{"status":"available","doknr":"OLD364348","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-04","aktenzeichen":"1 B 215/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 215/21 \nVG: \n5 V 807/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. N. Koch am 4. Mai 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – \nvom 28. April 2021 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller ist einer der Versammlungsleiter einer zunächst zu den Themen \n„Klimakrise“ und „Nichteinhaltung des Pariser Klimaabkommens“ angemeldeten \nVersammlung, die seit dem 23.04.2021 auf dem Grasmarkt, einem in einer Fußgängerzone \nder Bremer Innenstadt gelegenen Platz in unmittelbarer Nähe zum Rathaus, stattfindet. Im \nZuge der Anmeldung der Versammlung gaben die Organisatoren im März 2021 an, 30 \nTeilnehmende zu erwarten und Zelte, Pavillons, eine Bühne, Schlafmöglichkeiten aus \nPaletten, Blumen und Sitzgelegenheiten aufbauen zu wollen. Als Endzeitpunkt wurde \nangegeben: „Sobald die Umstände es erlauben“. Der Grasmarkt sei als Versammlungsort \nwichtig, da sich der Protest an die Öffentlichkeit, aber auch direkt an die Politik wende. Am \n19.04.2021 ergänzten die Organisatoren der Versammlung das Versammlungsthema um \ndas Motto „Die Klimakrise nicht verschlafen!“ und führten hierzu aus, auf das „Verschlafen“ \nsolle durch symbolische Aktionsformen hingewiesen werden, indem die Zelte die \npolitischen Institutionen und die schlafenden Menschen die Entscheidungsträgerinnen und \nEntscheidungsträger in der Politik symbolisierten. \n \nMit Verfügung vom 21.04.2021 bestätigte das Ordnungsamt Bremen die stationäre \nDauerversammlung auf dem Grasmarkt „für den Zeitraum vom 23.04.2021, 17.00 Uhr \nzunächst bis zum 07.05.2021 um 15.00 Uhr“ und verfügte als Ziffer 7 folgende Auflage: „Es \ndürfen keine Zelte dauerhaft zur Lagerung von Sachen und/oder zum Aufenthalt und/oder \nSchlafen von Teilnehmern aufgebaut werden. Der Aufbau von sanitären Einrichtungen auf \nder bestätigten Fläche sowie das dauerhafte Aufstellen einer Bühne und von sonstigen \nGegenständen wird untersagt.“ Unter Ziffer 15 der Verfügung wurde die sofortige \nVollziehung unter anderem dieser Auflage angeordnet. Zur Begründung führte das \nOrdnungsamt aus, die Teilnehmenden seien nicht auf die betreffende Infrastruktur \nangewiesen, um an der Versammlung teilnehmen zu können. Die Zelte seien keine \nnotwendige Infrastruktur und nicht erforderlich, um dem Anliegen Ausdruck zu verleihen. \nDas Protestcamp stelle sich danach als eine Art Zeltlager und nicht als Versammlung dar. \nDas pauschale Zulassen von Zelten könne zu einer weitreichenden Inanspruchnahme des \nöffentlichen Raums zu Lasten der sonstigen Nutzerinnen und Nutzer führen, wenn nur \njeweils ein kommunikatives Anliegen ins Feld geführt werden müsse. Eine Beschränkung \ndes \nSelbstbestimmungsrechts sei \nbei \neinem \nZeitraum \nvon \nca. \neinem \nJahr \nverfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es müsse im Wege der praktischen Konkordanz ein \nAusgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen hergestellt werden. Dabei seien \nkommerzielle Interessen Dritter wie Schaustellerinnen und Schausteller, Versammlungen \nDritter, sonstige Sondernutzungen beruflicher oder kultureller Art, Tourismus und die \nAufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rathauses zu berücksichtigen. \n \n\n3 \n \nAm 25.04.2021 hat der Antragsteller Klage gegen die unter Ziffer 7 der Verfügung vom \n21.04.2021 geregelte Auflage erhoben, soweit darin untersagt wird, Zelte zur dauerhaften \nLagerung von Sachen und/oder zum Aufenthalt und/oder zum Schlafen von Teilnehmern \naufzubauen sowie eine Bühne und sonstige Gegenständen dauerhaft aufzustellen. \nZugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom \n28.04.2021 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der \nKlage des Antragstellers wiederhergestellt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit \nihrer Beschwerde. \n \nII. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, unter Aufhebung des Beschlusses vom \n28.04.2021 den Eilantrag des Antragstellers abzulehnen, hat keinen Erfolg. Die in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen \nEntscheidung. \n \n1. Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen \nVollziehung ausgehend von der in dem Bescheid enthaltenen Begründung nicht dem \nformellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, ist die \nAntragsgegnerin mit der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat die Begründung \nmit dem Beschwerdeschriftsatz ergänzt. Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, \nob die Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses aus prozessökonomischen \nGründen noch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt \nwerden kann (vgl. zum Meinungsstand OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 - 1 B 65/99, \njuris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2016, 13 B 904/16, juris Rn. 17 f. m. w. N.; OVG \nRP, Beschl. v. 01.03.1995, NVwZ-RR 1995, 572; HessVGH Beschl. v. 17.05.1984, DÖV \n1985, 75; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11, BeckRS 2011, 55095, \nbeck-online; BayVGH, Beschl. v. 24.02.1988 - 14 CS 88.00004, juris). \n \nJedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht dazu, dass die Interessenabwägung nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt. Dabei geht der \nSenat davon aus, dass die streitgegenständliche Auflage gemäß Buchst. a. (S. 7 des \nBescheides) bis zum 07.05.2021, 15.00 Uhr, Geltung beansprucht. Dieses Verständnis hat \nbereits das Verwaltungsgericht seinem Beschluss zugrunde gelegt, ohne dass die \nAntragsgegnerin dieser Auslegung entgegengetreten ist. \n \na) Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügt die Antragsgegnerin hauptsächlich, dass das \nVerwaltungsgericht unzutreffend auch das Aufstellen von Zelten und das dortige \nÜbernachten der Meinungskundgabe zugeordnet und damit dem Schutzbereich der \n\n4 \n \nVersammlungsfreiheit des Art. 8 GG unterstellt hat. Sie ist der Auffassung, die Schaffung \nvon Übernachtungsmöglichkeit diene bloß der organisatorischen Durchführung der übrigen \nProtestaktionen. Dieser Einwand greift nicht durch. \n \nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bisher nicht abschließend \ngeklärt, in welchem Umfang und mit welchen Maßgaben der Schutzgehalt des Art. 8 \nAbs. 1 GG auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasst, ob und ggf. unter \nwelchen Bedingungen hierzu auch die längerfristige Inanspruchnahme öffentlicher \nAnlagen gehört und inwieweit Veranstaltern bei auf eine gewisse Dauer angelegten \nVeranstaltungen Mitwirkungspflichten abverlangt werden können, möglicherweise auch in \nForm der Gewährleistung kostenträchtiger Infrastruktureinrichtungen (BVerfG, Beschl. v. \n28.06.2017 - 1 BvR 1387/17, juris Rn. 22; zuletzt hierzu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 \nBvQ 94/20, juris Rn. 13). Hinsichtlich der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen – wie \nu. a. der Errichtung von Zelten zum Übernachten – wird in der obergerichtlichen \nRechtsprechung zur Abgrenzung überwiegend darauf abgestellt, ob den Anlagen eine \nfunktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung für das Versammlungsthema \nzukomme und die begehrten Gegenstände und Hilfsmittel für die konkreten kollektiven \nMeinungskundgabe als wesensnotwendig anzusehen seien oder ob sie in erster Linie der \nSchaffung von Schlaf- und Versorgungsgelegenheiten für alle Personen dienten (vgl. OVG \nSaarland, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom \n16.06.2020 - 15 A 3138/18, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs \n148/17, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12, \njuris Rn. 8 m.w.N.). Ob bestimmte infrastrukturelle Einrichtungen, die von den \nVeranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig \nerachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der \nVersammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen (OVG \nSaarland, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21, juris Rn. 14). \n \nHieran gemessen ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Versammlung in ihrer \nGesamtheit – einschließlich des Übernachtens der Teilnehmenden – sei dem \nSchutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG zuzuordnen, nicht zu beanstanden. Ausgehend von \nden Versammlungsthemen „Klimakrise“, „Nichteinhaltung des Pariser Abkommens“ und \n„Die Klimakrise nicht verschlafen“ dienen das Aufstellen der Übernachtungsinfrastruktur \nund das Übernachten in unmittelbare Nähe des Bremer Rathauses im konkreten Fall nicht \nbloß der organisatorischen Durchführung der Versammlung, sondern sind als Teil der \nMeinungskundgabe zu bewerten. Die Übernachtungsinfrastruktur weist eine enge \nkonzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung mit den Versammlungsthemen auf. \n \n\n5 \n \nDas Verwaltungsgericht führt in dem angefochtenen Beschluss aus, die Zuordnung der \nVersammlung – einschließlich des Übernachtens von Teilnehmenden in den Zelten – \nergebe \nsich \naus \ndem \nUmstand, \ndass \ndas \ngeplante \nÜbernachten \neinen \nversammlungsspezifischen, inhaltlichen Bezug zum Versammlungsthema aufweise und \ndas Protestcamp seit der ersten Kontaktaufnahme mit der Versammlungsbehörde \nkonzeptionell so ausgelegt sei, dass eine ununterbrochene Präsenz unmittelbar vor dem \nBremer Rathaus und damit die dauerhafte Konfrontation der aus Sicht der \nVersammlungsteilnehmenden \nverantwortlichen \nEntscheidungsträgerinnen \nund \nEntscheidungsträger beabsichtigt sei. \n \nMit dieser Argumentation setzt sich die Antragsgegnerin bereits nicht substantiiert \nauseinander, wenn sie ohne nähere Darlegung vorträgt, dass die Behauptung einer \nMeinungskundgabe durch das dortige Nächtigen erst nachträglich erfolgt sei. Dieser \nVortrag lässt sich auch nicht mit dem vorgelegten Verwaltungsvorgang in Einklang bringen. \nBereits aus der Email-Korrespondenz im März 2021 geht hervor, dass die Veranstalter von \nvornherein den Aufbau eines Protestcamps mit einer durchgehenden Präsenz von \nTeilnehmenden planten. Die Ergänzung des Versammlungsthemas um den Satz „Die \nKlimakrise nicht verschlafen“ erfolgte am 19.04.2021 und damit mehr als 48 Stunden vor \nder Auftaktveranstaltung am 23.04.2021. Die in § 14 Abs. 1 VersG vorgesehene Frist ist \ndamit auch für das ergänzte Motto eingehalten. \n \nAuch die Einwände der Antragsgegnerin, aufgrund der Ausgangsbeschränkungen liege \nkeine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung vor, da es an einer Wahrnehmbarkeit \ndurch Dritte fehle, und das bloße Schlafen keine Meinungskundgabe sei, greifen nicht \ndurch. Die in Bremen derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen stehen der Annahme \nnicht entgegen, dass die Zusammenkunft der Versammlungsteilnehmer weiterhin auf die \nTeilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Zudem ist in Anbetracht der in \n§ 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG vorgesehenen Ausnahmeregelungen und der zentralen Lage des \nVersammlungsortes auch in den Nachtstunden mit einer Wahrnehmung der Versammlung \ndurch – wenn auch wenige – Dritte durchaus möglich. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass dem Übernachten am Versammlungsort \naufgrund der Erweiterung des Versammlungsmottos neben dem konzeptionellen ein \nsymbolischer Zusammenhang mit dem Versammlungszweck beizumessen sei. Der \nnotwendige inhaltlich-symbolische Bezug werde dadurch herbeigeführt, dass die \naufgestellten Zelte die politischen Institutionen symbolisieren sollten, die das Thema der \nErderwärmung und die Einhaltung des Pariser Klima-Abkommens aus Sicht der \nTeilnehmenden „verschlafen\" hätten. Dazu sollten die in den Zelten schlafenden Personen \ndie Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in der Politik symbolisieren, so \n\n6 \n \ndass \ndas \nAufstellen \nund \ndie \nNutzung der \nZelte \nElemente der kollektiven \nMeinungskundgabe und Teil der gewählten Protestform seien. Mit dieser Argumentation \nsetzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander, wenn es nur knapp darauf \nverweist, dass den Versammlungsteilnehmern eine Auseinandersetzung mit dem \nVersammlungsthema nur im wachen Zustand möglich sei. \n \nDer \nUmstand, \ndass \nder \nVersammlungsort \nzentral \ngelegen \nund \nfür \ndie \nVersammlungsteilnehmer unproblematisch erreichbar ist, spricht nicht etwa gegen, \nsondern \nfür \neine \nkonzeptionelle \nund \ninhaltliche \nVerknüpfung \nder \nÜbernachtungsinfrastruktur mit der Versammlung. Anders als bei den von der \nAntragsgegnerin in Bezug genommenen Konstellationen soll vorliegend auf der \nÜbernachtungsfläche selbst und während der Nachtstunden eine Meinungskundgabe \nstattfinden. Ein wesentlicher Aspekt des Versammlungskonzepts liegt ausweislich der bei \ndem Ordnungsamt eingereichten Unterlagen in der dauerhaften, körperlichen Anwesenheit \nvon Versammlungsteilnehmern vor den politischen Institutionen nach Art einer \nMahnwache. Hinzu kommt die bereits dargelegte besondere Bedeutung des symbolischen \n„Verschlafens“ der Klimakrise. Dies reicht aus Sicht des Senats im konkreten Fall für die \nAnnahme aus, dass der notwendige versammlungsspezifische, inhaltliche Bezug zwischen \ndem Übernachten der dafür benötigten Infrastruktur und dem Versammlungsthema vorliegt \nund sich die Infrastruktur als wesensnotwendiger Bestandteil der angemeldeten \nVersammlung darstellt, ohne dass es auf den Wohnort der Versammlungsteilnehmer und \ndie Erreichbarkeit des Versammlungsortes ankäme. \n \nDer Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass das Motto „nicht verschlafen“ vielfältig \neinsetzbar ist und zu zahlreichen Versammlungszwecken passen könnte. Dies ändert aber \nnichts daran, dass die streitigen Infrastruktureinrichtungen im konkreten Fall eine \nfunktionale und konzeptionelle Bedeutung für das Versammlungsthema haben und damit \nals Teil der konkreten kollektiven Meinungskundgabe anzusehen sind. Wenn die \nAntragsgegnerin befürchtet, die Bremische Innenstadt könne zu einer „vollständigen \nZeltstadt“ werden, ist darauf zu verweisen, dass die Versammlungsbehörde stets im \nEinzelfall zu beurteilen hat, ob bestimmte infrastrukturelle Einrichtungen einen \nunmittelbaren inhaltlichen Versammlungsbezug haben oder dieser nur vorgeschoben ist. \nDa \ndie \nVersammlungsfreiheit \nnicht \nunbeschränkt \ngewährleistet \nwird, \nkönnen \nBeschränkungen ausgesprochen werden, wenn die Ausübung des Versammlungsrechts \nmit gleichwertigen Rechtsgütern kollidiert, Art. 8 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n26.06.2014 - 1 BvR 2135/09, juris Rn. 13). Ein Ausgleich der divergierenden Interessen \nkann etwa durch den Erlass von Auflagen auf der gesetzlichen Grundlage des § 15 Abs. 1 \nVersG erfolgen. \n\n7 \n \n \nb) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, von den angemeldeten Infrastruktureinrichtungen \nwie den Zelten gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt des Schutzgutes \nder öffentlichen Einrichtungen aus, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. \n \nGrundsätzlich gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu \nbestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, \nund damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der \nVeranstaltung (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10, juris Rn. 16). Nach § 15 \nAbs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Gefährdet also die Durchführung \nder Versammlung andere Rechtsgüter, ist es Aufgabe der Behörde, die wechselseitigen \nInteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum \nAusgleich zu bringen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Versammlungsbehörde \ngrundsätzlich ermächtigt, zeitliche oder räumliche Einschränkungen hinsichtlich \nbestimmter Infrastruktureinrichtungen festzulegen oder deren Errichtung gänzlich zu \nuntersagen. Die von § 15 Abs. 1 VersG erfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar \ngefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die \nVersammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf \nkonkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße \nVerdachtsmomente \nund \nVermutungen \nreichen \nnicht \naus \n(Kniesel, \nin: \nDietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). \n \nFür eine Gefahrenlage im vorgenannten Sinne liegen derzeit keine hinreichenden \nAnhaltspunkte vor. Soweit die Antragsgegnerin mögliche Verunreinigung der öffentlichen \nFlächen befürchtet, handelt es sich hierbei lediglich um Vermutungen. Soweit sich das \nBeschwerdevorbringen hingegen auf eine Beeinträchtigung der sonstigen Nutzungen der \nöffentlichen Flächen in unmittelbarer Nähe des Bremer Rathauses beruft, kommt eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG grundsätzlich \naufgrund eines Verstoßes gegen straßenrechtliche Bestimmungen in Betracht. Zwar zählt \ndie Benutzung öffentlicher Wege und Straßen für Versammlungen grundsätzlich zum \nerlaubnisfreien Gemeingebrauch (BayVGH, Beschl. v. 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803, \njuris Rn. 14). Die Widmung beinhaltet die Öffnung für den kommunikativen Verkehr (Ernst, \nin: v. Münch/Kunig/Ernst, 7. Aufl. 2021, GG Art. 8 Rn. 72). Das gilt jedoch nur, soweit die \nNutzung der Straße zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Es begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken, wenn für einzelne Ausstattungsgegenstände oder sonstige \n\n8 \n \nElemente, die funktional oder symbolisch nicht unmittelbar dem Versammlungszweck \ndienen, eine ordnungsbehördliche, insbesondere straßenrechtliche Erlaubnis zu fordern \n(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12, juris). Aber auch \ndann, wenn das Aufstellen von Zelten oder Bühnen – wie vorliegend – als \nwesensimmanenter Bestandteil der Versammlung anzusehen ist, geht eine solche \nversammlungsrechtliche Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus und stellt sich wegen \ndes damit eingehergehenden straßenrechtlichen Regulierungsbedürfnisses grundsätzlich \nals \nSondernutzung \nim \nSinne \ndes \n§ 18 \nAbs. 1 \nBremLStrG \ndar. \nDer \nhohe \nverfassungsrechtliche Rang der Versammlungsfreiheit führt zwar dazu, dass grundsätzlich \nkeine Notwendigkeit besteht, vor Beginn der angemeldeten Versammlung eine Erlaubnis \nder mit der Versammlung einhergehenden Sondernutzungen einzuholen. Der hiermit \nverbundene zeitliche und administrative Aufwand würde – selbst wenn auf die Erteilung \nder Sondernutzungserlaubnis ein Rechtsanspruch besteht – die Versammlungsfreiheit im \nRegelfall in unverhältnismäßiger Weise einschränken. Diese Einschränkung ist jedoch \ngeringer zu gewichten, wenn es sich um eine längerfristige Versammlung in Form eines \ndauerhaften Protestcamps handelt (ähnlich zur „Spontankunst“ BVerwG, Urt. v. \n09.11.1989 - 7 C 81/88, juris Rn. 17). Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass das vom \nGrundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasste Selbstbestimmungsrecht nicht dazu \nberechtigt, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. \nv. 29.10.1992 - 7 C 34/91, juris Rn. 14); das muss auch für ein Grundstück gelten, das als \nöffentliche Fläche dem Gemeingebrauch gemäß § 15 Abs. 1 BremLStrG gewidmet ist. Bei \nder Errichtung eines Protestcamps mit umfangreichen Infrastruktureinrichtungen werden \ndie öffentlichen Flächen über einen längeren Zeitraum intensiv in Anspruch genommen \nund der widmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt. Je \nlänger solche Beeinträchtigungen andauern und je intensiver sie sind, desto mehr Gewicht \nwird dem straßenrechtlichen Regulierungsbedürfnis einzuräumen sein. Das führt dazu, \ndass mit zunehmender Zeitdauer und Intensität einer Sondernutzung auch das Recht auf \nVersammlungsfreiheit \nnicht \ndauerhaft \nvon \nder \nPflicht \nzur \nEinholung \neiner \nSondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 BremLStrG befreien kann und dass hinsichtlich \nder Erteilung der Sondernutzungserlaubnis – auch bei einer Auslegung der Norm im Lichte \ndes Art. 8 GG – keine Ermessensreduzierung mehr vorliegt, sondern die Behörde die \nErlaubnis unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch versagen kann. Bei \nwelcher (Gesamt-)Dauer dies der Fall ist, wird von der Behörde unter Berücksichtigung \naller Umstände des Einzelfalls sorgfältig abzuwägen sein. Diese zeitliche Grenze ist aber \njedenfalls vorliegend bei einer bisher lediglich zweiwöchigen Dauer der Versammlung \njedoch noch nicht überschritten. \n \n\n9 \n \nc) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Übernachten am \nVersammlungsort sei aus infektiologischer Sicht kritisch zu sehen, nicht den Erlass der \nangefochtenen Auflage. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Organisatoren \ndes Protestcamps hätten zugesichert, dass sich pro Zelt lediglich eine Person aufhalten \nwerde, sodass keine Gefahr bestehe, dass die infektionsrechtlich gebotenen \nSchutzabstände nicht mehr eingehalten würden. Sie hätten zudem bereits im Rahmen der \nvorgerichtlichen \nKorrespondenz \nein \nHygienekonzept \nvorgelegt. \nDas \nBeschwerdevorbringen zieht diese Bewertung nicht substantiiert in Zweifel. \n \nZur Begründung ihres Vortrags bezieht sich die Antragsgegnerin auf zwei Stellungnahmen \ndes Gesundheitsamts Bremen und der Sozialbehörde Hamburg. Die Stellungnahme des \nGesundheitsamtes Bremen vom 29.04.2021 nimmt Bezug auf die streitgegenständliche \nVersammlung, enthält jedoch eine allgemeine infektiologische Bewertung und stellt \nallgemeine Verhaltensregeln auf. Mögliche Übernachtungen werden nicht spezifisch \nthematisiert, es wird lediglich festgestellt, dass die Einhaltung des Abstandgebotes, auch \nzwischen den Versammlungsteilnehmenden aus unterschiedlichen Haushalten möglich \nsei, wenn man sich im eigenen „Zeltbereich“ aufhalte. Zudem solle „möglichst kein \nunübersichtlicher Wechsel der Campierenden“ erfolgen. Ein Wechsel solle den \nVersammlungsleitenden angezeigt und dokumentiert werden. Spezifische Gefahren, die \nsich im Zusammenhang mit den Übernachtungen ergeben, werden damit nicht aufgezeigt. \nNichts anderes ergibt sich aus der auszugsweise vorgelegten Stellungnahme der \nSozialbehörde Hamburg vom 25.08.2020, in der ausgeführt wird, dass eine sich über \nmehrere Tage erstreckende Dauerversammlung, deren Ausrichtung das Vorhandensein \neiner spezifischen Infrastruktur voraussetze, aus infektionsschutzrechtlicher Sicht \nbedenklich sei. Auch hierin erfolgt keine spezifische Bewertung der vorliegend \nstreitgegenständlichen Übernachtungssituation. \n \n2. Auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Auflage kommt es \nhiernach nicht mehr an. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013. \n \n \n\n10 \n \n \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-04/1-b-215-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-04/1-b-215-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364348","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.436022+00:00"}}