{"status":"available","doknr":"OLD364337","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-16","aktenzeichen":"2 D 243/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 D 243/17 \nVG: \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n2. \n3. \n4. \n5. \n6. \n7. \n8. \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-8: \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nRichter am Oberverwaltungsgericht Traub, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. \nKoch, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtlichen Richter \nJedamzik und Lohse aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2021 für Recht \nerkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. bis 8. als \nGesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben. \nWegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antrag-\nsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-\nwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages \nleistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Antragsteller wenden sich im Wege eines Normenkontrollantrages gegen die Höhe der \nin der Stadtgemeinde Bremen erhobenen Kostenbeiträge für die Betreuung und Verpfle-\ngung von Kindern in Tageseinrichtungen. \n \nDie Höhe der Kostenbeiträge, die Eltern zu den jährlichen Kosten für Betreuung und Ver-\npflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung nach § 22, § 24 SGB VIII zu entrichten \nhaben, richtet sich in der Stadtgemeinde Bremen nach dem Ortsgesetz über die Beiträge \nfür die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (vom 20. Dezember 2016, \nBrem.GBl. S. 914, zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2021, Brem.GBl. S. 281; \nim Folgenden: Beitragsordnung). \n \nDie Beitragsordnung wurde durch Ortsgesetz vom 20.12.2016 gänzlich neu beschlossen, \nnachdem das Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die Kindergärten und \nHorte der Stadtgemeinde Bremen vom 29. Januar 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 11) vom OVG \nBremen mit Urteil vom 22.10.2014 – 2 D 106/13 – für unwirksam erklärt worden war. § 3 \nder Beitragsordnung in Verbindung mit der zugehörigen Anlage regelt die Höhe der mo-\nnatlich zu entrichtenden Beiträge für die Betreuung jeweils in Abhängigkeit vom in An-\nspruch genommenen Betreuungsangebot. In der Anlage ist eine Beitragsstaffelung nach \n\n3 \n \n \nJahres-Brutto-Einkommen und Haushaltsgröße vorgesehen. Der monatliche Verpfle-\ngungsbeitrag, der für die Teilnahme am Mittagessen erhoben wird, beträgt einheitlich 35 \nEuro. \n \nBeispielhaft ist nach der aktuellen Beitragsordnung für die Inanspruchnahme eines Betreu-\nungsangebots von 8 Stunden täglich bei einem 3-Personen-Haushalt der Höchstbeitrag \nvon 430 Euro monatlich ab einem Jahreseinkommen von 101.241 Euro zu entrichten. \nHinzu kommt noch der Verpflegungsbeitrag von 35 Euro monatlich. Nach der vom OVG \nBremen für unwirksam erklärten Beitragsordnung hätte bei Inanspruchnahme des gleichen \nBetreuungsangebotes und gleicher Haushaltsgröße der ab einem Einkommen von über \n61.357 Euro zu entrichtende Höchstbeitrag monatlich 310 Euro – einschließlich Mittages-\nsen – betragen. Nach der aus dem Jahr 2008 stammenden Beitragsordnung, die bis zum \n31.12.2016 galt, betrug der schon ab einem 46.017 Euro überschreitendenden Einkommen \nzu entrichtende Höchstbeitrag bei Inanspruchnahme des gleichen Betreuungsangebotes \nund gleicher Haushaltsgröße – ebenfalls einschließlich Mittagessen – monatlich 257 Euro. \n \nDie Neufassung der Beitragsordnung trat nach deren § 9 Abs. 1 am 1. Januar 2017 in Kraft. \nNach der Übergangsvorschrift in § 8 Abs. 1 war auf den Beitragszeitraum vom 1. August \n2016 bis zum 31. Juli 2017 die Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt-\ngemeinde Bremen vom 23. September 1997, die zuletzt durch Ortsgesetz vom 8. Juli 2008 \ngeändert worden ist, weiter anzuwenden, so dass die neuen Beitragssätze ab dem am \n1. August 2017 beginnenden Kindergartenjahr galten. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nverkündeten Text des Ortsgesetzes verwiesen. \n \nDie Kinder der Antragsteller (jeweils Elternpaare) besuch(t)en Betreuungseinrichtungen in \nöffentlicher und freier Trägerschaft. Die Antragsteller haben am 21.11.2017 einen Normen-\nkontrollantrag gestellt. \n \nDie Antragsteller führen zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus: Der Normenkon-\ntrollantrag sei auch für diejenigen Antragsteller, deren Kinder Tageseinrichtungen freier \nTräger besuchten, zulässig. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten des bremischen \nRechts. \n \nMit der Neufassung der Beitragsordnung seien für sie erhebliche Beitragserhöhungen von \nbis zu 147 % verbunden. Gegenüber der Beitragsordnung von 1997 seien die Höchstbei-\nträge um 80,9% gestiegen. Die Beitragserhöhung sei rechtswidrig, weil sie höhere Einkom-\nmensgruppen unzumutbar belaste. Der Ortsgesetzgerber habe den ihm nach § 90 Abs. 1 \nNr. 3 SGB VIII zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum überschritten. Die \n\n4 \n \n \nBeitragserhöhung sei in ihrer absoluten Höhe nicht absehbar gewesen und entziehe der \nFamilien- und Einkommensplanung der Eltern die Kalkulationsgrundlage. Seit der letzten \nBeitragsanhebung im Jahr 2006 seien die platzbezogenen Ausgaben bei Kindertagesein-\nrichtungen nur um ungefähr 25% gestiegen. Die Beiträge würden im Vergleich zu kinder-\nlosen Familien zu einem realen Kostenfaktor, was mit dem Willen des Gesetzgebers, An-\nreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen, nicht vereinbar sei. Auch der \nSchutz der Familie aus Art. 6 GG erfordere, dass Eltern im Vergleich zu kinderlosen Paaren \nnicht benachteiligt würden und keine unzumutbaren Opfer erbringen müssten. So müsse \neine Familie mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen ab 107.377 Euro nach der \nneuen Beitragsordnung für eine 8-Stunden-Betreuung 13% des Netto-Einkommens auf-\nbringen. Es werde nur eine Minderheit von 44% der Eltern überhaupt zur Beitragserbrin-\ngung herangezogen. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn nur noch eine Minder-\nheit der stadtbremischen Eltern mit einem Beitrag belegt werde. In Umlandgemeinden und \nanderen Großstädten seien die Beiträge wesentlich geringer. In der Stadt Bremen über-\nschreite schon der Höchstbeitrag für die 4-Stunden-Betreuung die Höhe des staatlichen \nKindergeldes, ohne dass hierfür eine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsge-\nrichts Bremen erforderliche besondere Rechtfertigung ersichtlich sei. Einkommensstärkere \nEltern seien geneigt, ihre Kinder zunehmend in private Betreuung zu geben. Eine soziale \nSegregation stehe zu befürchten. Der Charakter als Beitragszahlung sei gefährdet, wenn \ndie Kosten für die Betreuung durch die Erhöhung der Beiträge nahezu gedeckt würden. \nDie Beitragserhöhung bewirke eine faktische Benachteiligung von Frauen. Zwei Vollzeit-\nstellen ließen sich mit der derzeit angebotenen maximal acht Stunden dauernden Betreu-\nung nicht vereinbaren. In der Regel werde die meist schlechter verdienende Frau sich für \neine Teilzeitbeschäftigung entscheiden. Gerade bei größeren Einkommensunterscheiden \nzwischen den Eltern dürften die Kosten für die Betreuung den Nutzen durch die Aufnahme \nder Teilzeitbeschäftigung überschreiten. \n \nEs bestehe ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Beiträge und der Betreuungsleis-\ntung. Im Kindergartenjahr 2017/18 habe in erheblichem Umfang wegen defizitärer sächli-\ncher und personeller Ausstattung zum Mittel der Notdienste gegriffen werden müssen. \n \nViele Betroffenen seien nicht der Gruppe der Besser- oder Höchstverdiener zuzurechnen, \nda die Beitragsordnung nur die Jahresbruttoeinkommen berücksichtige, dagegen sich dies \ngerade bei Familien mit mehreren Kindern durch Steuern, gesetzliche und private Versi-\ncherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen, Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten deut-\nlich relativiere. Kinder bis sechs Jahre kosteten ca. 6000 Euro im Jahr. Bis zum Abschluss \n\n5 \n \n \ndes Studiums belaufe sich die Summe auf 230.000 Euro pro Kind. Dazu komme der Ver-\ndienstausfall der Eltern für die Erziehung des Kindes von 130.000 Euro. Dem stünden Kin-\ndergeldleistungen von 55.000 Euro gegenüber. \n \nDie Antragsteller beantragen, \ndas Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde \nBremen vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 914), zuletzt geändert durch Ortsgesetz \nvom 02.03.2021 (Brem.GBl. S. 281), für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n \nSie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Entscheidung über die \nGültigkeit der Beitragsordnung liege nicht im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwal-\ntungsgerichtes. An der Zulässigkeit gebe es bereits insoweit Zweifel, als die Antragsteller \nEltern von Kinder seien, die in Einrichtungen in freier Trägerschaft betreut würden. Die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.04.2013 – 5 CN 1.12) sei auf \nden vorliegenden Fall nicht ohne weiteres anwendbar. Diese Entscheidung sei dahinge-\nhend zu verstehen, dass die Möglichkeit gegeben sein müsse, dass irgendeine Fallgestal-\ntung denkbar erscheine, bei der der konkrete Antragsteller eine Rechtsstreitigkeit vor dem \nVerwaltungsgericht ausfechten könne, bei der die angefochtene Rechtsnorm eine Rolle \nspiele. Es reiche nicht aus, wenn diese Möglichkeit nur bei anderen Personen bestehe. Im \nFalle der Antragsteller zu 1 bis 6 und 8 seien die Verträge mit den Trägern privatrechtlicher \nNatur, so dass ein etwaiger Rechtsstreit vor den Zivilgerichten zu führen sei. \n \nBei den Antragstellern zu 7. sei eine parallele Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig. \nIn diesem Fall stelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis, denn der mit dem \nNormenkontrollantrag beabsichtigte Entlastungszweck könne nicht mehr erreicht werden. \nEs könne auch nicht das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, mit dem Normenkon-\ntrollantrag für eine Mehrzahl von erstinstanzlichen Verwaltungsprozessen eine Rechts-\nfrage vorgreiflich zu beantworten. Tatsächlich seien hier neben dem Klageverfahren der \nAntragsteller zu 7. lediglich sechs weitere Klageverfahrens anhängig, die sich gegen Bei-\ntragsfestsetzungsbescheide von KiTa-Bremen nach der neuen Beitragsordnung wende-\nten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass neue Verfahren hinzukämen. \n \nJedenfalls aber sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die von den Antragstellern an-\ngesprochene Steigerung der Höchstbeiträge bei einer 8 Stunden Betreuung um 80,9% ab \n\n6 \n \n \neinem Einkommen von 95.105 Euro betreffe nur 3,1% der Nutzer. Bis zu einem Bruttoein-\nkommen in Höhe von 58.288 Euro würden Haushalte weitestgehend entlastet, erst danach \nbegännen die Steigerungen moderat zu greifen. Gegenüber der letzten Beitragsordnung \nhabe sich der Beitragsrahmen deutlich verändert. Der Beitragsrahmen habe sich in der \nzuletzt gültigen Beitragsordnung durch tatsächliche Veränderungen in den Einkommens-\nverhältnissen und den im SGB VIII normierten Zumutbarkeitsgrenzen in der Zwischenzeit \nso weit verengt, dass eine Unterscheidung zwischen geringem, mittleren und höheren Ein-\nkommen nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem hätten die Einkommensstufen für eine \nUnterscheidung nach Bruttoeinkommen zu eng beieinandergelegen. Außerdem habe der \nHöchstbeitrag bei der Halbtagsbetreuung deutlich unter dem staatlichen Kindergeld gele-\ngen. Die Besserverdienenden oder Höchstverdienenden seien damit deutlich stärker be-\ngünstigt gewesen, ohne dass es dafür noch einen sachlichen Grund gegeben hätte. \n \nDie Beitragsstruktur sei von dem Grundgedanken getragen, dass höhere Betreuungszeiten \nrelativ günstiger seien als die Halbtagsbetreuung. Damit solle das Ziel erreicht werden, \ndass besonders förderungswürdige Kinder nicht aus Kostengründen in die kürzere Betreu-\nung gegeben werden sollen. Insgesamt solle der Anreiz geschaffen werden, längere Be-\ntreuungszeiten in Anspruch zu nehmen. \n \nDie Erweiterung des Beitragsrahmens bis zu einer Einkommensstufe größer gleich \n119.649 Euro ermögliche es, nach geringem, mittlerem und hohen Einkommen zu unter-\nscheiden und Höchstbeiträge erst bei hohen Einkommen anzusetzen. Die Antragsgegnerin \nhabe berücksichtigt, dass die stärkere Inanspruchnahme der Einkommensstärkeren ihre \nGrenzen dort habe, wo der Kostenbeitrag seinen Charakter als Beitrag verlieren würde und \nan die Grenze der Kostendeckung herankäme und/oder es zur sozialen Entmischung \nkäme, weil die Beiträge zu einem realen Kostenfaktor würden und Eltern ihre Kinder in die \nprivate Betreuung geben würden. Diese Grenze werde jedoch nicht erreicht, denn die Kos-\nten für einen Betreuungsplatz für Kindergartenkinder in der Stadtgemeinde Bremen lägen \nbei 750 Euro pro Monat. Die deutlich höheren Krippenkosten seien hierbei nicht einge-\nschlossen. Der Kostendeckungsgrad habe bis zur Neufassung des Ortsgesetzes bei \n10,75% gelegen, mit der neuen Beitragsordnung verringere sich der Kostendeckungsgrad \nunwesentlich. Das ursprünglich gesetzte Ziel der Generierung von Mehreinnahmen sei zu-\nrückgestellt worden, um eine zu hohe individuelle Belastung zu vermeiden. Die Beitragsta-\nbellen seien so ausgestaltet, dass alle Nutzer annähernd gleich belastet würden. Bei einem \n2 Personenhaushalt liege die Belastung für die 4 Stunden Betreuung zwischen 2,4 und \n3,4% und für die 8 Stunden Betreuung unter Einrechnung der Mittagsverpflegung zwischen \n4,8 und 5,9%. Der Anteil sinke mit steigendem Einkommen geringfügig. Auch die Neuge-\nstaltung des Geschwisterrabatts richte sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. \n\n7 \n \n \nDas aktuelle Ortsgesetz sei erheblich gerechter ausgestaltet, als die bisher gültige Bei-\ntragsordnung. \n \nDie Beitragsordnung verstoße nicht gegen § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 SGB VIII. Der \nLandesgesetzgeber habe in § 19 BremKTG eine Kostenbeteiligung der Eltern vorgesehen \nund festgelegt, dass Beiträge erhoben werden, die von den Stadtgemeinden für ihre Tage-\neinrichtungen festzusetzen seien. Die Beiträge könnten nach Einkommensgruppen und \nKinderzahl oder nach der Zahl der Familienangehörigen gestaffelt werden. Entsprechend \nhabe der Ortsgesetzgeber die Staffelung nach Einkommensgruppen und Anzahl der Fami-\nlienangehörigen vorgenommen. Dabei komme ihm ein erheblicher Beurteilungs- und Ge-\nstaltungsspielraum zu. Der Ortsgesetzgeber habe sich an der wirtschaftlichen Leistungs-\nfähigkeit der Nutzer orientiert. Dies gelte auch für die höheren Einkommensgruppen. \n \nDie Antragsteller hätten nicht auf den Fortbestand der bisherigen Gebührenordnung ver-\ntrauen dürfen. Nutzer müssten grundsätzlich damit rechnen, dass sich die Beträge für die \nInanspruchnahme von Leistungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in einer Ta-\ngeseinrichtung verändern. Es sei seit dem Urteil des OVG vom 22.10.2014 bekannt gewe-\nsen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigte, die Beiträge anzupassen und den Beitrags-\nrahmen zu erweitern. Die Antragsteller hätten zwei Jahre Zeit gehabt, sich hierauf vorzu-\nbereiten. \n \nDie tatsächliche Höhe der Beiträge stelle keinen realen Kostenfaktor dar und sei nicht un-\nverhältnismäßig. Die Berechnungen der Antragsteller entbehrten der Grundlage. Die von \nden Antragstellern beispielhaft angeführte Familie würde schon nicht den Spitzensteuer-\nsatz bezahlen. Nach Splittingtarif sei der Spitzensteuersatz in Höhe von 42% ab einem zu \nversteuernden Einkommen von 104.304 Euro nur für den Teil des Einkommens zu entrich-\nten, der diesen Betrag überschreite. Schon unter Abzug der Werbungskostenpauschale \nund der steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten verbleibe kein Einkommen, bei \ndem der Spitzensteuersatz in Ansatz gebracht werden könne. Art. 6 GG könne hier nicht \nin Stellung gebracht werden. Art. 6 GG diene nicht der Besserstellung von Familien gegen-\nüber kinderlosen Paaren. Ein Ortgesetz über Tageseinrichtungen für Kinder diene nicht \nunmittelbar dem Familienlastenausgleich. Dies werde vorwiegend durch Steuer- und an-\ndere Leistungsgesetze ausgeglichen. So gebe es neben dem Kindergeld Kinderfreibe-\nträge, die sich ab einem Familieneinkommen ab 60.000 Euro günstig auswirkten. Darüber \nhinaus könnten gleichzeitig auch noch die Beiträge für die KiTa-Betreuung bis zu einem \nBetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Die Rechts-\nwidrigkeit des Ortsgesetzes lasse sich auch nicht aus einem Vergleich mit den Regelungen \nin Niedersachsen und anderen Städten ableiten. Ein Gleichbehandlungsanspruch bestehe \n\n8 \n \n \nnur gegenüber ein- und demselben Träger öffentlicher Gewalt. Die Überschreitung der Kin-\ndergeldhöhe impliziere nicht zugleich auch die Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze. \nDas Urteil des OVG Bremen vom 22.10.2014 relativiere die von den Antragstellern ange-\nsprochene Vorgabe aus der älteren Rechtsprechung des Senats. Es sei nicht nachvoll-\nziehbar, dass Beiträge, die das Kindergeld überschritten, für Einkommen der oberen Mit-\nteilschicht nicht tragbar seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Kindergeld bei der Ein-\nkommensberechnung nicht berücksichtigt sei. Auch für Familien im oberen Einkommens-\nbereich sei die Belastung in etwa gleich wie die Belastung für Familien im unteren Einkom-\nmensbereich. Zu der befürchteten sozialen Segregation werde es nicht kommen. Zu den \nSätzen, die Höchstbeitragszahler zu zahlen hätten, sei eine vollständig privat finanzierte \nBetreuung nicht möglich. Ohnehin seien die Kosten nur ein Aspekt bei der Wahl der richti-\ngen Einrichtung für das eigene Kind. Der Charakter als Beitrag bleibe selbst für die Höchst-\nbeitragszahler erhalten. Eine mittelbare Benachteiligung von Frauen durch das Ortsgesetz \nsei nicht gegeben. Eine Vollzeitbeschäftigung sei möglich etwa durch versetzte Arbeitszei-\nten oder die zusätzliche Inanspruchnahme von Tagespflege. Die Stadtgemeinde könne \nüber die Ausgestaltung der Betreuungszeiten die bereits vorhandene Ungleichbehandlung \nvon Frauen und Männern im Erwerbsleben nicht beseitigen. Dies sei Aufgabe des Bundes-\ngesetzgebers. Tatsächlich werde das Betreuungsangebot von 8 Stunden täglich nur von \n30,8% der Nutzer in Anspruch genommen. Das gefragteste Angebot sei mit 39,9% das \nFörderangebot mit 6 Stunden täglich. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.) \n \nI. \nDer Normenkontrollantrag ist statthaft (a)). Er wurde fristgerecht gestellt (b)) und die An-\ntragsteller sind antragsbefugt (c)). \n \na) \nBei dem zur Überprüfung gestellten Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und \nHorte der Stadtgemeinde Bremen vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 914), zuletzt geändert \ndurch Ortsgesetz vom 02.03.2021 (Brem.GBl. S. 281), handelt es sich um eine andere im \nRang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AGVwGO. Die Norm darf auch vom Oberverwaltungsgericht im \nRahmen seiner Gerichtsbarkeit auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Die Beschränkung auf \nden Rahmen der Gerichtsbarkeit des OVG soll verhindern, dass das OVG die Gerichte \n\n9 \n \n \nanderer Gerichtszweige für Streitigkeiten präjudiziert, für die diese sonst im Streitfall aus-\nschließlich zuständig sind (Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 17). Es muss sich um solche \nNormen handeln, deren Anwendung im Einzelfall zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit \nim Sinne von § 40 VwGO führen kann. Dabei kommt es für die Bestimmung der Gerichts-\nbarkeit nicht darauf an, ob die konkreten Antragsteller betreffend die Anwendung der Norm \neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit führen werden. Es genügt vielmehr, dass diese Norm \nhierfür abstrakt geeignet ist (s.a. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 CN 1/12 –, BVerwGE 146, \n217-224, Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 5 CN 1/18 –, Rn. 10, juris; OVG Bremen, \nUrt. v. 22.10.2014 – 2 D 106/13 –, Rn. 36, juris). Hier erfolgt die Erhebung von Kostenbei-\nträgen in Anwendung des Ortsgesetzes jedenfalls auch durch öffentliche Träger, bei denen \ndas Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, so z.B. bei der Tagesbetreu-\nung durch die KiTa-Bremen als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin. \n \nb) \nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach \nBekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Diese Jahresfrist ist eingehalten. Die Be-\nkanntmachung der Beitragsordnung erfolgte im Wege der Verkündung im Bremischen Ge-\nsetzblatt am 23.12.2016. Der Normenkontrollantrag ist am 22.11.2017 rechtzeitig beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen. \n \nc) \nDie Antragsteller sind auch – unabhängig davon, ob ihre Kinder Tageseinrichtungen in \nstaatlicher oder freier Trägerschaft besuchen bzw. besucht haben – antragsbefugt. Nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, \ndie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller machen gel-\ntend, sie würden als Eltern von Kindern, die Kindertageseinrichtungen teils in öffentlicher \nund teils in freier Trägerschaft besuchten, durch die erhobenen Beiträge bzw. Entgelte be-\nlastet. Für die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft findet das \nOrtsgesetz unmittelbare Anwendung. Die hieran anknüpfende Beitragspflicht und die Höhe \nder zu entrichtenden Beiträge ergibt sich unmittelbar aus der Beitragsordnung. Eltern von \nKindern, die diese Einrichtungen besuchen, sind von der Beitragsordnung deshalb unmit-\ntelbar betroffen. Aber auch für Eltern von Kindern, die in einer Einrichtung eines freien \nTrägers betreut werden, der Zuwendungen der Antragsgegnerin in Anspruch nimmt, ist \nnach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.10.2014 – \n2 D 106/13 –, Rn. 41, juris) die Antragsbefugnis gegeben. Danach hat die Inanspruch-\nnahme von Zuschüssen zur Folge, dass die Träger ihre Entgelte an den von der Antrags-\n\n10 \n \n \ngegnerin festgesetzten Beiträgen ausrichten müssen. Hieran hat sich auch durch die zwi-\nschenzeitlichen Gesetzesänderungen inhaltlich nichts geändert. Lediglich der Standort der \nRegelung wurde mehrmals (zunächst von § 19 Abs. 4 BremKTG nach § 19 Abs. 5 Satz 1 \nBremKTG und zuletzt nach § 19b Abs. 2 BremKTG) verschoben. Den freien Trägern ist \ndamit vorgeschrieben, welche Entgelte sie mit den Eltern zu vereinbaren haben. Die pri-\nvatrechtlichen Vereinbarungen über die Aufnahme des Kindes, die zwischen freien Trägern \nund den Eltern geschlossen werden, sind insoweit öffentlich-rechtlich gebunden. Dement-\nsprechend wird in der Praxis verfahren. Der Höhe nach besteht zwischen den Beitragssät-\nzen der städtischen Einrichtungen und den Entgelten der öffentlich geförderten freien Trä-\nger kein Unterschied. Diese rechtliche Verklammerung rechtfertigt es, den betreffenden \nEltern ebenfalls die Möglichkeit einer Normenkontrolle gegen die kommunale Beitragsord-\nnung zu eröffnen. Andernfalls entstünde eine kaum zu vertretende Rechtsschutzlücke (vgl. \nOVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200). \n \nDie Antragsbefugnis entfällt auch nicht in jedem Fall dadurch, dass die Kinder die Kinder-\ntageseinrichtung verlassen. Zwar muss grundsätzlich die Antragsbefugnis auch noch im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts gegeben sein. Eine Verletzung \ndurch die zur Überprüfung gestellte Beitragsordnung kann jedoch auch dann noch gege-\nben sein, wenn diese in einem noch nicht endgültig entschiedenen Rechtsstreit inzident \nzur Überprüfung stehen kann. Dies kommt dann in Betracht, wenn noch Streitigkeiten hin-\nsichtlich für in der Vergangenheit zu entrichtenden Kostenbeiträge offen sind. Dies haben \ndie Antragsteller dargelegt. Weiterhin ist es jedenfalls möglich, dass die – inzwischen dem \nKindergartenalter entwachsenen - Kinder der Antragsteller noch einen Hort, für den die \nBeitragsordnung ebenfalls die Kostenbeiträge regelt, besuchen möchten. \n \nWeggefallen ist die Antragsbefugnis auch nicht aufgrund des Inkrafttretens von § 19a \nBremKTG mit Wirkung vom 01.08.2019, wonach für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt \nin der Freien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebens-\njahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für \ndie Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadt-\ngemeinden sowie in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die die \nStadtgemeinden Zuwendungen nach § 18 dieses Gesetzes oder Geldleistungen nach § 23 \ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch gewähren, entfällt. Die Antragsteller sind bereits \ndurch die Beitragsregelungen, soweit sie für die von der Beitragsbefreiung nicht erfassten \nKindergartenjahre 2017/18 und 2018/19 gelten, betroffen. Weiterhin gilt die durch § 19a \nBremKTG angeordnete Beitragsfreiheit nicht für die Hortbetreuung. \n \nII. \n\n11 \n \n \nDer Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Das angegriffene Ortsgesetz ist nicht \nungültig (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil es nicht gegen zwingendes höherrangiges for-\nmelles oder materielles Recht verstößt (Kopp/Schenke VwGO 26. Aufl., § 47 Rn. 112). \n \nBei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags ist der Senat nicht gehin-\ndert, die Feststellung, dass das angefochtene Ortsgesetz unwirksam ist, auf die Fehlerhaf-\ntigkeit von Bestimmungen zu stützen, die die Antragsteller, die das Ortsgesetz in vollem \nUmfang angefochten haben, in ihrer Antragsbegründung nicht angegriffen haben. Denn \ndas Normenkontrollgericht ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer insgesamt angefoch-\ntenen Satzung nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es \nkann demgemäß die angegriffene Satzung auch aus Gründen als rechtsfehlerhaft anse-\nhen, welche der Antragsteller nicht vorgetragen hat (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2001 – 4 \nBN 21.01 –, Rn. 12 und 13, juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine \n„ungefragte Fehlersuche“ handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefoch-\ntenen Satzung aufdrängt (Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2016 – 9 KN 288/13 –, Rn. 14, juris; vgl. \nauch BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 – 9 CN 1.01 – 2. und 3. Leitsatz und Rn. 43 f., juris; \nBeschl. v. 20.06.2001 – 4 BN 21.01 –, Rn. 17, juris; Nds. OVG, Urt. v. 21. August 2018 – \n10 KN 10/18 –, Rn. 63, juris). \n \n1. \nFormelle Mängel beim Erlass des Ortsgesetzes sind nicht ersichtlich. Unmittelbare Er-\nmächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme \nvon Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege \nnach den §§ 22 und 24 SGB VIII ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Der Kostenbeitrag ist eine \nöffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art, der durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe \ndurch Satzung festgesetzt wird (BeckOK, SozR/Winkler, 60. Ed. 1.3.2021, SGB VIII § 90 \nRn. 4). Die zwingend vorgeschriebene Staffelung allein durch eine Richtlinie wäre unzu-\nlässig (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.2016 – 3 KN 2/14 –, Rn. 39, juris). Die Stadt-\ngemeinde Bremen war für den Erlass der Beitragsordnung zuständig. Wer Träger der öf-\nfentlichen Jugendhilfe ist, bestimmt nach § 69 Abs. 1 SGB VIII das Landesrecht. Durch § 1 \nAbs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch \n(BremAGKJHG) hat das Land die Stadtgemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen \nJugendhilfe bestimmt. Soweit durch § 1 Abs. 2 Satz 3 BremAGKJHG Aufgaben im Bereich \nder Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auf die \nFreie Hansestadt Bremen als überörtlichem Träger der Jugendhilfe übertragen wurden, ist \nhiervon die Festsetzung der Höhe der Kostenbeiträge nicht erfasst. \n \n\n12 \n \n \nDie Stadtbürgerschaft hat das Ortsgesetz in ihrer Sitzung vom 13.12.2016 beschlossen \nund der Senat hat dessen Ausfertigung und Verkündung am 20.12.2016 beschlossen (vgl. \nNiederschrift vom 20.12.2016, Bl. 318 der Behördenakte). Anhaltspunkte, dass dabei Ver-\nfahrensfehler begangen wurden, bestehen nicht. \n \n2. \nDie Beitragsordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht. Maßgeb-\nlich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Normenkon-\ntrollgerichts. \n \na) \nDie Beitragsordnung wahrt die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 90 SGB VIII. Nach § \n90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten \nder Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 \nund 24 SGB VIII ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII festgesetzt werden. Gemäß § 90 Abs. 3 \nSGB VIII sind im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien \nfür die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kinder-\ngeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berück-\nsichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das \nBaukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien be-\nrücksichtigt werden. Das ursprünglich in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelte Staffelungs-\ngebot wurde durch das sogn. Gute-Kita-Gesetz (BGBl. I 2018, 2696) mit Wirkung vom \n01.08.2019 nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGBVIII verschoben. Der Gesetzentwurf sah noch \nvor, dass als Kriterien für die Staffelung insbesondere das Einkommen der Eltern, die An-\nzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des \nKindes „berücksichtigt werden“. Die Bundesregierung hat die Änderung wie folgt begründet \n(BT-Drs. 19/4947, S. 30): \n \n„Die Neuregelung der pauschalierten Kostenbeiträge beinhaltet drei wesentliche Maß-\nnahmen. Erstens wird im Vergleich zu der bisher geltenden Regelung des § 90 Absatz \n1 Satz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch eine bundesweite Pflicht zur Staffelung von \nKostenbeiträgen eingeführt (Absatz 3). Die bislang existierende Option für die Länder, \naufgrund von Landesrecht von Staffelungen abzusehen, entfällt. Die sozialen Kriterien \nzur Ausgestaltung der Staffelungen bleiben bestehen. Das zur Verfügung stehende \nEinkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägli-\nche Betreuungszeit sind stets zu berücksichtigen. Darüber hinaus können weitere Kri-\nterien für Staffelungen festgelegt werden, soweit durch diese nicht die stets zu berück-\n\n13 \n \n \nsichtigenden Kriterien unterlaufen werden. Insbesondere ist bei der Festlegung von Kri-\nterien zur sozialen Staffelung darauf zu achten, dass Familien mit kleinen und mittleren \nEinkommen nur proportional zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet wer-\nden“ \nIm Gesetzgebungsverfahren ist diese Formulierung auf Empfehlung des Ausschusses für \nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 19/6471 (neu) S. 4) – wohl auch auf \nWunsch der Länder und Kommunen, die Beitragsstaffelung flexibler und autonomer zu ge-\nstalten (vgl. BT-Drs. 19/6471 (neu) S. 10 und 13) - durch die Einfügung des Wortes „kön-\nnen“ abgeschwächt worden. \n \nDanach ist festzuhalten, dass das Staffelungsgebot nur dann gilt, wenn – was nach § 90 \nAbs. 1 Nr. 3 SGB VIII nicht zwingend ist - überhaupt Kostenbeiträge erhoben werden. Zwar \ngibt der Bund keine zwingenden Maßstäbe für die Kriterien vor, nach denen gestaffelt wer-\nden soll, dem Staffelungsgebot ist jedoch immanent, dass es sich hierbei um soziale Kri-\nterien handeln soll. Sowohl der Gesetzesbegründung als auch der Gesetzgebungsge-\nschichte ist zu entnehmen, dass die Staffelung nach sozialen Kriterien, also in Abhängig-\nkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. von der Bedürftigkeit vorzunehmen \nist. Der Bund hat in § 90 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ausdrücklich vorgesehen, dass auch \nweitere Kriterien berücksichtigt werden können. \n \nSoweit § 90 Abs. 3 SGB VIII das Einkommen der Eltern als Anknüpfungspunkt für die Staf-\nfelung nennt, ist damit kein bestimmter Einkommensbegriff vorgegeben. § 93 SGB VIII gilt \nnicht für die Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (allgemeine \nAuffassung, vgl. Wiesner/Loos, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 90 Rn. 16). Vielmehr ist hier die \nAnknüpfung an unterschiedliche Einkommensbegriffe möglich (BVerwG, Beschl. v. \n13.04.1994 – 8 NB 4/93 –, Rn. 7, juris), etwa an Bruttobezügen, an das Nettoeinkommen, \ndas nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge geminderte Ein-\nkommen, auch Einmalzahlungen (z.B. Abfindungen) können bei der Einkommensberech-\nnung berücksichtigt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung ausreichend \nklar sein muss, insbes. den Zeitraum für das anrechenbare Einkommen ausdrücklich be-\nnennen und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit berücksichtigen muss. Soweit mit \nder Einkommensberechnung der Kostenbeitrag ausdrücklich an die Begriffe „Einkünfte, \nSumme der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte“ i.S.d § 2 EStG anknüpft, ist § 2 Abs. 5a \nS. 2 EStG beachtlich, demnach von diesem Betrag die Kosten der Kinderbetreuung abzu-\nziehen sind (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 90 \nRn. 12, beck-online). \n \n\n14 \n \n \nAuch die Anknüpfung am Einkommen „der Eltern“ ist nicht zwingend. Die bis zum \n31.07.2019 geltende Regelung nannte nur das Einkommen als Kriterium für die Staffelung. \nSo kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch danach bemessen werden, welches \nEinkommen dem Haushalt, in dem das die Kindertageseinrichtung besuchende Kind lebt, \nzur Verfügung steht. Dies berücksichtigt, dass eine am Einkommen orientierte Staffelung \nder Kita-Gebühren nur dann sozialverträglich ist, wenn sie sich an der tatsächlichen wirt-\nschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1504. \n2014 – OVG 6 S 18.14 –, Rn. 4, juris). \n \nEinzig zwingende Regelung ist § 90 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (neu). Danach bleibt, wenn die \nKostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet werden, das Baukindergeld des Bundes \naußer Betracht. Diese Regelung hat die ebenfalls zwingende Regelung über das außer \nBetracht bleiben der Eigenheimzulage (§ 90 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII alt), die mit Gesetz \nvom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3680) abgeschafft wurde, ersetzt. \nAusgehend von diesen Maßstäben wird die angegriffene Beitragsordnung dem Staffe-\nlungsgebot und den zwingend vorgegebenen Staffelungskriterien in § 90 Abs. 3 SGB VIII \ngerecht. Sie enthält eine Staffelung der Kostenbeiträge nach dem in Anspruch genomme-\nnen Betreuungsangebot, nach Einkommen und nach der Haushaltsgröße. Die Grundlagen \nfür die Beitragsbemessung sind hinreichend bestimmt. \nDie Beitragshöhe richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung nach dem in der Ta-\ngeseinrichtung regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot und wird nach \ndem Einkommen im Sinne des § 5 und unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße gestaf-\nfelt. Die Berücksichtigung von Betreuungszeit und Einkommen als Kriterien für die Staffe-\nlung entspricht § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. Die Berücksichtigung der „Haushaltsgröße“ in \nder Beitragsordnung weicht allerdings von dem in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII genannten \nKriterium der „Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie“ ab. Dieses Krite-\nrium ist indes nicht zwingend. Eine Definition des Begriffes der Haushaltsgröße enthält die \nBeitragsordnung zwar nicht. Der Begriff ist jedoch auslegungsfähig. Er repräsentiert jeden-\nfalls die Zahl derjenigen Personen, die von dem dem Haushalt zur Verfügung stehenden \nEinkommen leben, und stellt deshalb ein taugliches Kriterium für die Bestimmung der wirt-\nschaftlichen Leistungsfähigkeit dar, die für die soziale Staffelung von Beiträgen maßgeblich \nist. Naheliegend ist es, die Haushaltsgröße nach der Zahl der Mitglieder der für die Ein-\nkommensbestimmung maßgeblichen Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 der \nBeitragsordnung zu bestimmen. Dies führt zu einer weitgehenden Deckungsgleichheit der \nBezugsgrößen für die Bestimmung von Leistungsfähigkeit und Bedarf. \n\n15 \n \n \n§ 5 Abs. 1 der Beitragsordnung enthält eine Definition der „Einkommensgemeinschaft“, \nderen Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen werden soll. Danach wird für \ndie Berechnung der Beitragshöhe das Einkommen der in einer Haushaltsgemeinschaft le-\nbenden Eltern oder des Elternteils, der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Eltern \ntritt, und ihrer oder seiner kindergeldberechtigten Kinder sowie seines Ehegatten oder ein-\ngetragenen Lebenspartners, die dauerhaft im Haushalt leben (Einkommensgemeinschaft), \nherangezogen. \n \nAllerdings ist im angegriffenen Ortsgesetz (hier § 5 Abs. 3 Satz 4) – obwohl zuletzt mit \nOrtsgesetz vom 09.03.2021 (Brem.GBl. S. 281) geändert – nicht nachvollzogen worden, \ndass das Baukindergeld des Bundes (anstatt der Eigenheimzulage) nach § 90 Abs. 3 Satz \n3 SGB VIII bei der Einkommensberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Dies führt je-\ndoch nicht zur (Teil-)Unwirksamkeit der Regelung über die Einkommensanrechnung. Das \nBaukindergeld zählt über die Verweisung in § 5 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung auf § 2 \nAbs. 1 und 2 EStG nicht automatisch zu den positiven Einkünften. Ob das Baukindergeld \nals öffentliche Leistung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 3 der Beitragsordnung zur Deckung \ndes Lebensunterhaltes bestimmt ist, ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig. Es dient nach \nseiner Zweckbestimmung der Förderung des Baus oder des Kaufs eines selbst genutzten \nHauses oder einer solchen Eigentumswohnung und setzt voraus, dass ein solches Objekt \nzwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 gekauft wurde oder hierfür eine Bauge-\nnehmigung erteilt wurde. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Förderung hierfür ver-\nwendet wird, sondern sie kann auch für den Lebensunterhalt verwendet werden. Bei der \nwegen des unklaren Wortlauts erforderlichen Auslegung der Regelung kann auch der ge-\nsetzessystematische Zusammenhang herangezogen werden. Hierzu gehört auch die Re-\ngelung in § 90 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, wonach für die Bemessung der Kostenbeiträge das \nBaukindergeld des Bundes gerade nicht als Einkommen herangezogen werden soll. § 5 \nAbs. 3 der Beitragsordnung verstößt deshalb nicht gegen § 90 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. \n \nDer Umstand, dass die Beitragsordnung noch erwähnt, dass die Eigenheimzulage nicht \nzum Einkommen rechnen soll, ist unschädlich, denn dies entspricht der – früheren – bun-\ndesrechtlichen Regelung. Mit deren Änderung war nicht beabsichtigt, die Eigenheimzulage \nwieder als Einkommen zu berücksichtigen, sondern sollte lediglich dem Auslaufen dieses \nRechtsinstitutes Rechnung getragen werden. \n \nb) \nDie Beitragsordnung verstößt auch nicht gegen landesrechtliche Vorgaben. Die Beitrags-\nordnung steht nicht im Widerspruch zu § 19 Abs. 1 BremKTG. Nach § 19 Abs. 1 BremKTG \n\n16 \n \n \nsind die Eltern verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpfle-\ngung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über die \nErhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Abs. 1 Satz 3 \ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch gestaffelt werden sollen. Abweichend von § 90 Abs. \n1 Nr. 3 SGB VIII, wonach die Erhebung von Kostenbeiträgen nicht zwingend ist, schreibt \ndas Landesrecht den Eltern verbindlich vor, sich an den Kosten für die Betreuung, Förde-\nrung und Verpflegung ihres Kindes in Tageseinrichtungen zu beteiligen. Dies zieht nach \n§ 90 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 SGB VIII das Staffelungsgebot nach sich (s.o.). Hieran hat sich \nder Ortsgesetzgeber gehalten. \n \nDie Beitragsordnung verstößt auch nicht gegen § 19a BremKTG, der am 01.08.2019 in \nKraft getreten ist. Nach dieser Vorschrift entfällt abweichend von § 19 Abs. 1 für Kinder mit \ngewöhnlichem Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in \ndem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung \nzur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Ta-\ngeseinrichtungen der Stadtgemeinden sowie in allen Tageseinrichtungen und Kindertages-\npflegestellen, für die die Stadtgemeinden Zuwendungen nach § 18 dieses Gesetzes oder \nGeldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewähren. Lediglich die \nVerpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten bleibt unberührt. Die Beitrags-\nordnung hat zwar diese Regelung über die Beitragsfreiheit nicht nachvollzogen. Dies war \nallerdings auch nicht erforderlich, denn eine Kollision zwischen beiden Rechtsvorschriften \nliegt nicht vor, wenn auch die gesetzliche Regelung über die Beitragsfreiheit hinsichtlich \neines Großteils der Nutzer von Kindertageseinrichtungen zu einem Leerlaufen der Bei-\ntragsordnung führt. Die Beitragsordnung enthält – jedenfalls für den Kreis der Kinder für \ndie nach § 19a BremKTG Beitragsfreiheit gilt – keine altersspezifische Regelung der Bei-\ntragspflicht. Eine altersspezifische Regelung gilt auch nicht indirekt, denn die Beitragsord-\nnung differenziert nicht zwischen der Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder \nunter drei Jahren (§ 4 BremKTG) und der Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für \nKinder ab 3 Jahre bis Schuleintritt (§ 5 BremKTG). Gleichzeitig stellt die Regelung über die \nBeitragsfreiheit nach § 19a BremKTG auch nicht auf die Art der besuchten Kindertages-\neinrichtung ab. Lediglich im Hinblick auf die Hortbetreuung nimmt die Beitragsordnung – \nüber die Definition in § 6 Abs. 1 Satz 1 BremKTG – indirekt auf das Alter der Kinder bzw. \nderen Schulpflichtigkeit Bezug. Das ist aber unschädlich, denn mit der Einschulung endet \ndie Beitragsfreiheit. \n \nc) \nDie Beitragsordnung verstößt nicht gegen das Äquivalenz- und das Verhältnismäßigkeits-\nprinzip. Innerhalb der bundes- und landesrechtlichen Vorgaben ist die Gestaltungsfreiheit \n\n17 \n \n \ndes Satzungsgebers generell weit. Es genügt die Vermeidung von Willkür, d.h. die getroffe-\nnen Regelungen müssen auf sachgerechten und sich am Zweck der gesetzlichen Ermäch-\ntigung orientierenden Erwägungen beruhen. Einschränkungen ergeben sich aus dem im \nBeitragsrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Verhältnis-\nmäßigkeit. Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe des Beitrags nicht in einem Miss-\nverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Eine Kostenbeteiligung in der Weise, \ndass diese de facto dazu führt, dass wegen der Höhe der Kosten auf die Inanspruchnahme \neiner Tageseinrichtung oder Kindertagespflege verzichtet wird, ist im Hinblick auf die ge-\nsetzlichen Vorgaben unverhältnismäßig und damit unzulässig, weil ein gesetzlich veran-\nkerter Rechtsanspruch nicht mit Hürden versehen werden darf, die faktisch seine Inan-\nspruchnahme verhindern oder wesentlich erschweren (Münder/Meysen/Trenczek, Frank-\nfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 90 Rn. 9, beck-online). Sowohl das bundesgesetz-\nlich geregelte Staffelungsgebot als solches als auch die mit § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im \nEinklang stehenden landesgesetzlich festgelegten Staffelungskriterien dienen nicht allein \ndem öffentlichen Interesse, sondern sollen die Beitragserhebung auch im Interesse der \nKostenschuldner begrenzen und binden damit das Ermessen des kommunalen Satzungs-\ngebers dahin, dass er für die Angemessenheit der Kostenbeteiligung der Eltern bzw. Sor-\ngeberechtigten Sorge zu tragen hat (BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 5 CN 1/18 –, Rn. 20, \njuris). \n \nNach Einkommenshöhe stufenweise ansteigenden Beiträgen liegt die abstrakte, typisie-\nrende Annahme zugrunde, dass eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit grundsätz-\nlich dazu führt, dass der wirtschaftlich Stärkere auch eine höhere Beitragsleistung wirt-\nschaftlich zu tragen imstande und diese ihm bei der hier zu beurteilenden, in besonderer \nWeise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen auch zuzumuten \nist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.02.2011 – 12 A 266/10 –, Rn. 46 - 47, juris). \n \nDem hat der Ortsgesetzgeber hier Rechnung getragen. Die Beitragssätze sind an der wirt-\nschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner ausgerichtet. Es ist sichergestellt, \ndass für die Inanspruchnahme des gleichen Betreuungsangebotes Leistungsfähigere hö-\nhere Beiträge bezahlen als Leistungsschwächere. Dies gilt sowohl insoweit als die Leis-\ntungsfähigkeit jeweils am (Haushalts-)Einkommen als auch insoweit als diese an der Haus-\nhaltsgröße bemessen wird. \n \nWeiter ist zu bedenken, dass zwischen der Höhe des Kostenbeitrages und der tatsächli-\nchen Inanspruchnahme des Förderungsangebots ein Zusammenhang besteht. Das liegt \nfür Familien mit vergleichsweise niedrigem Einkommen auf der Hand, gilt aber auch für \nFamilien mit mittlerem Einkommen und nicht zuletzt für Einkommen im oberen Bereich. \n\n18 \n \n \nEntscheidend ist stets, dass das öffentliche Förderungsangebot sich an sämtliche Kinder \nrichtet, unabhängig von den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern. Es ist das erklärte Ziel \nder Rechtsordnung, eine Sonderung der Kinder \"nach den Besitzverhältnissen der Eltern\" \nentgegenzuwirken (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Ob die Beitragshöhe konkret – ggf. im \nZusammenhang mit weiteren Gesichtspunkten, etwa dem „Geschwisterrabatt“ gemäß § 4 \nAbs. 1 der Beitragsordnung – verhaltenslenkend wirkt und den unerwünschten Effekt hat, \nEltern dazu zu veranlassen, ihre Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen zu lassen, \nist schwierig zu beurteilen. Objektive Beurteilungskriterien fehlen. Die Abschätzung der \nWirkung ist eine Prognoseentscheidung. Das Gericht hat im Rahmen eines Prozesses \nkeine überlegenden Möglichkeiten, die verhaltenslenkende Wirkung einer Beitragserhö-\nhung zu bestimmen. Aus diesen Gründen ist dem Ortgesetzgeber ein erheblicher Beurtei-\nlungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. zum Gestaltungsspielraum: BVerwG, \nBeschl. v. 13.04.1994 – 8 NB 4/93 -; BVerwGE 107, 188, 189 ff.; BVerwG, Beschl. v. \n10.09.1999 – 11 BN 2/99; OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 – 1 N 5/96 -; OVG NRW, Be-\nschl. v. 11.10.2010 – 12 A 72/10 -). Dieser ist erst überschritten, wenn die Kostenbeiträge \nso hoch festgesetzt werden, dass sie in dem Sinne ein „realer Kostenfaktor“ sind, dass es \nzu einer Sonderung der Kinder nach den Besitzverhältnissen der Eltern kommt (soziale \nEntmischung; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 – 1 N 5/96 –). Dabei gilt es insbeson-\ndere zu vermeiden, dass Familien aus höheren Einkommensgruppen andere Formen der \nKindertagesbetreuung den Einrichtungen nach §§ 22 bis 24 SBG VIII vorziehen. Ist die \nFestlegung nicht aus diesen Gründen rechtsfehlerhaft, kann sie nur nachträglich rechts-\nwidrig werden, wenn der Ortsgesetzgeber seine Beobachtungspflicht verletzt. Es ist seine \nAufgabe, zu überwachen, ob sich die Prognose, die unerwünschten verhaltenslenkenden \nWirkungen würden ausbleiben, bewahrheitet, und erforderlichenfalls eine Beitragsände-\nrung vorzunehmen (OVG Bremen, Urt. v. 22.10.2014 – 2 D 106/13 –). \n \nDas Gericht hat insoweit Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Gestaltungsspielrau-\nmes nicht gefunden. Zu den Beitragssätzen, die Höchstbeitragszahler zu zahlen haben, ist \nzumindest eine vollständig privat finanzierte Betreuung nicht möglich. Daher kann nicht \nohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Familien aus höheren Einkommensgrup-\npen ihre Kinder aus Kostengründen zunehmend in private Betreuung geben werden. Die \nAntragsteller haben hierfür ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte genannt. Die durch \ndie Antragsgegnerin durchgeführte Evaluation der Auswirkungen der Beitragsordnung, de-\nren wesentliche Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung von deren Vertreterinnen re-\nferiert wurden, hat – auch wenn hierauf nicht das Hauptaugenmerk gerichtet gewesen zu \nsein scheint – keine Anhaltspunkte für eine Abwanderung von Kindern aus einkommens-\nstarken Familien aus der öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung er-\ngeben. \n\n19 \n \n \n \nd) \nEntgegen dem Vortrag der Antragsteller vermag der Umstand, dass die Höchstbeiträge die \nHöhe des staatlichen Kindergeldes deutlich übersteigen, nicht die Überschreitung der Zu-\nmutbarkeitsgrenze zu implizieren. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat es zwar als problematisch angesehen, wenn bei einem \nFamilieneinkommen im mittleren Bereich der Höchstbeitrag verlangt wird und wenn Eltern-\nbeiträge schon für die Grundförderung im Kindergarten den Betrag des staatlichen Kinder-\ngeldes deutlich überscheiten (OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 – 1 N 5/96, juris Rn. 90). \nInsoweit handelt es sich aber nicht um trennscharfe Anforderungen, die eine Unterschei-\ndung zwischen einer rechtmäßigen und rechtswidrigen Beitragshöhe ermöglichen. Viel-\nmehr handelt es sich um Anhaltspunkte für eine erhebliche Belastung, die eine erhöhte \nKontrolldichte zur Folge haben können. Dem Ortsgesetzgeber ist es aber nicht von vorn-\nherein verwehrt, Beiträge so festzusetzen. Das ergibt sich aus der Unschärfe des Begriffes \n„mittleres Einkommen“ und der immer vorhandenen Möglichkeit, einen Höchstbeitrag \ndadurch zu einem mittleren zu machen, dass für andere Einkommensgruppen noch höhere \nBeiträge gefordert werden. Weiter besteht zwischen der Bestimmung der Höhe des Kin-\ndergeldes und der Frage, welche Belastung durch Kostenbeiträge zumutbar ist, kein un-\nmittelbarer Zusammenhang. Vielmehr ist es Aufgabe des Bundesgesetzgebers, dafür zu \nsorgen, dass das familiäre Existenzminimum auch in Bezug auf Kinderbetreuungskosten \nvon Besteuerung freigestellt bleibt. Dies kann freilich auch anders als durch eine Berück-\nsichtigung beim Kindergeld geschehen, etwa durch den Kinderfreibetrag oder die steuerli-\nche Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten – vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 EStG und § 10 \nAbs. 1 Nr. 5 EStG – (OVG Bremen, Urt. v. 22.10.2014 – 2 D 106/13 –). Hiervon profitieren \ntypischerweise gutverdienende Eltern. Weiterhin sind bereits bei der Einkommensermitt-\nlung gemäß § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung i.V.m. §§ 2 Abs. 5a, 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – \nunabhängig davon, dass die Beitragsordnung nicht auf § 2 Abs. 5a EStG verweist – die \nKinderbetreuungskosten in Abzug zu bringen (dazu eingehend OVG NRW, Urt. v. \n22.05.2015 – 12 A 1075/14 –, Rn. 30 ff., juris). Die Regelung über die steuerliche Abzugs-\nfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro je Kind – \nunabhängig davon, ob diese erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt sind – nach § 10 \nAbs. 1 Nr. 5 EStG ist bereits seit dem 1. Januar 2012 in Kraft (vgl. Art. 18 Abs. 1 des \nGesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I, S. 2131)). Woraus die Antragsteller entnehmen, \ndie steuerliche Absetzungsmöglichkeit greife erst seit dem 1. August 2019, ist nicht ersicht-\nlich. \n \n\n20 \n \n \nZieht man das von den Antragstellern genannte Beispiel einer vierköpfigen Familie mit ei-\nnem zu versteuernden Einkommen von 107.377 Euro (unter Außerachtlassung der Betreu-\nungskosten) heran, wäre bei einem monatlichen Beitrag von 257 Euro in Anwendung von \n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Steuerlast nach Anwendung der Splittingtabelle (Einkommens-\nsteuer und Solidaritätszuschlag) im Jahr 2018 um 595,02 Euro (monatlich 49,58 Euro) ge-\nmindert gewesen. Bei einem monatlichen Beitrag von 430 Euro betrug die entsprechende \nMinderung der Steuerlast 1489,66 Euro (124,13 Euro monatlich). Die Beitragserhöhung \nvon 257 auf 430 Euro belastete die Beispielsfamilie deshalb im Ergebnis nicht in Höhe von \n173 Euro zusätzlich, sondern lediglich mit 98,46 Euro zusätzlich. \n \ne) \n§ 3 Abs. 2 der Beitragsordnung in Verbindung mit der dazugehörigen Anlage der Neufas-\nsung der Beitragsordnung verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. \n20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. \n \nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zwischen echter und unechter \nRückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbesthandlicher Rückanknüp-\nfung unterschieden. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn sie nachträglich \nin einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, \nwenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung \nfür bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), \nwenn also der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor \ndem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig \ngeworden ist. Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich un-\nzulässig (vgl. BVerfGE 11, 139, 135 f.; BVerfGE 13, 261, 271). Eine solche echte Rückwir-\nkung misst sich die angegriffene Beitragsordnung jedoch nicht bei. Das Ortsgesetz wurde \nvon der Bremischen Bürgerschaft am 20.12.2016 beschlossen und ist am 01.01.2017 in \nKraft getreten. Aufgrund der Übergangsregelung kamen die Änderungen der Beitragssätze \nerst zum Kindergartenjahr 2017/2018 zur Anwendung. Damit bewirkt die Beitragsordnung \nihre Rechtsfolgen nur für die Zukunft und greift nicht nachträglich in eine bereits entstan-\ndene, der Höhe nach feststehende Beitragsschuld ein. \n \nSoweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbe-\nstandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tat-\nbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Dies ist regelmäßig \nder Fall, wenn das Gesetz für die Zukunft Rechtsfolgen an ein Ereignis knüpft, das in der \nVergangenheit liegt. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, \n\n21 \n \n \ndenn die Gewährung des vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bishe-\nrigen Rechtslage würde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen \nin seiner Gestaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der \nRechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung z.B. in Hinblick auf einen Wandel \nder Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähig-\nkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.03.1983 – 2 BvR 475/78 –; Beschl. \nv. 05.02.2002 – 2 BvR 305/93 –). \n \n§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit der dazugehörigen Anlage der Neufassung der Beitragsord-\nnung entfaltet allenfalls dann eine unechte Rückwirkung, wenn man die Entscheidung, das \nKind in einer Kindertageseinrichtung anzumelden und damit verbundene Dispositionen – \netwa im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit – als ins Werk gesetzten Sachverhalt ansieht, \nwobei diese Entscheidungen jedenfalls mit jedem neuen Kindergarten und deshalb auch \nBeitragsjahr revidiert werden können. Eine solche – allenfalls unechte – Rückwirkung ist \ngerechtfertigt. Die beitragspflichtigen Eltern durften nicht auf den Fortbestand der bisheri-\ngen Beitragsordnung vertrauen. Nutzer von Kindertageseinrichtungen müssen grundsätz-\nlich damit rechnen, dass die Beiträge für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Betreu-\nung und Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung sich verändern. Dies gilt umso \nmehr, als dass den Eltern hier seit dem Urteil des Senats vom 22.10.2014 (OVG Bremen, \nUrt. v. 22.10.2014 – 2 D 106/13 –) sogar positiv bekannt war, dass die Antragsgegnerin \nnicht nur beabsichtigte, die Beträge anzupassen, sondern auch den Beitragsrahmen zu \nerweitern und die Beträge für Einkommensstarke deutlich zu erhöhen. Die Eltern hatten \nzwei Jahre Zeit, sich darauf einzurichten. \n \nf) \nDie Beitragsordnung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und \nauch nicht den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Der allgemeine Gleichheitssatz ver-\nlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Als \nUnterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, kommen auch unterschied-\nliche Einkommensverhältnisse in Betracht. Zwar werden die Eltern bei der einkommens-\nbezogenen Staffelung der Beträge ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung wird aber \ndurch hinreichend gewichtige sachliche Gründe – Chancengleichheit in Bezug auf die Le-\nbens- und Bildungsmöglichkeiten der Kinder – gerechtfertigt. \n \nBei der Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist der sich \naus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten (vgl. \nNds. OVG, Beschl. v. 21.6.2013 - 4 LA 102/12 -; Rn. 3, juris; Hess. VGH, Beschl. v. \n4.3.2014 - 5 C 2331/12.N -, ESVGH 64, 211; BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 – 1 BvR \n\n22 \n \n \n178/97 –, BVerfGE, 97, 332; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 6 Rn. 496 f). Dieser ist \nbei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen \ngemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aber jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste \nKostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträ-\ngers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögens-\nwerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten \nKostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemei-\nner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezo-\ngen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE, 97, 332; Drie-\nhaus, § 6 Rn. 496 f; Nds. OVG, Beschl. v. 29.09.2015 – 4 LB 149/13 –, Rn. 67, juris). In \neinem solchen Fall ist auch das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip gewahrt, weil dann \nvon einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen dem Kostenbeitrag \nund dem Wert der Leistung keine Rede sein kann. Dabei genügt es grundsätzlich, von den \ndurchschnittlichen Kosten des Trägers für einen Betreuungsplatz auszugehen (vgl. OVG \nNRW, Urt. v. 05.09.2018 – 12 A 181/17 –, Rn. 101 juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. \n15.05.2018 – OVG 6 A 2.17 –, juris Rn. 20, 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n11.10.2010 – 12 A 72/10 –, juris Rn. 58). \n \nEntgegen dem Vortrag der Antragsteller bleibt der Charakter des Beitrags nach § 90 Abs. \n1 SGB VIII als bloße Kostenbeteiligung auch für die Höchstbeitragszahler erhalten. Eine \nBeschränkung in Bezug auf die Höhe des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden De-\nckungsgrades besteht zunächst nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2010 – \n12 A 72/10 –). Aus § 90 SGB VIII ist eine solche Begrenzung nicht einmal ansatzweise zu \nentnehmen. Allenfalls lässt sich aus der Kennzeichnung der Abgabe als „Beitrag“ ableiten, \ndass eine vollständige Deckung der durch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtun-\ngen nach §§ 22, 22 a und 24 SGB VIII anfallenden Kosten mit Elternbeiträgen unzulässig \nist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 – 5 C 6.96 –). \n \nIn § 3 Abs. 2 in Verbindung mit der zugehörigen Anlage der Beitragsordnung wird für die \nInanspruchnahme eines Betreuungsangebotes von 8 Stunden täglich und einem Jahres-\neinkommen von über 119.649,- Euro bei einer Haushaltsgröße ab 6 Personen ein Beitrags-\nsatz von 430,-Euro/Monat festgesetzt. Die durchschnittlich anfallenden Kosten für einen \nBetreuungsplatz im Kindergartenbereich in der Stadtgemeinde Bremen liegen dagegen \nnach Angaben der Antragsgegnerin bei 750,- Euro/Monat. Die Antragsgegnerin hat diese \nKalkulation mit Schriftsatz vom 30.11.2020 (Bl. 278 der Gerichtsakte) und in der mündli-\nchen Verhandlung näher erläutert. Dabei kommt zum Ausdruck, dass bei der Ermittlung \ndes Durchschnittswertes die auf den Bereich der unter dreijährigen Kinder entfallenden \nKosten, die pro Kopf höher sind als die übrigen Bereiche, nicht berücksichtigt wurden. Die \n\n23 \n \n \nDurchschnittskosten sind daher im Hinblick auf die Beitragszahler eher günstig gerechnet. \nDies haben die Antragsteller, die lediglich pauschal behaupten, mit der Beitragsordnung \nwerde der Grad der Kostendeckung erreicht, nicht in Zweifel gezogen. Die Kosten werden \nalso auch von Höchstbeitragszahlern bei weitem nicht vollständig gedeckt. Nach Angaben \nder Antragsgegnerin lag der Kostendeckungsgrad bis zur Neufassung des Ortsgesetzes \nbei insgesamt 10,75% und sei nunmehr sogar noch geringfügig gesunken. Das OVG Nord-\nrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 11.10.2010 einen mit den Elternbeiträgen \nzu erzielenden Kostendeckungsgrad von etwa 15 % als mit höherrangigem Recht verein-\nbar angesehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2010 – 12 A 72/10 –). \n \ng) \nSchließlich sind keine weiteren Fehler bei der Ausübung des Satzungsermessens ersicht-\nlich. Der Ortsgesetzgeber hat bei der Gestaltung der Beitragsstaffelung und der Bestim-\nmung der Beitragshöhe das gesetzlich anerkannte Interesse an einer Kostenbeteiligung \nder Eltern ebenso zu berücksichtigen, wie das öffentliche Interesse an einer umfassenden \nInanspruchnahme des Förderangebotes sowie sozial- und familienpolitische Belange \n(OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 – 1 N 5/96 –; OVG Bremen, Urt. v. 21.04.1998 – 1 N \n1/97 –). Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beitragssatzung ist jedoch zu be-\nrücksichtigen, dass weder § 90 Abs. 1 SGB VIII noch § 19 Abs. 1 BremKTG die Rechtmä-\nßigkeit des Ortsgesetzgebungsbeschlusses von bestimmten Informationsvorgaben oder \nAbwägungsoperationen abhängig macht (OVG Bremen, Urt. v. 16.06.1987 – 1 B 78/86 –). \nMangels diesbezüglicher Vorgaben für den Rechtssetzungsvorgang kommt es auf das Er-\ngebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden \nWirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem \nErlass mitwirkt. Soweit der Normgesetzgeber zur Regelung der Frage befugt ist, ist seine \nEntscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit den Rechtssetzungsakten der Exe-\nkutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig \nausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung \nschlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die \nverwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese äußeren rechtlichen Grenzen der \nRechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Mit der Satzungsgebung sind vorbehaltlich ge-\nsetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume verbunden, die sonst dem parla-\nmentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung \ndes Abwägungsvorgangs des Normgebers setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine \nbesonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungs-\ndirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche – wie \nhier – nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Mängeln im Abwägungs-\n\n24 \n \n \nvorgang nicht begründet werden. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des Normset-\nzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (vgl. BVerwGE 125, \n384, 386; OVG Bremen, Urt. v. 22.10.2014 – 2 D 106/13 –). \n \nEine unverhältnismäßige Belastung durch die Beitragshöhe ist angesichts der Gegenleis-\ntung der Betreuung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen nicht anzuneh-\nmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Beitragsstaffelung bei der hier zu beur-\nteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Ein-\nrichtungen auch deshalb mit den allgemeinen Grundsätzen des Benutzungsgebühren-\nrechts vereinbar sein kann, weil der Wert, der durch die Betreuung der Kinder erbrachten \nLeistung im gewissen Sinne mit Blick auf die dadurch auch vermittelte Möglichkeit der wei-\nteren Einkommenserzielung bei abstrakter, typisierender Betrachtung für einkommens-\nstarke Eltern höher ist als für einkommensschwache (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1995 \n– 8 NB 1/95 –; OVG Bremen, Urt. v. 22.10.2014 – 2 D 106/13 –). \n \nAllein aus der Tatsache, dass eine spürbare Steigerung gegenüber den bisher festgelegten \nBeiträgen vorliegt, ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhebung daher ent-\ngegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Entscheidend ist, dass der jeweils gefor-\nderte Beitrag in keinem Missverhältnis zur Leistung steht. Das ist hier nicht der Fall. Auch \ndiejenigen Kindergartenbenutzer, die die volle Gebühr zahlen, kommen in den Genuss ei-\nner öffentlichen Infrastrukturleistung, die den Wert der Gebührenhöhe erheblich übersteigt. \n \nSoweit die Antragsteller rügen, zwischen der Beitragshöhe und dem Umfang der angebo-\ntenen Betreuungsleistung bestünde angesichts der Tatsache, dass im vergangenem Kin-\ndergartenjahr in erheblichem Umfang auf das Mittel der so genannten Notdienste zurück-\ngegriffen werden musste, ein deutliches Missverhältnis, vermögen sie hiermit nicht gehört \nzu werden. Auch wenn Notbetreuungsdienste eingesetzt wurden, sind die Antragsteller \nhier in den Genuss einer öffentlichen Infrastrukturleistung gekommen, deren Wert die Ge-\nbührenhöhe immer noch erheblich übersteigt. Für Fälle der Nichtbereitstellung der Betreu-\nungs- und Verpflegungsleistungen in einer Einrichtung wegen eines Streiks hat der Orts-\ngesetzgeber in § 6 der Beitragsordnung eine Rückerstattungsregelung vorgesehen. Ent-\nsprechendes erfolgte für die Leistungsausfälle in Folge der Corona-Pandemie durch Ein-\nfügung des § 6a der Beitragsordnung. \n \n\n25 \n \n \nh) \nAuch aus dem von den Antragstellern beanstandeten Verhältnis von Kita-Nutzern und Bei-\ntragszahlern ergibt sich kein Rechtsfehler. Die Staffelung der Beitragshöhe nach Einkom-\nmen im Zusammenhang mit den durch § 90 Abs. 4 SGBVIII vorgegebenen Belastungsun-\ntergrenzen, bei deren Unterschreitung nach dem Urteil des Senats vom 22. Oktober \n2014 (– 2 D 106/13 –, Rn. 55, juris) eine Beitragserhebung nicht in Betracht kommt, be-\ndingt, dass ein erheblicher Anteil der Nutzer von Kindertageseinrichtungen aus der Bei-\ntragspflicht herausfällt. Dass deshalb nur ein Teil der Nutzer zu Beiträgen herangezogen \nwird, ist bereits bundesrechtlich vorgegeben und aus Gründen der Gleichbehandlung nicht \nzu beanstanden. Dieser Anteil wird durch die Höhe der festgesetzten Beiträge nicht beein-\nflusst. Ob die Befreiung bereits durch die Beitragsordnung erfolgt oder erst individuell über \nein antragsabhängiges Erlassverfahren vorgenommen wird, ist für die Quote der tatsäch-\nlich Beitragspflichtigen unerheblich. Entscheidend ist, dass die Veränderung der Zahl der \nvon der Beitragspflicht befreiten Nutzer die Höhe der von den Zahlungspflichtigen zu ent-\nrichtenden Beiträge nicht berührt. Ein solcher Zusammenhang wird von den Antragstellern \nnicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar. Ursache der Erhöhung der Beiträge für \nGutverdiener ist nicht die Vergrößerung der Zahl der beitragsbefreiten Nutzer, sondern die \nVergrößerung der Spanne zwischen Mindest- und Höchstbeitrag, also die Anhebung des \nDeckels, ab dem eine Verbesserung der Einkommenssituation nicht mehr ins Gewicht fällt. \n \ni) \nDie Beitragsordnung stellt auch keine dem Schutzgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG wi-\ndersprechende Diskriminierung dar. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG soll der Staat die tat-\nsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern und auf die Beseitigung \nbestehender Nachteile hinwirken. Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Be-\nnachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse \nvon Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 <89> m.w.N.; auch BVerfGE 87, 1 <42>). \nDurch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, \ndass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt \n(vgl. BVerfGE 92, 91 <109>; 109, 64 <89>). In diesem Bereich wird die Durchsetzung der \nGleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formu-\nliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen \nBedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 <43>; 104, 373 <393>). \nDemnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und aus-\ndrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung \nhinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung \nfür Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung. \n \n\n26 \n \n \nEine solche mittelbare Benachteiligung von Frauen durch die Beitragsstaffelung kann indes \nnicht festgestellt werden. Durch die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes soll u.a. dafür \nSorge getragen werden, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit besser aufeinander \nabgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht \nzu beruflichen Nachteilen führt. Dabei hängen die Chancen der Vereinbarkeit von Familie \nund Beruf primär vom zeitlichen Umfang des zur Verfügung stehenden Betreuungsange-\nbotes ab. Die Höhe des bei Inanspruchnahme der Betreuung zu entrichtenden Beitrages \nbeeinflusst die Möglichkeit zur beruflichen Betätigung für Eltern dagegen nicht unmittelbar. \nDie Frage, ob es sich angesichts des Kostenbeitrages „lohnt“, das Kind in die Betreuung \nzu geben, um in dieser Zeit Erwerbseinkommen zu erzielen, oder es lieber selbst zu be-\ntreuen, stellt sich für Mütter und Väter in gleichem Maße. Das von den Antragstellern ge-\nbildete Beispiel, in dem bei großen Unterschieden zwischen den Verdienstmöglichkeiten \ndes Vaters und der Mutter das „Hinzuverdienen“ der Mutter nur wenig lukrativ sei, blendet \naus, dass das – einen hohen Beitragssatz „verursachende“ - hohe Erwerbseinkommen des \nVaters das Familieneinkommen mehrt und auch der Mutter zugutekommt. Weiterhin lässt \nsich nicht ohne weiteres unterstellen, dass die beschränkte Dauer der angebotenen Be-\ntreuungszeiten die Aufnahme von Vollzeittätigkeiten beider Elternteile verhindere, den dies \nkann beispielsweise durch zeitlich versetzte Arbeitszeiten oder die zusätzliche Inanspruch-\nnahme von Tagespflege ermöglicht werden. Schließlich wirkt sich die Möglichkeit, durch \nInanspruchnahme der Betreuung in der Kindertageseinrichtung mehr Erwerbseinkommen \nzu erzielen, jedenfalls im ersten Kindergartenjahr nicht auf die Beitragshöhe aus, da für die \nBemessung der Beitragshöhe die Einkommensverhältnisse vor Beginn des Betreuungs-\nzeitraumes zugrunde gelegt werden. Eine geschlechtsspezifische Benachteiligung könnte \nallenfalls dann festgestellt werden, wenn typischerweise schlechter verdienende alleiner-\nziehende Mütter die Beiträge durch Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht oder nur erschwert \nerwirtschaften könnten. Da die Beiträge aber gerade einkommensabhängig gestaffelt er-\nhoben werden, ist dies nicht vorstellbar. \n \nj) \nDie Gestaltung der Beitragsordnung verstößt auch nicht gegen das Gebot zum Schutz von \nEhe und Familie in Art 6 Abs. 1 GG. Hieraus lässt sich eine Pflicht zur gleichmäßigen För-\nderung aller Familien ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit nicht entnehmen. Im Übrigen \nist der Staat durch das Schutzgebot des GG Art 6 Abs. 1 nicht gehalten, jegliche die Familie \ntreffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche \nBelange zu fördern. Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Mög-\nlichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft bean-\nspruchen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 -, BVerfGE 87, 1 <35>; \nBVerfG, Beschl. v. 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 –, BVerfGE 97, 332-349). \n\n27 \n \n \n \nIII. \nNach inzwischen herrschender Ansicht handelt es sich bei Streitigkeiten über die Höhe von \nKita-Beiträgen um nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 28.03.2019 – 5 CN 1/18 –, Rn. 22, juris). An der im Urteil des Senats vom 22.10.2014 \nvertretenen Rechtsauffassung, die auch noch den Beschlüssen über die vorläufige Streit-\nwertfestsetzung vom 05.12.2017 und über die Einstellung des abgetrennten Verfahrens 2 \nD 120/19 vom 29.05.2019 zugrunde gelegen hat, wird deshalb nicht mehr festgehalten. \nDie Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO zu Lasten der \nAntragsteller ist deshalb mit der Maßgabe zu treffen, dass Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. Da das streitige Rechtsverhältnis gegenüber den Antragstellern – jedenfalls im \nHinblick auf die Begründetheit des Normenkontrollantrages – nur einheitlich entschieden \nwerden konnte, haften die Antragsteller als Gesamtschuldner \n \nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nGründe, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht \nersichtlich. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n\n28 \n \n \nTraub \nDr. N. Koch \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-16/2-d-243-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-16/2-d-243-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364337","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.077967+00:00"}}