{"status":"available","doknr":"OLD364353","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-08","aktenzeichen":"1 B 431/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 431/20 \nVG: \n4 V 1056/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. \nKoch am 8. April 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 27. November 2020 \nwird zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selber trägt. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Übersendung der Kontrollberichte \nüber lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen in einem ihrer Supermärkte. \n \nDie Antragstellerin betreibt u.a. in der A. Straße in Bremen einen Supermarkt mit Le-\nbensmittelsortiment. Im Januar 2020 beantragte der Beigeladene über die Internetplattform \n„Frag den Staat“ im Rahmen der Initiative „Topf Secret“ bei der Antragsgegnerin Informa-\ntionen über die lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in den letzten fünf Jahre in die-\nsem Supermarkt der Antragstellerin. Für den Fall der Beanstandung begehrte er zudem \ndie Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. \n \nMit Bescheid vom 25.05.2020 teilte der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Ve-\nterinärdienst (LMTVet) der Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass ihm der bean-\ntragte Zugang zu Informationen über die Betriebsstätte der Antragstellerin durch Übersen-\ndung der Kontrollberichte nach Ablauf des 08.06.2020 gewährt werde, sofern die Antrag-\nstellerin nicht von ihrem Recht Gebrauch mache, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch \nzu nehmen. \n \nGegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 05.06.2020 Widerspruch ein. Am \n08.06.2020 hat sie zudem beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz er-\nsucht. Ihre Anträge hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom \n27.11.2020 abgelehnt. \n \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der nach § 80a \nAbs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Haupt-\nantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei unbegründet. \nDie vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der an-\n\n3 \n \n \ngegriffene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrund-\nlage für den Informationszugang des Beigeladenen sei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ver-\nbraucherinformationsgesetzes (VIG). \n \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien vorliegend erfüllt. Insbesondere \nhandele es sich bei den in den Kontrollberichten dokumentierten Mängeln auch um festge-\nstellte, nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nVIG genannten Vorschriften. Die Kontrollberichte enthielten insbesondere auch eine juris-\ntisch-wertende Einordnung, d.h. eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersu-\nchungsergebnisse durch die zuständige Behörde. Die Kontrollberichte seien nach Auskunft \nder Antragsgegnerin dergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in \ntatsächlicher Hinsicht beschrieben seien und sodann eine Handlungsanweisung erfolge. \nDie Kontrollberichte endeten zudem mit der Anweisung, die Mängel innerhalb einer ge-\nsetzten Frist zu beheben. Es sei unschädlich, wenn einige der Kontrollberichte keine An-\ngabe einer konkreten Frist enthalten sollten, da sich aus dem Gesamtkontext der Kontroll-\nberichte der Beanstandungscharakter hinreichend deutlich ergebe. Aus der Beschreibung \ndes Mangels und der daraus abgeleiteten Handlungsanweisung werde deutlich, dass der \njeweils handelnde Lebensmittelkontrolleur eine Subsumtion der festgestellten Kontroller-\ngebnisse unter die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenommen habe. Es sei nicht er-\nforderlich, dass die verletzten Rechtsvorschriften in den Berichten ausdrücklich genannt \nund den aufgelisteten Mängeln gegenüber gestellt würden. \n \nDer Vortrag der Antragstellerin, in den Feldern mit der Überschrift „Bei der heutigen Über-\nprüfung im Rahmen der amtlichen Überwachung haben sich folgende Beanstandungen \nergeben:“ fänden sich sämtliche Notizen der Betriebskontrolle, auch solche, die schon gar \nkeine Abweichungen darstellen könnten, ändere an dieser Einschätzung nichts. In der Be-\ngründung des angefochtenen Bescheids vom 25.05.2020 sei darauf hingewiesen worden, \ndass die Kontrollberichte der Antragsgegnerin auf mögliche, vom Anwendungsbereich des \nVIG ausgenommene Informationen überprüft und diese gegebenenfalls geschwärzt wür-\nden. Davon abgesehen könne der fehlende Beanstandungscharakter einzelner Ausführun-\ngen in einem für Beanstandungen vorgesehenen Formularfeld im vorliegenden Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Informationsgewährung nicht erfolgreich ein-\ngewendet werden. Vielmehr wäre die Antragstellerin gehalten, frühestmöglich um Rechts-\nschutz bezüglich in den Kontrollberichten möglicherweise enthaltener vorläufiger Überle-\ngungen nachzusuchen. \n \nDem Informationsanspruch stehe nicht der Ausschlussgrund nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG \nentgegen. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne gemäß § 3 \n\n4 \n \n \nSatz 5 Nr. 1 VIG gerade nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis \nabgelehnt werden. Denn an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße bestehe kein \nberechtigtes wirtschaftliches Interesse. \n \nDer Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang sei auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 \nVIG abzulehnen. Nach Angaben der Antragsgegnerin liege keine Beeinträchtigung der ord-\nnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben vor. \n \nDer Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang sei auch nicht als rechtsmissbräuch-\nlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG einzustufen. Selbst wenn man unterstelle, dass \nder Beigeladene die Information auf der Internetplattform „Topf Secret“ veröffentlichen \nwerde, wäre dies keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung. \n \nDer Informationsanspruch des Beigeladenen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nmöglichen unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches (LFGB) ausgeschlossen. Zwischen der antragsgebundenen Informations-\ngewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und der aktiven staatlichen Verbraucherinfor-\nmation nach § 40a Abs. 1a LFGB und § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG bestünden gravierende Un-\nterschiede. Der Veröffentlichung durch Private sei nicht die Autorität staatlicher Publikatio-\nnen eigen. Auch könnten sich die betroffenen Unternehmen gegen eine Veröffentlichung \ndurch Private bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtig-\nkeit, zivilrechtlich zur Wehr setzen. \n \nVerfassungsrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Der Eingriff in die Berufsaus-\nübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Der Verbraucherschutz sei ein verfassungsrechtlicher Ge-\nmeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen \nhohen Stellenwert beigemessen habe und der daher auch den genannten Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit rechtfertigen könne. Die Interessen des Betroffenen seien im VIG \nhinreichend berücksichtigt. \n \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Ausset-\nzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Dabei sei \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich durch die gesetzliche Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG für einen grundsätzlichen Vorrang \ndes Vollziehungsinteresses entschieden habe. \n \n\n5 \n \n \nDer hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass ihr Widerspruch vom \n05.06.2020 gegen den Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.05.2020 aufschie-\nbende Wirkung habe, sei bereits unstatthaft. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragstellerin müsse unterbleiben, weil der Widerspruch – wie aus-\ngeführt – keine aufschiebende Wirkung entfalte. \n \nAuch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag sei unstatthaft, soweit die Antragstellerin im \nWege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehre, die \nKontrollberichte nicht zu übersenden. Der Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO sei ge-\nmäß § 123 Abs. 5 VwGO insoweit vorrangig. Die Ablehnung der Aussetzungsentscheidung \nverbunden mit einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO komme ebenfalls nicht in Be-\ntracht. Das Verbraucherinformationsgesetz biete keine Grundlage dafür, den Auskunftser-\nsuchenden die Veröffentlichung der Kontrollberichte zu untersagen. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Be-\ngründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Vorliegen einer festgestellten, nicht zulässi-\ngen Abweichung setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ak-\ntenkundige Würdigung des Sachverhalts und die Nennung der einschlägigen Rechtsvor-\nschrift voraus. Daran fehle es vorliegend. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Würdigung \ndes Sachverhalts unter Konkretisierung oder Nennung irgendeiner Norm, gegen die die \nAntragstellerin verstoßen haben könnte. Die in Rede stehenden Kontrollberichte enthielten \nlediglich subjektive Beschreibungen situativer Zustände im Sinne einer Befund- bzw. Sach-\nverhaltsschilderung, eine rechtliche Bewertung werde dagegen nicht vorgenommen. \n \nAuch könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass es sich bei sämtlichen No-\ntizen in dem Feld mit der Überschrift „Bei der heutigen Überprüfung im Rahmen der amtli-\nchen Überwachung haben sich folgende Beanstandungen ergeben:“ auch tatsächlich um \n„festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ handele. So stellten beispielsweise \nAnordnungen, Ratschläge oder Notizen der Antragsgegnerin wie „[ist] an das Amt […] zu \nsenden“ oder „… konnten vorgelegt werden“ sowie Fragen keine Beanstandungen dar, \nobgleich diese von der Antragsgegnerin in dem für Beanstandungen vorgesehenen Feld \nnotiert worden seien. Ebenso wenig handele es sich bei dem Anlass für eine Kontrolle und \nder reinen Wiedergabe beispielsweise von Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin \num festgestellte nicht zulässige Abweichungen. Auch positive oder rein sachliche (nicht \nnegative) Feststellungen/Informationen wie z.B. „… ist ohne Beanstandung“ seien keine \nzulässigen Abweichungen i.S.d. VIG. Das Feld für die „Frist zur Beseitigung der \nBeanstandung“ sei in einigen Niederschriften nicht ausgefüllt bzw. gestrichen worden. \nSchließlich stelle ein Protokoll über ein Telefonat mit einem unbeteiligten Dritten keinen \n\n6 \n \n \nKontrollbericht dar und treffe auch keinerlei Aussage über eine festgestellte nicht zulässige \nAbweichung. \n \nZudem verstoße die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Informationsgewährung gegen \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei insbesondere nicht angemessen. Die In-\nformation solle im vorliegenden Fall der gesamten Weltöffentlichkeit (Internet) zugänglich \ngemacht werden, und zwar irreversibel und unbefristet. Das VIG sei jedoch auf eine rein \nbilaterale Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwa-\nchungsbehörde angelegt. Die vorliegend begehrte Informationserteilung widerspreche da-\nmit der Konzeption und auch dem Geist des VIG. \n \nDarüber hinaus bestehe ohnehin eine Pflicht zur Veröffentlichung von relevanten Hygiene-\nverstößen und sonstigen lebensmittelrechtlichen Abweichungen durch die zuständigen Be-\nhörden aufgrund der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB. Die vom Bundesverfassungsge-\nricht an eine Informationserteilung nach § 40 Abs. 1a LFGB für die Verhältnismäßigkeit \ngestellten Anforderungen seien auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Da eine \nVeröffentlichung auf „Topf Secret“ im Internet regelmäßig zu erwarten sei, wenn sich der \nVerbraucher für die Anfrage an die Behörde dieser Plattform bedient habe, sei die Breiten-\nwirkung einer solchen Information mit der Information der Verbraucher durch den Staat \nnach § 40 Abs. 1a LFGB vergleichbar. Es sei daher zumindest – analog § 40 Abs. 4a LFGB \n– eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung erforderlich. Eine solche sei aber nicht \nvorgesehen. \n \nZudem müssten die Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 beachtet \nwerde. Danach seien die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, Verfahren festzulegen, \nmit denen sichergestellt werde, dass alle Ungenauigkeiten in den der Öffentlichkeit zu-\ngänglich gemachten Informationen entsprechend korrigiert würden. Die Antragsgegnerin \nmüsse dafür Sorge tragen, dass der Beigeladene ggf. eine Richtigstellung auf der Inter-\nnetplattform, die er für die Veröffentlichung der Informationen in erster Linie genutzt habe, \nveröffentliche. Wenn dies nicht sichergestellt werden könne, liege ein unverhältnismäßiger \nEingriff in die Rechte der Antragstellerin vor. \n \nDas Verwaltungsgericht gehe zudem irrig davon aus, dass eine Veröffentlichung auf der \nInternetplattform keine Umgehung der Vorgaben des § 40 Abs. 1 bzw. Abs. 1a LFGB dar-\nstelle. Es missachte zudem den Entschließungsantrag der Landesregierung von Rhein-\nland-Pfalz im Bundesrates vom 14.02.2020 zur Änderung des VIG. \n \n\n7 \n \n \nAuch stelle der Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit eine zumindest offene Rechts-\nfrage dar. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlich gestellten Antrags spreche zum \neinen, dass in einer Vielzahl von Fällen über die Internetplattform Anträge nach dem VIG \nmit dem Zweck gestellt würden, Informationen sodann unmittelbar auf dieser Internetseite \nzeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen. Zudem liege im Plattformbetrieb ein politisches In-\nteresse. Die Behörden sollten mit Anfragen „überschwemmt“ werden, um eine über § 40 \nAbs. 1a LFBG hinausgehende gesetzliche Pflicht zur Information der Öffentlichkeit zu er-\nreichen. \n \nDie gesetzgeberische Entscheidung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG führe nicht dazu, dass von \neinem überwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen sei. Die Regelung in § 5 Abs. 4 \nSatz 1 VIG sei bereits nicht mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu brin-\ngen. Der als Teilaspekt der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG mit Verfassungs-\nrang ausgestattete Suspensiveffekt werde systematisch ausgeschaltet. \nInsgesamt seien die Erfolgsaussichten zumindest als „offen“ zu bewerten. Die in diesem \nFall vorzunehmende Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Eine Informations-\ngewährung würde vollendete Tatsachen schaffen und zu einer Vorwegnahme der Haupt-\nsache führen. Eine vorläufige Nichtzugänglichmachung der Information würde demgegen-\nüber nicht zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für den Beigeladenen führen. \n \nAuch ihr hilfsweise gestellter Antrag, festzustellen, dass ihr Widerspruch aufschiebende \nWirkung habe, sei zulässig und begründet. Ihr Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 \nVwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfalle nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \ni.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG. Abgesehen von ihrer Verfassungswidrigkeit erfasse sie die \nstreitgegenständliche Konstellation nicht. Die vorliegende Anfrage über die Internetplatt-\nform „Topf Secret“ stelle keinen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar. Es handele sich \nvielmehr – zumindest teilweise – um einen Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG. Hierfür \ngelte § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht. \n \nDer äußerst hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der anfragenden Person die Informationsherausgabe nicht o-\nder nur verbunden mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung \nzu gewähren, sei ebenfalls zulässig und begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweili-\ngen Anordnung sei statthaft, da im gerichtlichen Hauptsacheverfahren keine Anfechtungs-\nklage zu erheben wäre, sondern eine allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage. Der \nAntrag sei auch begründet, da die anfragende Person zur Veröffentlichung des Inhalts der \n\n8 \n \n \nKontrollberichte nicht berechtigt sei. Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Ohne die An-\nordnung würden die Kontrollberichte rechtswidrig veröffentlicht. Dies sei irreversibel. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen vom 27.11.2020, zugestellt am 30.11.2020, Az.: 4 V \n1056/20, \n \ndie aufschiebende Wirkung ihres am 05.06.2020 erhobenen Widerspruchs gegen \nden Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.05.2020 anzuordnen, \n \nhilfsweise, \nfestzustellen, dass ihr Widerspruch vom 05.06.2020 gegen den Auskunftsbe-\nscheid der Antragsgegnerin vom 25.05.2020 aufschiebende Wirkung hat, \n \näußerst hilfsweise, \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der \nanfragenden Person die Informationsherausgabe nicht oder nur verbunden mit \nder Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung zu gewähren. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich im Be-\nschwerdeverfahren nicht geäußert. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den mit \nihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge \nauf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte. \n \n1. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des (Haupt-)Antrags auf Gewäh-\nrung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor-\ngenommene Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevor-\nbringens nicht zu beanstanden. \n \nProzessual ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antrag-\nstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO stellen musste und auch gestellt hat. Die aufschiebende Wirkung des bereits \neingelegten Widerspruchs entfällt hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 \nAbs. 4 Satz 1 VIG, weil der Beigeladene mit seiner Frage nach „Beanstandungen“ und – \nnur für diesen Fall – der Bitte um Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte eine \n\n9 \n \n \nInformationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beantragt und das LMTVet der \nAntragsgegnerin ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids aufgrund \ndieser Vorschrift über das Begehren entschieden hat. Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \nVIG haben weder der Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. bereits OVG Bremen, \nBeschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 29 m.w.N.). \n \nDie in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG gesetzlich getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nbegegnet mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \nDie darin zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse der \nÖffentlichkeit an einer zeitnahen Information über marktrelevante Tatsachen den Vorrang \nvor den Interessen des betroffenen Betriebs einzuräumen (BT-Drs. 17/7374, S. 18), ist \naufgrund des hohen Gewichts derartiger Informationen für die Entscheidung der Marktteil-\nnehmer nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, in zumutbarer Weise effektiven gerichtli-\nchen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, steht damit nicht in Frage. Die Pflicht \nzur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt \nebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall \neiner Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG) und zur Einräumung eines ausreichenden \nZeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG) sicher, dass vor einer \nVeröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann \n(vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 30 m.w.N.). \n \nIn der Sache hat das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen, dass der Hauptsache-\nrechtsbehelf der Antragstellerin (Widerspruch) keinen Erfolg haben kann (a)) und auch eine \nInteressenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führt (b)). \n \na) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch der Antragstellerin vo-\nraussichtlich erfolglos sein wird, weil sich der angefochtene, auf das Verbraucherinforma-\ntionsgesetz gestützte Bescheid jedenfalls bei summarischer Prüfung als rechtmäßig er-\nweist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. \n \naa) Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beigeladenen auf Erteilung der begehrten In-\nformation ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vo-\nraussichtlich erfüllt sind. \n \nNach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zu-\ngang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen \nfestgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und \n\n10 \n \n \nFuttermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser \nGesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genann-\nten Gesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den \nin den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. \n \nBei den begehrten Kontrollberichten handelt es sich um Daten über festgestellte nicht zu-\nlässige Abweichungen von den vorgenannten Rechtsvorschriften. \n \nEine Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegt vor, wenn ein bestimmter \nVorgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht. Erfasst sind Daten \nüber nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrecht-\nlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegen-\nständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Ausreichend, \naber auch erforderlich ist es insoweit, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter \nWürdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend ak-\ntenkundig festgestellt hat. Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte \nInformationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; vgl. bereits \nOVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 36 m.w.N.). \n \nDas ist hier der Fall. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung des \nangegriffenen Bescheids sind die Kontrollberichte dergestalt strukturiert, dass die vorge-\nfundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht zusammengestellt werden und einige \nMängel sodann mit einer Bemerkung oder einer Handlungsanweisung versehen werden; \ndie Kontrollberichte enden zudem mit der Anweisung, die Mängel innerhalb einer gesetzten \nFrist zu beheben. Damit wird zum einen eine tatsächliche Feststellung hinsichtlich eines \nbestimmten vorgefundenen Zustands getroffen. Zudem wird diese Feststellung im Wege \neiner juristisch-wertenden Einordnung als (Rechts-)Verstoß qualifiziert. Aus der \nHandlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der \nAntragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, \nweil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines – bestimmten – \nRechtsverstoßes voraussetzt (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B \n331/19, juris Rn. 37). Einer ausdrücklichen – schriftlichen – Zuordnung der Verstöße zu \nbestimmten Rechtsnormen in den Kontrollberichten bedarf es darüber hinaus nicht. Die \nvom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll \nlediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der \nzuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche \nInformationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits \n\n11 \n \n \nzum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können (vgl. bereits OVG \nBremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 37). Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn einige Kontrollberichte tatsächlich \nkeine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel enthalten sollten. Ein solches \nVersäumnis lässt den Beanstandungscharakter nicht entfallen. \n \nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht, soweit \ndie Kontrollberichte in dem für Beanstandungen vorgesehenen Feld teilweise auch \nInformationen, die keine festgestellten nicht zulässigen Abweichungen seien, enthalten \nsollten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Antrags-\ngegnerin in der Begründung zu ihrem Bescheid vom 25.05.2020 ausdrücklich darauf hin-\ngewiesen hat, dass die Kontrollberichte auf vom Anwendungsbereich des VIG ausgenom-\nmene Informationen überprüft und diese gegebenenfalls geschwärzt worden seien (vgl. \nBl. 82R der Behördenakte). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, \ninwiefern diese Schwärzungen nicht ausreichend seien sollten. \n \nbb) Die von der Antragstellerin zur Begründung einer verfassungskonformen Reduktion \ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bemühten Verhältnismäßigkeitserwägungen stehen dem \nAnspruch des Beigeladenen nicht entgegen. Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der \nGesetzgeber vielmehr ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29.09.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 41 ff.) entschieden, dem Informationsinteresse des Ver-\nbrauchers generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffe-\nnen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über Verstöße gegen lebens- bzw. \nfuttermittelrechtliche Bestimmungen. Das ist mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzge-\nbers, den Marktteilnehmern eine umfassende Informationsgrundlage für ihre Entscheidun-\ngen an die Hand zu geben (BT-Drs. 17/7374, S. 2), nicht zu beanstanden. Für die Markt-\nteilnehmer ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie sich über Unregelmäßigkeiten \nund Rechtsverstöße informieren und ihre Entscheidungen darauf abstimmen können. Das \ngilt auch im Fall von Verstößen, die nicht unmittelbar zu Gesundheitsgefährdungen führen. \nDie Marktteilnehmer haben insofern ein berechtigtes Interesse, sich im Sinne einer Risiko-\nminimierung für diejenigen Betriebe entscheiden zu können, deren Betriebsführung keinen \nGrund zur Beanstandung bietet. Das Interesse eines gegen lebens- bzw. futtermittelrecht-\nliche Bestimmungen verstoßenden Betriebs, dass Verstöße im Verborgenen bleiben, ist \ndemgegenüber wenig schutzwürdig. Seinen Interessen tragen unter anderem § 3 VIG \n(Ausschluss- und Beschränkungsgründe), § 5 VIG (Entscheidung über den Antrag) \nund § 6 VIG (Informationsgewährung) hinreichend Rechnung. Für weitergehende Verhält-\nnismäßigkeitserwägungen jenseits der gesetzlichen Bestimmungen besteht weder Raum \n\n12 \n \n \nnoch Anlass (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 39 \nm.w.N.). \n \nSoweit die Antragstellerin demgegenüber meint, eine – möglicherweise – zu erwartende \nVeröffentlichung der Informationen durch den Beigeladenen im Internet mache die Infor-\nmationsherausgabe unverhältnismäßig bzw. missbräuchlich, überzeugt das nicht. Unrich-\ntig ist zunächst ihre Auffassung, eine auf eine spätere Veröffentlichung abzielende Infor-\nmationserteilung widerspreche dem „Geist des VIG“. Ausweislich der Gesetzesbegrün-\ndung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zu-\ngang zu Informationen, und zwar im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Ent-\nscheidungen der Verbraucher am Markt; dies sieht der Gesetzgeber als wesentliches Ele-\nment eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit diesem Geset-\nzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit \nanderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. \n14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 40 m.w.N.). Eine Regelung dazu, wie der Verbraucher \ndie erlangten Informationen verwendet, trifft das Verbraucherinformationsgesetz folgerich-\ntig nicht. Dass sich die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes – wie die An-\ntragstellerin demgegenüber meint – „auf eine rein bilaterale Informationsvermittlung zwi-\nschen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde“ beschränken wollen, \nliegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und widerspricht im Übrigen auch den \nWertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG \nund Art. 11 Abs. 1 GRC auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (vgl. bereits OVG \nBremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 40 m.w.N.). Eine kampagnenartige \nWeiterverwendung der Information ist im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt \nund entspricht auch dessen Zielsetzung (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 \n- 1 B 331/19, juris Rn. 40 m.w.N.). \n \nDie mit dem Verweis auf den für die staatliche Informationstätigkeit geltenden § 40 Abs. 1a \nLFGB offenbar zugrundeliegende Vorstellung der Antragstellerin, die Bürgerinnen und Bür-\nger bedürften für eine Internetveröffentlichung einer gesetzlichen Grundlage, ist mit den \nGrundlagen eines freiheitlichen Rechtsstaates unvereinbar (vgl. bereits OVG Bremen, \nBeschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 41 m.w.N.). \n \nDie Antragstellerin kann auch aus dem von ihr weiter ins Spiel gebrachten Art. 11 Abs. 2 \nVO 2017/625 nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift verpflichtet die zuständigen Behör-\nden zur Festlegung bestimmter Korrekturverfahren und sieht insoweit ähnliche Schutzvor-\nkehrungen vor, wie sie das Verbraucherinformationsgesetz in § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6 \nAbs. 4 enthält. Im Unterschied zur Ausgestaltung im Verbraucherinformationsgesetz ist die \n\n13 \n \n \nin Art. 11 VO 2017/625 als Leitbild formulierte, auf die behördliche Kontrolltätigkeit bezo-\ngene Transparenz allerdings nicht mit einem subjektiven Anspruch belegt (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 33 m.w.N.). So beschränkt sich Art. 11 \nAbs. 1 auf die Vermittlung eines generellen Bildes (UAbs. 1) bzw. auf die Übermittlung von \naggregierten Informationen (UAbs. 2), sieht aber keine einzelfallbezogenen Publikationen \nvor (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 33 m.w.N.). Auch Art. 11 \nAbs. 2 richtet sich an die mitgliedstaatlichen Instanzen und vermag keine subjektive Rechte \nEinzelner zu begründen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Korrektur von fehlerhaften \nInformationen in konkreten Einzelfällen enthält die Vorschrift gerade nicht (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 33 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die \nstreitgegenständlichen Kontrollberichte korrekturbedürftige „Ungenauigkeiten“ („any inac-\ncuracis“, „toute inexactitude“) im Sinne dieser Vorschrift enthalten, sind im Übrigen weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \ncc) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge der Antragstellerin, die behördliche Gewährung \nder verlangten Information und die damit in aller Regel verbundene private Weiterverbrei-\ntung im Internet komme einer Information der Öffentlichkeit durch die Behörde nach § 40 \nAbs. 1a LFGB gleich, sei eine rechtsmissbräuchliche und damit unzulässige Umgehung \nder dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung und der \nSchwere der Verstöße und verletze sie daher in ihren Grundrechten. Die antragsgebun-\ndene Informationserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verstößt auch ohne die Pflicht \nzur zeitlichen Begrenzung, wie in § 40 Abs. 4a LFGB vorgesehen, und ohne die Begren-\nzung auf schwerwiegende Verstöße nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. \nZwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 \nAbs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unter-\nnehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch \ndie Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unter-\nnehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.N.) \nInsofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informati-\nonsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 \nAbs. 1a LFGB, die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit \ngleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.). Gleichwohl greift \ndas Vorbringen der Antragstellerin nicht durch. \n \nWie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen zwischen den bei-\nden Arten der Information große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbeson-\n\n14 \n \n \ndere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverarbeitung, ohne Wei-\nteres auf die antragsgemäße Informationsgewährung zu übertragen (BVerwG, Urt. v. \n29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47). Das aktive staatliche Informationsverhalten verschafft \nden übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wett-\nbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebun-\ndenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück \n(BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17. juris Rn. 47). Die behördliche Information der \nÖffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der genannten Vo-\nraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der \nRegel von den Medien – auch Onlinemedien – sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem \nindividuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch ein Aliud (vgl. bereits \nOVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 43). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nVIG normiert als Voraussetzung für die Informationsgewährung nicht etwaige Gefahren für \nVerbraucher, sondern lediglich die behördliche Feststellung nicht zulässiger Abweichun-\ngen von den dort genannten Normen. Es darf auch über geringfügige Verstöße informiert \nwerden, wenn festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne dieser Vorschrift vor-\nliegen. Den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit hat \ndas Bundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt angesehen (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 \n- 7 C 29.17, juris Rn. 48 ff.). \n \nAuch die in der Beschwerdebegründung geschilderten Bemühungen der Landesregierung \nRheinland-Pfalz, über den Bundesrat eine Harmonisierung der Vorschriften des Verbrau-\ncherinformationsgesetzes und des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel-\ngesetzbuchs zu erreichen, stehen der Annahme von den nebeneinander stehenden „zwei \nSäulen, die sich ergänzen“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, \njuris Rn. 16) nicht entgegen (BayVGH, Beschl. v. 22.04.2020 - 5 CS 19.2304, juris Rn. 14). \n \nb) Vor diesem Hintergrund trifft schließlich die Auffassung der Antragstellerin, es seien \nzahlreiche Sach- und Rechtsfragen zu klären, so dass die Erfolgsaussichten in einem \nHauptsacheverfahren als offen zu bezeichnen seien, nicht zu. Wie oben ausgeführt, sind \ndie sich stellenden Fragen unmittelbar aus dem Gesetz bzw. unter Rückgriff auf höchst-\nrichterliche Rechtsprechung bereits im Eilverfahren im Sinne der Antragsgegnerin und des \nBeigeladenen zu beantworten. Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen \nWertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 \n- 1 B 331/19, juris Rn. 44 m.w.N.). Die von der Antragstellerin monierte Vorwegnahme der \nHauptsache ist in der Normstruktur des Verbraucherinformationsgesetzes angelegt. \nMit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen höherrangi-\nges Recht (vgl. bereits oben) entschieden, dem Informationsinteresse der Bürger generell \n\n15 \n \n \neinen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der \nGeheimhaltung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen (BVerwG, \nBeschl. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 13). Mangels erkennbarer Besonderheiten \nverbleibt es daher bei der gesetzlichen Grundentscheidung für den Sofortvollzug nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. \n14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 44). \n \n2. Die hilfsweise gestellten Anträge verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. \nDie Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin muss \nunterbleiben, weil der Widerspruch – wie ausgeführt – keine aufschiebende Wirkung ent-\nfaltet. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der eine Informations-\nweitergabe durch den Beigeladenen unterbunden werden soll, fehlt es offensichtlich an \neiner rechtlichen Grundlage. Der Senat verweist auch insoweit auf seine obigen Ausfüh-\nrungen (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 45 m.w.N.). \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der anwaltlich nicht vertre-\ntene Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst \nträgt (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von \neiner Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht der Senat ab. Mit den wechselseitigen Begehren ist \neine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Einmal erteilte Informationen können nicht \nzurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen \nbei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfah-\nren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. bereits OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19, juris Rn. 29 m.w.N.). \n \n4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nProf. Sperlich \nDr. K. Koch \nDr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-08/1-b-431-20","cited_norms":[{"jurabk":"VIG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":16},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":9},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-08/1-b-431-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364353","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.654108+00:00"}}