{"status":"available","doknr":"OLD364339","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"1 B 63/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 63/21 \nVG: \n1 V 1383/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegner und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 10. Juni \n2021 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 25. Januar 2021 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Stadtgemeinde \nBremen. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller ist Mitglied des Beirats A. Mit der Beschwerde verfolgt er unter anderem \nsein Begehren weiter, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Neubildung eines \nKoordinierungsausschusses zu erreichen, in welchem er mit vollem Stimmrecht vertreten \nist. \n \nDer Antragsteller wurde 2019 als einziges Mitglied für die X in den Beirat A gewählt. In \nseiner konstituierenden Sitzung verabschiedete der Beirat eine Geschäftsordnung und bil-\ndete neben mehreren Fachausschüssen einen Ausschuss „Finanzen und Koordinierung“ \nmit sieben stimmberechtigten Mitgliedern, die den Parteien nach Maßgabe der von ihnen \njeweils erlangten Wählerstimmen zugeordnet wurden. Der Antragsteller erhielt keinen \nstimmberechtigten Sitz und kann an den Sitzungen nur mit beratender Stimme teilnehmen. \nDies rügte der Antragsteller erfolglos. \n \nAm 10.07.2020 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechts-\nschutz nachgesucht und unter anderem beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einst-\nweiligen Anordnung aufzugeben, 1. seinen „Fachausschuss Koordination und Finanzen“ \naufzulösen und einen Koordinierungs- und Sprecherausschuss ohne Vermengung mit dem \nFachthema „Finanzen“ nicht ohne Berücksichtigung eines Vertreters der X mit vollem \nStimmrecht im Beirat A neu zu bilden, sowie 2. es zu unterlassen, den einzelnen Ausschüs-\nsen im Beirat A Entscheidungen zur Beratung und Abstimmung zu Sachthemen zu über-\nlassen, zuzuweisen oder zuweisen zu lassen, solange der Beirat nicht vorher mehrheitlich \ndarüber entschieden habe, ob und welches Thema im konkreten Einzelfall welchem Aus-\nschuss zugewiesen werde. Der Beirat habe dem Ausschuss „Finanzen und Koordinierung“ \nAufgaben zugewiesen, die sich teilweise mit der Zuständigkeit anderer Ausschüsse über-\nlagerten. Zudem entscheide er über die Zuweisung von Angelegenheiten an die Fachaus-\nschüsse, die so einer Beratung im Beirat und damit dem Stimmrecht des Antragstellers \nentzogen würden. Die entsprechenden Regelungen der Geschäftsordnung verstießen ge-\ngen höherrangiges Recht. \n \nMit Beschluss vom 03.09.2020 hat der Antragsgegner seine Geschäftsordnung dergestalt \ngeändert, dass er statt des Ausschusses „Finanzen und Koordinierung“ einen Ausschuss \n„Koordinierung“ eingerichtet hat. Daraufhin hat der Antragsteller beanstandet, auch dieser \nAusschuss treffe nicht nur Koordinierungs-, sondern auch Sachentscheidungen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 25.01.2021 vorläufig \naufgegeben, Beratungen und Abstimmungen über Sachthemen in nichtöffentlicher Sitzung \n\n3 \n \nin seinem Ausschuss „Koordinierung“ zu verhindern. Im Übrigen hat es den Eilantrag ab-\ngelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Ausschuss „Koordinie-\nrung“ tage nach der Geschäftsordnung des Beirats A nichtöffentlich, während die weiteren \nAusschüsse des Beirats grundsätzlich öffentlich tagten. Aus der Geschäftsordnung ergebe \nsich, dass der Antragsgegner dem Koordinierungsausschuss Sachentscheidungen über-\ntragen habe. Dies sei mit § 25 Abs. 1 BremOBG nicht vereinbar, da der Grundsatz der \nÖffentlichkeit der Sitzungen von kommunalen Entscheidungsgremien zu den wesentlichen \nVerfahrensbestimmungen des Gemeinderechts gehöre. Die Sonderregelung für Sprecher- \nund Koordinierungsausschüsse in § 25 Abs. 1 Satz 2 BremOBG durchbreche diesen \nGrundsatz und könne nur mit einem besonderen Aufgabenspektrum von Sprecher- und \nKoordinierungsausschüssen erklärt werden. Deren Aufgaben müssten daher darauf be-\nschränkt bleiben, die Beratungen und Entscheidungen zu Angelegenheiten in einer öffent-\nlichen Sitzung des Beirats oder eines anderen Ausschusses vorzubereiten. Hinsichtlich \ndes im Übrigen abgelehnten Antragsbegehrens führte das Verwaltungsgericht aus, dass \nder Antragsteller keinen Anspruch auf ein Stimmrecht im Koordinierungsausschuss habe. \n§ 23 Abs. 2a BremOBG sehe (maximal) sieben Ausschusssitze und deren Verteilung nach \ndem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers vor. Zu einer anderen Stimmenverteilung sei \nder Antragsgegner auch nicht durch übergeordnetes Recht verpflichtet. Weder die Bremi-\nsche Landesverfassung noch das Grundgesetz verpflichteten dazu, dem Antragsteller im \nKoordinierungsausschuss ein Stimmrecht zu gewähren. Er habe auch keinen Anspruch \ndarauf, dass zunächst der Beirat in jedem Fall mehrheitlich darüber entscheide, ob und \nwelches Thema im konkreten Fall welchem Ausschuss zugewiesen werde. Nach § 23 \nAbs. 1 und 2 BremOBG setze der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige Ausschüsse ein \nund könne diesen bestimmte Angelegenheiten zeitlich begrenzt und widerruflich zur end-\ngültigen Beschlussfassung übertragen. Dies gelte auch für den Koordinierungsausschuss. \n \nMit Beschlüssen vom 11.02.2021 und 11.03.2021 hat der Antragsgegner seine Geschäfts-\nordnung erneut geändert. Neu eingerichtet wurde ein grundsätzlich öffentlich tagender \n„Geschäftsführungsausschuss“, dem mehrere der früher dem Ausschuss „Koordinierung“ \nübertragene Aufgaben übertragen worden sind. Einen Ausschuss „Koordinierung“ sieht die \ngeänderte Fassung der Geschäftsordnung nicht mehr vor. \n \nDer Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren weiter, soweit das Verwal-\ntungsgericht diesem nicht stattgegeben hat. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entge-\ngengetreten. \n \nFür die weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts-\nakten Bezug genommen. \n\n4 \n \n \nII. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungs-\ngerichts vom 25.01.2021, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe über-\nprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \nden über die vorgenommene vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners hinausgehen-\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. \n \nMaßgeblich für die Beurteilung des Antragsbegehrens ist die im Zeitpunkt der Entschei-\ndung des Gerichts geltende Fassung des Bremischen Ortsgesetzes über Beiräte und Orts-\nämter vom 02.02.2010 (Brem.GBl. 2010, 130), zuletzt geändert am 02.02.2021 \n(Brem.GBl. S. 152 - BremOBG) sowie die Geschäftsordnung des Beirats A für die Amts-\nzeit 2019-2023, zuletzt geändert mit Beschluss vom 11.03.2021 (Geschäftsordnung). \n \n1. Soweit der Antragsteller der Sache nach begehrt, dass der Beirat selbst über die Zuwei-\nsung von Sachthemen zur Beratung und Abstimmung in die einzelnen Ausschüsse zu ent-\nscheiden habe und diese Aufgabe nicht einem Ausschuss überlassen dürfe, ergibt sich \naus dem Beschwerdevorbringen keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entschei-\ndung. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. \n \nFür den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Nach § 23 \nAbs. 1 BremOBG kann der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige \nAusschüsse einsetzen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Welche Aufgaben \nübertragen werden, wird nicht näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausge-\nführt, aus den Regelungen in § 23 Abs. 4 Satz 4 und § 25 Abs. 1 Satz 2 BremOBG werde \ndeutlich, dass auch die Errichtung eines Ausschusses mit besonderen Koordinierungsauf-\ngaben ermöglicht werde. Es liege nahe, darunter insbesondere die Zuordnung von Ange-\nlegenheiten an den Beirat und dessen Ausschüsse zu verstehen, um zu verhindern, dass \nderen Diskussion in jedem Fall zunächst im Beirat aufgenommen werden müsse. Es sei \nnicht zu beanstanden, dass der Antragsteller angesichts des Stimmenanteils der von ihm \nvertretenen Partei darauf beschränkt sei, sich an diesen Ausschusssitzungen mit beraten-\nder Stimme zu beteiligen und zu den Beschlüssen gegebenenfalls eine Abstimmung im \nBeirat zu beantragen. \n \nDiese Ausführungen werden durch die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht \nerschüttert. Unschädlich ist dabei zunächst, dass der nunmehr streitgegenständliche Aus-\nschuss als „Geschäftsführungsausschuss“ und nicht als „Koordinierungsausschuss“ be-\nzeichnet wird. In § 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung heißt es: \n\n5 \n \n \n„Geschäftsführungsausschuss \n \na) Der Geschäftsführungsausschuss lässt sich regelmäßig über alle Angelegenheiten \nvon örtlichem öffentlichem Interesse berichten und bespricht mit der Ortsamtsleitung \nalle den Beirat betreffenden Vorgänge. Diese werden dort dahingehend überprüft, in-\nwieweit \n- sie vom Geschäftsführungsausschuss selbständig behandelt werden können oder \n- an die zuständigen Fachausschüsse oder \n- den Beirat \nzur öffentlichen oder nichtöffentlichen Behandlung überwiesen werden. Das Recht des \nBeirates, die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich zu ziehen oder Entscheidun-\ngen von Ausschüssen zu revidieren, bleibt unberührt. \nb) Interfraktionelle Beratungen von besonderer Bedeutung für die Beiratsarbeit \nc) Vorschläge zur Überarbeitung der Geschäftsordnung bei Bedarf \nd) Der Ausschuss erarbeitet Tagesordnungsvorschläge für den Beirat \ne) Dem Ausschuss gehören 7 Beiratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder an. Die \nSitzverteilung erfolgt nach dem Rangmaßzahlverfahren nach Sainte Laguë/Schepers. \nDer Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten \nMitglieder anwesend ist. Vertreter*innen können nur ordentliche Beiratsmitglieder sein. \nZu den Sitzungen des Geschäftsführungsausschusses ist ein kurzes Beschlussproto-\nkoll zu fertigen, das allen Beirats-/Ausschussmitgliedern zugestellt wird. Die Protokoll-\nführung obliegt dem Ortsamt. \nf) Der Geschäftsführungsausschuss soll jeweils 2 Wochen vor und im zeitlichen Zu-\nsammenhang mit der Beiratssitzung tagen. \ng) Der Geschäftsführungsausschuss tagt grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen, \nin denen z. B. eine nicht-öffentliche Behandlung vorgegeben ist, kann oder muss der \nAusschuss gem. § 14 (2) (3) OBG die nicht-öffentliche Behandlung beschließen.“ \n \nDie Übertragung der Prüfung, welche Vorgänge im Beirat, welche in den Fachausschüssen \nund welche im Geschäftsführungsausschuss selbst behandelt werden, auf den Geschäfts-\nführungsausschuss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bildung von Ausschüssen und \nFestlegung der jeweiligen inhaltlichen Zuständigkeitsbereiche stellt sich als Konkretisie-\nrung der gemeindlichen Organisationshoheit dar, die wiederum unmittelbar aus der gemäß \nArt. 28 Abs. 2 GG und Art. 144 Satz 2 BremVerf garantierten kommunalen Selbstverwal-\ntung folgt (s. auch OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2003 - 15 B 1798/03, juris; Kallerhoff, in: \nBeckOK KommunalR NRW, 15. Ed. 01.03.2021, GO NRW § 57 Rn. 12). Beschlussorgan \nder Stadtgemeinde Bremen ist gemäß Art. 148 Abs. 1 BremVerf die Stadtbürgerschaft der \n\n6 \n \nStadtgemeinde Bremen. Diese hat durch die Regelungen in §§ 23 ff. BremOBG die Mög-\nlichkeit der Ausschussbildung durch die Beiräte bestimmt. In § 23 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. \nBremOBG wird die Höchstzahl der Mitglieder bestimmt. Im Übrigen werden Anzahl, Auf-\ngaben und Zuständigkeiten der Ausschüsse nicht vorgegeben und können folglich durch \ndie Beiräte in den Geschäftsordnungen selbst geregelt werden. Dem Antragsgegner \nkommt hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dafür, dass es sich bei der hier streit-\ngegenständlichen Aufgabe der inhaltlichen Zuweisung von Sachthemen um eine nur dem \nBeirat selbst zustehende, nicht übertragbare Aufgabe handeln würde, ist nichts ersichtlich. \nIm Gegenteil spricht bereits der Umstand, dass ein „Sprecher- und Koordinierungsaus-\nschuss“ als einziger Ausschuss ausdrücklich in dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsäm-\nter in Bezug genommen wird, dafür, dass im Regelfall von einer Übertragung solcher Or-\nganisations- und Koordinierungsaufgaben auf einen Ausschuss auszugehen ist. Dies ent-\nspricht auch der Vorbereitungs- und Entlastungsfunktion, die den Ausschüssen für die Bei-\nratsarbeit grundsätzlich zukommt. Die Übertragung der Organisations- und Koordinie-\nrungsaufgaben erscheint auch deshalb grundsätzlich unbedenklich, als durch die Zuord-\nnung eines Vorgangs an einen Ausschuss noch keine Entscheidung in der Sache getroffen \nwird; auch stellt sich die Zuweisungsentscheidung nicht als endgültig dar, da der Beirat \nberechtigt bleibt, die Sache jederzeit an sich zu ziehen, und auch der jeweilige Fachaus-\nschuss nach § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung eine Angelegenheit an den Beirat zurück-\nverweisen kann. \n \nAuch der Einwand des Antragstellers, bei dem „Geschäftsführungsausschuss“ handele es \nsich um den lediglich umbenannten „Koordinierungsausschuss“, greift nicht durch. Aus-\nweislich der geänderten Geschäftsordnung ist die erstinstanzlich beanstandete Behand-\nlung von Sachthemen bei dem Zuschnitt des Aufgabenbereiches des neuen „Geschäfts-\nführungsausschusses“ entfallen. Soweit der Antragsteller rügt, der Geschäftsführungsaus-\nschusses habe weiterhin die Möglichkeit der „selbständigen Behandlung“ von Vorgängen, \nergibt sich hieraus nicht, dass dies die Entscheidung über Sachthemen beinhalten würde. \nHinzu kommt, dass der Antragsgegner in § 12 Abs. 2 Buchst. g) der Geschäftsordnung für \nden „Geschäftsführungsausschuss“ bestimmt hat, dass dieser – wie nach § 25 \nAbs. 1 Satz 1 BremOBG alle anderen Ausschüsse – grundsätzlich öffentlich tagt, wenn \nnicht bestimmte Vertraulichkeitsvorschriften eingreifen, so dass der Grundsatz der Öffent-\nlichkeit der Sitzungen nunmehr gewahrt bleibt. \n \nDass Sachthemen durch eine Zuweisung in die Fachausschüsse unter Umständen nicht \nmehr durch den Beirat beraten und entschieden werden, ist der in § 23 Abs. 2 BremOBG \ngeregelten Möglichkeit, beschließende Ausschüsse bilden zu können, immanent. Dem An-\ntragsteller stehen angesichts des Stimmenanteils der von ihm vertretenen Partei die bereits \n\n7 \n \nvom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten zur Verfügung, sich im „Geschäftsfüh-\nrungsausschuss“ sowohl gemäß § 23 Abs. 5 BremOBG mit beratender Stimme zu beteili-\ngen als auch eine Abstimmung im Beirat zu beantragen. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers liegt hierin weder ein Widerspruch noch wird dadurch die Wehrfähigkeit des \ngewählten Mandats eliminiert. \n \n2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den „Geschäftsführungsausschuss“ aufzu-\nlösen und einen „Koordinierungs- und Sprecherausschuss“ ohne Vermengung mit \nSachthemen nicht ohne Berücksichtigung des Vertreters der X mit vollem Stimmrecht neu \nzu bilden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit hat er einen Anordnungsanspruch \nnicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. \n \nDer Antragsteller macht geltend, der „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ habe so-\nwohl nach höherem Recht wie auch nach § 23 Abs. 4 Satz 4 BremOBG gegenüber ande-\nren Ausschüssen einen Sonderstatus inne, auf den das Verfahren nach St. Laguë/Sche-\npers keine Anwendung finden könne. Da das freie Mandat ein essenzielles Merkmal der \nparlamentarisch-repräsentativen Demokratie darstelle, müsse dem Antragsteller in dem \nKoordinierungsausschuss nicht nur ein Antragsrecht, sondern auch ein Stimmrecht zukom-\nmen. Dies knüpfe nicht allein an die Sitzungsöffentlichkeit an, sondern auch an den Sinn \nund Zweck des Sonderstatus‘ des Koordinierungsausschusses. Die Wehrhaftigkeit des \nMandats lasse sich – unabhängig davon, ob dies in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sit-\nzung geschehe – nur dadurch herbeiführen, dass das Verfahren St. Laguë/Schepers \nebenso wie die Anzahl von sieben Ausschussmitgliedern im „Sprecher- und Koordinie-\nrungsausschuss“ keine Anwendung finde. Wenigstens bei vorbereitenden Entscheidungen \nim Koordinierungsausschuss müsse der Antragsteller stimmberechtigt mitwirken können. \n \nDiese Argumentation vermag keine durchgreifenden Zweifel an dem angegriffenen Be-\nschluss zu begründen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BremOBG können Ausschüsse zwar je-\nderzeit vom Beirat aufgelöst und neu gebildet werden. Der Antragsteller hat jedoch keinen \nAnspruch darauf, dass ein Koordinierungsausschuss neu gebildet und er dabei einen Sitz \nmit vollem Stimmrecht erhält. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht daraus, dass \nder Antragsgegner die Koordinierungsaufgaben keinem als solchen bezeichneten „Spre-\ncher- und Koordinierungsausschuss“, sondern einem „Geschäftsführungsausschuss“ \nübertragen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, stets ei-\nnen Koordinierungsausschuss zu errichten. Dass der „Sprecher- und Koordinierungsaus-\nschuss“ in den §§ 23 ff. BremOBG ausdrücklich genannt wird, ist darin begründet, dass für \ndiesen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BremOBG besondere Verfahrensregelungen gelten und \n\n8 \n \nseine Sitzungen nichtöffentlich sind. Aus diesem Grund ist es auch, wie das Verwaltungs-\ngericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, einem Koordinierungsausschuss die Be-\nhandlung von Sachthemen zuzuweisen. Daraus folgt aber nicht, dass der Antragsgegner \nKoordinierungsaufgaben nicht – wie hier – einem öffentlich tagenden „Geschäftsführungs-\nausschuss“ übertragen dürfte. \n \nAuch ergeben sich für die Besetzung eines „Koordinierungsausschusses“ keine Besonder-\nheiten, die nunmehr bei der Sitzverteilung des „Geschäftsführungsausschusses“ hätten \nberücksichtigt werden müssen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. e) der Geschäftsordnung gehö-\nren dem Geschäftsführungsausschuss sieben Beiratsmitglieder als stimmberechtigte Mit-\nglieder an. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Rangmaßzahlverfahren nach St. La-\nguë/Schepers. Sowohl die Sitzverteilung nach St. Laguë/Schepers als auch die Aus-\nschussgröße stehen in Einklang mit den Vorgaben des Bremischen Ortsgesetzes über Bei-\nräte und Ortsämter. Dabei legt der Senat Vorgaben, die für einen „Koordinierungsaus-\nschuss“ gelten, zugrunde, da diese aufgrund der entsprechenden Aufgabenübertragung \nvorliegend ebenfalls zu berücksichtigen wären. \n \nNach § 23 Abs. 1 BremOBG kann der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige und nicht \nständige Ausschüsse einsetzen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Deren Zu-\nsammensetzung ist gemäß § 23 Abs. 2a BremOBG nach dem Verfahren St. Laguë/Sche-\npers vorzunehmen. Dieses Besetzungsverfahren gilt daher grundsätzlich für alle Aus-\nschüsse. Hiervon kann zwar durch einstimmigen Beschluss abgewichen werden; einen \nsolchen Beschluss hat der Antragsgegner jedoch nicht gefasst. \n \nAuch aus § 23 Abs. 4 Satz 4 BremOBG ergibt sich kein Verbot, einen „Sprecher- und Ko-\nordinierungsausschuss“ nach dem Verfahren St. Laguë/Schepers besetzen zu dürfen. \nDiese Vorschrift regelt, dass die Sätze 1 bis 3 des § 23 Abs. 4 BremOBG nicht für die Be-\nsetzung eines „Sprecher- und Koordinierungsausschusses“ gelten. Wie das Verwaltungs-\ngericht zutreffend ausführt, wird jedoch in den – nicht anwendbaren – Sätzen 1 bis 3 allein \ngeregelt, dass und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit der Entsendung von \nsachkundigen Bürgern an Stelle von Beiratsmitgliedern besteht. Auf die anderen – allge-\nmeinen – Regelungen zur Besetzung der Ausschüsse, insbesondere auf § 23 Abs. 2a \nBremOBG, bezieht sich der Ausschluss in Satz 4 hingegen nicht. Dass dies dem Willen \nder Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen als Ortsgesetzgeber entspricht, ergibt \nsich ohne weiteres aus der erstinstanzlich herangezogenen Änderungshistorie des Bremi-\nschen Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter. Ausweislich des Plenarprotokolls der \nStadtbürgerschaft über deren 44. Sitzung vom 11.12.2018 wurde der Antrag der Partei „Die \n\n9 \n \nLinke“ abgelehnt, § 23 BremOBG dahingehend zu ergänzen, dass alle Parteien und Wäh-\nlervereinigungen das Recht haben sollten, ein stimmberechtigtes Beiratsmitglied in den \nSprecher- und Koordinierungsausschuss zu entsenden (vgl. Pl.Pr. 19/44 S, S. 2601 \ni. V. m. Drs. 19/871 S). Mit der Ablehnung dieses Antrags, die im Übrigen auch mit den \nStimmen der X erfolgte, hat die Stadtbürgerschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie eine \nzwingende Berücksichtigung kleinerer Parteien bei der Besetzung eines „Sprecher- und \nKoordinierungsausschusses“ nicht für erforderlich hält. Den Einwand des Antragstellers, \nes sei dabei „übersehen“ worden, dass das Verfahren nach St. Laguë/Schepers der Wehr-\nhaftigkeit des Mandats entgegenstehe, überzeugt nicht, da der Änderungsantrag ausdrück-\nlich damit begründet wurde, dass durch die derzeitige Regelung kleinere Parteien benach-\nteiligt würden (vgl. Drs. 19/871 S, S. 4). \n \nEs besteht auch keine sich aus höherrangigem Recht ergebende Rechtspflicht, einen Ko-\nordinierungsausschuss zu bilden, bei dessen Besetzung der Antragsteller als einziges für \nseine Partei gewähltes Beiratsmitglied zwingend einen Sitz mit Stimmrecht erhalten \nmüsste. Selbst die früher vom Senat vertretene Auffassung, dass ein fraktionsloser Abge-\nordneter einer Gemeindevertretung einen Anspruch darauf habe, in mindestens einem \nAusschuss mit Stimmrecht mitzuwirken (vgl. Beschl. v. 31.05.1990 - 1 B 18/90, juris Rn. 8, \n12), würde der Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen, da auch nach \ndieser Auffassung keine Stimmberechtigung in einem bestimmten Ausschuss beansprucht \nwerden kann. \n \nDessen ungeachtet hält der Senat nicht mehr an der damals vertretenen Auffassung fest. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass eine Gemeinderatsfrak-\ntion, auf die bei Anwendung der maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln kein \nAusschusssitz entfalle, keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf habe, in ei-\nnem oder gar in jedem Ausschuss des Rates – einschließlich der sogenannten beschlie-\nßenden Ausschüsse – mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (BVerwG, Beschl. v. \n13.10.1993 - 7 B 39/93, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 07.12.1992 - 7 B 49.92, juris Rn. 4; \nso auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.12.1992 - 1 S 1834/92, juris; BayVGH, Urt. \nv. 07.10.1992 - 4 B 91.2372; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.02.1995 - 7 B 13079/94, \njuris). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sei Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach \ndas Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben müsse, die aus \nunmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sei. Der Gemein-\nderat repräsentiere, auch wenn er kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwal-\ntungskörperschaft sei, die Gemeindebürger. Diese Repräsentation vollziehe sich nicht nur \nim Plenum, sondern auch in den Ausschüssen. Die Fraktionen seien im Plenum und in den \nAusschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu \n\n10 \n \nbeteiligen. Zugleich folge aber aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und \nder Einbeziehung der Ratsausschüsse in dieses Prinzip, dass die Ausschusssitze nicht \nunabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen vergeben werden können, über das \ndie Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben (BVerwG, Be-\nschl. v. 07.12.1992 - 7 B 49.92, juris Rn. 4). Vielmehr müssten diese Ausschüsse grund-\nsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin \nwirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (BVerwG, Beschl. v. \n10.12.2003 - 8 C 18.03, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 - 8 C 18.08, juris \nRn. 20 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 1 B 86/21, juris Rn. 9). Hieraus \nergibt sich, dass die einzelne Fraktion nicht beanspruchen kann, bei der Ausschussbeset-\nzung über ihre jeweilige Stärke hinaus mit einem Stimmrecht berücksichtigt zu werden. \n \nDass dies mit Blick auf die Besetzung des „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ an-\nders zu beurteilen wäre, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Der Antragsteller be-\nhauptet, dem Ausschuss komme über das in § 25 Abs. 1 Satz 2 BremOBG geregelte Recht \nder nichtöffentlichen Sitzung hinaus ein Sonderstatus zu, legt aber nicht substantiiert dar, \nworaus sich dieser ergeben soll. Allein der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund der \nZuweisung von Vorgängen an die Fachausschüsse gegebenenfalls nicht mehr im Beirat \nüber ebendiese Vorgänge mitentscheiden kann, rechtfertigt keine Abweichung von den \nvorstehend dargestellten Grundsätzen. Diesbezüglich hat der Antragsteller die Möglichkeit, \nim Beirat zu beantragen, dass dieser beschließen möge, die jeweiligen Vorgänge wieder \nan sich zu ziehen, was jederzeit möglich ist. \n \nSchließlich ist auch die Ausschussgröße von sieben Mitgliedern nicht zu beanstanden. Die \nFestlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder stellt eine durch die Selbstverwaltungsga-\nrantie determinierte Entscheidung der Kommunalvertretung dar. Die Bestimmung der Aus-\nschussgröße hat sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Aus-\nschussarbeit auszurichten. Die Einhaltung des Demokratieprinzips erfordert nicht, dass \ndurch die Größe des Ausschusses gewährleistet ist, dass alle – auch kleine – Fraktionen \nin den Ausschüssen mitwirken können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.12.1992 - 7 B 49.92, \njuris Rn. 4). Ausgehend hiervon hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass die \nBestimmung einer Ausschussgröße von sieben Mitgliedern die Grenzen der Organisati-\nonshoheit des Antragsgegners überschreiten würde. Die Ausschussstärke liegt bei rund \neinem Drittel der 19 Beiratsmitglieder. \n \n3. Soweit der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz 03.06.2021 unter Bezugnahme auf eine \nrechtliche Stellungnahme der Bürgerschaftskanzlei zur Bildung des Regionalausschusses \n„Y“ geltend macht, er wende sich auch dagegen, dass Beschlüsse der Ausschüsse als \n\n11 \n \nBeschlüsse des Beirates gölten, hat er nicht dargelegt, wie er mit diesem Vorbringen sei-\nnen konkret formulierten Eilanträgen zum Erfolg verhelfen will. Soweit er damit grundsätz-\nlich die Möglichkeit des Antragsgegners beanstanden will, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Bre-\nmOBG bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragen zu \nkönnen, handelt es sich um einen von dem erstinstanzlichen Begehren abweichenden \nStreitgegenstand, über den nicht erstmals in einem Beschwerdeverfahren zu befinden ist. \n \n4. Die Kosten des In-Sich-Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-10/1-b-63-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-10/1-b-63-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364339","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.164209+00:00"}}