{"status":"available","doknr":"OLD364351","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-15","aktenzeichen":"1 B 127/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 127/21 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n \n– Antragstellerinnen – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 15. April \n2021 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \n\n2 \n \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n20.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerinnen begehren die Außervollzugsetzung verschiedener Regelungen der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 117), zuletzt geändert durch die \nVierte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. \nS. 298), im Folgenden: Vierundzwanzigste Coronaverordnung. \n \nDie Vierundzwanzigste Coronaverordnung enthält u.a. folgende Regelungen: \n„§ 2 \nBegrenzung der zulässigen Personenzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen \n(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltun-\ngen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Personen aus \nzwei Hausständen und höchstens mit bis zu fünf Personen erlaubt, wobei Kinder bis zu \neinem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von \nAlter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, \nsoweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. \n(…) \n \n§ 4 \nSchließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen \n(…) \n(2) Bis zum 18. April 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n4. Schwimm- und Spaßbäder für den Publikumsbetrieb, zulässig bleibt die Nutzung zu \nZwecken des Schulsports, (…), \n5. Saunen, Solarien und Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining \nfür den Publikumsbetrieb, \n6. öffentliche und private Sportanlagen, soweit (…); zulässig bleibt die Nutzung zu Zwe-\ncken \na) des Schulsports, (…) \n\n3 \n \nb) von Bewegungsangeboten für Kindertageseinrichtungen, (…) \n(…) \n8. Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr; zulässig bleibt der Betrieb von \na) Betriebskantinen zur Versorgung der jeweiligen Betriebsangehörigen; (…) \nb) sonstigen Mensen und Kantinen, (…) \nc) Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig \nbeherbergten Gäste, \nim Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähigen Spei-\nsen (Außer-Haus-Verkauf) zulässig; (…) \n(…) \n10. Beherbergungsbetriebe, soweit es die Unterbringung von Gästen, die keinen Wohnsitz \noder keinen ständigen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen haben, betrifft; zulässig \nbleibt die Beherbergung von Personen, \na) soweit es Übernachtungen betrifft, für die gemäß § 1 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes \nüber die Erhebung einer Tourismusabgabe eine Tourismusabgabe nicht erhoben wird oder \nb) die beim Beherbergungsbetrieb eine eidesstattliche Versicherung hinterlegen, dass ihre \nBeherbergung nicht aus einem touristischen Anlass erfolgt; (…) \n \nDie Antragstellerinnen sind Betreiberinnen zweier Hotels in Bremen (A-Hotel Bremen bzw. \nB-Hotel Bremen), die neben 230 bzw. 176 Zimmern jeweils über mehrere Ver-\nanstaltungsräume für bis zu 1.000 bzw. 440 Personen, Restaurants, eine Bar und Well-\nness-, Fitness-, Schwimmbad-, Sauna-/Dampfbadbereich verfügen. \n \nDie Antragstellerinnen gehören der A Hotel Gruppe unter der Muttergesellschaft A Hotel \nGmbH mit mehr als 60 Hotels und Resorts an. Sie und ihre Konzernmuttergesellschaft \nhaben nach eigenen Angaben zur Überwindung der Folgen des ersten Lockdowns eine \nFinanzierung in Höhe von ... Mio. Euro aufgenommen, was dem Zehn- bis Zwanzigfachen \nder Jahresergebnisse der Gruppe aus den letzten Jahren entspreche. \n \nDie Antragstellerinnen machen im Wesentlichen geltend, die angegriffenen Maßnahmen \nstellten eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar \n(Art. 14 GG), weil die zum Ausgleich unverhältnismäßiger Belastungen erforderliche Ent-\nschädigungsregelung fehlen. Die Novemberhilfen seien als „Billigkeitsleistung ohne \nRechtsanspruch“ gestaltet worden. Dadurch seien sie nicht einmal bilanzierbar, um zur \nVerhinderung der Insolvenz genutzt werden zu können. Da die Hilfen auf die Obergrenze \nvon 1 Mio. Euro beschränkt seien und verbundene Unternehmen nur einen Antrag stellen \ndürften, gelte die Grenze für die gesamte Unternehmensgruppe. Angesichts der ca. 40 \neigenen Hotelbetriebe der hier betroffenen Gruppe und des Rückgangs der Umsatzerlöse \n\n4 \n \ngegenüber dem Vorjahresmonat November um rund ... Mio. Euro wären die Hilfen nicht \neinmal ein „Tropfen auf den heißen Stein“. Die bisherigen Hilfsprogramme seien diskrimi-\nnierend. Bei einer Aufspaltung der Pachtbetriebe der Unternehmensgruppe in nicht ver-\nbundene Einzelgesellschaften läge der anhand des Umsatzes im November des Vorjahres \nzu berechnende Erstattungsbetrag bei rund ... Mio. Euro. Als Unternehmensgruppe erhalte \nman nur eine (bislang nicht ausgezahlte) Abschlagszahlung von 10.000 Euro und nach \nÜberprüfung eine Billigkeitsentschädigung von nur 1 Mio. Euro. Der klare Verstoß gegen \nden Gleichheitssatz belaste einmal mehr die konzernangehörigen Unternehmen. Soweit \ndie Gleichsetzung von Unternehmensgruppe und Unternehmen mit nur einem Betrieb \nbeihilferechtlich gerechtfertigt werde, sei die Ungleichbehandlung auf eine falsche \nKonzeption und Anwendung der Förderprogramme zurückzuführen. Die Zahlungen seien \nals Entschädigung für den durch die Maßnahmen zugefügten Schaden und Ausgleich für \nein Sonderopfer zu gewähren, der verfassungsrechtlich geboten sei. Es handele sich hier \nnicht um Subventionen, da die Zuwendungen nicht gewährt würden, um ein bestimmtes \nVerhalten zu fördern, sondern um Unternehmen in einer dringenden sozialen Notlage zu \nhelfen. Zudem sei unklar, ob die Unternehmensgruppe den Betrag der „Novemberhilfe“ \nerhalten werde, da Kurzarbeitergeld als anderweitige „Förderung“ angerechnet werde und \ndas Kurzarbeitergeld bei 40 Betrieben den Betrag von 1 Mio. Euro übersteige. Ob und \nunter welchen Bedingungen es zusätzliche Hilfen gebe, die unter dem Begriff „November-\nhilfe Plus“ diskutiert würden, sei unklar. Bislang handele es sich lediglich um unverbindliche \nAnkündigungen. \n \nDie durch die Vierundzwanzigste Coronaverordnung geltenden Betriebsbeschränkungen \nhätten das Potential, existenzvernichtend zu wirken. Ein so schwerwiegender Eingriff sei \nausgleichspflichtig. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und insgesamt ihrer Rechtsposi-\ntionen sei deutlich überschritten, wenn sie den Eingriff ohne Ausgleich hinzunehmen hät-\nten. Ein Ausgleich müsse klar geregelt und leicht zu erreichen sein. Es komme der Verwei-\ngerung eines Ausgleichs gleich, wenn dieser zu spät komme, weil er z.B. durch mehrere \nInstanzen gerichtlich durchgesetzt werden müsse. Die Antragsgegnerin sei in erster Linie \ndafür verantwortlich, die Verhältnismäßigkeit der von ihr erlassenen Maßnahmen nach der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sei es \nunerheblich, dass das IfSG keine explizite Entschädigungsregelung für Maßnahmen nach \n§§ 28, 28a vorsehe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom \n11.11.2020 (1 BvR 2530/20) bereits festgehalten, dass die Restriktionen einen schwerwie-\ngenden Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten, jedoch dem Antrag des Beschwerdeführers \nnur deshalb nicht stattgegeben, weil er die existenzielle Gefährdung nicht nachgewiesen \nhabe. Die Prämissen des Bundesverfassungsgerichts seien inzwischen überholt, weil der \nLockdown verlängert worden sei, weitere Verlängerungen drohten und Staatshilfen bis \n\n5 \n \nheute nicht ausgezahlt worden seien. Die Bundesregierung habe im Wirtschaftsausschuss \nvorgetragen, dass die Dezemberhilfen nicht vor März bearbeitet würden. Das Bundesver-\nfassungsgericht habe auch in der Entscheidung vom 29.09.2020 zur 16. Atomnovelle (1 \nBvR 1550/19) ausgeführt, dass es sich um entschädigungspflichtige Vorgänge handele, \ndie nichts mit Beihilfefragen zu tun hätten. Sollte ein gesetzgeberischer Wille angenommen \nwerden, dass es keine Entschädigung im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 28a \nIfSG geben solle, stelle sich die Frage, ob diese Regelung im Zusammenhang mit den \nEntschädigungsregelungen des 12. Abschnitts verfassungskonform sei. Bei einem schwer-\nwiegenden grundrechtsbezogenen Eingriff und existenziell nachgewiesener Not seien \nauch Nichtstörer vor einem „finalen Ende“ (Insolvenz) zu schützen. \n \nWeiter tragen die Antragstellerinnen zu ihrer wirtschaftlichen Situation vor: Nach der Diffe-\nrenzanalyse ihrer Muttergesellschaft ergebe sich zum Jahreswechsel eine Deckungslücke \nvon ... Mio. Euro. Ohne Entschädigung erhöhe sich die Unterdeckung dramatisch bis April \n2021 zu einem Spitzenwert von ca. ... Mio. Euro. Durch die simulierte Verlängerung der \nMaßnahmen käme man in die Situation, dass die von der Muttergesellschaft ergriffenen \nEinsparungsmöglichkeiten, die Eigenkapitalzuführung und der Kredit nicht mehr ausreich-\nten, um den Liquiditätsengpass zu schließen. Ein deshalb erforderlicher weiterer Kredit sei \nangesichts der mit dem ersten Kredit übernommenen Verschuldung und der Gewährung \nbzw. Verpfändung von Sicherheiten wahrscheinlich nicht zu erlangen. Ein von der Kon-\nzernmuttergesellschaft aufzunehmendes Darlehen würde zudem das Jahresendergebnis \n2019 um das ...-fache übersteigen. Ohne Beteiligung der Verpächter, Eigenkapitalzufüh-\nrung und sonstige Maßnahmen hätten sie, die Antragstellerinnen, damit in den nächsten \n15 bis 20 Jahren keine Aussicht auf Erträge. Auch die Erwägung, dass die betroffenen \nUnternehmen auch ohne die Corona-Maßnahmen in eine gleiche Lage geraten wären, \ngreife nicht durch, wenn die Unternehmen nicht 75 Prozent der Umsatzerlöse des Vorjah-\nresmonats erhielten. Zudem ergebe die Analyse der Belegungen im Jahr 2020 im Vergleich \nzum Vorjahr, dass nicht ein verändertes Verbraucherverhalten zu „Folge-Einbrüchen“ ge-\nführt habe, sondern ausschließlich die Eingriffe in die Berufsfreiheit durch Beherbergungs-\nverbote, kapazitätsmindernde Abstandsgebote in der Gastronomie und die Verbote haus-\ninterner Veranstaltungen. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien bestimmte einschnei-\ndende Eingriffe in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ausgleichspflichtig, wenn die zu-\nmutbare Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschritten sei. Die Auswirkungen seien in \ndiesen Fällen durch einen angemessenen Ausgleich abzumildern. In solchen Fällen halte \ndas Bundesverfassungsgericht ein Vorgehen bzw. Primärschutz gegen die verfassungs-\n\n6 \n \nwidrige Regelung für das einschlägige Mittel zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes. Ent-\nspreche das Gesetz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, dürfe es wegen Ver-\nstoßes gegen Art. 14 GG nicht angewandt werden. Auch zu Tätigkeitsverboten im Zusam-\nmenhang mit Quarantänemaßnahmen nach dem damaligen Bundesseuchengesetz habe \ndas Bundesverfassungsgericht erklärt, dass der Eingriff nur dann verhältnismäßig sei, \nwenn eine Entschädigung gewährt werde. Auch im vorliegenden Fall liege ein Eingriff in \ndie Eigentumsgarantie vor, der sich existenzgefährdend entwickeln könne und die Betriebe \nin ihrem Bestand bedrohe. Die Corona-Maßnahmen stellten übermäßige Belastungen dar, \ndie der Sache nach einer Enteignung gleichkämen. Bestimmte Bereiche würden in die \nPflicht genommen, obwohl sie nicht „Treiber der Pandemie“ seien und die Situation insge-\nsamt nicht zu verantworten hätten. Hotelbetreiber würden gegenüber anderen Wirtschafts-\nzweigen, Betrieben sowie natürlichen und juristischen Personen ungleich behandelt und \nzu einem Sonderopfer für die Allgemeinheit gezwungen. Auch bei Abwägung der Intensität \nder Belastung und dem Gewicht der zu ihrer Rechtfertigung anzuführenden Gründe \nkomme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei das Ziel der Maßnahmen eine Verhin-\nderung von Neuinfektionen und der Schutz von Leben und Gesundheit. Die Unverhältnis-\nmäßigkeit ergebe sich aber aus dem fehlenden Ausgleich. Dass ein solcher nicht tragbar \nund nicht mit den Staatsfinanzen zu vereinbaren sei, sei nicht vorgetragen oder gesetzge-\nberisch festgehalten worden. Vielmehr hätten Bundesregierung und Bundestag Finanzhil-\nfeprogramme unsystematisch und unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aufge-\nlegt. Damit verstoße man gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass in \nden Fällen, in denen ein Ausgleich zur erforderlichen Abmilderung der Eingriffsintensität \ngeboten sei, der Ausgleich im selben Gesetz – hier also in der Vierundzwanzigster Corona-\nverordnung, ggf. auch im IfSG – klar und deutlich zu regeln sei. Nichts anderes als zu \nArt. 14 GG gelte hinsichtlich des Eingriffs in die Berufsfreiheit. Das Bundesverfassungsge-\nricht habe Entschädigungs- und Ausgleichspflichten auch im Zusammenhang mit Art. 12 \nAbs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG anerkannt. \n \nDie Antragsgegnerin sei durch das IfSG nicht gehindert, Entschädigungsregelungen zu \nschaffen, um Eingriffe abzumildern. Dies habe der Gesetzgeber in der Begründung der \nVorgängerregelungen des BSeuchG klargestellt. Mit der Umstellung auf das IfSG habe \nsich daran nichts geändert. Der Gesetzgeber habe nur klargestellt, dass dem allgemeinen \nAufopferungsanspruch neben den explizit geregelten Entschädigungen keine lückenschlie-\nßende Funktion zukomme. Dies betreffe jedoch nur Konstellationen, in denen die expliziten \nEntschädigungsregelungen anwendbar seien und auf der Rechtsfolgenseite der allge-\nmeine Aufopferungsanspruch einschlägig sei. Der Gesetzgeber sei zwar bemüht gewesen, \n\n7 \n \nmit der Entschädigungsklausel möglichst alle Fälle von (de-facto-)Enteignungen zu erfas-\nsen, habe aber nicht ausschließen wollen, dass er Fälle, die eine Entschädigung bzw. ei-\nnen Ausgleich verdient hätten, übersehen habe. \n \nZuletzt sei der Unternehmensgruppe der Antragstellerinnen mit Bescheid vom 19.03.2021 \neine Billigkeitsleistung in Höhe von ... Euro für November, mit Bescheid vom 23.03.2021 \neine Billigkeitsleistung in Höhe von ... für Dezember, mit Bescheid vom 25.03.2021 eine \nerweiterte Novemberhilfe in Höhe von ... Euro und mit Bescheid vom 30.03.2021 eine \nÜberbrückungshilfe III in Höhe von ... zugesagt worden. Erwartet werde noch eine \nEntscheidung über die erweiterte Dezemberhilfe. Laut Antrag könne der A-\nUnternehmensgruppe ein Betrag von bis zu ca. ... Euro bewilligt werden. Diese Zahlungen \nseien nicht ausreichend, um die existenziellen Gefährdungen der Antragstellerinnen zu \nvermeiden. Mit den Mitteln würden nur ... % der Schäden abgedeckt. Dies sei auf die \nsystemimmanenten Grenzen der Programme zurückzuführen, die je nach Größenordnung \ndes Unternehmens zu einem degressiven Verlauf der Unterstützung führten. Es fände \nsomit eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung von Einzelbetrieben bzw. nicht \nkonzernangehörigen \nUnternehmen \nmit \nnur \neinem \nBetrieb \nim \nVergleich \nzu \nUnternehmensgruppen statt. \n \nModellversuche und testbegleitete Öffnungen dürfe es nicht nur für Schulen, Geschäfte \nund andere Branchen geben, auch die Hotellerie sei unter Berücksichtigung des Gleichbe-\nhandlungsgebots entsprechend einzubeziehen. \n \nDie Antragstellerinnen beantragen, \n§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 der Zweiten Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 05.03.2021 bis zur Entscheidung über \nden Normenkontrollantrag oder bis zur Einführung einer angemessenen Ent-\nschädigungsregelung oder verbindlichen staatlichen Hilfe für den Zeitraum der \nschwerwiegenden Eingriffe in den Pachtbetrieb außer Vollzug zu setzen, \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nverwiesen. \n \n \nII. \nDer Normenkontrolleilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n\n8 \n \n1. Der Normenkontrolleilantrag ist zugunsten der Antragstellerinnen gemäß §§ 88, 122 \nVwGO sachgerecht dergestalt auszulegen, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung \nder § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \nin der derzeit geltenden Fassung begehren. Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung \nwurde zuletzt durch die Vierte Änderungsverordnung vom 08.04.2021 geändert. Die von \nden Antragstellern angegriffenen Regelungen wurden durch die Dritte Änderungsverord-\nnung vom 25.03.2021 (Brem.GBl. S. 288) bis zum 18.04.2021 verlängert. Unter dem Ge-\nsichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die Antragstelle-\nrinnen die angegriffene Regelung in ihrer aktuell geltenden Fassung zum Gegenstand des \nNormenkontrolleilverfahrens machen wollen, obgleich sie ihren Antrag nicht geändert ha-\nben (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei \njuris vorgesehen, m.w.N.). \n \nDie Antragstellerinnen sind zudem nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Be-\ntreiberinnen von Hotels mit Veranstaltungsräumen, Restaurant, Schwimmbad, Fitness- \nund Wellness-Bereich unterfallen sie den angegriffenen Regelungen der § 2 Abs. 1, § 4 \nAbs. 2 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung. Ausnahmen gelten \nfür sie nicht. Die in den Vorschriften normierten Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-\n19-Pandemie – Schließung von Beherbergungsbetrieben, Fitnessstudios, Saunen, \nSchwimmbäder, Restaurants sowie Kontaktbeschränkungen – lassen eine Verletzung der \nAntragstellerin in ihrem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und mög-\nlicherweise auch in ihrem von der Eigentumsgarantie erfassten Recht am eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) möglich erscheinen. \n \n2. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass der von den Antragstellerinnen \nmit dem Hauptantrag beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung \nnicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder \naus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \n\n9 \n \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \nRn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6, 8 \nund 10 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer \nPrüfung bestehen gegen diese Vorschriften keine durchgreifenden Bedenken. Dabei ver-\nkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm einen zwar nach wie vor lediglich zeitlich \nbefristeten, aber erheblichen Eingriff insbesondere in das Grundrecht der Berufsaus-\nübungsfreiheit der betroffenen Inhaber von Geschäften des Einzelhandels und den bei \nihnen beschäftigten Personen begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist \naber von einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (aa)). Zudem ist \n\n10 \n \n§ 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung formell (bb)) und materiell \n(cc)) rechtmäßig. \n \naa) Die von der Antragstellerin teilweise angegriffene Verordnung findet in den § 32 \nSätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, 6, 12, 13, 14 IfSG eine hinreichende \nRechtsgrundlage. Die Verordnungsermächtigung hiernach ist jedenfalls im Rahmen des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. \n \nDie Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus \nArt. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip \noder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. \nzuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.) \n \nbb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung, zuletzt geändert durch die Vierten Verord-\nnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmä-\nßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei juris \nvorgesehen). \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht erweisen sich das in § 4 Abs. 2 Nr. 10 der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung bestimmte Verbot touristischer Beherbergungen sowie die wei-\nteren von den Antragstellerinnen beanstandeten Regelungen – Kontaktbeschränkungen \nim öffentlichen Raum, Schließung von Gaststätten, Schließung von Schwimmbädern, Sau-\nnen und Fitnessstudios, Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung \n– als voraussichtlich rechtmäßig. \n \n(1) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzun-\ngen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen, die auch Kontaktbeschränkungen sowie die Untersagung oder Beschränkung \nvon Übernachtungsangeboten sowie von Betrieben u.ä. umfassen können (§ 28a Abs. 1 \nNr. 3, 6, 12, 13, 14 IfSG). Als eine wesentliche Grundlage zur Einschätzung der Risikolage \ndient nach der Entscheidung des Gesetzgebers die sog. 7-Tage-Inzidenz nach Maßgabe \nder vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Fallzahlen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 4 ff. IfSG). \nDie 7-Tage-Inzidenz liegt – bei stark steigender Tendenz – derzeit bundesweit bei 153,2 \n(Stand: 14.04.2021) und in Bremen bei 159,1 (vgl. Situationsbericht des RKI vom \n\n11 \n \n14.04.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/April_2021/2021-04-14-de.pdf?__blob=publicationFile), so dass der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, bei dessen \nÜberschreiten gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen, die eine \neffektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, zu ergreifen sind, so-\nwohl bundesweist als auch im Land Bremen um mehr als das Dreifache überschritten ist. \nDies stellen die Antragstellerinnen mit ihrem Vorbringen auch nicht in Frage. \n \n(2) Die mit den von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG ge-\nschützte Berufsausübungsfreiheit und – möglicherweise – die durch Art. 14 Abs. 1 GG \ngeschützte Eigentumsgarantie überschreiten bei der hier nur möglichen summarischen \nPrüfung nicht erkennbar die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden \nGrenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie \ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht \nder sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im en-\ngeren Sinne) noch gewahrt wird. \n \n(aa) Die angegriffenen Maßnahmen verfolgen – unstreitig – einen legitimen Zweck. Aus-\nweislich der amtlich bekanntgemachten Begründung soll mit den weitreichenden Be-\nschränkungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr die weitere Verbreitung des Virus \nund vor allem die Verbreitungsgeschwindigkeit eingedämmt werden. Auf diese Art würden \nzum einen die Ansammlung von Personen am konkreten Angebotsort sowie die Interaktion \nzwischen Kundinnen und Kunden und Personal vermieden. Insbesondere sei die Be-\nschränkung von Übernachtungsmöglichkeiten geeignet zur Reduzierung der Mobilität in \nder Bundesrepublik Deutschland und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von In-\nfektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Ver-\nlangsamung der Ausbreitung des Virus beizutragen (vgl. auch BT-Drs. 19/23944, S. 29 zu \nNummer 8). \n \nDamit dienen die streitgegenständlichen Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaver-\nordnung in Ansehung in Ansehung der Covid-19-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG um-\nschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen \nfrühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem „Schutz \n\n12 \n \nvon Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet \nist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; BVerfG, Beschl. \nv. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, \njuris Rn. 7). Die Regelungen dienen somit dem Schutz der überragend wichtigen Rechts-\ngüter Leben und körperliche Unversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risiko-\ngruppen angehörenden Bürger. Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswe-\nsens ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen lediglich ein – wenn auch wesent-\nliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt \nBeschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). \n \nBei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein-\nzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der \nGesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). \nDenn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den \nMöglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be-\ntroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der \nGesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas-\nsung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im \nFall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht \nwegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit \nunsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum \n(BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar \nmit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der \nMöglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich \ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun-\ngen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \n(bb) Bei summarischer Prüfung sind die angegriffenen Maßnahmen – als Teil eines Ge-\nsamtkonzeptes – zur Erreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele geeignet. \n \nDafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, \nohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n09.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 u.a., \n\n13 \n \njuris Rn. 52). Die Regelungen bewirken – wie auch die weiteren Einschränkungen – eine \nReduzierung der Kontakte in der Bevölkerung und tragen damit zu einer Reduzierung des \nInfektionsgeschehens bei. \n \nDer Vortrag der Antragstellerinnen, in Hotels seien nach den Angaben des Robert Koch-\nInstituts keine wesentlichen Infektionsherde festgestellt worden, stellt die Eignung der an-\ngegriffenen Maßnahmen nicht durchgreifend in Frage. Es ist zu berücksichtigen, dass es \nden Gesundheitsämtern bei der großen Zahl von täglichen Neuinfektionen nur noch einge-\nschränkt möglich ist, die Infektionsketten und -orte nachzuvollziehen (vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/April_\n2021/2021-04-14-de.pdf?__blob=publicationFile: „Trotz der Vielzahl der Auswahlmöglich-\nkeiten werden nicht alle Infektionsumfelder abgedeckt, in denen es zu Ausbrüchen kommt. \nIn einigen Ausbrüchen spielen ggf. auch mehrere Infektionsumfelder eine Rolle und es \nlässt sich nicht immer abgrenzen, wo genau die Übertragung stattgefunden hat. Bei hohem \nArbeitsaufkommen haben die Gesundheitsämter zudem nicht immer die Kapazität, detail-\nlierte Informationen zu Ausbrüchen zu erheben und zu übermitteln. Nur ein kleiner Teil der \ninsgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle kann einem Ausbruch zugeordnet werden, damit \nfehlen für eine Vielzahl der Fälle Informationen zur Infektionsquelle.“). Insofern kann es \nnicht ausgeschlossen werden, dass sich auch in Hotels oder im Rahmen der dazugehöri-\ngen Angebote Personen angesteckt haben und es beim Unterlassen von Einschränkungen \nweiter tun würden. Im Übrigen verkennt die Argumentation der Antragstellerinnen, dass \ndurch die getroffenen Regelungen auch maßgeblich erreicht werden soll, touristische Rei-\nsen und die damit verbundenen sozialen Kontakte der Touristen in Bremen außerhalb von \nHotels (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sehenswürdigkeiten, Einkaufsläden etc.) zu redu-\nzieren (siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2021 - 5 Bs 228/20, juris Rn. 23). \n \n(cc) Die angegriffene Schließungsanordnung ist voraussichtlich auch erforderlich. \n \nEine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nZwar tragen auch Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. \nDie Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht jedoch nicht an die der Unterbindung von \nKontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen \nstellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG \nBremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22). \n\n14 \n \n \nSoweit die Antragstellerinnen meinen, in der Vergangenheit habe es Versäumnisse in der \nPandemiebekämpfung gegeben, ist dem entgegen zu halten, dass etwaige Versäumnisse \nin der Vergangenheit die Antragsgegnerin nicht dazu zwingen, auf aktuell gebotene Maß-\nnahmen zu verzichten. Entsprechendes gilt für Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Grup-\npen und die Versorgung mit Selbst- und Schnelltests. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass \nmit einer Forcierung von Maßnahmen in diesem Bereich in kürzester Zeit ein Durchbruch \nbei der Pandemiebekämpfung gelingen könnte, der ein Absehen von breitflächigen Maß-\nnahmen wie der Schließung von Betrieben bereits jetzt schon zwingend gebieten könnte \n(vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.03.2021 - 3 R 27/21, juris Rn. 42 m.w.N.). \n \n(dd) Die in der angefochtenen Vorschrift normierte Schließung von Geschäften des Ein-\nzelhandels dürfte derzeit auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. \n \nDie Maßnahme führt zwar unverkennbar zu – mittlerweile mehrere Monate andauernden – \nGrundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, namentlich in Bezug auf das \nGrundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Diese Grundrechtsposition wird jedoch \nnicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt. Dass diesem \nRecht im Ergebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweck-\nten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist nicht festzustellen. \nZwar führen die Antragstellerinnen – sehr ausführlich und nachvollziehbar – zu den wirt-\nschaftlichen Folgen der Maßnahmen aus; der Vortrag zeigt jedoch angesichts einer in \nDeutschland und in Bremen weiterhin bestehenden pandemischen Lage mit hohen Infek-\ntions-, Krankheits- und Todesraten den unbedingten Vorrang dieser Beeinträchtigungen \nvor dem staatlichen Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung \nnicht auf. Das Robert Koch-Institut schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die \nGefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als \nsehr hoch ein und verweist darauf, dass seit Mitte Dezember 2020 über die zunehmende \nVerbreitung neuer Virusvarianten berichtet wird, die zu höherer Ansteckungsfähigkeit mit \nschnellerer Ausbreitung und zu begrenzter Wirksamkeit von Impfungen führen können. Die \nanhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit zahlreichen \nAusbrüchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruf-\nlichen Umfeld erfordere die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen \nund Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen \nund Infektionsketten. Dies sei vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter über-\ntragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die \nZahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuverlässig ge-\nschützt werden können (vgl. Situationsbericht Robert-Koch-Institut vom 14.04.2021, S. 17 \n\n15 \n \nf. unter Verweis auf die aktuelle Risikobewertung vom 18.03.2021, https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-\n18-de.pdf?__blob=publicationFile). Zur Angemessenheit der angefochtenen Regelung \nträgt überdies bei, dass die Hotels der Antragstellerinnen nicht komplett schließen müssen, \nsondern nur Gäste zu touristischen Zwecken nicht beherbergen dürfen. \n \nDem können die Antragstellerinnen jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens \nnicht mit Erfolg entgegenhalten, bei den angegriffenen Maßnahmen handele es sich um \nausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen des Art. 14 GG, denen weder die Antragsgeg-\nnerin in der angegriffenen Verordnung noch der Bundesgesetzgeber im Infektionsschutz-\ngesetz Rechnung getragen habe. Die angegriffenen Betriebsschließungen nach § 28a \nAbs. 1 IfSG führen im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der geschlos-\nsenen Betriebe und damit auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des \nEigentumsgrundrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\ntrieb. Auch Letzteres schützt im Übrigen nur den konkreten Bestand an Rechten und Gü-\ntern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; der Schutz geht jedenfalls nicht über \ndie Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR \n2821/11 u.a., juris Rn. 258 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. juris). Das Bundesverfassungsge-\nricht hat die infektionsschutzrechtliche (vorübergehende) Schließung von Gastronomiebe-\ntrieben dementsprechend auch ausschließlich an der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 \nAbs. 1 GG) gemessen (BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20, juris Rn. 11). \n \nZwar werden die von Beherbergungsverboten und den weiteren Maßnahmen betroffenen \nBetriebsinhaber in schwerwiegender Weise in ihren Grundrechten eingeschränkt. Gleich-\nwohl lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ausgleichspflichti-\ngen Eigentumsinhaltsbestimmungen nicht ohne weiteres auf pandemiebedingte Betriebs-\nschließungen auf der Grundlage des IfSG übertragen. Die Fallgestaltungen, in denen das \nBundesverfassungsgericht vom Erfordernis ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmungen \nausgegangen ist, betrafen jeweils Einzelfälle. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Maß-\nnahme „sonst“, also ohne die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs, als unverhältnis-\nmäßig oder gleichheitswidrig zu bewerten wäre. Die Corona-Pandemie hat es erfordert, \ndiverse Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu treffen. \nAngesichts des Gewichts der mit den Maßnahmen verfolgten gewichtigen Gemeinwohlbe-\nlange können die Maßnahmen trotz der gravierenden Auswirkungen bei den Betroffenen \nauch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne weiteres als unzumutbar \nund unangemessen angesehen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 \n- 3 R 297/20, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Be-\nvölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte \n\n16 \n \nwie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die schon \nangesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates nicht vollstän-\ndig kompensiert werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R \n297/20, juris Rn. 35 m.w.N.). Eine vergleichbare Lage, in der über Einzelfälle hinaus eine \nVielzahl sofortiger grundrechtseinschränkender Maßnahmen zum Schutz schwerwiegen-\nder Gemeinwohlbelange notwendig waren, lag den Entscheidungen des Bundesverfas-\nsungsgerichts nicht zugrunde. Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, \neinen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschl. v. 14.07.1981 \n- 1 BvL 24/78, juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschl. \nv. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91, juris: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschl. v. \n23.02.2010 - 1 BvR 2736/08, juris: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; \nBeschl. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, juris: Abschaltung von Atomkraftwerken). Eine \nstaatliche Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Ausgleichsregelungen lässt sich auch nicht \nohne weiteres aus dem Gesichtspunkt ableiten, dass die in der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelten Maßnahmen existenzvernichtend wirken können. Im Hin-\nblick auf die gebotenen weitreichenden Einschnitte und die begrenzten staatlichen Mittel \ndürfte es eher zweifelhaft sein, ob der Staat (verfassungs-)rechtlich verpflichtet ist, durch \ndie Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen durch Hilfsmaßnahmen zu verhindern \n(vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35). \n \nEine gesetzliche Ausgleichspflicht lässt sich auch nicht darauf stützen, dass Ausgleichsre-\ngelungen zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer zu gewähren seien (vgl. hierzu \nBVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91, juris Rn. 90). Angesichts der flächendecken-\nden und branchenübergreifenden Maßnahmen der Vierundzwanzigsten Coronaverord-\nnung liegt ein Sonderopfer schon deshalb nicht vor, weil eine besondere Schwere im Ver-\nhältnis zu ebenfalls betroffenen Betrieben zu verneinen ist. Die Situation einzelner Betriebe \nunterscheidet sich regelmäßig in keiner Weise von vergleichbaren Lagen bei weiteren Be-\ntriebsinhabern. Auch wenn die Ladenschließungen für viele der Unternehmen schwerste, \nzum Teil existenzbedrohende Folgen haben (werden), ist ein Sonderopfer in diesem Sinne \nzu verneinen, wenn die Maßnahmen sämtliche Betriebe der betroffenen Branche gleicher-\nmaßen treffen (vgl. Ernst/Putzer, Ansprüche auf Entschädigung wegen flächendeckender \nÖffnungsverbote in der Corona-Pandemie, BDVR-Rundschreiben 1/2021, 4 (7) m.w.N.). \n \nDas Vorbringen der Antragstellerinnen stellt im Übrigen nicht in Frage, dass für eine Viel-\nzahl der von den angegriffenen Maßnahmen betroffenen Gewerbebetriebe ein Teil der fi-\nnanziellen Einbußen durch staatliche Mittel abgefedert wird und hierdurch der für diese \nBetriebe entstehende Schaden – wenn auch nicht voll ausgeglichen – so doch abgemildert \n\n17 \n \nwird. Die Verordnungsgeberin hat in ihrer Begründung zur Vierundzwanzigsten Coronaver-\nordnung ausgeführt, dass die getroffenen Maßnahmen auch angesichts der von der Bun-\ndeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in Aussicht \ngestellten umfangreichen Ausgleichzahlungen in Form von Unterstützungsprogrammen für \ndie von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen angemessen sind. Damit \nnimmt sie Bezug auf die Überbrückungshilfe III des Bundes. Auch wenn sich die Bewilli-\ngung einzelner Hilfen hinauszögert, werden diese dadurch jedoch nicht grundsätzlich in \nFrage gestellt. \n \nDie Antragstellerinnen räumen selber ein, mittlerweile staatliche Hilfen in erheblichem Um-\nfang bewilligt bekommen zu haben. Zudem dürfte auch die allgemeine Pandemielage zu \neinem deutlich verminderten Zustrom an Touristen führen, so dass die Einbußen nicht voll-\nständig kausal auf die angegriffenen Regelungen zurückzuführen sind. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist zudem die Aussetzung der Insol-\nvenzantragspflicht bis Ende April 2021 verlängert worden (https://www.bmjv.de/DE/The-\nmen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html). \n \n(ee) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den \nallgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. \n \nInsbesondere kann dahinstehen, ob die Antragstellerinnen hinsichtlich des Umfangs von \nHilfsmaßnahmen im Vergleich zu nicht konzernangehörigen Unternehmen in gleichheits-\nwidriger Weise benachteiligt sind. Denn ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrund-\nsatz ergäbe sich in diesem Fall nicht aus den von den Antragstellerinnen angegriffenen \nRegelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV, sondern aus Regelungen oder Entscheidungen \ndes Bundes. Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund gel-\ntend zu machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris \nRn. 40 m.w.N.). \n \nAuch daraus, dass es in anderen Bundesländern bereits Modellprojekte auf der Grundlage \nvon Schnelltests gibt, können die Antragstellerinnen nichts für sich herleiten. Da die An-\ntragsgegnerin bislang keine Modellprojekte betreibt, können sich die Antragstellerinnen in-\nsoweit auch nicht auf einen Gleichheitsverstoß berufen. \n \n3. Ein anderes Ergebnis würde sich auch nicht ergeben, wenn man die Frage, ob eine \ngesetzliche Entschädigungsregelung zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechts-\n\n18 \n \neingriffe erforderlich sei, im vorliegenden Eilverfahren im Hinblick auf die derzeit unter-\nschiedlichen Bewertungen in der Literatur (dargestellt von OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. \nv. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35) als offen bewerten wollte. Die dann vorzuneh-\nmende Folgenabwägung käme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag der Antrag-\nstellerinnen abzulehnen ist: \n \nDurch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmungen kommt es zwar zu erhebli-\nchen Grundrechtseingriffen, die - wie die Antragstellerinnen vorgetragen haben - für ihre \nUnternehmen existenzbedrohend sein könnten. Würde hingegen der Vollzug der streitge-\ngenständlichen Regelungen ausgesetzt, wäre angesichts der derzeit feststellbaren Infekti-\nonsdynamik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfäl-\nlen zu rechnen, die auch nach der Risikobewertung des RKI vom 18. März 2020 zwingend \n- so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzö-\ngern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für \ndie Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkei-\nten zu gewinnen. Das Konzept der Antragsgegnerin zur Eindämmung des Virus wäre mit \nder Außervollzugsetzung der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, zu Beherbergungs-\nbetrieben und Tourismus, zu Gaststätten, zu Schwimmbädern, Saunen und Fitnessstudios \nweitgehend außer Kraft gesetzt. Es kommt hinzu, dass eine auf das Fehlen von Aus-\ngleichsregelungen im IfSG gestützte Außervollzugsetzung von Regelungen der 9. SARS-\nCoV-2-EindV mit den gleichen Erwägungen für andere Maßnahmen dieser Verordnung \nbeansprucht werden könnte. Das gilt etwa für Verbote und Schließungen im Kultur- und \nFreizeitbereich und im Bereich der Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, \nDienstleistungen der Körperpflege. \n \nBei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre \nVerhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit \ndem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Perso-\nnen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen \nUnversehrtheit durch. Hinzu kommt, dass die Folgen für die von den Maßnahmen betroffe-\nnen Unternehmen – wie ausgeführt – durch Hilfsmaßnahmen abgemildert werden. Soweit \ndie Antragstellerinnen meinen, unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unzu-\nreichende Unterstützungsleistungen zu erhalten, können sie – wie bereits ausgeführt – An-\nsprüche auf Gleichbehandlung gegenüber dem Bund geltend machen (vgl. OVG Sachsen-\nAnhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 41 ff.). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 \n\n19 \n \nGKG. Da die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach derzeitiger Verord-\nnungslage nur bis zum 28.03.2021 gelten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von \nZiff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht er-\nscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-15/1-b-127-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-15/1-b-127-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364351","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.566374+00:00"}}