{"status":"available","doknr":"OLD364352","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-12","aktenzeichen":"1 B 123/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 123/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n \n3. \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. \nKoch am 12. April 2021 beschlossen: \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem \nDrittel. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n30.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller begehren die einstweilige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung, soweit die darin geregelte Anordnung der \nSchließung von Gastronomiebetrieben für den Publikumsverkehr die Außengastronomie \nerfasst. \n \nDie Antragsteller sind Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe in Bremen. Der \nAntragsteller zu 1. betreibt das Café A. in der Straße , die Antragstellerin zu 2. das \nEngel B. im und die Antragstellerin zu 3. das C. Café und Restaurant im . Die \nGastronomiebetriebe verfügen nach den Angaben der Antragsteller jeweils über \nAußenbereiche. \n \nAm 11.02.2021 erließ die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die \nVierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste Coronaverordnung, Brem.GBl. S. 117). Diese Verord-\nnung wurde zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom \n08.04.2021 (Brem.GBl. S. 298) geändert. Die angegriffene Regelung lautet nunmehr \nauszugsweise: \n \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen \n(…) \n(2) Bis zum 18. April 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n8. Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr; zulässig bleibt der Betrieb von \na) Betriebskantinen zur Versorgung der jeweiligen Betriebsangehörigen; der Verzehr \nausgegebener Speisen in gemeinsam genutzten Speiseräumen ist nur zulässig, \nwenn eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz oder anderenorts aus \n\n3 \n \n \nhygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen, wie zum Beispiel in \nKrankenhäusern, nicht möglich ist; \nb) sonstigen \nMensen \nund \nKantinen, \ninsbesondere \nin \nSchulen, \nKindertageseinrichtungen, \npflegerischen \nEinrichtungen, Werkstätten \nnach \n§ 13 Absatz 1, Obdachloseneinrichtungen, zur Versorgung der jeweiligen \nEinrichtungsangehörigen oder sonstigen Berechtigten, \nc) Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der \nzulässig beherbergten Gäste, \nim Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähiger \nSpeisen (Außer-Haus-Verkauf) zulässig; der Außenausschank und der Verkauf offener \nalkoholischer Getränke („to go“) sowie die Ausgabe von mitnahmefähigen Speisen zum \nVerzehr vor Ort sind untersagt, \n(…).“ \n \nAm 18.03.2021 haben die Antragsteller gegen die vorgenannte Regelung, soweit diese die \nSchließung der Außengastronomie erfasst, einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 \nAbs. 6 VwGO beantragt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ihnen werde seit \ninzwischen mehr als vier Monaten ein existenzgefährdendes Berufsverbot auferlegt. Hierin \nliege eine massive, nicht mehr hinnehmbare Grundrechtsbeschränkung. Sie würden als \nNichtstörer ohne eine gesetzlich geregelte Entschädigung in Anspruch genommen. Ohne \neine derartige Regelung sei der Eingriff schon für sich verfassungswidrig. § 56 \nAbs. 1 Satz 1 lfSG gebe Störern einen Anspruch auf Entschädigung; Selbstständige hätten \neinen Anspruch auf Ersatz der nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem \nUmfang. Dies führe dazu, dass der zur Betriebsschließung verpflichtete Störer – der an \nCovid 19 erkrankte Gastwirt – Betriebsausfall ersetzt erhalte, nicht aber die als Nichtstörer \nin Anspruch genommenen Antragsteller. Es sei nicht ausreichend, die Antragsteller auf \nunzuverlässige und ohne Rechtsanspruch gewährte Hilfen zu verweisen. Das \nBundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass selbst dem Störer ein Anspruch auf \nEntschädigung zustehe; dies müsse erst recht für die Nichtstörer gelten. \n \nDie Maßnahme sei aufgrund ihrer Dauer nicht mehr verhältnismäßig und verstoße zudem \ngegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie sei bereits ungeeignet, da im Freien praktisch keine \nAnsteckungen stattfänden. Der Grundsatz, dass das Zusammentreffen von Menschen \ninsgesamt vermieden werden solle, könne im Freien keine Geltung haben, zumal bei der \nArbeit oder den sonstigen zugelassenen Aufenthalten größere Risiken bestünden. Es sei \nnicht nachvollziehbar, dass Treffen von fünf Personen aus zwei Haushalten in \nInnenräumen oder aber Flüge nach Mallorca erlaubt, Treffen in der Außengastronomie \naber verboten seien. Die Kontakte fänden in jedem Fall statt, jedoch unkontrolliert und ohne \n\n4 \n \n \nKontaktnachverfolgung. Darüber hinaus sei die Maßnahme nicht erforderlich, da mildere \nMittel – etwa die Einhaltung der Abstandsregelungen und eine ordnungsgemäße \nKontaktnachverfolgung – zur Verfügung ständen, um ein allenfalls denkbares Restrisiko \nvon Übertragungen im Freien auszuschließen. \n \nDie Antragsgegnerin habe zudem die bereits mehrere Monate andauernde Entwicklung \ndes Infektionsgeschehens in erster Linie durch bloße Verlängerungen der Geltungsdauer \nund teilweise Ausdehnung der Betriebsverbote und -beschränkungen bekämpft. \nMaßnahmen, die ein aktiveres Handeln staatlicher Stellen bei der Pandemiebekämpfung \nerforderten, wie z.B. die Intensivierung der Erforschung von Infektionsumfeldern, seien \nnicht erfolgt. Die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands lägen aber nicht vor, wenn \ndie Gefahrenlage (auch) auf staatlichen Versäumnissen beruhe. Nichtstörer könnten daher \nnicht mehr herangezogen werden und zum Instrument der Willkür werden. Dass die \nAntragsgegnerin keine effiziente und zeitgemäße „Coronastrategie“ entwickelt habe, \nkönne nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Im Übrigen könne aufgrund der \naufgezeigten \nInkonsistenzen \nund \nUnzulänglichkeiten \nauch \nnicht \nvon \neinem \nGesamtkonzept der Antragsgegnerin die Rede sein. \n \nSchließlich sei weder der Verordnung noch ihrer Begründung zu entnehmen, warum in der \nGastronomie \nkeine \nDifferenzierung \nzwischen \nInnen- \nund \nAußengastronomie \nvorgenommen werde. Eine differenzierte Betrachtung der Gastronomie sei zwingend \nerforderlich, wenn die Eingriffe in Art. 12 GG und Art. 14 GG verhältnismäßig gestaltet sein \nsollten. Die Innen- und Außengastronomie sei aufgrund der Belüftungs- und \nGrößenverhältnisse völlig unterschiedlich zu bewerten. Darüber hinaus sei eine weitere \ndifferenzierte Betrachtung zwischen sitzender und stehender Gastronomie erforderlich. Die \nRegelung, sämtliche Gastronomiebetriebe ohne eine differenzierte Betrachtung zu \nschließen und eine Öffnung willkürlich bestimmter Bereiche dennoch zu gestatten, sei \ngleichheitswidrig. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n§ 4 Abs. 2 Nr. 8 der vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen \nmit \ndem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \n(vierundzwanzigste \nCoronaverordnung) vom 11.02.2021, zuletzt geändert durch die zweite \nVerordnung zur Änderung der vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 vom 05.03.2021, im \nVerfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit \ndanach die Schließung der Außengastronomie erfasst ist. \n \nDie Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Verordnungsregelung und beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \n\n5 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nverwiesen. \n \nII. \n1. Der Normenkontrolleilantrag ist zugunsten der Antragsteller gemäß § 88, 122 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht dergestalt auszulegen, dass sie die \nvorläufige \nAußervollzugsetzung \ndes \n§ 4 \nAbs. 2 \nNr. 8 \nder \nVierundzwanzigsten \nCoronaverordnung in der derzeit geltenden Fassung begehren, soweit davon die \nSchließung der Außengastronomie erfasst ist. Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung \nwurde zuletzt durch die Vierte Änderungsverordnung vom 08.04.2021 geändert. Die von \nden \nAntragstellern \nangegriffene \nRegelung \nwurde \nzuletzt \ndurch \ndie \nDritte \nÄnderungsverordnung vom 25.03.2021 geändert und gilt seit dem 27.03.2021 befristet bis \nzum 18.04.2021. Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist davon \nauszugehen, dass die Antragsteller die angegriffene Regelung in ihrer aktuell geltenden \nFassung zum Gegenstand des Normenkontrolleilverfahrens machen wollen, obgleich sie \nihren Antrag nicht geändert haben (vgl. zur Antragsänderung OVG Bremen, Beschl. v. \n23.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 12). \n \n2. Der so verstandene Normenkontrolleilantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDer Erlass der von den Antragstellern beantragten einstweiligen Anordnung ist bei sum-\nmarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihnen drohender \nschwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B \n97/20, Rn. 18 m. w. N.). \n\n6 \n \n \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrolleilantrag der Antragsteller angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Vierundzwanzigs-\nten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen diese \nVorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die an-\ngegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungs-\nfreiheit der Betreiber der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftigten Personen \nbegründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber von einer verfassungs-\nkonformen gesetzlichen Grundlage getragen (aa.). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 8 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung formell (bb.) und materiell (cc.) rechtmäßig. \n \naa. Die von den Antragstellern angegriffene Verordnung findet in den § 32 Sätze 1, 2 \ni. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 13 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine \nhinreichende Rechtsgrundlage. Die Verordnungsermächtigung ist jedenfalls im Rahmen \ndes einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen \n\n7 \n \n \nhöherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 \nAbs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder \ngegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, zuletzt \nBeschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 25 m. w. N.). \n \nbb. Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Die \nVierundzwanzigste Coronaverordnung ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die \nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß \n§ 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem \nInfektionsschutzgesetz i. V. m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Dies gilt entsprechend für \ndie Erste, die Zweite und die Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung. Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist am 12.01.2021 gemäß \n§ 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt \nBremen bekanntgemacht worden (Brem.GBl. S. 117), die Erste Verordnung zur Änderung \nder Vierundzwanzigsten Coronaverordnung am 19.02.2021 (Brem.GBl. S. 153), die Zweite \nVerordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung am 05.03.2021 \n(BremGBl. S. 275), die Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung \nam \n26.03.2021 \n(Brem.GBl. S. 288) \nund \ndie \nVierte \nÄnderungsverordnung am 09.04.2021 (Brem.GBl. S. 298). \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen \nBegründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \ncc. Auch in materieller Hinsicht erweist sich § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung, soweit dieser die Schließung der Außengastronomie für den \nPublikumsverkehr regelt, bei summarischer Prüfung als nicht erkennbar rechtswidrig. \n \n(1) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzun-\ngen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen, die auch die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von \n\n8 \n \n \ngastronomischen Einrichtungen umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG). Als eine \nwesentliche Grundlage zur Einschätzung der Risikolage dient nach der Entscheidung des \nGesetzgebers die sog. 7-Tage-Inzidenz nach Maßgabe der vom Robert Koch-Institut \nveröffentlichten Fallzahlen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 4 ff. IfSG). Die 7-Tage-Inzidenz liegt \nderzeit (vgl. Covid-19-Dashboard des Robert Koch-Instituts, Stand: 12.04.2021) bundes-\nweit bei 136,4, in der Stadtgemeinde Bremen bei 129 und in der Stadtgemeinde \nBremerhaven \nbei \n162,8 \n(vgl. \nhttps://experience.arcgis.com/experience/ \n478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/), so dass der Schwellenwert von \nüber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, bei dessen \nÜberschreiten gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen, die eine \neffektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, zu ergreifen sind, \nsowohl bundesweist als auch im Land Bremen deutlich überschritten ist. Dies stellen die \nAntragsteller mit ihrem Vorbringen auch nicht in Frage. \n \n(2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es nicht zu beanstanden, dass sie als \nNichtstörer in Anspruch genommen werden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können auch \n(sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie \nvor Ansteckung zu schützen. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit \nallein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur \nInfektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.11.2020 - 1 B 342/20, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN \n67/20, juris Rn. 40, jeweils m. w. N.). \n \nDies hat der Gesetzgeber nunmehr durch den Katalog der Maßnahmen in § 28a Abs. 1 \nIfSG bekräftigt, auf den § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verweist und der die Regelbeispiele in § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert. \nNach § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG gehören zu den zulässigen Maßnahmen namentlich die \nUntersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, ohne \ndass der Betreiber selbst als Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger \noder Ausscheider angesehen werden müsste. Die Möglichkeit zur Untersagung oder \nBeschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen ist vielmehr durch die \nErwägung getragen, dass die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besonders leicht \nim Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch erfolgt und \ndeshalb eine Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen geboten sein \nkann (BT-Drs 19/23944, S. 27 und 30; hierauf abstellend auch OVG NRW, Beschl. v. \n26.03.2021 - 13 B 363/21.NE, juris Rn. 43). \n \n\n9 \n \n \nOb, wie die Antragsteller meinen, staatliche Versäumnisse bei der Impfstoffbeschaffung, \nder Beschaffung von Schnell- und Selbsttests oder Bereitstellung einer effektiven \nKontaktverfolgungs-App festzustellen sind, ist nach dem gesetzgeberischen Willen für die \nBeurteilung der Zulässigkeit von Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG ohne \nBelang. Nicht durchzugreifen vermag vor diesem Hintergrund der Einwand der \nAntragsteller, ihre Inanspruchnahme als Nichtstörer sei deshalb ausgeschlossen, weil es \nin der Vergangenheit staatliche Versäumnisse gegeben habe, effektivere Maßnahmen zur \nPandemiebekämpfung einzuleiten. Sie legen bereits nicht dar, wie dieser Umstand die \nangegriffene Regelung rechtlich in Frage stellen soll (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. \n23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39). \n \n(3) Das in § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung angeordnete Gebot, \nGastronomiebetriebe – und damit auch die Außengastronomie – für den Publikumsverkehr \nzu schließen, von dem nur in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen sind, überschreitet \nbei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar die sich aus dem Gebot \nder Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden \nGestaltungsspielraums. \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie \ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht \nder sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im en-\ngeren Sinne) noch gewahrt wird. \n \n(aa) Die Maßnahme verfolgt einen legitimen Zweck. Ausweislich der amtlich bekanntge-\nmachten Begründung soll mit den weitreichenden Beschränkungen für Einrichtungen mit \nPublikumsverkehr die weitere Verbreitung des Virus und vor allem die Verbreitungsge-\nschwindigkeit eingedämmt werden. Durch die Anordnung der Schließung von \nGastronomiebetrieben für den Publikumsverkehr werde zu einer Bekämpfung der \nVerbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 beigetragen. Insbesondere in der Gastronomie \nkomme es zu vielfältigen Kontakten zwischen häufig wechselnden Personen. Daher sei es \ngeboten, in diesem Bereich die Kontakte zu reduzieren. Gastronomiebetriebe, also \nGaststätten, Bars, Kneipen und Restaurants, zeichneten sich auch dadurch aus, dass bei \ndem Genuss von Speisen und Getränken trotz geringen Abstands naturgemäß keine \nAlltagsmasken getragen werden können. Damit dient die streitgegenständliche Regelung \nder Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung der aktuellen Coronavirus-\n\n10 \n \n \nPandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim \nMenschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu \nverhindern und damit dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem \nder Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner \ngrundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern \nauch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR \n1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. \n01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Regelung dient somit – auch soweit sie die \nSchließung der Außengastronomie erfasst – dem Schutz der überragend wichtigen \nRechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten \nRisikogruppen angehörenden Bürger. Die Vermeidung der Überforderung des \nGesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch wesentliches – Mittel zur Erreichung \ndieses überragenden Ziels. \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \nunsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass die Verordnungsgeberin Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG \nBremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 16 m. w. N.). \n \n(bb) Bei summarischer Prüfung ist die Schließung der Außengastronomie für den \nPublikumsverkehr – als Teil eines Gesamtkonzeptes – zur Erreichung der hier konkret \nverfolgten Verordnungsziele geeignet. \n \n\n11 \n \n \nDafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, \nohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n09.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR \n1454/94, juris Rn. 52). Die Regelung bewirkt – wie auch die weiteren Einschränkungen – \neine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung und trägt damit zu einer Reduzierung \ndes Infektionsgeschehens bei. \n \nInsoweit ist den Antragstellern allerdings einzuräumen, dass das Infektionsrisiko mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 im Freien deutlich geringer ist als in geschlossenen Räumen. \nDie Antragsteller verweisen hierzu auf die aktuellen Ausführungen in dem offenen Brief \nu.a. des Präsidenten der Gesellschaft für Aerosolforschung vom 11.04.2021. Auch das \nRobert Koch-Institut führt in dem Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-\n2 und COVID-19 vom 18.03.2021 aus, dass Übertragungen im Außenbereich insgesamt \nseltener \nvorkämen, \nda \nbei \nWahrung \ndes \nMindestabstands \ndie \nÜbertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering \nsei. Allein die geringere Übertragungswahrscheinlichkeit vermag jedoch nicht zu der \nUngeeignetheit der angegriffenen Maßnahme zu führen. Mit einer geringeren \nÜbertragungswahrscheinlichkeit ist zunächst nicht gesagt, dass Ansteckungen im Freien \nnicht stattfinden. Nach den Angaben des Robert Koch-Instituts spielt die unbemerkte \nÜbertragung über Aerosole bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine \nbesondere Rolle. Die Aerosolausscheidung steigt u.a. bei lautem Sprechen oder Lachen \nstark an. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z.B. wenn \nGruppen \nvon \nPersonen \nan \neinem \nTisch \nsitzen \noder \nbei \ngrößeren \nMenschenansammlungen, besteht nach derzeitiger Erkenntnislage auch im Freien ein \nÜbertragungsrisiko (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nRisikobewertung.html, hiervon ausgehend auch OVG Hamburg, Beschl. v. 01.04.2021 - 5 \nBs 54/21 sowie SächsOVG, Beschl. v. 30.03.2021 - 3 B 65/21, juris Rn. 28). Dies trifft auf \nden Bereich der Außengastronomie zu, in dem die Kunden aufgrund des Verzehrs von \nSpeisen und Getränken überwiegend keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und in der \nRegel über einen längeren Zeitraum laut miteinander sprechen und lachen. Zugleich ist \nauch zu berücksichtigen, dass die Variante B.1.1.7, die inzwischen in Deutschland der \nvorherrschende COVID-19-Erreger ist, nach den bisherigen Erkenntnissen des \nRobert Koch-Instituts deutlich ansteckender ist und dazu führt, dass die Wirksamkeit der \nbislang \nerprobten \nInfektionsschutzmaßnahmen \nerheblich \nvermindert \nist \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2\n021/2021-04-11-de.pdf?__blob=publicationFile). Zudem ist die Ursache von Infektionen \nmit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in einer Vielzahl der Fälle nicht feststellbar. So \nführt das Robert Koch-Institut aus, dass es sich zumeist um ein diffuses Geschehen \n\n12 \n \n \nhandele, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden könne und von einer \nanhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung ausgegangen werden müsse (vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). \nInsbesondere \nvor \ndem \nHintergrund \ndes \nderzeit \nvorherrschenden \ndiffusen \nInfektionsgeschehens ist es von Bedeutung, dass die Schließung der Außengastronomie \nerheblich dazu beitragen dürfte, die Mobilität der Bevölkerung im öffentlichen Raum \ninsgesamt zu mindern, da bei einer geschlossenen Außengastronomie weniger attraktive \nTreffpunkte und Ausflugsziele zur Verfügung stehen. Hiervon ausgehend hat die Antrags-\ngegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kon-\ntakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur \nVierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspiel-\nraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 \n- 1 B 95/21, juris Rn. 39). Auch bezogen auf die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist \ninsofern zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Gesamtkonzept handelt, dessen \nEffizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, einschließlich der hier angegriffenen \nMaßnahme der Schließung – auch – der Außengastronomie für den Publikumsverkehr \nabhängt, wenn auch das Infektionsrisiko hier geringer eingeschätzt wird als in anderen \nBereichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20, juris Rn. 16). \n \nDer weitere Einwand der Antragsteller, die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung führe zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter der \nUnternehmen im Technologiepark nach der derzeitigen Regelung den ganzen Tag in \ngeschlossenen Räumen zusammensitzen, nicht aber ihr Mittagessen unter freiem Himmel \nzu sich nehmen dürften, stellt die Eignung der Maßnahme nicht in Frage. Vielmehr stellen \nsie ein von den jeweiligen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz unabhängiges Mittel zur \nKontaktreduzierung \ndar. \nIm \nÜbrigen \nist \nauf \ndie \nin \nder \nSARS-CoV-2-\nArbeitsschutzverordnung geregelten Maßnahmen zur Kontaktreduktion in Betrieben zu \nverweisen, die von den jeweiligen Arbeitgebern umzusetzen sind. \n \nDie Ausnahmeregelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) bis c) der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung für Betriebskantinen, Mensen und sonstige Kantinen sowie \nGastronomiebetriebe in Beherbergungsbetrieben zur Bewirtung der dort beherbergten \nGäste und die sonst zulässigen Kontakte im privaten Bereich führen ebenfalls nicht zur \nUngeeignetheit der angegriffenen Maßnahme. Denn auch bei Berücksichtigung der \ngenannten Ausnahmen und zulässigen Kontakte bleibt es dabei, dass durch die \nSchließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \nzusätzliche \nKontakte \nder \nBürgerinnen \nund \nBürger \nin \nnicht-privilegierten \n\n13 \n \n \nGastronomiebetrieben vermieden werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B \n95/21, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, \njuris Rn. 39). \n \n(cc) Die angegriffene Schließungsanordnung ist voraussichtlich auch erforderlich. \n \nEine Regelung ist erforderlich, wenn die Verordnungsgeberin nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nDie Möglichkeit, dass die Antragsteller die Außenbereiche ihrer Gastronomiebetriebe für \nden Publikumsverkehr unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte betreiben, stellt sich \nzwar als ein milderes, aber in der gegenwärtigen Situation nicht als ein gleich geeignetes \nMittel dar. Dabei ist es aus Sicht des Senats zwar grundsätzlich denkbar, dass in \nAnbetracht des geringeren Infektionsrisikos im Freien Schutz- und Hygieneauflagen in der \nAußengastronomie grundsätzlich ein gleich geeignetes Mittel sein können, um \nInfektionsrisiken zu begegnen. In der gegenwärtigen Situation, die zum einen von hohen, \ndeutlich über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegenden \nInzidenzwerten und zum anderen weiterhin von einem diffusen Infektionsgeschehen, bei \ndem in vielen Fällen das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden kann, geprägt ist, ist jedoch \ndie Einschätzung der Verordnungsgeberin, dass die Kontakte insgesamt stärker \nunterbunden werden müssten, um das Infektionsgeschehen – auch mit Blick auf die \nzunehmende Ausbreitung besorgniserregender Virusvarianten – weiter einzudämmen, \nvoraussichtlich nicht fehlerhaft. Bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen reichen \nHygienemaßnahmen, \nwie \nz.B. die \nEinhaltung \nvon \nAbstandsregelungen, \nLaufwegekennzeichnung und Terminbuchungen und möglicherweise auch zeitliche \nEinschränkungen des Betriebs, in ihrer Wirksamkeit nicht an die der Unterbindung von \nKontakten insgesamt und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran (vgl. zuletzt \nOVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 44). \n \n(4) Die in der angefochtenen Vorschrift geregelte Schließung der Außengastronomie ist \nderzeit auch verhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDabei verkennt der Senat nicht, dass die Maßnahme zu – mittlerweile mehrere Monate \nandauernden – Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität führt, namentlich \nin Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dass diesem Recht im \nErgebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz \n\n14 \n \n \nvon Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist jedoch in Anbetracht des \ngegenwärtig weiterhin hohen Infektionsgeschehens nicht festzustellen. Dabei ist zum einen \nzu berücksichtigen, dass die angegriffene Schließungsregelung dem Schutz der \nGesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines \nfunktionsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und \ndamit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang \ndienen. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass die in Rede stehenden Regelungen \nbis zum 18.04.2021 befristet sind und die Verordnungsgeberin bislang ihrer Verpflichtung \nzur fortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infektionsschutzmaßnahmen, \nsoweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung einschränkender \nMaßnahmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs und den \nzwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Ausbreitungswege des Virus \nund der Effektivität verhängter Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung angepasst hat. Das \nRobert Koch-Institut schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für \ndie Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als sehr hoch ein. Die \nTherapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und erst wenige Therapieansätze \nhätten sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Die Dynamik der Verbreitung \neiniger \nneuer \nVarianten \nvon \nSARS-CoV-2 \n(B.1.1.7, \nB.1.351 \nund \nP1) \nsei \nbesorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) würden auch in \nDeutschland nachgewiesen; insgesamt sei die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland \nder vorherrschende COVID 19-Erreger. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer \nerhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potenziell schwererer Krankheitsverläufe trage \ndies zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage bei \n(vgl. \nRisikobewertung \ndes \nRobert \nKoch-Instituts \nvom \n31.03.2021 \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). \nAngesichts der vorstehend dargestellten aktuellen Infektionslage und der bereits jetzt \nbestehenden Auslastung der Intensivstationen (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-\nlage/laendertabelle) im Land Bremen sowie der gravierenden und teils irreversiblen \nFolgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben \nund Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das \nInteresse der Antragsteller an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem \nüberragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-\nPandemie zurückstehen. \n \nAuch aus den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und \nMinisterpräsidenten \nvom \n03.03.2021 \nund \n22.03.2021 \n(abrufbar \nunter \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d881761\n5d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1 sowie https://www.bundesregie \n\n15 \n \n \nrung.de/resource/blob/997532/1879672/6059d343a54df7da465f93a4af2e2af6/2021-03-\n22-mpk-data.pdf?download=1), in denen im Rahmen eines bundesweit abgestimmten \nMaßnahmenkonzeptes vereinbart wurde, dass eine Öffnung der Außengastronomie bei \nEinhaltung weiterer Voraussetzungen auch bei stabilen oder sinkenden 7-Tage-\nInzidenzwerten zwischen 50 und 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und \nEinwohner vorgesehen werden kann (Ziff. 7a) und 7b) des Beschlusses vom 03.03.2021), \nergibt sich keine abweichende Beurteilung. Diese Beschlüsse liegen ausweislich der \nBegründungen zur Zweiten und Dritten Änderungsverordnung den streitgegenständlichen \nRegelungen zugrunde. In den Beschlüssen wird einerseits das Risiko in den Blick \ngenommen, dass das Gesundheitswesen bei einem erneuten exponentiellen Anstieg der \nInfektionszahlen mit dann jüngeren Patienten schnell wieder an seine Belastungsgrenzen \nstoßen kann, andererseits wird eine an der Entwicklung der Pandemielage – insbesondere \ninfolge der verbesserten Testmöglichkeiten in Verbindung mit einer besseren \nNachvollziehbarkeit der Kontakte – ausgerichtete, insgesamt vierstufige Öffnungsstrategie \nvereinbart (ausf. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 17.03.2021 - 3 B 53/21, juris Rn. 30 und v. \n30.03.2021 - 3 B 65/21, juris Rn. 30). In dem Beschluss vom 22.03.2021 wird nochmals \nbetont, dass Voraussetzung für die vereinbarten Öffnungsschritte sei, dass in dem Land \noder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 erreicht werde. \nAngesichts des deutlich exponentiellen Wachstums müsse darüber hinaus durch \nzusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen \nwieder verlässlich sinken. Ausgehend von der aktuellen Infektionslage im Land Bremen \nund in den Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven ist nicht erkennbar, dass die \nVerordnungsgeberin derzeit gehalten wäre, weitere Öffnungsschritte zu ergreifen. Eine \nstabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 liegt weder landesweit noch regional \nvor. \n \nZur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt im Übrigen bei, dass der \nGastronomiebetrieb nicht vollständig untersagt ist, sondern Speisen und Getränke im \nRahmen von Abhol- und Lieferdiensten angeboten werden dürfen und damit \nUmsatzeinbußen jedenfalls in gewissem Umfang abgefedert werden können. \n \nZudem wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber \nvon Gastronomiebetrieben dadurch gemildert, dass den direkt und indirekt von den \nSchließungen betroffenen Unternehmen von Seiten der Bundesregierung weitere \nfinanzielle Unterstützungsleistungen in Aussicht gestellt worden sind, die über die \nbestehenden \nbisherigen \nUnterstützungsprogramme \nhinausgehen \n(vgl. \nzur \n„Überbrückungshilfe III“ den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen \nund \nRegierungschefs \nder \nLänder \nv. \n10.02.2021, \nveröffentlicht \nunter: \n\n16 \n \n \nhttps://www.bundeskanzlerin.de/resource/blob/656734/1852514/508d851535b4a599c27c \nf320d8ab69e0/2021-02-10-mpk-data.pdf?download=1; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n19.02.2021 - 1 B 53/21, juris Rn. 39 sowie Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20, \nBeckRS 2020, 31139 Rn. 53). Mit dieser staatlichen Unterstützung haben sich die \nAntragsteller nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal erklärt, es sei nicht \nausreichend, die Antragsteller auf unzuverlässige und ohne Rechtsanspruch gewährte \nHilfen zu verweisen. Erforderlich sei eine gesetzliche Ausgleichsregelung. Die behauptete \nBedrohung in ihrer wirtschaftlichen Existenz haben die Antragsteller zudem nicht anhand \nkonkreter Zahlen substantiiert. \n \nIm Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist nicht festzustellen, dass es sich bei der \nangegriffenen Schließungsanordnung um eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung \ndes Art. 14 GG handeln würde. Die angegriffenen Betriebsschließungen nach § 28a \nAbs. 1 Nr. 13 IfSG führen im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der \ngeschlossenen Betriebe und damit auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschrän-\nkung des Eigentumsgrundrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Ge-\nwerbebetrieb. Auch Letzteres schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern \nund keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; der Schutz geht, jedenfalls nicht über die \nGewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR \n2821/11 u. a., juris Rn. 258 ff.). Bei der Beurteilung der Eingriffsintensität und der Frage, \nob im jeweiligen Einzelfall ein eigentumsrelevanter Eingriff in die Substanz eines \nGewerbebetriebs im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, sind insbesondere die Dauer \nder Maßnahme und die Auswirkungen auf den konkreten Betrieb zu beurteilen (vgl. zum \nvorstehenden insgesamt: BayVGH, Beschl. v. 23.02.2021 - 20 NE 21.367, juris Rn. 13 \nm. w. N.). Ausgehend von dem konkreten Vorbringen der Antragsteller vermag der Senat \ngegenwärtig jedenfalls noch keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 \nAbs. 1 GG von einem solchen Ausmaß zu erkennen, der nur durch einen vorab normierten \nfinanziellen Ausgleich verhältnismäßig sein könnte. Das Vorbringen stellt nicht in Frage, \ndass für eine Vielzahl der betroffenen Gastronomiebetriebe ein Teil der finanziellen Einbu-\nßen durch staatliche Mittel abgefedert wird. Die Verordnungsgeberin hat in ihrer \nBegründung zur Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ausgeführt, dass die getroffenen \nMaßnahmen auch angesichts der von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen \nund \nRegierungschefs \nder \nLänder \nin \nAussicht \ngestellten \numfangreichen \nAusgleichzahlungen in Form von Unterstützungsprogrammen für die von den temporären \nSchließungen erfassten Unternehmen angemessen sind. Damit nimmt sie Bezug auf die \nÜberbrückungshilfe III des Bundes. Auch wenn sich die Bewilligung einzelner Hilfen \nhinauszögert, werden diese dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Antragsteller \nhaben sich zu den Überbrückungshilfen III nicht eingelassen. Sie behaupten lediglich \n\n17 \n \n \npauschal, legen aber nicht substantiiert dar, dass sie die noch immer temporären Betriebs-\nschließungen – vorliegend bezogen auf die Außengastronomie – in ihrer wirtschaftlichen \nExistenz bedrohen würden. \n \n(5) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den \nallgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das \nhieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei \nverwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen \nbedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem \nAusmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz \nergebenden Grenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13). Der Normgeber hat auch bei \nden \nnotwendigerweise \nschrittweise \nvorzunehmenden \nLockerungen \neinen \nGestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24). \nDabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen \nrelevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote \nfür die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nAufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.). Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung \nvon Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.). \n \nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ausgehend hiervon nicht anzunehmen, soweit die \nVerordnungsgeberin durch die in § 4 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) bis c) der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung \nenthaltenen \nAusnahmeregelungen \nMensen, \nKantinen \nund \nGastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig \nbeherbergten Gäste privilegiert. Insbesondere erscheint diese Privilegierung entgegen der \nAuffassung der Antragsteller nicht willkürlich. Die genannten Ausnahmen sind restriktiv \nausgestaltet und unterfallen sämtlich nicht dem Freizeitbereich, sondern den Bereichen \nBildung und Erwerbsleben. Auch ist bei pauschalierender Betrachtung davon auszugehen, \ndass \ndie \nVerweildauer \nin \nMensen \nund \nKantinen \nweit \nkürzer \nist, \nals \nin \nGastronomiebetrieben. Es geht hier nicht um ein geselliges Miteinander, sondern um \n\n18 \n \n \nnotwendige Nahrungsaufnahme während des Schul- bzw. Arbeitstages (OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20, BeckRS 2020, 31139 Rn. 56). \n \nOhne Erfolg rügen die Antragsteller überdies eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von \nInnen- und Außengastronomie sowie sitzender und stehender Gastronomie. Dass die \nVerordnungsgeberin bei der Regelung der Gastronomiebetriebe auf der Grundlage des \ngegenwärtigen Infektionsgeschehens eine Differenzierung allein danach für maßgeblich \nerachtet hat, ob die jeweiligen Gastronomiebetriebe dem Freizeitbereich oder dem Bereich \nBildung und Erwerbsleben zuzuordnen sind und keine weitere Differenzierung \nvorgenommen hat, überschreitet nicht den ihr zustehenden – gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbaren – Einschätzungs- und Prognosespielraum. Die derzeit geltende \nSchließungsanordnung ist Teil der Grundentscheidung der Verordnungsgeberin, \nvermeidbare persönliche Kontakte möglichst weitgehend zu reduzieren. Diese \nkonzeptionelle Ausrichtung ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere verpflichtet sie nicht dazu, weitergehende Differenzierungen \nvorzunehmen. \n \nEin Gleichheitsverstoß drängt sich auch nicht durch die Ungleichbehandlung von \nGastronomiebetrieben \neinerseits \nund \n(wieder) \ngeöffneten \nprivilegierten \nEinzelhandelsbetrieben, wie Blumenläden, Gartencentern und Buchläden, andererseits \nauf. Insoweit dürfte bereits kein wesensgleicher Sachverhalt vorliegen. Angesichts \nbestehender \nUnterschiede \nhinsichtlich \nder \njeweiligen \nepidemiologischen \nRahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der \nBevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von \nVerboten in unterschiedlichen Bereichen erscheint diese Ungleichbehandlung jedenfalls \nals sachlich gerechtfertigt (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20, \nBeckRS 2020, 31139 Rn. 56, m. w. N.). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG (3 x 10.000 \nEuro). Da die von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen nach derzeitiger \nVerordnungslage nur bis zum 18.04.2021 gelten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grund-\nlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht ange-\nbracht erscheint. \n \n \n \n\n19 \n \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \nProf. Sperlich \nDr. K. Koch \nDr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-12/1-b-123-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-12/1-b-123-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364352","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.613586+00:00"}}