{"status":"available","doknr":"OLD364355","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-29","aktenzeichen":"1 B 100/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 100/21 \nVG: \n5 V 150/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am \n29. März 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 10. Februar 2021 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auch für das \nBeschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die aus der Coronaverordnung folgenden Regelungen \nüber die Kontaktbeschränkungen. \n \nDer Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gestellt. Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat er geltend gemacht, \ndass die Kontaktbeschränkungen seine Grundrechte insbesondere aus Art. 4, 6, 8 und 11 \nGG verletzten. Ihm sei es aufgrund der geltenden Regelungen nicht möglich, sich mit einer \nGruppe von Männern zur gemeinsamen Bibelarbeit seiner Gemeinde zu treffen. Ebenso \nsei ihm ein Treffen zur politischen Willensbildung mit mehreren Personen in den eigenen \nRäumlichkeiten verboten. Letztlich könne er seine Söhne und seinen Stiefsohn nicht \ngleichzeitig zu sich nach Hause einladen. Der Inzidenzwert von 50 sei keine belastbare \nGrundlage. Durch die Art des Umgangs mit der Pandemie werde er zum bloßen Objekt \nstaatlichen Handelns gemacht und dadurch in seiner Menschenwürde verletzt. \n \nSeinen Antrag, ihm einstweilen zu gestatten, sich in seinem Haushalt mit mehr als einer \nweiteren Person aus einem anderen Hausstand treffen zu können, hat das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.02.2021 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens als offen beurteilt. Bei den \nKontaktbeschränkungen handele es sich um intensive Grundrechtseingriffe in den Schutz \nder Familie nach Art. 6 GG. Die Kontaktbeschränkungen begrenzten die Möglichkeit des \nAntragstellers, mit mehreren Personen zeitgleich zusammenzutreffen und somit sein \nFamilien- und Sozialleben nach eigenem Ermessen selbstbestimmt zu gestalten. Ob sich \ndie angegriffene Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren als verhältnismäßig erweise, \nkönne nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilt werden. Die danach \nanzustellende Folgenabwägung gehe zulasten des Antragstellers aus. Sein Interesse \nvorläufig von den zeitlich befristeten Kontaktbeschränkungen verschont zu bleiben, müsse \nhinter dem öffentlichen Interesse, durch die Kontaktbeschränkungen auf eine weitere \nEindämmung des Infektionsgeschehens hinzuwirken, zurücktreten. Der Beschluss ist dem \nAntragsteller am 13.02.2021 zugestellt worden. \n \nDer Antragsteller hat am 01.03.2021 beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. \nEr macht unter anderem geltend, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit \n\n3 \n \nder aus den Kontaktbeschränkungen folgenden Verletzung der Versammlungsfreiheit \nauseinandergesetzt habe. In Hinblick auf den noch gewichtigeren Aspekt einer Verletzung \ndes Art. 6 GG habe es das Gericht unterlassen, sich mit der Verhältnismäßigkeit der \nangegriffenen Regelung auseinanderzusetzen. Von Treffen in der Kleinfamilie gingen \nkeine gesundheitlichen Gefahren aus. Im Übrigen habe die Kammer ihre Argumentation \nnur mit der oberflächlichen Übernahme der Informationen des RKI untermauert. \n \nDie vom Antragsteller angegriffene Vorschrift über private Zusammenkünfte in der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der \nVierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 vom 05.03.2021 (Brem.GBl. S. 275 ff.) geändert worden. Durften zuvor die \nAngehörigen eines Haustandes nur mit einer weiteren Person aus einem anderen \nHausstand zusammenkommen, sind nunmehr Zusammenkünfte von insgesamt fünf \nPersonen aus zwei Hausständen erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren \nund Begleitpersonen von Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit \noder Behinderung diese benötigen, nicht einzurechnen sind. Der Antragsteller hat auf \ngerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass er sich auch durch die geänderte Vorschrift über \nprivate Zusammenkünfte nach wie vor beeinträchtigt fühle, da bei den Treffen der \nKernfamilie sowohl die Anzahl der Personen als auch der zulässigen Haushalte \nüberschritten werde. \n \nII. \nDie Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist nach § 147 Abs. 1 VwGO \ninnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht \neinzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Beschwerdefrist wird aber gem. \n§ 147 Abs. 2 VwGO auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem \nBeschwerdegericht \neingeht. \nDas \nist \nhier \nder \nFall. \nDie \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts \nwurde \ndem \nAntragsteller \nam \n13.02.2021 \nzugestellt. \nDie \nZweiwochenfrist endete damit am Montag, den 01.03.2021. An diesem Tag hat der \nAntragsteller \ndurch \nseinen \nProzessbevollmächtigten \nBeschwerde \nbeim \nOberverwaltungsgericht eingelegt. \n \nFür die Beschwerde besteht auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich \nder Antragsteller im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die strengeren \nVorgaben des § 2a der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 15.12.2020 \n(Brem.Gbl. 2020, S. 1634) gewandt. Der Antragsteller hat aber im Beschwerdeverfahren \n\n4 \n \ninsoweit klargestellt, dass er sich auch nach Änderungen dieser Vorschrift durch die derzeit \ngeltende Fassung des § 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in seinen Rechten \nverletzt sieht (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bei unverändertem Antrag: OVG \nLüneburg, Beschl. v. 23.02.2021 – 13 MN 46/21, juris Rn. 7). Das Beschwerdeverfahren \nbezieht sich damit zwar auf einen anderen Norminhalt als die angefochtene Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts. Die insoweit vorgenommene Antragsänderung ist aber auch im \nBeschwerdeverfahren möglich, weil sie sachdienlich ist und dazu dient, die Frage des \nvorläufigen Rechtsschutzes gegen die zwar weniger einschneidenden, aber in der Sache \nfortbestehenden Kontaktbeschränkungen einer raschen Klärung zuzuführen. Auch § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO steht einer Einbeziehung neuer Sachverhalte durch Antragsänderung \nnicht entgegen. Die Vorschrift soll den Beschwerdeführer dazu zwingen, seine Einwände \ngegen die Entscheidung zügig und vollständig auf den Punkt zu bringen, aber \nsachdienliche Änderungen des Streitgegenstandes nicht verhindern (vgl. Happ, in: \nEyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 25). Aus Gründen des effektiven \nRechtsschutzes ist bei der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde \nmithin die geänderte Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.04.2020 – \n1 B 95/20, juris Rn. 19). \n \n2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. \n \na) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Verwaltungsgericht hinreichend mit \ndem Anliegen des Antragstellers, sich mit mehreren Personen zur politischen Betätigung \nin \nseinen \nWohnräumen \nversammeln \nzu \nkönnen, \nauseinandergesetzt. \nDas \nVerwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller nach den \nRegelungen der Coronaverordnung erlaubt sei, nichtöffentliche Versammlungen nach \nArt. 8 GG in geschlossenen Räumen nach vorheriger Anzeige durchzuführen. Im Übrigen \nhat das Gericht offen gelassen, ob die Kontaktbeschränkungsregelungen einen Verstoß \ngegen Art. 8 GG begründen und den Eilantrag auch insoweit auf der Grundlage einer \nFolgenabwägung abgelehnt. Weitergehende Ausführungen hierzu bedurfte es nicht. \n \nAuch nach der derzeitigen Rechtslage hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt, \ninwieweit er durch die Regelungen der Vierzwanzigsten Coronaverordnung in seinem \nGrundrecht aus Art. 8 GG betroffen sein könnte. Er übersieht offenbar die in § 2 Abs. 4 der \nVerordnung getroffene Regelung, wonach öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen \nnach Art. 8 GG unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen von dem \ngrundsätzlichen Verbot von Zusammenkünften mehrerer Personen aus verschiedenen \n\n5 \n \nHaushalten ausdrücklich ausgenommen worden sind. Sie sind der zuständigen \nVersammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, \nschriftlich, \nelektronisch \noder \nzur \nNiederschrift \nanzuzeigen. \nDie \nzuständige \nVersammlungsbehörde kann zwar Versammlungen zum Zwecke der Verhütung und \nBekämpfung des Coronavirus beschränken oder mit Auflagen versehen. Solche \nMaßnahmen \nwären \naber \nwiederum \ngesondert \nvor \nGericht \nanfechtbar. \nEine \nBeeinträchtigung der Versammlungsfreiheit durch die Verordnungsregelung selbst kann \ndaher nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht festgestellt werden. \n \nb) Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass das \nVerwaltungsgericht in Hinblick auf eine Verletzung des in Art. 6 GG verbürgten Schutzes \nder Familie von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ausgegangen ist. Vor \ndiesem \nHintergrund \ndurfte \nes \nvon \neiner \numfassenden \nDarstellung \nder \nVerhältnismäßigkeitsprüfung der Kontaktbeschränkungen absehen und sich auf eine \nFolgenabwägung beschränken. \n \nAuch der erkennende Senat geht im Ergebnis von offenen Erfolgsaussichten in einem \nHauptsacheverfahren aus. In Anbetracht der vielfältigen Fallkonstellationen sieht sich der \nSenat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zu einer abschließenden \nBeurteilung in der Lage, ob die Norm mit ihrer starren Obergrenze von fünf Personen aus \nzwei Haushalten in jeder Hinsicht mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG vereinbar ist. \nDie summarische Prüfung führt jedoch auch nicht zu dem Ergebnis, dass § 2a der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung \nvom 05.03.2021 (Brem.GBl. S. 275) gerade in Anbetracht der derzeit bestehenden \nInfektionslage als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden könnte. \n \naa) § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG stellen eine hinreichende, \ndem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene \nKontaktbeschränkung dar. \n \nbb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung einschließlich der zu ihrer Änderung \nergangenen Verordnungen sind auch formell rechtmäßig. Sie sind von der hierfür \nzuständigen Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden \nund ordnungsgemäß nach § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG im Gesetzblatt der Freien \nHansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die in § 2a der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelten Kontaktbeschränkungen nicht als erkennbar rechtswidrig. \n\n6 \n \n \n(1) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten \nVerordnungsermächtigung \neröffnet \nist \nund \nderen \nbesondere \nTatbestandvoraussetzungen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag \nfestgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen \nInfektionsgeschehens \nist \ndie \nAntragsgegnerin \ngrundsätzlich \nverpflichtet, \ninfektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die auch Kontaktbeschränkungen im \nprivaten sowie im öffentlichen Raum umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG). \nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Bewertungen des Robert Koch-\nInstituts für widersprüchlich und nicht hinreichend belastbar hält, bleiben seine \nAusführungen oberflächlich und ohne hinreichende Substanz. Sie vermögen es nicht, die \nAnnahme der Unrichtigkeit der dem Gesetz und der Verordnung zugrundeliegenden \nRisikobewertung, die im Wesentlichen auf den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts \nberuht, in Zweifel zu ziehen. Dem Robert Koch-Institut kommt eine zentrale Stellung für die \nRisikobewertung im Rahmen der Pandemie zu, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei \nder Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten \nzuerkannt hat (vgl. auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 39; \nBayVGH, Beschl. v. 17.06.2020 - 20 NE 20.1189, juris Rn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 \nNE 20.1337, juris Rn. 20). Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, \nbewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. \nDabei werden in einem transparenten Verfahren die verfügbaren wissenschaftlichen \nErkenntnisse umfassend berücksichtigt und entsprechende Daten umfänglich ausgewertet \nund zugrunde gelegt (vgl. zu Einzelheiten: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuarti-\nges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage.htm). Dass das Robert Koch-Institut dieser \nAufgabe nicht gerecht wird, erschließt sich dem Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen \ndes Antragstellers nicht. \nHierbei ist nicht zu verkennen, dass angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Ent-\nwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus die Bewer-\ntungen kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Dies \nist ein essentieller Teil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses und bedingt auch, \ndass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Das Bestehen anderer \nwissenschaftlicher Auffassungen begründet für sich genommen jedoch nicht bereits die \nFehlerhaftigkeit der hier zugrundeliegenden Einschätzungen des Robert Koch-Instituts \n(vgl. hierzu auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 40; Bay. \nVerfGH, Entsch. v. 09.02.2021 – Vf. 6-VII-20, juris Rn. 75). \n\n7 \n \n(2) Die mit § 2a Satz 1 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung angeordneten Kontakt-\nbeschränkungen überschreiten bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht \noffensichtlich die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des \nder Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie \ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht \nder sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im en-\ngeren Sinne) noch gewahrt wird. \n \n(a) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung \nder aktuellen Corona-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, über-\ntragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen \nund ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körper-\nlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. \nz.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - \n1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Rege-\nlungen dienen dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche \nUnversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger. \nDie Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch \nwesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels. \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \n\n8 \n \nunsicheren \nEntscheidungsgrundlage \nauch ein tatsächlicher \nEinschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Ber-\nlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2020 - OVG 11 S 104/20, juris Rn. 34). \n \n(b) Bei summarischer Prüfung sind die vorgenommenen Kontaktbeschränkungen zur Er-\nreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele geeignet. \n \nErklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen Corona-Verordnung \ngetroffenen Regelungen ist es, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung \ndas Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die als \nnachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohner in der Woche zu senken, weil das ohne entsprechende Schutzmaßnahmen er-\nneut drohende exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen binnen weniger Wochen zu \neiner Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe \nund der Todesfälle erheblich ansteigen würden (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und \nder Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021, Ziffer 9., \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf1269\n1162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf). Einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektio-\nnen, auch mit Virusvarianten, dient die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der \nInfektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere durch eine \ngenerelle Reduzierung von persönlichen Kontakten. \n \nDie \nEinschätzung \nder \nVerordnungsgeberin, \ndass \ndie \nweitgehenden Kon-\ntaktbeschränkungen – die einen wesentlichen Baustein in dem geschilderten Gesamtkon-\nzept darstellen – geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch er-\nforderlich sind, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist jedenfalls in Anse-\nhung der auch derzeit noch unzureichenden Tatsachengrundlage und des der Verord-\nnungsgeberin unter diesen Umständen zustehenden Einschätzungsspielraums voraus-\nsichtlich nicht zu beanstanden. Die beanstandeten Kontaktbeschränkungen sind geeignet, \ndie Ausbreitung der Pandemie und der damit einhergehenden Folgen einzudämmen, da \nsie diesem Ziel förderlich sind. Das Virus wird hauptsächlich von Mensch zu Mensch \nübertragen. Da die Maßnahme dazu führt, dass persönliche Begegnungen von Menschen \nund damit die daraus resultierenden Infektionsrisiken reduziert werden, trägt sie zur \nReduzierung des Infektionsgeschehens bei. Ohne jeden Beleg bleibt in diesem \n\n9 \n \nZusammenhang auch die Behauptung des Antragstellers, dass von Treffen in der \nKernfamilie keine Infektionsgefahren ausgingen. Es weisen vielmehr zahlreiche Studien \ndarauf hin, dass sich ein Großteil der Ansteckungen gerade im privaten Bereich vollzieht. \nInsofern dürfte für die Ausbreitung des Infektionsgeschehens von entscheidender \nBedeutung sein, in welchem Umfang Kontakte gerade auch im Privatbereich stattfinden \n(vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.01.2021 – 13 MN 11/21, juris Rn. 40 m.w.N.). \n \n(c) Auch gegen die Erforderlichkeit der angegriffenen Kontaktbeschränkung bestehen \nkeine durchgreifenden Bedenken. \n \nEine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nDie zur Überprüfung stehende Kontaktbeschränkung als besonders effektive Maßnahmen \nzur Verminderung infektionsfördernder Kontakte hat nicht grundsätzlich hinter anderen, \nweniger grundrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückzustehen. Dies muss jeden-\nfalls in der derzeitigen Situation mit wieder exponentiell steigenden Fallzahlen gelten, in \nder durch die Verbreitung noch infektiöserer und gefährlicherer Mutationen mit einer \nerheblichen Zahl von schweren Krankheitsverläufen sowie mit deutlich steigenden \nTodeszahlen zu rechnen ist. Diese, der Verordnungsregelung zu Grunde liegende \nSituationsbeurteilung wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und ist jedenfalls \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufechten. Es bleibt insbesondere \nfestzustellen, dass der von § 28a Abs. 3 IfSG benannte Grenzwert von 50 Neuinfektionen \nje 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, der zu umfassenden Schutzmaßnahmen \nverpflichtet, sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als auch zum Ent-\nscheidungszeitpunkt im Land Bremen insgesamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven \nmittlerweile ganz erheblich überschritten wird. \n \nIm Rahmen der Erforderlichkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass die derzeit geltende \nRegelung mit möglichen Zusammenkünften von fünf Personen aus zwei Haushalten \ngegenüber der vorhergehenden Regelung, die nur Zusammenkünfte mit einer weiteren \nPerson aus einem anderen Haushalt erlaubte, bereits weniger einschneidend ist. Andere, \nweniger eingreifende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens drängen \nsich jedenfalls in Anbetracht der derzeitigen Inzidenzzahlen nicht auf. Hygiene- und \nSchutzmaßnahmen \nim \nprivaten \nRaum \nsind \nschon \nmangels \nbestehender \nKontrollmöglichkeiten nicht in gleicher Weise effektiv. Die Zulassung einer höheren \n\n10 \n \nPersonenzahl oder weiterer Haushalte wäre mit dem Risiko verbunden, dass gerade im \nunmittelbaren Kontakt in geschlossenen Räumen eine infizierte Person eine größere \nAnzahl \nvon \nPersonen \ninfiziert \nund \ndadurch \nerheblich \nzur \nAusbreitung \ndes \nInfektionsgeschehens beiträgt. \n \n(d) Nach summarischer Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Re-\ngelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unange-\nmessen sind; allerdings bedarf es insoweit der abschließenden Entscheidung im Haupt-\nsacheverfahren, ob die Kontaktbeschränkungen des § 2a der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung den Schutz der Familie nach Art. 6 GG hinreichend berücksichtigen. \n \nIm Grundsatz bestehen auch gegen die Angemessenheit der derzeit geltenden \nKontaktbeschränkungen \nkeine \nderart \ndurchgreifenden \nBedenken, \ndass \nihre \nAußervollzugsetzung gegenüber dem Antragsteller zur Abwehr wesentlicher Nachteile als \ngeboten angesehen werden könnte. \n \nDie Antragsgegnerin kommt mit den angegriffenen Kontaktbeschränkungen der aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates für das Leben und die Gesundheit \nseiner Bürgerinnen und Bürger nach. Diesen Schutzpflichten kommt gerade in Anbetracht \nder derzeit exponentiell ansteigenden Inzidenzwerten und den daraus folgenden \ngesteigerten Ansteckungsgefahren sehr hohes Gewicht zu. Das rechtfertigt es auch \ngegenwärtig zweifellos, Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, die \nauch mit grundlegenden Beschränkungen der Freiheitsrechte verbunden sind. Dazu \nkönnen grundsätzlich auch Kontaktbeschränkungen gehören. Zu deren Zumutbarkeit trägt \nmaßgeblich bei, dass Kontakte zu anderen Menschen nur beschränkt, aber nicht \nausgeschlossen sind. Die angegriffene Vorschrift schreibt nicht vor, wie in einem \nHausstand lebende Personen ihren Alltag gestalten. Auch der Antragsteller ist nicht \ngehindert, sich mit einer beliebigen Anzahl von Personen privat zu treffen. Nur die \ngleichzeitige Anwesenheit von Personen wird durch die Regelung beschränkt. Die Teilhabe \nam sozialen Leben in der Gemeinschaft hat die Antragsgegnerin weder vollständig \nunmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass \nzu den fünf Personen weder Kinder bis zu einem Alter von 14 noch Begleitpersonen von \nMenschen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Behinderung eine Begleitung benötigen, \nhinzugerechnet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2502.2021 – 1 S 519/21, juris \nRn. 70 ff.). \n \nDer Senat sieht in der derzeitigen Kontaktbeschränkung auf fünf Personen und zwei \nHaushalte auch keinen offenkundig unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des \n\n11 \n \nAntragstellers aus Art. 6 GG. Soweit teilweise von Gerichten rechtliche Bedenken wegen \nder gravierenden Einschränkungen des Kontakts zu Angehörigen der Kernfamilie \naußerhalb des eigenen Haushaltes, insbesondere des Kontakts zwischen Großeltern und \nEnkeln gesehen wurden (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. \n10 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 45 ff.; OVG Thüringen, \nBeschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 78), bezogen sich diese Entscheidungen noch \nauf die strengeren Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte mit nur einer \nPerson eines anderen Haushalts erlaubt wurden. Nach den derzeit geltenden Regelungen \ndes § 2a der Vierzwanzigsten Coronaverordnung wäre ein gemeinsamer Besuch der \nGroßeltern und damit auch ein regelmäßiger Kontakt zu den Enkeln möglich, zumal Kinder \nbis zum Alter von 14 Jahren auch bei der Höchstzahl von fünf Personen außer Betracht \nbleiben. \n \nAllerdings hat das Nds. OVG auch in der aktuellen Kontaktbeschränkung auf insgesamt \nfünf Personen aus zwei Haushalten einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 GG \ngesehen. Die Regelung berücksichtige mit ihrer fixen Obergrenze insbesondere nicht \nsolche Haushalte, in denen bereits mehr als fünf Personen in einem Alter von über 14 \nJahren lebten. Haushalten, in denen mindestens fünf Personen lebten, von denen keine \njünger als 15 Jahre sei, sei eine Zusammenkunft mit einer weiteren haushaltsfremden \nPerson von vornherein untersagt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.03.2021 – 13 MN 132/21, \njuris Rn. 66 ff.). Ob damit bereits ein unzumutbarer Eingriff in Art. 6 GG begründet wird, \nerscheint dem Senat durchaus zweifelhaft, denn auch in Haushalten mit drei Kindern, die \ndie in der Verordnungsregelung genannte Altersgrenze überschreiten, bleiben private \nZusammenkünfte mit Personen aus anderen Haushalten möglich. Einschränkungen \nbestehen nur insoweit, als dass sich nicht alle Personen gleichzeitig in einem Raum \naufhalten dürfen. Unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ergibt eine \nObergrenze für die Anzahl der Personen privater Zusammenkünfte aber schon deshalb \neinen Sinn, weil sich mit der Gruppengröße auch das Ansteckungsrisiko und damit die \nVerbreitungsgefahr \nerhöht. \nGerade \nmit \nBlick \nauf \nArt. \n6 \nGG \nist \nin \nden \nKontaktbeschränkungsregelungen \ngleichwohl \ndarauf \nverzichtet \nworden, \nin \ndie \nPersonenobergrenze Kinder unter 15 Jahren einzubeziehen, weil Kinder bis zu dieser \nAltersgrenze häufig noch über eine besonders enge Verbindung zu ihren Eltern verfügen. \nOb es der Verordnungsgeberin demgegenüber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von \nvornherein verwehrt ist, bei der Festlegung der Personenobergrenze für private \nZusammenkünfte auch Kinder im Jugendalter zu berücksichtigen, drängt sich hingegen \nauch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 GG nicht ohne Weiteres \nauf. Dass drei Kinder von über 14 Jahren nicht gleichzeitig an den privaten \nZusammenkünften ihrer Eltern mit Personen aus einem anderen Hausstand teilnehmen \n\n12 \n \nkönnen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht als unzumutbar anzusehen sein. Ob hier im \nEinzelfall eine andere Betrachtung geboten ist, wenn es sich um Zusammenkünfte mit \nweiteren Mitgliedern der Familie handelt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. \n \nc) Verbleibt es letztlich bei offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es \nnicht, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. \n \nWürde eine einstweilige Anordnung im Falle des Antragstellers abgelehnt, erwiese sich im \nErgebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wäre dem \nAntragsteller für eine gewisse Zeit zu Unrecht insbesondere die Möglichkeit genommen, \nsich gleichzeitig mit seinen erwachsenen Kindern und weiteren Familienangehörigen zu \ntreffen. Andererseits sind dem Antragsteller Begegnungen mit Familienangehörigen \neinzeln oder in Zusammenkünften von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten \njederzeit möglich. Dadurch kann auch der Kontakt weiterhin aufrechterhalten werden. \n \nWürde hingegen dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, erwiese sich die Verordnung \nim Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, könnte der Antragsteller vorübergehend die \nmit der Kontaktbeschränkung verbundene Beeinträchtigung vermeiden. Ein wesentlicher \nBaustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie der Antragsgegnerin würde \ndamit in seiner Wirkung deutlich reduziert, und dies zu einem Zeitpunkt eines immer noch \ndynamischen Infektionsgeschehens mit einem exponentiellen Anstieg der Anzahl der \ninfizierten Personen. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der \nerneuten Erkrankung vieler Personen und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nicht \nnur im Umfeld des Antragstellers, sondern auch deutlich darüber hinaus, erheblich erhöhen \n(zur Folgenabwägung vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. \n82 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 12 ff.; Nds. OVG, \nBeschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 55 ff.). \n \nNach alledem bleibt die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts auf der \nGrundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht \nangebracht. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \n \n \n \n \ngez. Dr. Koch \n \n \n \n \n \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-29/1-b-100-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-03-29/1-b-100-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364355","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.727639+00:00"}}