{"status":"available","doknr":"OLD364349","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"1 B 180/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 180/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Minderjährigen \n \n \n2. des Minderjährigen \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nN. Koch am 20. April 2021 beschlossen: \n\n2 \n \n§ 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz \nvor \nNeuinfektionen \nmit \ndem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \n(Vierundzwanzigste Coronaverordnung) vom 11.02.2021 (Brem.GBl. \n2021, S. 117) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung \nder \nVierundzwanzigsten \nVerordnung \nzum \nSchutz \nvor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Brem.GBl. 2021, \nS. 377) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zu einem \nViertel und die Antragsgegnerin zur Hälfte. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie \nAntragsteller \nbegehren \ndie \neinstweilige \nAußervollzugsetzung \nder \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 117), soweit nach deren § 17 \nAbs. 4 und 5 der Zutritt zum Schulgelände – und damit die Teilnahme am Präsenzunterricht \n– nur unter Vorlage eines Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem \nTestergebnis zulässig ist und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem \nlnzidenzwert von 100 auch in Grundschulen angeordnet wird. \n \nDie Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. besuchen die 1. bzw. die 3. Klasse der \nGrundschule ... in Bremen. \n \n§ 17 Abs. 4 und Abs. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung der \nFünften \nVerordnung \nzur \nÄnderung \nder \nVierundzwanzigsten \nCoronaverordnung \n(Brem.GBl. S. 377) lautet: \n \n„§ 17 Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz \n(…) \n(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit \nnegativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei \nihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum \nSchulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen \nnicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht \n1. für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des \nSchulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt \nwird und das Ergebnis negativ ist, und \n2. für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen. \n\n3 \n \nDas Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in \nhinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich \nsichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen. \n \n(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer \nMund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 Pflicht. Danach haben Schülerinnen und \nSchüler \n1. ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren \neine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1, \n2. der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von \n§ 3 Absatz 2 Satz 2 \nzu tragen. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. Wird in der Stadtgemeinde \nBremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert \nKoch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 \npro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten und \nlässt sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen \nzurückführen, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von \n§ 3 Absatz 2 Satz 2 auch für Grundschülerinnen und Grundschüler. \n(…).“ \n \nAm 14.04.2021 haben die Antragsteller gegen die Regelungen § 17 Abs. 4 Satz 1 und \nAbs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung einen Normenkontrollantrag \ngestellt und einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Zur \nBegründung tragen sie im Wesentlichen vor, es werde eine allgemeine Testpflicht auch für \nSchülerinnen und Schüler der Primarstufe geregelt, die unter dem Vorbehalt stehe, dass \nin den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorlägen. Was eine hinreichende Zahl \nsei, bleibe aber unklar. Wenn keine Tests vorhanden seien, dürfe die Schule offenbar ohne \nTestnachweis betreten werden. \n \nSchulen seien nicht die sogenannten „Treiber“ der Pandemie. Dies werde daraus deutlich, \ndass der lnzidenzwert in der Stadtgemeinde Bremen auch während der Osterferien von \n93,6 auf 127 angestiegen sei. Bis zum 28.03.2021 seien bei 34.700 bei Schülerinnen und \nSchülern an 181 Bremer Schulen durchgeführten Schnelltests gerade einmal 23 positive \nFälle detektiert worden. Dies entspreche einer Quote von gerundet 0,055%. Bei vier Tests \nsei das Ergebnis falsch positiv gewesen. Bei den rund 8.100 Beschäftigten seien es drei \npositive Tests gewesen, die ebenfalls falsch positiv gewesen seien. Diese Zahlen zeigten, \ndass eine Ausweitung der Maßnahmen schon nicht geboten und nicht erforderlich sei. \nAuch bei Testungen in anderen Bundesländern sei es zu zahlreichen falsch positiven Tests \ngekommen. Zwar müsse die Corona-Pandemie bekämpft und Infektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 möglichst weitgehend vermieden werden. Eine nicht \nanlassbezogene Testpflicht werde aber nicht einmal in Unternehmen eingeführt. Es werde \nlediglich eine Angebotspflicht für die Arbeitgeber geben. Da die Ansteckungsquote in \nUnternehmen, z.B. in der Fleischverarbeitungsindustrie, deutlich höher sei als in Schulen, \nliege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. \n \n\n4 \n \nDie angegriffenen Maßnahmen seien weder geeignet noch erforderlich, die Ausbreitung \nder Covid-19-Pandemie in nennenswerter Form einzudämmen, noch seien sie \nverhältnismäßig. Die Testpflicht sei ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der \nSchülerinnen und Schüler, insbesondere in das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach \nArt. 2 Abs. 2 GG. Es entstünden Schmerzen, die unterschiedlich stark beschrieben \nwürden, von gering bis extrem stark. Das Testen berge auch ein hohes Verletzungsrisiko \nder Mund- und Nasenschleimhäute und, bei unkorrekter Durchführung, der hinteren \nNasenhöhle. Es dürfe aber niemand staatlicherseits gezwungen werden, sich einem \nVerletzungsrisiko auszusetzen, um eine Schule zu besuchen. Der angebotene \nHeimunterricht stelle keine Alternative zu einer Teilnahme am Präsenzunterricht dar. Die \nSchülerinnen und Schüler seien rund drei Monate auf Heimunterricht angewiesen gewesen \nund hätten bereits erhebliche Lernlücken. Im Heimunterricht gebe es nicht einmal mehr \nVideounterricht, da die Lehrer nun mit dem Präsenzunterricht befasst seien. Die Testpflicht \nführe gerade bei den Grundschülerinnen und Grundschülern zu einer starken psychischen \nBelastung. Falls der Test eines Anwesenden positiv sei, müsse die ganze Klasse in \nQuarantäne. Die Kinder könnten mit diesem Druck nicht umgehen. Der „Positive“ sei einem \nMobbingrisiko ausgesetzt. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG vor. Niemand \nkönne verpflichtet werden, sich ohne konkreten Verdacht auf eine Krankheit willkürlichen \nTestungen zu unterziehen. Der Mensch sei kein „Versuchskaninchen“ für medizinische \nExperimente. \n \nDaraus, dass die bestehenden Hygienevorschriften in Schulen auch nach einem Negativ-\nTest beibehalten werden sollten, ergebe sich, dass der Verordnungsgeber offenbar selbst \nnicht davon ausgehe, dass die Tests einen nennenswerten Nutzen hätten. Die \nAbstandspflicht gelte ohnehin. Würden die vorgeschriebenen Abstände eingehalten, seien \nInfektionen ausgeschossen und es brauche keine Tests. Es sei auch anzuzweifeln, ob das \nzweimalige wöchentliche Testen überhaupt geeignet sei, Ansteckungen wirksam zu \nvermeiden. Es werde immer ein Risiko verbleiben. Die angegriffenen Vorschriften seien \njedenfalls nicht erforderlich, da im freiwilligen Testen ein milderes Mittel liege. Die \nTestpflicht sei nicht verhältnismäßig. Es bedürfe schon keines staatlichen Eingreifens, da \ngerade Eltern ihre Kinder von sich aus schützten, auf Anzeichen einer Corona-Infektion \nachteten und ihre Kinder im Zweifel eher zu Hause behielten. \n \nDie in § 17 Abs. 5 Satz 4 Corona-Verordnung für Grundschulkinder normierte Pflicht zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei ebenfalls rechtswidrig und verletze die \nAntragsteller in ihren Grundrechten. Verletzt würden Art. 2 GG sowie Art. 1 GG. Durch das \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde die Sauerstoffzufuhr massiv eingeschränkt. \nDie Leistungs- und Lernfähigkeit nehme ab und man bekomme Kopfschmerzen. Negative \n\n5 \n \nAuswirkungen auf das junge Gehirn seien die Folge. Zudem sei es für die Lehrkräfte \nunmöglich, eine vertrauensvolle Mimik oder Gesichtsausdrücke zu vermitteln. Gerade \nGrundschulkinder müssten aber eine nonverbale Kommunikation erlernen. \n \nDiese Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller seien nicht gerechtfertigt. Eine \nMaskenpflicht für Grundschulkinder sei schon nicht geboten, weil es keine \nInfektionsausbrüche in Grundschulen im Land Bremen gebe. Die Regelung sei zu \nunbestimmt, da die erweiterte Maskenpflicht für Grundschulkinder nur dann nicht gelten \nsolle, wenn das Ansteigen von Infektionszahlen auf einen lnzidenzwert von über 100 auf \nein Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückzuführen sei. Es sei unklar, wann \ndies der Fall sein solle. Die Maßnahme sei im Übrigen auch nicht geeignet. Es sei bereits \nnicht erwiesen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung – Alltagsmasken aus Stoff, Schals, \nTücher usw. – vor einer Ansteckung schütze. Zudem werde die Maske in den Pausen zum \nEssen und Trinken ohnehin abgesetzt. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum mit der \nTest- und Maskenpflicht zwei extreme Maßnahmen gleichzeitig eingeführt würden. \n \nSchließlich rügen die Antragsteller, dass sie als Nichtstörer in Anspruch genommen \nwürden. \n \nDie Antragsteller beantragen, \ndie Vollziehung von § 17 Abs. 4 Satz 1 sowie von § 17 Abs. 5 Satz 4 \n(i. V. m. Satz 1) der Vierundzwanzigsten Corona-Verordnung vom 9. April 2021 \nfür Grundschülerinnen und Grundschüler einstweilen bis zur Entscheidung in der \nHauptsache auszusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin verteidigt die angefochtenen Verordnungsregelungen und beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nAuf gerichtliche Nachfrage führt sie ergänzend aus, unter „Ausbruchsgeschehen“ im Sinne \ndes \n§ 17 \nAbs. 5 Satz 4 \nder \nVierundzwanzigsten \nCorona-Verordnung \nsei \nein \nAusbruchsgeschehen in einer einzelnen Einrichtung, einem abgrenzbaren Wohngebiet \noder einem Betrieb, wie z.B. einem Schlachthof, einem Pflegeheim oder einem Wohnblock, \ngemeint, in welchem Infektionen „in sehr hohem Maße“ nachgewiesen worden seien. Dies \nsei aktuell weder in der Stadtgemeinde Bremen noch in der Stadt Bremerhaven der Fall. \nNicht erforderlich sei dagegen, dass der hohe Inzidenzwert sich überwiegend oder gar \nausschließlich durch den Schulbetrieb erklären ließe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nverwiesen. \n \n\n6 \n \nII. 1. Der Normenkontrolleilantrag ist zugunsten der Antragsteller gemäß §§ 88, 122 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht dergestalt auszulegen, dass sie die \nvorläufige Außervollzugsetzung der § 17 Abs. 4 Satz 1 sowie § 17 Abs. 5 Satz 4 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung in der derzeit geltenden Fassung begehren. Die \nvon den Antragstellern angegriffenen Regelungen gelten seit dem 17.04.2021 befristet bis \nzum 10.05.2021. Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist davon \nauszugehen, dass die Antragsteller die angegriffenen Regelungen in ihrer aktuell \ngeltenden Fassung zum Gegenstand des Normenkontrolleilverfahrens machen wollen, \nobgleich sie ihren Antrag nicht geändert haben (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. \n15.04.2021 - 1 B 127/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, m. w. N.). \n \n2. Der so verstandene Normenkontrolleilantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti-\ngen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 \nVwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, \nsoweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. \nIst danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr \nschwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese \nPrüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet \nwäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen \nSatzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige \nAnordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entschei-\ndung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer \nfür den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sind. Lassen \nsich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den \nErlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu ent-\nscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige An-\nordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach \n§ 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwie-\ngen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener \n\n7 \n \nErfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015 \n- 4 VR 5 2/15, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). \n \nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden \n(auch) für Grundschülerinnen und Grundschüler) vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil \nder Normenkontrollantrag nach summarischer Prüfung insoweit voraussichtlich Erfolg hat. \nSoweit sich die Antragsteller gegen die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung wenden, durch die der Zutritt zum Schulgelände – \nund damit die Teilnahme am Präsenzunterricht – an die Beibringung eines Tests auf das \nCoronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis geknüpft wird, bleibt ihr Eilantrag \ndagegen erfolglos. Beide Regelungen sind jeweils von einer verfassungskonformen ge-\nsetzlichen Grundlage getragen (a.) und formell rechtmäßig (b.); auch in materieller Hinsicht \nsind jeweils sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage \nerfüllt als auch die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt (c.). \nWährend aber § 17 Abs. 4 Satz 1 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung mit dem \nBestimmtheitsgebot voraussichtlich noch vereinbar ist, verstößt § 17 Abs. 5 Satz 4 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung nach summarischer Prüfung hiergegen (d.). \n \na. Die von den Antragstellern angegriffenen Regelungen Verordnung finden in den § 32 \nSätze \n1, \n2 \ni. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1, \n§ \n28a \nAbs. 1 \nNr. 2 \nbzw. \nNr. 16 \nInfektionsschutzgesetz \n(IfSG) \neine \nhinreichende \nRechtsgrundlage. \nDie \nVerord-\nnungsermächtigung ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \nnicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht \ngegen \ndas \nBestimmtheitsgebot \naus \nArt. 80 \nAbs. 1 Satz GG, \ngegen \nden \nParlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß \nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, \njuris Rn. 29 m.w.N.). \n \nb. Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Fünften Verordnung zur \nÄnderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Die \nVierundzwanzigste Coronaverordnung ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die \nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß \n§ 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem \nInfektionsschutzgesetz i. V. m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Dies gilt entsprechend für \ndie Verordnungen zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung. Die \n\n8 \n \nVerordnungen sind jeweils ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen \nbekanntgemacht worden (Brem.GBl. S. 117, S. 153, S. 275, S. 288, S. 298 und S. 377). \n \nDie formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG \nsind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 \ni. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen \nBegründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Dies ist jeweils geschehen. \n \nc. In materieller Hinsicht sind bei summarischer Prüfung die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben (aa.) und die Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt (bb.). \n \naa. Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der \ngenannten Rechtsgrundlage eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzun-\ngen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens \nist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen \nzu ergreifen. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sieht als mögliche notwendige Schutzmaßnahme die \nVerpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor, § 28a Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. \n§ 33 Nr. 3 IfSG ermächtigt zur Schließung von Schulen oder der Erteilung von Auflagen für \ndie Fortführung des Betriebs. Bei der Regelung eines Zutrittsverbots in Abhängigkeit von \ndem Ergebnis eines Corona-Tests handelt es sich um eine Auflage im vorgenannten Sinne. \n \nAuch eine Inanspruchnahme von Nichtstörern durch Maßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 IfSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n– entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht zu beanstanden (zuletzt OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nbb. Die Regelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung überschreiten bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht \nerkennbar die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der \nVerordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraum. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung auch der Verordnungsgeberin nach \nder ständigen Rechtsprechung des Senats für die Eignung und Erforderlichkeit einer \nMaßnahme eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. \n12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 37, 40). \n \n\n9 \n \n(1) Die Maßnahmen verfolgen einen legitimen Zweck. Ziel der Maßnahme der \nVerordnungsgeberin ist es, die Infektionszahlen flächendeckend zu reduzieren, um die \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Schulen sollen unter den \npandemischen Bedingungen so weit wie möglich auch für den Präsenzunterricht geöffnet \nbleiben, um das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Bildung weiterhin sicherzustellen \nund Beeinträchtigungen der Bildungsgerechtigkeit und der Weiterentwicklung und \nFörderung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden. Im Präsenzschulbetrieb bestehen \ndabei in besonders hohem Maße die Notwendigkeit, infizierte Personen möglichst früh und \nlückenlos zu identifizieren. Als wichtige weitere Infektionsschutzmaßnahme für Schulen \nwerde zusätzlich ab einer kommunalen Inzidenzzahl von 100 die Maskenpflicht auch auf \nGrundschülerinnen \nund \nGrundschüler \nausgedehnt \n(vgl. \ndie \nBegründung \nzur \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung, zu § 17, sowie die Begründung zur Vierten \nVerordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung, zu § 1). \n \n(2) Bei summarischer Prüfung ist sowohl die Regelung, den Zugang zum Schulgelände – \nund damit auch zum Präsenzunterricht – vom Nachweis eines negativen Testergebnisses \nabhängig zu machen, als auch die sich auch auf Grundschülerinnen und Grundschüler \nerstreckende Maskenpflicht in Schulgebäuden als Teil eines Gesamtkonzeptes zur Er-\nreichung der konkret verfolgten Verordnungsziele geeignet. \n \nDafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, \nohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n09.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR \n1454/94, juris Rn. 52). \n \nDie angegriffenen Regelungen sind geeignet, zur Eindämmung der Verbreitung des \nCoronavirus SARS-CoV-2 beizutragen. Die Regelung, die Berechtigung zum Zutritt zum \nSchulgelände an den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu knüpfen, führt \nunabhängig von der Frage nach der konkreten Zuverlässigkeit der einzelnen Tests dazu, \nzumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Personen frühzeitig \nzu erkennen und vom Unterrichtsbesuch in Präsenz fernzuhalten. Durch diese \nZugangsbeschränkung und die damit verbundene Möglichkeit, einen Schulbesuch \ninfektiöser Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, trägt die Maßnahme \ndazu bei, eine Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs zu vermeiden. Sie \nkann somit zu einer frühzeitigen Erkennung und Unterbrechung der Infektionsdynamik \nbeitragen (im Ergebnis auch BayVGH, Beschl. v. 12.04.2021 - 20 NE 21.926; SächsOVG, \nBeschl. v. 09.04.2021 - 3 B 114/21, juris Rn. 7 f. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 12.04.2021 - OVG 11 S 48/21). Das Netzwerk Universitätsmedizin führt in einem Bericht \n\n10 \n \nbetreffend Teststrategien auf SARS-CoV-2 in Schulen vom 22.03.2021 aus, dass der \nhäufig asymptomatische Verlauf der Infektion mit SARS-CoV-2 bei jungen Menschen eine \nhohe Dunkelziffer nicht erkannter Infektionen in den Schulen impliziere, sofern nicht \nanlassbezogene \nTestungen \nin \nausreichendem \nAusmaß \ndurchgeführt \nwürden. \nZusammenfassend stellt das Netzwerk Universitätsmedizin fest, der Präsenzunterricht an \nSchulen solle zwingend durch die Anwendung systematischer Testungen begleitet werden, \nmit denen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 erkannt und kontrolliert werden könne (vgl. \nhttps://www.umg.eu/fileadmin/Redaktion/Medizinische_Informatik/Forschung/Teststrategi\nen_fu__r_Schulen-B-FAST-20210326.pdf). \n \nDer Einwand der Antragsteller, die vorgesehenen Tests seien bereits deshalb ungeeignet, \nweil die bereits bestehenden Hygienevorschriften in Schulen auch nach einem Negativ-\nTest einzuhalten seien und weil zu bezweifeln sei, dass durch das zweimalige wöchentliche \nTesten Ansteckungen überhaupt wirksam vermieden werden könnten, verkennt bereits, \ndass die angefochtene Maßnahme Teil eines Gesamtkonzepts ist, bei dem die \nverschiedenen Maßnahmen nebeneinanderstehen und sich gegenseitig ergänzen. Die \nBehauptung der Antragsteller, Infektionen seien ausgeschlossen und es brauche von \nvornherein keine Tests, sofern die vorgeschriebenen Abstände eingehalten würden, \nentspricht nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Das Robert Koch-Institut führt \nzur nationalen Teststrategie (Stand: 01.04.2021) aus, dass auch Testen nicht von Hygiene- \nund Schutzmaßnahmen entbinde. Ausweislich des Epidemiologischen Steckbrief SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Stand: 18.03.2021) kann sich bei längerem Aufenthalt in kleinen, \nschlecht oder nicht belüfteten Räumen die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch \nAerosole \nauch \nüber \neine \ngrößere \nDistanz \nals \n1,5 m \nerhöhen \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). \nAuch \nder Umstand, dass bei nicht anlassbezogenen Testungen ein gewisser Anteil falsch-\npositiver Testergebnisse zu erwarten ist und sich auch an solche falsch-positive Schnell- \noder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschließenden PCR-Testung für die \nBetroffenen Quarantänemaßnahmen anschließen, stellt die grundsätzliche Eignung der \nMaßnahme zur Erreichung des dargelegten Zwecks nicht in Frage. Das breite, nicht \nanlassbezogene Testen an Schulen ermöglicht es trotz gelegentlicher falsch-positiver \nTestergebnisse, auch asymptomatisch Infizierte zu ermitteln und damit eine \nWeiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs zu verhindern. \n \nDie Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (auch) für Grundschulkinder ist nach \nAuffassung des Senats ebenfalls zur Zweckerreichung geeignet. Soweit die Antragsteller \neinwenden, die für Grundschulkinder zulässigen Alltagsmasken aus Stoff hätten keinerlei \nEffekt, wird auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen, der bereits entschieden \n\n11 \n \nhat, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – auch lediglich einer Alltagsmaske – \nim öffentlichen Raum zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20 m. w. N.). \n \nDiese Eignung der Maskenpflicht stellen die Antragsteller weder mit dem Einwand, dass \nes an Grundschulen in Bremen kein relevantes Infektionsgeschehen gebe, noch mit dem \nVerweis darauf, dass es bei Einhaltung der Abstände nicht zu Infektionen kommen könne, \nin Zweifel. Auch der Umstand, dass die Grundschulkinder ihre Masken zum Essen und \nTrinken absetzen dürften oder dass Grundschulkinder ihre Masken nicht immer \nordnungsgemäß trügen, steht der grundsätzlichen Geeignetheit der Maßnahme zur \nZweckerreichung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend auf die \nEinschätzung des Robert Koch-Instituts in seinem Lagebericht vom 06.04.2021 hin, dass \nsich die Rolle von Kindern und Jugendlichen bei der Ausbreitung von SARS-VoV-2 zu \nändern scheine und die Meldeinzidenzen bei Kindern und Jugendlichen in allen \nAltersgruppen angestiegen seien. Bei dieser Entwicklung spiele die Ausbreitung leichter \nübertragbarer, besorgniserregender Varianten eine Rolle. Auch in seinen aktuellen \nLageberichten führt das Robert Koch-Institut weiterhin aus, dass Ausbrüche zunehmend \nauch Kitas und Schulen betreffen (vgl. zuletzt RKI, Täglicher Lagebericht vom \n19.04.2021, S. 1 und 2; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSituationsberichte/Apr_2021/2021-04-19-de.pdf?__blob=publicationFile). Nach der vom \nRobert-Koch-Institut auf der dortigen Internetseite veröffentlichten Statistik zu den Covid-\n19-Fällen \nnach \nAltersgruppen \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ \nCoronavirus/Daten/Altersverteilung.html; Stand 13.04.2021) ist das Risiko einer \nAnsteckung für die Altersgruppe der Grundschulkinder in den letzten Wochen stark \ngestiegen. Nach dem Robert Koch-Institut gehen somit auch von Kindern und \nJugendlichen \nzunehmend \nÜbertragungen \nund \nAusbruchsgeschehen \naus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2\n021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile). Lag die sog. 7-Tage-Inzidenz in dieser \nAltersgruppe während der Zeit des Distanzunterrichts in der 6. KW 2021 in der \nAltersgruppe von 5 bis 9 Jahren bei 37 und in der Altersgruppe von 10 bis 14 bei 38 Fällen \npro 100.000 Kinder, so wurden in der 12. KW 2021 vor den Osterferien Inzidenzen von 180 \nin der Altersgruppe von 5 bis 9 Jahren und von 155 in der Altersgruppe von 10 bis 14 \nJahren festgestellt. Während der Osterferien in den meisten Bundesländern sind die \nInzidenzen dann wieder zurückgegangen auf 125 bzw. 137 in der 14. Kalenderwoche. Ein \nerneuter Anstieg dürfte nunmehr nach Ende der Osterferien wieder zu erwarten sein. \n \n(3) Die angegriffenen Regelungen sind voraussichtlich auch erforderlich. \n \n\n12 \n \nEine Regelung ist erforderlich, wenn die Verordnungsgeberin nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum \nzusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). \n \nDie von den Antragstellern geforderte freiwillige Testung stellt sich zwar als ein milderes, \naber nicht als ein gleich geeignetes Mittel dar. Bei freiwilligen Testungen ist gerade nicht \ngewährleistet, dass sich alle auf dem Schulgelände befindlichen Personen einem \nSchnelltest unterzogen haben und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. So ist der \nSenatsvorlage der Senatorin für Kinder und Bildung vom 31.03.2021 zu entnehmen, dass \ndas vor der Einführung der streitgegenständlichen Regelung bestehende kostenlose \nAngebot der freiwilligen Schnelltestung in der Schule von etwa einem Drittel der am \nSchulleben Beteiligten nicht wahrgenommen wurde (Senatsvorlage vom 31.03.2021, vgl. \nhttps://www.bildung.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen117.c.237989.de). \nAuch \nfür die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Schulgebäuden \nauch für Grundschülerinnen und Grundschüler stehen mildere, aber gleich effektive Mittel \nstehen nicht zur Verfügung. \n \n(4) Schließlich sind die streitgegenständlichen Regelungen unter Abwägung der \ngegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen voraussichtlich auch angemessen. \n \nAngemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende \nRegelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen \nVerhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine \nAbwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in \nGrundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen \nnotwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je \nempfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der \nGemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus \ngänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 \n- 2 BvR 2347/15, juris Rn. 265 m.w.N.). \n \nAusgehend hiervon steht der beabsichtigte Verordnungszweck der angegriffenen \nRegelungen nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Eingriffe (im Ergebnis auch \nBayVGH, Beschl. v. 12.04.2021 - 20 NE 21.926; SächsOVG, Beschl. v. 09.04.2021 - 3 B \n114/21, juris Rn. 7 f.; Nds.OVG, Beschl. v. 19.04.2021 - 13 MN 192/21, juris Rn. 62 f., \nsowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.04.2021 - OVG 11 S 48/21, juris). \nHinsichtlich der Durchführung der Schnelltests ist bereits zweifelhaft, ob mit diesen ein \n\n13 \n \nEingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nverbunden ist. Für Selbsttests – auch für solche, bei denen der Abstrich im vorderen \nNasenbereich genommen wird – wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung \nteilweise verneint (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.04.2021 - 13 MN 192/21, juris Rn. 62; \nSächsOVG, Beschl. v. 09.04.2021 - 3 B 114/21, juris Rn. 7 m.w.N.). Doch selbst wenn \nangenommen wird, mit der Testung werde in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen \nSchülerinnen und Schüler und Lehrkräfte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingegriffen, ist dieser \nEingriff zur Überzeugung des Senats jedenfalls als gering einzustufen (so auch BayVGH, \nBeschl. v. 12.04.2021 - 20 NE 21.926), wobei von einer im Regelfall stattfindenden \nsachgemäßen Anwendung auszugehen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem \ndurch die Antragsteller beigefügten Internetartikel der „HNO-Ärzte-im-Netz“ vom \n05.03.2021. Dort wird ausgeführt, der Abstrich fühle sich – gerade für Kinder – \nunangenehm an; es könne brennen und kribbeln, Niesreize seien möglich und die Augen \nkönnten tränen. Dass es zu „extrem starken Schmerzen“ komme, wie die Antragsteller in \nder Antragsschrift behaupten, wird hingegen nicht dargelegt. Dem gegenüber steht der \nbereits eingangs dargelegte Nutzen der Maßnahme, einen Schulbesuch infektiöser \nPersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen und damit dazu beitragen zu können, \nweitere – gerade bei Kindern häufig asymptomatisch verlaufende – Infektionen innerhalb \ndes Schulbetriebs zu verhindern. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts \nvom \n19.04.2021 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSituationsberichte/Apr_2021/2021-04-19-de.pdf?__blob=publicationFile) die Zahl der \nÜbertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland wieder stark zunimmt. \nDas Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland insgesamt weiterhin als „sehr hoch“ ein. Bundesweit sei seit Mitte März wieder \nein deutlicher Anstieg der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen zu verzeichnen. \nNach der aktuellen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts (Stand: 31.3.2021, vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) ist \ndie Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten (VOC) von SARS-CoV-2 \nbesorgniserregend. Zudem besteht auch bei Kindern und Jugendlichen ein konkretes \nRisiko für ihre Gesundheit. Ein kleiner Teil der infizierten Kinder und Jugendlichen benötigt \ndurchaus eine intensivmedizinische Versorgung und wird beatmungspflichtig. Je mehr \nKinder und Jugendliche sich infizieren, desto höher ist somit (absolut) auch die Zahl an \nSchwerkranken. Daneben kam es aber in der Folge einer solchen Infektion bislang bereits \nin rund 250 Fällen zu einer schwerwiegenden Komplikation, dem sogenannten PIMS-\nSyndrom (Pediatric Inflammatory Multisystem Syndrome). Etwa 70 % dieser Fälle treten in \nder Altersgruppe unter 10 Jahren auf; in 7 % der Fälle kam es zu Folgeschäden, \n\n14 \n \ninsbesondere des Herz-Kreislauf-Systems (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/ \ncorona-kinder-eltern-pims-100.html). Angesichts der aktuellen Infektionslage – die 7-Tage-\nInzidenz liegt ausweislich des Situationsberichts des Robert Koch-Instituts (Stand: \n19.04.2021) im Land Bremen derzeit bei 170 – sowie der gravierenden und teils \nirreversiblen \nFolgen, die \nein \nweiterer \nunkontrollierter \nAnstieg \nder \nZahl \nvon \nNeuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in \neiner Güterabwägung das Interesse der Antragsteller an einem unbeschränkten \nTeilnahmerecht am Präsenzunterricht hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an \nder \nEindämmung \nder \nAusbreitung \nder \nCorona-Pandemie \nzurückstehen. \nZur \nAngemessenheit der angefochtenen Regelung trägt insoweit wesentlich bei, dass durch \n§ 17 Abs. 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung keine Testpflicht im Rechtssinne \neingeführt wird (so auch BayVGH, Beschl. v. 12.04.2021 - 20 NE 21.926), sondern die \nTeilnahme an den Testungen bzw. der Testnachweis freiwilliger Natur ist. Schülerinnen \nund Schüler, welche einen Test nicht durchführen wollen oder können, werden nicht vom \nUnterrichtsangebot ausgeschlossen, sondern nehmen am Distanzunterricht teil. \n \nSoweit die Antragsteller geltend machen, dass falsch-positive Testergebnisse zu unnötigen \nQuarantänemaßnahmen führten, die auch mit psychische Belastungen der betroffenen \nGrundschulkinder einhergehen könnten, ist dies zwar zutreffend, wird aber durch den \ndargestellten Nutzen der Testungen überwogen. Für eine Angemessenheit der Regelung \nspricht weiter, dass die Testpflicht von vornherein an die Voraussetzung geknüpft ist, dass \ndie jeweilige Schule über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügt und \nkeinen Vorrang bestimmter Testarten regelt. Den Schülerinnen und Schülern werden \ndadurch verschiedene Testmöglichkeiten eröffnet. Soweit die Antragsteller geltend \nmachen, die Testpflicht verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG, da kein Mensch gezwungen \nwerden könne, sich ohne konkreten Verdacht auf eine Krankheit willkürlichen Testungen \nzu unterziehen, erscheint dies bereits im Ansatz abwegig. Der Eingriff ist so gering, dass \neine Beeinträchtigung der Menschenwürde schon deshalb von vornherein ausgeschlossen \nerscheint. Die Tests sind auch nicht willkürlich, sondern dienen der Reduzierung des \nVerbreitungsrisikos. Im Übrigen werden die Schülerinnen und Schüler nicht zum Test \ngezwungen. Er ist vielmehr Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht.. \n \nAuch hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erweist sich die \nangegriffene Regelung als angemessen. Diesbezüglich geht der Senat davon aus, dass \ndamit bereits kein Eingriff in das Recht der Antragsteller auf körperliche Unversehrtheit \naus Art. 2 Abs. 2 GG verbunden ist. In den zurückliegenden Wochen und Monaten, in \ndenen an den Schulen in Deutschland und in anderen Ländern die Pflicht zum Tragen einer \nMund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts bestanden hat, haben sich keine \n\n15 \n \nAnhaltspunkte ergeben, dass durch Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die \nAbatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt \nwird (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 - 13 B 266/21.NE, juris Rn. 53). Dies \nentspricht auch der gemeinsamen Stellungnahme der maßgeblichen medizinischen \nFachgesellschaften, nämlich der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie \n(DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj e.V.) der Deutschen \nGesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische \nPulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin \n(SGKJ) vom 12.11.2020 (https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/). Dort heißt \nes wörtlich: „Das Tragen von Masken führt auch bei Kindern nicht zu einer relevanten \nErhöhung der Kohlendioxidkonzentration. Auch für Kinder mit kontrolliertem Asthma über \n6 Jahren stellt die Maske keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung dar. Umfangreiche \nErfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und \nSpezialambulanzen zeigen, dass diese nach einer altersgemäßen Erklärung zu Funktion \nund Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit haben“. Soweit dort weiter \nausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Erzwingen der Maskenpflicht emotionalen \nWiderstand erzeugen kann und auf die Notwendigkeit eines empathiegeleiteten Umgangs \nhiermit verwiesen wird, ist es gerade Aufgabe der Lehrkräfte, aber auch der \nSorgeberechtigten, den Kindern angesichts der objektiven Gefahrenlage durch die weitere \nVerbreitung des SARS-CoV-2-Virus in altersgerechter Weise die innere Überzeugung von \nder Wichtigkeit auch ihres Beitrags zur Eindämmung der Pandemie zu vermitteln. \nAuch Grundschulkindern lässt sich die Bedeutung ihres Beitrags zur Eindämmung der \nPandemie anschaulich verdeutlichen, wenn ihnen vor Augen geführt wird, für wen in ihrem \nunmittelbaren Umfeld die Krankheit eine potentiell tödliche Gefahr mit sich bringen würde. \nIn der vorerwähnten Stellungnahme werden auch die psychosozialen Belastungen aus der \nPandemie für die Kinder thematisiert. Gleichwohl wird dort ausgeführt: „In einer \nbundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die \nSARS-CoV-2-Pandemie konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass das \nTragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt (Ravens-\nSieber, 2020). Im Gegenteil mehren sich die Hinweise auf ein positives Empowerment \njunger Leute und kreative Ideen durch die Herausforderungen der Pandemie (Singh et al, \n2020).“ Die hohe Plausibilität dieser Ausführungen ergibt sich im Übrigen schon daraus, \ndass in diesem Frühjahr in Deutschland in den Grundschulen gut zwei Millionen \nSchülerinnen und Schüler mit Maske am Präsenzunterricht teilnehmen, ohne dass im \npraktischen Leben auch nur ansatzweise ernstliche gesundheitliche Komplikationen \nbekannt geworden wären (vgl. auch die Stellungnahme des Koordinierungskreises für \nBiologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 30.11.2020, abrufbar unter: \n\n16 \n \nhttps://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/stellungnah\nme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2020.pdf). \n \nd. Während die Regelung in § 17 Abs. 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung auch \nvoraussichtlich noch den Vorgaben des Bestimmtheitsgebotes aus Art. 20 Abs. 3 GG \ngenügt, erweist sich die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten \nCoronaverordnung jedoch nach summarischer Prüfung wegen eines Verstoßes hiergegen \nals materiell rechtswidrig. \n \nNach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Bestimmtheitsgebot \nmüssen normative Regelungen wie z.B. Rechtsverordnungen so gefasst sein, dass der \nBetroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass \ner sein Verhalten danach auszurichten vermag (BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003 - 1 BvL \n1/01, juris Rn. 61). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die \nUnsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten er-\nschwert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92, juris Rn. 103 m.w.N.). Sieht eine \nRechtsverordnung – wie in § 23 Abs. 1 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \n– die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor, gilt ein strenger Maßstab (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 04.03.2021 - 20 NE 21.524, juris Rn. 16 m.w.N.). Unter dem \nGesichtspunkt der Normenklarheit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG \nist, wenn jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten ist (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 04.03.2021 - 20 NE 21.524, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \nHiervon ausgehend ist § 17 Abs. 4 der Vierundzwanzigsten Corona-Verordnung nicht \ndeshalb unbestimmt, weil das Zutrittsverbot nach dessen Satz 4 nur gilt, wenn in den \nSchulen Schnelltests „in hinreichender Zahl“ vorhanden sind. Entgegen der Auffassung der \nAntragsteller ist die Formulierung insoweit auslegungsfähig, als Tests in hinreichender Zahl \nvorliegen, wenn für jede Schülerin und jeden Schüler sowie alle Schulbeschäftigten in den \nSchulen Testkapazitäten zur Verfügung stehen. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen \nVoraussetzung wird für die Normadressaten jedenfalls dadurch erkennbar, dass die \nsenatorische Behörde oder die jeweilige Schule dies in geeigneter Art und Weise bekannt \nmacht (vgl. auch Nds.OVG, Beschl. v. 19.04.2021 - 13 MN 192/21, juris Rn. 36). Dieses \nVerständnis lässt sich auch aus Satz 5 der Vorschrift entnehmen, wonach im \nEingangsbereich des Schulgeländes deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen \ndieses Absatzes anzubringen sind. \n \nAnders ist dies für § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zu \nbeurteilen. Diese Regelung genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Sie regelt, dass \n\n17 \n \ndie Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 \nauch für Grundschülerinnen und Grundschüler gilt, „wenn in der Stadtgemeinde Bremen \noder der Stadtgemeinde Bremerhaven laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts eine \nZahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100.000 \nEinwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten [wird] und […] sich \ndies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen \n[lässt]“. Unter den Gesichtspunkten der hinreichenden Bestimmtheit sowie der \nNormenklarheit, ist jedenfalls die formulierte Bedingung „und […] sich dies nicht auf ein \noder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen [lässt]“ zu \nbeanstanden. \n \nAus der Verordnung selbst ergibt sich nicht, unter welchen Voraussetzungen sich ein Inzi-\ndenzwert von mehr als 100 auf „ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von \nSchulen zurückführen“ lässt. Insbesondere wird nicht normiert, welcher Anteil – absolut \noder als Prozentzahl – der für den Inzidenzwert der maßgeblichen Infektionen sich außer-\nhalb von Schulen ereignet haben muss, damit sich der Inzidenzwert von über 100 auf diese \n„zurückführen“ lässt. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch \nnicht durch Auslegung der Vorschrift ermitteln. In der Begründung der Verordnung wird \nlediglich auf die kommunale Inzidenzzahl abgestellt, die zusätzliche Bedingung, dass diese \nInzidenzzahl nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zu-\nrückführen lässt, wird dagegen nicht erläutert. Sinn und Zweck dieser weiteren Bedingung \nist – auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin – offenbar, die Grundschülerinnen und \nGrundschüler von der „Maskenpflicht“ auszunehmen, wenn sich die hohe Inzidenz auf kon-\nkrete, insbesondere auf einzelne Betriebe oder Einrichtungen begrenzte, Ausbruchsge-\nschehen außerhalb von Schulen zurückführen lässt, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit \ndie (Grund-)Schulen hiervon gar nicht betroffen sind. Daraus lässt sich aber für die Beant-\nwortung der für den Normunterworfenen entscheidenden Frage, welcher Anteil der Infekti-\nonen sich außerhalb von Schulen ereignet haben muss, damit die Maskenpflicht trotz der \nInzidenz von über 100 in Grundschulen in Kraft tritt, nichts hinreichend Konkretes herleiten. \n \nHinzu kommt, dass es für die Normunterworfenen – also die Grundschülerinnen und \nGrundschüler sowie ihre Eltern – auch überhaupt nicht feststellbar ist, wie viele der für die \nInzidenz maßgeblichen Infektionen sich außerhalb von Schulen und wie viele sich inner-\nhalb von Schulen ereignet haben. Belastbare Daten hierzu werden von offizieller Seite \nnicht erkennbar veröffentlicht. Soweit die Antragsgegnerin meint, aktuelle Informationen \nzum Infektionsgeschehen und deren Auswirkungen auf den Schulbetrieb könne jede und \njeder auf den Internetseiten der zuständigen senatorischen Behörden finden, ist aber nicht \n\n18 \n \nerkennbar, dass dies auch für die Anteile der sich außerhalb und innerhalb von Schulen \nereignenden Infektionen gilt. \n \nDie dargelegte fehlende Normenklarheit wirkt sich notwendigerweise auch als Unbestimmt-\nheit auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Frage aus, wann ein Verstoß mit der mögli-\nchen Folge der Verhängung eines Bußgeldes vorliegt. Die Normbetroffenen sind nicht in \nder Lage, ihr Verhalten, wie geboten, verlässlich an den Vorgaben der Verordnungsgeberin \nauszurichten. \n \nDer Senat verkennt nicht, dass die Verordnungsgeberin mit der Bedingung „und […] sich \ndies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen \n[lässt]“ – offensichtlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – die Pflicht für Grundschüle-\nrinnen und Grundschüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiter einschränken \nwollte. Unabhängig davon, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits durch den \ngewählten Inzidenzwert von 100 hinreichend Rechnung getragen sein dürfte, unterfallen \nsolche Regelungen grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum der Verordnungsgeberin. \nDiese müsste dann aber bereits in der Verordnung hinreichend klar vorgeben, aus welchen \nöffentlich zugänglichen Parametern die Betroffenen erkennen können, ob die Masken-\npflicht gerade für sie gilt oder nicht. \n \nd. § 17 Abs. 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung erweist sich voraussichtlich \nauch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das \nhieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei \nverwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen \nbedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem \nAusmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz \nergebenden Grenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13). \n \nAusgehend hiervon ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzunehmen. Soweit die \nAntragsteller rügen, in Unternehmen der Privatwirtschaft werde den Arbeitgebern lediglich \neine „Angebotspflicht“ für die Durchführung von Schnelltests auferlegt, dürfte bereits kein \nwesensgleicher Sachverhalt vorliegen. Dass die Verordnungsgeberin auf der Grundlage \n\n19 \n \ndes gegenwärtigen Infektionsgeschehens verpflichtende Testnachweise für Schulen \nvorgesehen hat, ist ausweislich der Verordnungsbegründung dem Ziel geschuldet, die \nSchulen trotz eines aktuell hohen Infektionsgeschehens möglichst lang geöffnet zu halten. \nDamit überschreitet die Verordnungsgeberin voraussichtlich nicht den ihr zustehenden – \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Einschätzungs- und Prognosespielraum. \n \n3. Soweit sich die Antragsteller gegen die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 4 der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung wenden, besteht aufgrund der dargelegten \nErfolgsaussichten in der Hauptsache ein deutliches Überwiegen der Belange der \nAntragsteller gegenüber den gegenläufigen Interessen der Antragsgegnerin. Der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung erscheint daher dringend geboten. \n \nDie einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten der Antragsteller in diesem \nVerfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 - 1 B \n221/20, juris Rn. 39 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat die hierauf bezogene Entschei-\ndungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO unverzüg-\nlich im Bremischen Gesetzblatt zu veröffentlichen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n30.07.2020 - 1 B 221/20, juris Rn. 39 m.w.N.). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 \nAbs. 1 GKG (2 x 5.000 Euro). Da die von den Antragstellern angegriffenen Regelungen \nnach derzeitiger Verordnungslage nur bis zum 10.05.2021 gelten, zielt der Eilantrag \ninhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des \nStreitwerts hier nicht angebracht erscheint. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-20/1-b-180-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-04-20/1-b-180-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364349","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.471979+00:00"}}