{"status":"available","doknr":"OLD364354","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-08","aktenzeichen":"1 B 120/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 120/21 \nVG: \n5 V 141/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. \nKoch am 8. April 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 12. März 2021 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Klassen \nC1 und C1E. \n \nDer Antragsteller verursachte am 29.07.2019 einen Verkehrsunfall. Er streifte dabei seitlich \nein ihm entgegenkommendes Fahrzeug und stieß nach ca. 200 Metern frontal mit einem \nweiteren Fahrzeug zusammen. Der an der Unfallstelle erschienene Sohn des Antragstel-\nlers gab ausweislich des Polizeiberichts an, dass sein Vater Epileptiker sei, der letzte Anfall \naber über Jahr zurückliege. \n \nAuf Bitten der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller ein Attest eines Facharztes für \nNervenheilkunde vor. Darin wurde für den Antragseller eine Epilepsie mit seltenen Anfällen \ndiagnostiziert. In einem früheren Attest desselben Arztes wurde ausgeführt, dass der letzte \nAnfall im Jahr 2015 stattgefunden habe und der Antragsteller mit Lamotrigin behandelt \nwerde. Solange ein erneuter Anfall nicht ausgeschlossen sei, dürfe er kein Fahrzeug füh-\nren. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein verkehrsmedi-\nzinisches Gutachten vorzulegen. Dieses Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass bei \ndem Antragsteller eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen nach wahr-\nscheinlicher Encephalitis 1988 vorliege. Es sei wahrscheinlich, dass in dem Zeitraum des \nVerkehrsunfalls eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls vorgele-\ngen habe. Eine Fahrtauglichkeit für die Klasse C1E (Lastkraftwagen) bestehe zum jetzigen \nZeitpunkt und auf unabsehbare Zeit nicht, da sowohl der erneute Kampfanfall als auch das \npathologische EEG sowie die Notwendigkeit einer weiteren antikonvulsiven Medikation da-\ngegensprächen. Bezüglich der Fahrzeuge der Gruppe 1 (Fahrzeuge bis 3,5 t und Motorrä-\nder) wurde vorgeschlagen, dass sich der Antragteller einmal pro Quartal nervenärztlich zur \nVerlaufsuntersuchung vorstelle. Eine Nachuntersuchung der Fahrtauglichkeit solle spätes-\ntens in 2 Jahren erfolgen. \n \nMit Bescheid vom 13.01.2021 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E, forderte ihn auf \nseinen Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung zwecks Um-\ntausch abzuliefern und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von \n250 Euro an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und eine Verwaltungsgebühr von \n130 Euro festgesetzt. \n \nDer Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 25.01.2021 Klage erhoben, über die noch \nnicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der \n\n3 \n \n \naufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen \nBeschluss mit der Begründung abgelehnt, dass die Fahrerlaubnisentziehung nach sum-\nmarischer Prüfung rechtmäßig sei. Es stehe aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutach-\ntens fest, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E, \ndie zur Gruppe 2 gehörten, ungeeignet sei. Das Gutachten entspreche den Anforderungen \nnach Nr. 2 Buchst. a) der Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung. Es enthalte eine umfas-\nsende Darstellung der allgemeinen und krankheitsspezifischen Anamnese, der neurologi-\nschen Untersuchungsbefunde sowie eine nachvollziehbare Bewertung. Anders als der An-\ntragsteller meine, bezögen sich die Ausführungen des Gutachters zur quartalsweisen neu-\nrologischen Untersuchung ausschließlich auf die Fahrtauglichkeit zum Führen von Fahr-\nzeugen der Gruppe 1. \n \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass der Gutachter die Nichteig-\nnung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht festgestellt habe. Er habe insbesondere nicht \nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass der Unfall auf \neinem epileptischen Anfall beruhe. Der Unfall datiere zudem aus der Mitte des Jahres \n2019. Seitdem seien fast zwei Jahre vergangen, in denen der Antragsteller keine Be-\nschwerden gehabt und ohne verkehrsrechtliche Auffälligkeiten sein Fahrzeug geführt habe. \nDie vom Gutachter empfohlenen quartalsweisen Untersuchungen seien erfolgt und hätten \nkeine weiteren Auffälligkeiten gezeigt. Insoweit verweist er auf einen vorgelegten ärztlichen \nBericht vom 26.01.2021. Die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin sei ermessensfeh-\nlerhaft, da sie den langen Zeitraum zwischen Vorwurf und Entziehung nicht berücksichtig-\nten. Im Übrigen sei die Fahrerlaubnisentziehung ohne Anhörung erfolgt. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegrün-\ndet. \n \n1. Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung begehrt, ist seine \nBeschwerde bereits unzulässig, da eine solche Aufhebung nur im Hauptsacheverfahren \nerfolgen kann. Im vorliegenden Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht kann nur die \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Aufhebung des Be-\nschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt werden. Unzulässig ist die Beschwerde ferner \ninsoweit, als der Antragsteller mit der Beschwerde einen Kostenfestsetzungsbescheid vom \n23.01.2020 angreift. Es bleibt auch im Beschwerdeverfahren unklar, wogegen sich der An-\ntragsteller mit diesem Begehren wendet. Ein solcher Kostenfestsetzungsbescheid ist we-\nder vom Antragsteller vorgelegt worden, noch befindet er sich in der Behördenakte. Hierauf \nhat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen. \n\n4 \n \n \n \n \n2. Die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. \n \nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraft-\nfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inha-\nber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeig-\nnet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 \nAbs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung \nbesteht bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise eine Fahreignung für die Klassen A, A1, B, \nBE, M, S, L und T, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. \nbei einer Anfallsfreiheit von einem Jahr. Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, \nFzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko \nvon Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne \nTherapie. \n \nDas Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde sind vorliegend zutreffend davon \nausgegangen, dass sich aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 06.07.2020 \nschlüssig und nachvollziehbar die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von \nKraftfahrzeugen der Gruppe 2 ergibt. Das Verwaltungsgericht weist dabei zu Recht darauf \nhin, dass die Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung vom 27.01.2014 (Verkehrsblatt \nS. 110) in der Fassung vom 28.10.2019 (Verkehrsblatt S. 775) nach Anlage 4a zur FeV als \nGrundlage der Beurteilung heranzuziehen sind. Auf dieser Grundlage ist das Gutachten zu \ndem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller an einer Epilepsie mit seltenen Krampfanfäl-\nlen leide. Aufgrund der Stellungnahme des Neurologen könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation eine Anfallsfreiheit bestehe. \nDieses gutachterliche Ergebnis hat nach Ziff. 6 der Anlage 4 zur FeV die Feststellung der \nFahruntauglichkeit für die Fahrzeuge der Gruppe 2 zur Folge. \n \na) Mit diesem Gutachten setzt sich der Antragsteller nicht ansatzweise auseinander. Er \nerhebt keinen Einwand, der an dem Ergebnis des Gutachtens Zweifel begründen könnte. \nDass der Gutachter einen epileptischen Anfall als Ursache des Unfalls nicht sicher \nfestgestellt hat, ist zwar zutreffend, aber sowohl für die Aussagekraft des Gutachtens als \nauch für die rechtliche Bewertung irrelevant. Dass der Antragsteller an einer Epilepsie \nleidet, die einer antikonvulsiven Medikation bedarf, ergibt sich bereits aus dem vom \nAntragsteller selbst vorgelegten ärztlichen Attest vom 29.11.2019. Allein dies ist \nausreichend, um seine Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 zu \n\n5 \n \n \nbegründen. Das Vorliegen eines anfallsbedingten Verkehrsunfalls ist hierfür nicht \nerforderlich. Zutreffend ist auch, dass der Gutachter nicht die Ungeeignetheit zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 festgestellt hat. Diese Feststellung ist jedoch eine \nrechtliche Bewertung, die nicht der Gutachter, sondern die Fahrerlaubnisbehörde zu treffen \nhat. Schließlich geht der Antragsteller fehl in der Annahme, der Gutachter habe lediglich \neine quartalsweise neurologische Untersuchung empfohlen. Diese Empfehlung hat der \nGutachter ausdrücklich nur für die Überprüfung der Fahreignung für Kraftfahrzeuge der \nGruppe 1 ausgesprochen. \n \nDas Ergebnis des verkehrsmedizinischen Gutachtens und der darauf gestützten Fahrer-\nlaubnisentziehung wird auch nicht durch andere Tatsachen in Frage gestellt. Soweit der \nAntragsteller darauf hinweist, dass der Unfall mittlerweile fast zwei Jahr zurückliege, über-\nsieht er bereits, dass es auf das Unfallgeschehen für die Frage der Ungeeignetheit vorlie-\ngend nicht ankommt, weil diese sich aus der fortbestehenden Erkrankung und der Notwen-\ndigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung und nicht aus einer anfallsbedingten \nUnfallverursachung ergibt. Dass der Kläger zwei Jahre unfallfrei einen PKW gefahren ist, \nändert daran nichts. \n \nAuch der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bericht vom \n26.01.2021 führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere lässt sich dem Bericht nicht \nentnehmen, dass der Antragsteller „keinerlei Einschränkungen mehr aufweise, die für das \nFühren von KFZ und LKW relevant“ seien. Im Gegenteil wird darin ausgeführt, dass der \nberichtende Arzt den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er auch \nweiterhin nicht LKW fahren dürfe und die weitere Anfallsfreiheit und regelmäßige Medika-\nmenteneinnahme allein Voraussetzung für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 seien. \n \nb) Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerde auch keine anderen Rechtsfehler auf, die \nvorliegend zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nFahrerlaubnisentziehung führen könnten. Seine Rüge, die Antragsgegnerin habe ermes-\nsensfehlerhaft gehandelt, kann schon deshalb nicht weiterführen, weil es sich bei der Fahr-\nerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV um eine gebundene Entschei-\ndung handelt. Ermessenserwägungen konnten daher von der Antragsgegnerin nicht ange-\nstellt werden. Schließlich führt auch die unterbliebene Anhörung des Antragstellers vor Er-\nlass des belastenden Verwaltungsakts nicht zu seiner Aufhebung, weil dieser Verfahrens-\nfehler auf eine gebundene Entscheidung nicht von Einfluss gewesen sein kann (vgl. § 46 \nBremVwVfG) und die Anhörung im Übrigen auch noch mit heilender Wirkung bis zum Ab-\nschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt \nwerden könnte (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BremVwVfG). \n\n6 \n \n \n \nc) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene abschließende Interessenabwägung ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Epilepsie des Antragstellers bestehende \nUngeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 stellt eine konkrete Gefahr für \nSicherheit des Straßenverkehrs dar, hinter der die Interessen des Antragstellers, seine \nFahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin nutzen und dadurch \nweiterhin Nebeneinkünfte erzielen zu können, zurückstehen müssen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 As. 2 GKG und berücksichtigt die Empfehlung \naus Ziff. 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \nProf. Sperlich \nDr. K. Koch \nDr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-08/1-b-120-21","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-08/1-b-120-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364354","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.696979+00:00"}}