{"status":"available","doknr":"OLD364345","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-12","aktenzeichen":"1 LA 80/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 80/19 \nVG: \n5 K 2861/17 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nStybel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 12. Mai 2021 be-\nschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n27.09.2018 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.455,21 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten für die Beseitigung von \nAlttextilsammelbehältern. \n \nDie Klägerin sammelt gewerblich Alttextilien. Dafür stellte sie seit dem Frühjahr 2013 im \nGebiet der Stadtgemeinde Bremen Alttextilsammelbehälter auf. Am 07.10.2013 zeigte sie \ndie Sammlung bei der zuständigen Behörde an. Mit Verfügung vom 19.11.2013 untersagte \nder Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Klägerin unter anderem die Sammlung von \nAbfällen aus privaten Haushalten aller Art, insbesondere Alttextilien, Altkleidern und Schu-\nhen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven und be-\ngründete dies mit der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Zugleich wurde ihr unter Ziffer 3 der \nVerfügung aufgegeben, die auf den Gebieten der Stadtgemeinden Bremen und Bremer-\nhaven aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen. Die sofortige Vollziehung \nder Verfügung wurde angeordnet. \n \nMit Beschluss vom 04.06.2014 (5 V 2233/13) stellte das Verwaltungsgericht die aufschie-\nbende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Verfügung wieder her, soweit \nunter deren Ziffer 3 die unverzügliche Entfernung der aufgestellten Sammelcontainer an-\ngeordnet worden war. Zur Begründung führte es aus, die Entfernung der Sammelcontainer \nsei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 KrWG gedeckt. Eine Beseiti-\ngungsanordnung könne zwar auf § 62 KrWG oder auf § 21 Satz 1 BremLStrG gestützt wer-\nden. Da § 62 KrWG jedoch – im Gegensatz zu § 18 Abs. 5 KrWG – Ermessen eröffne und \nfür eine auf § 21 Satz 1 BremLStrG gestützte Anordnung nicht die zuständige Behörde ge-\nhandelt habe, komme ein Austausch der Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Im Übrigen \nblieb der Eilantrag der Klägerin erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin \nwies der Senat mit Beschluss vom 10.10.2014 (1 B 160/14) zurück und führte darin unter \nanderem aus, das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Unzuverlässigkeit der Klägerin \nausgegangen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014 wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr \nden Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid zurück, ordnete erneut die sofortige \nVollziehung der Ziffer 3 des Ausgangsbescheides an und stützte diese nunmehr hilfsweise \nauf § 62 KrWG. Die angeordnete Entfernung der Container sei verhältnismäßig und der \nKlägerin zumutbar; die Klägerin habe trotz Mahnungen und Hinweisen systematisch und \n\n3 \n \nanhaltend gegen grundlegende Bestimmung des Zivil-, Abfall- und Straßenrechts versto-\nßen. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil \nvom 26.11.2015 ab (5 K 934/14); mit Beschluss vom 17.07.2017 wies der Senat den Antrag \nder Klägerin auf Zulassung der Berufung zurück (1 LA 3/16). \n \nIm Zeitraum von September 2013 bis Februar 2016 entfernte die ... mehrere auf dem Ge-\nbiet der Stadtgemeinde Bremen befindliche Alttextilcontainer. Der Senator für Umwelt, Bau \nund Verkehr erließ insgesamt 19 Kostenbescheide, in denen er für den Einzug und die \nEinlagerung der Alttextilcontainer jeweils Kosten in Höhe von 171,06 Euro pro Container \nsowie Verwaltungsgebühren festsetzte. Die Kosten und Gebühren belaufen sich auf einen \nGesamtbetrag in Höhe von 18.455,21 Euro. \n \nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 02.10.2017 Klage erhoben, \ndie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.09.2018 abgewiesen hat. Zur Begründung \nhat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu \nden Kosten für die Entfernung der Container seien § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 15, \n§ 19 Abs. 3 BremVwVG. Gemäß § 19 Abs. 3 BremVwVG setze die Vollzugsbehörde die \nihr entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem \nPflichtigen fest, wenn die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvor-\nnahme nach § 15 BremVwVG durchgeführt werde. Die Alttextilcontainer seien rechtmäßig \nim Wege der Ersatzvornahme gemäß § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 15 BremVwVG be-\nseitigt worden. Die Voraussetzungen des § 15 BremVwVG hätten vorgelegen. Die Kammer \nbrauche nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BremVwVG vor-\ngelegen hätten. Die Beklagte habe im Wege des Sofortvollzugs nach § 11 \nAbs. 2 Satz 1 BremVwVG vorgehen dürfen. Danach könne der Verwaltungszwang auch \nohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung \neiner rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche oder zur \nAbwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheine und die Behörde hierbei innerhalb \nihrer gesetzlichen Befugnisse handele. Dies setze voraus, dass die zuständige Behörde \nberechtigt gewesen sei, eine Beseitigungsanordnung gegenüber dem Pflichtigen zu erlas-\nsen (hypothetischer Grundverwaltungsakt) und dass diese Grundverfügung aus zeitlichen \nGründen nicht erlassen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Besei-\ntigungsanordnung habe gestützt auf § 62 KrWG, der die zuständige Behörde ermächtige, \nim Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsge-\nsetzes zu treffen, rechtmäßig ergehen können. In Bezug auf die vor Erlass der Untersa-\ngungsverfügung aufgestellten Container ergebe sich dies aus der inzwischen bestands-\nkräftigen Untersagungsverfügung, da die Beseitigungsverfügung als Annex zur Untersa-\ngung zu verstehen sei. Hinsichtlich der später aufgestellten Container folge dies daraus, \n\n4 \n \ndass die Container ohne rechtzeitige vorherige Anzeige aufgestellt worden seien. Dies \ngelte erst recht für die Alttextilsammelbehälter, die die Klägerin nach Erlass der Untersa-\ngungsverfügung vom 19.11.2013 sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund auf-\ngestellt habe. Die Klägerin sei als Aufstellerin der Alttextilcontainer bzw. als Auftraggeberin \ndie zutreffende Adressatin einer Beseitigungsverfügung gewesen. Es stehe zur Überzeu-\ngung der Kammer fest, dass die Klägerin die fraglichen Container an den jeweiligen Stand-\norten abgestellt bzw. Subunternehmer hiermit beauftragt habe. \n \nDie Beklagte sei berechtigt gewesen, die Container im Wege des Sofortvollzugs beseitigen \nzu lassen. Erlass und Bekanntgabe von Beseitigungsanordnungen seien nicht erforderlich \ngewesen. Der Sofortvollzug sei nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG statthaft, wenn dies \nzur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheine. Der Schutz der öffentlichen \nSicherheit beinhalte die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, hierzu gehörten auch die \nVorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Diese seien durch die Durchführung der \nnicht angezeigten Sammlung bzw. durch den Verstoß gegen die Untersagungsverfügung \nvom 19.11.2013 nicht bloß gefährdet, sondern bereits verletzt gewesen. Darüber hinaus \nhabe eine Gefahr für die Verletzung von privaten Rechten der Grundstückseigentümer be-\nstanden, auf deren Grundstücken Container gestanden hätten und die bereits deren un-\nverzügliche Entfernung begehrt hätten. Aufgrund der zahlreichen und fortdauernden Ver-\nstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, zu-\nnächst das gestreckte Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 BremVwVG durchzuführen. Der Kam-\nmer sei aus zahlreichen Verfahren der Klägerin bekannt, dass diese öffentlich-rechtlichen \nVerpflichtungen nur sehr zögerlich bzw. überhaupt nicht nachkomme. \n \nObwohl es sich bei der Ersatzvornahme um eine hoheitliche Maßnahme der Zwangsvoll-\nstreckung handele, dürfe sich die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Ausführung privater Drit-\nter bedienen. Die Beklagte habe sich vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise der ... als Verwaltungshelferin bedient, um die illegal aufgestellten Container der \nKlägerin zu entfernen. Bei der Altkleidercontainerentfernung handele es sich um ein Ge-\nschäft der Massenverwaltung. Allein die illegale Aufstellung der Container rechtfertige re-\ngelmäßig deren Entfernung. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr müsse nicht in je-\ndem Einzelfall die Entfernung verfügen, sondern habe stattdessen eine generelle Entschei-\ndung treffen dürfen, in welchen Fällen auf dem Gebiet des Landes Bremen aufgestellte \nContainer zu entfernen seien. Dies sei hier erfolgt. \n \nAuch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 5 V 2233/13 führe \nnicht zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme. Die aufschiebende Wirkung betreffe ohne-\nhin nur die Container, welche nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und \n\n5 \n \nvor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage entfernt worden seien. Aber auch insoweit \nsei die Entfernung der Container im Wege des Sofortvollzugs nach § 11 Abs. 2 BremVwVG \nnicht ausgeschlossen gewesen. Widerspruch und Anfechtungsklage ließen allein die Wirk-\nsamkeit des Verwaltungsakts unberührt. Die aufschiebende Wirkung führe lediglich zu ei-\nner Vollziehungshemmung des angefochtenen Verwaltungsakts und habe bloß zur Folge \ngehabt, dass die Untersagung der Sammlung vorübergehend nicht habe vollzogen werden \ndürfen. Inzwischen sei die Rechtmäßigkeit der Sammlungsuntersagung aber bestandskräf-\ntig festgestellt worden. Im Übrigen müsse auch im Falle der gerichtlichen Wiederherstel-\nlung der aufschiebenden Wirkung die Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs mög-\nlich sein. Wenn der Sofortvollzug gänzlich ohne Erlass einer Beseitigungsanordnung statt-\nhaft sei, müsse dies erst recht gelten, wenn zwar eine Beseitigungsanordnung ergangen \nsei, diese jedoch vorübergehend nicht vollziehbar sei und deshalb eine Vollstreckung nach \n§ 11 Abs. 1 BremVwVG ausscheide. Hierfür spreche auch die Regelung in § 80b VwGO. \nSchließlich sei die Beseitigung der Alttextilcontainer geeignet und erforderlich gewesen, \num die Erfüllung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sicherzustellen. Die \nKosten seien nach Art und Höhe auch erstattungsfähig. Die Beklagte sei berechtigt gewe-\nsen, die insoweit durch die Ausführung durch die ... tatsächlich entstandenen Kosten ge-\ngenüber der Klägerin als Pflichtigen festzusetzen. \n \nHiergegen richtet sich die Klägerin mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Beru-\nfung. \n \nII. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts vom 27.09.2018 hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt (vgl. § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO), dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (2.), \neiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.) oder wegen Divergenz (4.) zuzu-\nlassen ist. \n \n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nan der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Der Zulassungsantrag stellt das \nUrteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht schlüssig in Frage. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Ver-\nwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge-\ngenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, ju-\nris Rn. 19 und Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m. w. N.; st. Rspr. des \n\n6 \n \nSenats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Ist die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägun-\ngen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. 5). Um dem Darlegungserfordernis \n(§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist insoweit eine substantiierte Auseinanderset-\nzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und \nAufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in \nwelcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n29.03.2019 - 10 S 2788/17, juris Rn. 3). \n \na) Mit ihrem Einwand, das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, Rechtsgrundlage der Er-\nsatzvornahmen seien § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 BremVwVG, zeigt die Kläge-\nrin keinen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts auf, der im Berufungsverfah-\nren zu einer Änderung des Urteils führen müsste. Zwar kann sich die Behörde zur Über-\nzeugung des Senats nicht nachträglich – nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens – \nauf das Vorliegen der Voraussetzungen des Sofortvollzugs im Sinne des § 11 \nAbs. 2 BremVwVG berufen; zulässig bleibt es allenfalls, im Laufe eines gestreckten Ver-\nfahrens auf den Sofortvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG überzuwechseln (OVG Bre-\nmen, Urt. v. 04.12.2019 - 1 LB 47/15, juris Rn. 70; so auch OVG Saarland, Beschl. v. \n24.04.2018 - 2 A 505/17, juris Rn. 21). Gegen einen nachträglichen Austausch des Voll-\nstreckungsverfahrens sprechen der Grundsatz der Formenstrenge der Verwaltungsvoll-\nstreckung sowie der Umstand, dass der Behörde für die Wahl des Sofortvollzugs – wie die \nKlägerin insoweit zurecht geltend macht – Ermessen eingeräumt ist. Geht die Behörde im \ngestreckten Verfahren vor, erlässt eine Grundverfügung und droht sodann fehlerhaft die \nErsatzvornahme an, kann sie sich nicht im Nachhinein auf ein hypothetisches rechtmäßi-\nges Alternativverhalten berufen (OVG Bremen, Urt. v. 04.12.2019 - 1 LB 47/15, ju-\nris Rn. 70). \n \nEine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin wendet sich vielmehr \ngegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte die Entfernung der Con-\ntainer im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 11 Abs. 2 BremVwVG vornehmen durfte. Dass \ndas Verwaltungsgericht nicht entschieden hat, ob daneben auch die Voraussetzungen des \n§ 11 Abs. 1 BremVwVG vorgelegen haben, ist nicht zu beanstanden, da es davon ausging, \ndass die Beklagte zu Recht den Weg des Sofortvollzugs beschritten und sich nicht nur \nnachträglich darauf berufen habe. Dass diese Bewertung des Verwaltungsgerichts unzu-\ntreffend war, legt die Klägerin nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO entspre-\n\n7 \n \nchend dar. Anders als in der vorstehend zitierten Entscheidung des Senats lässt sich vor-\nliegend gerade nicht feststellen, dass die Beklagte den Weg, im Sofortvollzug vorzugehen, \neindeutig und unzweifelhaft nicht beschritten habe. Wenn die Klägerin behauptet, die Be-\nklagte habe sich in den angegriffenen Kostenbescheiden stets auf § 11 Abs. 1 BremVwVG \nberufen, trifft dies nicht zu. In den Kostenbescheiden werden zwar § 11 Abs. 1 und \nAbs. 2 BremVwVG benannt, im weiteren Verlauf wird aber hinsichtlich der Tatbestandsvo-\nraussetzungen unter § 11 Abs. 2 BremVwVG subsumiert. In den Bescheiden wird darge-\nlegt, dass die Behörde von der Verwirklichung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit \nausging und dass die Eigentümer der betroffenen Privatgrundstücke bereits eine unver-\nzügliche Entfernung der Container gefordert hatten. Auch das Verwaltungsgericht führt in \nder angefochtenen Entscheidung aus, die Klägerin habe massenhaft und fortdauernd ab-\nfallrechtliche Vorschriften verletzt. Zudem habe eine Gefahr für die Verletzung von Rechten \nder privaten Grundstückseigentümer bestanden, die die unverzügliche Entfernung der auf \nihren Grundstücken abgestellten Container gefordert hätten. Hiermit – insbesondere mit \nder hieraus resultierenden Eilbedürftigkeit – setzt sich die Klägerin nicht auseinander, son-\ndern behauptet lediglich pauschal, soweit die Beklagte sich auf § 11 Abs. 2 BremVwVG \nberufe, sei dies aufgrund der zuvor eingeräumten Beseitigungsfrist von 14 Tagen wider-\nsprüchlich und damit unbeachtlich. Dies reicht nicht aus, um konkret darzulegen, in welcher \nHinsicht und aus welchen Gründen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ge-\nfolgt werden kann. Damit genügt die Begründung des Zulassungsantrags dem Darlegungs-\nerfordernis nicht. \n \nSollte die Klägerin mit ihrer Rüge, die für die nach § 11 Abs. 2 BremVwVG erforderliche \nEilbedürftigkeit liege aufgrund der Einräumung einer 14-tägigen Räumungsfrist offenkun-\ndig nicht vor, geltend machen wollen, dass die Wahl des Sofortvollzugs nicht verhältnismä-\nßig sei, hat sie auch dies nicht hinreichend dargelegt. Zwar kann sich das Vorgehen der \nBehörde im Wege des Sofortvollzugs als unverhältnismäßig erweisen, wenn ausreichend \nZeit für die ordnungsgemäße Durchführung des gestreckten Verfahrens bestanden hätte \n(OVG Bremen, Urt. v. 04.12.2019 - 1 LB 47/15, juris Rn. 73). Vorliegend setzt sich die Klä-\ngerin allerdings – wie dargelegt – in keiner Weise mit den Ausführungen des Verwaltungs-\ngerichts zu den zahlreichen Rechtsverletzungen und der daraus resultierenden Eilbedürf-\ntigkeit auseinander und vermag bereits aus diesem Grund keinen Rechtsfehler des Ge-\nrichts zu begründen. \n \nb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nach Auf-\nfassung der Klägerin des Weiteren daraus, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung \nsei, auch Verwaltungsakte, bei denen der Suspensiveffekt gerichtlich wiederhergestellt \n\n8 \n \nworden sei, dürften vollzogen werden und diesen Vollzug im Falle der Beklagten nicht be-\nanstandet habe. Die Beklagte habe die Container weit überwiegend zu einer Zeit abholen \nlassen, als gegen die Untersagungs- und Beseitigungsverfügungen noch der gerichtlich \nwiederhergestellte Suspensiveffekt bestanden habe. Dies sei rechtswidrig. Da § 80 \nAbs. 7 VwGO ein gesondertes Abänderungsverfahren vorhalte und mit § 80 Abs. 8 VwGO \nsogar eine ausdrückliche Dringlichkeitsregelung treffe, spreche nichts dafür, in § 11 \nAbs. 2 BremVwVG eine dieses Rechtsregime durchbrechende Regelung zu erblicken, wie \nes das Verwaltungsgericht getan habe. \n \nAuch insoweit hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Zwar führt das \nVerwaltungsgericht missverständlich aus, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\nkung des Widerspruchs der Klägerin habe bloß zur Folge gehabt, dass die Untersagung \nder Sammlung vorübergehend nicht habe vollzogen werden dürfen, und verweist darauf, \ndass die Rechtmäßigkeit der Sammlungsuntersagung inzwischen bestandskräftig festge-\nstellt worden sei. Die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Sammlung ist jedoch \nzu keinem Zeitpunkt suspendiert worden; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.06.2014 bezog sich allein auf die unter Ziffer \n3 der Verfügung ausgesprochene Beseitigungsverfügung. Doch dessen ungeachtet ist die \nRechtmäßigkeit einer Ersatzvornahme aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, d. h. nach den \nRechtsverhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der (fikti-\nven) Maßnahme zu beurteilen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.2021 - 2 A \n2901/19, juris Rn. 44). Die erst nach der Ersatzvornahme eingetretene Bestandskraft der \nBeseitigungsverfügung ist somit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvor-\nnahme unbeachtlich. Auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass während der \nDauer des Suspensiveffekts eines Verwaltungsakts zwar eine Vollstreckung nach § 11 \nAbs. 1 BremVwVG ausscheide, ein Sofortvollzug aber zulässig bleibe, kann so nicht ge-\nfolgt werden. Dem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt neben der formellen Rechts-\nkraft auch sachliche Bindungswirkung zu. Die aufschiebende Wirkung verbietet es der Be-\nhörde, ausgehend von dem Verwaltungsakt Maßnahmen zu treffen, die rechtlich als Voll-\nziehung des wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind (BVerwG, Urt. v. \n27.10.1982 - 3 C 6/82, juris Rn. 23; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, \n§ 80 Rn. 10). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen \nBescheides. Sie unterbindet weder dessen Änderung noch den Erlass eines neuen Be-\nscheides anderen Inhalts (BVerwG, Urt. v. 25.03.1981 - 8 C 69.80, juris Rn. 25). Die Bin-\ndungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht \ndaran zu hindern, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen und dessen sofortige Vollzieh-\nbarkeit anzuordnen (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 10.05.2011 - 8 B 10385/11, juris Rn. 13; \n\n9 \n \nVGH Bad-Württ., Beschl. v. 05.03.1991 - 5 S 323/91, juris Rn. 1). Der Behörde ist es ledig-\nlich verwehrt, unter Umgehung des in § 80 Abs. 7 VwGO vorgegebenen Weges eine mit \nder bisherigen Regelung inhaltlich identische „Neuregelung“ zu erlassen und deren sofor-\ntige Vollziehbarkeit anzuordnen (Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 56. Ed. 01.10.2019, \n§ 80 Rn. 194; OVG Bremen, Beschl. v. 14.03.1991 - 1 B 14/91, juris Rn. 6). \n \nHieran gemessen ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, \ndass die zuständige Behörde berechtigt gewesen wäre, einen hypothetischen Grundver-\nwaltungsakt in Form einer auf § 62 KrWG gestützten Beseitigungsanordnung zu erlassen. \nDer Erlass einer solchen Verfügung war nicht durch die Aussetzungsentscheidung des \nVerwaltungsgerichts gesperrt. Die Klägerin lässt bei ihrer Argumentation unbeachtet, aus \nwelchen Gründen das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 5 V 2233/13 die aufschie-\nbende Wirkung angeordnet hatte. Die 5. Kammer vertrat damals die – mit Urteil vom \n26.11.2015 (5 K 934/14) aufgegebene – Auffassung, die Behörde habe die Beseitigungs-\nanordnung nicht auf § 18 Abs. 5 KrWG, sondern nur auf § 62 KrWG oder § 21 BremLStrG \nstützen dürfen; ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage komme nicht in Betracht. Die \ninhaltliche Bindungswirkung dieser Aussetzungsentscheidung bezieht sich nach den vor-\nstehenden Ausführungen nur auf den konkreten Verfahrensgegenstand und damit allein \nauf die auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützte Beseitigungsanordnung vom 19.11.2013. Denn der \nVerfahrensgegenstand wird durch den verfügenden Teil des Verwaltungsakts und dessen \nBegründung nach § 39 VwVfG bestimmt; der festgestellte Lebenssachverhalt und das an-\ngewandte Recht können maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Verfahrensgegenstan-\ndes haben (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76 und 143; \nähnlich OVG Hamburg, Beschl. v. 26.02.2018 - 5 Bs 93/17, juris Rn. 21). Hiervon ausge-\nhend bestehen keine Zweifel daran, dass die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungs-\ngerichts dem (hypothetischen) Erlass einer auf § 62 KrWG gestützten Beseitigungsanord-\nnung nicht entgegenstand. Diese kann sich bereits deshalb nicht als inhaltlich identische \n„Neuregelung“ gegenüber der suspendierten Verfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG er-\nweisen, weil es sich bei der Beseitigungsverfügung nach § 62 KrWG um eine Ermessens-\nentscheidung handelt, bei der Verfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hingegen um eine \ngebundene Entscheidung. Zudem weichen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen \nvoneinander ab. \n \n2. Auch soweit die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend \nmacht, hat ihr Antrag keinen Erfolg. \n \n\n10 \n \nDie Klägerin legt bereits keine Gründe dar, aus denen sich ergibt, dass der konkret zu \nentscheidende Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwerfen würde, deren Lö-\nsung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten ver-\nursacht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache \nauf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher \noder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich über-\nschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und \nabstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren her-\naushebt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.04.2021 - 8 ZB 21.23, juris Rn. 22 m. w. N.). \n \nDie Klägerin beschränkt ihr diesbezügliches Vorbringen auf die Behauptung, das Verwal-\ntungsgericht verstoße mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Durchbrechung des Abän-\nderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO durch § 11 Abs. 2 BremVwVG gegen oberge-\nrichtliche Rechtsprechung zur durch die Aussetzungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO \neingetretenen „Ruhelage“. Diese pauschale Behauptung ohne konkrete Bezeichnung der \n„bestimmten Fragen und Argumente“ und ohne Darstellung der behaupteten schwierigen \nRechtsprobleme, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die relevanten Gesichtspunkte in nachvollzieh-\nbarer Weise dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 12.04.2021 - 8 ZB 21.23, juris Rn. 23 m. w. N.). Daran fehlt es hier. \n \n3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Be-\ndeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssa-\nche dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte \nBerufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit o-\nder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. \n01.10.2019 - 2 LA 127/19, juris Rn. 21). \n \nDas Zulassungsvorbringen formuliert bereits keine Frage, die auf ihre grundsätzliche Klä-\nrungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit hin untersucht werden könnte. Soweit \ndie Klägerin feststellt, das Gericht stelle mit seinem Rechtssatz, § 11 Abs. 2 BremVwVG \ndurchbreche das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO das Verhältnis von Lan-\ndesvollstreckungsrecht und Bundesverwaltungsprozessrecht in Frage, ist darin weder eine \nausdrücklich noch eine sinngemäß gestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ent-\nhalten. Vielmehr kritisiert die Klägerin die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts \nerneut im Gewand der Grundsatzrüge. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Darlegung einer \ngrundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit. \n \n\n11 \n \n4. Der gerügte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls \nnicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar-\ngetan. \n \nDieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer \neinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-\nsatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem von einem anderen in der Vorschrift genann-\nten Gericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift widersprochen hat. Dabei müssen die divergierenden Rechtssätze einan-\nder gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen \nkonkret herausgearbeitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 8 B 56.16, ju-\nris Rn. 5). \n \nDem wird der Zulassungsantrag nicht ansatzweise gerecht. Die Klägerin beruft sich allge-\nmein darauf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von „der Rechtsprechung des \nOVG Bremen“ zur nach § 80 Abs. 5 VwGO herbeigeführten „Ruhelage“. Abstrakte \nRechtssätze, die divergieren, stellt sie dabei nicht gegenüber. Erst recht arbeitet sie die \nangebliche entscheidungstragende Abweichung nicht heraus. \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Stybel \ngez. Dr. N. 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