{"status":"available","doknr":"OLD364342","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-28","aktenzeichen":"2 B 156/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 156/21 \nVG: \n6 V 2229/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, dieser vertreten \ndurch den Leiter des Finanzamtes Bremen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 28. \nMai 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 17. März 2021 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht \nerstattet. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.475,51 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erwirkt, die \nder Antragsgegnerin die Freihaltung einer Planstelle der BesGr A 12 aufgibt und die \nBesetzung dieser Stelle mit dem Beigeladenen untersagt. Hiergegen richtet sich die \nBeschwerde der Antragsgegnerin. \n \nDie Antragstellerin ist A. . Nach einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft trat sie am 2012 \nim Angestelltenverhältnis in den Dienst der Antragsgegnerin. Zum 2012 wurde sie als \nVerwaltungsinspektorin (BesGr A 9) in das Beamtenverhältnis auf Probe und zum 2014 \nin das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 2017 wurde sie zur \nVerwaltungsoberinspektorin (BesGr A 10) befördert. Die für den Zeitraum 01.01.2017 bis \n31.12.2017 erstellte Regelbeurteilung vom 2018 schloss mit der Gesamtnote 5 \n(Bestnote). Vom 01.10.2017 bis zum 31.01.2019 durchlief sie die Ausbildung im \nSachgebietsleiter-Nachwuchspool. Zum 01.01.2019 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau \n(BesGr A 11) befördert. Ab dem 01.02.2019 wurde sie auf einem nach A 13 bewerteten \nDienstposten als Sachgebietsleiterin eingesetzt. Zum 15.04.2020 trat sie ein Mandat im \nPersonalrat an und wurde als dessen Vorsitzende voll freigestellt. \n \nDer Beigeladene trat 1992 als Anwärter in den Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde 1994 \nals Steuerassistent z.A. (BesGr A 5) in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach \ninzwischen erfolgter Beförderung zum Obersteuersekretär (BesGr A 7) am 2002 in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Später wurde er zum Hauptsteuersekretär \n(BesGr A 8) und schließlich zum 2014 zum Amtsinspektor (BesGr A 9 S) befördert. Zum \n2015 stieg er in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (BesGr A 9 E) auf. Zum 2017 \nwurde er zum Obersteuerinspektor (BesGr A 10) befördert. Die Regelbeurteilung vom \n2018 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 schloss mit der Gesamtnote 5 \n(Bestnote). Ab dem 24.08.2017 nahm der Beigeladene den Dienstposten eines \n„Hauptsachbearbeiters Ausbildung“ (BesGr A 12) wahr. Zum 01.01.2019 erfolgte die \nBeförderung zum Steueramtmann (BesGr A 11). Seit dem 22.03.2020 bis voraussichtlich \nzum 22.07.2021 befindet er sich in der Ausbildung im Sachgebietsleiter-Nachwuchspool. \n \n\n3 \n \n \nFür die Beförderungsrunde zum 01.01.2021 im Bereich der Finanzämter der \nAntragsgegnerin \nerfolgte \nkeine \nAusschreibung. \nAm \n28.08.2020 \nerstellte \ndie \nAntragsgegnerin eine „Arbeitsliste“, in der alle A 11-Beamten aufgeführt waren, die die \nlaufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen. Darunter befanden sich auch \ndie Antragstellerin und der Beigeladene. Die Liste enthielt noch keine Rangfolge; genannt \nwurden u.a. die Gesamtnoten der beiden vorangegangenen (Regel-)Beurteilungen \n(Stichtage 01.01.2018 und 01.01.2015) sowie bei einigen Beamten die beabsichtigte \nGesamtnote eines Beurteilungsvorschlags („BU/ Vorschlag“). \n \nDas Zentrale Personalbüro des Senators für Finanzen versandte diese Liste an die \nLeitungen der Finanzämter und der Landeshauptkasse, die daraufhin die beabsichtigten \nBenotungen im Falle noch zu erstellender Anlassbeurteilungen meldeten. \n \nIn einem Gespräch am 18.09.2020 stimmten die Leitungen der Finanzämter und der \nLandeshauptkasse sowie die Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen \n(„Beurteilungskommission“, vgl. Ziff. 3.3.3 der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie der \nFinanzämter des Landes Bremen, im Folgenden: BuBRF) die beabsichtigten \nBeurteilungsgesamtnoten ab. Demnach sollten 9 Beamtinnen und Beamte der \nBesoldungsgruppe A 11 (darunter der Beigeladene) die Gesamtnote 5 erhalten. Im \nProtokoll der Besprechung findet sich ferner die Bemerkung „Mit den beschlossenen Noten \nsollen nach einzuholender Zustimmung der Dienststellenleitung SF zum 01.01.2021 \nfolgende Beförderungen erfolgen:“. In der anschließenden Tabelle steht: „Beförderung \nnach A 12“, „mit Noten: 5“, „Anzahl der Beförderung (Köpfe): 9“. Die ständige Vertreterin \nim Amt des Senators für Finanzen erklärte am 21.09.2020 ihr Einverständnis „mit dem \nVorgehen bei den Beförderungen“. \n \nAuf \ndieser \nGrundlage \nwurde \nmit \ndem \nDatum \n25.09.2020 \neine \n„vorläufige \nBeförderungsreihenfolgeliste“ erstellt, in der die beförderungsreifen Beamten nach einer \nRangfolge gelistet waren. Die neun Personen, die nach der Besprechung der \nBeurteilungskommission die Gesamtnote 5 erhalten sollten, waren auf den Plätzen 1 – 9 \naufgeführt; davon der Beigeladene auf Platz 9. Die Antragstellerin erhielt den Listenplatz \n42. Die äußerste rechte Spalte der Liste trug die Überschrift „ABU“ mit der erläuternden \nFußnote „zu erstellende Anlassbeurteilung nach den Ziffern 2.6.1 Nr. 3 und Nr. 5 der \nBuBRF“. Nur bei den ersten neun Beamtinnen und Beamten auf der Liste war in dieser \nSpalte ein Kreuz eingetragen. Die Liste wurde den Leitungen der Finanzämter und der \nLandeshauptkasse vom Zentralen Personalbüro des Senators für Finanzen am 28.09.2020 \nmit der Bemerkung, dass die Reihung gemäß der Besprechung vom 18.09.2020 erfolgt \nsei, und der Bitte um Bekanntgabe ab 01.10.2020 übersandt. \n\n4 \n \n \n \nNach Ziff. 6.5. BuBRF dient die Bekanntgabe der vorläufigen Beförderungsliste dazu, dass \ndie in der Liste nicht zur Anlassbeurteilung gem. Ziff. 2.6.1 Nr. 3 BuBRF (Beurteilung für \neine Auswahlentscheidung vor einer Beförderung) vorgesehenen Personen bis zum 22.10. \ndes Jahres eine Anlassbeurteilung gem. Ziff. 2.6.1 Nr. 5 BuBRF (Beurteilung auf \nbegründeten Wunsch der Beamtin bzw. des Beamten) beantragen können. Davon machte \n(nur) die Antragstellerin Gebrauch, die als freigestellte Vorsitzende des Personalrats eine \nNachzeichnung ihres Leistungsstandes verlangte. Die Nachzeichnung erfolgte am \n16.10.2020 mit folgendem Ergebnis: Ausgangspunkt sei die letzte Regelbeurteilung für den \nZeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017, in der die Antragstellerin in einem A 10-\nStatusamt die Gesamtnote 5 erhalten habe. Als Vergleichsgruppe seien die 8 anderen A \n10-Beamten in den Finanzämtern herangezogen worden, die zum selben Stichtag mit der \nGesamtnote 5 beurteilt und zum 01.01.2019 ebenfalls nach A 11 befördert wurden. Von \ndiesen sei nur der Beigeladene für eine erneute Beförderung zum 01.01.2021 vorgesehen. \nDaher liege keine Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin wegen \nder Personalratstätigkeit vor. Der Listenplatz 42 rühre aus einer „Umrechnung“ der \nGesamtnote 5 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 in die Gesamtnote 3 in einem \nAmt der Besoldungsgruppe A 11 gemäß der BuBRF. \n \nIm November 2020 wurden den Beamten auf den Plätzen 1 – 9 ihre Anlassbeurteilungen \neröffnet; für die übrigen Beamten auf der Liste wurden keine Anlassbeurteilungen erstellt. \nDie Anlassbeurteilung des Beigeladenen schloss mit der Gesamtnote 5. Anschließend \nwurde vom Zentralen Personalbüro des Senators für Finanzen am 30.11.2020 eine \nBeförderungsreihenfolgeliste \nerstellt, \ndie \ninhaltlich \nvollständig \nder \nvorläufigen \nBeförderungsreihenfolgeliste entsprach. \n \nDie Antragstellerin hat am 13.10.2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. \nSie werde entgegen § 56 Abs. 1 BremPersVG aufgrund ihrer Tätigkeit im Personalrat \nbenachteiligt. Vor der Beförderungsentscheidung sei die Nachzeichnungspflicht nicht \nbeachtet worden. Für die dann schließlich erfolgte Nachzeichnung und die Bildung der \nVergleichsgruppe gebe es keine belastbare Tatsachengrundlage. Mit dem Beigeladenen \nsolle ein Mitglied der Vergleichsgruppe befördert werden. In ihrer vorletzten Beurteilung \nhabe sie in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 die Note 4 und dann in der letzten \nBeurteilung trotz der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 die Note 5 erzielt. \nDies zeige, dass eine Beförderung nicht zwingend zur Absenkung der Note führe. Die \npauschale und nicht begründete Umrechnung ihrer letzten Gesamtnote (Note 5 im \nStatusamt A 10) in eine fiktive Gesamtnote 3 im Statusamt A 11 sei daher nicht zulässig. \nDa man ihr schon vor der Nachzeichnung gesagt habe, dass sie nicht befördert werden \n\n5 \n \n \nkönne, habe sie den Eindruck, dass die Nachzeichnung nur eine ohnehin schon vorher \ngetroffene \nEntscheidung \nnachträglich \nrechtfertigen \nsollte. \nMaßgeblich \nfür \ndie \nBeförderungsentscheidung müssten die Leistungen sein, die sie unmittelbar vor der \nFreistellung gezeigt habe. \n \nDie Antragsgegnerin hat erwidert, dass die Nachzeichnung den Vorgaben der \nRechtsprechung entspreche. Eine Anlassbeurteilung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der \nFreistellung sei nicht erforderlich gewesen. Eine solche jetzt vorzunehmen, wäre nicht \nvertretbar, da dadurch der Amtsleitung eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf ein \nfreigestelltes Personalratsmitglied eröffnet würde. Zudem würde der Bezugspunkt für die \nBildung der Vergleichsgruppe bei späteren Nachzeichnungen verändert. Es müsste dann \nein Vergleich mit den zum Freistellungszeitpunkt mit derselben Note beurteilten A 11-\nBeamten vorgenommen werden. Dazu müsste man auf die Regelbeurteilungen zum \nStichtag 01.01.2018 zurückgreifen, die jedoch einen anderen Beurteilungszeitraum als \ndenjenigen, der dann bei der Antragstellerin beurteilt worden wäre, betreffe. Der \nBeigeladene sei der einzige A 11-Beamte in dem betroffenen Bereich, der schon zwei \nJahre nach seiner letzten Beförderung nach A 12 befördert werden soll. Er sei ein \nAusnahmefall. Darüber hinaus wäre die Antragstellerin voraussichtlich auch bei Erstellung \neiner neuen Beurteilung nicht für eine Beförderung zum 01.01.2021 ausgewählt worden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, den diesen mit Schriftsatz vom \n23.12.2020 auf die Beförderung des Beigeladenen beschränkt hat, mit Beschluss vom \n17.03.2021 stattgegeben. Die Antragsgegnerin habe den Bewerbungsverfahrensanspruch \nder Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht verletzt. Bereits die Erstellung der \nBeförderungsrangliste sei rechtswidrig erfolgt. Der Bewerbervergleich bei einer \nBeförderungsentscheidung müsse v.a. anhand der dienstlichen Beurteilungen erfolgen. \nVorliegend habe die Beförderungsrangliste indes schon faktisch am 25.09.2020 \nfestgestanden, bevor die Anlassbeurteilungen erstellt wurden. Der Leistungsgrundsatz \nlasse es ferner nicht zu, dass nur für diejenigen Beamten Beurteilungen erstellt werden, \ndie voraussichtlich befördert werden sollen. Die Auswahlentscheidung müsse aus der \ndienstlichen Beurteilung folgen und nicht umgekehrt die dienstliche Beurteilung aus der \nAuswahlentscheidung. Dass vorliegend die dienstlichen Beurteilungen nur eine bereits \ngetroffene Auswahlentscheidung bestätigen sollten, zeige sich auch an zwei weiteren \nIndizien: Die Beurteilung des Beigeladenen sei am selben Tag (dem 02.11.2020) sowohl \nvom Erst- als auch vom Zweitbeurteiler unterzeichnet und dem Beigeladenen eröffnet \nworden. Als Beurteilungsanlass nenne die Beurteilung „Beförderung auf den 01.01.2020“ \nund nicht „Auswahlentscheidung über eine Beförderung zum 01.01.2020“. Darüber hinaus \nsei die Anlassbeurteilung des Beigeladenen fehlerhaft, da Aufgabengebiet und \n\n6 \n \n \nBeurteilungszeitraum nicht richtig angegeben seien. Des Weiteren sei es fehlerhaft \ngewesen, für die Antragstellerin keine Anlassbeurteilung zu erstellen. Die Aussage der \nAntragsgegnerin, dass die Antragstellerin auch bei Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht \nbefördert worden wäre, sei ohne Leistungsvergleich nicht zulässig. Eine Beförderung \nmüsse nicht automatisch zu einem Leistungseinbruch führen. Bei der Antragstellerin seien \nnach bisherigen Beförderungen gerade keine Leistungseinbrüche aufgetreten. Das Fehlen \neiner Anlassbeurteilung könne nicht durch eine Nachzeichnung ersetzt werden. Denn \nwährend die Anlassbeurteilung den Zeitraum vor der Freistellung betrifft, betreffe die \nNachzeichnung den Freistellungszeitraum. \n \nMit \nihrer \nfristgerecht \nerhobenen \nund \nbegründeten \nBeschwerde \nbegehrt \ndie \nAntragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung des \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt \nsich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Erstellung der \nBeförderungsrangliste sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht den Leistungsgrundsatz \n(Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 BremBG i.V.m. § 9 BeamtStG) beachtet hat. \n \n1. Der Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer \nAuswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu \nerfolgen (st. Rspr. des BVerfG und des BVerwG, vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 09.08.2016 \n– 2 BvR 1287/16, juris Rn. 78 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13, juris \nRn. 21 m.w.N.). Dies impliziert, dass die Beurteilung vor der Auswahlentscheidung erstellt \nworden sein muss. Eine dienstliche Beurteilung, die erst nach der Auswahlentscheidung \nerstellt wurde, kann denklogisch zwingend nicht die Grundlage der Auswahlentscheidung \ngewesen sein. \n \n2. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen und zulasten der Antragstellerin \nwurde am 21.09.2020 endgültig getroffen, als die Staatsrätin beim Senator für Finanzen \nihre Zustimmung zu den Vorschlägen der „Beurteilungskommission“ vom 18.09.2020 \nerteilte. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die Anlassbeurteilung für den Beigeladenen \nnoch die Nachzeichnung des Leistungsstandes der Antragstellerin erstellt. Die \nAnlassbeurteilung des Beigeladenen wurde erst am 02.11.2020 von den Beurteilern \nunterzeichnet und eröffnet; die Nachzeichnung des Leistungsstandes der Antragstellerin \nerfolgte am 16.10.2020. Sie können daher nicht die Grundlage der Auswahlentscheidung \ngewesen sein. \n\n7 \n \n \n \n3. Der Annahme, dass die Auswahlentscheidung bereits endgültig am 18. bzw. 21.09.2020 \ngefallen ist, steht nicht entgegen, dass die auf dieser Basis erstellte Rangliste formal als \n„vorläufige Beförderungsreihenfolgenliste“ bezeichnet wurde. Denn eine weitere \nAuswahlentscheidung sollte nicht mehr folgen und ist auch nicht mehr erfolgt. Die \nBeurteilungskommission hatte bereits am 18.09.2020 beschlossen, welche Beamtinnen \nund Beamten die Spitzennote in den noch ausstehenden Anlassbeurteilungen erhalten \nsollten. Deren Anzahl entsprach offenbar der Anzahl der beabsichtigten Beförderungen \nnach A 12. Dafür, dass die Beurteilungskommission ihre Beschlüsse als abschließende \nEntscheidung verstand, spricht auch die Bemerkung im Sitzungsprotokoll „Mit den \nbeschlossenen Noten sollen nach einzuholender Zustimmung der Dienststellenleitung SF \nzum 01.01.2021 folgende Beförderungen erfolgen“. Die Zustimmung der ständigen \nVertreterin des Senators für Finanzen erfolgte am 21.09.2020. Der Vorgang \n„Beförderungsverfahren FÄ 01.01.2021“ des Zentralen Personalbüros des Senators für \nFinanzen enthält keinen Hinweis auf eine (weitere) Auswahlentscheidung zwischen der \nErstellung \nder \nAnlassbeurteilungen \nund \nder \nErstellung \nder \nendgültigen \nBeförderungsrangliste am 30.11.2020. Auch inhaltlich entsprach die endgültige Liste \nvollständig derjenigen, die die Beurteilungskommission am 18.09.2020 beschlossen hatte. \n \n4. Die Beurteilungskommission traf die Auswahlentscheidung nicht auf der Grundlage von \nBeurteilungen, sondern auf der Grundlage von zu diesem Zeitpunkt lediglich \nbeabsichtigten Gesamtnoten zukünftiger (Anlass-)Beurteilungen. \n \na) Die Beurteilungskommission entschied nicht aufgrund von Anlassbeurteilungen für die \nBeförderungsrunde zum 01.01.2021. Dies zeigt sich zum einen daran, dass die \nAnlassbeurteilung \ndes \nBeigeladenen \nerst circa \neineinhalb \nMonate \nnach \nder \nBeschlussfassung der Beurteilungskommission von den Beurteilern unterzeichnet wurde. \nZum anderen ergibt sich dies aus der Fußnote zur Überschrift der rechten Spalte der von \nder Beurteilungskommission beschlossenen „vorläufigen Beförderungsreihenfolgenliste“, \nin der von zu erstellenden (nicht: bereits erstellten) Anlassbeurteilungen die Rede ist. Auch \nin Ziff. 3.3.3 BuBRF heißt es, dass die Besprechung der Amtsleitungen mit der Leitung der \nAbteilung 1 (also: die Sitzung der Beurteilungskommission) stattfindet, bevor die \nBeurteilungen erteilt werden. \n \nb) Die Beurteilungskommission entschied nicht aufgrund früherer (Regel-)Beurteilungen. \nDie \nGesamtnoten \nder \nletzten \nund \nder \nvorletzten \n(Regel-)Beurteilung \nder \nbeförderungsreifen Beamtinnen und Beamten waren ihr zwar aus der Liste vom \n28.08.2020 bekannt. Das Protokoll der Besprechung vom 18.09.2020 enthält aber keinen \n\n8 \n \n \nHinweis darauf, dass diese Noten für die Entscheidung der Kommission maßgeblich \nwaren. Vielmehr folgte die Auswahlentscheidung den in derselben Sitzung von der \nKommission beschlossenen Gesamtnoten der noch zu erstellenden Anlassbeurteilungen. \n \n5. Die Gesamtnoten beabsichtigter, aber noch nicht erstellter dienstlicher Beurteilungen \nsind als Grundlage für eine Auswahlentscheidung kein adäquater Ersatz für eine \ndienstliche Beurteilung. \n \nZum einen könnte die Gesamtnote der späteren Beurteilung (an der im vorliegend \nbetroffenen Verwaltungsbereich zwei Beurteiler mitwirken, vgl. Ziff. 2.8.1.1 BuBRF) von der \nim Zeitpunkt der Sitzung der Beurteilungskommission „beabsichtigten“ Gesamtnote \nabweichen. Die BuBRF sehen nicht vor, dass die Beurteilungskommission über individuelle \nBeurteilungen abschließend beschließt. Nach Ziff. 3.3.3 BuBRF hat die Kommission \nlediglich „eine beratende Funktion“ und soll dazu beitragen, dass in allen Ämtern die \ngleichen Maßstäbe angelegt werden. \n \nZum anderen ist für die Auswahlentscheidung das Gesamturteil der dienstlichen \nBeurteilung zwar „in erster Linie“, aber eben nicht ausschließlich maßgebend. Auch \nEinzelfeststellungen und –bewertungen in dienstlichen Beurteilungen können von \nBedeutung sein (vgl. Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. \n2020, § 3 Rn. 69 m.w.N. sowie BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 2 C 19/10, juris Rn. 16 f.; \nBeschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13, juris Rn. 46; Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14, juris \nRn. 35 f.). Diese waren der Beurteilungskommission bei ihren Beschlüssen vom \n18.09.2020 zwangsläufig unbekannt, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Beurteilungen \nexistierten. Wenn schon Beförderungsranglisten, die allein anhand des Gesamturteils der \nletzten dienstlichen Beurteilung erstellt werden, rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. \n30.06.2011 – 2 C 19.10, juris Rn. 18 ff.; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, \nRn. 223), gilt dies erst recht für Beförderungsranglisten, die allein aufgrund des zu \nerwartenden Gesamturteils einer noch gar nicht erstellten dienstlichen Beurteilung erstellt \nwerden. \n \n6. Der Einwand der Beschwerde, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin \nnur für die Beamtinnen und Beamten „mit den besten Leistungen“ Anlassbeurteilungen \nerstelle, verkennt, dass die Antragsgegnerin vor Erstellung der Beurteilungen nicht wissen \nkann, welche Beamtinnen und Beamten aktuell die besten Leistungen zeigen. Die \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zwingt die Antragsgegnerin keineswegs dazu, \nfür alle beförderungsreifen Beamten zu jeder Beförderungsrunde (sprich: jährlich) \nflächendeckend Anlassbeurteilungen zu erstellen. Zum einen könnte sie ein System \n\n9 \n \n \nwählen, bei dem Beförderungsentscheidungen aufgrund von Regelbeurteilungen (soweit \nsolche vorliegen und aussagekräftig sind) getroffen werden und (grundsätzlich) keine \nAnlassbeurteilungen mehr stattfinden (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 BremBeurtV sowie \nBVerwG, Beschl. v. 07.01.2021 – 2 VR 4/29, juris Rn. 44 f.). Will sie daran festhalten, dass \nAnlassbeurteilungen für die Beförderung ausschlaggebend sein sollen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz \n1 BremBeurtV), könnte sie die Beförderungsstellen ausschreiben (vgl. § 10 BremBG) und \nmüsste dann nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die sich beworben haben und \nin den Leistungsvergleich einzubeziehen sind, Anlassbeurteilungen erstellen. Nicht \nzulässig ist jedoch die derzeitige Praxis, die Auswahlentscheidung faktisch schon vor \nErstellung der Anlassbeurteilungen endgültig zu treffen, dann nur noch diejenigen \nBeamtinnen und Beamten zu beurteilen, auf deren Beförderung man sich im Vorhinein \nfestgelegt hat, und dabei Gesamtnoten zu vergeben, die ebenfalls schon im Vorhinein \nabschließend festgelegt worden sind (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 19.11.2010 – 2 A \n10983/10, juris Rn. 4 f., 35 und Urt. v. 17.03.2015 – 2 A 10578/14, juris Rn. 37 f.). Hier \ndient die Anlassbeurteilung nicht als Grundlage der Auswahlentscheidung, sondern nur zu \nderen nachträglicher Bestätigung. \n \n7. Da die Auswahlentscheidung bereits aus diesem Grund fehlerhaft war, kommt es auf die \nweiteren vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtsfehler, gegen deren Vorliegen \nsich die Beschwerde wendet, nicht an. \n \n8. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Antragstellerin bei einer fehlerfreien \nEntscheidung ausgewählt worden wäre (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Bremen, Beschl. \nv. 12.11.2018 – 2 B 167/18, juris Rn. 20). Sowohl sie als auch der Beigeladene wurden bei \nder letzten Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 5 (beide im Statusamt A 10) beurteilt und \nbeide wurden zum selben Zeitpunkt nach A 11 befördert, wo die Leistungen der \nAntragstellerin bislang nicht mehr beurteilt worden sind. Unabhängig davon, ob eine \nBeurteilung der im Statusamt A 11 bis zur Freistellung für den Personalrat gezeigten \nLeistungen erforderlich gewesen wäre bzw. ist, erscheint jedenfalls die pauschale \nUmrechnung der im Statusamt A 10 zuletzt erzielten Note 5 in die Note 3 im Statusamt A \n11 fragwürdig. Zwar führt eine Beförderung regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im \nhöheren Statusamt schlechter ausfällt, weil an den Inhaber eines höheren \nstatusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den \nInhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Dieser Grundsatz darf jedoch nicht \nschematisch angewendet werden. Eine Herabsetzung der Note ist ausgeschlossen, wenn \nleistungsbezogene Gründe dem entgegenstehen (OVG Bremen, Beschl. 26.03.2018 – 2 B \n199/17, juris Rn. 20.) Bei der Antragstellerin hatte die vorletzte Beförderung (von A 9 nach \nA 10) gerade nicht zu einem Notenabfall geführt. Die Antragstellerin war im Statusamt A 9 \n\n10 \n \n \nmit der Note 4 und in der folgenden Beurteilung im Statusamt A 10 sogar mit der Note 5 \nbeurteilt worden. Zudem zeigt das Beispiel des Beigeladenen, dass es im vorliegend \nbetroffenen Verwaltungsbereich durchaus möglich ist, nach einer Beförderung von A 10 \nnach A 11 in der nächsten Beurteilung erneut die Spitzennote zu erhalten. \n \n9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, \nSatz 4 GKG. \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-28/2-b-156-21","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-28/2-b-156-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364342","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.265595+00:00"}}