{"status":"available","doknr":"OLD364356","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-26","aktenzeichen":"1 B 112/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 112/21 \nVG: \n5 V 313/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am \n26. März 2021 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n23. Februar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig verpflichtet, sanktionsfrei zu dulden, dass die Antragstel-\nlerin entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaver-\nordnung die von ihr betriebenen Sonnenstudios in der A-Straße, \n\n2 \n \nBremerhaven und in der B-Straße, Bremerhaven, für den \nPublikumsverkehr öffnet, wenn in den Sonnenstudios der \nAntragstellerin die allgemeinen Hygienevorgaben nach §§ 5, 7 und \n8 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung eingehalten werden. \nDie Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, entgegen dem \nVerbot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung der Freien Hanse-\nstadt Bremen vom 11.02.2021 (Brem.GBl. S. 117), zuletzt geändert am 05.03.2021 \n(Brem.GBl. S. 275), die von ihr in Bremerhaven betriebenen zwei Sonnenstudios für den \nPublikumsverkehr öffnen zu dürfen. \n \n§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung lautet auszugsweise: \n„Bis zum 28. März 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n5. Saunen, Solarien und Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulation für den \nPublikumsbetrieb, \n(…)“ \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 23.02.2021 den Antrag der An-\ntragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung u.a. \nausgeführt, die in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung geregelte \nSchließung von Solarien erwiese sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich recht-\nmäßig. Insbesondere werde die Schließungsanordnung dem Verhältnismäßigkeitsgebot \nderzeit noch gerecht. Die Verordnungsgeberin verfolge mit der Regelung den legitimen \nZweck, der ihr aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG treffenden Schutz-\npflicht, dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unver-\nsehrtheit der Bevölkerung gerecht zu werden. Zur Förderung dieses Zwecks sei die Schlie-\nßungsanordnung auch geeignet, weil es die auch in Solarien gegebenen Kontaktmöglich-\nkeiten zwischen Kunden und Personal sowie zwischen sich begegnenden Kunden be-\nschränke und verhindere, dass sich wechselnde Gäste in der Einrichtung einfänden. Die \nSchließungsanordnung sei auch erforderlich, weniger belastende, aber gleich geeignete \n\n3 \n \nMittel seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien auch Hygienemaßnahmen nicht gleicher-\nmaßen geeignet. Die Regelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Interesse \nder Antragstellerin an der sofortigen Fortführung ihres Gewerbes habe hinter dem Gesund-\nheitsschutz zurückzustehen. Der Berufsfreiheit der Antragstellerin vorliegend den Vorrang \nzu gewähren, könne irreparable Folgen für die überragend wichtigen Rechtsgüter des Le-\nbens und der körperlichen Unversehrtheit der Kunden und unbeteiligter Dritter, aber auch \nder Mitarbeiter der Antragstellerin zur Folge haben. Dies gelte insbesondere auch vor dem \nHintergrund, dass Kunden während des Vorgangs der Besonnung ihre Masken absetzen \ndürften und es damit während dieses Zeitraums zu einem ungeschützten Ausstoß von Ae-\nrosolen komme. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin werde durch \nstaatliche Unterstützungsleistungen abgemildert (Überbrückungshilfe III). \n \nAuch liege keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung mit Friseurbetrieben vor, die ab \ndem 01.03.2021 wieder öffnen dürften. Die sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehand-\nlungen im Zusammenhang mit einschränkenden Maßnahmen während der Corona-Pan-\ndemie sei nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffe-\nnen Tätigkeit zu beurteilen. Es seien vielmehr auch alle sonstigen relevanten Belange zu \nberücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter-\nnehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechter-\nhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten. Dies zugrunde gelegt sei hier nicht zu \nbeanstanden, dass die Verordnungsgeberin bei zulässiger pauschalierender Betrachtung \nvon einem größeren Interesse in der Bevölkerung an Friseurdienstleistungen als an Sola-\nriumsbesuchen ausgegangen sei. \n \nMit seiner Beschwerde verfolgt die Antragstellerin sein Begehren weiter. Sie weist insbe-\nsondere darauf hin, dass mittlerweile weitere körpernahe Dienstleistungen wieder öffnen \ndürften, u.a. nicht medizinische Massage- und Fußpflegepraxen, Nagel- und Kosmetikstu-\ndios sowie Tattoostudios. Auch in Bezug auf diese Gewerbebetriebe liege nunmehr ein \nGleichheitsverstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. \n \nII. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die \nmit ihr vorgebrachten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO den Prüfungs-\nrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen, ergeben, dass mittlerweile ein Anord-\nnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO gegeben sind. \n \n\n4 \n \n1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht allerdings zu-\ntreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Schließungsanordnung dem Verhält-\nnismäßigkeitsgrundsatz genügt, insbesondere auch erforderlich und angemessen ist. So-\nweit die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen auf ihr Hygienekonzept als alter-\nnatives Mittel der Infektionsvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Bedeu-\ntung einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Ver-\nmeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihrer Betriebe. \nWie sich spätestens seit November 2020 gezeigt hat, waren trotz der in weiten Bereichen \nentwickelten Hygienekonzepte und der allgemeinen in der jeweils aktuellen Coronaverord-\nnung des Landes Bremen angeordneten Hygienemaßnahmen (Maskenpflicht, Abstands-\ngebot, Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung) viele Infektionen nicht zu verhindern. \nDas Coronavirus konnte sich auch außerhalb von sog. „Hotspots“ in beinahe allen Teilen \ndes Bundesgebiets ausbreiten und hat zu einem hohen Niveau an aktiven Infektionsfällen \ngeführt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22). Durch den – \nerwartbar zeitlich verzögerten – Rückgang der Infektionszahlen nach Erlass der Maßnah-\nmen vom 14. Dezember 2020 (sog. „harter Lockdown“) dürfte indiziell deren Effizienz ge-\ngenüber weniger rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen insgesamt erwiesen sein. Annä-\nhernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu der Reduzierung von Kontakten \ndrängen sich jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. \n \nDie Schließung von Solarien hat auch nicht grundsätzlich hinter anderen, weniger grund-\nrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückzustehen. Dies muss jedenfalls in der der-\nzeitigen Situation mit wieder exponentiell steigenden Fallzahlen gelten, in der durch die \nVerbreitung noch infektiöserer und gefährlicherer Mutationen mit einer erheblichen Zahl \nvon schweren Krankheitsverläufen sowie mit wieder deutlich steigenden Todeszahlen zu \nrechnen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der von § 28a Abs. 3 IfSG benannte \nGrenzwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, der zu \numfassenden Schutzmaßnahmen verpflichtet, sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nVerordnung als auch zum Entscheidungszeitpunkt im Land Bremen insgesamt sehr deut-\nlich (Inzidenz am 24.03.2021 laut RKI bei 106) und in der Stadtgemeinde Bremerhaven \nsogar ganz erheblich (Inzidenz am 24.03.2021 bei 193,6) überschritten wurde bzw. wird. \n \n2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht ange-\nnommen, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nnicht vorliegt, soweit seit dem 01.03.2021 Friseurgeschäfte wieder öffnen bzw. Friseur-\ndienstleistungen wieder angeboten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \ndargelegt, dass ein sachlicher Differenzierungsgrund in dem Umstand liegt, dass der Fri-\nseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere \n\n5 \n \nBevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selb-\nständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig \ndavon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unauf-\nschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegenüber \ndienen Sonnenstudios nahezu ausschließlich ästhetischen Bedürfnissen der Kunden, die \nohne Weiteres für einen begrenzten Zeitraum aufschiebbar sind. \n \n3. Mit Erfolg macht die Antragstellerin allerdings geltend, dass die angegriffene Schlie-\nßungsanordnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit seit dem 08.03.2021 über die \nFriseure hinaus weitere Gewerbebetriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, ins-\nbesondere nicht medizinische Massage- und Fußpflegepraxen, Nagel- und Kosmetikstu-\ndios sowie Tattoostudios wieder öffnen dürfen. Die Beschwerde kann auch auf – innerhalb \nder Beschwerdebegründungsfrist – nachträglich eingetretene Gründe gestützt werden (vgl. \nRudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 146 Rn. 13c m.w.N.). \n \na) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesent-\nlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. \n07.02.2012 – 1 BvL 14/07, juris Rn. 40). \n \nEr verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Der Spielraum des \nGesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht \nmehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, \nwo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG, Beschl. \nv. 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, juris Rn. 96 ff. m.w.N.). \n \nDieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem \nVerordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil nur in dem von der \ngesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen gegeben (Art. 80 Abs. 1 GG). Der \nVerordnungsgeber muss im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung han-\ndeln und darf keine Differenzierungen vornehmen, wenn sie über die Grenzen einer formell \n\n6 \n \nund materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidun-\ngen des Gesetzgebers bedeuten würden (BVerfG, Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80, \njuris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 23.07.1963 - 1 BvR 265/62, juris Rn. 22). \n \nDie Verordnungsermächtigung in §§ 32, 28, 28a IfSG gibt nicht vor, dass der Verordnungs-\ngeber Differenzierungen bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen allein anhand infek-\ntionsschutzrechtlicher Erwägungen vorzunehmen hat. §§ 32, 28, 28a IfSG ermächtigen die \nLandesregierungen (bzw. von diesen nach § 32 Satz 2 IfSG ermächtigte Stellen) dazu, \nInfektionsschutzmaßnahmen zu erlassen. § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG stellt klar, dass es sich \nhierbei auch um ein Maßnahmenpaket handeln kann. Aus § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG ergibt \nsich, dass der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Maßnahmen durch § 32 IfSG nicht \ndarauf beschränkt ist, die Entscheidungen über Verbote und Beschränkungen allein daran \nauszurichten, wie infektionsträchtig ein bestimmter Lebensbereich ist. Danach sind bei Ent-\nscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 \nsoziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksa-\nmen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesell-\nschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeu-\ntung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbe-\nziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. \n \nWie weit der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei differenzierenden Maß-\nnahmen reicht, ist anhand der Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs \nzu ermitteln. Zwar liegt bei vielen Infektionsschutzmaßnahmen eine schwerwiegende Be-\ntroffenheit grundrechtlich geschützter Freiheiten – auch bei der hier streitgegenständlichen \n– vor. Dennoch sprechen die besonderen Umstände bei der Bekämpfung der SARS-CoV-\n2-Pandemie dafür, den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht zu sehr zu be-\ngrenzen. Der Verordnungsgeber befindet sich in einer komplexen Entscheidungssituation, \nin der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesell-\nschaftlicher Art zu berücksichtigen und abzuwägen ist und in der er zwangsläufig nur mit \nPrognosen dazu arbeiten kann, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die \nLockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden (vgl. zum Vor-\nstehenden OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021 - 13 B 252/21.NE, juris Rn. 85 ff.; vgl. auch \nOVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N. und BVerfG, Urt. v. \n06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, juris Rn. 389). \n \n\n7 \n \nBei der Entscheidung über Lockerungen nach einem sog. Lockdown kommt ein weiterer \nUmstand hinzu, der für die Annahme eines weiten Gestaltungsspielraums streitet. So ge-\nbietet es der dem Verordnungsgeber überantwortete Schutz von Leben und Gesundheit \nund der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, den durch den Lockdown erzielten \nErfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämt-\nliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden und das \nInfektionsgeschehen mit den damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der \nBevölkerung wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. Dies gilt insbesondere zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt, wo Infektionszahlen zwar im Vergleich zu denen Ende 2020 \ndeutlich gedrückt werden konnten, aber mit einer seit einiger Zeit wieder ansteigenden 7-\nTages-Inzidenz in Bremen von gegenwärtig 106 (Stand 24.03.2021) ein nach wie vor aus-\ngeprägtes Infektionsgeschehen vorliegt, das gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG landesweit \nabgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens ab-\nzielende Schutzmaßnahmen gebietet. In so einer Situation dürfte der Verordnungsgeber \nseinem Schutzauftrag voraussichtlich nur gerecht werden, wenn Lockerungen schrittweise \nunter genauer Beobachtung ihrer Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen erfolgen. Ei-\nner solchen schrittweisen Lockerung ist indes immanent, dass einige Bereiche früher von \nLockerungen profitieren als andere, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen \nkommt. Diese Ungleichbehandlungen erfolgen allerdings – jedenfalls wenn die Lockerun-\ngen in einen entsprechenden „Lockerungsfahrplan“ eingebettet sind – nur für einen zeitlich \nbegrenzten Zeitraum. Vor diesem Hintergrund dürfte es sich im Ergebnis verbieten, die \nvom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierungen an einem engen Verhältnis-\nmäßigkeitsmaßstab zu messen. Es bestünde die Gefahr, dass der Verordnungsgeber auf \ndas Infektionsgeschehen nicht in adäquater Weise reagieren kann, weil bestimmte Locke-\nrungen aus Gleichheitsgesichtspunkten zwangsläufig weitere umfassende Lockerungen \nnach sich zögen, die in ihrer Gesamtheit eine Kontrolle des Infektionsgeschehens unmög-\nlich machten oder jedenfalls wesentlich erschwerten. Umgekehrt heißt dies jedoch nicht, \ndass der Verordnungsgeber bei der Entscheidung der Reihenfolge der Lockerungen völlig \nfrei ist. Auch bei der Pandemiebekämpfung endet der Spielraum des Normgebers jeden-\nfalls dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein ein-\nleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n19.03.2021 - 13 B 252/21.NE, juris Rn. 98). \n \nb) Nach diesen Maßgaben ist die in § 4 Abs. 2 nunmehr angelegte Differenzierung zwi-\nschen Solarien einerseits und den sogenannten „körpernahen Dienstleistungen“ wie ins-\nbesondere Nagel- und Kosmetikstudios sowie Tattoostudios andererseits nicht mit dem \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich durchaus um \n\n8 \n \nvergleichbare Betriebe, deren Besuch vor allem der Befriedigung ästhetischer Bedürfnisse, \naber auch der Steigerung des Wohlbefindens dient (vgl. zur Vergleichbarkeit bereits OVG \nBremen, Beschl. v. 13.11.2021 - 1 B 350/20, juris Rn. 50). In den maßgeblichen Begrün-\ndungserwägungen der Verordnungsgeberin findet sich keine Begründung der Privilegie-\nrung der körpernahen Dienstleistungen gegenüber vergleichbaren Betrieben wie die streit-\ngegenständlichen Solarien. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin darauf hin-\ngewiesen, dass Solarien zusammen mit Saunen, Fitnessstudios und Studios für Elektro-\nstimulation in eine Gruppe eingeordnet worden seien. Demgegenüber seien Dienstleistun-\ngen im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepra-\nxen, Tattoostudios, Nagelstudios und Friseure in einer anderen Gruppe zusammengefasst \nworden. In der ersten Gruppe kämen entweder Geräte zum Einsatz, die über elektrische \nEnergie Wärme erzeugen (Saunen, Solarien) oder bei denen die Person selbst aufgrund \nihres Körpereinsatzes Wärme erzeugt (Fitnesstraining, Elektrostimulationstraining). Die \nVerrichtungen der zweiten Gruppe zeichne demgegenüber aus, dass die Personen, die \ndiese Dienstleistungen in Anspruch nähmen, „passiv“ sitzen oder liegen, während an ihrem \nKörper eine Dienstleistung erbracht werde. Hierbei komme es überwiegend nicht zu der \noben beschriebenen erhöhten Freisetzung von Wärmeenergie mit der Folge einer erhöhten \nAtemfrequenz. \n \nDiese Beurteilung hält jedenfalls für Solarien einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die \nAnnahme, dass hierbei bereits Temperaturen erzeugt werden, die bereits während der re-\nlativ kurzen Nutzungszeiten für sich genommen zu einer spürbar erhöhten Atemfrequenz \nführen, entspricht jedenfalls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Wissenschaftliche \nBelege legt die Antragsgegnerin für ihre Behauptung nicht vor. Die Antragsgegnerin be-\nrücksichtigt bei ihren Überlegungen im Übrigen nicht, dass jedenfalls die eigentliche \nDienstleistung des Solariums kontaktfrei, d.h. ohne die gleichzeitige Anwesenheit einer an-\nderen Person, erbracht wird. Die Antragsgegnerin setzt sich im Rahmen ihres Gesamtkon-\nzepts nicht damit auseinander, dass jedenfalls dieser Umstand das Infektionsrisiko im Ver-\ngleich zu den körpernahen Dienstleistungen erheblich senkt. \n \nDer Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass die derzeitige Entwicklung des Infektionsgesche-\nhens besorgniserregend ist und eine weitere Zurücknahme des „Lockdowns“ unter den \nderzeitigen Bedingungen keineswegs geboten ist. Aber allein, weil dem Infektionsschutz \neine hohe Bedeutung zukommt, dürfen gleichheitswidrige Regelungen nicht aufrechterhal-\nten werden. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass derzeit lediglich die Antragstellerin \nihre Solarien unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen darf. Zudem ist es der An-\ntragsgegnerin unbenommen, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die auf der einen \nSeite dem gebotenen Infektionsschutz gerecht wird, auf der anderen Seite aber keine \n\n9 \n \ngleichheitswidrigen Differenzierungen vornimmt (vgl. bereits OVG NRW, Beschl. v. \n19.03.2021 - 13 B 252/21.NE, juris Rn. 109). \n \n4. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. \nDer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist erheblich. Zudem kann \ndie Antragstellerin angesichts der Befristung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung wirksamen Rechtsschutz nur durch eine vorläufige Regelung erlangen. \nBis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hätte sich der Anspruch der An-\ntragstellerin aufgrund Zeitablaufs erledigt. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nfolgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme \nder Hauptsache sieht das Beschwerdegericht – wie das Verwaltungsgericht in seinem Be-\nschluss vom 23.02.2021 – von einer Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren ab. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-26/1-b-112-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-26/1-b-112-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364356","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.769348+00:00"}}