{"status":"available","doknr":"OLD364335","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"2 B 203/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 203/21 \nVG: \n4 V 571/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration u, Sport, Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande \nBremen (ZASt), \nLindenstraße 110, 28755 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 23. \nJuni 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 8. April 2021 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verteilung in ein anderes \nBundesland nach § 15a AufenthG. \n \nIm März 2020 meldete sich der Antragsteller in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. \nEr gab an, aus Guinea zu stammen und minderjährig zu sein. Einen Pass und ein Visum \nbesaß er nicht. \n \nNach Durchführung eines Altersfeststellungsverfahrens nach § 42f SGB VIII beendete das \nJugendamt mit Bescheid vom 28.05.2020 die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers. \nDieser sei zweifelsfrei volljährig. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (VG Bremen, Beschl. v. \n11.01.2021 – 3 V 1256/20). \n \nVon der Ausländerbehörde der örtlich zuständigen Gemeinde zu einer beabsichtigten \nVerteilung in ein anderes Bundesland nach § 15a AufenthG angehört, trug der Antragsteller \nvor, dass er in psychiatrischer Behandlung sei und ein ausführliches Attest vorlegen werde. \nDazu ist es aber zunächst nicht gekommen. \n \nMit Bescheid vom 05.03.2021 verpflichtete die Ausländerbehörde den Antragsteller gem. \n§ 15a Abs. 2 AufenthG, sich zu der für die Verteilung zuständigen (Landes-)Behörde der \nAntragsgegnerin zu begeben. Da er weder über einen Pass noch über ein Visum verfüge, \nsei seine Einreise unerlaubt gewesen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Zwingende \nGründe im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 6 AufenthG, die einer Verteilung \nentgegen stünden, lägen nicht vor. Der Antragsteller erhob am 16.03.2021 Klage gegen \ndiesen Bescheid und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das \nVerwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 08.04.2021 ab; die \nBeschwerde hiergegen ist noch vor dem Senat anhängig (2 B 212/21). \n \nMit Bescheid vom 19.03.2021 wies die für die Verteilung zuständige Behörde der \nAntragsgegnerin den Antragsteller der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen \nin Bramsche zu, forderte ihn auf, sich dort hinzubegeben, und drohte ihm andernfalls die \nVerbringung \nmit \nunmittelbarem \nZwang \nan. \nDie \nsofortige \nVollziehung \nder \nZwangsmittelandrohung wurde angeordnet. \n\n3 \n \n \n \nDer Antragsteller hat am 22.03.2021 gegen den Verteilungsbescheid Klage erhoben und \ndie Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur \nBegründung \nverwies \ner \nauf \nsein \nVorbringen \nim \nVerfahren \ngegen \ndie \nVorspracheverpflichtung. Dort hatte er einen (Fach-)Arztbrief einer Kinder- und \nJugendpsychiatrischen Beratungsstelle (KIPSY) vom 22.01.2021 vorgelegt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit \nBeschluss vom 08.04.2021 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner \nBeschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat er einen neuen (Fach-)Arztbrief der KIPSY vom \n16.04.2021 vorgelegt. \n \nII. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zu Recht \ndavon ausgegangen, dass der Verteilungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist. \n \n1. Nicht zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, \nwonach es nicht die Aufgabe der Antragsgegnerin sei, beim Erlassen des \nVerteilungsbescheides das Vorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden \nGründen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) zu prüfen. \n \nAn der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen, wonach es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein \ngestuftes Verfahren handelt, in dessen Rahmen „zwingende Gründe“ im Sinne des § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen und von \ndieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über die \nVorspracheverpflichtung zu prüfen sind, nicht aber von der die Verteilung veranlassenden \nBehörde beim Erlass des Verteilungsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 \n– 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 07.01.2014 – 1 B 290/13, juris Rn. 13), hält der Senat \nnicht länger fest. Ob zwingende Gründe einer Verteilung entgegenstehen, ist von der \nBehörde, \ndie \ndie \nVerteilung \nveranlasst, \nim \nRahmen \ndes \nErlasses \ndes \nVerteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) zu prüfen. Ob die \nAusländerbehörde zuvor einen Vorsprachebescheid (§ 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) \nerlassen hat oder nicht, ist unerheblich. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach die \nVerteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn eine Vorspracheverpflichtung \nvollziehbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 6) wird \nebenfalls nicht länger festgehalten. \n \n\n4 \n \n \na) Die Praxis hat gezeigt, dass die Verlagerung der Prüfung der „zwingenden Gründe“ \ngegen eine Verteilung in die Phase der Entscheidung über eine Vorspracheverpflichtung \ndie ihr in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zugedachte \n„Filterfunktion“ (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 – 1 B 290/13, juris Rn. 12; Beschl. \nv. 25.06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 5) oder Abschichtungsfunktion (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 17.03.2017 – 1 B 33/17, juris Rn. 8 – 10) nicht erfüllen kann. Sowohl das \nöffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der finanziellen Belastung auf \nLänder und Kommunen als auch das Interesse des betroffenen Ausländers, möglichst \nschnell zu erfahren, welche Ausländerbehörde für die Entscheidung über eine Duldung \noder einen Aufenthaltstitel örtlich zuständig ist, gebieten eine zügige Durchführung des \nVerteilungsverfahrens. Daher wartet die für die Veranlassung der Verteilung zuständige \nBehörde mit dem Erlass des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) in aller \nRegel weder bis zur Bestandskraft der Vorspracheverpflichtung noch bis zum Abschluss \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen diese ab. Aufgrund der bisherigen \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts ist der Betroffene somit gezwungen, vier \nparallele gerichtliche Verfahren (Klageverfahren gegen die Vorspracheverpflichtung, \nAntrag \nauf \nAnordnung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nVorspracheverpflichtung, Klage gegen den Verteilungsbescheid, Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid) gegen zwei \nunterschiedliche Rechtsträger (einmal das Land als Rechtsträger der die Verteilung \nveranlassenden Behörde und einmal die Gemeinde, die Rechtsträgerin der für die \nVorspracheverpflichtung zuständigen Ausländerbehörde ist) zu führen. Dies erhöht sein \nProzesskostenrisiko und verkompliziert den Rechtsschutz. Auch für die Verwaltung \nverkompliziert und verzögert die Notwendigkeit, dass zwei unterschiedliche Behörden zwei \ngetrennt anfechtbare Bescheide erlassen müssen, gegen die dann parallele \nRechtsschutzverfahren geführt werden, das Verteilungsverfahren. Die Gerichte werden \ndadurch ebenfalls zusätzlich belastet. Zu dem Anliegen sicherzustellen, dass der \nVerteilung entgegenstehende Umstände bereits in einem frühen Zeitpunkt berücksichtigt \nund die betroffenen Personen frühzeitig aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen \nwerden (OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 5), trägt die \nVorverlagerung der Prüfung dieser Umstände in die Verfahrensphase des § 15a Abs. 2 \nAufenthG nicht wesentlich bei. In der Regel ergeht die Verteilungsentscheidung nur wenige \nTage später als die Vorspracheverpflichtung. \n \nb) Aus der Rechtsauffassung, dass die Vollziehung der Verteilungsentscheidung die \nVollziehbarkeit der Vorspracheverpflichtung voraussetzt, haben sich weitere prozessuale \nFolgen ergeben, die nicht mit der Konzeption eines zügigen Verteilungsverfahrens in \nEinklang zu bringen sind. Nicht der negative Abschluss des Verfahrens des vorläufigen \n\n5 \n \n \nRechtsschutzes gegen den Verteilungsbescheid und wohl noch nicht einmal die \nBestandskraft des Verteilungsbescheides erübrigen nach der bisherigen Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts die weitere Prüfung von der Verteilung entgegenstehenden \nzwingenden Gründen, wenn gegen die Vorspracheverpflichtung noch ein Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes anhängig ist. Der Betroffene, der mit einem Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Verteilungsbescheid \nerfolglos geblieben ist, kann einen späteren Erfolg im Eilverfahren gegen die \nVorspracheverpflichtung zum Anlass nehmen, nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung \ndes negativen Beschlusses im Eilverfahren gegen die Verteilungsentscheidung zu \nbeantragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2020 – 2 B 152/20, juris Rn. 3). Und selbst \nwenn er es versäumt hat, gegen die Verteilungsentscheidung vorzugehen und diese daher \nbestandskräftig ist, dürfte es sich auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts bei einer späteren Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen die Vorspracheverpflichtung um eine nachträgliche Veränderung der dem \nVerteilungsbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage handeln, die einen \nAnspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verteilungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nBremVwVfG gibt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.03.2021 – 2 B 475/20, n.V.). \n \nc) Die Annahme, das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung sei allein von der \nAusländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 AufenthG zu prüfen, \nergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Regelungszusammenhang von § 15a Abs. 1 Satz \n6 AufenthG und § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (so aber OVG Bremen, Beschl. v. \n25.06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 5). \n \naa) Dagegen spricht bereits, dass die zeitliche Grenze, bis zu der § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG \nden \nNachweis \nsolcher \nGründe \nzulässt, \nnicht \nder \nErlass \nder \nVorspracheverpflichtung, sondern die Veranlassung der Verteilung ist (OVG NW, Beschl. \nv. 25.01.2018 – 18 B 1537/17, juris Rn. 11; Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. \n2020, § 15a AufenthG Rn. 19). Folglich verlangt die bisherige Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts, dass die Ausländerbehörde auch Hinderungsgründe, die der \nBetroffene nach Erlass der Vorspracheverpflichtung, aber vor Veranlassung der Verteilung \nnachweist, berücksichtigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 B 316/18, juris Rn. \n5; Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25). Dies setzt allerdings ein \nWiederaufgreifen \ndes \ndurch \nden \nErlass \ndes \nVorsprachebescheides \nbereits \nabgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vor der Ausländerbehörde und die förmliche \nAbänderung des Vorsprachebescheides voraus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 \n– 2 B 316/18, juris Rn. 5). Eine solche Verfahrensweise ist wenig praktikabel. \n \n\n6 \n \n \nbb) Daraus, dass nach § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Ausländerbehörde den \nBetroffenen zur Verteilung anhört, damit er entgegenstehende Gründe geltend machen \nkann, und sie das „Ergebnis der Anhörung“ an die Stelle übermittelt, die die Verteilung \nveranlasst, kann nicht geschlossen werden, dass die Ausländerbehörde über das \nVorliegen oder Nichtvorliegen von Hinderungsgründen gegen die Verteilung entscheidet. \nZwar obliegt die Anhörung Betroffener in der Regel der Behörde, die auch für die \nSachentscheidung zuständig ist. Spezielle Vorschriften können aber für bestimmte \nVerfahren \nabweichende \nRegelungen \nenthalten, \nnach \ndenen \nAnhörungs- \nund \nEntscheidungsbehörde auseinanderfallen (vgl. Schneider, in: Schoch/ Schneider, VwVfG, \n§ 28 Rn. 38; ferner z.B. die Regelung des § 71b Abs. 1 VwVfG für das Verfahren über eine \neinheitliche Stelle). Die Übermittlung des „Ergebnisses der Anhörung“ muss nicht \nbedeuten, dass die Ausländerbehörde über dieses Ergebnis eine abschließende \nEntscheidung in Form eines selbständig anfechtbaren Verwaltungsaktes trifft. Sie kann \nauch so verstanden werden, dass die Ausländerbehörde ein Anhörungsprotokoll oder eine \nim Rahmen einer schriftlichen Anhörung erfolgte Stellungnahme des Betroffenen an die \nBehörde, die die Verteilung veranlasst, weiterleitet. Dass § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG \nvom „Ergebnis der Anhörung“ und nicht von der „Entscheidung nach Absatz 2“ spricht, ist \nein starkes Indiz für das letztgenannte Verständnis der Norm. \n \nZur Wahrung der Rechte des Betroffenen kann es allerdings geboten sein, dass die die \nVerteilung veranlassende Behörde eine ergänzende Anhörung durchführt, wenn es \nAnhaltspunkte für eine Veränderung der Umstände seit der Anhörung durch die \nAusländerbehörde gibt oder der Ausländerbehörde bei der Anhörung Fehler unterlaufen \nsind (vgl. Schneider, in: Schoch/ Schneider, VwVfG, § 28 Rn. 38). \n \nd) Hinzu kommt, dass das Vorliegen von zwingenden Gründen im Sinne des § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG und deren konkrete Auswirkungen auf die Verteilungsentscheidung in \neinigen Fällen gar nicht abschließend beurteilt werden können, bevor die zentrale \nVerteilungsstelle der die Verteilung veranlassenden Behörde gem. § 15a Abs. 3 AufenthG \nden Ort benannt hat, dem der Betroffene zugewiesen werden soll. Gründe im Sinne des \n§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG müssen nicht stets eine Verteilung generell ausschließen; \nsie können auch nur die Verteilung an einen bestimmten Ort hindern (vgl. OVG NW, \nBeschl. v. 25.01.2018 – 18 B 1537/17, juris Rn. 4; auch das BVerwG erwähnt die \nMöglichkeit, dass die Verteilung nicht generell, sondern nur an den behördlich bestimmten \nOrt unzumutbar sein kann, vgl. Beschl. v. 22.08.2016 – 1 B 44/16, juris Rn. 4). Dies kann \nz.B. der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Kernfamilie an einen anderen Ort verteilt würde \nals denjenigen, an den die übrige Kernfamilie bereits verteilt wurde, oder wenn die \nKrankheit, an der der Betroffene leidet, am Zielort nicht adäquat behandelbar wäre. Ob ein \n\n7 \n \n \nsolcher Fall vorliegt, kann naturgemäß erst beurteilt werden, wenn der Zielort der \nVerteilung bekannt ist. \n \ne) Ferner ist festzustellen, dass andere Gerichte der bisherigen Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts nicht gefolgt sind. Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen ist ihr ausdrücklich entgegengetreten (vgl. Beschl. v. 25.01.2018 – 18 \nB 37/17, juris Rn. 7 ff.); das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht \nBerlin-Brandenburg haben einen ohne vorherige Vorspracheverpflichtung erlassenen \nVerteilungsbescheid ohne nähere Begründung für rechtmäßig gehalten (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 22.08.2016 – 1 B 44/16, juris Rn. 6 f. und OVG Bln-Bbg, Urt. v. 08.12.2015 – 3 \nB 4.15, juris Rn. 31). \n \nf) Die vorstehende Auffassung führt nicht dazu, dass § 15a Abs. 2 AufenthG überflüssig \nwäre. \nEs \nkann \nFälle \ngeben, \nin \ndenen \neine \neffektive \nDurchführung \ndes \nVerteilungsverfahrens voraussetzt, dass die Betroffenen persönlich bei der Stelle, die die \nVerteilung veranlasst, vorsprechen. Dies kommt insbesondere in Flächenländern oder bei \nanwaltlich nicht vertretenen Ausländern, denen der Verteilungsbescheid möglicherweise \nnur durch persönliche Übergabe verlässlich bekannt gegeben werden kann, in Frage. Dass \nin einem Stadt- bzw. Zwei-Städte-Staat, insbesondere bei anwaltlich vertretenen \nAusländern, eine persönliche Vorsprache dagegen aus praktischer Sicht nicht für das \nVerteilungsverfahren erforderlich ist, hat das erkennende Gericht bereits früher eingeräumt \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2017 – 1 B 181/17, juris Rn. 11). \n \ng) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat auf Folgendes hin: Die \nUnterscheidung \nzwischen \nvor \nVeranlassung \nder \nVerteilung \nnachzuweisenden \n„zwingenden Gründen“ (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) und erst nach Veranlassung \nder Verteilung nachgewiesenen Vollstreckungshindernissen, an die höhere Anforderungen \nzu stellen sind als an „zwingende Gründe“ (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 B \n316/18, juris Rn. 5, 8; Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 26), wird durch die \nvorliegende Änderung der Rechtsprechung nicht berührt. Es ändert sich lediglich die \nBehörde, die das Vorliegen zwingender Gründe zu prüfen hat. \n \n2. Dahinstehen kann, ob der Antragsteller die zeitliche Komponente des § 15a Abs. 1 Satz \n6 AufenthG, wonach der Hinderungsgrund „vor Veranlassung der Verteilung“ \nnachzuweisen ist, gewahrt hat. Dies könnte er möglicherweise durch den Hinweis auf seine \npsychische Erkrankung im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29.01.2021 an die \nAusländerbehörde, das auch zur Akte der Antragsgegnerin gelangt ist, oder durch die \nVorlage des Arztbriefes der KIPSY vom 22.01.2021 am 16.03.2021 im Verfahren \n\n8 \n \n \nbetreffend die Vorspracheverpflichtung getan haben, denn der Verteilungsbescheid ist erst \nam 19.03.2021 ergangen. Auch wenn man die rechtzeitige Geltendmachung unterstellt, \nergibt \nsich \naus \ndem \nVorbringen \ndes \nAntragstellers \n(einschließlich \ndes \nim \nBeschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Arztbriefes) nicht, dass zwingende Gründe \nseiner Verteilung nach Niedersachsen entgegenstehen. Soweit die Beschwerde sich \ngegen eine Einteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer in „zwei Klassen“ wendet – \nnämlich diejenigen, die eine Erkrankung bereits vor der Veranlassung der Verteilung \nnachweisen konnten, und diejenigen, denen dies erst später möglich war -, spielt dies für \nden vorliegenden Fall daher keine Rolle. \n \n3. Ein der Verteilung entgegenstehender zwingender Grund ist auch unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht nachgewiesen. \n \na) Der Senat unterstellt als wahr, dass der Antragsteller an der in den Arztbriefen der \nKIPSY attestierten psychischen Erkrankung (insbesondere einer Anpassungsstörung) \nleidet. \n \nb) Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Erkrankung in Niedersachsen nicht \nbehandelt werden könnte. \n \nDa \nin \nder \ngesamten \nBundesrepublik \nein \nfunktionierendes \nmedizinisches \nVersorgungssystem besteht, ist grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen – auch \npsychischer Art – im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen \nkönnen daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund \ndarstellen, der einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegensteht (OVG Bremen, \nBeschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14 juris, Rn. 8 f.). Zu berücksichtigende Faktoren sind \ninsbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen \nAufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden \nhaben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- \nbzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer \nVerteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n31.07.2014 – 1 B 177/14, juris Rn. 10 und Beschl. v. 08.05.2014, juris Rn. 4). Allein der \nVerlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen \nzwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14 juris, Rn. 10 \nund Beschl. v. 10.07.2019 – 2 B 316/18 juris, Rn. 9). \n \nSoweit es in dem Arztbrief vom 16.04.2021 heißt, im Falle einer Umverteilung des \nAntragstellers sei „eine weitere psychische Dekompensation zu befürchten“, so dass „aus \n\n9 \n \n \nfachärztlicher Sicht ein Verbleib in Bremen und damit eine Stabilisierung der äußeren \nSituation notwendig [sei], um eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Situation \nzu vermeiden“, ist dies angesichts des übrigen Inhalts der beiden Arztbriefe nicht \nnachvollziehbar. \n \nNach den vorgelegten Arztbriefen befand sich der Antragsteller seit Juli 2020 in der \nBehandlung in der KIPSY. Der Arztbrief vom 22.01.2021 beschreibt seine Stimmungslage \nals „gedrückt“, sieht aber keinen Anhalt für akute Suizidalität. Es wird berichtet, dass der \nAntragsteller Anspannung, Angst, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafprobleme und \nAlbträume geschildert habe. Der Antragsteller schwanke zwischen Hoffnung und \nZuversicht; es sei ihm wichtig, zur Schule zu gehen. Er benötige ein „sicheres \nLebensumfeld“. Im Arztbrief vom 16.04.2021 heißt es, der Antragsteller „schein[e] sich in \nBremen wohl zu fühlen, kenn[e] sich hier aus, bericht[e] von einem Freund, mit dem er sich \nregelmäßig treffe, und von anderen Bekannten. Als stabilisierend erleb[e] er besonders \nden Schulunterricht“. Außerdem sei er „an Fluchtraum gut angebunden“. Beim letzten \nTermine habe er die Medikation für einige Tage ausgesetzt, da ihm die Tabletten \nausgegangen seien; außerdem habe er von der Umverteilung erfahren. „Diese beiden \nFaktoren“ hätten zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Situation geführt; \nnach langer Zeit habe der Antragsteller wieder Lebensüberdrußgedanken geäußert. Als \nkonkrete Behandlung werden in den Arztbriefen therapeutische Stabilisierungsübungen, \nwie sie seit Juli 2020 im Rahmen von ein bis zwei Gesprächen pro Monat in der KIPSY \nstattgefunden haben, und eine Medikation mit Mirtazapin beschrieben. Von diesen \nMaßnahmen habe der Antragsteller gut profitiert. In beiden Arztbriefen werden eine \nFortführung von Gesprächen und der medikamentösen Behandlung sowie monatliche \nKontrollen von EKG, Blutwerten, RR, Puls und Gewicht empfohlen. \n \nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Medikament Mirtazapin dem Antragsteller in \nNiedersachsen \nnicht \nzur \nVerfügung \nstünde, \ndass \nim \nniedersächsischen \nGesundheitssystem monatliche Kontrollen von EKG, Blutwerten, RR, Puls und Gewicht \nnicht durchgeführt werden könnten oder dass in Niedersachsen Stabilisierungsübungen in \nForm therapeutischer Gespräche nicht möglich sind. In eine schützenswerte Arzt-\nPatienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung würde durch die Verteilung schon \ndeswegen nicht eingegriffen, weil dem Antragsteller ausweislich des Arztbriefs vom \n16.04.2021 auch in Bremen die bisherige Behandlung in der KIPSY nicht länger zur \nVerfügung steht. Bei dem Arztbrief handelt es sich um einen „Abschlussbericht zur \nÜberleitung in das Erwachsenensystem“, da der Antragsteller nach erfolglosem Abschluss \ndes Widerspruchsverfahrens gegen die Altersfeststellung nun als volljährig zu behandeln \nsei. Der Antragsteller muss sich also ohnehin einen neuen Facharzt bzw. eine neue \n\n10 \n \n \nFachärztin bzw. einen neuen Therapeuten oder eine neue Therapeutin für die \npsychiatrische Behandlung suchen. Soweit in dem Arztbrief vom 22.01.2021 ein „sicheres \nLebensumfeld“ für nötig erachtet wird, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das \nLebensumfeld in Niedersachsen „unsicherer“ ist als in Bremen. Weshalb der Besuch einer \nniedersächsischen Schule das Bildungsbedürfnis des Antragstellers nicht ebenso gut \nbefriedigen könnte wie der Besuch einer bremischen Schule, wird in den Arztbriefen \nebenfalls nicht erläutert. Ein Freund, Bekannte, der Kontakt zu einer Beratungsstelle für \njunge Geflüchtete sowie das Sich-Wohl-Fühlen und Sich-Auskennen stellen ein günstiges \nsoziales Umfeld dar, sind aber kein „zwingender Grund“ gegen eine Verteilung in ein \nanderes Bundesland. Die im Arztbrief vom 16.04.2021 geschilderte deutliche \nVerschlechterung der psychischen Situation und Äußerung von Lebensüberdrußgedanken \nwird von den unterzeichnenden Ärztinnen nicht nur auf die bevorstehende Verteilung, \nsondern auf eine Kombination aus der Verteilungsentscheidung und der für einige Tage \nausgesetzten Medikation zurückgeführt. Da – wie oben dargelegt – davon auszugehen ist, \ndass Mirtazapin auch in Niedersachsen erhältlich ist, ist nicht erkennbar, dass ein Umzug \nnach Niedersachsen kausal für das erneute Zusammentreffen dieser beiden ungünstigen \nFaktoren sein könnte. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nIII. Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Wie sich \naus den Ausführungen unter Ziff. II. ergibt, hatte die Beschwerde auch bei Anwendung \neines großzügigen Maßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-23/2-b-203-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":24},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 71b","ref_norm":"71b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-06-23/2-b-203-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364335","retrieved":"2026-07-09 04:52:15.006327+00:00"}}