{"status":"available","doknr":"OLD364333","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"6 LP 48/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 48/20 \nVG: \n12 K 62/19 \n \n \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n– Antragsteller – \nVerfahrensbevollmächtigte \n \nBeteiligt: \nVerfahrensbevollmächtigter \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Ollech-Zietelmann und Schumacher und die ehrenamtlichen Richter Roßberg \nund Tieste am 30. Juni 2021 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17.01.2020 \naufgehoben. \nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die durch \nden \nInitiativantrag \nvom \n12.04.2017 \nbeantragte \nMaßnahme \n(Eingruppierung der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in EG \n10 TV-L rückwirkend zum 01.11.2016) umzusetzen. \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nVerkündet am 30.06.2021 \n \nGerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller – der Personalrat einer nachgeordneten kommunalen Behörde im \nGeschäftsbereich der Senatorin für – und der Beteiligte – die Leitung dieser Behörde – \nstreiten darüber, ob, der Beteiligte verpflichtet ist, einen Initiativantrag des Antragstellers \nzur Höhergruppierung von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen umzusetzen. \n \nDer Senat der Freien Hansestadt Bremen beschloss am 25.10.2016 die Höhergruppierung \nder bisher in die Entgeltgruppe (EG) 9 TV-L eingruppierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen \nim „Case Management“ des …amtes in die EG 10 TV-L. Zwischen dem Antragsteller und \ndem Beteiligten ergaben sich Diskussionen, ob die Sozialpädagoginnen und \nSozialarbeiterinnen in der , die zur Dienststelle des Beteiligten gehört, ebenfalls \nhöherzugruppieren sind. Im Januar 2017 wandte sich die Dienststellenleitung an die \nsenatorische Behörde, teilte dieser mit, dass man eine Höhergruppierung der Betroffenen \nerreichen möchte, und bat um Auskunft zu den dafür erforderlichen Schritten. In der \nFolgezeit fand ein E-Mail-Wechsel zwischen der Dienststellenleitung und der \nsenatorischen Behörde zu dem Thema statt, unter anderem zu der Frage, welche \nMitarbeiterinnen betroffen sind. Die Angelegenheit war auch Gegenstand von \nMonatsgesprächen zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten. Am 15.02.2017 \nwurde die Stellung eines Initiativantrags auf einer Sitzung des Antragstellers thematisiert \nund einstimmig beschlossen, dass ein solcher Antrag gestellt werden „soll“. Im März und \nAnfang April 2017 erkundigte sich der Beteiligte bei der senatorischen Behörde nach dem \nSachstand. Mit Schreiben vom 05.04.2017 – dem Beteiligten aber offenbar erst am \n12.04.2017 zusammen mit dem Beschluss des Antragstellers übermittelt – kündigte die \nVorsitzende des Antragstellers einen Initiativantrag in der Angelegenheit an. \n \nIn seiner Sitzung am 12.04.2017 fasste der Antragsteller den folgenden Beschluss: „Wir \nbeantragen: Die Eingruppierung der Sozialarbeiter- und Sozialpädagogen-Stellen in EG \n10 TV-L analog zu den Casemanager-Stellen im Amt , also rückwirkend zum 01.11.2016.“ \nIn der Tagesordnung, die den Mitgliedern mit der Ladung übersandt worden war, war der \nTagesordnungspunkt unter TOP 8 „Verschiedenes“ als Unterpunkt 8 b) mit der \nBezeichnung „Initiativantrag zur Bewertung der Sozialarbeiterstellen in der “ aufgeführt. \nDer Initiativantrag ging dem Beteiligten am 12.04.2017 zu. Der Beteiligte teilte dem \nAntragsteller am 05.05.2017 mit, dass er den Vorgang an die senatorische Behörde mit \nder Bitte, das Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen herzustellen, übermittelt, von \ndort aber noch keine Rückmeldung erhalten habe. Er werde den Vorgang weiterverfolgen. \nAm 12.05.2017 bat er den Antragsteller um Verlängerung der Antwortfrist (§ 58 Abs. 4 Satz \n2 BremPersVG) bis zum 26.05.2017, die ihm gewährt wurde. Mit Schreiben vom \n\n3 \n \n \n13.01.2018 und 07.02.2018 forderte der Antragsteller den Beteiligten zur Umsetzung der \nHöhergruppierung auf. In einer E-Mail vom 31.05.2018 wies die Vorsitzende des \nAntragstellers den Beteiligten darauf hin, dass die Antwortfrist auf den Initiativantrag seit \ndem 26.05.2017 abgelaufen sei und kündigte für den Fall, dass eine andere Klärung der \nAngelegenheit nicht möglich sei, den Gang vor das Verwaltungsgericht an. Mit Schreiben \nvom 01.06.2018 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er müsse den Initiativantrag \nablehnen, weil seine Umsetzung „aus tarifrechtlichen Gründen nicht möglich“ sei. \n \nDer Antragsteller hat am 11.01.2019 das Verwaltungsgericht angerufen. Er hat geltend \ngemacht, dass mit dem Verstreichen der Antwortfrist die Zustimmung des Beteiligten zu \ndem Initiativantrag nach § 58 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG als erteilt gelte und der Beteiligte \ndaher zur Umsetzung der beantragten Maßnahme verpflichtet sei. Die Höhergruppierung \nvon Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern falle unter das Initiativrecht der Personalräte \nnach dem BremPersVG. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die durch den Initiativantrag vom \n05.04.2017 \nund \n12.04.2017 \nbeantragte \nMaßnahme (Eingruppierung \nder \nSozialarbeiter- und Sozialpädagogenstellen in EG 10 TV-L rückwirkend zum \n01.11.2016) umzusetzen. \n \nDer Beteiligte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer Antragsteller verfolge mit seinem Antrag unzulässigerweise die Durchsetzung der \nindividuellen Rechte einzelner Arbeitnehmerinnen, die die Betroffenen selbst vor den \nArbeitsgerichten \ngeltend \nmachen \nkönnten. \nZudem \nsei \ndie \nordnungsgemäße \nBeschlussfassung fraglich, da die Vorsitzende des Antragstellers persönlich betroffen sei. \nDie begehrte Maßnahme widerspreche dem Tarifvorbehalt. Bewertungen der Stellen \nhätten ergeben, dass die Eingruppierung in EG 9 TV-L zutreffend sei. Laut dem Beschluss \ndes Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 25.10.2016 könne eine Höhergruppierung \nder sozialarbeitenden Beschäftigten in anderen Bereichen als dem Case Management des \n…amtes nur in Abstimmung zwischen der fachlich zuständigen senatorischen Behörde und \nder Senatorin bzw. dem Senator für Finanzen erfolgen. Es gehe vorliegend um eine \npersonelle \nAngelegenheit, \nin \nder \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nein \nLetztentscheidungsrecht \ndes \nDienstherrn \nbzw. \nArbeitgebers bestehe und selbst ein Einigungsstellenspruch nur empfehlenden Charakter \nhaben könnte. Weiter als die Wirkungen eines Einigungsstellenspruchs könne die Wirkung \n\n4 \n \n \neiner fiktiven Zustimmung der Dienststellenleitung zu einem Initiativantrag durch \nVerstreichen der Antwortfrist nicht gehen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.01.2020 abgelehnt. Es \nbestünden bereits Bedenken gegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung. Unschädlich \nsei allerdings die Mitwirkung der Personalratsvorsitzenden, denn diese sei vom \nGegenstand des Initiativantrags nicht in einem individuellen Sonderinteresse betroffen, \nsondern nur in den gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Beschäftigtengruppe. \nAllerdings sei der Initiativantrag am 12.04.2017 unter dem Tagesordnungspunkt \n„Verschiedenes“ beschlossen worden. Unter diesem Tagesordnungspunkt könnten keine \nBeschlüsse gefasst werden. Eine Ergänzung der Tagesordnung in der Sitzung vor der \nBeschlussfassung sei nicht erfolgt; ein Einverständnis aller Personalratsmitglieder mit der \nBehandlung der Angelegenheit unter „Verschiedenes“ scheitere schon daran, dass nicht \nalle Personalratsmitglieder in der Sitzung anwesend waren. In der Sitzung vom 15.02.2017 \nsei die Tagesordnung dagegen zu Beginn einstimmig um die Angelegenheit erweitert \nworden. Unter den Umständen des Falles spreche allerdings viel dafür, dass in dieser \nSitzung noch kein endgültiger Beschluss über den Initiativantrag gefasst worden sei, \nsondern dies erst in der Sitzung vom 12.04.2017 erfolgen sollte. Letztlich könne dies aber \ndahinstehen, denn der Initiativantrag sei jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig. Nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen stehe \nPersonalräten bezüglich der Höhergruppierung von Angestellten ein Initiativrecht \ngrundsätzlich zu. Allerdings dürfe das Initiativrecht nicht dafür in Anspruch genommen \nwerden, um einer schon getroffenen Entscheidung der Dienststellenleitung einen anderen \nVorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Entscheidung der \nDienststellenleitung zuvorzukommen. Es solle nur sicherstellen, dass eine Angelegenheit \nnicht gänzlich oder unnötig lange ungeregelt bleibe. Der Beteiligte sei zu Beginn des Jahres \n2017 hinsichtlich der Höhergruppierung der Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen \nnicht untätig gewesen. Er habe sich diesbezüglich an die Senatorin für gewandt und die \nAngelegenheit durch Nachfragen laufend verfolgt. Dies habe der Antragsteller gewusst. \n \nDer Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. \nEr ist der Auffassung, dass die Beschlussfassung über den Initiativantrag am 12.04.2017 \nwirksam war. Allen Personalratsmitgliedern sei bekannt gewesen, dass in dieser Sitzung \nüber den Antrag abgestimmt werden sollte. In der Tagesordnung, die den \nPersonalratsmitgliedern vorab mitgeteilt worden sei, gebe es einen TOP 8 b) „Initiativantrag \nzur Bewertung der Sozialarbeiterstellen“. Ihm stehe ferner ein Initiativrecht zu. Die \nBewertung der betroffenen Stellen sei seit längerem zwischen dem Antragsteller und dem \nBeteiligten streitig gewesen, ohne dass der Beteiligte eine verbindliche Entscheidung \n\n5 \n \n \ngetroffen habe. Der Beteiligte habe dem Antragsteller schon im Februar 2017 anlässlich \neiner Stellenausschreibung eine zeitnahe Höhergruppierung der Betroffenen zugesichert. \nNachdem dies zwei Monate später immer noch nicht umgesetzt war, sei aus Sicht des \nAntragstellers kein weiteres Tätigwerden des Beteiligten zu erwarten gewesen. Auch nach \nder Stellung des Initiativantrags habe der Beteiligte keine Entscheidung getroffen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n17.01.2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die \ndurch den Initiativantrag vom 12.04.2017 beantragte Maßnahme (Eingruppierung \nder Sozialarbeiter- und Sozialpädagogen in EG 10 TV-L rückwirkend zum \n01.11.2016) umzusetzen. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nZur Begründung verweist er zunächst auf sein erstinstanzliches Vorbringen und den \nangefochtenen Beschluss. Seine Bemühungen um eine Höhergruppierung der betroffenen \nMitarbeiterinnen seien dem Antragsteller bekannt gewesen. Zudem sei die Bewertung von \nStellen und Dienstposten nach dem Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2012 \nden senatorischen Behörden und diesen gleichgestellten Dienststellen vorbehalten, wozu \nseine Dienststelle nicht gehöre. Er habe daher in der Angelegenheit keinerlei \nEntscheidungsspielraum. \n \nDer Senat hat im Anhörungstermin Beweis erhoben zur Verfahrensweise bei der \nHöhergruppierung von Angestellten in der Dienststelle des Beteiligten durch Vernehmung \neiner Mitarbeiterin des Personalreferats der Senatorin für als Zeugin. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. \n \n1. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nunmehr die „Eingruppierung der \nSozialarbeiter und Sozialpädagogen“ als Antragsgegenstand bezeichnet, anstatt wie in \nerster Instanz die „Eingruppierung der Sozialarbeiter- und Sozialpädagogenstellen“ \n(Hervorhebung durch das Gericht) handelt es sich um eine (auf Hinweis des Gerichts \nerfolgte) Klarstellung und nicht um eine Antragsänderung. Bei sachgerechter Auslegung \nwaren sowohl der Initiativantrag als auch der Antrag im gerichtlichen Verfahren von Anfang \n\n6 \n \n \nan auf die Eingruppierung von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen gerichtet und nicht \nlediglich auf eine Stellenbewertung. \n \nDie Ein-, Rück- oder Höhergruppierung betrifft den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar in \nseinem Arbeitsverhältnis. Nicht der Arbeitsplatz als personenunabhängiger räumlich-\ntechnischer Bereich wird eingruppiert, sondern der Arbeitnehmer mit der ihm übertragenen \nTätigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2011 – 6 P 23/10, juris Rn. 24). \n \nDagegen fehlt es bei einer Arbeitsplatzbewertung bereits an einer den Rechtsstand des \nArbeitnehmers berührende Maßnahme (BVerwG, Beschl. v. 08.11. 2011 – 6 P 23/10, juris \nRn. 24). Sie hat allenfalls vorbereitenden Charakter für eine anschließende Ein-, Höher- \noder Rückgruppierung des Arbeitsplatzinhabers und unterliegt daher – anders als die Ein-\n, Höher- oder Rückgruppierung – nicht der Mitbestimmung (OVG Bremen, Beschl. v. \n06.03.2012 – 1 A 271/08, juris Rn. 37 - 41). \n \nWörtlich sprechen sowohl der Initiativantrag als auch der Antrag im gerichtlichen Verfahren \nvon einer „Eingruppierung“ von „Stellen“. Dies ist zunächst einmal in sich widersprüchlich, \nda Stellen „bewertet“ und Arbeitnehmer „eingruppiert“ werden. Daher bedarf der Antrag \neiner Auslegung im Lichte der Gesamtumstände des Falles. In der Tagesordnung der \nSitzung des Antragstellers vom 12.04.2017 war der einschlägige TOP mit „Bewertung der \nSozialarbeiterstellen in der “ bezeichnet. Andererseits wurde von Antragstellerseite \nsowohl in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht als auch im Schreiben der \nVorsitzenden des Antragstellers vom 13.01.2018 ausgeführt, dass der Antrag drei \nnamentlich benannte Mitarbeiterinnen betreffe. Der Beteiligte hat in den Vorgang, der dem \nGericht als „Behördenvorgang zum vorliegenden Feststellungsantrag“ vorgelegt wurde \n(vgl. S. 6 des Schriftsatzes des Beteiligten vom 29.03.2019), ein Schreiben einer \nMitarbeiterin vom 29.12.2016 aufgenommen, in dem diese ihre Höhergruppierung \nbeantragt. Ausweislich des Vorgangs wurden überdies zwischen dem Beteiligten und der \nsenatorischen \nBehörde \nE-Mails \nmit \nListen \nausgetauscht, \nin \ndenen \nkonkrete \nArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer aufgeführt waren. In erster Instanz hat der Beteiligte \ndem Antragsteller entgegengehalten, der Initiativantrag ziele auf die (seiner Ansicht nach \nunzulässige) Durchsetzung der individuellen Rechte einzelner Arbeitnehmerinnen. Es war \nsomit allen Beteiligten hinreichend klar, dass der Initiativantrag sich nicht (nur) auf die \nBewertung abstrakter Stellen, sondern auf die Eingruppierung konkreter Mitarbeiterinnen \nbezieht. Da Personalräte in der Regel keine juristischen Spezialkenntnisse haben, sollte \nein Initiativantrag wie der vorliegende, dessen Wortlaut nicht eindeutig ist und dessen \nKontext es durchaus zulässt, ihn als auf eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme \ngerichtet zu verstehen, im Zweifel auch so verstanden werden. \n\n7 \n \n \n \n2. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht \nabgelehnt. Der Beteiligte ist gem. § 58 Abs. 4, Abs. 1 Satz 5 BremPersVG verpflichtet, die \nmit dem Initiativantrag vom 12.04.2017 beantragte Maßnahme (Eingruppierung der \nSozialarbeiter und Sozialpädagogen in EG 10 TV-L rückwirkend zum 01.11.2016) \ndurchzuführen. \n \nNach § 58 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG kann der Personalrat eine Maßnahme, die seiner \nMitbestimmung unterliegt, durch schriftlichen Vorschlag gegenüber dem Leiter der \nDienststelle beantragen. Der Antrag gilt als gebilligt, wenn die Dienststelle nicht innerhalb \neines Monats unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich widerspricht (§ 58 Abs. 4 Satz 2 \nBremPersVG). Im Falle der Einigung hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme \ndurchzuführen (§ 58 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 BremPersVG). \n \nDiese \nVoraussetzungen \nliegen \nvorliegend \nvor. \nDie \nHöhergruppierung \nvon \nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterliegt der Mitbestimmung (a). In der \nAngelegenheit war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Antragstellers über den \nInitiativantrag weder vom Beteiligten noch von der senatorischen Behörde eine \nEntscheidung getroffen worden und eine solche Entscheidung stand auch nicht erkennbar \nbevor (b). Der Beteiligte ist für die Höhergruppierung zuständig (c). Der Antragsteller hat \nüber den Initiativantrag wirksam beschlossen (d). Der Beteiligte hat dem Initiativantrag \nnicht fristgerecht widersprochen (e). Die Zustimmungsfiktion und die an die fiktive Einigung \nanknüpfende Durchführungspflicht der Dienststellenleitung sind mit höherrangigem Recht \nvereinbar (f). Ob die Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterinnen in EG 10 TV-L \ntarifrechtlich zulässig ist, hat das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (g). \n \na) Die mit dem Initiativantrag beantragte Maßnahme unterliegt der Mitbestimmung. \n \naa) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG hat der Personalrat u.a. in allen personellen \nAngelegenheiten für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen \nmitzubestimmen. Die Höhergruppierung von Arbeitnehmern ist in § 65 Abs. 1 lit. c \nBremPersVG ausdrücklich als Beispiel für eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme \ngenannt. Sie betrifft den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar in seinem Arbeitsverhältnis \n(BVerwG, Beschl. v. 08.11.2011 – 6 P 23/10, juris Rn. 24). Demnach steht dem Personalrat \nauch diesbezüglich ein Initiativrecht im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG zu (vgl. \nmit ausführlicher Begründung OVG Bremen, Beschl. v. 13.10.2009 – PA 63/07.PVL, juris \nRn. 23 ff.). \n \n\n8 \n \n \nNicht der Mitbestimmung unterliegt dagegen eine bloße Arbeitsplatzbewertung als solche, \nda es hier an einer den Rechtsstand des Arbeitnehmers berührenden Maßnahme fehlt \n(BVerwG, Beschl. v. 08.11.2011 – 6 P 23/10, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. \n06.03.2012 – 1 A 271/08, juris Rn. 37 ff.). Wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt, war \nGegenstand des Initiativantrags bei sachgerechter Auslegung nicht die bloße \nArbeitsplatzbewertung, sondern eine Höhergruppierung der Arbeitsplatzinhaberinnen. \n \nbb) Die Mitbestimmung ist nicht nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 BremPersVG \nausgeschlossen, weil die Eingruppierung von Arbeitnehmern in § 12 TV-L tarifvertraglich \ngeregelt ist. \n \nDie \nkorrekte \nEinreihung \neines \nArbeitnehmers \nin \neine \nim \nBetrieb \ngeltende \nVergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende \nMaßnahme, sondern Rechtsanwendung. Dem liegt der Gedanke der Tarifautomatik \nzugrunde, wonach sich die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers ausnahmslos durch \nSubsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die Tatbestandsmerkmale der in der \nDienststelle geltenden Entgeltordnung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 13.10.2009 – 6 P 15/08, \njuris Rn. 28). Der Gesetzes- und Tarifvorbehalt steht einer Mitbestimmung an \nnormvollziehenden Maßnahmen indes nicht entgegen. Die den tarifvertraglichen \nEntgeltgruppen zugeordneten Merkmale sind oft sehr allgemein gehalten. Häufig werden \nunbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, deren Anwendung im Einzelfall schwierig sein \nkann und die einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffnen (BVerwG, Beschl. v. \n27.08.2008 – 6 P 11/07, juris Rn. 25; Dannenberg, GK-BremPersVG, § 65 Rn. 43). Dem \nPersonalrat ist hier durch § 65 Abs. 1 lit. c BremPersVG die Aufgabe zugewiesen, im Sinne \neiner „Mitbeurteilung“ dazu beizutragen, dass bei der Anwendung des Tarifvertrags das \nrichtige Ergebnis erzielt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 – 6 P 11/07, juris Rn. 25; \nBeschl. v. 13.10.2009 – 6 P 15/08, juris Rn. 28 und Beschl. v. 08.11.2011 – 6 P 23/10, juris \nRn. 18). \n \nb) Das Initiativrecht war – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch nicht \nausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Beschlusses des Personalrats in der Angelegenheit \nbereits eine Entscheidung getroffen gewesen sei oder erkennbar bevorgestanden habe. \n \nDas Initiativrecht stellt sicher, dass durch mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zu \nregelnde Angelegenheiten nicht gänzlich oder unnötig lange ungeregelt bleiben, weil sich \ndie Dienststelle ihrer trotz bestehender Regelungsbedürftigkeit nicht oder nicht rechtzeitig \nannimmt. Es kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, der bereits getroffenen \nEntscheidung einer zuständigen Behörde einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen \n\n9 \n \n \noder einer erkennbar bevorstehenden Entscheidung mit einem Vorschlag anderen Inhalts \nzuvorzukommen (BVerwG, Beschl. v. 22.02.1991 – 6 PB 10/90, juris Rn. 21; Beschl. v. \n11.07.1995 – 6 P 22/93, juris Rn. 21). Dass innerhalb der Dienststelle schon seit längerer \nZeit Überlegungen zu einer Angelegenheit angestellt werden, schließt das Initiativrecht des \nPersonalrats dagegen noch nicht aus, solange nicht alsbald mit einer Entscheidung der \nzuständigen Stelle zu rechnen ist. In solchen Fällen kann keine Rede davon sein, dass der \nPersonalrat einer erkennbar bevorstehenden Entscheidung der zuständigen Stelle \nzuvorkommen kommen wolle. Er verfolgt hier vielmehr das Kernanliegen des \nInitiativrechts, die Angelegenheit nicht – aus seiner Sicht – unnötig lange ungeregelt zu \nlassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.01.2020 – 20 A 4193/18.PB, juris Rn. 67; vgl. auch \nBVerwG, Beschl. v. 11.07.1995 – 6 P 22/93, juris Rn. 20). Maßgeblich ist die Sachlage in \ndem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Initiativantrag gestellt hat (vgl. Nds. OVG, \nBeschl. v. 24.01.2020 – 17 LP 1/19 –, juris Rn. 31), hier also am 12.04.2017. \n \nWeder der Beteiligte noch die Senatorin für hatten am 12.04.2017 eine – positive oder \nnegative – Entscheidung über die Höhergruppierung der Sozialarbeiterinnen und \nSozialpädagogen in der getroffen; es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine \nsolche Entscheidung alsbald bevorstand. Die Dienststellenleitung hatte das Problem zwar \nmehrfach in Gesprächen mit dem Personalrat erörtert, bevor dieser den Initiativantrag \ngestellt hat (vgl. Protokoll des Monatsgesprächs vom 08.03.2017, Bl. 55 d. OVG-Akte; \nProtokoll des Monatsgesprächs vom 08.02.2017, Bl. 56 d. OVG-Akte). Zudem hatte sie es \nin verschiedener Form an die Senatorin für herangetragen. Laut dem Protokoll des \nMonatsgesprächs vom 08.02.2017 (Bl. 56 d. OVG-Akte) soll dies erstmals schriftlich im \nDezember 2016 geschehen sein. Ferner befinden sich in den Akten diesbezügliche E-Mails \nvom 13.01.2017, vom 02.02.2017, vom 06.02.2017, vom 21.03.2017 und vom 03.04.2017. \n„Entschieden“ worden war diesbezüglich aber noch nichts. Dies zeigen zum einen die \nSachstandsanfragen des Beteiligten bei der Senatorin für vom 21.03.2017 und \n03.04.2017, die überflüssig gewesen wären, wenn der Beteiligte zum damaligen Zeitpunkt \ndavon ausgegangen wäre, die Angelegenheit sei schon abschließend geregelt. Selbst \nnach der Stellung des Initiativantrags durch den Antragsteller hat sich der Beteiligte noch \nin einem Schreiben vom 15.05.2017 in u.a. dieser Angelegenheit an den Staatsrat der \nSenatorin für gewandt mit der Bitte, „Entscheidungen herbeizuführen“. Dies impliziert, \ndass eine Entscheidung bis dahin weder von seiner Seite noch von der senatorischen \nBehörde getroffen worden war. Es gab im Zeitpunkt der Beschlussfassung des \nPersonalrats über den Initiativantrag auch keine Anhaltspunkte für das alsbaldige \nbevorstehen einer solchen Entscheidung. Auf die Sachstandsanfrage der Vorsitzenden \ndes Antragstellers beim Beteiligten vom 24.03.2017 hat der Beteiligte erst mit Schreiben \nvom 05.05.2017 – also nach Stellung des Initiativantrags – geantwortet. Auch dabei hat er \n\n10 \n \n \nüberdies lediglich mitgeteilt, dass er den Vorgang an die Senatorin übermittelt, von dort \naber noch keine Rückmeldung erhalten habe, und dass er die Angelegenheit \nweiterverfolgen werde. Die Zeugin hat im Anhörungstermin ausgesagt, dass im Anschluss \nan den Austausch von E-Mails zwischen Dienststelle und senatorischer Behörde im Januar \nund Februar 2017 nach ihrer Erinnerung keine konkrete Bearbeitung der Angelegenheit in \nder senatorischen Behörde mehr stattgefunden habe. \n \nc) Dem Initiativantrag kann auch nicht entgegengehalten werden, die Höhergruppierung \nsei keine vom Beteiligten zu treffende Maßnahme, sondern falle in die Zuständigkeit der \nsenatorischen Behörde. \n \nEin Initiativantrag kann sich nur auf Maßnahmen beziehen, für die der Dienststellenleitung \ndie Entscheidungskompetenz zusteht (Fuchs, in: GK-BremPersVG, § 58 Rn. 104; Weber, \nin: Richardi/ Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 70 BPersVG Rn. \n12; Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 70 Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschl. \nv. 14.09.1983 – 6 P 21/82, juris Rn. 12). Ansonsten liefe der Antrag ins Leere, denn die \nDienststellenleitung könnte im Falle einer Einigung ihrer Durchführungspflicht (§ 58 Abs. 4 \nSatz 3 i.V.m. Abs. 1 letzter Satz BremPersVG) nicht nachkommen (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 27.05.2020 – 6 LP 287/19, juris Rn. 31; Fuchs, in: GK-BremPersVG, § 58 Rn. \n105). Entscheidend ist, dass es sich um eine der Dienststellenleitung zurechenbare eigene \nEntscheidung handelt, die diese verantwortet, auch wenn sie den Weisungen einer \nübergeordneten Behörde folgt oder deren Zustimmung bedarf (Fuchs, GK-BremPersVG, § \n58 Rn. 34 f.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.02.1991 – 6 PB 10.90, juris Rn. 8). \nAndernfalls könnte das Mitbestimmungsrecht durch Weisungen der höheren Behörde \nunterlaufen werden (BVerwG, Beschl. v. 22.02.1991 – 6 PB 10.90, juris Rn. 8). Für den \nFall, dass die Dienststellenleitung einen Initiativantrag billigt, ohne vorher die notwendige \nZustimmung der übergeordneten Behörde zu der beantragten Maßnahme eingeholt zu \nhaben, stellt § 58 Abs. 2 BremPersVG der übergeordneten Behörde ein Verfahren zur \nVerfügung, um die Aufhebung der Durchführungspflicht der Dienststellenleitung \nherbeizuführen (vgl. Fuchs, GK-BremPersVG, § 58 Rn. 105, 109). Sie kann beim \nPersonalrat die Aufhebung der Einigung über den Initiativantrag beantragen und \nanschließend gegebenenfalls ein Schlichtungs- oder Einigungsstellenverfahren einleiten \n(§ 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, 6 und 7 BremPersVG). \n \nNach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Höhergruppierungen, die der \nInitiativantrag fordert, um eine vom Beteiligten zu treffende Maßnahme. Die Befugnis zur \nHöhergruppierung der Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 15 TV-L hat der \noriginär zuständige Senat der Freien Hansestadt Bremen (vgl. Art. 118 Abs. 2 Satz 1 \n\n11 \n \n \nBremLVerf, für die Stadtgemeinde i.V.m. Art. 148 Abs. 1 BremLVerf) auf die Leiterinnen \nund Leiter der nachgeordneten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich übertragen (vgl. \nArt. 118 Abs. 3 BremLVerf, Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Anordnung des \nSenats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen von 03.08.2010, Brem.GBl. S. \n442, die zuletzt durch die Anordnung vom 21.04.2020, Brem.GBl. S. 239, geändert worden \nist). Damit obliegt die Befugnis zur Eingruppierung der in seiner Dienststelle tätigen \nSozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 10 TV-L dem Beteiligten. \nDass er bei der Ausübung dieser Befugnis den Weisungen der Senatorin unterliegt (Art. \n127 BremLVerf) und in der Praxis sogar deren Zustimmung bedarf, weil nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme der Höhergruppierung fast immer eine in die Zuständigkeit der \nsenatorischen Behörde fallende Neubewertung des Arbeitsplatzes vorausgeht, ist für das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers unschädlich. \n \nZwar können sowohl die einzelnen Senatsmitglieder als auch der Senat als Kollegialorgan \nes sich vorbehalten, die übertragenen Befugnisse selbst auszuüben (Art. 3 Abs. 10, Art. 5 \nder Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen). Die \nBeweisaufnahme hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies bezüglich der \nvom Initiativantrag betroffenen Höhergruppierungen geschehen ist. Sowohl der Vertreter \ndes Beteiligten als auch die Vertreterin des Antragstellers und die als Zeugin vernommene \nMitarbeiterin der senatorischen Behörde haben im Anhörungstermin das übliche Verfahren \nbei Höhergruppierungen wie folgt geschildert: Der Dienststellenleiter leitet den Antrag der \nsenatorischen Behörde zu, die eine Arbeitsplatzbewertung durch den kommunalen \nArbeitgeberverband veranlasst und der Dienststellenleitung bzw. der dortigen \nPersonalstelle anschließend das Ergebnis der Bewertung mitteilt. Bei positiver \nRückmeldung \nder \nsenatorischen \nBehörde \nleitet \ndie \nDienststellenleitung \ndas \nMitbestimmungsverfahren ein und unterzeichnet anschließend den neuen Arbeitsvertrag. \nGegenüber Personalrat und Beschäftigten stellt sich die Höhergruppierung mithin als eine \nMaßnahme der Dienststellenleitung dar. Der Umstand, dass bei einer korrigierenden \nHöhergruppierung die Vertragsänderung wegen der Tarifautomatik nur deklaratorische \nBedeutung hat, ändert nichts daran, dass derjenige, der den geänderten Vertrag für den \nArbeitgeber unterzeichnet, aus Sicht des Arbeitnehmers die Person ist, die die Änderung \nihm gegenüber verantwortet. Ein Fall, in dem die senatorische Behörde sich nicht auf eine \nZustimmung gegenüber der Dienststellenleitung beschränkt, sondern den Vorgang der \nHöhergruppierung vollständig an sich gezogen hat, war weder den Prozessbeteiligten noch \nder Zeugin erinnerlich. Anhaltpunkte dafür, dass bei den Höhergruppierungen, auf die sich \nder Initiativantrag bezieht, nicht dem üblichen Verfahren gefolgt worden wäre, sind nicht \nersichtlich. Der Vertreter des Beteiligten hat im Anhörungstermin sogar ausdrücklich \nerklärt, dass auch hier der Verfahrensablauf wahrscheinlich wie gewöhnlich gewesen wäre. \n\n12 \n \n \n \nDie \nAusführungen \nin \nAbschnitt \nB. \nder \nSenatsvorlage \nvom \n19.10.2016 \nzur \nHöhergruppierung der „Case-Manager“ im …amt („Sofern weitere Personengruppen mit \nvergleichbaren Qualifikationen im sozialarbeitenden Bereich in anderen Ressorts betroffen \nsind, erfolgt nach Abstimmung des jeweiligen Fachressorts mit der Senatorin für Finanzen \neine entsprechende Anpassung in vergleichbarer Weise.“) sind vor diesem Hintergrund \ndahingehend zu verstehen, dass diese Höhergruppierungen der politischen Billigung auf \nSenatorenebene bedürfen, nicht aber dahingehend, dass der Senat oder die einzelnen \nSenatorinnen und Senatoren die Höhergruppierungen unmittelbar an sich ziehen wollten. \nNur die unmittelbare Regelung eines Sachverhalts durch höhere Stellen schließt indes die \nMitbestimmung \ndes \nPersonalrats \nnachgeordneter \nDienststellen \naus. \nEin \nRegierungsbeschluss, der Maßnahmen nachgeordneter Behörden lediglich politisch billigt, \nberührt das Mitbestimmungsrecht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1991 – 6 PB 10.90, \njuris Rn. 12). \n \nUnerheblich ist der Vortrag des Beteiligten, dass die senatorischen Behörden für \nStellenbewertungen zuständig seien. Wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt, ist Gegenstand \ndes Initiativantrags nicht eine bloße Stellenbewertung – die gar nicht der Mitbestimmung \nunterläge –, sondern die Höhergruppierung von Arbeitnehmerinnen. \n \nd) Der Antragsteller hat den Initiativantrag am 12.04.2017 wirksam beschlossen. \n \naa) Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Angelegenheit in der \nTagesordnung, die den Personalratsmitgliedern mit der Ladung mitgeteilt wurde (§ 31 Abs. \n2 Satz 3 BremPersVG), aufgeführt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren die \nTagesordnung vorgelegt. Dort heißt es unter TOP 8 b): „Initiativantrag zur Bewertung der \nSozialarbeiterstellen in der “. Dass die Angelegenheit als Unterpunkt des übergeordneten \nTagesordnungspunktes „8. Verschiedenes“ aufgeführt war, ist unschädlich. Die \nAuffassung, unter dem TOP „Verschiedenes“ seien nur Diskussionen, aber keine \nBeschlussfassungen möglich, gründet darauf, dass dieser Tagesordnungspunkt im \nHinblick auf Sinn und Zweck der Tagesordnung, die Geladenen über die Gegenstände der \nSitzung zu informieren und ihnen eine Vorbereitung zu ermöglichen, nichts leiste (vgl. \nJacobs, in: Richardi/ Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 34 \nBPersVG Rn. 37; Hedermann, in: Ricken, BeckOK BPersVG, § 34 Rn. 45; BAG, Beschl. \nv. 28.10.1992 – 7 ABR 14/92, juris Rn. 19). Sie geht mithin von Sachverhalten aus, in \ndenen dieser Punkt in der Tagesordnung ausschließlich die Bezeichnung „Verschiedenes“ \nträgt, ohne weitere Spezifikationen (vgl. BAG, Beschl. v. 28.10.1992 – 7 ABR 14/92, juris \nRn. 3). Vorliegend war dagegen in der Tagesordnung angegeben, dass der Initiativantrag \n\n13 \n \n \nzu den Sozialarbeitern Gegenstand der Sitzung sein sollte. Dass diese Angabe als \nUnterpunkt unter dem übergeordneten Punkt „Verschiedenes“ erfolgte, beeinträchtigte die \nMöglichkeit der Personalratsmitglieder, sich ein Bild von den Themen der Sitzung zu \nmachen und sich entsprechend vorzubereiten, nicht. Das Gericht hat erwogen, ob die \nEingliederung \ndes \nThemas \nals \nUnterpunkt \nvon \n„Verschiedenes“ \nbei \nden \nPersonalratsmitgliedern den Eindruck erweckt haben könnte, es solle darüber nur \ndiskutiert, aber nichts beschlossen werden. Unter den konkreten Umständen des Falles ist \ndies jedoch nicht anzunehmen. Bereits auf der Februar-Sitzung des Antragstellers war \neinstimmig beschlossen worden, dass zu der Angelegenheit ein Initiativantrag gestellt \nwerden „soll“. Vor diesem Hintergrund war es naheliegend, dass in der April-Sitzung nicht \nnur eine weitere Diskussion, sondern die endgültige Beschlussfassung über den Antrag \nanstand. \n \nDass die Personalratsvorsitzende zu den betroffenen Arbeitnehmerinnen gehörte, hat \nkeine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses. Die Vorsitzende war bei der \nSitzung am 12.04.2017 nicht anwesend. \n \ne) Der Beteiligte hat dem Initiativantrag nicht fristgerecht widersprochen. Der Initiativantrag \nist ihm am 12.04.2017 zugegangen. Erst mit Schreiben vom 01.06.2018 hat er dem \nAntragsteller mitgeteilt, dass er den Initiativantrag ablehne. Zu diesem Zeitpunkt waren \nsowohl die einmonatige gesetzliche Widerspruchsfrist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 \nBremPersVG als auch die vom Antragsteller gewährte Fristverlängerung (bis zum \n26.05.2017) schon seit langem abgelaufen. Damit gilt die Zustimmung des Beteiligten zu \ndem Initiativantrag als erteilt (§ 58 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG) und er ist zur Durchführung \nder beantragten Maßnahme verpflichtet (§ 58 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 \nBremPersVG). \n \nf) Die Zustimmungsfiktion des § 58 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG und die an die fiktive \nEinigung anknüpfende Durchführungspflicht der Dienststellenleitung (§ 58 Abs. 4 Satz 3 \ni.V.m. Abs. 1 Satz 5 BremPersVG) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen \nnicht gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 65 Abs. 1, Art. \n66 Abs. 1 BremLVerf). \n \nInnerdienstliche \nMaßnahmen, \ninsbesondere \npersonelle \nMaßnahmen, \ndie \nschwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch \ndie Interessen der Beschäftigten berühren, sind stets von so großer Bedeutung für die \nErfüllung des Amtsauftrages, dass die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung \nfür sie keine substantielle Einschränkung erfahren darf. Solche Maßnahmen dürfen nicht \n\n14 \n \n \nauf Stellen zur Alleinentscheidung übertragen werden, die Parlament und Regierung nicht \nverantwortlich sind. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der Personalpolitik, also \nalle Maßnahmen, die den Rechtsstatus von Beamten, Angestellten und Arbeitern des \nöffentlichen Dienstes betreffen (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, juris Rn. 148). \nDarunter fällt die Höhergruppierung von Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n13.10.2009 – 6 P 15/08, juris Rn. 51). \n \nOb § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG vor diesem Hintergrund verfassungskonform \ndahingehend ausgelegt werden muss, dass Beschlüsse einer Einigungsstelle auch in \nPersonalangelegenheiten \nder \nArbeitnehmer \ndas \nLetztentscheidungsrecht \ndes \nArbeitgebers unberührt lassen (so zum saarländischen Personalvertretungsrecht BVerwG, \nBeschl. v. 15.07.2019 - 5 P 1/18, juris Rn. 22 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn \nvorliegend gibt es keinen Spruch einer Einigungsstelle, so dass sich die Frage nach der \nVerbindlichkeit eines solchen Spruches nicht stellt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. \n24.04.2002 – 6 P 3/01, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 13.10.2009 – P A 63/07.PVL, \njuris Rn. 37 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 05.12.2016 – 5 A 16/16, juris Rn. 37 ff.). \n \nDie Verpflichtung des Beteiligten, die betroffenen Arbeitnehmerinnen höherzugruppieren, \nfolgt nicht aus der Entscheidung einer gegenüber Regierung und Parlament nicht \nverantwortlichen Stelle, sondern aus dem eigenen Verhalten des Beteiligten, nämlich dem \nUmstand, dass er dem Initiativantrag nicht binnen eines Monats widersprochen hat. Daran \nknüpft § 58 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG eine Zustimmungsfiktion und § 58 Abs. 4 Satz 3 \ni.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 5 BremPersVG eine Durchführungspflicht. Der Beteiligte ist eine \ndemokratisch legitimierte, da gegenüber Regierung und Parlament verantwortliche Stelle \n(vgl. Göbel, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, \nArt. 127 Rn. 4). Nach Art. 127 BremLVerf ist er den Richtlinien und Weisungen der \nSenatorin für unterworfen, die wiederrum der Bürgerschaft verantwortlich ist (Art. 110 \nBremLVerf). \n \nEs ist allgemein anerkannt, dass eine Durchführungspflicht besteht, wenn der Leiter der \nDienststelle dem Personalrat zugesagt hat, eine von diesem im Rahmen seines \nInitiativrechts beantragte Maßnahme durchzuführen (vgl. Ricken, BeckOK BPersVG, § 74 \nRn. 3; Berg, in: Altvater/ Baden u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 74 Rn. 1a; Weber, in: \nRichardi/ Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 74 Rn. 4). Eine Pflicht \ndes Dienststellenleiters zur Durchführung von Maßnahmen, zu denen er sich selbst \ngegenüber dem Personalrat verpflichtet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden \n(vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 – 5 P 2/18, juris Rn. 33). Sie widerspricht nicht \ndem Demokratieprinzip, sondern ist Ausdruck der allgemeinen Rechtsgrundsätze „pacta \n\n15 \n \n \nsunt servanda“ und „Verbot widersprüchlichen Verhaltens“ (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. \n27.06.2019 – 5 P 2/18, juris Rn. 37). \n \nEs \nverstößt \nnicht \ngegen \ndas \nDemokratieprinzip, \nwenn \nim \nbremischen \nPersonalvertretungsrecht eine Durchführungspflicht nicht nur bei ausdrücklicher \nZustimmung der Dienststellenleitung zu einem Initiativantrag entsteht, sondern auch \n„Schweigen“ nach Ablauf einer einmonatigen Antwortfrist als Zustimmung gilt. \n \nDie Verfassung gibt kein bestimmtes Mitbestimmungsmodell vor. Dem Gesetzgeber \nverbleibt Entscheidungsspielraum. Er muss jedoch beachten, dass keine Entscheidung, \ndie für die Sachverantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk von einiger \nTragweite ist, aus dieser Sachverantwortung herausgenommen wird. Soweit das \nDemokratieprinzip die Aufrechterhaltung von Entscheidungskompetenz der demokratisch \nlegitimierten Stellen verlangt, genügt der Gesetzgeber diesem Erfordernis nicht schon \ndadurch, dass er für deren formale Wahrung sorgt. Das Demokratieprinzip stellt auch \nAnforderungen an die Verfahrensregelungen, mit denen der Gesetzgeber die Mitwirkung \nder Personalvertretungen abzusichern trachtet. Der Gesetzgeber hat deshalb praktische \nAuswirkungen von Mitbestimmungsregelungen auf die Wahrnehmung effektiver \nVerantwortung durch die demokratisch legitimierten Stellen bei Erlass seiner Regelungen \nin Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, juris Rn. 150 f.). \n \nIn der konkreten Ausgestaltung, die sie in § 58 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG gefunden hat, \nbeeinträchtigt die Zustimmungsfiktion die Wahrnehmung effektiver Verantwortung und \nEntscheidungskompetenz durch die dem Senat verantwortliche Dienststellenleitung nicht \nunzumutbar. Falls die Dienststellenleitung eine vom Personalrat beantragte Maßnahme \nnicht durchführen möchte, muss sie lediglich fristgerecht widersprechen. Die \nWiderspruchsfrist ist mit einem Monat ausreichend bemessen. Sie entspricht den Fristen, \ndie beispielsweise die Verwaltungsgerichtsordnung für Widerspruch, Anfechtungsklage, \nBerufung und Revision vorsieht (vgl. § 70 Abs. 1, § 74, § 124a Abs. 2, § 139 Abs. 1 VwGO). \nDie Schriftform dient der rechtssicheren Beweisbarkeit; sie stellt kein ernsthaftes Hindernis \nfür einen wirksamen Widerspruch dar. An Umfang und Tiefe der Begründung stellt § 58 \nAbs. 4 Satz 2 BremPersVG keine Anforderungen. Die vorliegend im Schreiben des \nBeteiligten vom 01.06.2018 gegebene kurze Begründung, dem Initiativantrag könne „aus \ntarifrechtlichen Gründen“ nicht entsprochen werden, hätte insoweit genügt, wenn die Frist \nzu diesem Zeitpunkt nicht schon abgelaufen gewesen wäre. \n \nWenn das Gericht vorliegend feststellt, dass der Beteiligte zur Umsetzung der \nHöhergruppierungen verpflichtet ist, liegt dies in der Sachverantwortung der Regierung. \n\n16 \n \n \nDenn der Beteiligte als Teil der vom Senat der Freien Hansestadt Bremen geführten \nVerwaltung (Art. 67 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 Satz 1, Art. 127 BremVerf) hat es versäumt, \ndem Initiativantrag rechtzeitig zu widersprechen. Eine Herausnahme der Entscheidung aus \nder Sachverantwortung der Regierung liegt nicht vor. \n \ng) Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die tarifrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Höhergruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen in EG 10 \nTV-L vorliegen. Für das Bestehen des Initiativrechts kommt es nicht darauf an, ob die vom \nPersonalrat angestrebte Maßnahme rechtlich zulässig und sachlich vertretbar ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 1.11.1984 - 6 P 28/82, juris Rn. 26; OVG Bremen, Beschl. v. \n27.05.2020 – 6 LP 287/19, juris Rn. 50). \n \n3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1, § 72 \nAbs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob die in § 58 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG \nvorgesehene Zustimmungsfiktion mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist, hat \ngrundsätzliche Bedeutung und ist entscheidungserheblich. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses \nbeim \n \nBundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, \n04107 Leipzig, \n \nschriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 \nArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift \nmuss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die \nErklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt \nwerde. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses schriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § \n72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 4, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch begründet werden. \nEinlegung \nund \nBegründung \nder \nRechtsbeschwerde \nmüssen \ndurch \neinen \nProzessbevollmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die \nin § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Organisationen \nzugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. \n \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \nDie \nehrenamtliche \nRichterin \nOllech-Zietelmann \nist \nwegen \nKrankheit an der Unterschrift \ngehindert. \ngez. Dr. Maierhöfer \n \ngez. Roßberg \n\n17 \n \n \ngez. Tieste \nDie \nehrenamtliche \nRichterin \nSchumacher ist wegen Krankheit \nan der Unterschrift gehindert. \ngez. 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