{"status":"available","doknr":"OLD364338","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-14","aktenzeichen":"2 B 106/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 106/21 \nVG: \n3 V 839/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 14. \nJuni 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter \nAbänderung des Streitwerteschlusses des Verwaltungsgerichts der \n\n2 \n \n \nFreien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 16.03.2021 auch für \ndas erstinstanzliche Verfahren auf 39.219 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngegen eine Anordnung zur Personalausstattung und gegen einen Belegungsstopp in \neinem von ihr betriebenen Altenpflegeheim. \n \nDie Antragstellerin betreibt ein Altenpflegeheim mit laut Versorgungsvertrag 136 \nvollstationären Pflegeplätzen. In einem Prüfbericht vom 15.07.2019 stellte der \nMedizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzgl. der Qualität der Einrichtung \nHandlungsbedarf fest und empfahl Maßnahmen. Die Antragsgegnerin (Wohn- und \nBetreuungsaufsicht) führte zum Stichtag 01.07.2019 eine Personalprüfung durch, bei der \nsie u.a. zu dem Ergebnis kam, dass der mit den Kostenträgern vereinbarte \nPersonalschlüssel um 10 % unterschritten worden sei, die Fachkraftquote statt der \ngebotenen 50 % nur 42,75 % betrage und die Präsenzregelung im Tag- und Nachtdienst \nnicht eingehalten worden sei. \n \nIn einer Stellungnahme vom 26.07.2019 trug die Antragstellerin hierzu u.a. vor, dass das \nIST-Personal im Juni 2019 (ohne Pflegedienstleitung) 20,18 VZK Pflegekräfte und 24,62 \nVZK Pflegehilfskräfte umfasst habe, woraus sich eine Fachkraftquote von 46 % ergebe. \n \nEine weitere Personalprüfung durch die Antragstellerin zum Stichtag 01.08.2019 kam zu \ndem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer ein Personalunterhang \nvon -2,52 VZK bestehe (davon -5,15 VZK Fachkräfte und + 2,64 VZK Hilfskräfte) und die \nFachkraftquote bei 40,16 % liege. Auch im Juli und August 2019 sei die durch § 7 Abs. 2, \n3 \nder \nPersonalverordnung \nzum \nBremischen \nWohn- \nund \nBetreuungsgesetz \n(BremWoBeGPersV) vorgeschriebene Personalpräsenz im Tag- und Nachtdienst \nmehrfach nicht erfüllt worden. \n \nMit Bescheid vom 03.09.2019 verpflichtete die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration \nund Sport der Antragsgegnerin die Antragstellerin, ab sofort das leistungsrechtlich \nverhandelte Personal vorzuhalten; Pflege- und Betreuungskräfte müssten in Anzahl und \nQualität wie in den Verträgen mit den Kostenträgern vereinbart vorhanden sein; eine \nFachkraftquote von mindestens 50 % müsse vorgehalten werden (Ziff. 1). Ferner seien die \nAnforderungen an die Personalpräsenz nach § 7 Abs. 2, 3 BremWoBeGPersV \nunverzüglich umzusetzen. Bei 121 bis 130 Bewohnerinnen und Bewohnern bedeute dies \ndie zeitgleiche Anwesenheit von 13 Beschäftigten für Unterstützungsleistungen (davon 5 \n\n3 \n \n \nFachkräfte) im Tagdienst und von 4 Beschäftigten für Unterstützungsleistungen (davon 1 \nFachkraft) im Nachtdienst (Ziff. 2). Ferner wurde ein Stopp für die Aufnahme neuer \nBewohnerinnen und Bewohner und Kurzzeitpflegegäste angeordnet (Ziff. 3). Zur \nBegründung verwies die Antragsgegnerin auf die Ergebnisse ihrer o.g. Prüfungen sowie \nder Prüfung des MDK. Der Belegungsstopp könne erst aufgehoben werden, wenn die \ngesetzlich vorgesehene Mindestausstattung vorgehalten werde, ausreichend Personal für \ndie weitere Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern vorgehalten werde, die \nPräsenzregelung eingehalten werde und die im Prüfbericht des MDK empfohlenen \nMaßnahmen vollständig umgesetzt seien. \n \nGegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie unter \nanderem vor, dass die Antragsgegnerin den Umfang des vorhandenen Personals zu gering \nberechnet habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Personalschlüssel in der \nVereinbarung mit den Kostenträgern auf einer 38,5 Stunden-Woche beruhe, die \nArbeitnehmer der Antragstellerin aber eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden haben. Die \nLeiharbeitnehmer seien mit einem um 20 % höheren Arbeitskraftanteil zu berücksichtigen, \nweil bei ihnen Ausfallzeiten wegen Feiertagen, Urlaub und ähnlichem nicht anfielen. \nÜberdies habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und der Bescheid \nsei unverhältnismäßig. Eine Beratung nach § 32 des Bremischen Wohn- und \nBetreuungsgesetzes (BremWoBeG) sei vor Erlass des Bescheides nicht erfolgt, was das \nStufenverhältnis der heimaufsichtlichen Instrumente verkenne. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als \nunbegründet \nzurück. \nDaraufhin \nhat \ndie \nAntragstellerin \nam \n10.02.2020 \nbeim \nVerwaltungsgericht eine Klage erhoben, die dort noch anhängig ist (Az. 3 K 258/20). \n \nAm 13.05.2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt, soweit diese sich gegen die Ziffern 1 und \n3 des Bescheides vom 03.09.2020 richtet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen \nvorgetragen, dass bei zutreffender Berechnung die Vorgaben zur Personalausstattung und \ndie Fachkraftquote eingehalten seien. Die vom MDK gerügten Mängel seien inzwischen \nbeseitigt. Wegen des Belegungsstopps könne sie ihren Versorgungsauftrag nicht voll \nerfüllen. Die Antragsgegnerin habe bei ihrem Vorgehen das Stufenverhältnis der \nAufsichtsinstrumente nicht beachtet. \n \nWährend der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor dem \nVerwaltungsgericht anhängig war, hat die Antragsgegnerin am 23.07.2020 im Lichte eines \nvon der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachtens und einer Anlassprüfung der \n\n4 \n \n \nWohn- und Betreuungsaufsicht den Belegungsstopp „ausgesetzt“ und stattdessen eine \nBelegungsobergrenze von 105 Bewohnerinnen und Bewohnern angeordnet. Eine \n„Aufhebung“ des Belegungstopps wurde jedoch explizit abgelehnt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit \nBeschluss vom 26.02.2021 abgelehnt. Der Antrag sei zwar auch bzgl. des \nBelegungsstopps nach wie vor zulässig. Die Antragsgegnerin habe diesen ausdrücklich \nnicht aufgehoben, sondern nur unter einer Auflage (Belegungsobergrenze von 105 \nPersonen) außer Vollzug gesetzt. Insofern bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis \nfür eine auflagenfreie Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht. Der \nAntrag sei aber unbegründet. Die Berechnung des Personalunterhangs durch die \nAntragsgegnerin sei fehlerfrei. Die Antragstellerin habe keine ausreichenden Belege für \nihre \nBehauptung \nbeigebracht, \ndass \nder \nmit \nden \nKostenträgern \nvereinbarte \nPersonalschlüssel auf einer 38,5 Stunden-Woche beruhe, anstatt auf der bei der \nAntragstellerin üblichen 40 Stunden-Woche. Auch habe sie nicht belegt, dass für die \nbeiden Leiharbeitskräfte keine Ausfallzeiten wegen Krankheit, Urlaub u.ä. entstünden und \ndiese deshalb mit einem höheren Arbeitskraftanteil berücksichtigt werden müssten. Die \nAntragsgegnerin habe zurecht auf die von den Leiharbeitskräften tatsächlich geleisteten \nStunden abgestellt. Zurecht sei auch die Pflegedienstleitung nicht berücksichtigt worden, \ndenn diese habe andere als pflegerische Aufgaben. Dass die Fachkraftquote von 50 % \nnicht eingehalten worden sei, ergebe sich selbst aus den Stellungnahmen der \nAntragstellerin, die von einer Fachkraftquote von 46 % spreche. Die bei Stichproben der \nWohn- und Betreuungsaufsicht festgestellte Anzahl von Verstößen gegen die \nPräsenzanforderungen sei so groß, dass daraus zu schließen sei, dass diese \nAnforderungen nicht nur vereinzelt nicht eingehalten würden. Ferner seien bei \nQualitätsprüfungen durch den MDK und die Wohn- und Betreuungsaufsicht pflegerische \nMängel festgestellt worden. Von den 12 Mängeln, die der MDK im Juli 2019 festgestellt \nhatte, seien inzwischen zwar sechs vollständig und vier weitgehend beseitigt. Die \nfortbestehenden Mängel und bei Überprüfungen im Jahr 2020 neu hinzugetretenen Mängel \nwögen jedoch schwer. Die Antragstellerin habe diese Feststellungen nicht substantiiert \nbestritten. Der angefochtene Bescheid sei in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und \nin der vollziehbaren Form des Belegungsstopps als Belegungsobergrenze von 105 \nPersonen \nermessensfehlerfrei \nund \nverhältnismäßig. \nInsbesondere \nlasse \nder \nWiderspruchsbescheid trotz struktureller Mängel gerade noch ausreichend erkennen, von \nwelchen Erwägungen sich die Antragsgegnerin bei der Verfügung des Belegungsstopps \n(Ziff. 3 des Bescheides) leiten ließ. Explizite Ermessenserwägungen zu Ziff. 1 des \nBescheides seien entbehrlich gewesen. Diese Ziffer gebe nur die geltenden rechtlichen \nVorgaben wieder, die ohnehin einzuhalten seien. Daher und wegen des akuten Risikos \n\n5 \n \n \neiner defizitären pflegerischen Versorgung habe die Anordnung ohne vorherige Beratung \nder Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ergehen dürfen. \n \nMit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen \ndie Ziffern 1 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.09.2019 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 03.01.2020. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. \n \n1. Rechtsgrundlage für die Anordnungen zur Personalausstattung und zur Fachkraftquote \nin Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides ist § 33 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeG. Nach dieser \nVorschrift können zur Beseitigung festgestellter Mängel gegenüber dem verantwortlichen \nLeistungsanbieter unter anderem Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer \neingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung \ndes Wohls der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich sind. \n \nRechtsgrundlage für den in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen \nBelegungsstopp (vollziehbar derzeit nur in Form einer Belegungsobergrenze von 105 \nPersonen) ist § 34 Abs. 1 BremWoBeG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige \nBehörde bis zur Mängelbeseitigung zusätzlich die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und \nNutzer ganz oder teilweise untersagen, wenn wegen erheblicher Mängel eine den \nAnforderungen des BremWoBeG entsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und \nNutzer nicht allein durch Anordnungen nach § 33 BremWoBeG sichergestellt werden kann. \n \n„Mängel“ im Sinne der §§ 32 bis 35 BremWoBeG sind nach § 31 Abs. 1 BremWoBeG \nAbweichungen von den für das jeweilige Wohn- und Unterstützungsangebot geltenden \nAnforderungen. \n \n2. Die Klage der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 03.09.2019 \nhat nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 40 BremWoBeG entfällt die aufschiebende Wirkung bei \nAnfechtungsklagen gegen Maßnahmen nach § 34 BremWoBeG sowie gegen Maßnahmen \nnach § 33 BremWoBeG, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit \nder Nutzerinnen und Nutzer beseitigt werden soll. \n \n\n6 \n \n \n3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht eine \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt hat. \n \na) Die Beschwerde legt Fehler des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin bei der \nBerechnung der nach der Pflegesatzvereinbarung mit den Kostenträgern erforderlichen \nPersonalausstattung nicht erfolgreich dar. \n \nPflege- und Betreuungseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn Pflege- und \nBetreuungskräfte in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind. Hiervon ist in der \nRegel auszugehen, wenn Verträge mit den Kostenträgern nach dem SGB XI vorliegen und \ndie darin vereinbarte Personalausstattung gegeben ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 BremWoBeG). \n \nZwischen den Beteiligten streitig ist insoweit, ob eine Vollzeitkraft bei der Antragstellerin \ngleichbedeutend mit einer Vollzeitkraft im Sinne des Personalschlüssels aus der \nPflegesatzvereinbarung zwischen den Kostenträgern und der Antragstellerin ist, oder ob \nsie als 1,0389 VZK (40/38,5) im Sinne des Personalschlüssels zu werten ist, weil der \nPersonalschlüssel auf der Annahme einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 \nStunden beruht, während die Arbeitskräfte der Antragstellerin eine regelmäßige \nWochenarbeitszeit von 40 Stunden haben. \n \naa) Soweit die Beschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht habe für seine Annahme, die \nPflegesatzvereinbarung werde grundsätzlich auf Basis einer einrichtungsindividuellen \nBemessungsgrundlage \nabgeschlossen \n(hier: \nauf \nBasis \neiner \nregelmäßigen \nWochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft von 40 Stunden), weder eine gesetzliche Grundlage \nnoch Vermutungsregeln benannt, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \nauf § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB XI verwiesen, wonach die Pflegesatzvereinbarung für jedes \nzugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen ist. Diese Vorschrift wird auch in der \nKommentarliteratur als Normierung eines „Individualprinzips“ verstanden (vgl. Dickmann, \nHeimrecht, 11. Aufl. 2014, § 85 SGB XI Rn. 4). In der Zusammenschau mit § 85 Abs. 3 \nSatz 2 bis 5 SGB XI, wonach das Pflegeheim vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen u.a. \nArt, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, \ndarzulegen sowie auf Verlangen Angaben u.a. zur personellen und sachlichen Ausstattung \ndes Pflegeheims einschließlich der in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten \nvoraussichtlichen Personalkosten zu machen hat, legt das Individualprinzip es nahe, dass \ndie Soll-Personalausstattung der jeweiligen Einrichtung aufgrund der dort konkret-\nindividuell üblichen Wochenarbeitszeit berechnet wird, und nicht aufgrund der abstrakt-\npauschalen Annahme einer 38,5 Stunden-Woche. \n \n\n7 \n \n \nbb) Soweit die Antragstellerin einwendet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde \nin Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BremWoBeG, wonach eine ausreichende \nPersonalausstattung in der Regel vorliegt, wenn sie der Vereinbarung mit den \nKostenträgern nach dem SGB XI entspricht, dazu führen, dass die Ergebnisse der \nleistungsvertraglichen Verhandlungen unmittelbar das Ordnungsrecht gestalten, kann der \nBeschwerde nicht entnommen werden, weshalb ein solches Auslegungsergebnis falsch \nwäre. Betrachtet man die Begründung der Vorschrift im Gesetzentwurf der \nLandesregierung, der von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) insoweit unverändert \nbeschlossen wurde, war vielmehr genau dies die Intention des Gesetzgebers. Dort heißt \nes: „Die Regelung geht von der Annahme aus, dass die leistungsrechtlich vereinbarte \nPersonalausstattung in der Regel die für eine ausreichend qualifizierte und zuverlässige \nUnterstützung der Nutzerinnen und Nutzer erforderliche und in der Regel ausreichende \nPersonalausstattung ist. Ihre Unterschreitung ist daher als nicht vereinbar mit den \nInteressen und dem Wohl der Nutzerinnen und Nutzer und gleichzeitig als \nZweckentfremdung eines Teils der Entgelte anzusehen. Sie soll daher ordnungsrechtlich \nsanktionierbar sein.“ (Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 19/1273, S. 41; Hervorhebung \ndurch das Gericht). \n \ncc) Die Angriffe der Beschwerde gegen die Würdigung des als Anlage 8 zur Antragsschrift \nvorgelegten \nBogens \n„Personelle \nBesetzung \n– \nKalkulation“ \naus \nden \nVerhandlungsunterlagen zur Pflegesatzvereinbarung durch das Verwaltungsgericht \nüberzeugen im Ergebnis nicht. Zwar scheint dieser Bogen die Basis für die Berechnung \ndes Personalschlüssels in der Pflegesatzvereinbarung gewesen zu sein. Insoweit ist der \nUmstand, dass dort in der Fußzeile die Angabe „Vollzeitkräfte gesamt = Basis 38,5 \nStd/Woche“ steht, durchaus ein Indiz dafür, dass auch in Ziff. 7.1 und 7.2 der Anl. 1 zur \nPflegesatzvereinbarung (Personalschlüssel) mit „Vollzeitkraft“ eine 38,5 Stunden in der \nWoche arbeitende Arbeitnehmerin oder ein entsprechender Arbeitnehmer gemeint ist. \nJedoch hebt das Verwaltungsgericht zurecht hervor, dass die in Ziff. 7.2 der Anl. 1 zur \nPflegesatzvereinbarung vereinbarte Soll-Zahl an Pflegefachkräften und Pflegekräften nicht \nden Anzahlen entspricht, die im Kalkulationsbogen angegeben wurden. Der \nKalkulationsbogen gibt für die Pflegefachkräfte 20,76 VZK an, die Anlage zur \nPflegesatzvereinbarung 21,88 VZK; für Pflegekräfte gibt der Kalkulationsbogen 23,52 VZK \nan, die Anlage zur Pflegesatzvereinbarung 24,69 VZK. Die Angaben aus dem \nKalkulationsbogen sind also nicht unverändert in die Pflegesatzvereinbarung eingeflossen, \nso dass die Basis, auf der der Kalkulationsbogen beruhte, nicht auch zwingend eins zu \neins die Basis gewesen sein muss, auf der der vereinbarte Personalschlüssel beruht. \n \n\n8 \n \n \ndd) Aus den von der Beschwerde nun als Anlage A 16 vorgelegten Unterlagen zur \nVorbereitung der Pflegesatzverhandlungen ergibt sich ebenfalls nicht eindeutig, dass in \nZiff. 7.1 und 7.2 der Anlage 1 zur Pflegesatzvereinbarung mit „Vollzeitkraft“ eine \nArbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit einer 38,5 Stunden-Woche gemeint ist. \nZutreffend ist, dass der Pflegepersonalschlüssel auf „Seite 1 von 3“ dieser Unterlagen dem \nPflegepersonalschlüssel in Ziff. 7.1 der Anlage 1 zur Pflegesatzvereinbarung entspricht \nund dass der angegebene Personalbedarf von 46,53 nahezu dem Personalbedarf nach \nZiff. 7.2 der Anlage 1 zur Pflegesatzvereinbarung (ohne Pflegedienstleitung) (21,88 + 24,69 \n= 46,57) entspricht. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist jedoch die weitere Annahme \nder Beschwerde, die Angaben auf dem Bogen „Personelle Besetzung – Kalkulation“ (Seite \n2 von 3 der Vorbereitungsunterlagen; entspricht der erstinstanzlichen Anlage 8), seien nur \neine „detallierte Darstellung“ der Angaben auf der Seite 1. Die Angaben auf S. 2 weichen \nvielmehr von denen auf S. 1 ab. Ist auf S. 1 für das Pflegepersonal (ohne \nPflegedienstleitung) ein Personalsoll von 46,53 ausgewiesen, ergibt sich aus S. 1 für \nPflegepersonal (ohne Pflegedienstleitung) ein Wert von 20,76 + 23,52 = 44,28. \n \nee) Dem Anschreiben vom 11.07.2019, mit dem die Antragstellerin seinerzeit die \nUnterlagen zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlungen an die Kostenträger übersandt \nhat und das Teil der Anlage 16 ist, kann entnommen werden, dass die Antragstellerin \ndamals noch eine weitere Anlage übersandt hatte, die eine „differenzierte Darstellung der \nkalkulierten Personalkosten beinhaltet“ hat. Diese hat die Antragstellerin nicht vorgelegt; \ninzwischen ist die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen. \n \nff) Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht das Gebot rechtlichen Gehörs dadurch \nverletzt \nhat, \ndass \nder \nBeschluss \nauf \nnicht \nkonkret \ngenannte \nandere \nPflegesatzvereinbarungen Bezug nimmt, die die Kammer über das Transparenzportal \nBremen eingesehen hat. Denn die Entscheidung würde jedenfalls nicht auf dem \nGehörsverstoß beruhen. Die Bezugnahme auf andere Pflegesatzvereinbarungen diente \ndem Verwaltungsgericht nur zur Illustration des Umstandes, dass der Personalschlüssel \njeweils einrichtungsindividuell berechnet wird. Dies ergibt sich jedoch – wie oben unter aa) \nausgeführt – schon unmittelbar aus dem Gesetz (§ 85 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 bis 5 \nSGB XI). \n \ngg) Letztlich wird sich – soweit es mit Rücksicht auf die übrigen Beanstandungen \nentscheidungserheblich sein sollte – im Hauptsacheverfahren wohl nur durch Vernehmung \nder auf Kostenträgerseite an den Pflegesatzverhandlungen beteiligten Personen \nabschließend klären lassen, welche angenommene regelmäßige Wochenarbeitszeit dem \n\n9 \n \n \nPersonalschlüssel der Pflegesatzvereinbarung zugrunde lag. Einstweilen ist dieser Punkt \nals offen anzusehen. \n \nDies bedeutet indes nicht, dass auch offen ist, ob die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 BremWoBeG \ni.V.m. der Pflegesatzvereinbarung gebotene Personalausstattung gewahrt wurde. Um eine \nPersonalausstattung nach der 40 Stunden-Woche in eine Personalausstattung, die \naufgrund einer 38,5 Stunden-Woche kalkuliert wurde, umzurechnen, muss die Anzahl der \nnach der 40 Stunden-Woche tätigen Vollzeitkräfte mit 1,0389 (= 40/38,5) multipliziert \nwerden. Eine mit 40 Wochenstunden tätige Vollzeitkraft entspricht mithin einer 1,0389 \nVollzeitarbeitskraft auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche. Darauf basierend käme man, \nwenn man die zum Stichtag 1.8.2019 vorhandene Ist-Zahl von 40,73 VZK nach der 40 \nStunden-Woche in Vollzeitkräfte nach der 38,5 Stunden-Woche umrechnete, auf 42,31 \nVZK. Dieses Personal-Ist läge immer noch um fast eine VZK unterhalb des Wertes von \n43,25 VZK, der sich aufgrund der am 1.8.2019 vorhandenen Bewohnerzahl und –struktur \nfür diesen Stichtag (unstreitig) als Soll aus der Pflegesatzvereinbarung ergibt. Insofern \nwürde der Vortrag der Beschwerde zur Wochenarbeitszeit, die Kalkulationsgrundlage des \n„Soll“ war, ohnehin nur dann zu dem Ergebnis führen, dass die Personalausstattung der \nPflegesatzvereinbarung entsprach, wenn zusätzlich auch noch die Einwände gegen den \nUmfang, mit dem die Antragsgegnerin zwei Leiharbeitskräfte beim Personal-Ist \nberücksichtigt hat, durchgreifen würden. \n \nb) Die Beschwerde legt Fehler bei der Berücksichtigung der Leiharbeitskräfte nicht \nerfolgreich dar. \n \nDas Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Beschluss aus, dass die Antragsgegnerin \nbei ihrer Berechnung der Ist-Personalausstattung zwei Leiharbeitskräfte anhand der \ntatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 0,72 und 0,63 VZK berücksichtigt habe, anstatt \nwie von der Antragstellerin gewünscht mit 1,32 und 1,15 VZK. Die Berücksichtigung von \nLeiharbeitnehmern im Umfang der tatsächlich erbrachten Stunden ist rechtlich \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden (VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 – 4 A 639/16, juris \nRn. 66; a.A. Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, G. III. Rn. 18). \n \nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin ihre \nBehauptung, für Leiharbeitskräfte sei eine höhere Stundenanzahl anzusetzen als für \n„Stammpersonal“, weil bei ihnen keine Ausfallzeiten für Urlaub, Krankheit etc. anfielen, \nschon in tatsächlicher Hinsicht nicht belegt hat. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr die \nAllgemeinen Geschäftsbedingungen des Verleihers vorgelegt. Deren Ziff. 1.5 und 1.11, auf \ndie die Beschwerdebegründung verweist, haben jedoch nicht den Inhalt, den die \n\n10 \n \n \nAntragstellerin ihnen beimisst. Ziff. 1.5 betrifft den Fall, dass die Leiharbeitskraft ihre Arbeit \nnicht aufnimmt oder nicht fortsetzt. Ziff. 1.11 betrifft Krankheit und ähnliche Ausfallzeiten. \nIn beiden Fällen ist der Verleiher laut seinen AGB lediglich „bemüht“, eine Ersatzkraft zu \nstellen. Gelingt ihm dies nicht, kann in den Fällen der Ziff. 1.5 jede Partei den Vertrag \nkündigen und wird in den Fällen der Ziff. 1.11 der Verleiher vorübergehend von seiner \nLeistungspflicht frei. Der erste Satz der Ziff. 1.11 betont sogar ausdrücklich den Grundsatz, \ndass \ndie \nLeistungspflicht \ndes \nVerleihers \nauf \nden \nnamentlich \nkonkretisierten \nLeiharbeitnehmer beschränkt ist. Auf Urlausabwesenheit gehen die AGB von vornherein \nnicht ein. Es ist somit gerade nicht garantiert, dass bei Urlaub, Krankheit und ähnlichen \nAusfallzeiten einer Leiharbeitskraft ohne weiteres ein Ersatz zur Verfügung steht. \n \nSomit \nlag \nzum \nStichtag \n01.08.2019 \njedenfalls \neine \nUnterschreitung \nder \nleistungsvertraglichen Personalausstattung von 0,94 VZK vor. Offen und ggfs. durch eine \nBeweisaufnahme \nim \nHauptsacheverfahren \naufzuklären \nist, \nob \neine \nweitere \nUnterschreitung von 1,58 VZK vorlag. Insoweit kommt es darauf an, ob der \nleistungsvertragliche Personalschlüssel aufgrund einer 38,5- oder einer 40 Stunden-\nWoche kalkuliert wurde. \n \nc) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die \n„Regelvermutung“ des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BremWoBeG, wonach die \nPersonalausstattung in der Regel als ausreichend anzusehen ist, wenn sie den \nVereinbarungen mit den Kostenträgern entspricht, fehlerhaft ausgelegt und angewandt. \n \nDieser Einwand baut auf die Annahme der Antragstellerin auf, die leistungsvertraglichen \nVereinbarungen würden als Regelfall vom Einsatz von „Stammpersonal“ und von einer \n38,5 Stunden-Woche ausgehen. Wie oben dargelegt, überzeugt die Auffassung der \nBeschwerde, \nLeiharbeitskräfte \nseien \nmit \neinem \nhöheren \nArbeitskraftanteil \nals \nStammpersonal zu berücksichtigen, jedoch nicht, und ist es offen, aufgrund welcher \nwöchentlichen Arbeitszeit der Personalschlüssel der Pflegesatzvereinbarung kalkuliert \nwurde. \n \nIm Übrigen merkt der Senat zur Bedeutung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BremWoBeG \nFolgendes an: Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich, dass die Verknüpfung \nzwischen \nder \nordnungsrechtlich \ngebotenen \nPersonalausstattung \nund \nder \nleistungsvertraglich vereinbarten Personalausstattung nicht als „Regelvermutung“ \nausgestaltet wurde, um Unterschreitungen des leistungsvertraglich vereinbarten \nPersonalschlüssels ordnungsrechtlich rechtfertigen zu können. Im Gegenteil: Der \nGesetzgeber wollte der Heimaufsicht die Möglichkeit eröffnen, in besonderen Einzelfällen \n\n11 \n \n \nordnungsrechtlich eine Personalausstattung zu fordern, die über die leistungsvertraglich \nvereinbarte hinausgeht (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 19/1273, S. 41). § 15 Abs. \n1 Nr. 4 Satz 4 BremWoBeG ist daher dahingehend auszulegen, dass ein Abweichen von \nder „Regelvermutung“ nicht in erster Linie in Betracht kommt, um eine die \nPflegesatzvereinbarung \nunterschreitende \nPersonalausstattung \nals \nausreichend \nanzusehen, \nsondern \num \neine \nder \nPflegesatzvereinbarung \nentsprechende \nPersonalausstattung als unzureichend anzusehen. \n \nd) Die Angriffe der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nFachkräftequote sei nicht erfüllt, greifen nicht durch. \n \nDas Verwaltungsgericht hat bezüglich der Unterschreitung der rechtlich gebotenen \nFachkraftquote von 50 % (vgl. § 6 Abs. 2 BremWoBeGPersV) ausgeführt, dass diese \nVorgabe nicht nur nach den Berechnungen der Antragsgegnerin (40,16 %), sondern auch \nnach der „Gegenrechnung“ der Antragstellerin (46 %) verfehlt werde. Die Antragstellerin \nhält dem entgegen, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Unterschreitung nach \nihren Berechnungen nur geringfügig sei. Sie legt indes nicht konkret dar, dass bei einer \nUnterschreitung der Fachkraftquote um 4 Prozentpunkte eine Beeinträchtigung oder \nGefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner nicht zu befürchten ist. Vor dem \nHintergrund, dass der sich aus den Berechnungen der Antragstellerin ergebende \nFachkräftemangel bezogen auf ein Gesamt-Personal-Soll von 43,25 VZK in absoluten \nZahlen fast 1,5 Vollzeitkräfte ausmacht ([43,25 / 2] – [die von der Antragstellerin im \nSchreiben vom 26.07.2019 angegebene Fachkräftezahl von 20,18 VK] = 21,625 – 20,18 = \n1,445 VZK), ist dies keineswegs selbstverständlich. \n \ne) Die Beschwerde legt nicht erfolgreich dar, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die \nAuslegung des Regelungsgehalts der Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides durch das \nVerwaltungsgericht fehlerhaft waren. \n \naa) \nDie \nBeschwerde \nrügt \neinen \nVerstoß \ngegen \ndas \n„Stufenverhältnis“ \nder \nAufsichtsmaßnahmen nach dem BremWoBeG. Sie ist der Auffassung, vor Erlass einer \nAnordnung nach § 33 BremWoBeG hätte eine Beratung nach § 32 BremWoBeG über die \nMöglichkeiten zur Abstellung der Mängel durchgeführt werden müssen. \n \nNach § 33 Abs. 4 BremWoBeG kann eine Anordnung der Aufsichtsbehörde ohne vorherige \nBeratung des Leistungsanbieters erlassen werden, wenn dies zur Abwehr einer \nGefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich ist. Dies war vorliegend \nder Fall. In der Einrichtung der Antragstellerin waren die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 \n\n12 \n \n \nBremWoBeG gebotene Personalausstattung und die nach § 6 Abs. 2 BremWoBePersGV \ngebotene Fachkräftequote nicht erfüllt, auch wenn das genaue Ausmaß der \nUnterschreitung ggfs. noch näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf (s.o. a) – \nd)). Dies gefährdet das Wohl der Nutzerinnen und Nutzer. Denn eine Unterschreitung der \npersonellen Vorgaben des BremWoBeG ist nach dem ausdrücklichen Willen des \nGesetzgebers nicht mit dem Wohl der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar (vgl. Brem. \nBürgerschaft (Landtag), Drs. 19/1273, S. 41). Es ist nicht zu erwarten, dass eine Beratung \nder Antragstellerin zur Abstellung dieses Mangels geführt hätte. Die Beratung ist inhaltlich \ndarauf ausgerichtet, Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Mängel aufzuzeigen \n(OVG NW, Beschl. v. 11.03.2011 – 12 B 1808/10, juris Rn. 12). Der Beseitigung des \nMangels steht vorliegend nicht eine Unkenntnis der Antragstellerin von den Tatsachen, die \nden Mangel begründen, oder von den Möglichkeiten, ihn zu beseitigen, entgegen, sondern \ndie Rechtsauffassung der Antragstellerin, es liege bezüglich der Personalausstattung und \nder Fachkraftquote kein beseitigungsbedürftiger Mangel vor. Gerade das vorliegende \ngerichtliche Verfahren zeigt, dass die Antragstellerin auch in Kenntnis der Beanstandungen \nder Antragsgegnerin weiterhin der Auffassung ist, die Personalausstattung sei quantitativ \nund qualitativ ordnungsgemäß. Daher war es zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls der \nNutzerinnen und Nutzer erforderlich, eine rechtsverbindliche Anordnung ohne vorherige \nBeratung zu erlassen. \n \nbb) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das Verwaltungsgericht u.a. darauf \nabgestellt, dass es sich bei Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides „lediglich um die \nWiedergabe der gesetzlich festgeschriebenen Mindestanforderungen [handle], die schon \nallein deshalb einzuhalten [seien]“. Die Beschwerde hält dem entgegen, die Anordnung \nhabe nur „scheinbar deklaratorische Funktion“. Ihr liege eine „entsprechende tatsächliche \nFeststellung […] in Form der divergierenden Personalberechnungen zugrunde.“ Insoweit \nweist die Antragstellerin auch darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare \nAnordnungen nach § 33 BremWoBeG eine Ordnungswidrigkeit sind (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 7 \nBremWoBeG). \n \nDie Bindungswirkung, die ein Verwaltungsakt entfaltet, bezieht sich auf die in ihm \ngetroffene Regelung und damit grundsätzlich nur auf den Entscheidungssatz, nicht auf die \nwesentlichen \nGründe \ndes \nVerwaltungsaktes, \nauf \nVorfragen \noder \npräjudizielle \nRechtsverhältnisse, sofern diese nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich angeordneten \nFeststellungswirkung erfasst werden. Die Entscheidungsgründe sind jedoch ähnlich wie \nbei Urteilen zur Auslegung des Entscheidungssatzes heranzuziehen (Kopp/ Ramsauer, \nVwVfG, 18. Aufl. 2017, § 43 Rn. 15, 31). \n \n\n13 \n \n \nIm Tenor des Bescheides vom 03.09.2019 wird der Antragsgegnerin unter Ziff. 1 \naufgegeben, das leistungsrechtliche vereinbarte Personal ab sofort vorzuhalten, Pflege- \nund Betreuungskräfte in der mit den Kostenträgern vereinbarten Anzahl und Qualität \nvorzuhalten und eine Fachkraftquote von 50 % einzuhalten. Dies ist zunächst einmal nur \neine Wiedergabe von bzw. ein Verweis auf gesetzliche und vertragliche Pflichten. Die \nBegründung zu Ziffer 1 gibt zunächst ebenfalls nur die Vorgaben des BremWoBeG und \nder BremWoBeGPersV wieder und verweist auf die Pflegesatzvereinbarung. Es wird dann \n– ohne dass die Berechnungsweise im Einzelnen erläutert wird – ausgeführt, dass im \nMonat August 2019 ein Personalunterhang von -2,52 Vollzeitkräften bestanden habe, \ndavon -5,15 Vollzeit-Fachkräfte, während bei den Hilfskräften ein Plus von 2,64 VZK \ngegeben gewesen seien. Die Fachkraftquote habe 40,16 % betragen. Sodann wird \ngeschlussfolgert, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 BremWoBeG und des § 6 \nAbs. 1 und 2 BremWoBeGPersV nicht erfüllt seien. Der Widerspruchsbescheid weist \nzusätzlich auf einen Personalunterhang von 4,35 Vollzeitstellen, davon 3,82 Fachkräfte, \nsowie eine Fachkraftquote von 42,75 % im Juli 2019 hin. Hier wird ferner die \nBerechnungsmethode genauer erläutert. \n \nNach den oben dargestellten Grundsätzen erstreckt sich die Regelungswirkung der Ziff. 1 \ndes Bescheides vom 03.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht auf die \nEinzelfeststellungen zum Personal- und Fachkräfteunterhang in der Begründung. Das \nBremWoBeG ordnet eine ausnahmsweise Feststellungswirkung der Gründe einer \nAnordnung nach § 33 BremWoBeG nicht ausdrücklich an. Dass sich eine solche Wirkung \ndem Gesetz konkludent entnehmen lässt, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist \nfür den Senat überdies auch nicht ersichtlich. Erst recht gilt dies bezüglich der \nBerechnungsweise, mit der die Antragsgegnerin zu dem Unterhang an Personal und \nFachkräften gekommen ist. Jedoch erstreckt sich die Regelungswirkung unter \nBerücksichtigung der Begründung darauf, dass im Juli und August 2019 die gebotene \nPersonalausstattung in Quantität und Qualität (auch hinsichtlich der Fachkraftquote) nicht \nvorlag. Ein Verwaltungsakt, der seine Adressatin verpflichtet, die ihr gesetzlich und \nvertraglich ohnehin schon obliegenden Pflichten einzuhalten, hat nur dann einen sinnvollen \nInhalt, wenn diese Pflichten vor Erlass des Bescheides verletzt wurden und es daher ihrer \nkonkret-individuellen Bekräftigung bedarf. Ansonsten würde es sich um einen bloßen \nrechtlichen Hinweis handeln. \n \nDie Regelungswirkung der Ziff. 1 umfasst somit neben der im Tenor ausgesprochenen \nRechtsfolge auch die Feststellung, dass im Juli und August 2019 die Personalausstattung \nunzureichend und die Fachkraftquote nicht erfüllt war, nicht jedoch die Einzelannahmen \nder Antragsgegnerin zum Umfang der Unterschreitung. Daraus folgt, dass der Bescheid zu \n\n14 \n \n \nZiff. 1 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (ggfs. teilweise) rechtswidrig wäre, wenn die \nPersonalausstattung zum 01.07. oder 01.08.2019 in Quantität oder Qualität ausreichend \ngewesen wäre (z.B. weil der leistungsvertragliche Personalschlüssel eingehalten oder die \nFachkraftquote erfüllt wurde). Dagegen wäre er nicht schon deshalb automatisch \nrechtswidrig, wenn der Personalunterhang insgesamt oder in Bezug auf die \nFachkräftequote einen anderen (geringeren) Umfang gehabt hätte als in der Begründung \ndes Bescheides angenommen. Hieraus könnte sich allenfalls eine Unverhältnismäßigkeit \nergeben, wenn die Unterschreitung ganz geringfügig gewesen sein sollte. \n \nVorliegend lag eine Unterschreitung sowohl der quantitativen Personalausstattung als \nauch der Fachkraftquote vor; lediglich die Höhe ist noch nicht vollständig geklärt (s.o. Ziff. \na), b) und d)). \n \nSoweit die Beschwerde auf die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Anordnungen \nnach § 33 BremWoBeG hinweist (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 BremWoBeG), ist dem entgegen zu \nhalten, dass Verstöße gegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 BremWoBeG und § 6 Abs. 2 \nBremWoBeGPersV ohnehin schon Ordnungswidrigkeiten darstellen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 \nBremWoBeG sowie § 38 Abs. 2 Nr. 1 BremWoBeG i.V.m. § 9 Nr. 3 BremWoBeGPersV). \n \ncc) Soweit die Beschwerde behauptet, es sei ermessensfehlerhaft gewesen, dass die \nBehörde keine Verträge über die Leiharbeitnehmer angefordert habe, da dadurch \nwesentliche Aspekte nicht berücksichtigt worden seien, legt sie nicht konkret dar, welche \nAspekte dies sein sollen. Aus den von der Beschwerde vorgelegten Unterlagen über die \nvertraglichen Beziehungen zwischen ihr und dem Verleiher ergibt sich jedenfalls nicht, \ndass die Leiharbeitnehmer mit einem höheren Arbeitskraftanteil hätten berücksichtigt \nwerden müssen (s.o. Ziff. b)). \n \ndd) Des Weiteren ist die Beschwerde pauschal der Auffassung, das Verwaltungsgericht \nsei „in rechtsfehlerhafter Weise davon aus[gegangen], dass es keiner ausdrücklichen \nDarlegung der Ermessenserwägungen für die Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheides \nbedurft hätte.“ Sie erläutert jedoch nicht, weshalb eine ausdrückliche Darlegung von \nErmessenserwägungen geboten gewesen sein soll. \n \nf) Unsubstantiiert ist der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe bezüglich \nder Verstöße gegen die Vorgaben zur Personalpräsenz (§ 7 BremWoBeGPersV) nicht \nnach der Höhe der Abweichung differenziert. Zutreffend ist, dass das Ausmaß der bei den \nStichproben festgestellten Abweichungen im angefochtenen Beschluss nicht beziffert wird. \nJedoch beziffert auch die Beschwerde die Abweichungen nicht, so dass die ihr der Sache \n\n15 \n \n \nnach zugrundeliegende Behauptung, die Abweichungen seien nur unerheblich gewesen, \nnicht nachvollzogen werden kann. \n \ng) Nicht überzeugend ist der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den \nCharakter und die Aussagekraft der Stichproben zur Personalpräsenz unzutreffend \ngewürdigt. \nAuf \nS. \n20 \nf. \ndes \nangefochtenen \nBeschlusses \nführt \ndas \nVerwaltungsgericht - teilweise explizit, teilweise durch Bezugnahme auf konkret \nbezeichnete Teile der Behördenakte – auf, wie oft sich die Personalpräsenz bei \nStichproben als unzureichend herausgestellt hat. Es schließt aus der Anzahl der \nfestgestellten Verstöße, dass die geforderte Personalpräsenz mehr als nur vereinzelt nicht \neingehalten wurde. Damit setzt sich die Beschwerde nicht konkret auseinander. Sie \nbehauptet \nnur \npauschal, \ndie \nSchlussfolgerung \ndes \nVerwaltungsgerichts \nsei \n„undifferenziert“, stelle eine „reine Hochrechnung“ dar, beruhe nicht auf „greifbaren \nAnhaltspunkten“ und beinhalte keine ordnungsgemäße „Prognose“. \n \nh) Dahinstehen kann, wie die Angriffe der Beschwerde gegen die Tatsachenwürdigung des \nVerwaltungsgerichts in Bezug auf einzelne pflegerische Mängel, deren Vorliegen der MDK \nund die Antragsgegnerin behaupten bzw. in der Vergangenheit behauptet haben, zu \nbewerten sind. Wie oben unter a) - d), f) und g) ausgeführt, steht bereits nach \nsummarischer Prüfung fest, dass es in der Vergangenheit zu einer Unterschreitung der \ngebotenen Personalausstattung um mindestens 0,94 VZK, zu einer Unterschreitung der \nFachkraftquote um mindestens 4 Prozentpunkte sowie zu mehr als nur vereinzelten \nVerstößen \ngegen \ndie \nVorgaben \nzur \nPersonalpräsenz \ngekommen \nist. \nDem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleibt die Aufklärung, ob die Unterschreitungen einen \nnoch höheren Umfang hatten. Bei der Festlegung der Anforderungen an Quantität und \nQualität des Pflegepersonals ging der Gesetzgeber von der Annahme aus, dass die \nvorgeschriebene Personalausstattung für eine ausreichend qualifizierte und zuverlässige \nUnterstützung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich und ihre Unterschreitung daher \nnicht mit dem Wohl der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar ist (vgl. Brem. Bürgerschaft \n(Landtag), Drs. 19/1273, S. 41). Als „Mangel“ im Sinne des § 31 BremWoBeG, bei dessen \nVorliegen oder Drohen der Aufsichtsbehörde das Instrumentarium der §§ 32 – 35 \nBremWoBeG zur Verfügung steht, wollte der Gesetzgeber ausdrücklich „jede Abweichung \nvon einer Anforderung dieses Gesetzes, zu der keine wirksame Befreiung erteilt wurde“ \nverstanden wissen (vgl. die Begründung zu § 31 Abs. 1 BremWoBeG, Brem. Bürgerschaft \n(Landtag), Drs. 19/1273, S. 57 – Hervorhebung durch das Gericht). Das bei „erheblichen \nMängeln“ zulässige Instrument des Belegungsstopps (§ 34 Abs. 1 BremWoBeG) hat er \ngerade auch für den Fall konzipiert, dass in einer Einrichtung die erforderlichen \nPersonalressourcen nicht vorhanden sind (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. \n\n16 \n \n \n19/1273, S. 59). Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie zu konkreten \npflegerischen Defiziten geführt haben, stellen daher schon die Verstöße gegen die \ngebotene Personalausstattung, Fachkraftquote und Personalpräsenz als solche \n„erhebliche Mängel“ im Sinne des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 BremWoBeG dar (vgl. \nauch VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 – 4 A 639/16, juris Rn. 43, 45, 75). Wenn nicht \nPersonal in der gebotenen Menge und mit der gebotenen Qualifikation vorhanden und \npräsent ist, kann eine ausreichende Pflege und Betreuung nicht verlässlich sichergestellt \nwerden, selbst wenn es bisher (z.B. durch überobligatorisches Engagement des Personals, \nMithilfe der Angehörigen oder glückliche Umstände) noch nicht zu einer konkreten \nVernachlässigung von Bewohnerinnen und Bewohnern gekommen sein sollte. \n \ni) Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nBelegungsstopp, der inzwischen nur noch in Gestalt einer Belegungsobergrenze von 105 \nPersonen sofort vollziehbar ist, sei verhältnismäßig, überzeugen nicht. \n \naa) Soweit die Antragstellerin auf das öffentliche Interesse daran, dass sie ihren \nVersorgungsauftrag mit 136 Pflegeplätzen vollumfänglich erfüllt, verweist, verkennt sie, \ndass \nnur \neine \nden \ngesetzlichen \nAnforderungen \ngenügende \nErfüllung \ndes \nVersorgungsauftrags im öffentlichen Interesse liegt. An der Aufnahme neuer \nBewohnerinnen und Bewohner in eine Einrichtung, in der die erforderlichen \nPersonalressourcen fehlen, besteht kein öffentliches Interesse. \n \nbb) Dass der Belegungsstopp bzw. die Belegungsobergrenze – insbesondere im Hinblick \nauf die Zeit, die sie mittlerweile andauern – der Antragstellerin schwerwiegende \nwirtschaftliche Nachteile zufügen und durch Schädigung des Rufs der Einrichtung auch \nlangfristig den Geschäftsbetrieb beeinträchtigen können, steht außer Zweifel. Jedoch \nwiegen die Gesundheit, das Leben und die Würde der Heimbewohnerinnen und -bewohner \nschwerer, die durch einen Betrieb der Einrichtung mit einer Belegungszahl, für die die \npersonellen Ressourcen unzureichend sind, gefährdet wären. Es handelt sich hier um \nverfassungsrechtliche Höchstwerte (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG), \nhinter denen die – im Grundsatz ebenfalls grundrechtlich geschützten (Art. 12 GG) – \nwirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurückstehen müssen (vgl. auch OVG NW, \nBeschl. v. 25.07.2012 – 12 B 643/12, juris Rn. 32; Beschl. v. 11.03.2011 – 12 B 1808/10, \njuris Rn. 40; VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 – 4 A 639/16 –, juris Rn. 97). \n \ncc) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Umfang der \nAbweichungen der vorhandenen Personalressourcen von den gesetzlichen Vorgaben im \nDetail erst im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden kann. Bleibt der Belegungsstopp in \n\n17 \n \n \nForm der Belegungsobergrenze vorläufig weiter vollziehbar und stellt sich im \nHauptsacheverfahren heraus, dass die personellen Defizite so geringfügig sind, dass der \nBelegungsstopp \nunverhältnismäßig \nist, \nwäre \ndies \nunter \nBerücksichtigung \nder \nverfassungsrechtlichen Wertordnung eher hinnehmbar als die Alternative, dass der \nBelegungsstopp in Form der Belegungsobergrenze vorläufig außer Vollzug gesetzt wird \nund sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass die personellen Ressourcen erheblich \ndefizitär sind, so dass weitere Aufnahmen Würde, Gesundheit und Leben der \nBewohnerinnen und Bewohner gefährden. Die Würde, das Leben und die Gesundheit der \nBewohnerinnen und Bewohner haben gegenüber den Geschäftsinteressen des \nHeimbetreibers ein überragendes Gewicht. \n \ndd) Zudem zeigt das bisherige Vorgehen der Antragsgegnerin, dass sie durchaus bereit \nist, der Belastung, die die sofortige Vollziehbarkeit des Belegungsstopps für die \nAntragstellerin mit zunehmender Zeitdauer mit sich bringt, unter Berücksichtigung neuer \nErkenntnisse über die Verhältnisse in der Einrichtung Rechnung zu tragen. So hat sie am \n23.07.2020 den Belegungsstopp insoweit gem. § 80 Abs. 4 VwGO vorläufig außer Vollzug \ngesetzt, als eine Obergrenze von 105 Bewohnerinnen und Bewohnern nicht überschritten \nwird. Diese Belegungsgrenze wird derzeit nach den Angaben der Antragsgegnerin im \nSchriftsatz vom 19.05.2021, denen die Antragstellerin nicht widersprochen hat, noch nicht \neinmal ausgeschöpft. Im vorgenannten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin zudem \nangeboten, bei Erreichen der Obergrenze eine neue Qualitätsprüfung durchzuführen und \ndanach die Belegungsobergrenze eventuell an- oder gar aufzuheben. Der Einwand der \nBeschwerde, die Antragsgegnerin überprüfe nicht, inwieweit die Maßnahmen mit Blick auf \nmittlerweile (nach Auffassung der Antragstellerin) abgestellte Mängel aufrechterhalten \nwerden müssen, geht daher am Sachverhalt vorbei. Die von der Beschwerde vermisste \n„Möglichkeit […], zunächst eine progressive Belegung mit entsprechenden Überprüfungen \nzu ermöglichen, um jedenfalls schrittweise eine vollständige Wiederteilnahme am \nVersorgungsauftrag \nzu \nermöglichen“ \nentspricht \nder \nVorgehensweise, \ndie \ndie \nAntragsgegnerin mit ihrer teilweisen Außervollzugsetzung des Belegungsstopps am \n23.07.2020 und mit ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 19.05.2021 an den Tag gelegt \nhat. \n \nee) Den berechtigten Interessen der Antragstellerin, nicht unzumutbar lange durch die \nsofortige Vollziehbarkeit des Belegungsstopps in Gestalt der Belegungsobergrenze \nbeeinträchtigt zu werden und möglicherweise gar existenzbedrohende Verluste zu \nerleiden, kann das Verwaltungsgericht durch eine besonders dringliche Behandlung des \nHauptsacheverfahrens Rechnung tragen. \n \n\n18 \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nIV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 \nAbs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Änderung des Streitwertes für die erste Instanz beruht \nauf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen des Ausgangspunktes der Streitwertfestsetzung \nwird zunächst auf den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz \nvom 16.03.2021 Bezug genommen. Dessen Begründung schließt sich der Senat an. \nSoweit die Rechtsprechung teilweise – ohne nähere Begründung – den Streitwert in \nVerfahren, die einen Belegungsstopp betreffen, auf den Auffangstreitwert festsetzt (so z.B. \nOVG NW, Beschl. v. 01.07.2013 – 12 B 606/13, juris Rn. 36), überzeugt dies nicht. Der \nAuffangstreitwert kommt nach § 52 Abs. 2 GKG nur zur Anwendung, wenn der Sach- und \nStreitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. \nFür die wirtschaftlichen Nachteile, die einem Heimbetreiber dadurch entstehen, dass er \neinen Teil der Pflegeplätze nicht (wieder) belegen darf, gibt es indes Anhaltspunkte. Es \nbietet sich hier eine Orientierung an dem, was der Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in Ziff. 54.2.1 für Gewerbeuntersagungen empfiehlt. Denn ein \nBelegungsstopp bzw. eine Belegungsobergrenze stellen sich wirtschaftlich betrachtet als \nvorübergehende Untersagung eines Teils des Heimbetriebs (nämlich der aufgrund des \nStopps bzw. der Obergrenze nicht wiederbelegbaren Plätze) dar. Ein Streitwert lässt sich \ndaher dadurch bestimmen, dass man die von dem Stopp bzw. der Obergrenze betroffenen \nHeimplätze in Relation zur Gesamtzahl der Heimplätze setzt und die so errechnete Quote \nwiederum in Relation zum Jahresgewinn der Einrichtung, auf den Ziff. 54.2.1 des \nStreitwertkatalogs abstellt. Anders als das Verwaltungsgericht, ist der Senat jedoch der \nAuffassung, dass dieser Betrag vorliegend im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des \nVerfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5 des \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit). \nEine \nVorwegnahme \nder \nHauptsache ist mit der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung nicht verbunden. Wie unter II. dargelegt, bedarf die genaue Bestimmung der \npersonellen Defizite ggfs. noch weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-14/2-b-106-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-14/2-b-106-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364338","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.127385+00:00"}}