntene Bekleidung zur Grundversorgung oder dem täglichen Bedarf gehören würde. Es ent-\nspricht nämlich nicht dem Regelungskonzept der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung, \ndass sämtliche Geschäfte der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs zur Öffnung \nbefugt sind. Indem die Verordnungsgeberin in § 4 Abs. 3 der Vierungszwanzigsten Corona-\nverordnung eine abschließende Aufzählung der zur Öffnung befugten Geschäfte vorge-\nnommen hat und diese regelmäßig anpasst, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie inner-\nhalb des Bereichs der Geschäfte des täglichen Bedarfs eine weitere Priorisierung vorge-\nnommen hat (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.03.2021 – 3 B 33/21, juris Rn. 41). \n \nDies ist auch zulässig. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 sind bei Entscheidungen über Schutz-\nmaßnahen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 soziale, ge-\nsellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit \neinzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Ein-\nzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von \nbesonderer Bedeutung sind, können gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG von den Schutzmaß-\nnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Für die \n\n13 \n \nin § 4 Abs. 3 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung genannten, privilegierten Gewer-\nbebetriebe ist die Verordnungsgeberin pauschalierend davon ausgegangen, dass diese \nBereiche besonders wichtig für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung sind oder \nder Bedarfsdeckung von Handwerkerinnen und Handwerkern sowie Gewerbetreibenden \ndienen. \n \nVor diesem Hintergrund verstößt es auch nicht offensichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass \nseit dem 01.03.2021 Blumenläden sowie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, \nund seit dem 08.03.2021 auch Buchhandlungen wieder öffnen dürfen. Hinsichtlich der \nVerkaufsstellen, in denen Blumen und andere Gartenartikel angeboten werden, dürfte \nbereits kein wesensgleicher Sachverhalt vorliegen. Denn wie auch die Antragsgegnerin in \nihrer Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung ausgeführt hat, werden diese Angebote häufig unter freiem Himmel \nerbracht. Davon abgesehen ist aber auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass die dort \nangebotenen Waren „in der beginnenden Frühjahrszeit“ zu den Angeboten des täglichen \nBedarfs gehören, unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums bei \nden schrittweisen Lockerungen nicht zu beanstanden. \n \nZur Privilegierung von Buchhandlungen hat der Senat bereits mit Beschluss vom \n07.05.2020 (1 B 129/20, juris Rn. 46) ausgeführt: \n \n„Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen \nseines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. \n30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. \n53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a.A. VGH Bayern, \nBeschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 – 1 S \n1101/20, juris Rn. 59). Dieser besteht im Hinblick auf die Informations-, Presse- und Wis-\nsenschaftsfreiheit sowie die Deckung des schulischen Bedarfs. Der Versorgungsauftrag \nwird aktuell dadurch verstärkt, dass Kinder und Jugendliche teilweise seit Wochen nicht in \ndie Schule oder den Kindergarten gehen und nur sehr eingeschränkt persönlichen Kontakt \nmit Gleichaltrigen haben dürfen. Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im On-\nline-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel zu erwerben, ändert an \ndiesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. \n30.04.2020 - 5 Bs 64/20, juris Rn. 59).“ \n \nDaran hält der Senat weiterhin fest. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin \nangegriffenen Regelungen nach derzeitiger Verordnungslage nur bis zum 28.03.2021 gel-\n\n14 \n \nten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Re-\nduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-23/1-b-103-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-23/1-b-103-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364357","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.804895+00:00"}}