{"status":"available","doknr":"OLD364336","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-22","aktenzeichen":"2 B 266/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 166/21 \nVG: \n3 V 1952/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 22. \nJuni 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 18. März 2021 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des \ngerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A. beigeordnet. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII \naufgrund der Feststellung, dass er volljährig sei. \n \nDer Antragsteller meldete sich am 28.07.2020 in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen \nals unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Er gab an, gambischer Staatsangehöriger und \nam .2004 geboren zu sein. Aufgrund der Ergebnisse einer qualifizierten \nInaugenscheinnahme durch zwei Mitarbeiter des Jugendamtes der Antragsgegnerin unter \nHinzuziehung eines Dolmetschers wurde die vorläufige Inobhutnahme mit Bescheid vom \n18.08.2020 beendet. Der Antragsteller sei aufgrund des Gesamteindrucks, den die \nJugendamtsmitarbeiter aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, seines Auftretens \nund seiner Angaben in dem Gespräch zur Alterseinschätzung gewonnen hätten, \nzweifelsfrei volljährig. Er habe in dem Gespräch ruhig, gelassen, meistens entspannt, reif \nund abgeklärt gewirkt, auch wenn die Jugendamtsmitarbeiter bei seinen Antworten \nnachhakten. Es bestehe der Eindruck, dass er mit seinen Angaben eine Strategie verfolgt \nhabe. Er habe oft knapp geantwortet und auch auf mehrmaliges Nachfragen kaum \nausführliche Angaben gemacht, so dass die Vermutung naheliege, er habe möglichst \nwenig Informationen preisgeben wollen, um Widersprüche und Ungereimtheiten zu \nvermeiden. Äußerlich sehe er deutlich älter aus als von ihm behauptet. Darauf \nangesprochen, habe der Antragsteller gesagt, er wisse im Grunde nicht wie alt er sei, sei \naber jedenfalls nicht volljährig. Zudem habe er sich in Widersprüche verstrickt. Zu Beginn \ndes Gesprächs habe er behauptet, 16 Jahre alt zu sein, obwohl er nach dem von ihm \nangegebenen Geburtsdatum erst 15 Jahre alt wäre. Zunächst habe er gesagt, seine Tante \nhätte ihm sein Geburtsdatum vor langer Zeit mitgeteilt, später habe er behauptet, es erst \nim Monat der Inaugenscheinnahme (August 2020) erfahren zu haben. Es sei auch nicht \nnachvollziehbar, wieso er nun ausgerecht nach seiner Ankunft in Bremen begonnen habe, \nsich für sein Alter zu interessieren, nachdem ihm dies zuvor scheinbar jahrelang – auch \nwährend des Asylverfahrens in Italien – egal gewesen sein soll. Der Antragsteller habe \nangegeben, 2016 in Italien angekommen zu sein und sich dort erfolgreich als 19-Jähriger \nausgegeben zu haben, da er sein wirkliches Alter nicht gewusst habe. Damals wäre er \naufgrund des behaupteten Geburtsdatums aber erst 11 Jahre alt gewesen. Es sei \nausgesprochen unwahrscheinlich, dass die italienischen Behörden einem Elfjährigen \nglauben, dass er 19 Jahre alt sei. Zum Schulbesuch habe der Antragsteller lediglich \nangegeben, dass dieser fünf Jahre gedauert habe, aber angeblich nicht gewusst, wann \ndas war und wie alt er damals gewesen sei. Zum Tod seiner Eltern habe er erst angegeben, \ndiese seien schon früh verstorben und er sei bei Onkel und Tante aufgewachsen. Später \n\n3 \n \n \nhabe er gesagt, 40 Tage nach dem Tod der Eltern mit seinem Onkel nach Libyen gereist \nzu sein, ohne zu wissen, in welchem Jahr das war. Dann habe er wiederum gesagt, 2016 \nin Libyen angekommen zu sein und sich dort zwei Jahre lang aufgehalten zu haben. Dies \nkönne aber nicht stimmen, denn 2016 habe der Antragsteller schon in Italien Asyl \nbeantragt. Sehr unglaubhaft wirke die Behauptung des Antragstellers, ihm sei in Italien \nmonatlich gegen bzw. ohne seinen Willen Blut abgenommen worden. \n \nDer Antragsteller hat am 26.08.2020 Widerspruch gegen die Beendigung der vorläufigen \nInobhutnahme erhoben und am 18.09.2020 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Zur Begründung hat er darauf \nhingewiesen, dass er während des ganzen Verfahrens stets dasselbe Datum als \nGeburtstag angegeben und stets erklärt habe, dies nur von seiner Tante zu wissen. Es sei \nwidersprüchlich, wenn der Bescheid des Jugendamtes einerseits darauf abstelle, dass er \nselbst bei Nachfragen ruhig und selbstsicher geblieben sei, um ihm anschließend \nvorzuhalten, sein gesamtes Verhalten und die angeblichen Ungereimtheiten in seinem \nVortrag sprächen für die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Bewertung der \nSchilderung monatlicher Blutabnahmen als nicht glaubhaft beruhe darauf, dass die \nJugendamtsmitarbeiter offenbar keine Kenntnisse über das System der Blutspende in \nItalien hätten. Aus einer Internetquelle ergebe sich, dass in Italien keine ausreichende \nBereitschaft für freiwillige Blutspenden bestehe und Blut daher sogar importiert werden \nmüsse. Ferner stimmten die Angaben zu seiner Ankunft auf Sizilien und der \nanschließenden Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung in einem Ort in der Toskana \nmit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage überein. Zumindest liege bezüglich seiner \nVolljährigkeit ein Zweifelsfall vor, der durch ein medizinisches Gutachten hätte aufgeklärt \nwerden müssen. Hätte er tatsächlich – wie es ihm das Jugendamt vorwirft – in dem \nGespräch eine Strategie verfolgt, hätte er sein Lebensalter anhand des angegebenen \nGeburtsdatums vorher berechnet, anstatt zunächst irrtümlich anzugeben, 16 Jahre alt zu \nsein. Allein der Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild sei unter diesen Umständen \nungeeignet, Minderjährigkeit sicher auszuschließen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.03.2021 abgelehnt. Zwar \nsei der Antragsteller entgegen § 42f Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII nicht vom Jugendamt darüber informiert worden, dass er zu der qualifizierten \nInaugenscheinnahme eine Vertrauensperson hinzuziehen könne. Dieser Verfahrensfehler \nsei aber gemäß § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil er die Entscheidung in der Sache \noffensichtlich nicht beeinflusst habe. Die Angaben des Antragstellers vermieden nahezu \njede konkrete zeitliche Zuordnung und seien derart widersprüchlich, dass ohne \nvernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden könne, dass die Jugendamtsmitarbeiter ihn \n\n4 \n \n \nals minderjährig eingeschätzt hätten, wenn in dem Gespräch eine Person seines \nVertrauens anwesend gewesen wäre. Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen \nVerfahren plausibilisiere seine Angaben nicht, sondern beschränke sich weitgehend auf \nallgemeine Verfahrenskritik. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. \n \n1. Die Rüge, es fehle an einem einwandfreien Verwaltungsverfahren nach § 42f SGB VIII, \nweil der Antragsteller nicht über sein Recht informiert worden sei, eine Person seines \nVertrauens zu benachrichtigen, gibt keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des \nVerwaltungsgerichts dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs angeordnet wird. \n \na. Allerdings genügt die durch die Antragsgegnerin durchgeführte qualifizierte \nInaugenscheinnahme nicht den Anforderungen an das behördliche Verfahren zur \nAlterseinschätzung und -feststellung. \n \nGemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im \nAltersfeststellungsverfahren entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist dem \nKind oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines \nVertrauens zu benachrichtigen. Die Möglichkeit, bereits im Altersfeststellungsverfahren \neine Vertrauensperson hinzuzuziehen, dient der Wahrung der Beteiligungsrechte des \nBetreffenden unter besonderer Beachtung des Kindeswohls. Die effektive Durchsetzung \ndieses Rechts verlangt, dass die Betreffenden von Seiten des Jugendamtes im Vorfeld der \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme \nso \nrechtzeitig \nüber \ndie \nMöglichkeit, \neine \nVertrauensperson zu benachrichtigen, informiert werden, dass es ihnen möglich ist, die \nVertrauensperson noch im Vorfeld der Inaugenscheinnahme zu benennen und zu \nkontaktieren. Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten \nInaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 26.04.2021 \n– 2 B 62/21, juris Rn. 11). \n \nDas Verfahren der qualifizierten Inaugenscheinnahme des Antragstellers wird diesen \nVorgaben nicht gerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihn vor dem \nGespräch am 17.08.2020 über die Möglichkeit informiert hat, eine Person des Vertrauens \nhinzuzuziehen. \nDas \nGesprächsprotokoll \nenthält \nhierauf \nkeinen \nHinweis. \nDie \nAntragsgegnerin behauptet auch nicht, dass eine solche Information stattgefunden habe. \n \n\n5 \n \n \nb. Der Verstoß gegen das Verfahrensrecht des Antragstellers führt hier, anders als die \nBeschwerde annimmt, nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nanzuordnen wäre. Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, \nder – wie vorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht \nwerden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die \nörtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung \ndie Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche \nhypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls \nbestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den \nVerfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen \nEntscheidung genügt nicht (vgl. zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13/18, \njuris Rn. 25 m.w.N.). \n \nEine solche konkrete Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung ist unter den \nGegebenheiten des zu entscheidenden Einzelfalls nicht anzunehmen. \n \nZwar trifft es zu, dass gerade ein wirklich minderjähriger Betroffener möglicherweise im \nRahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme anders agiert und schlüssigere Angaben \nmacht, wenn er von einer Vertrauensperson begleitet wird, als wenn er dem Jugendamt in \ndieser Situation allein gegenübertreten muss. Daher kann die Überzeugungskraft der \nAlterseinschätzung des Jugendamtes in Frage gestellt sein, wenn der Betroffene nicht oder \nnicht rechtzeitig über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson informiert \nworden ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, juris Rn. 14). \n \nHierfür genügt es indes nicht, dass der Betroffene im Widerspruchs- bzw. \nGerichtsverfahren pauschal behauptet, er hätte sich bei Hinzuziehung einer \nVertrauensperson im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme anders verhalten \noder eingelassen. Es ist vielmehr erforderlich, dass er die bislang unzureichenden \nAngaben zu seiner Biografie nachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem \nGespräch \nmangels \nAnwesenheit \neiner \nVertrauensperson \nmöglicherweise \nnicht \nausreichend erklären konnte, ausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst \njetzt nicht in der Lage ist. Denn nur in diesem Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass \ndie Behördenmitarbeiter dann, wenn sie dem Betreffenden die Anwesenheit einer \nVertrauensperson \nim \nGespräch \nermöglicht \nhätten, \nauf \nder \nGrundlage \neiner \nGesamtwürdigung zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wären (OVG Bremen, \nBeschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, juris Rn. 15). \n \n\n6 \n \n \nDem genügt der Vortrag des inzwischen anwaltlich vertretenen Antragstellers im \nRechtsbehelfsverfahren nicht. \n \nAllerdings misst der Senat keine große Bedeutung dem Umstand bei, dass der \nAntragsteller zu Beginn des Alterseinschätzungsgesprächs angegeben hat, 16 Jahre alt zu \nsein, obwohl er nach dem von ihm angegeben Geburtsdatum erst 15 Jahre alt gewesen \nwäre. Das Gespräch fand knapp drei Wochen vor dem (angeblichen) 16. Geburtstag des \nAntragstellers statt. Bei Lichte betrachtet ist die Differenz zwischen dem angegebenen \nGeburtsdatum und dem angegebenen Alter daher minimal. \n \nAnders als die Beschwerde meint, ist es nicht widersprüchlich, wenn der Bescheid \nzunächst auf das auch bei Nachfragen ruhige und selbstsichere Verhalten des \nAntragstellers hinweist, und ihm anschließend entgegenhält, er habe sich in Widersprüche \nverstrickt. Das eine zielt auf die Art, wie der Antragsteller seine Angaben in dem Gespräch \nvorgetragen hat, ab, während das andere sich auf den Inhalt dieser Angaben bezieht. \nUngereimt wäre es, wenn der Bescheid in Bezug auf denselben Moment des Gesprächs \nsowohl behaupten würde, der Antragsteller sei ruhig und sicher gewesen, als auch, er sei \nunruhig und unsicher gewesen. Dies ist nicht der Fall. \n \nDer Umstand, dass der Antragsteller seit seiner Ankunft in Bremen durchgängig dasselbe \nGeburtsdatum angibt, genügt für sich allein noch nicht für einen in sich stimmigen und \nnachvollziehbaren Vortrag zum Lebensalter. Soweit die Beschwerde vorträgt, der \nAntragsteller habe stets gesagt, sein Geburtsdatum lediglich aus den Angaben seiner \nTante zu kennen, verschweigt sie den erheblichen Widerspruch, in den sich der \nAntragsteller bezüglich der Zeit, zu der dies passiert sein soll, in der qualifizierten \nInaugenscheinnahme verstrickt hat. Ausweislich des Protokolls der Inaugenscheinnahme \n(Bl. 14 ff. d. Verwaltungsvorgangs) hat er zunächst angegeben, es sei „lange her“, dass \ndie Tante ihm sein Geburtsdatum genannt habe. Wie alt er damals war, wisse er nicht (vgl. \nBl. 16, 3. Abs. von oben d. Verwaltungsvorgangs). Im weiteren Gesprächsverlauf äußerte \ner sich jedoch dahingehend, er wisse erst „seit diesem Jahr“ (also 2020), wie alt er sei, \nbzw. habe sein Geburtsdatum von seiner Tante erst „in diesem Monat“ (also August 2020) \nmitgeteilt bekommen (vgl. Bl. 16, 5. Abs. von oben d. Verwaltungsvorgangs). \n \nEs trifft zu, dass die Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Italien \n(Ende 2016) und zum dortigen Unterbringungsort mit dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage \nübereinstimmen. Die Beschwerde verschweigt jedoch einen anderen Widerspruch, in den \nsich der Antragsteller diesbezüglich im Gespräch mit den Jugendamtsmitarbeitern \nverstrickt hat: Er hat nämlich zwischenzeitlich behauptet, 2016 in Libyen angekommen und \n\n7 \n \n \ndort ca. 2 Jahre geblieben zu sein (vgl. Bl. 18, 4. Absatz von oben des \nVerwaltungsvorgangs). Auf den Vorhalt, dass er zu Beginn des Gesprächs noch \n(zutreffend) gesagt habe, Ende 2016 bereits in Italien angekommen zu sein, behauptete \nder Antragsteller, nun doch nicht mehr sicher zu wissen, wann er in Libyen angekommen \nsei. Diese plötzliche Berufung auf angebliche Erinnerungslücken, nachdem unmittelbar \nzuvor noch eine vergleichsweise präzise zeitliche Angabe zu Ankunft und Aufenthaltsdauer \nin Libyen gemacht worden war, überzeugt nicht. \n \nDie Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass die Behauptung des Antragstellers \nglaubhaft ist, er habe Italien verlassen, weil ihm dort mehrere Jahre lang monatlich Blut \nabgenommen worden sei, wobei ihm zum Grund lediglich gesagt worden sein soll, dies sei \ngesetzlich vorgeschrieben. Aus der von der Beschwerde zitierten Internetquelle ergibt sich \nnur, dass in Italien keine ausreichende Bereitschaft zu Blutspenden besteht und deshalb \nBlut importiert werden muss. Daraus zu folgern, einem Asylsuchenden würde mehrere \nJahre lang regelmäßig ohne ausreichende Aufklärung und Einwilligung Blut abgenommen, \nist pure Spekulation. \n \nZutreffend weist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss überdies darauf hin, \ndass der Antragsteller im Alterseinschätzungsgespräch an einer Stelle behauptet hat, beim \nTod seiner Eltern „sehr klein“ gewesen und anschließend bei Onkel und Tante \naufgewachsen zu sein, später aber gesagt hat, dass er (nur) 40 Tage nach dem Tod der \nEltern mit seinem Onkel nach Libyen ausgereist sei. Die denkbare (vom Antragsteller \nallerdings gar nicht gegebene) Erklärung, dass er mit Onkel und Tante in Libyen \naufgewachsen ist, wäre ebenfalls nicht schlüssig: Wenn der Antragsteller beim Tod der \nEltern „sehr klein“ gewesen wäre und sich mit seinem Onkel schon 40 Tage später auf den \nWeg nach Libyen gemacht hätte, wäre er auch zum Zeitpunkt der Ausreise noch „sehr \nklein“ gewesen und könnte mithin nicht bis zur 5. Klasse die Schule in Gambia besucht \nhaben. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller \nwichtige Lebensabschnitte und Ereignisse wie den Schulbesuch und den Tod der Eltern \nnoch nicht einmal annäherungsweise konkret zeitlich eingeordnet hat. Es ist nicht \nnachvollziehbar, dass ein Kind fünf Jahre lang die Schule besucht und selbst beim \nVerlassen der Schule immer noch nicht zumindest in etwa weiß, wie alt es ist und in \nwelchem Jahr man sich befindet. Diesbezüglich erklärt sich die Beschwerde nicht. \n \nWie die Antragsgegnerin hält auch der Senat es überdies für praktisch ausgeschlossen, \ndass ein gerade erst zwölf Jahre alt gewordenes Kind (der Antragsteller will im 2004 \ngeboren sein und ist Ende 2016 in Italien angekommen) sich irrtümlich für 19 Jahre alt hält \nund die italienischen Behörden ihm dies auch noch glauben. Das Einschätzen des Alters \n\n8 \n \n \neines Menschen ohne Hilfe eines medizinischen Gutachtens ist mit Unwägbarkeiten \nbehaftet, deren Ausmaß je nach der Lebensphase, in der sich der Einzuschätzende \nbefindet, unterschiedlich ist. Zwischen einem gerade eben zwölf Jahre alt gewordenen \nKind und einem – auch biologisch gesehen – schon erwachsenen 19 Jahre alten Mann \nbestehen indes so deutliche Unterschiede, dass eine Verwechselung ausgeschlossen ist. \nMit anderen Worten ausgedrückt: Zwischen einem Fünft- oder Sechstklässler und einem \nAbiturienten kann nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder Erwachsene sicher \nunterscheiden. Dies ist in Italien sicherlich nicht anders als in Deutschland. Ferner kann \nnicht ernsthaft behauptet werden, dass zwölfjährige Kinder, selbst wenn sie ihr genaues \nAlter nicht kennen, nicht wüssten, dass sie jedenfalls keine Erwachsenen sind. Insofern \nüberzeugt es nicht, wenn der Antragsteller sich bei seinem Asylantrag in Italien quasi \nversehentlich als Neunzehnjähriger ausgegeben haben will. \n \nVor diesem Hintergrund erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller \ndann, wenn in dem Gespräch mit den Jugendamtsmitarbeitern eine Vertrauensperson \nanwesend gewesen wäre, seine Biographie so glaubhaft geschildert hätte, dass er als \nminderjährig eingeschätzt worden wäre. \n \n2. Die Auffassung des Antragstellers, § 42 Satz 1 SGB X dürfe auf Verstöße gegen die \nPflicht zur Information über die Möglichkeit der Benachrichtigung einer Vertrauensperson \nnicht angewandt werden, überzeugt zumindest in seinem Fall nicht. \n \na) Die Anwendung des § 42 SGB X im Rahmen der §§ 42a, 42f SGB VIII verstößt jedenfalls \nim vorliegenden Fall weder gegen Art. 41 Abs. 2 EUGrCh noch gegen Art. 25 Abs. 1 RL \n2013/32/EU. Beide Vorschriften sind nicht anwendbar. \n \nNach Art. 41 Abs. 1 EUGrCh hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten \nvon den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und \ninnerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EUGrCh \numfasst dieses Recht insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr \ngegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. \n \nDer unmittelbare Anwendungsbereich des Art. 41 EUGrCh beschränkt sich nach dem \nklaren Wortlaut des Absatzes 1 auf Verfahren vor Organen, Einrichtungen und Stellen der \nEuropäischen Union (st. Rspr. des EuGH, vgl. zuletzt Urt. v. 26.03.2020 – C 496/18, juris \nRn. 63 m.w.N.). Allerdings ist sein sachlicher Gehalt auch in mitgliedstaatlichen Verfahren \nbei der Durchführung von Unionsrecht als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zu \nbeachten (EuGH, Urt. v. 08.05.2014 – C-604/12, juris Rn. 49 f.). \n\n9 \n \n \n \nBei der vorläufigen Inobhutnahme unbegleiteter, nach eigenen Angaben minderjähriger \nAusländer (§ 42a SGB VIII) und bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden \nAltersfeststellung (§ 42f SGB VIII) handeln die Jugendämter jedenfalls dann nicht in \n„Durchführung von Unionsrecht“, wenn die Betroffenen keinen Antrag auf internationalen \nSchutz stellen. \n \nEine Durchführung von Unionsrecht liegt (nur) in unionsrechtlich geregelten \nFallgestaltungen vor, also dann, wenn eine ausreichende Anknüpfung an das Unionsrecht \nbesteht, wenn die Aktivität der Mitgliedstaaten konkret zu einer Anwendung des \nUnionsrechts führt bzw. wenn ein hinreichender Zusammenhang von einem gewissen \nGrad besteht (Jarass, EUGrCh, 4. Aufl. 2021, Art. 51 Rn. 23 m.w.N.). Der hinreichende \nZusammenhang fehlt, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden \nSachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den \nfraglichen Sachverhalt schaffen (Jarass, EUGrCh, 4. Aufl. 2021, Art. 51 Rn. 24 m.w.N.). \nUnzureichend ist, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder einer von ihnen \nmittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Jarass, EUGrCh, 4. Aufl. 2021, Art. \n51 Rn. 25 m.w.N.). \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die (vorläufige) Inobhutnahme von Personen, die behaupten, \nminderjährige unbegleitete Ausländer zu sein, unionsrechtlich geregelt ist. Die \nAusgestaltung des Kinder- und Jugendhilferechts obliegt ausschließlich dem deutschen \nGesetzgeber (Kepert/ Dexheimer, in: Kunkel/ Kepert/ Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42f \nRn. 6). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betroffene Person – wie hier – in Deutschland \nkeinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. \n \nAls einzige (angeblich) einschlägige unionsrechtliche Vorschrift nennt die Beschwerde \nArt. 25 der „Asylverfahrensrichtlinie“ 2013/32/EU. Die dort geregelten Garantien für \nunbegleitete Minderjährige gelten indes nach dem klaren Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 RL \n2013/32/EU nur in „Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie“. Die Richtlinie gilt nach \nihrem Art. 3 Abs. 1 nur für Anträge auf internationalen Schutz. Damit sind Anträge auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes gemeint \n(Art. 2 lit. b RL 2013/32/EU). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Er \nhat \ngegenüber \ndem \nJugendamt \nvielmehr \nausdrücklich \nangegeben, \nwegen \n„Perspektivlosigkeit“ \nnach \nDeutschland \ngekommen \nzu \nsein \n(vgl. \nBl. \n19 \nd. \nVerwaltungsvorgangs). Überdies wäre die Gewährung von Jugendhilfe nicht Teil des \nAsylverfahrens. Asylverfahren und Jugendhilfeverfahren werden von unterschiedlichen \nBehörden unterschiedlicher Rechtsträger auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen \n\n10 \n \n \ndurchgeführt und verfolgen unterschiedliche Ziele (Schutz vor im Herkunftsstaat \ndrohenden Gefahren einer- und Schutz des Kindeswohls in Deutschland andererseits). Sie \nbedingen einander auch nicht: Weder die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII \nnoch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII setzen voraus, dass ein Asylantrag gestellt \nwurde oder wird. Ferner kommt der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII keine \nBindungswirkung für andere Verfahren als demjenigen über die Inobhutnahme zu (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 002.3.2017 – 1 B 331/16, juris Rn. 11 sowie BT-Drs. 18/6392, S. \n20), so dass sie insbesondere nicht die Frage vorwegnimmt, ob der Betroffene in einem \neventuellen späteren Asylverfahren als minderjährig anzusehen wäre und ihm daher dort \ndie Garantien aus Art. 25 RL 2013/32/EU zu gewähren wären. Der Auffassung des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Art. 25 RL 2013/32/EU sei auf die Altersfeststellung \nnach § 42f SGB VIII unmittelbar anzuwenden, weil das jugendhilferechtliche \nInobhutnahmeverfahren untrennbar mit dem Asylverfahren unbegleiteter minderjähriger \nFlüchtlinge verbunden sei (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.07.2016 – 12 CE 16.1186, juris Rn. \n21 f.), vermag der Senat sich daher nicht anzuschließen. Auch in der Praxis ist es nach der \nErfahrung des Senats keineswegs die Regel, dass in Obhut genommene unbegleitete \nminderjährige Ausländer Asylanträge stellen (vgl. auch Kepert/ Dexheimer, in: Kunkel/ \nKepert/ Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42f Rn. 6). Jedenfalls solange ein Asylantrag nicht \ngestellt wurde, besteht die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof befürchtete Gefahr \neiner „Spaltung des elementaren Status eines jungen unbegleiteten Flüchtlings“ (vgl. \nBayVGH, aaO., juris Rn. 22) nicht. Eine gewisse thematische Nähe zwischen der \nInobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer und der Gewährung internationalen \nSchutzes reicht nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht aus, um von einer \n„Durchführung von Unionsrecht“ zu sprechen. Gleiches gilt für mittelbare Auswirkungen, \ndie die Gewährung oder Nichtgewährung von Jugendhilfemaßnahmen in dem Fall, dass \nspäter ein Asylantrag gestellt wird, für das Asylverfahren haben mag (vgl. für eine solche \nmittelbare Bezugnahme auf die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII in einem \nAsylverfahren z.B. VG Berlin, Beschl. v. 18.12.2017 – 9 L 676.17 A, juris Rn. 20 ff.). Zur \nVermeidung von Missverständnissen weist der Senat auf Folgendes hin: Die vorstehenden \nAusführungen schließen nicht aus, dass der in Art. 25 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2 RL \n2013/32/EU normierte Grundsatz „im Zweifel für die Minderjährigkeit“, der in der o.g. \nEntscheidung \ndes \nBayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs \nstreitig \nwar, \nim \njugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren auf anderer Rechtsgrundlage als \nderjenigen einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie gilt. \n \nb) Ebenso kommt die von der Beschwerde befürwortete entsprechende oder analoge \nAnwendung des Art. 25 Abs. 1 RL 2013/32/EU auf das jugendhilferechtliche \nAltersfeststellungsverfahren in dem Sinne, dass § 42 SGB X wegen Unvereinbarkeit mit \n\n11 \n \n \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen des EU-Rechts (vgl. EuGH, Urt. v. \n16.07.2020 – C 517/17, juris Rn. 59, 70 ff.) nicht anzuwenden wäre, nicht in Betracht. Es \nfehlt hier bereits an der Grundvoraussetzung für eine Analogie, nämlich dem Bestehen \neiner Regelungslücke. Mit § 42 SGB X besteht eine ausdrückliche Fehlerfolgenregelung \ndes \ndeutschen \nVerwaltungsverfahrensrechts \nfür \nVerfahrensfehlern \nin \njugendhilferechtlichen Angelegenheiten. \n \nDaran ändert der Umstand nichts, dass das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom \n04.06.2018 – 1 B 53/18, juris Rn. 36 ausgeführt hat, die Regelung des § 42f Abs. 2 SGB \nVIII über die Einholung von medizinischen Altersfeststellungsgutachten sei dem Art. 25 \nAbs. 5 Unterabsatz 3 der RL 2012/32/EU nachgebildet. Dieser Hinweis auf die Richtlinie \ndiente lediglich dazu, das Ergebnis der Subsumption des Sachverhalts unter die zuvor aus \ndem nationalen Recht entwickelten Grundsätze für Beweisverwertungsverbote (vgl. OVG \nBremen, aaO., juris Rn. 35) zu bestätigen. Es ging nicht darum, eine ausdrückliche \nnationale Verfahrensregelung unter entsprechender Anwendung unionsrechtlicher \nGrundsätze unangewendet zu lassen. \n \nSoweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, nachdem er zunächst von der \nunmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 25 RL 2013/32/EU auf das Verfahren nach § 42f \nSGB VIII ausgegangen war (vgl. Beschl. v. 5.7.2016 – 12 CE 16.1186, juris Rn 21 f.; s. \ndazu oben a), in späteren Entscheidungen von einer „entsprechenden“ Anwendung spricht \n(vgl. Beschl. v. 05.04.2017 – 12 BV 17.185, juris Rn. 33; Beschl. v. 13.12.2016 – 12 CE \n16.2333, juris Rn. 26), bezieht sich dies auf den in Art. 25 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2 RL \n2013/32/EU verankerten Grundsatz „im Zweifel für die Minderjährigkeit“. Es ging dort mithin \num eine Frage, die im deutschen Recht nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt \nist. Zur Schließung einer solchen Lücke kann eine entsprechende Heranziehung \nunionsrechtlicher Regelungen über die Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen \nAsylantragstellern sinnvoll sein. Bezüglich der vorliegend streitentscheidenden Frage, \nwelche Rechtsfolgen Verfahrensfehler in jugendhilferechtlichen Verfahren haben, besteht \nindes im nationalen Recht keine Lücke. Sie ist in § 42 SGB X ausdrücklich geregelt. \n \nDie Anwendung des § 42 SGB X benachteiligt den Betroffenen nicht unbillig. Im \ngerichtlichen Verfahren findet eine umfassende Überprüfung der Altersfeststellung in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht statt, wobei im Eilverfahren schon bloße Zweifel an \nder von der Behörde vorgenommenen Alterseinschätzung zum Erfolg führen. Ein \nEinschätzungs- oder Beurteilungsspielraum steht dem Jugendamt nicht zu (OVG Bremen, \nBeschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). Kommt das Gericht nach einer solchen \nPrüfung zu der Einschätzung, dass die Einstufung des Betroffenen als volljährig trotz eines \n\n12 \n \n \nVerfahrensfehlers offenkundig zutreffend ist, wäre eine Aufhebung des Bescheides reine \nFörmelei. \n \nc) Die Anwendung des § 42 Satz 1 SGB X ist vorliegend nicht durch § 42 Satz 2 SGB X \nausgeschlossen. Nach § 42 Satz 2 SGB X gilt die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern \nnach Satz 1 nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam \nnachgeholt worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die einer \nerweiternden Auslegung nicht zugänglich ist (Siewert, in: Diering/ Timme/ Stähler, SGB X, \n5. Aufl. 2019, § 42 Rn. 14). Die Anhörung des Betroffenen (§ 24 SGB X) und die qualifizierte \nInaugenscheinnahme (§ 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII) fallen in der Praxis zwar in der \nRegel örtlich und zeitlich zusammen und werden im selben Termin durchgeführt. Dies liegt \nnahe, denn die qualifizierte Inaugenscheinnahme schließt eine Befragung des Betroffenen \nein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit \nzu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B \n303/15, juris Rn. 13). Dennoch handelt es sich bei Anhörung und qualifizierter \nInaugenscheinnahme \nrechtlich \nbetrachtet \num \nzwei \nunterschiedliche \nVerfahrenshandlungen. Für die Anhörung nach § 24 SGB X ist eine bestimmte Form nicht \nvorgeschrieben (BSG, Beschl. v. 06.02.2008 – B 6 KA 9/07 B, juris Rn. 12). Da der \nAntragsteller auch nach dem von ihm angegebenen Geburtsdatum im August 2020 partiell \nhandlungs- und verfahrensfähig war (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 \nSGB I, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15, juris Rn. 12), konnte er \nselbst angehört werden. Dagegen gelten für die qualifizierte Inaugenscheinnahme \nbesondere Verfahrensvorschriften (vgl. § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 8 Abs. 1 und \n§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Wird – wie hier – gegen die letztgenannten Vorschriften \nverstoßen, ist zwar die qualifizierte Inaugenscheinnahme fehlerhaft, nicht jedoch die \nzeitgleich durchgeführte Anhörung im Sinne des § 24 SGB X. Daher liegt kein Fall des § \n42 Satz 2 SGB X vor. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 VwGO. \n \n4. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt \nbeizuordnen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe liegen vor und \ndie Rechtsverfolgung bot hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür genügt ein bei summarischer Prüfung offener \nAusgang (Olbertz, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 166 Rn. 29 m.w.N.). Dies kann \nvorliegend noch bejaht werden. Es war nicht von vornherein offensichtlich, dass die von \nder Beschwerde aufgeworfenen Fragen nur in einem für den Antragsteller negativen Sinn \nbeantwortet werden können. \n\n13 \n \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-22/2-b-266-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":12},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-22/2-b-266-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364336","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.034598+00:00"}}