{"status":"available","doknr":"OLD364340","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-02","aktenzeichen":"2 D 214/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 D 214/20 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Ärztekammer Bremen, vertreten durch die Präsidentin Dr. Heidrun Gitter, \nSchwachhauser Heerstraße 30, 28209 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richter Jedamzik und Lohse ohne mündliche Verhandlung am 2. Juni \n2021 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nAntragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren \nBetrages anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \n\n2 \n \n \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Aufhebung der \nZusatzweiterbildung Homöopathie im Zuge der Neufassung der Weiterbildungsordnung für \nÄrztinnen und Ärzte des Landes Bremen. \n \nDer geborene Antragsteller ist approbierter Arzt und Facharzt für Allgemeinmedizin. Im \nJahr 2007 wurde ihm durch die Landesärztekammer die Anerkennung erteilt, die \nZusatzbezeichnung Homöopathie zu führen. Er betreibt eine allgemeinärztliche Praxis in \nBremen, die nach seinen Angaben einen naturheilkundlichen und homöopathischen \nSchwerpunkt hat. \n \nDie Delegiertenversammlung der Antragsgegnerin beschloss aufgrund von § 4, § 22 Abs. 1 \nund § 40 des Heilberufsgesetzes (HeilberG) am 09.09.2019 die Neufassung der Weiter-\nbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen (WBO). Die Neufassung sieht, \nanders als die bisherige Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen \nvom 28. Juni 2004 (Brem. ABl. 2005, S. 97 ff.), in Abschnitt C eine Zusatzweiterbildung auf \ndem Gebiet der Homöopathie nicht mehr vor. Damit ist die Antragsgegnerin den Empfeh-\nlungen der Bundesärztekammer für eine Muster-Weiterbildungsordnung 2018 (vgl. (Mus-\nter-)Weiterbildungsordnung 2018 in der Fassung vom 12./13.11.2020, abrufbar unter \nhttps://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ord-\nner/Weiterbildung/20201112_13_MWBO-2018.pdf) nicht gefolgt, die in Abschnitt C – Zu-\nsatz-Weiterbildungen – den Vorschlag einer Zusatzweiterbildung Homöopathie für Fach-\närzte in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung weiterhin enthält (vgl. Mus-\nter-Weiterbildungsordnung 2018, a.a.O., S. 330 f.). Der Neuerwerb der Zusatzbezeichnung \nHomöopathie ist den Mitgliedern der Antragsgegnerin infolgedessen nicht mehr möglich. \nNach § 20 Abs. 2 und 3 WBO dürfen die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung \nerworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand der WBO sind, \nweitergeführt werden und die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen \nQualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit. Gemäß § 44 HeilBerG gilt die im übrigen \nGeltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Zusatzbezeichnung \nzu führen, auch in Bremen. \n \n\n3 \n \n \nDie WBO wurde am 07.10.2019 durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbrau-\ncherschutz als Aufsichtsbehörde genehmigt und am 23.10.2019 von der Präsidentin der \nAntragsgegnerin ausgefertigt. Sie wurde am 24.06.2020 auf der Homepage der Ärztekam-\nmer Bremen amtlich bekannt gemacht. Die WBO trat am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig \ntrat die Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Land Bremen vom 28. Juni 2004 \naußer Kraft (Art. 2 des Beschlusses vom 09.09.2019; § 21 WBO.). \n \nDer Antragsteller hat am 18.07.2020 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begrün-\ndung führt er im Wesentlichen aus: Die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie \ngreife in sein Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 2 BremLV \nein und verletze den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 BremLV. \nEr könne nach Streichung der Zusatzbezeichnung nicht mehr damit rechnen, für seine Pra-\nxis einen geeigneten Nachfolger oder eine geeignete Nachfolgerin zu gewinnen. Eine \n„Nachfolge in die Zusatzbezeichnung“ könne nicht stattfinden. Die Neuregelung wirke sich \nauch auf den Wert seiner Praxis aus. Wenn für junge Ärzte keine anerkannte Weiterbil-\ndungsmöglichkeit für Homöopathie mehr existiere, werde die Nachfrage nach der Über-\nnahme einer Praxis mit homöopathischer Schwerpunktsetzung sinken. Die Streichung der \nZusatzbezeichnung führe dazu, dass die Zahl der Ärztinnen und Ärzte mit einem homöo-\npathischen Schwerpunkt abnehme, was es schwieriger mache, bei Urlaub oder Krankheit \neinen geeigneten Vertreter zu finden. Der Antragsteller müsse außerdem befürchten, dass \ndie in der Abschaffung der Zusatzbezeichnung zum Ausdruck kommende geringe Wert-\nschätzung der homöopathischen Behandlung sich unter den Patienten verbreite. Daraus \nfolge die Gefahr, Patienten zu verlieren. Die auf das Argument der fehlenden Wissen-\nschaftlichkeit gestützte Streichung berühre die Berufsehre und bedeute einen erheblichen \nEingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Gegen die Herabwürdigung seiner beruflichen \nLeistung müsse sich der Antragsteller wehren können. Die aus der Aufhebung der Zusatz-\nbezeichnung folgenden Nachteile begründeten einen mittelbaren Eingriff in seine Berufs-\nfreiheit und verletzten sein Eigentumsgrundrecht. Der homöopathisch praktizierende Arzt \nmüsse zudem die Möglichkeit haben, werbend auf seine besonderen Kenntnisse und Er-\nfahrungen auf diesem Gebiet hinzuweisen. Mit der Streichung der Zusatzbezeichnung ent-\nfalle diese Möglichkeit. Daraus folge eine Ungleichbehandlung von homöopathisch arbei-\ntenden Ärzten gegenüber den anderen Ärzten mit besonderer Ausrichtung. Der Neuerlass \nder Weiterbildungsordnung unter Aufhebung der Zusatzweiterbildung verstoße materiell-\nrechtlich gegen § 32 Abs. 2 HeilBerG. Danach sei eine Aufhebung von Zusatzbezeichnun-\ngen nur zulässig im Falle einer gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennung der Zusatzbe-\nzeichnung veränderten Situation. Es müsste eine neue medizinische Entwicklung einge-\ntreten sein, die die bisher als sinnvoll erachtete Zusatzbezeichnung als überholt oder gar \nschädlich erscheinen lasse. Veränderte Mehrheitsverhältnisse oder Haltungen in einem \n\n4 \n \n \nmedizinischen Richtungsstreit seien dafür nicht ausreichend. Eine solche geänderte Situ-\nation sei auf der Delegiertenversammlung der Antragsgegnerin nicht einmal thematisiert \nworden. Soweit der Homöopathie unrichtigerweise eine mangelnde Wissenschaftlichkeit \nunterstellt werde, beziehe sich dies jedenfalls nicht auf einen neuen Tatbestand; der Streit \nzwischen Schulmedizin und Homöopathie sei uralt. Die Änderung trage dem Vertrauens-\nschutz des Antragstellers in ein Fortbestehen der Zusatzweiterbildung nicht Rechnung. Die \nVoraussetzungen für eine Anerkennung der Zusatzbezeichnung nach § 32 Abs. 1 HeilBerG \nlägen vor. Denn für eine homöopathische Versorgung der Bevölkerung bestehe ein Bedarf \nund die Anerkennung sei im Hinblick auf wissenschaftliche Entwicklung notwendig. Die \nHomöopathie basiere auf einem breiten und durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Erfah-\nrungswissen der sie praktizierenden Ärzte. Die Nichtberücksichtigung der Homöopathie \nverstoße zudem gegen das Willkürverbot. Es sei nicht einsichtig, warum es Zusatz-Weiter-\nbildungen für Akupunktur oder Naturheilkunde gebe, nicht aber für die Homöopathie. \n \nDer Antragsteller beantragt schriftsätzlich, \n \ndie von der Antragsgegnerin am 9. September 2019 beschlossene Weiterbildungsord-\nnung für Ärztinnen und Ärzte insoweit für ungültig zu erklären, als sie in Art. 2 das Au-\nßerkrafttreten der bisherigen Weiterbildungsordnung vom 28. Juni 2004 auch hinsicht-\nlich der Zusatzbezeichnung Homöopathie für Fachärzte der Allgemeinmedizin anordnet \nund damit Neubewerbern die Erlangung der Zusatzbezeichnung Homöopathie nicht \nmehr ermöglicht, \n \nhilfsweise, festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Weiterbildungs-\nordnung für Ärztinnen und Ärzte am 9. September 2019 insoweit gegen das Grundrecht \nder Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien \nHansestadt Bremen) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 \nAbs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen) verstoßen hat, als diese \nden Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie durch Neubewerber nicht mehr vor-\nsieht. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, \n \nden Antrag ablehnen. \n \nSie macht geltend, dass die Regelungen zur ärztlichen Weiterbildung durch die Einführung \nbesonderer Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen für Ärzte, die bereits in den – \nbislang ungeregelten Bereichen – tätig sind, einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit \nder Ärzte darstelle. Die Ermächtigung zum Erlass einer Weiterbildungsordnung begründe \n\n5 \n \n \nkeine Verpflichtung der Ärztekammern gegenüber ihren Mitgliedern, bestimmte Bezeich-\nnungen einzuführen. Vielmehr dürften die besonderen Bezeichnungen nur eingeführt wer-\nden, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene \nVersorgung der Bevölkerung erforderlich sei. § 32 HeilBerG sei daher als Ausprägung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu sehen und diene dem Schutz der Kammermitglieder \nvor nicht erforderlichen Regulierungen auf dem Gebiet der ärztlichen Weiterbildung. Dem \nAntragsteller fehle die Antragsbefugnis. Die Reglementierung der Weiterbildung diene aus-\nschließlich der Sicherung der Qualität der ärztlichen Berufsausübung und damit Gemein-\nwohlinteressen. Subjektive Rechte kämen nur als Abwehrrechte solcher Ärzte in Betracht, \ndie sich bereits einer reglementierten Weiterbildung unterzogen hätten und nachträglichen \nRechtsänderungen, die die auf der Weiterbildung beruhende besondere Rechtstellung \nmissachte, ausgesetzt seien. Eine solche Verletzung der erworbenen Rechtsstellung des \nAntragstellers sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller dürfe weiterhin homöopathisch tätig \nwerden und werde auch nicht an der künftigen Führung der erworbenen Zusatzbezeich-\nnung gehindert. Die Erwartung des Antragstellers, seine Praxis an einen weitergebildeten \nHomöopathen abgeben zu können, sei dagegen weder durch Art. 12 GG noch durch \nArt. 14 GG geschützt. Soweit der Antragsteller geltend mache, im Falle des Verkaufs sei-\nner Praxis möglicherweise einen geringeren Verkaufserlös zu erzielen, wenn jungen Ärzten \ndie Zusatzweiterbildung zum Homöopathen nicht gestattet werde, handele es sich um die \nErwartung eines zukünftigen Gewinns, die ebenfalls weder durch die Berufsfreiheit noch \ndurch die Eigentumsgarantie geschützt sei. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei \nnicht ersichtlich, der Antragsteller dürfe die erworbene Zusatzbezeichnung weiterhin führen \nund nach außen mit ihr werben. \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. \n \nDer Senat entscheidet nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BremAGVwGO in der Besetzung von drei \nRichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (vgl. BVerwG, Entsch. v. 18.09.1985 – 2 N \n1/84, juris Rn. 10) und nach Anhörung der Beteiligten über den Normenkontrollantrag gem. \n§ 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung \nwegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrags nicht für erforderlich hält. Die Be-\nteiligten hatten auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 17.03.2021 ausreichend Gele-\ngenheit, sich zu der entscheidungserheblichen Frage der Antragsbefugnis des Antragstel-\nlers zu äußern und haben dies auch getan. Die Rechtssache weist in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht keine solchen Schwierigkeiten auf, die es unter Berücksichtigung des \nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geboten hätten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen \n(OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2021 – 1 D 343/20, juris Rn. 4.). Zudem wirkt sich die in \n\n6 \n \n \nStreit stehende Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie jedenfalls nicht unmittel-\nbar auf die Rechte des Antragstellers aus, der die Zusatzbezeichnung weiterhin führen \ndarf. Er selbst macht einen mittelbaren Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 \nGG und Art. 8 Abs. 2 BremLV geltend. Eine solche nur mittelbare Betroffenheit genügt \ngrundsätzlich selbst dann, wenn eine Antragsbefugnis bestände, nicht, um als „civil right“ \noder als \"droit et obligation de caractère civil\" im Sinne des Art. 6 Abs.1 Satz 1 EMRK \nangesehen zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.2017 – 4 BN 11/17, juris Rn. 19). \n1. \nDer Normenkontrollantrag ist mit dem Hauptantrag unzulässig. \nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Nor-\nmenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungs-\nbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass \ndie antragstellende Person hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest \nals möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffenen Bestimmungen der Ver-\nordnung in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, \njuris Rn. 9 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nsind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine \nhöheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. \nBVerwG, Urt. v.16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12; Beschl. v. 29.12.2011 \n- 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 183 Rn. 3 m.w.N.; Beschl. v. 17.07.2019 – 3 \nBN 2/18, juris Rn. 11). Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung muss demnach \nnicht geführt werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass sich die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung zumindest negativ auf die Rechtsstellung auswir-\nken kann (BVerwG, Beschl. v. 17.07.2019 – 3 BN 2/18, juris Rn. 12; Urt. v. 17.05.2017 – 8 \nCN 1/16 –, BVerwGE 159, 27- 33, Rn. 11). \na. \nBei Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Antragsteller Tatsachen, die eine Be-\neinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen lassen, nicht vorgetragen. \nNach § 31 Satz 1 Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbil-\ndung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte \nund Apotheker (vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch G. v. 2. April \n2019 (Brem.GBl. S. 189) – HeilberG können Kammermitglieder neben ihrer Berufsbezeich-\nnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in ei-\nnem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbe-\nzeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbe-\nzeichnung) hinweisen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG bestimmen die Kammern die \n\n7 \n \n \nBezeichnungen nach § 31 HeilBerG, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Ent-\nwicklung und eine angemessene Versorgung u.a. der Bevölkerung durch Angehörige der \nbetreffenden Heilberufe erforderlich ist. Nach § 33 Abs. 1 HeilBerG darf eine Bezeichnung \nnach § 31 HeilBerG nur führen, wer infolge des erfolgreichen Abschlusses einer vorge-\nschriebenen Weiterbildung die Anerkennung erhalten hat. Die im übrigen Geltungsbereich \nder Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 Heil-\nBerG zu führen, gilt auch in Bremen (§ 44 HeilBerG). \nDie Regelungen über die ärztliche Weiterbildung in den §§ 31 ff. HeilBerG und die Bestim-\nmungen der Weiterbildungsordnung über die Einführung der Bezeichnungen und die für \ndie Anerkennung erforderliche Weiterbildung dienen in erster Linie öffentlichen Interessen, \nnämlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der ärztlichen Berufsausübung und damit \nder medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 WBO). Zugleich erweitert der er-\nfolgreiche Abschluss der Weiterbildung auch die Rechtsstellung der sie absolvierenden \nÄrztinnen und Ärzte. Sie machen von einer vom Gesetz vorgesehenen und geregelten \nForm der fachlichen Spezialisierung Gebrauch, die ihre weitere Berufstätigkeit in aller Re-\ngel auf Dauer prägen wird, ihnen verstärkt einen besonderen Patientenkreis zuführt und \nihnen besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet. Die Öffentlichkeit wird angesichts der \nbesonderen, sie aus der Gruppe der übrigen Ärzte heraushebenden Bezeichnung von \nihnen eine qualifizierte ärztliche Leistung erwarten, woraus ihnen ein bedeutsamer eigener \nfachlicher und sozialer Status erwächst (OVG LSA, Urt. v. 19.07.2012 – 1 K 75/11, juris \nRn. 34; VGH BW, Urt. v. 10.07.2001 - 9 S 2320/00, juris Rn. 113 bis 115; ferner BVerfG, \nBeschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, juris Rn. 112;). Es ist daher aner-\nkannt, dass jedenfalls der Erwerb einer Gebietsbezeichnung (Facharztbezeichnung) eine \nRechtsstellung vermittelt, die den Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 \nGG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.2000 – 1 BvR 1662/97, juris Rn. 21; BVerwG, \nBeschl. v. 04.09.2003 – 3 BN 1/03, juris Rn. 6; OVG LSA, Urt. v. 19.07.2012 – 1 K 75/11, \njuris Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 – 9 S 1751/02, juris Rn. 113 bis 115, 127). Be-\nzüglich des Erwerbs einer Zusatzbezeichnung gilt grundsätzlich nichts Anderes. Zwar sind \nderartige Bezeichnungen in ihren rechtlichen Auswirkungen einer Facharztbezeichnung \nnicht gleichwertig. Gleichwohl kann auch in diesem Fall die Spezialisierung das berufliche \nProfil maßgeblich beeinflussen. Die Zusatzbezeichnung weist spezielle Kenntnisse und \nFähigkeiten in einem Bereich aus und ist dazu geeignet, die Entscheidung der Patienten, \neinen bestimmten Arzt aufzusuchen, nachhaltig zu beeinflussen. Sie verleiht dem Arzt, der \ndie Bezeichnung führen darf, einen deutlichen Wettbewerbsvorsprung. Dies allein lässt der \nerworbenen Zusatzbezeichnung bereits Grundrechtsrelevanz zuteilwerden (OVG Bremen, \nUrt. v. 24.10.2000 – 1 A 123/99, juris Rn.46). In diese besondere Rechtstellung wird ein-\n\n8 \n \n \ngegriffen, wenn die Anerkennung entzogen oder das Recht, die Bezeichnung im Berufsle-\nben zu benutzen, in irgendeiner Weise eingeschränkt wird (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 \n– 3 BN 1/03, juris Rn. 6 f.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99, juris Rn. 43 \nEine Beeinträchtigung der aus der Zusatzbezeichnung Homöopathie folgenden Rechts-\nstellung des Antragstellers durch den Wegfall der Möglichkeit für andere Kammermitglie-\nder, diese Zusatzbezeichnung zukünftig zu erwerben, erscheint hier indes nicht als mög-\nlich. Sein Recht, die Zusatzbezeichnung weiterhin zu führen und auf seine zusätzlich er-\nworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, wird durch § 44 HeilBerG und § 20 \nAbs. 2 WBO sichergestellt. Die Antragsgegnerin stellt dieses Recht auch nicht in Frage. \nDer Antragsteller wird durch die Neuregelung nicht gehindert, seine bisherige Berufsaus-\nübung uneingeschränkt fortzusetzen. Dass es ihm, wie er vorträgt, zukünftig möglicher-\nweise schwerer fallen wird, für den Urlaubs- und Krankheitsfall einen vertretungsbereiten \nKollegen zu finden, der ebenfalls über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügt, be-\nrührt seine Rechtstellung ebenso wenig wie der Umstand, dass er seine Praxis zu einem \nspäteren Zeitpunkt möglicherweise nicht an einen Nachfolger veräußern kann, der über die \ngleiche Zusatzbezeichnung verfügt, wie er selbst. Die Regelungen über die ärztliche Wei-\nterbildung sind jedenfalls nicht in der Weise drittschützend, dass sie ein subjektives Recht \neines weitergebildeten Arztes darauf begründen, seine Patienten im Vertretungsfall auf ei-\nnen Kollegen oder eine Kollegin verweisen zu können, der oder die über eine identische \nZusatzbezeichnung verfügt. Sie dienen auch nicht dem privaten Interesse eines Arztes \ndaran, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art und Weise weitergebildeten \nNachfolger zu übertragen. Eine Nachfolge in die Zusatzbezeichnung, wie durch den An-\ntragsteller vorgetragen, sehen weder das Heilberufsgesetz noch die Weiterbildungsord-\nnung vor. \nb. Die Möglichkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers ergibt sich auch \nnicht aus den behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen der Neuregelung auf den Betrieb \nseiner Einzelpraxis. \nDer Antragsteller hat sein Vorbringen, die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopa-\nthie wirke sich negativ auf den Wert seiner Einzelpraxis aus, weil zum einen das Interesse \nanderer Ärzte an dem Erwerb einer Praxis mit homöopathischem Schwerpunkt geringer \nsei, wenn die Möglichkeit, auf die eigenen auf dem Gebiet der Homöopathie erworbenen \nKenntnisse und Fähigkeiten mit einer Zusatzbezeichnung hinzuweisen, nicht mehr gege-\nben ist und zum anderen die Gefahr bestehe, dass die Praxis Patienten verliere, weil das \nVertrauen in die Homöopathie infolgedessen abnehme, bereits nicht hinreichend substan-\ntiiert. Für das tatsächliche Vorliegen eines solchen Zusammenhangs zwischen dem Fort-\nbestehen der Zusatzweiterbildung Homöopathie und dem „Goodwill“ der Praxis bestehen \n\n9 \n \n \nkeine Anhaltspunkte. Dem Antragsteller kommt, wie bereits dargelegt, durch die erworbene \nZusatzbezeichnung eine besondere Stellung im Wettbewerb zu. Dass sich dieses Allein-\nstellungsmerkmal für ihn in wirtschaftlicher Hinsicht nachteilig auswirken wird, wenn zu-\nkünftig weniger Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben werden, auf diesem Gebiet er-\nworbene Fähigkeiten und Kenntnisse mittels einer Zusatzbezeichnung der Antragsgegne-\nrin zu bewerben, erscheint fernliegend. Ebenso wenig plausibel ist es, dass sich an einer \nhomöopathischen Behandlung interessierte Patientinnen und Patienten dadurch abschre-\ncken lassen, dass die Landesärztekammer auf diesem Gebiet zukünftig keine Weiterbil-\ndungsmöglichkeiten mehr vermittelt. Einzelne Äußerungen der Antragsgegnerin zur „feh-\nlenden Wissenschaftlichkeit“ der Homöopathie stehen hier nicht in Streit. Die Antragsgeg-\nnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass sie die Zusatzbezeichnung Homöopathie letzt-\nmalig im Jahr 2012 anerkannt hat. Das spricht dafür, dass der Wert der Praxis bereits \nbislang nicht maßgeblich durch die Möglichkeit, die Praxis an einen Facharzt oder eine \nFachärztin zu veräußern, der oder die die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits führt \noder zukünftig erwerben will, beeinflusst wurde, weil an der Übernahme einer Praxis mit \nhomöopathischer Ausrichtung interessierte Ärztinnen und Ärzte nur in Ausnahmefällen \nüber eine entsprechende Zusatzbezeichnung verfügt haben bzw. den Erwerb einer solchen \nangestrebt haben. \nUnabhängig hiervon wäre der Schutzgehalt der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG bzw. Art. 8 \nAbs. 2 BremLV selbst dann nicht berührt, wenn das Vorbringen des Antragstellers zu den \nihm drohenden mittelbaren wirtschaftlichen Nachteilen zuträfe. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 8 \nAbs. 2 BremLV schützen grundsätzlich nur vor staatlichen Beeinträchtigungen, die unmit-\ntelbar auf die berufliche Betätigung bezogen sind, nicht aber vor bloßen Veränderungen \nder Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. In der bestehenden Wirt-\nschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht der Berufsfreiheit das berufsbezogene Ver-\nhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilneh-\nmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedin-\ngungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch \nauf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterlie-\ngen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender \nVeränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funk-\ntionsbedingungen. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich \nim Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von \nArt. 12 Abs. 1 GG daher grundsätzlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13, \nBVerfGE 148, 40-64, Rn. 27 m.w.N.; Beschl. v. 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE \n116, 135-163, Rn. 60). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn Normen, die zwar \n\n10 \n \n \nselbst die Berufstätigkeit des Grundrechtsträgers nicht unmittelbar berühren, aber Rah-\nmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-\nfaktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13, BVerfGE 148, 40-64, Rn. 28 m.w.N.; Beschl. \nv. 11.07.2006 – 1 BvL 4/00, BVerfGE 116, 202-228, Rn. 82; Mann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. \n2021, Rn. 94 ff.). \nDer Senat hat indes keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Landesärztekammer \nmit der Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie die Marktbedingungen zielge-\nrichtet zum wirtschaftlichen Nachteil solcher Fachärztinnen und Fachärzte verändern \nwollte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits nach altem Recht oder vor einer \nanderen Landesärztekammer erworben haben. Ihr Recht, die Zusatzbezeichnung zu füh-\nren und im Wettbewerb mit anderen Ärztinnen und Ärzten um an einer homöopathischen \nBehandlung interessierte Patienten mit ihr zu werben, wurde im Zuge der Neuregelung \nvielmehr umfassend sichergestellt. Die Regelung zielt lediglich auf die Weiterbildungsmög-\nlichkeiten solcher Ärztinnen und Ärzte ab, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie noch \nnicht erworben haben und zukünftig erwerben wollen. Nur ihnen sollte die Möglichkeit ge-\nnommen werden, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse auf diesem Gebiet mittels einer durch \ndie Antragsgegnerin anerkannten Zusatzbezeichnung zu bewerben. Die durch den Antrag-\nsteller geltend gemachten mittelbaren wirtschaftlichen Folgen für diejenigen Ärzte, die die \nZusatzbezeichnung bereits erworben haben, infolge des behaupteten „Ansehensverlust“ \nder Homöopathie unter den Patienten und Patientinnen bzw. den weiterbildungswilligen \nÄrztinnen und Ärzten sind allenfalls bloßer Reflex einer nicht hierauf ausgerichteten ge-\nsetzlichen Regelung. \nDie Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG besteht ebenfalls offenkundig nicht. \nDabei braucht nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit durch Weiterbildung erwor-\nbene Zusatzbezeichnungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen können. \nSelbst wenn dies der Fall wäre, läge hier kein Eingriff in das vom Antragsteller erworbene \nRecht vor; dieses Recht wird weder entzogen noch wird sonst der Gebrauch der Zusatz-\nbezeichnung in irgendeiner Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 – 3 \nBN 1/03, juris Rn. 7). \nFür das Vorliegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 BremLV) gibt es keine Anhaltspunkte. Die geltend gemachte Un-\ngleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Ärzten mit dem Recht, eine Zu-\nsatzbezeichnung zu führen, besteht offensichtlich nicht. Dieses Recht des Antragstellers \nwird durch die Neuregelung ersichtlich nicht berührt. \n\n11 \n \n \n2. \nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. \nDas Oberverwaltungsgericht entscheidet im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. \n2 VwGO, Art. 7 Abs. 1 AGVwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz \nstehenden Rechtsvorschriften. Die stattgebende Normenkontrollentscheidung hat aus sich \nheraus feststellenden Charakter (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL, § 47 \nRn. 119), nämlich die Feststellung der Unwirksamkeit der untergesetzlichen Rechtsnorm \n(§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Prüfungsmaßstab sind dabei (auch) die subjektiven Rechte \ndes Antragstellers. Für die Feststellung (nur) der Verfassungswidrigkeit der Rechtsvor-\nschrift besteht daneben kein Bedürfnis; hierzu ist das Oberverwaltungsgericht im Übrigen \n– anders als das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle \nnach Art. 100 Abs. 1 GG – grundsätzlich auch nicht befugt (vgl. Hoppe, in: Eyermann, \nVwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 88; Sodan/Ziekow, VwGO, 18. Aufl. 2018, § 47 Rn. 357). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläu-\nfige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. \nm. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung gem. § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im \nSinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage nach der Antragsbefugnis im Normenkon-\ntrollverfahren lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durch-\nführung eines Revisionsverfahrens beantworten (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. \n08.03.2018 – 1 B 7.18, juris Rn. 2). \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der \nBegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die \nEntscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \n\n12 \n \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-02/2-d-214-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"HeilBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"HeilBerG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"HeilBerG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"HeilBerG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-02/2-d-214-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364340","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.193102+00:00"}}