{"status":"available","doknr":"OLD364350","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"1 B 178/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 178/21 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Minderjährigen \n \n2. des Minderjährigen \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 20. April \n2021 beschlossen: \n§ 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz \nvor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierund-\nzwanzigste Coronaverordnung) vom 11.02.2021 (Brem.GBl. 2021, \nS. 117) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der \n\n2 \n \nVierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Brem.GBl. 2021, S. 377) wird vor-\nläufig außer Vollzug gesetzt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. Mit ihrem Eilantrag verfolgen die Antragsteller das Ziel, den Vollzug der Vierundzwan-\nzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 117) in ihrer aktuellen Fassung einstweilen aus-\nzusetzen, soweit nach deren § 17 Abs. 5 Satz 4 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung \nauch in Grundschulen angeordnet wird. \n \nDie Antragsteller sind Schüler der 3. (Antragstellerin zu 1.) bzw. der 1. (Antragsteller zu 2.) \nKlasse einer Grundschule in Bremen. \n \n§ 17 Abs. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung der Fünften Ver-\nordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 377) lau-\ntet: \n„(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-\nNasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 Pflicht. Danach haben Schülerinnen und Schüler \n1. ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren eine \nmedizinische Gesichtsmaske im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1, \n2. der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz \n2 Satz 2 \nzu tragen. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. Wird in der Stadtgemeinde Bremen \noder der Stadtgemeinde Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts \neine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Ein-\nwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten und lässt sich dies nicht \nauf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen, gilt die \nPflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 auch \nfür Grundschülerinnen und Grundschüler.“ \n \nDie Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Regelung greife in ihr Persönlich-\nkeitsrecht, ihr Recht auf Bildung und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ein. Die \nMund-Nasen-Bedeckung (MNB) schränke offensichtlich und bekanntlich die Kommunika-\ntionsmöglichkeiten, insbesondere die Erkennbarkeit der Mimik und die Sprachdeutlichkeit \nein, anonymisiere das Gesicht und zwinge den Träger, sein eigenes Kohlendioxid einzuat-\n\n3 \n \nmen. Beim Einkaufen mit MNB sei ihnen bereits nach zehn Minuten unwohl. Aussprache-\nübung in Englisch (Antragstellerin zu 1.) oder Buchstabieren (Antragsteller zu 2.) dürften \nunter der MNB kaum möglich sein. An ihrer Grundschule habe es bisher zudem keine Po-\nsitivtestung gegeben. Grundschulen seien auch keine Treiber der Pandemie. Im Gegenteil \nhätten Kinder offenbar eine geringere Virenlast und seien vor allem fast immer asympto-\nmatisch, niesten also auch nicht. Damit verbreiteten sie das Virus auch weniger als Er-\nwachsene. Es sei daher nicht sachgerecht, ihnen die Folgen der steigenden Inzidenzen \naufzuerlegen, während den Erwachsenen keine weiteren Opfer abverlangt würden. Die \nAntragsgegnerin habe auch keine mildere Mittel in Betracht gezogen. So wären ihre Eltern \nbereit, sie jeweils vor dem Schulbesuch zu Hause zu testen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. \n \nDer Senat hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.04.2021 um kurzfristige Erläute-\nrung gebeten, was in dem maßgeblichen § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung mit dem Satzteil „und lässt sich dies nicht auf ein oder mehrere Aus-\nbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen“ gemeint sei und wie der Normun-\nterworfene erkennen könne, ob auch diese Voraussetzung vorliege. \n \nDie Antragsgegnerin führt dazu aus, unter Ausbruchsgeschehen in diesem Sinne sei ein \nAusbruchsgeschehen in einer einzelnen Einrichtung, einem abgrenzbaren Wohngebiet o-\nder einem Betrieb, wie z.B. einem Schlachthof, einem Pflegeheim oder einem Wohnblock, \ngemeint, in welchem Infektionen „in sehr hohem Maße“ nachgewiesen worden seien. Dies \nsei aktuell weder in der Stadtgemeinde Bremen noch in der Stadt Bremerhaven der Fall. \nNicht erforderlich sei dagegen, dass der hohe Inzidenzwert sich überwiegend oder gar \nausschließlich durch den Schulbetrieb erklären ließe. Ein so enges Verständnis würde dem \nderzeit nicht mehr genau nachverfolgbaren, hochdynamischen Infektionsgeschehen und \nder gestiegenen Bedrohungslage durch die Virusmutationen nicht mehr gerecht. Die aktu-\nellen Informationen zum Infektionsgeschehen und deren Auswirkungen auf den Schulbe-\ntrieb könne jede und jeder Betroffene sowohl den Internetseiten der zuständigen senatori-\nschen Behörden als auch allgemein zugänglichen Medien entnehmen. \n \nII. Der zulässige Normenkontrolleilantrag ist begründet. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti-\ngen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 \nVwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, \n\n4 \n \nsoweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. \nIst danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr \nschwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese \nPrüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet \nwäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen \nSatzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige \nAnordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entschei-\ndung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer \nfür den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sind. Lassen \nsich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den \nErlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu ent-\nscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige An-\nordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach \n§ 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwie-\ngen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015 \n- 4 VR 5 2/15, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). \n \nAn diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag der Antragsteller begründet. Ein in der \nHauptsache noch zu erhebender Normenkontrollantrag gegen die Verpflichtung, eine \nMund-Nasen-Bedeckung auch in Grundschulen zu tragen (§ 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierund-\nzwanzigsten Coronaverordnung) wird voraussichtlich Erfolg haben. Zwar ist die angegrif-\nfene Maßnahme nach § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung von \neiner verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage getragen (1.), auch ist die Regelung in for-\nmeller (2.) Hinsicht nicht zu beanstanden und in materieller Hinsicht sind sowohl die tatbe-\nstandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt als auch die Anforderun-\ngen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt (3.). Allerdings ist die Regelung unter \ndem Gesichtspunkt der Normenklarheit nicht hinreichend bestimmt (4.). \n \n1. Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die maßgebli-\nchen Vorschriften in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, 16 IfSG eine \n\n5 \n \nhinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die an-\ngegriffene Maßnahme darstellt (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. \n23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 25 m.w.N.). \n \n2. Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Fünften Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig. Die \nVierundzwanzigste Coronaverordnung ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Er-\nmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 \nder bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutz-\ngesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: OVG Bremen, Be-\nschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Dies gilt entsprechend für die Verordnungen \nzur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung. Die Verordnungen sind jeweils \nordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden \n(Brem.GBl. S. 117, S. 153, S. 275, S. 288, S. 298 und S. 377). \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen \nBegründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Dies ist jeweils geschehen. \n \n3. In materieller Hinsicht sind zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermäch-\ntigungsgrundlage gegeben (a)) und die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-\nzes gewahrt (b)). \n \na) Die nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 28a Abs. 1 erforderlichen \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die in § 17 Abs. 5 Satz 2 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung normierte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schul-\ngebäuden (auch) für Grundschülerinnen und Grundschüler liegen vor. Infolge der Corona-\nPandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite \nund des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens ist die Antragsgegnerin grundsätzlich \nverpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Verpflichtung zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden stellt auch eine grundsätzlich zu-\nlässige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG dar. \n \nb) An der Notwendigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen keine durchgreifenden \nZweifel. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in den Schulgebäuden genügt \n\n6 \n \nvielmehr voraussichtlich dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot \nder Verhältnismäßigkeit. \n \naa) Die Verpflichtung (auch) von Grundschülerinnen und Grundschülern, in den Schulge-\nbäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, dient dem Schutz von Leben und Ge-\nsundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). \nZiel der Maßnahme der Verordnungsgeberin ist es, die Infektionszahlen flächendeckend \nzu reduzieren, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Schulen \nund Kindertagesbetreuungsangebote sollen unter den pandemischen Bedingungen so weit \nwie möglich auch für den Präsenzunterricht geöffnet bleiben, um das Recht von Kindern \nund Jugendlichen auf Bildung weiterhin sicherzustellen und Beeinträchtigungen der Bil-\ndungsgerechtigkeit und der Weiterentwicklung und Förderung von Kindern und Jugendli-\nchen zu vermeiden (vgl. die Begründung zur Vierundzwanzigsten Coronaverordnung, zu \n§ 17, sowie die Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung, zu § 1). \n \nbb) Die Anordnung einer auch auf Grundschülerinnen und Grundschüler erstreckten Mas-\nkenpflicht in Schulgebäuden ist zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu re-\nduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhin-\ndern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen voraussichtlich auch geeignet, erfor-\nderlich und angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetz bzw. im Rahmen \nder Ermächtigung auch dem Verordnungsgeber nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats für die Eignung und Erforderlichkeit einer Maßnahme eine Einschätzungspräro-\ngative zukommt (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris \nRn. 40). \n \n(1) Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg geför-\ndert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.2001 - 1 BvR 781/88, juris Rn. 22). \n \nDer Senat hat bereits entschieden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – auch \nlediglich einer Alltagsmaske – im öffentlichen Raum zur Erreichung der verfolgten Ziele \ngeeignet ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20 m.w.N.). \n \nDiese Eignung der Maskenpflicht stellen die Antragsteller weder mit dem Einwand, dass \nes an Grundschulen kein relevantes Infektionsgeschehen gebe, noch mit dem Verweis da-\nrauf, dass Grundschulkinder häufig symptomlos bzw. lediglich mild erkrankten und somit \nauch kaum Überträger der Krankheit seien könnten, nicht durchgreifend in Zweifel. \n \n\n7 \n \nDie Antragsgegnerin weist zutreffend auf die Einschätzung des Robert Koch-Instituts in \nseinem Lagebericht vom 06.04.2021 hin, dass sich die Rolle von Kindern und Jugendlichen \nbei der Ausbreitung von SARS-VoV-2 zu ändern scheine und die Meldeinzidenzen bei Kin-\ndern und Jugendlichen in allen Altersgruppen angestiegen seien. Bei dieser Entwicklung \nspiele die Ausbreitung leichter übertragbarer, besorgniserregender Varianten eine Rolle \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_ \n2021/ 2021-04-06-de.pdf?__blob=publication File). Auch in seinen aktuellen Lageberich-\nten führt das Robert Koch-Institut weiterhin aus, dass Ausbrüche zunehmend auch Kitas \nund Schulen betreffen (vgl. zuletzt RKI, Täglicher Lagebericht vom 15.04.2021, S. 1 und \n2; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situ-\nationsberichte/Apr_2021/2021-04-15-de.pdf?__blob=publication File). Nach der vom Ro-\nbert-Koch-Institut auf der dortigen Internetseite veröffentlichten Statistik zu den Covid-19-\nFällen nach Altersgruppen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavi-\nrus/Daten/Altersverteilung.html; Stand 13.04.2021) ist das Risiko einer Ansteckung für die \nAltersgruppe der Grundschulkinder in den letzten Wochen stark gestiegen. Lag die sog. 7-\nTage-Inzidenz in dieser Altersgruppe während der Zeit des Distanzunterrichts in der 6. KW \n2021 in der Altersgruppe von 5 bis 9 Jahren bei 37 und in der Altersgruppe von 10 bis 14 \nbei 38 Fällen pro 100.000 Kinder, so wurden in der 12. KW 2021 vor den Osterferien Inzi-\ndenzen von 180 in der Altersgruppe von 5 bis 9 Jahren und von 155 in der Altersgruppe \nvon 10 bis 14 Jahren festgestellt. Während der Osterferien in den meisten Bundesländern \nsind die Inzidenzen dann wieder zurückgegangen auf 125 bzw. 137 in der 14. Kalender-\nwoche. Ein erneuter Anstieg dürfte nunmehr nach Ende der Osterferien wieder zu erwarten \nsein. \n \nDamit kann derzeit aber die Annahme für den Wildtyp des SARS-CoV-2, dass Kinder we-\nniger infektiös zu sein scheinen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 \nund Covid-19, Stand: 18.03.2021, 16. Kinder und Jugendliche, https://www.rki.de/ DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=F1B583F21CA8EE2CC\nADB8FBCAF196EE3.internet081?nn=13490888 - doc13776792bodyText16), nicht mehr \naufrecht erhalten werden. Vielmehr gehen nach dem Robert Koch-Institut auch von Kin-\ndern und Jugendlichen zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen aus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2\n021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile). \n \nAuch bei Kindern und Jugendlichen besteht zudem ein konkretes Risiko für ihre Gesund-\nheit. Ein kleiner Teil der infizierten Kinder und Jugendlichen benötigt durchaus eine inten-\nsivmedizinische Versorgung und wird beatmungspflichtig. Je mehr Kinder und Jugendliche \nsich infizieren, desto höher ist somit (absolut) auch die Zahl an Schwerkranken. Daneben \n\n8 \n \nkam es aber in der Folge einer solchen Infektion bislang bereits in rund 250 Fällen zu einer \nschwerwiegenden Komplikation, dem sog. PIMS-Syndrom (Pediatric Inflammatory Multisy-\nstem Syndrome). Etwa 70 % dieser Fälle treten in der Altersgruppe unter 10 Jahren auf; in \n7 % der Fälle kam es zu Folgeschäden, insbesondere des Herz-Kreislauf-Systems (vgl. \nhierzu: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-kinder-eltern-pims-100.html). \n \n(2) Die Verpflichtung (auch) von Grundschülerinnen und Grundschülern zum Tragen einer \nMund-Nasen-Bedeckung in den Schulgebäuden ist voraussichtlich auch erforderlich. Mil-\ndere, aber gleich effektive Mittel stehen nicht zur Verfügung. Soweit die Antragsteller vor-\nschlagen, sich vor dem Schulbesuch jeweils zu Hause selbst zu testen, stellt dies keine \n(gleichwertige) Alternative zum Maskentragen dar, sondern kann diese Maßnahme nur \nergänzen. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen schlagen die Antigen-\nSchnelltests nur an fünf von acht infektiösen Tagen an, was eine Zuverlässigkeit von gut \n62 Prozent bedeutet. Die Nutzung von Schnelltests bietet eine zusätzliche Möglichkeit, die \nAnsteckungsgefahr zu reduzieren, sie vermag das Tragen ein Mund-Nasen-Bedeckung \naber nicht zu ersetzen. \n \n(3) Schließlich ist die streitgegenständliche Regelung unter Abwägung der gegenläufigen \nverfassungsrechtlichen Positionen voraussichtlich auch angemessen. \n \nAngemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Re-\ngelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis \nzu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwi-\nschen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, \nund den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interes-\nsen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in \nseiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringli-\ncher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsaus-\nübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15, juris Rn. 265 \nm.w.N.). \n \nAusgehend hiervon steht der beabsichtigte Verordnungszweck nicht außer Verhältnis zu \nder Schwere des Eingriffs. Der Senat geht davon aus, dass mit der Pflicht zum Tragen \neiner Mund-Nasen-Bedeckung kein Eingriff in das Recht der Antragsteller auf körperliche \nUnversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verbunden ist. In den zurückliegenden Wochen und \nMonaten, in denen an den Schulen in Deutschland und in anderen Ländern die Pflicht zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts bestanden hat, ha-\n\n9 \n \nben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch Alltagsmasken die Aufnahme von Sau-\nerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise \nbeeinträchtigt wird (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 – 13 B 266/21.NE, juris \nRn. 53). Dies entspricht auch der gemeinsamen Stellungnahme der maßgeblichen medizi-\nnischen Fachgesellschaften, nämlich der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infekti-\nologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj e.V.) der Deut-\nschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatri-\nsche Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedi-\nzin (SGKJ) vom 12.11.2020 (https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/). Dort \nheißt es wörtlich: „Das Tragen von Masken führt auch bei Kindern nicht zu einer relevanten \nErhöhung der Kohlendioxidkonzentration. Auch für Kinder mit kontrolliertem Asthma über \n6 Jahren stellt die Maske keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung dar. Umfangreiche \nErfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und \nSpezialambulanzen zeigen, dass diese nach einer altersgemäßen Erklärung zu Funktion \nund Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit haben“. Soweit dort weiter aus-\ndrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Erzwingen der Maskenpflicht emotionalen Wi-\nderstand erzeugen kann und auf die Notwendigkeit eines empathiegeleiteten Umgangs \nhiermit verwiesen wird, ist es gerade Aufgabe der Lehrkräfte, aber auch der Sorgeberech-\ntigten, den Kindern angesichts der objektiven Gefahrenlage durch die weitere Verbreitung \ndes SARS-CoV-2-Virus in altersgerechter Weise die innere Überzeugung von der Wichtig-\nkeit auch ihres Beitrags zur Eindämmung der Pandemie zu vermitteln. Auch Grundschul-\nkindern lässt sich die Bedeutung ihres Beitrags zur Eindämmung der Pandemie anschau-\nlich verdeutlichen, wenn ihnen vor Augen geführt wird, für wen in ihrem unmittelbaren Um-\nfeld die Krankheit eine potentiell tödliche Gefahr mit sich bringen würde. In der vorerwähn-\nten Stellungnahme werden auch die psychosozialen Belastungen aus der Pandemie für \ndie Kinder thematisiert. Gleichwohl wird dort ausgeführt: „In einer bundesweiten Studie zur \npsychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2-Pandemie \nkonnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass das Tragen von Masken die Kinder \nin ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt (Ravens-Sieber, 2020). Im Gegenteil mehren \nsich die Hinweise auf ein positives Empowerment junger Leute und kreative Ideen durch \ndie Herausforderungen der Pandemie (Singh et al, 2020).“ Die hohe Plausibilität dieser \nAusführungen ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass in diesem Frühjahr in Deutsch-\nland in den Grundschulen gut zwei Millionen Schülerinnen und Schüler mit Maske am Prä-\nsenzunterricht teilnehmen, ohne dass im praktischen Leben auch nur ansatzweise ernstli-\nche gesundheitliche Komplikationen bekannt geworden wären (vgl. im Übrigen auch die \nStellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der \nDGUV vom 30.11.2020, Keine Gefährdung durch Kohlendioxis (CO2) beim Tragen von \n\n10 \n \nMasken, abrufbar unter: https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/ bio-\nlogisch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-mas-\nken_16_11_2020.pdf). \n \nDemgegenüber führt die Verpflichtung zu Beschränkungen des Grundrechts auf allge-\nmeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persön-\nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht \nunbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis \ngegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG) zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Schüle-\nrinnen und Schüler grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und sich der Maßnahme von \ndaher nicht entziehen können. Diese Konsequenz wird jedoch dadurch abgemildert, dass \nregelhaft Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske normiert sind. Schü-\nlerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen kön-\nnen, sind nach § 17 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Vierundzwanzigsten Corona-\nverordnung generell von der Maskenpflicht befreit. Für alle anderen Schülerinnen und \nSchüler ist bereits dadurch, dass die Maske nur in den Schulgebäuden zu tragen ist, nicht \naber auf dem Außengelände, hinreichend sichergestellt, dass sie nicht ganztägig die All-\ntagsmaske tragen müssen, sondern in ausreichendem Umfang – draußen – Pausen ma-\nchen können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2020 - 13 B 1609/20.NE, juris Rn. 62 f. \nm.w.N.). \n \nSoweit die Antragsteller noch geltend machen, das Tragen einer Maske wirke sich beein-\nträchtigend auf das Erlernen einer Sprache bzw. des Buchstabierens aus, fehlt es hierfür \nan belastbaren medizinischen Erkenntnissen (so bereits OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 \n- 13 B 266/21.NE, juris Rn. 62). Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass eine ungehin-\nderte weitere Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auch die Gefahr birgt, dass \nSchulen komplett geschlossen werden müssen, und dass dies für die betroffenen Schüle-\nrinnen und Schüler deutlich schwerwiegendere Nachteile mit sich bringen kann, als das \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. \n \n4. Die angegriffene Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Coronaver-\nordnung erweist sich jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebotes aus \nArt. 20 Abs. 3 GG als voraussichtlich materiell rechtswidrig. \n \nNach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Bestimmtheitsgebot \nmüssen normative Regelungen wie z.B. Rechtsverordnungen so gefasst sein, dass der \nBetroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass \n\n11 \n \ner sein Verhalten danach auszurichten vermag (BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003 - 1 BvL \n1/01, juris Rn. 61). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die \nUnsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten er-\nschwert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92, juris Rn. 103 m.w.N.). Sieht eine \nRechtsverordnung – wie hier § 23 Abs. Abs. 1 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaver-\nordnung – die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor, gilt ein strenger Maß-\nstab (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.03.2021 - 20 NE 21.524, juris Rn. 16 m.w.N.). Unter dem \nGesichtspunkt der Normenklarheit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG \nist, wenn jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten ist (vgl. BayVGH, Be-\nschl. v. 04.03.2021 - 20 NE 21.524, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \nDiesen Bestimmtheitsanforderungen genügt § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung nicht. Dort ist geregelt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-\nbedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 auch für Grundschülerinnen und Grundschü-\nler gilt, „wenn in der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven laut \nVeröffentlichung des Robert-Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzi-\ndenzwert) überschritten [wird] und […] sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsge-\nschehen außerhalb von Schulen zurückführen [lässt]“. Unter den Gesichtspunkten der hin-\nreichenden Bestimmtheit sowie der Normenklarheit ist jedenfalls die formulierte Bedingung \n„und […] sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen \nzurückführen [lässt]“ zu beanstanden. \n \nAus der Verordnung selbst ergibt sich nicht, unter welchen Voraussetzungen sich ein Inzi-\ndenzwert von mehr als 100 auf „ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von \nSchulen zurückführen“ lässt. Insbesondere wird nicht normiert, welcher Anteil – absolut \noder als Prozentzahl – der für den Inzidenzwert der maßgeblichen Infektionen sich außer-\nhalb von Schulen ereignet haben muss, damit sich der Inzidenzwert von über 100 auf diese \n„zurückführen“ lässt. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch \nnicht durch Auslegung der Vorschrift ermitteln. In der Begründung der Verordnung wird \nlediglich auf die kommunale Inzidenzzahl abgestellt, die zusätzliche Bedingung, dass diese \nInzidenzzahl nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zu-\nrückführen lässt, wird dagegen nicht erläutert. Sinn und Zweck dieser weiteren Bedingung \nist – auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin – offenbar, die Grundschülerinnen und \nGrundschüler von der „Maskenpflicht“ auszunehmen, wenn sich die hohe Inzidenz auf kon-\nkrete, insbesondere auf einzelne Betriebe oder Einrichtungen begrenzte, Ausbruchsge-\nschehen außerhalb von Schulen zurückführen lässt, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit \n\n12 \n \ndie (Grund-)Schulen hiervon gar nicht betroffen sind. Daraus lässt sich aber für die Beant-\nwortung der für den Normunterworfenen entscheidenden Frage, welcher Anteil der Infekti-\nonen sich außerhalb von Schulen ereignet haben muss, damit die Maskenpflicht trotz der \nInzidenz von über 100 in Grundschulen in Kraft tritt, nichts hinreichend Konkretes herleiten. \n \nHinzu kommt, dass es für die Normunterworfenen – also die Grundschülerinnen und \nGrundschüler sowie ihre Eltern – auch überhaupt nicht feststellbar ist, wie viele der für die \nInzidenz maßgeblichen Infektionen sich außerhalb von Schulen und wie viele sich inner-\nhalb von Schulen ereignet haben. Belastbare Daten hierzu werden von offizieller Seite \nnicht erkennbar veröffentlicht. Soweit die Antragsgegnerin meint, aktuelle Informationen \nzum Infektionsgeschehen und deren Auswirkungen auf den Schulbetrieb könne jede und \njeder auf den Internetseiten der zuständigen senatorischen Behörden finden, ist nicht \nerkennbar, dass dies auch für die Anteile der sich außerhalb und innerhalb von Schulen \nereignenden Infektionen gilt. \n \nDie dargelegte fehlende Normenklarheit wirkt sich notwendigerweise auch als Unbestimmt-\nheit auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Frage aus, wann ein Verstoß mit der mögli-\nchen Folge der Verhängung eines Bußgeldes vorliegt. Die Normbetroffenen sind nicht in \nder Lage, ihr Verhalten, wie geboten, verlässlich an den Vorgaben des Verordnungsgebers \nauszurichten. \n \nDer Senat verkennt nicht, dass die Verordnungsgeberin mit der Bedingung „und […] sich \ndies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen \n[lässt]“ – offensichtlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – die Pflicht für Grundschüle-\nrinnen und Grundschüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiter einschränken \nwollte. Unabhängig davon, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits durch den \ngewählten Inzidenzwert von 100 hinreichend Rechnung getragen sein dürfte, unterfallen \nsolche Regelungen grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum der Verordnungsgeberin. \nDiese müsste dann aber bereits in der Verordnung hinreichend klar vorgeben, aus welchen \nöffentlich zugänglichen Parametern die Betroffenen erkennen können, ob die Masken-\npflicht gerade für sie gilt oder nicht. \n \n5. Aufgrund der bestehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache besteht ein deutliches \nÜberwiegen der von den Antragstellern geltend gemachten Belange gegenüber den von \ngegenläufigen Interessen der Antragsgegnerin. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nerscheint daher dringend geboten. \n \n\n13 \n \n6. Die einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten der Antragsteller in die-\nsem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 - 1 \nB 221/20, juris Rn. 39 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat die hierauf bezogene Entschei-\ndungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO unverzüg-\nlich im Bremischen Gesetzblatt zu veröffentlichen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n30.07.2020 - 1 B 221/20, juris Rn. 39 m.w.N.). \n \n7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG \n(2 x 5.000,00 Euro). Eine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsachever-\nfahren ist nicht vorzunehmen. Da die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in ihrer aktu-\nellen Fassung spätestens zum 10.05.2021 außer Kraft tritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-20/1-b-178-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-20/1-b-178-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364350","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.523427+00:00"}}