{"status":"available","doknr":"OLD364343","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-26","aktenzeichen":"2 B 119/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 119/21 \nVG: \n4 V 2808/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 26. \nMai 2021 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 4. Kammer – vom 3. März 2021 wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 29.05.2020 wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ausweisung, ein dreijähriges Einreise- \nund Aufenthaltsverbot und die Androhung der Abschiebung in die Türkei beantragt. \nHiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. \n \nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1992 in Bremen geboren. Ab \n1998 besaß er eine Aufenthaltserlaubnis, von 2005 bis zu seiner Ausweisung eine \nNiederlassungserlaubnis. Seine Mutter, sein Vater, Halbgeschwister und eine Tante, mit \nder er guten Kontakt hat, leben in Deutschland. Die Schule hat er zunächst ohne Abschluss \nverlassen und eine Berufsausbildung abgebrochen. Danach war er teilweise berufstätig; \nüberwiegend lebte er jedoch von Sozialleistungen. Inzwischen hat er auf einer \nErwachsenenschule \nden \nHauptschulabschluss \nerzielt, \nmöchte \nden \nMittleren \nBildungsabschluss erwerben, hat nach eigenen Angaben einen Arbeitsvertrag über eine \ngeringfügige Beschäftigung in einem Fitnessstudio abgeschlossen und strebt im Anschluss \neine Ausbildung zum Fitnesskaufmann an. \n \nIm Bundeszentralregister sind folgende strafrechtliche Verurteilungen eingetragen: \n \nAm 15.12.2009 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen besonders \nschweren Diebstahls in drei Fällen nach § 27 JGG. Er war zwischen dem 05.05.2008 und \ndem 19.06.2009 dreimal durch Aufhebeln bzw. Einschlagen von Fenstern oder Türen in \nSchulen und einen Drogeriemarkt eingebrochen und hatte Bargeld sowie elektronische \nGeräte gestohlen. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. \n \nUnter Einbeziehung des vorgenannten Urteils verurteilte des Amtsgericht Bremen den \nAntragsteller am 09.06.2011 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, versuchter \nNötigung und räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 11 Monaten, deren \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Datum der letzten Tat war der \n01.10.2010. \n \nAm 06.09.2012 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller unter Einbeziehung \nder beiden vorgenannten Urteile wegen Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung, \ngewerbsmäßigem \nDiebstahl, \nSachbeschädigung \nund \ngemeinschaftlichem \nWohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Datum \n\n3 \n \n \nder letzten Tat war der 28.05.2012. Der Antragsteller verbüßte die Strafe vollständig und \nwurde am 15.05.2014 aus der Haft entlassen. \n \nAm 13.07.2014 entwendete der Antragsteller in einer Gaststätte einer Kellnerin die \nGeldbörse aus dem Gürtel. Als die Kellnerin, die den Diebstahl bemerkte hatte, versuchte, \ndie Geldbörse zu greifen, versetzte er ihr zwei Schläge ins Gesicht. Am 28.07.2014 steckte \ner in einem Baumarkt ein Paar Schutzhandschuhe und einen Bolzenschneider in seinen \nHosenbund und passierte die Kassenzone, ohne zu bezahlen. Hierfür verurteilte ihn das \nAmtsgericht Bremen am 23.09.2015 wegen Diebstahls und räuberischen Diebstahls in \nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, deren \nVollstreckung für drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt wurde. Am 14.07.2017 verurteilte \nihn das Amtsgericht Bremen unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils wegen \nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten und wegen \nBeleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung \njeweils auf Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde später widerrufen. \n \nAm 13.09.2017 fasste der Antragsteller auf einer Zugfahrt von A. nach Bremen den \nEntschluss, in B. auszusteigen, um Einbruchsdiebstähle zu begehen. Er warf an einem \nWohnhaus, nachdem der Versuch, die Tür aufzuhebeln, gescheitert war, mit einem Stein \ndie Terrassentür ein und begab sich in das Haus. Er durchsuchte es nach \nWertgegenständen und stahl aus verschiedenen Schränken Schmuck, Münzen, ein \nNachtsichtgerät und eine Pistole im Gesamtwert von knapp 1.500 Euro. Danach drang er \nin ein weiteres Wohnhaus ein, indem er ein Fliegengitter aufbrach und anschließend ein \nFenster aufhebelte. Dort stahl er eine Uhr, Bargeld und Schmuck im Wert von ca. 5.200 \nEuro. Am 13.10.2017, 28.10 oder 29.10.2017, 02.11.2017, 03.11.2017, zu einem \nunbekannten Zeitpunkt zwischen dem 04.11. und dem 08.11.2017, am 16.11.2017, am \n20.11.2017, 24.11.2017 und am 29.11.2017 fuhr er jeweils mit dem Zug von Bremen nach \nB. , um weitere Einbruchsdiebstähle zu begehen, mit denen er sich eine einträgliche \nEinnahmequelle von unbeschränkter Dauer schaffen wollte. In B. spazierte er durch \nWohngebiete und wählte Häuser aus, in die der dann einbrach, um sie nach \nWertgegenständen oder Bargeld zu durchsuchen und diese zu stehlen. Das \nEinbruchwerkzeug hatte er teilweise mitgebracht, teilweise hatte er vor Ort gefundene \nGegenstände benutzt. Insgesamt brach er an diesen Tagen in zehn Wohnhäuser ein, \nwobei er in einem Haus noch einen Tresor aufbrach. Die Beute bewegte sich bei den \neinzelnen Taten zwischen 280 Euro und 13.900 Euro. In einem Fall scheiterte sein \nEinbruchsversuch. Das Diebesgut – überwiegend Schmuck, Uhren und Bargeld - setzte er \nin Bremen bei verschiedenen Personen ab. Nach den Feststellungen des Landgerichts \nOldenburg waren Ursache der Taten finanzielle Schwierigkeiten, die aus Cannabiskonsum \n\n4 \n \n \nund Spielsucht herrührten. Ein Gutachten attestierte dem Antragsteller eine Störung der \nImpulskontrolle durch pathologisches Spielen, eine Störung durch Cannabinoide und eine \ndissoziale Persönlichkeitsstörung, sah aber keine erhebliche Einschränkung der \nSteuerungsfähigkeit und keine Persönlichkeitsveränderung. Das Landgericht Oldenburg \nverurteilte den Antragsteller am 15.06.2018 wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls in \n12 Fällen und versuchten Privatwohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von \n4 Jahren und 10 Monaten und ordnete die Einziehung des Wertes des Erlangten i.H.v. \n24.066,06 Euro sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. \n \nDer Antragsteller befand sich wegen der vorgenannten Taten ab dem 30.11.2017 in \nUntersuchungshaft, dann ab dem 16.07.2018 in Strafhaft und ab dem 09.08.2018 in der \nforensischen Psychiatrie des Klinikums C. . Seit dem 15.03.2020 ist er im Rahmen des \nMaßregelvollzugs \nin \neiner \nbetreuten \nWohngemeinschaft \nuntergebracht. \nDie \nStrafvollstreckungskammer ordnete zuletzt mit Beschluss vom 13.07.2020 die Fortdauer \nder Unterbringung an. \n \nMit Bescheid vom 29.05.2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Dauer \nvon 3 Jahren aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Über seine hiergegen \nam 15.06.2020 erhobene Klage (4 K 1116/20) hat das Verwaltungsgericht noch nicht \nentschieden. \n \nUnter dem 30.11.2020 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der \nAusweisung und der Abschiebungsandrohung an. Daraufhin hat der Antragsteller am \n08.12.2020 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: \nDie Ausweisung dürfe nicht vollzogen werden, bevor die Rechtmäßigkeit der Zuständigkeit \nder Antragsgegnerin abschließend geklärt sei. Zudem sei sein Bleibeinteresse nicht \nhinreichend gewürdigt worden. Die Trennung von seinen in Deutschland lebenden \nAngehörigen würde ihn psychischen Belastungen und Stress aussetzen. Er sei wegen \nseiner psychischen Erkrankung in besonderer Weise auf seine Angehörigen angewiesen. \nAls Maßstab für die Ausweisung hätte § 53 Abs. 3 AufenthG herangezogen werden \nmüssen, da er von seinen Eltern ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 ableiten könne. \nDie Gefahrenprognose sei günstig. Die Antragsgegnerin habe insofern den konkreten \nVerlauf der Behandlung nicht hinreichend gewürdigt. Die letzten Beschlüsse der \nStrafvollstreckungskammer seien prognostisch günstig zu bewerten. Er habe inzwischen \nden Hauptschulabschluss erzielt und wolle die Schule fortsetzen, um die mittlere Reife zu \nerlangen. Seit geraumer Zeit lebe er nicht mehr in der geschlossenen Forensik, sondern in \neiner Wohngruppe und arbeite geringfügig in einem Fitnessstudio. Die Antragsgegnerin \n\n5 \n \n \nhat dem entgegengehalten, dass er ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten \nweder substantiiert vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht habe. Selbst wenn man den \nMaßstab von § 53 Abs. 3 AufenthG anlegen würde, wäre die Ausweisung rechtmäßig. Die \nStrafvollstreckungskammer habe die Fortdauer der Unterbringung angeordnet; dies \nspreche für eine fortbestehende Wiederholungsgefahr. Dass die Wiederholungsgefahr \ngeringer sei als früher, könne nicht mit einem Wegfall gleichgesetzt werden. \n \nMit Beschluss vom 03.03.2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der \nKlage wiederhergestellt. \n \nZwar sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß und die \nAusweisung nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Hierbei werde zugunsten des \nAntragstellers \nein \nassoziationsrechtliches \nAufenthaltsrecht \nunterstellt. \nDie \nVoraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, 3 AufenthG lägen vor. \n \nDie Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg begründe ein besonders \nschwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; die \nUrteile des Amtsgerichts Bremen vom 06.09.2012 und 14.07.2017 würden darüber hinaus \njedes für sich ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 \nNr. 1a lit. b) bzw. d) AufenthG begründen. Das persönliche Verhalten des Antragstellers \nstelle gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \ndar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es sei gegenwärtig immer noch zu \nbefürchten, dass der Antragsteller erneut gravierende Eigentumsdelikte begehe. Die \nbisherige Behandlung im Maßregelvollzug habe die Wiederholungsgefahr verringert, aber \nnoch nicht entfallen lassen. Ein wesentliches Indiz für eine fortbestehende \nWiederholungsgefahr sei insofern, dass die Strafvollstreckungskammer die weitere \nVollstreckung der Maßregel nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung \nausgesetzt, sondern die Fortdauer der Unterbringung angeordnet habe. Auch die Klinik \ngehe in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2020 davon aus, dass bei einer Entlassung im \nFalle des Auftretens psychosozialer Krisen davon auszugehen sei, dass der Antragsteller \nmit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf alte Einstellungs- und Verhaltensmuster (u.a. \nRauchmittelkonsum und Begehung von Straftaten) zurückgreifen würde. Die D. komme \nin einer Stellungnahme vom 19.01.2021 zu dem Schluss, dass der Antragsteller weiterhin \nBetreuung bedürfe, um ihn bei der Erlangung einer soliden Grundbasis für die Zukunft, der \nErhaltung der Abstinenzabsichten und der Beibehaltung erlangter Strukturen zu \nunterstützen. \n \n\n6 \n \n \nAuf der Seite des Bleibeinteresses sei ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse \nnach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einzustellen. Bei der Abwägung unter Berücksichtigung \naller Umstände des Einzelfalls überwiege das Ausweisungsinteresse; insbesondere sei der \nEingriff in Art. 8 EMRK durch die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Zwar sei der \nAntragsteller in Deutschland geboren, habe sein gesamtes Leben hier verbracht, seit 23 \nJahren Aufenthaltstitel besessen (zuletzt in Form einer Niederlassungserlaubnis), seine \ngesamte Sozialisation in Deutschland erfahren, beherrsche die deutsche Sprache und \nhabe Kontakt zu Familienangehörigen, die hier leben. Allerdings habe er eine besondere \nAbhängigkeit von seinen Angehörigen nicht substantiiert vorgetragen; sie ergebe sich auch \nnicht aus den Stellungnahmen der Klinik und der D. . Der Antragssteller sei mehrmals zu \nStrafen verurteilt wurden, die schon für sich genommen jeweils ein besonders \nschwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen. Von früheren strafrechtlichen \nSanktionen habe er sich unbeeindruckt gezeigt. Es bestünde nach wie vor \nWiederholungsgefahr. Wirtschaftlich sei er nicht nachhaltig integriert. Auch wenn er \ninzwischen den Hauptschulabschluss erworben habe, die mittlere Reife anstrebe und \ndanach eine Ausbildung machen wolle, sei er dennoch bisher nur gelegentlich erwerbstätig \ngewesen. Eine Integration in der Türkei wäre für ihn zwar eine große Herausforderung, \naber im Hinblick auf sein Alter und seine Arbeitsfähigkeit möglich. \n \nEs \nfehle \nallerdings \nein \nbesonderes \nInteresse \ndaran, \ndie \nAusweisung \nund \nAbschiebungsandrohung noch vor Abschluss des Klageverfahrens zu vollziehen. \nAngesichts der Therapiefortschritte bestehe die Wiederholungsgefahr nicht mehr im \nursprünglichen Maß. Nach den Stellungnahmen der Klinik vom 28.04.2020 und der D. \nvom 19.01.2021 ergebe sich folgendes Bild: Das suchtspezifische Behandlungsprogramm \nsei im November 2019 erfolgreich abgeschlossen worden. Auch im Übrigen würden dem \nAntragsteller Fortschritte attestiert. Ein Praktikum in einem Fitnessstudio sei gut verlaufen. \nDer Schulbesuch sei erfolgreich; der Antragsteller zeige sich zuverlässig und \nabsprachefähig. Er könne seine Tagesstruktur eigenständig aufrechterhalten. Zwar sei \nnoch eine längerfristige Erprobung erforderlich, es bestehe aber konkrete Aussicht auf \neinen Behandlungserfolg. In Abwägung mit dem Umstand, dass der Antragsteller sein \nganzes Leben in Deutschland verbracht habe, und unter Berücksichtigung der \nRechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG wäre eine Aufenthaltsbeendigung vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt. Selbst bei einem Rückfall wäre \nnur mit Eigentumsdelikten zu rechnen, die zwar schwer wögen, aber anders als z.B. \nStraftaten gegen die körperliche Unversehrtheit keine irreversiblen Schäden nach sich \nziehen würden. \n \n\n7 \n \n \nMit \nihrer \nfristgerecht \nerhobenen \nund \nbegründeten \nBeschwerde \nbegehrt \ndie \nAntragsgegnerin die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die \nAblehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage zu Unrecht \nwiederhergestellt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse \ndes Antragstellers, weil sich die Ausweisung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig \nerweist und das öffentliche Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers noch vor \nAbschluss des Klageverfahrens zu beenden, um weitere Straftaten zu verhindern, \nschwerer wiegt als sein privates Interesse, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in \nDeutschland bleiben zu können. \n \n1. Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind nach summarischer Prüfung \nrechtmäßig. Insofern verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, \ndenen er sich anschließt. Da die Ausweisung verhältnismäßig ist, ist sie auch „unerlässlich“ \nim Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21). \n \n2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht auch ein besonderes, \nüberwiegendes Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland noch \nvor Abschluss des Klageverfahrens zu beenden. \n \nDa die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den \nAusländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen \nVollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu \ntreffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens \nals \nPräventivmaßnahme \nzur \nAbwehr \nder \nmit \nder \nAusweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 13.06.2005 – 2 BvR 485/05, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B \n235/20, juris Rn. 50). Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig zu bejahen, wenn die \nAusweisung spezialpräventiv aufgrund einer Wiederholungsgefahr erfolgt, die nicht nur \nlangfristig, sondern schon während des Klageverfahrens besteht (vgl. Bay. VGH, Beschl. \nv. 14.03.2019 – 19 CS 17.1784, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.2011 – 8 ME \n76/11, juris Rn. 40). \n \n\n8 \n \n \nVorliegend besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller bei einem weiteren \nVerbleib in Deutschland noch vor Abschluss des Klageverfahrens qualifizierte \nEigentumsdelikte, \ninsbesondere \nWohnungseinbruchsdiebstähle, \nbegeht \n(a). \nDie \ndrohenden Delikte wiegen so schwer, dass ein Aufenthalt des Antragstellers in \nDeutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht hingenommen werden kann \n(b). \n \na) Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des \nKlageverfahrens \nerneut \nschwere \nEigentumsdelikte, \ninsbesondere \nWohnungseinbruchsdiebstähle, begeht. \n \naa) Insofern verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen, mit denen \ndas Verwaltungsgericht im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG bei der Prüfung der Frage, \nob vom persönlichen Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende \nGefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr \nbejaht hat. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die erneute Begehung \nvon Straftaten schon vor Abschluss des Klageverfahrens gleichwohl nicht zu befürchten \nsei, überzeugt indes nicht. \n \nbb) Der Antragsteller ist in den vergangenen 12 Jahren bereits fünf Mal (2009, 2011, 2012, \n2015 und 2018) wegen Einbruchsdiebstählen, anderen qualifizierten Diebstahlsdelikten \noder Raubdelikten verurteilt worden. Soweit ihm Bewährungszeiten eingeräumt worden \nwaren, hatte er sie nie erfolgreich absolviert. Während der Bewährungszeit aus dem Urteil \nvom 15.12.2009 wurde er rückfällig, ebenso während der Bewährungszeit aus dem Urteil \nvom 09.06.2011, in dem ihm nochmals eine Bewährung eingeräumt worden war, so dass \ner schließlich nach dem Urteil vom 06.09.2012 eine Jugendstrafe verbüßen musste. \nWährend der Bewährungszeiten aus den Urteilen vom 23.09.2015 und 14.07.2017 beging \ner die Einbruchsserie, die Anlass der Ausweisung ist. \n \nAuffällig ist die hohe Frequenz der Straftaten des Antragstellers. In den 14 Monaten von \nMai 2008 bis Juni 2009 beging er drei Einbruchsdiebstähle (Urteil vom 15.12.2009). Bis \nOktober 2010 beging er erneut eine ganze Reihe von Straftaten (Urteil vom 09.06.2011), \nebenso in der weiteren Zeit bis zum 28.05.2012 (Urteil vom 06.09.2012). Nur knapp zwei \nMonate, nachdem er am 15.05.2014 aus der Haft entlassen worden war, beging er am \n13.07.2014 einen räuberischen Diebstahl und schon zwei Wochen später (28.07.2014) \neinen Diebstahl. Danach folgte eine Phase, in der seine Straffälligkeit rückläufig war, er \nsich aber dennoch nicht straffrei führte: Im September 2015 beging er eine \nKörperverletzung und im Mai 2016 Beleidigungen (Urteil vom 14.07.2017). Nur zwei \n\n9 \n \n \nMonate nach dem letztgenannten Urteil begann er mit der Wohnungseinbruchsserie, die \n13 Taten (davon ein Versuch) an 10 verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraums von \nzweieinhalb Monaten umfasste. Dabei handelte es sich nicht um Augenblicksversagen. \nDer Antragsteller wandte eine hohe kriminelle Energie auf. An 9 der 10 Tattage war er \neigens mit dem Zug von Bremen nach B. gefahren, um die Einbrüche zu begehen, und \nführte teilweise sogar das nötige Werkzeug mit. In vielen Fällen brach er die Tat nicht ab, \nwenn ihm der Einbruch nicht sofort gelang, sondern versuchte es an anderer Stelle des \nHauses bzw. mit anderen Hilfsmitteln erneut. Die Häuser durchsuchte er anschließend \nzielgerichtet nach geeigneter Beute; in einem Fall brach er sogar im Haus noch einen \nTresor auf. \n \nSoweit er nicht in Haft oder im Maßregelvollzug war, hat der Antragsteller sich mithin in \nden vergangenen 13 Jahren noch nie länger als ca. 1 ½ Jahre straffrei geführt. Die hohe \nRückfallgeschwindigkeit und die hohe kriminelle Energie sprechen dafür, dass die von ihm \nausgehende Gefahr sich bereits vor Abschluss des Klageverfahrens gegen die \nAusweisung zu verwirklichen droht. \n \nIn dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich von \ndemjenigen, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats vom \n19.02.2021 – 2 B 12/21, n.V. – zugrunde lag, in dem ein besonderes Interesse an der \nsofortigen Vollziehung verneint wurde. Bei dem dortigen Antragsteller lagen zwischen den \nAnlasstaten der Ausweisung und seinen beiden vorherigen Verurteilungen, nach denen er \ndie Bewährungszeit jeweils erfolgreich absolviert hatte, mehr als zwölf Jahre straffreien \nVerhaltens. Zudem verfügte er über einen lebensunterhaltssichernden Vollzeitarbeitsplatz \nund es war festgestellt worden, dass kein Therapiebedarf besteht. \n \ncc) Die Entwicklung nach Begehung der Anlasstaten steht der Annahme, der Antragsteller \nkönnte noch vor Abschluss des Klageverfahrens erneut schwerwiegende Eigentumsdelikte \n(insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle) begehen, nicht entgegen. \n \n(1) Gegen die Annahme, die Rückfallgefahr habe sich bereits jetzt wesentlich verringert, \nspricht, dass die Strafvollstreckungskammer es bisher abgelehnt hat, die weitere \nVollstreckung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1, § 67e StGB zur Bewährung \nauszusetzen (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 13.07.2020 letzter Absatz, Bl. 432 d. BA). \nEntscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung oder Nichtaussetzung der \nReststrafe bzw. der Unterbringung zur Bewährung stellen bei der ausländerrechtlichen \nGefahrenprognose ein wesentliches Indiz dar, auch wenn von ihnen keine \nBindungswirkung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. \n\n10 \n \n \n21 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18). Dies gilt nicht nur für positive, \nsondern auch für negative Entscheidungen. \n \n(2) Dem steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer in dem Beschluss vom \n13.07.2020, mit dem sie die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur \nBewährung ablehnte, von einer „ausreichenden Aussicht auf einen Behandlungserfolg“ \nspricht und daher die Fortdauer der Unterbringung anordnete. Die für die Unterbringung in \neiner Entziehungsanstalt erforderliche Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 \nStGB) ist nicht gleichzusetzen mit einem Wegfall der Rückfallgefahr (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 19). Bei Rechtsbehelfen gegen eine \nAusweisung kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. \nEntscheidung des Gerichts an. Im jetzigen Zeitpunkt ist die Gefahrenprognose auch nach \nEinschätzung der Strafvollstreckungskammer ungünstig, wie die Ablehnung der \nAussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zeigt. Die Strafvollstreckungskammer ging \nin Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Klinikums vom 28.04.2020 davon aus, \ndass der Antragsteller bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt mit erhöhter \nWahrscheinlichkeit auf alte, dysfunktionale Einstellungs- und Verhaltensmuster \nzurückgreifen würde. Sie sah es daher als erforderlich an, dass der Antragsteller sich im \ngelockerten Rahmen der Wohngemeinschaft bewährt und beweist, bevor sie ihm eine \npositive Prognose ausstellen kann (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 13.07.2020, vorletzter und \nletzter Absatz, Bl. 431 f. d. BA). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass \nüber seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland erst entschieden wird, wenn die derzeitige \nTherapie abgeschlossen ist und sich die Prognose möglicherweise verbessert hat (vgl. \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2020 – 11 N 55.19, juris Rn. 18; Bay. VGH, \nBeschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 17.226, juris Rn. 10). Gerade bei der Frage, ob bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens neue Straftaten ernsthaft drohen, kommt es auf eine \nkurz- bis mittelfristige Prognose im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an. \n \n(3) Dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Gefahr neuer Straftaten des \nAntragstellers besteht, ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Klinik vom \n28.04.2020 (Bl. 426 ff. d. BA) und des Betreibers der Wohngemeinschaft vom 19.01.2021 \n(Bl. 46 d. VG-Akte). Die Klinik geht davon aus, dass unabhängig von der Suchterkrankung \nein hohes Risiko für Straftaten aufgrund dissozialer Verhaltensneigungen besteht. Im \nÜbrigen ist die Stellungnahme der Klinik zwar im Grundtenor, aber keineswegs \nausnahmslos positiv. Außer von Fortschritten des Antragstellers ist auch von einem \npunktuell weiterhin grenzüberschreitenden und teils infantilen Verhalten sowie davon, dass \nder Antragsteller „seine Grenzen aus[teste]“, die Rede. Die Klinik geht von der \n\n11 \n \n \nErforderlichkeit \neiner \n„längerfristigen \nErprobungszeit“ \naus. \nDer \nTräger \nder \nWohngemeinschaft spricht von „zunehmender“ Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit \nsowie einer positiven Entwicklung. Er hält es jedoch für „wichtig zu erwähnen“, dass der \nRahmen der Betreuung weiterhin benötigt werde. Ein Wegfall der Gefährlichkeit des \nAntragstellers für den Zeitraum von jetzt bis zum voraussichtlichen Abschluss des \nKlageverfahrens gegen die Ausweisung ergibt sich daraus nicht. \n \n(4) Nicht vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt auch mit demjenigen, der dem vom \nVerwaltungsgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom \n22.01.2017 – 2 W 39/06, juris zugrunde lag. Der dortige Antragsteller hatte eine Therapie, \nfür die die Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt worden war, erfolgreich \nabgeschlossen, eine Berufsausbildung begonnen und der Strafrest war zur Bewährung \nausgesetzt worden (vgl. OVG SL, Beschl. v. 22.01.2017 – 2 W 39/06, juris Rn. 21 – 23). \nVorliegend besteht dagegen immer noch Behandlungsbedarf, der Antragsteller erklärt \nzwar, eine Berufsausbildung anzustreben, hat sie aber noch nicht aufgenommen, und eine \nAussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung wurde von der \nStrafvollstreckungskammer abgelehnt. \n \n(5) Die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller bis zum \nAbschluss des Klageverfahrens kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass \ner wegen der Unterbringung keine Möglichkeit zur Begehung von Straftaten habe. Zum \neinen werden die Vollzugsbedingungen momentan gelockert, um das Verhalten des \nAntragstellers zu erproben. Es wäre möglich, dass er im Zuge der Lockerungen neue \nStraftaten begeht. Zum anderen ist nicht absehbar, wie lange das Klageverfahren dauern \nwird. \n \nb) Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verbleib des \nAntragstellers in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens deshalb \nhinnehmbar sei, weil selbst bei einem Rückfall nur mit Eigentumsdelikten zu rechnen sei, \ndie anders als gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben gerichtete Straftaten \nkeine irreversiblen Schäden befürchten ließen. \n \naa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es an der vorliegenden Stelle der Prüfung nicht \num die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse nach § 53 AufenthG unter \nBerücksichtigung insbesondere von Art. 8 EMRK geht. Auch das Verwaltungsgericht ist zu \ndem Schluss gelangt, dass das Ausweisungsinteresse die (unbestreitbar sehr gewichtigen) \nBleibeinteressen des Antragstellers überwiegt und die Ausweisung daher nach \nsummarischer Prüfung rechtmäßig ist (vgl. Ziff. II. 1. a. aa. (4.) des angefochtenen \n\n12 \n \n \nBeschlusses). Dem schließt sich der Senat – wie bereits oben unter Ziff. 1 ausgeführt – an. \nZu prüfen ist daher an dieser Stelle nur noch, ob das Risiko einer Verwirklichung der vom \nAntragsteller ausgehenden Gefahr noch vor Abschluss des Klageverfahrens ein Interesse \nam sofortigen Vollzug der Ausweisung begründet. \n \nbb) Der Umstand, dass angesichts der bisherigen Kriminalitätsentwicklung des \nAntragstellers eher keine Körperverletzungsdelikte, sondern vor allem qualifizierte \nEigentumsdelikte (insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle) zu erwarten sind, führt \nnicht dazu, dass eine Verwirklichung dieser Gefahr bis zum Abschluss des \nKlageverfahrens hinnehmbar erscheint. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor \nrechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er ist \nvielmehr essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden \n(vgl. auch OVG, Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- \noder Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen \nführen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende \nUmstände vorliegen, gefährden deshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft schwer \n(BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 \n– 2 B 243/19, juris Rn. 10). Sie wiegen keineswegs generell weniger schwer als Straftaten \ngegen die körperliche Unversehrtheit. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wird vom \nGesetzgeber sogar als Verbrechen eingestuft (vgl. § 244 Abs. 4, § 12 Abs. 1 StGB). Die \nmaßgebliche \nErwägung \nhierfür \nwar, \ndass \nWohnungseinbruchdiebstähle \neinen \nschwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Opfer darstellen, der \nneben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive \nSchädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann (BT-Drs. 18/12359, S. 7). \nJedenfalls derartige Folgen sind keineswegs ohne Weiteres reversibel, sondern können \ndie Lebensführung der Opfer langfristig oder gar dauerhaft beeinträchtigen. Im Übrigen trifft \nselbst für die rein finanziellen Folgen die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese seien \nreversibel, weder stets noch regelhaft noch im vorliegenden Fall zu. Soweit die Tatbeute \nnicht sichergestellt und den Opfern nicht in natura zurückgegeben werden kann, scheitert \ndie Realisierung von Schadensersatzansprüchen häufig am fehlenden Leistungsvermögen \ndes Täters. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zur Erfüllung von \nErsatzansprüchen der Opfer seiner bisherigen Taten bzw. der vom Landgericht Oldenburg \nangeordneten Einziehung des Wertes des Erlangten in der Lage wäre. Die Annahme, er \nkönnte die Opfer eventueller Eigentumsdelikte, die er bis zum Abschluss des \nKlageverfahrens begeht, finanziell entschädigen, so dass der von ihnen erlittene Nachteil \nzumindest wirtschaftlich reversibel wäre, liegt daher fern. Der Hinweis auf einen \neventuellen Versicherungsschutz der Opfer trägt insofern nicht, da dies nur den finanziellen \nSchaden auf die Versicherung verlagert. \n\n13 \n \n \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.2 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-26/2-b-119-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-26/2-b-119-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364343","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.294604+00:00"}}