{"status":"available","doknr":"OLD364346","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-10","aktenzeichen":"2 B 36/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 36/21 \nVG: \n4 V 2648/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 10. \nMai 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nablehnenden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 13.01.2021 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A. beigeordnet. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der 1984 in Deutschland geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und hat \nein von seinem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Er hat \nin Deutschland die Schule besucht, aber keinen Schul- oder Berufsabschluss erzielt. Nach \ndem Verlassen der Schule war er zeitweise erwerbstätig; überwiegend bezog er nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts ALG II-Leistungen. Derzeit ist er bei einer \nZeitarbeitsfirma als Helfer beschäftigt. Er ist ledig und kinderlos. Seine Mutter, seine \nGeschwister und wohl auch eine Freundin leben in Deutschland. \n \nAußer verschiedenen Geldstrafen weist der BZR-Auszug des Antragstellers vier \nVerurteilungen zu Freiheitsstrafen auf. Am 17.3.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht \nBremen wegen eines am 30.10.2006 begangenen versuchten gemeinschaftlichen \nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zunächst für 3 \nJahre auf Bewährung ausgesetzt wurde. Innerhalb der Bewährungszeit beging der \nAntragsteller am 8.1.2010 einen Wohnungseinbruchsdiebstahl, wofür ihn das Amtsgericht \nBremen am 22.12.2010 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilte. Die Strafe wurde \nnicht zur Bewährung ausgesetzt; die Aussetzung der Strafe aus dem Urteil vom 17.3.2008 \nwurde widerrufen. Der Antragsteller verbüßte die Strafen vom 12.5.2011 bis 11.6.2012. \nNach den Feststellungen des Landgerichts Verden schloss er sich spätestens im Januar \n2016 mit zwei Mittätern zu einer Bande zusammen, um über einen mehrere Monate \ndauernden Zeitraum hinweg mehrfach in Dienst- und Geschäftsräume einzubrechen und \nSachen zu stehlen. Dadurch wollte sich der Antragsteller für eine gewisse Dauer eine \nfinanzielle Lebensgrundlage schaffen. Im Rahmen dieses Geschehens drang der \nAntragsteller \nvom \n29.5. \nbis \n6.6.2016 \nzusammen mit \nden \nMittätern \nin \nein \nTabakwarengeschäft, eine Gaststätte und eine Autowaschstraße ein, wo sie Geld bzw. \nWaren im Wert von ca. 23.000 EUR, ca. 10.000 EUR und ca. 15.000 EUR stahlen. Bei den \nbeiden letzten Taten befand sich die Beute in Tresoren, die die Täter in Gänze \nentwendeten und später in einer Garage zu öffnen versuchten, wobei sie von der Polizei \nfestgenommen wurden. Nach der Festnahme befand sich der Antragsteller zunächst bis \nzum 8.11.2016 in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 19.9.2017 verurteilte ihn das \nLandgericht Verden wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer \nFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Noch vor Rechtskraft des Urteils und Antritt \nder Strafe drang der Antragsteller in der Nacht vom 22. auf den 23.02.2018 gemeinsam \nmit einem unbekannten Mittäter mithilfe einer Brechstange in ein Einkaufszentrum ein, um \nvon dort Geld oder andere Gegenstände zu stehlen. Er wurde vor Ort von Security-\nMitarbeitern gestellt. Hierfür verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen am 19.8.2019 wegen \nversuchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe \n\n3 \n \n \nvon 10 Monaten. Ab dem 23.2.2018 befand sich der Antragsteller in Haft, davon ab Januar \n2020 im offenen Vollzug. Ab April 2020 erhielt er wegen der Corona-Pandemie von der \nJVA Sonderurlaub. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \nBremen vom 21.9.2020 wurde der Strafrest nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe \nzur Bewährung ausgesetzt. Der Antragsteller wurde am 2.10.2020 aus der JVA entlassen. \n \nMit Verfügung vom 19.11.2019 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der \nBundesrepublik Deutschland aus, erließ ein auf sieben Jahre befristetes Einreise- und \nAufenthaltsverbot und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die Klage gegen den \nBescheid ist noch beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen anhängig (4 K \n2660/19). Mit Schreiben vom 10.11.2020 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige \nVollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung an. Der Antragsteller hat am \n20.11.2020 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage beantragt. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass die \nJVA ihm durch die Gewährung von Sonderurlaub uneingeschränktes Vertrauen \nentgegengebracht habe, dass die Strafvollstreckungskammer den Strafrest zur Bewährung \nausgesetzt habe, dass er seine kranke Mutter versorge und dass er auf seinem Arbeitsplatz \nüberdurchschnittlich gute Leistungen erbringe. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13.1.2021 abgelehnt. \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. \n \n1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stehen das überwiegend gute Vollzugsverhalten, \nder mehrmonatige Sonderurlaub vor der Haftentlassung, die Strafrestaussetzung zur \nBewährung, die guten Arbeitsleistungen, die wirtschaftliche Situation sowie das Fehlen \nweiterer Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren seit der Haftentlassung der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, es bestehe eine erhebliche Gefahr der Wiederholung \nschwerwiegender Eigentumsdelikte, nicht entgegen. \n \na) Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, \nsind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft \nüber die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An \ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, \n\n4 \n \n \nBeschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B \n214/19, juris Rn. 5). Bei qualifizierten Eigentumsdelikten sind keine hohen Anforderungen \nan eine Wiederholungsgefahr zu stellen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20, \njuris Rn. 33). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach \nunten ist allerdings auch hier nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die \nBegründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen die \n„ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung. Nicht ausreichend ist dagegen die nur \n„entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 11 m.w.N.). \n \nBei dieser Gefahrenprognose stellen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer \nnach § 57 StGB ein wesentliches Indiz dar, entfalten aber keine Bindungswirkung \n(BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18; Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. \n18; Urt. v. 16.11.2000, - 9 C 6/00, juris Rn. 17). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers \n– wie vorliegend (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) – besonderes schwer, lässt sich nach \neiner Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung eine ausweisungsrechtlich relevante \nWiederholungsgefahr nur dann bejahen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf \neiner breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer \ngetroffen wird, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein Sachverständigengutachten \nin Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom \nAusländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren \nfür höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, \njuris Rn. 24). \n \nb) Vorliegend lassen die vom Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Straftaten \nauch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde vorgetragenen Umstände \nfortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen, da eine erhebliche \nWahrscheinlichkeit besteht, dass er sich erneut an bandenmäßigen Einbruchsdiebstählen \nbeteiligt. Der Gesetzgeber stuft solche Taten als Verbrechen ein (vgl. § 244a Abs. 1, § 12 \nStGB). Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist \nnicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er ist vielmehr essentiell für die \nFunktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG, Bremen, \nBeschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die \nzu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig \nbegangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden \ndeshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft schwer (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C \n2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). \n \n\n5 \n \n \naa) Gegen den Antragsteller sprechen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die \nUmstände, unter denen die zugrundeliegenden Taten begangen wurden. Der Antragsteller \nwurde als Erwachsener schon vier Mal wegen Diebstahlsdelikten zu Freiheitsstrafen \nverurteilt, wobei es sich bei drei Verurteilungen um Einbruchsdiebstähle handelte. \nNachdem die erste Strafe ursprünglich noch zur Bewährung ausgesetzt worden war, \nerwies sich der Antragsteller als Bewährungsversager, so dass die Strafaussetzung \nwiderrufen und eine weitere Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) verhängt wurde. Die \ndaraufhin aus beiden Strafen verbüßte Haft von gut einem Jahr (12.05.2011 bis \n11.06.2012) hat den Antragsteller offensichtlich nur vorübergehend beeindruckt. Circa vier \nJahre nach der Haftentlassung wurde er erneut einschlägig straffällig, wobei sein Verhalten \nsogar eine deutliche Aggravationstendenz aufweist. Er beteiligte sich nun an schweren \nBandendiebstählen mit hohen Beutesummen. Dabei lag kein „Augenblicksversagen“ vor, \nsondern eine andauernde und planmäßige Missachtung der Rechtsordnung. Auch wenn \ndie konkreten Taten alle binnen einer Woche begangen wurden, haben sich der \nAntragsteller und seine Mittäter nach den Feststellungen des Strafurteils schon mehrere \nMonate vorher – nämlich spätestens im Januar 2016 – zusammengeschlossen, um sich \ndurch Einbrüche in Geschäfte und Gewerbebetriebe für eine gewisse Dauer eine \nfinanzielle \nLebensgrundlage \nzu \nschaffen. \nBei \nden \nTaten \nhaben \nsie \nSicherheitsvorkehrungen wie Türen, Fenster, Überwachungskameras und Tresore \nüberwunden bzw. zu überwinden versucht. Selbst die Festnahme wegen dieser Taten, die \nnachfolgende fünfmonatige Untersuchungshaft sowie die Verurteilung zu einer \nmehrjährigen Freiheitsstrafe haben den Antragsteller nicht von weiteren Taten \nabgeschreckt. Nur fünf Monate nach der Verurteilung durch das Landgericht Verden und \nnoch vor Antritt der Strafe hat er im Februar 2018 einen weiteren Einbruchsdiebstahl \nverübt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Taten aus einer besonderen, sich aller Voraussicht \nnach nicht wiederholenden Situation oder Motivation heraus begangen wurden. Laut der \nStellungnahme der JVA vom 01.04.2020 verübte er die Taten, um sich zu bereichern und \nSpielschulden zu begleichen. \n \nbb) Angesichts der vorgenannten Umstände vermindert die derzeitige Beschäftigung des \nAntragstellers als Helfer bei einer Zeitarbeitsfirma trotz der vom Arbeitgeber bescheinigten \nüberdurchschnittlichen Arbeitsleistungen die Wiederholungsgefahr nicht wesentlich. Nach \nden Feststellungen des Landgerichts Verden besaß er auch in dem Zeitraum, in dem er \nMitglied der Diebesbande war, einen Arbeitsplatz. Überdies kann angesichts der \nbisherigen Bildungs- und Erwerbsbiografie des Antragstellers noch nicht von einer \ndauerhaft konsolidierten beruflichen Situation gesprochen werden. \n \n\n6 \n \n \ncc) Zutreffend ist, dass das Vollzugsverhalten des Antragstellers von der JVA überwiegend \npositiv beurteilt wurde und es insbesondere während des mehrmonatigen Sonderurlaubs \nkeine Beanstandungen gab. Vorher waren fünf Disziplinarmaßnahmen verhängt worden. \nIm Ergebnis befürwortete die Anstalt eine Aussetzung des Strafrestes zum Zwei-Drittel-\nZeitpunkt, \nsah \nallerdings \naufgrund \ninternalisierter \nkriminogener \nEinstellungen, \nkontinuierlicher Delinquenzfrequenz und hoher Delinquenzintensität durchaus eine \ngewisse, als „noch moderat“ bezeichnete Rückfallgefahr. \n \ndd) Keine entscheidende Bedeutung misst der Senat unter den Gesamtumständen des \nvorliegenden Falles dem Umstand bei, dass der Antragsteller seit dem 23.2.2018 keine \nStraftaten mehr begangen hat. Den überwiegenden Teil dieses Zeitraums (23.2.2018 bis \nJanuar 2020) befand er sich im geschlossenen Vollzug, drei Monate (Januar bis April 2020) \nim offenen Vollzug und sechs Monate (April bis Oktober 2020) im (Sonder-)Hafturlaub. \nZeiten der Straflosigkeit sind nach der Rechtsprechung des EGMR für die \nausweisungsrechtliche Gefahrenprognose und Güterabwägung weniger bedeutsam, wenn \nder Betroffenen sich währenddessen in Haft oder in einer anderen besonderen Situation \nbefunden hat, die geeignet ist in erheblichem Maße auf die Möglichkeit zur Begehung von \nStraftaten einzuwirken (vgl. EGMR, Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, Mutlag ./. Deutschland, \nZiff. 57). Dies ist besonders beim geschlossenen Vollzug, aber in immer noch beachtlichem \nUmfang auch beim offenen Vollzug und sogar beim Hafturlaub der Fall. Der Stellungnahme \nder JVA vom 04.09.2020 kann entnommen werden, dass der Antragsteller auch während \nseines Sonderurlaubs noch engmaschigen (nämlich wöchentlichen) persönlichen \nKontrollen durch die Anstalt unterlag. Der Zeitraum, den der Antragsteller seit der \nBegehung der letzten Straftat in vollständiger Freiheit gebracht hat, ist mit circa 7 Monaten \nnoch zu kurz, um angesichts seiner Vorstrafen aus dem Fehlen neuer Verurteilungen oder \nErmittlungsverfahren eine positive Prognose abzuleiten. \n \nee) Auch der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2.10.2020 veranlasst den \nSenat nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschluss beruht nicht auf einem \nSachverständigengutachten \nund \nist \nnur \nsehr \nknapp \nbegründet. \nDie \nStrafvollstreckungskammer verweist kurz darauf, dass die Vollzugslockerungen \nbeanstandungsfrei verlaufen seien und der Antragsteller einen Arbeitsplatz habe. Diese \nUmstände genügen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall – wie oben \ndargelegt – nicht für eine positive Prognose. Des Weiteren rekurriert die \nStrafvollstreckungskammer darauf, dass der Antragsteller in seiner Anhörung glaubhaft \nangegeben habe, durch die lange Vollzugsdauer beeindruckt zu sein und jetzt endlich \netwas aus seinem Leben machen zu wollen. Nach Auffassung des Senats sind solche rein \nsubjektiven \nBekundungen \ndes \nAntragstellers \nzu \nseiner \nLäuterung \ngegenüber \n\n7 \n \n \nStrafverfolgungsbehörden mit Vorsicht zu genießen. Bereits im Verfahren vor dem \nLandgericht Verden hatte er sich reuig gezeigt und sich für die Einbruchsdiebstähle \nentschuldigt, was ihn indes nicht davon abgehalten hat, nur wenige Monate später erneut \neine ähnliche Straftat zu begehen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die anscheinend \nallein auf die ungeprüfte Angabe des Antragstellers zurückgehende Annahme der \nStrafvollstreckungskammer, der Antragsteller habe nur noch ca. 4.500 EUR Schulden. Der \nAntragsteller hat diese Behauptung weder vor dem Verwaltungsgericht noch im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren zu substantiieren vermocht. In der Stellungnahme der \nJVA vom 01.04.2020 war noch die Rede von Steuerschulden in Höhe von rund 100.000 \nEuro sowie von einer (Gesamt-)Schuld in Höhe von 23.000 Euro aus der vom Landgericht \nVerden ausgesprochenen Einziehung des Wertes des durch die Bandendiebstähle \nErlangten. Die Beschwerde behauptet lediglich pauschal, dies sei eine Fehlinformation \ngewesen, die sich im Zuge der Schuldnerberatung aufgeklärt habe. Der Antragsteller hat \nnicht konkret erläutert, wie es zu der Fehleinschätzung kam, oder Nachweise für seine \nBehauptung vorgelegt. Das Schreiben der AOK, wonach mit dem Antragsteller bezüglich \nBeitragsschulden eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, sagt über Schulden \nbei anderen Gläubigern (insbesondere die in der Stellungnahme der JVA erwähnten \nSteuerschulden) nichts aus. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 23.000 Euro als \nGesamtschuld ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Verden, das dem Senat vorliegt. \nDie Beschwerde behauptet noch nicht einmal, geschweige denn belegt sie, dass diese \nSchuld durch den Antragsteller oder einen der anderen Gesamtschuldner getilgt sei. Allein \ndaraus ergeben sich schon Schulden von deutlich mehr als den 4.500 Euro, die die \nStrafvollstreckungskammer angenommen hat. Soweit die Strafvollstreckungskammer \nerwähnt, der Antragsteller habe „eine Freundin, die zu ihm steht“, lässt sich weder dem \nBeschluss der Strafvollstreckungskammer noch dem übrigen dem Senat vorliegenden \nAkteninhalt Konkretes zu dieser Beziehung und zu den Gründen, weshalb sie prognostisch \ngünstig wirken soll, entnehmen. Der Antragsteller hat sich weder vor dem \nVerwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren auf die Beziehung zu einer Freundin \nberufen. \n \nff) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der (Wieder-)Einzug des Antragstellers \nin sein altes Wohnumfeld bei seiner Mutter ein – wie das Verwaltungsgericht meint - die \nRückfallgefahr erhöhender oder – wie die Strafvollstreckungskammer ohne nähere \nBegründung meint – ein sie verringernder Umstand ist. \n \n2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Abwägung von \nAusweisungs- und Bleibeinteresse durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft war. \n \n\n8 \n \n \na) Der Antragsteller verweist auf seine Geburt in Deutschland, seinen langen rechtmäßigen \nAufenthalt und behauptet, dass ihn mit der Türkei nur noch das formale Band der \nStaatsangehörigkeit verbinde. \n \nAusländer, die – wie der Antragsteller – in Deutschland geboren sind und ihr gesamtes \nLeben hier verbracht haben, genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. \nEGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54]; Urt. \nv. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch \nBVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese \nPersonengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, \nBeschl. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24). Ihre Ausweisung bedarf sehr \ngewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ \n2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. \n19; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 31). Solche Gründe liegen \nim Fall des Antragstellers vor. Wie oben ausgeführt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass \ner sich erneut an bandenmäßig organisierten Einbruchsdiebstählen beteiligt. \n \nb) Bezüglich der übrigen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Umstände, \ninsbesondere der familiären Situation und der Intensität der sozialen, kulturellen und \nfamiliären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. \nEGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. \n57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 26) ist Folgendes \nfestzustellen: \n \naa) Der Antragsteller hat keine Kinder und ist ledig. Es gibt Hinweise, dass er eine Freundin \nhat. Näheres lässt sich den Akten dazu nicht entnehmen. Der Antragsteller hat sich weder \nvor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren auf diese Beziehung berufen. \nSeine Geschwister leben in Deutschland. Auf die Beziehung zu ihnen hat sich der \nAntragsteller jedoch ebenfalls nicht berufen. Wie sich der tatsächliche Kontakt und die \npersönliche Verbundenheit mit ihnen gestalten, ist unbekannt. \n \nbb) Der Antragsteller hält sich seit 37 Jahren – sein ganzes bisheriges Leben – in \nDeutschland auf; bis zur Ausweisung war der Aufenthalt rechtmäßig. Der Senat geht davon \naus, dass er fließend Deutsch spricht. Darüber hinaus sind konkrete soziale oder kulturelle \nBindungen zu Deutschland von der Beschwerde nicht vorgetragen. Er hat in Deutschland \nzwar die Schule besucht, aber weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erworben. \nDerzeit ist er zwar erwerbstätig. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen \n\n9 \n \n \ndie Beschwerde nichts Konkretes entgegensetzt, hat er jedoch in der Vergangenheit trotz \ngelegentlicher Beschäftigungen überwiegend Sozialleistungen bezogen. \n \ncc) Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass abgesehen von der \nStaatsangehörigkeit keine konkreten Beziehungen zur Türkei bestehen. Allerdings lässt \nder Beschwerdevortrag darauf schließen, dass er über Kenntnisse der türkischen Sprache \nverfügt. Seine Mutter schreibt in ihrer Stellungnahme, dass ihre eigenen Sprachkenntnisse \nMängel aufweisen und der Antragsteller sie sprachlich unterstütze. Es liegt fern jeder \nLebenserfahrung, dass der Antragsteller nicht die Sprachkenntnisse erworben hat, die für \neine reibungslose Alltagskommunikation mit dem Elternteil, mit dem er seit Jahrzehnten \nein Familienleben führt, erforderlich sind. Der Antragsteller ist im mittleren Alter; \ngesundheitliche Einschränkungen trägt er nicht vor. Im Hinblick auf die erhebliche Gefahr, \ndass der Antragsteller erneut bandenmäßig organisierte Einbruchsdiebstähle begeht, ist \nes ihm zuzumuten, sich in die Gesellschaft des Staates seiner Staatsangehörigkeit \neinzugewöhnen. \n \ndd) Großes Gewicht hat die Beziehung des Antragstellers zu seiner Mutter, mit der er \nzusammenlebt und um die er sich kümmert. Zwar ist die Beziehung zwischen Eltern und \nvolljährigen Kindern in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder \nHaushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft \nangelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte \naufrechterhalten werden. Wenn jedoch einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des \nanderen angewiesen ist, erfüllt auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen \nKindern im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 \n– 2 BvR 1169/84, juris Rn. 42, 44). Bei einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen \nFamilienmitgliedern kommt es für die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf \nan, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen \nerbracht werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10, juris Rn. 44). Jedoch \nkann eine Abwägung mit den öffentlichen Belangen ergeben, dass das Interesse an der \nAufrechterhaltung des familiären Beistandes in Deutschland im konkreten Fall \nzurückzutreten hat (vgl. BVerfG, aaO.). So ist es vorliegend. Die Mutter des Antragstellers \nist auf dessen Hilfe im Alltag angewiesen. Allerdings ist ihre Hilfsbedürftigkeit nicht sehr \nstark ausgeprägt. Ihr wurde von der Pflegekasse der Pflegegrad 1 zuerkannt. Dies ist der \nniedrigste \nPflegegrad \nder \nPflegeversicherung; \ner \nbeschreibt \neine \n„geringe \nBeeinträchtigung \nder \nSelbständigkeit“ \n(vgl. \nhttps://www.pflege.de/pflegekasse-\npflegerecht/pflegegrade/pflegegrad-1/). Unterlagen aus denen hervorgeht, welche \nkonkreten Einschränkungen die Pflegekasse bei der Mutter als gegeben ansieht \n(insbesondere das Pflegegutachten des MDK), hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Das \n\n10 \n \n \nAmt für Versorgung und Integration hat der Mutter wegen einer „dauernden Einbuße der \nkörperlichen Beweglichkeit“ einen Grad der Behinderung von 40 zuerkannt. Als \nberücksichtigte Gesundheitsstörungen genannt werden Reizmagen, Diabetes mellitus, \nFibromyalgiesyndrom \nund \nFunktionsstörung \nder \nWirbelsäule. \nDie \nSchwerbehinderteneigenschaft wurde jedoch ausdrücklich nicht zuerkannt. Auch hier hat \nder Antragsteller keine Unterlagen vorgelegt, die erkennen lassen, welche konkreten \nErwägungen der Feststellung des Grades der Behinderung zugrunde lagen. Die \nzahlreichen Arztbriefe, die mit der Beschwerdebegründung vorgelegt wurden, enthalten \nDiagnosen und Therapievorschläge. Ihnen kann jedoch nichts Näheres über den \nalltäglichen \nUnterstützungsbedarf \nder \nMutter \nentnommen \nwerden. \nNach \nder \nStellungnahme seiner Mutter erledigt der Antragsteller für sie körperlich anstrengende \nTätigkeiten wie Einkaufen und schweres Tragen, begleitet sie zu Arztbesuchen, hilft ihr bei \nder Beschaffung und Einnahme der Medikamente, bei sprachlichen Problemen, beim \nInsulinspritzen, beim Aufräumen, mit Wäsche und Geschirr, beim Herausnehmen von \nTöpfen und Geschirr aus Schränken sowie beim Erledigen der Briefpost. Im Falle einer \nAbschiebung oder Ausreise des Antragstellers könnte sie diese Hilfe von ihm nicht mehr \nerhalten. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung ihres legitimen, durch Art. 6 GG und \nArt. 8 EMRK geschützten Interesses, von einem Familienmitglied ihrer Wahl unterstützt zu \nwerden, dar. Da der Antragsteller Erklärungen seiner Geschwister vorgelegt hat, wonach \ndiese die Unterstützung der Mutter nicht übernehmen können, legt der Senat seiner \nAbwägung zugrunde, dass die Mutter auch von keinem anderen Familienmitglied Hilfe im \nderzeitigen Umfang erhalten könnte. Sie wäre dann auf entgeltliche Hilfe durch Fremde \nangewiesen. Die Pflegekasse hat ihr indes, wie die Beschwerde selbst vorträgt, einen \nEntlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat bewilligt, damit sie die in der Anlage zum \nBewilligungsschreiben vom 28.12.2020 (Bl. 48 d. OVG-Akte) aufgezählten Angebote \nfinanzieren kann. Dazu gehören u.a. verschiedene Angebote zur Unterstützung und \nBetreuung im Alltag (z.B. Einkaufsservice oder gemeinsames Einkaufen, Alltags- oder \nPflegebegleiter). Der lange Aufenthalt der Mutter in Deutschland und das zwar nicht \nfehlerfreie, aber verständliche Deutsch, in dem sie ihre Stellungnahme gegenüber dem \nSenat verfasst hat, sprechen dafür, dass die Inanspruchnahme fremder Hilfe auch nicht an \nunüberwindlichen sprachlichen Hürden scheitert. Sollte es für die Mutter von großer \nBedeutung sein, weiter vom Antragsteller anstatt von Fremden unterstützt zu werden, kann \nsie ihm als türkische Staatsangehörige grundsätzlich in die Türkei folgen. Gründe, die dem \nentgegenstehen, sind von der Beschwerde nicht vorgetragen. Berücksichtigt man die \nerhebliche Wiederholungsgefahr und die Schwere der drohenden Straftaten, ist es der \nMutter zumutbar, entweder auf durch die Pflegekasse finanzierte Fremdunterstützung \nzurückzugreifen oder ihren Sohn in das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zu \nbegleiten. \n\n11 \n \n \n \nee) Der Verweis auf das Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus Art. 7 ARB 1/80 verhilft \nder Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach Art. 14 ARB 1/80, § 53 Abs. 3 AufenthG \nkann ein assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger \nausgewiesen \nwerden, \nwenn \nsein \npersönliches \nVerhalten \ngegenwärtig \neine \nschwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses \nInteresses unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie oben \ndargelegt, besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller erneut \nbandenmäßig organisierte Einbruchsdiebstähle begeht. Das daraus resultierende \nAusweisungsinteresse \nüberwiegt \n– wie \nebenfalls \nvorstehend \ndargelegt \n– \ndas \nBleibeinteresse, so dass die Ausweisung „unerlässlich“ ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.2 der Empfehlungen des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nIII. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin \nbeizuordnen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe liegen vor und \ndie Rechtsverfolgung bot hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten \nim Prozesskostenhilfeverfahren dürfen nicht überspannt werden, weil ansonsten \nunbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Das \nProzesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich \nmachen (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88, juris Rn. 26 f.). Hinreichende \nErfolgsaussicht verlangt daher nicht, dass der Prozesserfolg überwiegend wahrscheinlich \nist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Olbertz, \nin: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 166 Rn. 29 m.w.N.). Dies kann vorliegend vom \nZeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags aus betrachtet noch bejaht werden. \nWie die Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse ausgehen würde, war \nnicht von vornherein offensichtlich. Als in Deutschland geborener und aufgewachsener \nAusländer gehört er der Antragsteller zu einer Gruppe, an deren Ausweisung besonders \nhohe Anforderungen zu stellen sind. Die Strafrestaussetzung war ein Indiz dafür, dass bei \nihm möglicherweise keine überwiegende Wiederholungsgefahr vorliegen könnte. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-10/2-b-36-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-10/2-b-36-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364346","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.385354+00:00"}}