{"status":"available","doknr":"OLD364341","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-31","aktenzeichen":"1 B 150/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 150/21 \nVG: \n4 V 407/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n \n \n– Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 31. Mai \n2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 25.03.2021 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin-\nnen je zur Hälfte. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- \nEuro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerinnen begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Unterlas-\nsung von Äußerungen des Senators für Inneres zur Frage der Geschäftsführung in ihrem \nNamen betriebener Prostitutionsstätten. \n \nDie Antragstellerin zu 1 betreibt die Prostitutionsstätte „...“ in der ...-straße in Bremen. Die \nErlaubnis für den Betrieb wurde durch die Antragsgegnerin im Jahr 2019 erteilt. Der Umbau \ndes Gebäudes und das behördliche Genehmigungsverfahren wurden von Anfang an von \nProtesten der Anwohner und einer lokalen Presseberichterstattung begleitet. Bereits zum \ndamaligen Zeitpunkt wurde in der Presse darüber berichtet, dass die Geschäftsführerin der \nBetreiberfirma mit dem Präsidenten des Hells Angels Charters Key Area in Delmenhorst \nverheiratet sei, und vor diesem Hintergrund über einen möglichen Einfluss der Hells Angels \nauf den Betrieb des Bordells spekuliert (vgl. u.a. buten un binnen, Bericht vom 13.06.2019, \nhttps://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/grossbordell-neustadt-hells-\n100.html). \n \nDie Antragstellerin zu 1 beabsichtigt, in der Bürgermeister-Smidt-Straße in Bremen eine \nweitere Prostitutionsstätte zu eröffnen und stellte diesbezüglich einen Antrag auf Geneh-\nmigung, der der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa zur Entscheidung vorliegt. Am \n18.02.2021 fand eine Sitzung der Deputation für Inneres statt, in der der Senator für Inne-\nres einer Berichtsbitte zur Angelegenheit „Prostitutionsstätte an der Bürgermeister-Smidt-\nStraße“ nachkam. Im Anschluss an die Sitzung äußerte sich der Senator für Inneres in \neinem Interview mit der Sendung „buten un binnen“ von Radio Bremen unter anderem wie \nfolgt: \n„Das ist so offensichtlich, wer dieses Bordell betreibt, dass ich da nie dran Zweifel hatte \nund von daher gesehen geht es jetzt darum, diesen Bereich zu schließen. Als erste Maß-\nnahme deswegen habe ich heute auch die Senatorin für Wirtschaft aufgefordert: Erstens \nzu schließen, die Genehmigung zu widerrufen und natürlich keine neue Erlaubnis für die \nBürgermeister-Smidt-Straße zu erteilen.“ \n \nAuf der Internetseite der Sendung „buten un binnen“ wurde der Senator für Inneres mit den \nWorten zitiert: \n„Die Polizei hat einen Bericht vorgelegt. Da sieht man eindeutig, wer dort arbeitet, wie die \nStrafregister aussehen und welche Bezüge es zu den Hells Angels gibt. Es ist offensicht-\nlich, wer das Bordell betreibt. Ich hatte da nie einen Zweifel.“ \n \n\n3 \n \nAm 23.02.2021 fand eine Sitzung des Senats statt, in der auch das weitere Vorgehen hin-\nsichtlich der Genehmigung der Prostitutionsstätte in der Bürgermeister-Smid-Straße erör-\ntert wurde. Nach der Sitzung wurde in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Senatorin \nfür Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und des Senators \nfür Inneres folgende Erklärung abgegeben: \n \n„Die Ressorts Inneres und Stadtentwicklung haben sich heute über das weitere Vorgehen \nin Sachen Bordellbetriebe in der Neustadt sowie in der Innenstadt und einer geplanten \nSpielhalle derselben Betreiber geeinigt. Stadtentwicklungssenatorin Dr. Maike Schäfer und \nInnensenator Ulrich Mäurer werden zur nächsten Senatssitzung ein Moratorium vorschla-\ngen. Das Wirtschaftsressort sagte zu, bis dahin keine Entscheidung zu treffen. \n \nZiel des Moratoriums ist, bis zur abschließenden Bewertung der bereits vorliegenden Er-\nkenntnisse und einem vertieften Austausch über weitere Informationen mit der Polizei Nie-\ndersachsen keine weiteren behördlichen Entscheidungen über bau- und gewerberechtli-\nche Anträge aus dem Umfeld der Hells Angels zu treffen. Bei allen drei Projekten bestehe \nder Verdacht, dass Mitglieder der organisierten Kriminalität, in diesem Fall Mitglieder der \nHells Angels, als Drahtzieher und Akteure hinter den Geschäftsführerinnen stünden. \n \nSenator Mäurer: „Das Moratorium verschafft den beteiligten Behörden Zeit, alle Fakten \ndetailliert zusammenzutragen und erneut gemeinsam zu bewerten. Am Ende könne dabei \ndurchaus auch ein Widerruf der Erlaubnis für das Bordell in der Neustadt, dem ..., stehen.“ \n \nSenatorin Dr. Maike Schäfer: „Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass Hells Angels hinter \nden Projekten stehen, gilt es, auch sämtliche Möglichkeiten des Bau- und Gewerberechts \nzu nutzen, um der organisierten Kriminalität entgegenzutreten.“ Auf dem Prüfstand steht \ndabei auch eine Bauvoranfrage für einen Spielhallenbetrieb auf dem Gelände des „...“. \n \nZum Hintergrund: Der Ehemann der einen Geschäftsführerin gehörte der Führungsriege \ndes 2013 in Bremen verbotenen Vereins „Hells Angels MC Bremen“ an und gilt aktuell als \nAnführer der „Hells Angels MC Key Area“ in Delmenhorst. Zugleich trat er in den vergan-\ngenen Monaten in diversen Angelegenheiten als Ansprechpartner für das „...“ in der Neu-\nstadt auf.“ \n \nMit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 24.02.2021 wurde \nder Senator für Inneres aufgefordert, die gegenüber „buten un binnen“ gemachten Äuße-\nrungen zukünftig zu unterlassen und dies bis spätestens zum 26.02.2021 gegenüber der \nAntragstellerin zu 1 zu erklären. Eine entsprechende Erklärung des Senators für Inneres \nerfolgte nicht. \n \nAm 03.03.2021 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gestellt. Sie begehren die Unterlassung der vom Senator für In-\nneres gegenüber „buten un binnen“ getätigten Äußerungen, die so zu verstehen seien, \ndass nicht die Antragstellerin zu 1 und auch nicht deren Geschäftsführerinnen die Prosti-\ntutionsstätte „...“ betrieben und auch nicht die wahren Antragstellerinnen für das Objekt \n„Bürgermeister-Smid-Straße ...“ seien, sondern letztlich die Hells Angels dahinter stünden \nund die Geschäftsführerinnen nur als „Strohfrauen“ zu betrachten seien. Die vom Senator \naufgestellten Tatsachenbehauptungen seien unzutreffend. Für ein solches Verhältnis gebe \n\n4 \n \nes keine hinreichenden Belege. Durch die unzutreffende Tatsachenbehauptung werde die \nAntragstellerin zu 1 in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \nverletzt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag durch Beschluss vom 25.03.2021 abgelehnt. Bei \nden Äußerungen des Senators für Inneres handele es sich um wahre Tatsachenbehaup-\ntungen. Die von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten polizeilichen Stellungnah-\nmen reichten aus, um die vom Senator für Inneres getätigten Tatsachenbehauptungen als \nwahr zu belegen. Aus einer Gesamtschau ergebe sich bei lebensnaher Betrachtung, dass \nder als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufende A. P. einen maßgeblichen Einfluss \nauf das Gewerbe der Antragstellerinnen habe. Soweit die Antragstellerinnen den polizeili-\nchen Stellungnahmen entgegengetreten seien, handele es sich hierbei um unsubstantiierte \nSchutzbehauptungen, die nicht zu überzeugen vermögen. \n \nMit der Beschwerde machen die Antragstellerinnen geltend, dass der Senator für Inneres \nmit seinen Äußerungen bereits außerhalb seines organisatorischen Aufgabenbereichs ge-\nhandelt habe. Zuständig für die erteilten und beantragten Genehmigungen sei allein die \nSenatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa. Die Tatsachenbehauptungen könnten auch \nnicht als wahr angesehen werden. Hierfür sei die polizeiliche Stellungnahme nicht ausrei-\nchend. Das Verwaltungsgericht verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Entgegen der \npolizeilichen Darstellung sei M. P. bei den polizeilichen Aktionen vor Ort gewesen. Die \nTätigkeit von A. P. beschränke sich auf handwerkliche Tätigkeiten und untergeordnete \ntechnische Arbeiten. Den Antragstellerinnen sei nicht bekannt gewesen, dass A. P. bei \ndem Energieversorger swb als Ansprechpartner registriert worden sei. Er sei auch nicht \nals Verantwortlicher gegenüber Behörden oder anderen Dritten aufgetreten. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung, dass der Wahrheitsgehalt \ndurch die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten polizeilichen Stellungnah-\nmen hinreichend belegt sei. Als weiterer Beleg werde ein polizeilicher Abschlussbericht \nvorgelegt, der die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen zusammenstelle, und aus dem \nsich eine Einflussnahme des gewerberechtlich unzuverlässigen A. P. auf die Antragstelle-\nrin zu 1 und die beiden Geschäftsführerinnen S. P. und M. P. ergebe. \n \nII. Die Beschwerde der Antragstellerinnen, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten \nGründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungs-\ngericht hat die einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstelle-\nrinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \ngegenüber der Antragsgegnerin besteht (vgl. § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n \n \n1. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen \nÄußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen ein-\ngreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es an einer spezialgesetzli-\nchen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlichen Position \nder Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder \nArt; auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Die Betroffene kann daher, wenn \nihr eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlas-\nsung verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 3 C 27/13, \nNVwZ-RR 2015, 425 ff. m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.2015 – 1 B 95/15, juris \nRn. 27). \n \nDer Senator für Inneres hat die beanstandeten Äußerungen unstreitig nicht im politischen \nMeinungskampf als Privatperson, sondern im Rahmen seiner Amtsführung als Behörden-\nleiter getätigt. Er kann sich daher für die der Antragsgegnerin zuzurechnenden Aussagen \nnicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen (vgl. \nBVerfGE 21, 361, 369 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.01.2020 – 4 B 19.1354, juris Rn. 22). Öffent-\nliche Amtsträger sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ausschließlich grundrechtsverpflichtet und \nnicht grundrechtsberechtigt. Aus den grundrechtlichen Bindungen der vollziehenden Ge-\nwalt ergeben sich besondere Anforderungen an den Inhalt solcher, in die Rechte Dritter \neingreifenden Äußerungen. Öffentliche Äußerungen von Amtsträgern haben den hoheitli-\nchen Kompetenzrahmen zu wahren und müssen dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des \nRechtsstaatsprinzips gerecht werden. Das verlangt, dass die jeweilige Äußerung in einem \nkonkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe steht, Tatsachen zutreffend wie-\ndergegeben werden und Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumin-\ndest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sach-\nfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 01.12.2015 – 1 B 95/15, juris Rn. 28; Beschl. v. 24.08.2010 – 1 B \n112/10, NJW 2010, 3738). Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der \nÄußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die ein-\ngegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.07.2005 – 15 B \n1099/05, juris Rn. 15). \n \n2. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs bleibt die erhobene Beschwerde \njedenfalls im Ergebnis unbegründet. In den Äußerungen des Senators für Inneres liegt kein \nrechtswidriger Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerinnen. Sie halten sich vielmehr \nin dem für staatliche Äußerungen vorgegebenen rechtlichen Rahmen und müssen deshalb \nvon den Antragstellerinnen hingenommen werden. \n\n6 \n \n \na) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen handelt der Senator für Inneres durch \ndie streitgegenständlichen Äußerungen nicht außerhalb seines organisatorischen Aufga-\nbenbereichs. Auch wenn die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa vorliegend für die \nErteilung und Widerruf von Erlaubnissen für den Betrieb einer Prostitutionsstätte nach § 12 \nProstituiertenschutzgesetz zuständig ist (vgl. § 1 Abs. 1 ProstSchGZustBek, Brem.Abl. \n2017, 439), stellen die Äußerungen des Senators für Inneres keine Kompetenzverletzung \ndar. Nach der Geschäftsverteilung des Senats der Freien Hansestadt Bremen ist der Se-\nnator für Inneres unter anderem zuständig für die Angelegenheiten der polizeilichen Ge-\nfahrenabwehr, soweit sie nicht anderen Senatsressorts zugewiesen sind. Außerdem fallen \ndie Innere Sicherheit und das Ordnungsrecht in seinen Aufgabenbereich. Hierzu gehören \ninsbesondere auch das Vereinsrecht einschließlich der Überwachung bestehender Betäti-\ngungsverbote sowie die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Dementsprechend hat \nder Senator für Inneres auf eine Berichtsbitte der Deputation für Inneres in der Sitzung vom \n18.02.2021 zu der Angelegenheit der „Prostitutionsstätte an der Bürgermeister-Smidt-\nStraße“ Stellung genommen. Sowohl die Ausführungen in der Sitzung wie auch die Äuße-\nrungen in dem Interview mit der Sendung „buten un binnen“ betrafen die Fragestellung \nmöglicher Verflechtungen der im Erlaubnisverfahren befindlichen Prostitutionsstätte mit \nPersonen, die maßgebliche Funktionen in Gruppierungen der Hells Angels ausüben. Die \nHells Angels stehen nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Abschlussbericht für \neine Verstrickung von Zwangsprostitution, Menschenhandel und organisierter Kriminalität. \nHerr A. P., dessen Ehefrau und dessen Schwester als Geschäftsführerinnen der Antrag-\nstellerin zu 1 tätig sind, ist ehemaliges Vollmitglied des mit Verfügung vom 30.04.2013 \nverbotenen HAMC Bremen und nunmehr Präsident der Hells Angels Key Area. Er ist be-\nreits wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei \nund Ausbeutung von Prostituierten strafrechtlich verurteilt worden. Die sowohl in der De-\nputationssitzung als auch in dem folgenden Interview aufgeworfenen Fragen betrafen da-\nmit in mehrfacher Hinsicht den Kompetenzbereich des Senators für Inneres, auch wenn \ndie endgültige Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis in die Zuständigkeit von der \nSenatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa fällt. \n \nb) Die Äußerungen des Senators für Inneres genügen auch dem Sachlichkeitsgebot als \nAusfluss des Rechtsstaatsprinzips. \n \naa) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich \nbei den Äußerungen des Senators für Inneres um eine Tatsachenbehauptung handelt, de-\n\n7 \n \nren Richtigkeit sich ohne weitere Beweiserhebung bereits im vorliegenden Eilverfahren klä-\nren ließe. Bei den Äußerungen handelt es sich vielmehr um ein Werturteil, das auf der \nBewertung einer Vielzahl von polizeilich ermittelten Indiztatsachen beruht. \n \n(1) Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung unterscheiden \nsich maßgeblich danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil \neinzustufen ist. Tatsachenbehauptungen setzen voraus, dass sie einer objektiven Klärung \nzugänglich sind und sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhe-\nbung klären lässt. Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern können daher nur aufrecht-\nerhalten werden, wenn sie sich als wahr erweisen. Sie sind rechtswidrig, wenn sie unwahr \nsind (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2004, 283, 285). Demgegenüber sind Werturteile durch \ndas Element der wertenden Stellungnahme geprägt (zur Unterscheidung vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, juris Rn. 13). Wegen ihres subjektiven Einschlags \nentziehen sie sich der Überprüfung als wahr oder unwahr. Sie sind in ihrer subjektiven \nFärbung erkennbar und erheben keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit, sondern stellen \nsich nur als eine von vielen möglichen Meinungen dar, die man teilen oder ablehnen kann. \nDas bedeutet indes nicht, dass Aussagen dieser Art von betroffenen Bürgerinnen und Bür-\ngern in jedem Fall hingenommen werden müssen. Wenn der Staat durch seine Amtsträger \nabträgliche Werturteile über einen Bürger abgibt, bedarf er hierzu stets der Legitimation. \nDiese kann sich zwar aus der Aufgabe der Verwaltung zur Öffentlichkeitsarbeit ergeben \nund bedarf keiner gesonderten Ermächtigungsgrundlage. Amtsträger sind aber anders \nGrundrechtsberechtigte bei ihren Äußerungen dem Sachlichkeitsgebot verpflichtet und ins-\nbesondere auch bei ihren Werturteilen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. \nAndererseits ist es aber im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen ausreichend, wenn \ndie Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffend oder zumindest vertretbar gewürdig-\nten Tatsachenkern beruhen. \n \nOb die Äußerungen sich als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil darstellen, ist nach \ndem Gesamtkontext zu beurteilen, in dem sie gefallen sind, und darf nicht aus ihrem Zu-\nsammenhang herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Die Ab-\ngrenzung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann zwar schwierig sein, weil \nhäufig erst beide gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. Eine Trennung der \ntatsächlichen und wertenden Bestandteile ist aber nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der \nÄußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung, jedenfalls \nwenn der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt, insgesamt \nals Werturteil angesehen werden, mit der Folge, dass an den Nachweis der tatsächlichen \nGrundlagen geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.09.2019 \n– 4 CE 19337, juris Rn. 14 und 15 m.w.N.). \n\n8 \n \n \n(2) Das Verwaltungsgericht hat den Äußerungen des Senators für Inneres im Rahmen des \nInterviews mit der Sendung „buten un binnen“ zutreffend die Kernaussage entnommen, \ndass nach Auffassung des Senators das von der Antragstellerin zu 1 betriebene Gewerbe \ntatsächlich nicht von dieser bzw. ihren beiden Geschäftsführerinnen, sondern vielmehr von \nden Hells Angels, insbesondere von dem Präsidenten des MC Key Area A. P. betrieben \nwerde. In dieser Weise sind die Äußerungen des Senators für Inneres ausweislich ihres \nUnterlassungsantrags auch von den Antragstellerinnen verstanden worden. Dabei kommt \nes nicht darauf an, ob der Senator für Inneres hier von einem sogenannten „Strohfrauver-\nhältnis“ oder nur von einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten ausge-\ngangen ist. Eine Festlegung ist den Äußerungen des Senators insoweit nicht zu entneh-\nmen. Beide Fallgruppen unterscheiden sich ohnehin nur graduell. Entscheidend für die An-\nnahme eines Strohmann- bzw. Strohfrauverhältnisses ist letztlich, dass die Beherrschung \ndurch den Hintermann so umfassend ist, dass dieser selbst als Gewerbetreibender er-\nscheint. Während der „Vordermann“ und tatsächlich Gewerbetreibende beim maßgebli-\nchen Einfluss eines unzuverlässigen Dritten in Teilbereichen noch gewisse Möglichkeiten \neiner eigenbestimmten Handlungsweise besitzt, wird der Strohmann bzw. die Strohfrau als \nMarionette vorgeschoben und gesteuert. Er bzw. sie hat keinen autonom bestimmten \nHandlungsspielraum (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 09.10.2012 – 2 B 240/12, juris Rn. 10). \n \nBei den so verstandenen Äußerungen des Senators für Inneres handelt es sich indes nicht \num eine Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit sich durch eine Beweiserhebung oder \nnur durch die Vorlage eines polizeilichen Ermittlungsberichts klären ließe. Die Aussage, \ndass die der Antragstellerin zu 1 genehmigte Prostitutionsstätte „...“ letztlich von den Hells \nAngels betrieben werde, kann nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden. Es \nhandelt sich folglich um eine Rechtsmeinung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungs-\ngerichts handelt es sich bei der vom Senator geäußerten Rechtsmeinung auch nicht des-\nhalb um eine Tatsachenbehauptung, weil sie beim Adressaten zugleich die Vorstellung von \nkonkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Über-\nprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (zu unterschiedlichen Fallkonstella-\ntionen vgl. einerseits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 – 2 B 213/18, Rn. 13; anderer-\nseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.08.2018 – 5 S 14.18, juris Rn. 7 ff.). Die \nFrage, ob die Antragstellerin zu 1 und ihre Geschäftsführerinnen oder die Hells Angels in \nder Person von Herrn A. P. den Betrieb des „...“ führen, lässt sich nicht durch Einsicht-\nnahme in entsprechende Register, durch die Vorlage von Urkunden oder die Vernehmung \nvon Zeugen beantworten. Ob ein bestimmender Einfluss eines Dritten vorliegt oder die \nGeschäftsführerinnen darüber hinaus kaum noch einen autonomen Handlungsspielraum \nbesitzen, ist eine rechtliche Wertung, die von einer Vielzahl von Indizien abhängt. In dem \n\n9 \n \nvon der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten polizeilichen Abschlussbe-\nricht sind unter Auswertung der Rechtsprechung einige Kriterien für die Annahme eines \nbestimmenden Einflusses eines Dritten auf die Geschäftsführung eines Betriebes zusam-\nmengestellt worden. Sie reichen vom Auftreten im Außenverhältnis über Abhängigkeitsver-\nhältnisse und wirtschaftliche Eigeninteressen bis hin zu Arbeitsanweisungen gegenüber \nAngestellten. Die Aussage, dass es einen bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen \nDritten auf die Geschäftsführung eines Betriebs gibt, ist das Ergebnis einer Gesamtschau \nvon Tatsachen, die sich aus vielfältigen Sachverhalten ergeben und gegebenenfalls auch \nweit in die Vergangenheit zurückreichen können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.10.2012 \n– 2 B 240/12, juris Rn. 6 ff.; VG Bremen, Urt. v. 19.02.2015 – 5 K 258/13, juris Rn. 54). \n \nDass die Äußerungen des Senators für Inneres als Wertung und nicht als Tatsachenbe-\nhauptung zu verstehen sind, ergibt sich insbesondere auch aus dem Kontext der Äußerun-\ngen. Aus der gemeinsamen Pressemitteilung des Senators für Inneres und der Senatorin \nfür Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau lässt sich entneh-\nmen, dass dem Senat ein Moratorium vorgeschlagen werden soll. Ziel des Moratoriums \nsei es, bis zur abschließenden Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse und einem ver-\ntieften Austausch über weitere Informationen mit der Polizei Niedersachsen keine weiteren \nbehördlichen Entscheidungen über bau- und gewerberechtliche Anträge aus dem Umfeld \nder Hells Angels zu treffen. Bei allen drei Projekten bestehe der Verdacht, dass Mitglieder \nder organisierten Kriminalität, in diesem Fall Mitglieder der Hells Angels, als Drahtzieher \nund Akteure hinter den Geschäftsführerinnen stünden. Der Senator für Inneres wird in der \nPressemitteilung mit den Worten zitiert, dass das Moratorium den beteiligten Behörden Zeit \nverschaffen solle, alle Fakten detailliert zusammenzutragen und erneut gemeinsam zu be-\nwerten. Aus der Pressemitteilung wird deutlich, dass auch mit den Äußerungen gegenüber \nder Sendung „buten un binnen“ keine Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde, die bereits \nals bewiesen angesehen werden könne. Vielmehr handelte es sich um einen Beitrag des \nSenators für Inneres im Rahmen eines Meinungsbildungsprozesses, der auch innerhalb \ndes Senats zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine abschließende Be-\nwertung durch den Senat sollte erst noch erfolgen. Aufgrund der vorliegenden Erkennt-\nnisse wurde in der gemeinsamen Pressemitteilung zudem ausdrücklich vom Vorliegen ei-\nnes Verdachts ausgegangen und nicht bereits von einer feststehenden „Tatsache“. Dass \nder Senator für Inneres in dem Interview demgegenüber äußerte, dass es offensichtlich \nsei, wer das Bordell betreibe, und er daran nie einen Zweifel gehabt habe, unterstreicht die \npersönliche Überzeugung des Senators für Inneres im Rahmen der Diskussion innerhalb \ndes Senats, macht die geäußerte Auffassung aber nicht zu einer Tatsachenbehauptung. \n \n\n10 \n \nbb) Beinhaltet die angegriffene Äußerung des Senators für Inneres somit ein Werturteil in \nder Form einer Rechtsmeinung, genügt sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an die \nEinhaltung des Sachlichkeitsgebots. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob sich die \nvom Senator für Inneres vertretene Ansicht als richtig erweist, sondern lediglich auf die \nsachliche Vertretbarkeit der in den Äußerungen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffas-\nsung. Die gewerberechtliche Bewertung des Senators für Inneres hat eine hinreichende \ntatsächliche Grundlage und ist nicht ins Blaue hinein gebildet worden. Sie beruht auf einem \nim Wesentlichen zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsa-\nchenkern. \n \nDas Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass zahlreiche \ntatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass insbesondere der als gewerberechtlich \nunzuverlässig einzustufende A. P. einen maßgeblichen Einfluss auf das Gewerbe der An-\ntragstellerinnen habe. Es hat sich hierbei auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende \nStellungnahme der Polizei Bremen gestützt, aus der sich ergebe, dass nach zahlreichen \nEinsatzberichten nicht die Antragstellerin zu 2 und auch nicht Frau M. P. als weitere Ge-\nschäftsführerin, sondern vielmehr A. P. die Gespräche mit der Polizei geführt habe. Auch \nbei Baubegehungen im Jahr 2017 und 2019 sei A. P. als Verantwortlicher gegenüber den \nBehörden aufgetreten. Er sei mit den Geschäftsabläufen, etwa auch in Bezug auf die Vi-\ndeoüberwachung sehr vertraut, und sei auch gegenüber dem Energieversorger als An-\nsprechpartner aufgetreten. Er sei Mieter von drei Etagen des Gebäudes in der Bürgermeis-\nter-Smidt-Straße ..., in dem Prostituierte wohnten und in dem die Antragstellerin zu 1 be-\nabsichtige, eine weitere Prostitutionsstätte zu eröffnen. Auch aus den Erkenntnissen der \nniedersächsischen Polizei ergebe sich, dass A. P. gegenüber den niedersächsischen Be-\nhörden in Bezug auf Gewerbebetriebe als Verantwortlicher auftrete, die von der Antrag-\nstellerin zu 2 und Frau M. P. angemeldet seien. \n \nDiesen Ausführungen sind die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde nicht substantiiert \nentgegengetreten. Sie verweisen auf den mit Herrn A. P. geschlossenen Arbeitsvertrag, \nsetzen sich aber nicht damit auseinander, dass sich die Tätigkeit nach diesem Vertrag \nausdrücklich nur auf handwerkliche Tätigkeiten und untergeordnete technische Arbeiten \nbeschränken sollte. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde im \nWesentlichen in einem schlichten Bestreiten der von der Polizei Bremen zusammengetra-\ngenen Sachverhalte und der nicht weiter begründeten Auffassung, dass sie nicht von Re-\nlevanz für die hier maßgebliche Frage eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäfts-\nführerinnen der Antragstellerin zu 1 seien. \n \n\n11 \n \nIm vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin zudem einen umfassen-\nden Abschlussbericht vorgelegt, in dem auf 70 Seiten Erkenntnisse zu den beteiligten Per-\nsonen und Objekten sowie detaillierte Ermittlungsergebnisse der Polizei zusammengetra-\ngen worden sind, die aus Sicht der Polizei auf einen bestimmenden Einfluss von Herrn A. \nP. auf die Antragstellerin zu 1 und ihre beiden Geschäftsführerinnen hinreichend belegten. \nDanach sei A. P. der primäre Ansprechpartner der Antragstellerin zu 1. Er habe detaillierte \nEinsichtsmöglichkeiten in sensible Firmendetails, sei für relevante Handlungen der Firma \nde facto bevollmächtigt und habe eine wahrnehmbare Mitwirkung an Entscheidungen der \nFirma. Es gebe mehrere auffällige Überschneidungen bei relevanten Firmen- und Wohn-\nanschriften. Es gebe klare Indizien für ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis der bei-\nden Geschäftsführerinnen zu A. P. Beim „...“ sei eine deutliche Präsenz von Personen mit \nunmittelbarem oder mittelbarem Bezug zu den Hells Angels festzustellen, die den Einfluss \nauf die Prostitutionsstätte sowie einen sichtbaren Territorialanspruch unterstreiche. Auch \nmit diesen Feststellungen, die aus einer Vielzahl von der Polizei Bremen ermittelter Indizien \nhergeleitet worden sind, setzen sich die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht \nauseinander. \n \nDie Ermittlungsberichte stellen eine hinreichende Tatsachengrundlage für die angegriffe-\nnen Äußerungen des Senators für Inneres dar. Es erscheint zumindest vertretbar, die von \nder Polizei zusammengetragenen Indizien aus der Sicht des Senators für Inneres in der \nWeise zu würdigen, dass nach den Gesamtumständen von einem maßgeblichen Einfluss \ndes A. P. auf die Geschäftsführerinnen der Antragstellerin zu 1 auszugehen sei. Ob sich \ndiese gewerberechtliche Bewertung im Ergebnis auch nach Durchführung einer gerichtli-\nchen Beweisaufnahme ergeben würde, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der an-\ngegriffenen Äußerungen nicht von Belang. \n \nEs verstößt auch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn der Senator in seiner Äuße-\nrung davon ausgeht, dass es sich bei Herrn A. P. mit Blick auf sein Strafregister und seine \nBezüge zu den Hells Angels um einen unzuverlässigen Dritten handele. Eine gewerbe-\nrechtliche Unzuverlässigkeit des A. P. hat auch das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur waffenrechtlichen Unzuverlässig-\nkeit eines Mitglieds einer „Outlaw Motorcycle Gang“ und die von A. P. begangenen, mili-\neutypischen Straftaten angenommen. Es kann letztlich dahinstehen, ob die vom Verwal-\ntungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die \nFrage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit übertragen werden können. Denn auch für \ndie gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist maßgeblich, ob der Betreffende nach dem Ge-\nsamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zu-\n\n12 \n \nkunft ordnungsgemäß, d. h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und unter Beach-\ntung der guten Sitten, ausüben wird. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich \ndabei unter anderem aus dem Vorliegen verwertbarer gewerbebezogener Rechtsverstöße \ninsbesondere gegen Strafvorschriften ergeben. Solche gewerbebezogenen Rechtsver-\nstöße liegen im Fall von Herrn A. P. vor. Er ist wegen Einschleusens von Ausländern und \nMenschenhandels zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Daneben gibt es weitere \nErmittlungsverfahren, die wegen dieses Straftatbestandes gegen ihn geführt worden sind, \nund weitere Verurteilungen wegen anderer Delikte, die ebenfalls einen inhaltlichen Bezug \nzum Prostitutionsgewerbe aufweisen. In Anbetracht dieser Sachlage ist die in der Äuße-\nrung enthaltene Wertung, dass Herr A. P. in Bezug auf den Betrieb von Prostitutionsstätten \nals gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist, nicht als unsachlich zu betrachten. \n \nc) Die Äußerung des Senators für Inneres ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin-\nnen auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Soweit sich das Beschwerdevorbringen \ndarauf stützt, dass hier unwahre Tatsachenbehauptungen geäußert würden, die auf nicht \nbelastbaren Vermutungen basierten, kann dieser Einwand eine Unverhältnismäßigkeit der \nÄußerungen schon deshalb nicht begründen, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehaup-\ntung, sondern um ein Werturteil handelt. Es sind mit den Äußerungen auch keine bloßen \nVermutungen ins Blaue hinein angestellt worden, sondern Wertungen auf der Grundlage \nhinreichender polizeilicher Erkenntnisse vorgenommen worden. \n \nDie Äußerung ist auch weder in ihrer Form und ihrem Kontext noch nach ihrem Inhalt als \nunverhältnismäßig anzusehen. Sie diente dem legitimen Zweck, die Öffentlichkeit über \neine bereits in den Medien, in der Innendeputation und auch im Senat intensiv diskutierten \nFrage zu informieren und gleichzeitig inhaltlich im Rahmen des Meinungsbildungsprozes-\nses in der Öffentlichkeit Stellung zu beziehen. Die Äußerung kann auch als geeignet, er-\nforderlich und angemessen angesehen werden. Die Meinungsfreiheit erlaubt auch polemi-\nsche Zuspitzungen gerade im Rahmen der Auseinandersetzung über die Öffentlichkeit we-\nsentlich berührende Fragen. Bürgerinnen und Bürger sind bei ihrer Kritik an staatlichen \nInstitutionen, politischen Parteien oder Personen des öffentlichen Lebens nicht auf das Er-\nforderliche beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198, 212; 54, 129, 139; 90, 241, 254; 93, 266, \n294 f.; BVerfG, Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17, juris Rn. 17). Hoheitsträger haben \nals Grundrechtsverpflichtete demgegenüber bei ihren Äußerungen zu berücksichtigen, ob \nund in welcher Intensität ihre Äußerungen zu mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen \nführen. Wie bei anderen staatliche Maßnahmen auch sind Hoheitsträger bei ihren Äuße-\nrungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet. Unnötige Übertreibungen und Zu-\nspitzungen haben deshalb bei öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern zu unterblei-\nben. \n\n13 \n \n \nDiesen Anforderungen wird die Äußerung des Senators für Inneres gerecht. Sie ist geeig-\nnet gewesen, die Öffentlichkeit über den Diskussionsstand in der Innendeputation und die \nAuffassung des Senators für Inneres zu der Frage der Erlaubniserteilung für eine Prostitu-\ntionsstätte in der Bürgermeister-Smidt-Straße zu informieren. Die Äußerung ist in ihrer \nWortwahl nicht polemisch oder diffamierend. Sie beschränkt sich auf die Mitteilung einer \nrechtlichen Bewertung, die der Senator für Inneres auf der Grundlage des vorgelegten Po-\nlizeiberichts getroffen hat. Die Äußerung ist auch in Anbetracht des damit verbundenen \nEingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen angemessen. Das \nVerwaltungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass vorliegend ein überwiegendes \nInformationsinteresse der Öffentlichkeit bestand, weil es sich um Vorgänge handelte, die \nbereits zum Zeitpunkt der Äußerung Gegenstand eines eingehenden politischen Diskurses \nin der Gesellschaft, den Medien und den politischen Entscheidungsgremien über den Um-\ngang mit Prostitution und organisierter Kriminalität waren. Im Rahmen dieser Auseinander-\nsetzung war es dem Senator für Inneres nicht verwehrt, gegenüber den Medien seinen \nStandpunkt in dieser öffentlich diskutierten und auch im Senat umstrittenen Frage darzu-\nlegen, auch wenn sich die Äußerung negativ auf das Bild der Antragstellerinnen in der \nÖffentlichkeit auswirkt. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nAbs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 51 Abs. 2 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. N. Koch \ngez. Dr. K. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-31/1-b-150-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-05-31/1-b-150-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364341","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.225636+00:00"}}