{"status":"available","doknr":"OLD364332","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-01","aktenzeichen":"2 LA 189/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 189/21 \nVG: \n2 K 2956/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch \nam 1. Juli 2021 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - \nvom 12.03.2021 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten im Berufungszulassungsverfahren über die Ausweisung der \nKlägerin und die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. \n \nDie Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Im Jahr 1990 reiste sie im Alter von knapp 7 \nJahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ein Asylverfahren erfolglos \ngeblieben war, erhielt sie von 1993 bis 2005 Aufenthaltsbefugnisse. Von 2005 bis 2012 \nerhielt sie wegen eines unbeschiedenen Antrags auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels \nFiktionsbescheinigungen. Seit der Ablehnung ihres Verlängerungsantrags im vorliegend \nangefochtenen Bescheid vom 29.06.2012 wird sie geduldet. Zurzeit ist sie in der JVA \nBremen inhaftiert. \n \nDie Klägerin ist Mutter von 8 Kindern, die zwischen 2001 und 2010 in Deutschland geboren \nwurden. Im Jahr 2008 wurden die 6 bis dahin geborenen Kinder vom Jugendamt in Obhut \ngenommen; die beiden jüngeren Kinder wurden unmittelbar nach der Geburt von ihr \ngetrennt. Das Sorgerecht wurde der Klägerin entzogen; ein familienpsychologisches \nGutachten kam 2010 zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss des Umgangs im Interesse \ndes Kindeswohls erforderlich sei. Seit Juli 2020 besteht Kontakt zu einem inzwischen \nvolljährigen Sohn. Nach dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren hat sich \nzudem ein 16 Jahre alter Sohn bei ihr gemeldet und beide haben vereinbart, nach Eintritt \nder Volljährigkeit des Sohnes Kontakte aufzubauen. Ferner leben nach den Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts der Vater und die Schwester der Klägerin in Deutschland. \n \nIm Bundeszentralregister sind für die Klägerin – neben 5 Verurteilungen zu Geldstrafen \naus 2005, 2008, 2011 und 2013 (2 x) wegen Leistungserschleichung und \nBetäubungsmittelbesitz – 5 Verurteilungen (aus 2009, 2010, 2013, 2014 und 2018) zu \nFreiheitsstrafen (12 Monate [zunächst zur Bewährung ausgesetzt], 2 Jahre unter \nEinbeziehung der vorgenannten Strafe sowie weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren \nund 6 Monaten, 6 Monate, 2 Jahre und 3 Jahre) eingetragen, vorwiegend wegen \ngewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung. Vom 06.07.2013 bis zum 20.12.2016 \nund seit dem 22.02.2018 befand bzw. befindet sich die Klägerin in Haft. Die der letzten \nVerurteilung zugrundeliegenden Taten hat sie 2017 und 2018 begangen. \n \nMit Bescheid vom 29.06.2012 wies die Beklagte die Klägerin aus der Bundesrepublik \nDeutschland aus, lehnte die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihr die \nAbschiebung in den Iran an. Auf den Widerspruch der Klägerin befristete der Senator für \n\n3 \n \n \nInneres mit Bescheid vom 15.11.2018 die Wirkungen der Ausweisung auf 5 Jahre und wies \nden Widerspruch im Übrigen zurück. \n \nAuf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom \n12.03.2021 die Beklagte, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut zu \nentscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. \n \nDie Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, soweit die Klage \nabgewiesen wurde. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, ist das \nUrteil rechtskräftig. \n \nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 08.08.2018, geändert \nam 22.11.2018, das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, 7 \nSatz 1 AufenthG festgestellt; die diesbezügliche Klage wurde mit Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10.02.2021 – 1 K 3058/18 – \nabgewiesen. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n \n1. Die von der Klägerin als einziger Zulassungsgrund ausdrücklich benannte \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht \nordnungsgemäß dargelegt bzw. liegt nicht vor. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder \ntatsächliche \nFrage \naufwirft, \ndie \nfür \ndas \nerstrebte \nBerufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2016 – 2 LA \n94/14, juris Rn. 19). Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für \nfallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb \nsie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse \nan ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (OVG Bremen, Beschl. \nv. 04.09.2014 – 2 A 16/10, juris und v. 13.04.2015 – 2 LA 32/14, juris Rn. 26). \n \nDer Zulassungsantrag formuliert die für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen nicht \nausdrücklich aus. Bei großzügiger Auslegung könnte man die Klägerin dahingehend \nverstehen, dass sie als grundsätzlich bedeutsam ansieht, \n(a) ob bei einer als Kind nach Deutschland eingereisten Ausländerin bei der Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit der Ausweisung außer den tatsächlichen Bindungen zu Deutschland \n\n4 \n \n \nund der Entwurzelung im Herkunftsstaat auch der Besitz bzw. Nicht-Besitz eines \nAufenthaltstitels berücksichtigt werden darf, \n(b) ob das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 \nNr. 2 AufenthG mit der Begründung verneint werden darf, die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis sei in demselben Bescheid, in dem die Ausweisung verfügt wurde und \nder ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens ist, abgelehnt worden, \n(c) ob einer Frau in der familiären Situation der Klägerin vor der Ausweisung die \nDurchführung einer Therapie in Deutschland zu ermöglichen ist sowie \n(d) ob die Berücksichtigung des Umstandes, dass mit Kindern Kontakt im Rahmen von \n(Video-)Telefonaten aufrechterhalten werden kann, in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit \neiner Ausweisung gegen Art. 6 GG verstößt. \n \na) Bezüglich der Frage, ob bei einer als Kind nach Deutschland eingereisten Ausländerin \nim Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung außer den tatsächlichen \nBindungen zu Deutschland und der Entwurzelung im Herkunftsstaat auch der Besitz bzw. \nNicht-Besitz eines Aufenthaltstitels berücksichtigt werden darf, trägt die Klägerin im \nZulassungsantrag \nselbst \nvor, \ndass \nsie \ndies \ndurch \nden \nBeschluss \ndes \nBundesverfassungsgerichts vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 – als (in ihrem Sinne) geklärt \nansehe. Dann kann grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht vorliegen. Es stellt sich \nlediglich der Frage der Divergenz oder des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils. \n \nb) Bezüglich der Frage, ob das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 \nAbs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit der Begründung verneint werden darf, die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei in demselben Bescheid, in dem die Ausweisung \nverfügt wurde und der ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens ist, abgelehnt worden, \nlegt die Klägerin nicht die Entscheidungserheblichkeit dar. \n \nAllerdings könnte der Argumentation des Verwaltungsgerichts nur dann gefolgt werden, \nwenn es im angefochtenen Urteil inzident geprüft hätte, ob der Klägerin quasi in der \njuristischen Sekunde vor der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein Anspruch auf \nVerlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zugestanden hatte. In ein- und demselben Urteil \nzunächst bei der Prüfung der Ausweisung darauf abzustellen, dass die Betroffene wegen \nder im selben Verfahren angefochtenen Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis keinen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 bzw. \nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG genieße, und dann bei der Prüfung der Ablehnung des \nVerlängerungsantrags deren Rechtmäßigkeit wiederum mit der Sperrwirkung der \nAusweisung zu begründen, ist zirkelschlüssig. Eine solche Argumentation ließe § 55 Abs. 1 \n\n5 \n \n \nNr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht selten leerlaufen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.05.2011 \n– 1 A 306/10, juris Rn. 76; Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 55 AufenthG \nRn. 10; a.A. wohl Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AufenthG Rn. 21, 85; \nBauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 55 AufenthG Rn. 8). \n \nJedoch ist nicht dargelegt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das \nBleibeinteresse der Klägerin falle nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, \nfür das angefochtene Urteil tragend war. Hat das Verwaltungsgericht bei der Abweisung \nder Klage gegen eine Ausweisung einen für das Bleibeinteresse relevanten Umstand nicht \nin die Abwägung eingestellt, bedarf es für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit \nAusführungen dazu, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat, \nsoweit dies nicht auf der Hand liegt (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO OVG Bremen, Beschl. \nv. 13.04.2021 – 2 LA 269/20, juris Rn. 9). Daran fehlt es vorliegend. Eine eventuelle \nBejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hätte \nlediglich ein typisiertes „schwerwiegendes“ Bleibeinteresse ergeben, dem ein typisiertes \n„besonders schwerwiegendes“ Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) \ngegenübergestanden hätte. Bei Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG würden sich ein typisiertes besonders schwerwiegendes \nAusweisungs- \nund \nein \ntypisiertes \nbesonders schwerwiegendes Bleibeinteresse \ngegenüberstehen. Entscheidend ist letztendlich eine umfassende, einzelfallbezogene \nInteressenabwägung (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG, Art. 8 Abs. 2 EMRK). Eine solche hat das \nVerwaltungsgerichts im Anschluss an die typisierte Gewichtung der Ausweisungs- und \nBleibeinteressen nach §§ 54, 55 AufenthG vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass das \nVerwaltungsgericht dabei den Bleibeinteressen der Klägerin ein entscheidend geringeres \nGewicht beigemessen hätte, weil es die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. \n2 Nr. 2 AufenthG nicht als erfüllt angesehen hat, finden sich nicht. Zwar hat das \nVerwaltungsgericht auch hier in einem Nebensatz erwähnt, die Klägerin werde seit 2012 \nnur geduldet, ohne inzident zu prüfen, ob sie bei einem Hinwegdenken der Ausweisung \neinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis hätte. Angesichts der Vielzahl \nzutreffender Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht in die Abwägung eingestellt hat, \nliegt aber nicht auf der Hand, dass gerade dieses eine Argument für das \nAbwägungsergebnis entscheidend war. Die Klägerin legt hierzu auch nichts dar. Zudem ist \nweder dargelegt noch offensichtlich, dass eine inzidente Prüfung, ob der Klägerin in der \njuristischen Sekunde vor Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein Anspruch auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis zugestanden hat, zu einem für die Klägerin \npositiven Ergebnis gekommen wäre. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom \n29.06.2012 umfassend begründet, wieso dem Verlängerungsantrag ihres Erachtens auch \nunabhängig von der Ausweisung nicht hätte stattgegeben werden können. \n\n6 \n \n \n \nc) Bezüglich der Frage, ob einer Frau in ihrer familiären Situation vor der Ausweisung die \nDurchführung einer Therapie in Deutschland zu ermöglichen ist, legt die Klägerin weder \ndie einzelfallübergreifende Bedeutung noch die Klärungsbedürftigkeit dar. Soweit die \nKlägerin auf ihre persönlichen Umstände abstellt (Drogenfreiheit seit 3 Jahren; keine \nkörperliche Abhängigkeit; Inhaftierung und Coronapandemie stünden der Aufnahme einer \nTherapie aktuell entgegen; Mutter von 8 vom Jugendamt in Obhut genommenen Kindern, \nvon denen zwei kürzlich wieder Kontakt zu ihr aufgenommen haben), spricht dies gerade \ngegen eine fallübergreifende Bedeutung. Dass die vorgenannten Umstände in einer \ngrößeren Anzahl anderer Ausweisungsfälle ebenfalls zusammentreffen, ist weder \ndargelegt noch ersichtlich. Die abstrakte Frage, ob ein Ausländer ausgewiesen werden \ndarf, ohne dass ihm vorher Gelegenheit zur Durchführung einer Suchttherapie gegeben \nworden ist, ist hingegen schon mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung \ngewesen. Sie wurde dahingehend beantwortet, dass der Betroffene im Grundsatz keinen \nAnspruch darauf hat, dass über seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland erst \nentschieden wird, wenn die Therapie abgeschlossen ist und sich die Prognose \nmöglicherweise verbessert hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.05.2021 – 2 B 119/21, \njuris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2020 – 11 N 55.19, juris Rn. 18; \nBay. VGH, Beschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 17.226, juris Rn. 10). Anders kann es in \nAusnahmefällen sein, wenn ein Therapieerfolg aufgrund konkreter Anhaltspunkte als \nbesonders wahrscheinlich erscheint (OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 – 2 B \n105/20, juris Rn. 19). Wieso trotz dieser bereits vorhandenen Rechtsprechung Bedarf für \neine Klärung der Frage in einem Berufungsverfahren bestehen soll, legt die Klägerin nicht \ndar. \n \nd) Bezüglich der Frage, ob bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung die \nBerücksichtigung der Möglichkeit von (Video-)Telefonaten mit den Kindern gegen Art. 6 \nGG verstößt, wird aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich, wieso dies \nklärungsbedürftig sein soll. Es liegt in Anwendung allgemeiner verfassungsrechtlicher \nGrundsätze \nauf \nder \nHand, \ndass \nsolche \nKontaktmöglichkeiten \nin \ndie \nVerhältnismäßigkeitsprüfung einzelfallbezogenen mit dem ihnen zukommenden Gewicht \neingestellt werden dürfen. Sie können die Folgen der erzwungenen Ausreise eines \nElternteils in gewissem Umfang abmildern. Ebenso liegt auf der Hand, dass sie kein \ngleichwertiger Ersatz für regelmäßigen persönlichen Umgang oder gar eine familiäre \nLebensgemeinschaft sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2020 – 2 B 147/20, juris \nRn. 30). \n \n\n7 \n \n \n2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht das Vorliegen des – \nvon der Klägerin gar nicht ausdrücklich in Bezug genommenen – Zulassungsgrundes nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. \n \nDer Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das \nangefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von \neinem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von \nRechtssätzen erfüllt die Zulassungsanforderungen hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 20.04.2017 - 8 B 56/16, juris Rn. 5). \n \na) \nDer \nZulassungsantrag \nbenennt \nzwar \nzwei \nEntscheidungen \ndes \nBundesverfassungsgerichts, denen das angefochtene Urteil widersprechen soll (BVerfG, \nBeschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 und Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16). Es \nwird aber kein diese Entscheidungen tragender abstrakter Rechtssatz bezeichnet und ihm \nein abweichender tragender abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils \ngegenübergestellt. \n \nb) Möglicherweise kann man den Vortrag der Klägerin so verstehen, dass sie den \nBeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 – und vom \n19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – den abstrakten Rechtssatz entnimmt, dass es für die \nEigenschaft als „faktische Inländerin“ lediglich auf die tatsächliche Verbindung zu \nDeutschland und die Entwurzelung vom Heimatstaat ankomme, nicht aber auf den Besitz \neines Aufenthaltstitels. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass der Antrag auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2012 abgelehnt wurde, zum einen bei der \nSubsumption unter die Tatbestände des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG \nberücksichtigt. Zum anderen hat es ihn in der anschließenden umfassenden, \neinzelfallbezogenen Interessenabwägung (§ 53 Abs. 1, 2 AufenthG, Art. 8 EMRK) kurz \nerwähnt. Es hat aber auch berücksichtigt, dass sich die Klägerin seit ihrem siebten \nLebensjahr \nin \nDeutschland \naufhält, \nund \ngeprüft, \nwelche \n– \ninsbesondere \nverwandtschaftlichen und sprachlichen – Verbindungen sie zum Iran hat. Der Senat \nvermag den vorbezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kein \nabsolutes Verbot zu entnehmen, den Aufenthaltsstatus eines im Kindesalter nach \nDeutschland gekommenen Ausländers bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der \nAusweisung als eines von mehreren Abwägungselementen zu berücksichtigen. In beiden \nbundesverfassungsgerichtlichen Verfahren besaßen die Beschwerdeführer unbefristete \nAufenthaltstitel (vgl. Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 2 und Beschl. v. \n19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 1). In Rn. 32 des Beschlusses vom 10.08.2007 hat \n\n8 \n \n \ndas Bundesverfassungsgericht sogar selbst den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers \nin die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen lassen („dass Maßnahmen, die einen sehr \nlangen rechtmäßigen Aufenthalt beenden, besonders intensiv in die Rechte des \nBetroffenen eingreifen und das sie rechtfertigende öffentliche Interesse deshalb \nentsprechendes Gewicht haben muss“ [Hervorhebung nicht im Original]). Dass das \nVerwaltungsgericht \nschlussendlich \neinzelfallbezogen \nzu \neinem \nanderen \nAbwägungsergebnis \ngelangt \nist, \nals \nes \ndie \nKlägerin \nin \nAnsehung \nder \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für richtig hält, begründet keine \nDivergenz, sondern wäre allenfalls eine fehlerhafte bzw. unterbliebene Anwendung von \nRechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts. \n \nc) Sofern man den Vortrag auf S. 3 der Begründung des Zulassungsantrags dahingehend \nverstehen will, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 – 2 \nBvR 1943/16 – der abstrakte Rechtssatz entnommen wird, im Rahmen der Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit einer Ausweisung dürfe wegen Art. 6 GG die Möglichkeit von (Video-\n)Telefonaten mit Kindern nicht berücksichtigt werden, ist dies nicht nachvollziehbar. Der \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts betraf einen kinderlosen Ausländer. Es wurde \neine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG festgestellt. Art. 6 GG wurde nicht geprüft. \n \n3. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich auch \nnicht das Vorliegen des – von ihr ebenfalls nicht ausdrücklich benannten – \nZulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene \nEntscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung \nmit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n22.05.2017 – 1 LA 306/15, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, \nBVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). \nDies gelingt dem Zulassungsantrag nicht. \n \nIn seinem Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, auf den sich die Klägerin beruft, \nhat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei der Ausweisung hier geborener \nbeziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen \nder Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese \nPersonengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen ist (BVerfG, \naaO., juris Rn. 19). Ihre Ausweisung bedarf sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urt. v. \n13.10.2011, – 41548/06 –, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]). Zu diesen \nGründen kann auch die erhebliche Gefahr der Wiederholung von Eigentums- oder \nVermögensdelikten zählen, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen \n\n9 \n \n \nführen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende \nUmstände vorliegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10, \n31 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2021 – 2 B 300/20, juris Rn. 34). Die Klägerin wurde \nin den vergangenen zwölf Jahren fünf Mal zu Freiheitsstrafen wegen einer Vielzahl von –\ngrößtenteils gewerbsmäßig begangenen – Betrugsdelikten verurteilt. Ausgehend von den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Vorstrafen, denen der Zulassungsantrag \nnicht entgegentritt, hat es sich um circa 100 Einzeltaten gehandelt. Im Wesentlichen \nveranlasste sie durch Handeln unter dem Namen der Geschädigten Zahlungen zu deren \nLasten, kaufte oder bestellte zu deren Lasten Waren oder schloss andere belastende \nVerträge ab, wobei sie teilweise EC- bzw. Kreditkarten und Personalausweise der \nGeschädigten benutzte. In Bewährungszeiten hat sie versagt; selbst während des \nlaufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Ausweisung hat sie zahlreiche Straftaten \nbegangen. Auch nach der Entlassung aus der vorletzten Strafhaft im Dezember 2016 ist \nsie schon nach vier Monaten erneut einschlägig straffällig geworden. Der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass Ursachen und Motive der Taten (Finanzierung von \nDrogenkonsum; Kaufsucht) bislang nicht therapeutisch aufgearbeitet worden seien und die \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt habe, die Problematik nicht \nin voller Tiefe zu erfassen, setzt der Zulassungsantrag nichts Konkretes entgegen. Dass \nsie grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, vor einer Entscheidung über ihre \nAusweisung eine Therapie durchlaufen zu können, wurde bereits oben unter Ziff. 1 c) \ndargelegt. Anhaltspunkte für eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Therapie \nbei der Klägerin erfolgreich sein könnte, sind nicht vorgetragen. Die Drogenabstinenz \nwährend der derzeitigen Inhaftierung hat das Verwaltungsgericht in Rechnung gestellt, sie \naber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht für ausreichend \ngehalten, um die Wiederholungsgefahr als entscheidend gemindert anzusehen. Damit \nsetzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ferner im \nEinzelnen dargelegt, welche erheblichen negativen Auswirkungen die Taten für einige \nOpfer über den unmittelbaren finanziellen Verlust hinaus hatten (z.B. Herabstufung der \nKreditwürdigkeit; generelles Misstrauen gegenüber anderen Menschen; Verletzung der \nPrivatsphäre durch unbefugtes Verwenden fremder Daten). Dem tritt der Zulassungsantrag \nnicht entgegen. Ebenso hat das Verwaltungsgericht die familiären, sozialen und \nwirtschaftlichen Beziehungen der Klägerin in Deutschland gewürdigt sowie konkret \nausgeführt, weshalb es eine Reintegration im Iran für zumutbar hält. Auch damit setzt sich \nder Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit sich die Klägerin auf Art. 6 GG und die \nBeziehung zu ihren Kindern beruft, ist Folgendes festzustellen: Der Zulassungsantrag \nbestreitet die Feststellung des angefochtenen Urteils nicht, die Kinder seien durch das \nJugendamt 2008 bzw. unmittelbar nach der Geburt von der Klägerin getrennt worden, ihr \nsei das Sorgerecht entzogen worden und seit 2010 sei der Umgang im Interesse des \n\n10 \n \n \nKindeswohls ausgeschlossen. Dass ein inzwischen volljähriger Sohn vor circa einem Jahr \nerneut Kontakt mit ihr aufgenommen hat und dass sie mit einem 16 Jahre alten Sohn \nvereinbart hat, nach dessen Volljährigkeit auch mit ihm Kontakt aufzunehmen, stellt ohne \nkonkretere Darlegung im Zulassungsantrag offensichtlich keinen Umstand von solchem \nGewicht dar, dass er die oben beschriebenen erheblichen Ausweisungsinteressen \nüberwiegen könnte. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.1, 8.2 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nDr. Maierhöfer \nStybel \nDr. N. 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