{"status":"available","doknr":"OLD364331","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"2 B 212/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 212/21 \nVG: \n4 V 515/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 13. \nJuli 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 8. April 2021 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 \nEuro festgesetzt. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verpflichtung nach § 15a \nAbs. 2 AufenthG, sich zum Zweck der Prüfung einer Umverteilung zu der für die \nVeranlassung der Verteilung zuständigen Landesbehörde zu begeben. \n \nIm März 2020 meldete sich der Antragsteller in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. \nEr gab an, aus Guinea zu stammen und minderjährig zu sein. Einen Pass und ein Visum \nbesaß er nicht. Nach Durchführung eines Altersfeststellungsverfahrens nach § 42f SGB \nVIII beendete das Jugendamt mit Bescheid vom 28.05.2020 die vorläufige Inobhutnahme \ndes Antragstellers. Dieser sei zweifelsfrei volljährig. Ein Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (VG \nBremen, Beschl. v. 11.01.2021 – 3 V 1256/20). \n \nVon der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zu einer beabsichtigten Verteilung in ein \nanderes Bundesland nach § 15a AufenthG angehört, trug der Antragsteller vor, dass er in \npsychiatrischer Behandlung sei und ein ausführliches Attest vorlegen werde. Dazu kam es \naber zunächst nicht. \n \nMit Bescheid vom 05.03.2021 verpflichtete die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin den \nAntragsteller gem. § 15a Abs. 2 AufenthG, sich zu der für die Verteilung zuständigen \n(Landes-)Behörde zu begeben. Da er weder über einen Pass noch über ein Visum verfüge, \nsei seine Einreise unerlaubt gewesen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Zwingende \nGründe im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 6 AufenthG, die einer Verteilung \nentgegenstünden, lägen nicht vor. \n \nDer Antragsteller hat am 16.03.2021 Klage gegen diesen Bescheid erhoben und die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er einen (Fach-\n)Arztbrief einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Beratungsstelle vom 22.01.2021 \nvorgelegt. \n \nMit Bescheid vom 19.03.2021 wies die für die Veranlassung der Verteilung zuständige \nLandesbehörde den Antragsteller einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen \nzu. Gegen den Verteilungsbescheid hat der Antragsteller am 22.03.2021 Klage erhoben \nund die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung verwies er auf \nsein Vorbringen im vorliegenden Verfahren. \n \n\n3 \n \n \nDas Verwaltungsgericht hat beide Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit \nBeschlüssen vom 08.04.2021 abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller \nBeschwerde erhoben. In den Beschwerdeverfahren hat er einen neuen (Fach-)Arztbrief \nder Kinder- und Jugendpsychiatrischen Beratungsstelle vom 16.04.2021 vorgelegt. \n \nDie Beschwerde gegen den Beschluss, der den Verteilungsbescheid betrifft, hat der Senat \nmit Beschluss vom 23.06.2021 – 2 B 203/21 – zurückgewiesen. Zwar habe – entgegen der \nfrüheren Rechtsprechung des Senats – die Behörde, die die Verteilung veranlasst, im \nRahmen des Erlasses des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) zu \nprüfen, ob der Ausländer der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegt und ob der \nVerteilung zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen. \nUnerheblich sei für den Erlass und die Vollziehung des Verteilungsbescheides, ob eine \nVorspracheverpflichtung nach §15a Abs. 2 AufenthG ergangen ist und ob diese vollziehbar \nist. Jedoch habe der Antragsteller das Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden \nzwingenden Grundes nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich nicht \nnachvollziehbar, dass eine Behandlung der festgestellten Erkrankungen in Niedersachsen \nnicht möglich sei. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Vorspracheverpflichtung im \nErgebnis zu Recht abgelehnt. \n \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nVorspracheverpflichtung ist wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig \ngeworden, \nals \ndem \nAntragsteller \nvon \nder \nzuständigen \nLandesbehörde \nder \nVerteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) bekannt gegeben wurde. Dadurch hat \nsich die Vorspracheverpflichtung erledigt; sie entfaltet für den Antragsteller keine \nbelastenden Rechtsfolgen mehr. \n \nSoweit die Vorspracheverpflichtung dem Antragsteller gebot, sich physisch zu der für die \nVeranlassung der Verteilung zuständigen Behörde zu begeben, damit diese eine \nVerteilung prüfen kann, hatte sich dies mit dem Erlass des Verteilungsbescheides erledigt \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2021 – 2 B 461/20, juris Rn. 18). Da die \nVerteilungsentscheidung schon gefallen ist, könnte eine Vorsprache des Antragstellers \nihren im Tenor des Bescheides ausdrücklich genannten Zweck („Prüfung einer \nUmverteilung“) nicht mehr erfüllen. \n \n\n4 \n \n \nSeinem eigentlichen Rechtsschutzziel, nicht in ein anderes Bundesland verteilt zu werden, \nwürde \ndie \nAnordnung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nVorspracheverpflichtung \nden \nAntragsteller \nnicht \nnäherbringen. \nOb \neine \nVorspracheverpflichtung seitens der Ausländerbehörde (§ 15 Abs. 2 AufenthG) ergangen \nist oder nicht und ob sie vollziehbar ist oder nicht, ist für Erlass und Vollziehung des \nVerteilungsbescheides irrelevant. Die Behörde, die die Verteilung veranlasst, hat vor Erlass \ndes Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) selbst zu prüfen, ob der \nBetroffene der Verteilung unterliegt und ob zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG einer Verteilung entgegenstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 11 unter Aufgabe der früheren Rspr. des erkennenden \nGerichts). Die Wirkung, das Nichtvorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung \n(§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) auch im Hinblick auf den Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. \n4 Satz 1 AufenthG) festzustellen, kommt der Vorspracheverpflichtung daher nicht zu \n(anders noch OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 – 1 B 290/13, juris Rn. 12 f.). \n \nDer Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Beschwerde auch dann keinen Erfolg \nhätte, wenn man mit seiner früheren Rechtsprechung von der Zulässigkeit des Antrags auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ausgehen würde. Wie bereits in dem Verfahren \nbetreffend den Verteilungsbescheid dargelegt wurde, stehen zwingende Gründe einer \nVerteilung des Antragstellers nach Niedersachsen nicht entgegen (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 23 ff.). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nIII. Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Wie sich \naus den Ausführungen unter Ziff. II. ergibt, hatte die Beschwerde auch bei Anwendung \neines großzügigen Maßstabs weder nach der alten noch nach der neuen Rechtsprechung \ndes Senats zum Verhältnis von Vorspracheverpflichtung und Verteilungsbescheid \nhinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-07-13/2-b-212-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":12},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-07-13/2-b-212-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364331","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.903838+00:00"}}