{"status":"available","doknr":"OLD364330","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-14","aktenzeichen":"2 LC 112/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 112/20 \nVG: \n3 K 2110/13 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richter Nissen und Preuß aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n14. Juli 2021 für Recht erkannt: \n1. \nDie \nBerufung \nder \nKlägerin \ngegen \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 29.01.2020 wird zurückgewiesen. \n2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBerufungsverfahrens. \n\n2 \n \n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung eines höheren Zuwendungsbetra-\nges für den Betrieb der von ihr im Jahr 2013 eingerichteten Kindertagesstätten in der Stadt-\ngemeinde Bremen. \nIm Jahr 2013 wurde den freien Trägern, die in der Stadtgemeinde Bremen Einrichtungen \nder Kindertagesbetreuung betrieben, auf Grundlage des § 18 Abs. 1 des Bremischen Ge-\nsetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG) \nZuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben für den laufenden Betrieb der Einrich-\ntungen aufgrund einer durch Senatsbeschluss vom 06.03.2001 zum Kindergartenjahr \n2001/2002 eingeführten Förderpraxis gewährt, die die anzuerkennenden Ausgaben für die \nDurchführung der Kindertagesbetreuung auf Basis der Multiplikation von Jahresganztags-\nplätzen mit einem Referenzwert ermittelte (sog. „Akzeptables Betriebsergebnis“). Der Jah-\nresganztagsplatz ist eine Kennzahl, die den unterschiedlichen Aufwand pro tatsächlich an-\ngebotenem Platz in Abhängigkeit zur täglichen Betreuungsdauer und Altersgruppe des \nKindes wiedergeben sollte. Die der Bestimmung der Zuwendungshöhe zugrunde gelegten \nJahresganztagsplätze eines Einrichtungsträgers stellten sich als das Produkt aus den „tat-\nsächlich“ angebotenen Plätzen mit einem Faktor für den Betreuungsumfang und die Al-\ntersgruppe (z.B. 0,86 für einen Betreuungsumfang eines Kindergartenkindes von 6 Std. \ntäglich, 1,00 für einen Betreuungsumfang eines Kindergartenkindes von 8 Std. täglich) und \nder Anzahl der Monate dar. Der Referenzwert sollte in pauschalierter Weise die notwendi-\ngen Personal- und Sachausgaben ohne Berücksichtigung der Mieten und Abschreibungen \nauf Gebäude für die Ganztagsbetreuung eines Kindergartenkindes als zuwendungsfähige \nObergrenze abbilden. Er wurde auf der Grundlage der Daten einer Kostenanalyse eines \ndurch die Beklagte in Auftrag gegebenen Gutachtens „zur Organisation und Wirtschaftlich-\nkeitsuntersuchung der Leistungen in Kindertagesheimen und in der Kinderbetreuung ins-\ngesamt“ („W-Gutachten“) aus dem Jahr 1999 festgesetzt und bis zum Jahr 2007 in \nAnpassung an Kostensteigerungen jährlich erhöht. Hinsichtlich der im Referenzwert be-\nrücksichtigten Kosten für die Versorgung mit Mittagessen, für Fortbildung und Supervision \nsowie mit pädagogischem Material gab die Beklagte zudem Teilleistungshöchstbeträge \n\n3 \n \nvor. Eine Förderung der Sachausgaben über den jeweiligen Teilleistungshöchstbetrag er-\nfolgte nicht, auch wenn die maximal mögliche Gesamtzuwendung nach dem akzeptablen \nBetriebsergebnis nicht erreicht wurde. Die Überprüfung der Einhaltung der Teilleistungs-\nhöchstbeträge erfolgte jeweils erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nach \nAbschluss des Bewilligungszeitraums. \nIm Jahr 2008 entschied sich die Beklagte angesichts der Haushaltslage, von einer jährli-\nchen Erhöhung des Referenzwertes abzusehen. Der Referenzwert liegt seitdem unverän-\ndert auf dem Niveau des Jahres 2007 bei 484,72 Euro. Der Teilleistungshöchstbetrag für \ndas Mittagessen liegt seit 2011 unverändert bei 3,94 Euro, der für Fortbildung und Super-\nvision seit dem 01.08.2012 bei 76,44 Euro und der für Spiel- und Bastelmaterial seit 2008 \nbei 23,53 Euro pro Platz. \nDie den Trägern gewährte Gesamtzuwendung ermittelte sich im Jahr 2013 im Wesentli-\nchen aus dem akzeptablen Betriebsergebnis, abzüglich eines pauschalen Eigenanteils \nzwischen 0 % und – im Falle der kirchlichen Träger – maximal 10 % und der im Bewilli-\ngungszeitraum vereinnahmten Elternbeiträge, und zuzüglich einer seit 2008 gewährten \npauschalen Erhöhung der sich danach ergebenden Zuwendungssumme um 2 %, den seit \n2007 entstandenen Personalmehrausgaben aufgrund von Tariferhöhungen unter Beach-\ntung des Besserstellungsverbots, sowie der Mieten, die im Rahmen des Referenzwertes \nkeine Berücksichtigung fanden. Außerdem wurden den freien Trägern auf Antrag weitere \nKostenpositionen ausgeglichen, die z.B. aus einer gegenüber der Referenzwertberech-\nnung anerkannten Steigerung der dort berücksichtigten Teilleistungsbeträge für die Fort-\nbildungskosten um 10 Euro/Platz, aus der Erhöhung der Personalschlüssel oder aus einer \npauschalen Abgeltung der Erweiterung der Gruppengröße im Krippenbereich von acht auf \nzehn Kinder folgten. \nDie Klägerin betrieb 2013 und betreibt auch heute in der Stadtgemeinde Bremen mehrere \nEinrichtungen der Kindertagesbetreuung, die im Rahmen der Angebotsplanung nach § 80 \nSGB VIII, § 8 BremAGKJHG und § 17 Abs. 1 BremKTG Berücksichtigung fanden. Mit unter \ndem 15.08.2013 und 21.10.2013 aktualisiertem Antrag vom 20.12.2012 beantragte sie bei \nder Beklagten für das Platz- und Betreuungsangebot für Kinder unter 3 Jahren in der ge-\nmeindlichen Tagesbetreuung die Gewährung von Zuwendungen in Höhe von insgesamt \n6.970.531 Euro für den Bewilligungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013. Sie wies darauf \nhin, dass aus ihrer Sicht eine Weiterentwicklung des bestehenden Referenzwertes erfor-\nderlich sei, um Kostensteigerungen aufzufangen. Dem Zuwendungsantrag werde daher \nein erhöhter Referenzwert zugrunde gelegt. \n\n4 \n \nMit Bescheid vom 06.11.2013 bewilligte die seinerzeit zuständige Senatorin für Soziales, \nKinder, Jugend und Frauen der Klägerin für 2013 eine „Zuwendung im Wege der instituti-\nonellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung“ für die Einrichtungen zur Tagesbetreuung \nvon Kindern unter 3 Jahren an gemeindlichen Standorten bis zu einer Höhe von 6.812.161 \nEuro. Es wurden Ausgaben in Höhe von 8.201.000 Euro für ein Platzangebot entsprechend \n15.242,60 Jahresganztagsplätzen als zuwendungsfähig anerkannt. Grundlage für die Be-\nrechnung sei der Referenzwert des Jahres 2007. \nBezüglich der mit diesem Bescheid gewährten Zuwendungen erließ die Beklagte unter \ndem 23.10.2014 zudem einen Rückforderungsbescheid über 407.654 Euro. Für das Ka-\nlenderjahr 2013 seien nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung Gesamtausgaben in \nHöhe von 8.022.418 Euro anzuerkennen. Nach Abzug der Einnahmen aus Elternbeiträgen \nund des Eigenanteils in Höhe von 10 % ergebe sich ein Fehlbedarf in Höhe von 6.404.507 \nEuro. Der Bescheid ist nicht bestandskräftig; die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht \nerhobene Anfechtungsklage (3 K 1821/14) ruht. \nMit Bescheid vom 05.11.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin zudem für das Kalen-\nderjahr 2013 Zuwendungen für die Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in der \nAltersstufe drei bis sechs Jahre sowie für Grundschüler an gemeindlichen Standorten in \nHöhe von 23.283.903 Euro, entsprechend dem Antrag der Klägerin. \nDie Klägerin hat am 26.11.2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, \ndass die Finanzierung der Kindertagesbetreuung durch freie Träger nicht im Zuwendungs-\nwege erfolgen dürfe. Die Bereitstellung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen betreffe \naufgrund des Rechtsanspruchs der Leistungsberechtigten auf Betreuung aus § 24 SGB \nVIII Pflichtaufgaben des Staates. Dass die Klägerin zur Erfüllung staatlicher Pflichtaufga-\nben mit eigenen Mitteln in erheblichem Umfang beitrage, verstoße gegen die im Grundge-\nsetz bestimmte Finanzverfassung (Art. 104a Abs. 1 GG). Daraus sei abzuleiten, dass die \nLänder für die Wahrnehmung der ihnen zugeordneten gesetzlichen Aufgaben die finanzi-\nellen Mittel beisteuern müssten. Das schließe die Ausgestaltung der finanziellen Förderung \nvon Kindertagesstätten mit den Mitteln des Zuwendungsrechts aus, weil das Zuwendungs-\nrecht lediglich bei der Erfüllung von freiwilligen Aufgaben des Staates Anwendung finde. \nVielmehr müsse zwingend Entgeltrecht im Rahmen des jugendhilferechtlichen Dreiecks-\nverhältnisses herangezogen werden. Durch die Anwendung des Zuwendungsrechts werde \nzudem das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten aus § 5 SGB VIII einge-\nschränkt, weil nicht jeder Anbieter in den Kreis der Zuwendungsempfänger aufgenommen \nwerde. Der Staat sei nicht berechtigt, finanzielle Lasten im Rahmen der Erfüllung seiner \ngesetzlichen Pflichtaufgaben auf die Leistungserbringer abzuwälzen. Es sei daher auch \nunzulässig, dass § 18 Abs. 3 BremKTG die Erbringung von Eigenleistungen durch die \n\n5 \n \nfreien Träger vorsehe. Das Gesetz genüge zudem nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, \nwenn es von „angemessenen“ Eigenleistungen spreche, die Höhe der Eigenleistungen \naber nicht selbst festlege. Das gelte auch für den Kriterienkatalog, den § 18 Abs. 2 und 3 \nBremKTG i.V.m. § 74 SGB VIII für die Bestimmung der Eigenleistungsanteilshöhe enthalte. \nDie Angemessenheit des Eigenanteils werde danach anhand zahlreicher unbestimmter \nRechtsbegriffe wie „Finanzkraft“ und „Art und Bedeutung der Tageseinrichtung“ bestimmt. \nEine Gleichbehandlung der Träger in rechtsstaatlich tragfähiger Weise sei aufgrund des-\nsen nicht möglich. Außerdem sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, nach welchen Kriterien \ndie Beklagte vorgegangen sei, als sie den Eigenanteil der Klägerin auf 10 % festgesetzt \nhabe. Es gehe nicht an, von der Klägerin zu verlangen, alle betriebsinternen Zahlen, ins-\nbesondere ihr gesamtes Vermögen, offenzulegen, damit die Beklagte anschließend nach \nfreiem Gutdünken die Finanzkraft bestimmen könne. Jedenfalls habe sie insoweit einen \nAnspruch auf Gleichbehandlung mit anderen freien Trägern. Die Beklagte müsse einheit-\nlich für alle Zuwendungsempfänger definieren, nach welchen Kriterien sich die Höhe des \nEigenanteils richte. Dem sei sie nicht nachgekommen. Ihre Vorgehensweise sei willkürlich. \nMit der Kirchensteuer werde zudem nicht das Ziel verfolgt, den Staat bei der Finanzierung \nseiner gesetzlichen Pflichtaufgaben zu entlasten. \nDer für die Zuwendungshöhe maßgebliche Referenzwert aus dem Jahr 2007 bilde die für \nden Betrieb von Kindertageseinrichtungen erforderlichen Kosten nicht mehr angemessen \nab. Die Beklagte berücksichtige in ständiger Verwaltungspraxis zwar die aufgrund von Ta-\nriferhöhungen gestiegenen Personalausgaben, eine Erhöhung des Referenzwertes um die \ngleichermaßen gestiegenen Sachkosten - namentlich die Sachausgaben Pädagogik (Ma-\nterialien), die Gebäudekosten (Müllabfuhr, Strom, Gas, Reinigungsmittel, Küche und Ver-\npflegung), die Kosten für allgemeine Bauunterhaltung und Investitionen sowie die Regie-\nkosten - erfolge jedoch nicht. Dadurch erhöhe sich faktisch der durch die Klägerin zu tra-\ngende Eigenanteil über die Grenze von 10 %. Die Beklagte selbst habe im Jahr 2011 ein \nGutachten in Auftrag gegeben, um den Referenzwert an das aktuelle Kostenniveau anzu-\npassen („F-Gutachten“); die Gutachterin habe für das Jahr 2011 einen Referenzwert von \n551,29 Euro ermittelt. Eine Referenzwerterhöhung habe die Beklagte allein aus Kos-\ntengründen nicht vollzogen. Bei der Erfüllung staatlicher Pflichtaufgaben müssten die er-\nforderlichen Haushaltsmittel jedoch zwingend bereitgestellt werden. Dadurch, dass die Be-\nklagte bei Ermittlung der Zuwendungshöhe teilweise eine pauschalierte Betrachtung an-\nhand des Referenzwertes vornehme, teilweise den Trägern tatsächlich entstandene Kos-\nten ersetze, entstehe insgesamt eine völlig undurchsichtige Förderpraxis. Die Beklagte \nhabe zwischenzeitlich auch anerkannt, dass die Kosten für Bauunterhaltung, die nicht Be-\nstandteil des Referenzwertes seien, zu erstatten seien. Sie habe mit der Klägerin im März \n2018 eine „Vereinbarung über Zuwendungen für Bauunterhalt der Kindertagesbetreuung“ \ngeschlossen, die berücksichtige, dass die Klägerin im Unterschied zu anderen Trägern \n\n6 \n \naufgrund des hohen Anteils selbstgenutzter Gebäude einen besonderen Aufwand für Bau-\nunterhaltung habe, der nicht durch öffentliche Mietkostenzuschüsse gedeckt sei. Nach der \nVereinbarung werde der Klägerin nunmehr eine separate Zuwendung „Bauunterhaltung“ \nin pauschaler Form von 1 Mio. im Jahr bei einem Eigenanteil von 10 % gewährt. \nDas von der Beklagten praktizierte Verfahren gewährleiste weder, dass dem Zuwendungs-\nbescheid die tatsächlich kalkulierten Kosten zugrunde gelegt würden, noch, dass im Ver-\nwendungsnachweisverfahren die tatsächlichen Kosten überprüft und zum Gegenstand ei-\nnes Abschlussbescheides gemacht werden könnten. Eine Fehlbedarfsfinanzierung setze \naber zwingend die Kalkulation auf Basis der tatsächlichen Kosten voraus. Die Aussage der \nBeklagten, dass neben dem akzeptablen Betriebsergebnis zahlreiche zusätzliche Positio-\nnen Anerkennung fänden, um die unterbliebene Steigerung des Referenzwertes auszu-\ngleichen, sei unpräzise und nicht einlassungsfähig. \nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 vor dem Verwaltungsge-\nricht die Klage insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich zusätzlich begehrt hat, die \nBeklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Zuwendung für die Einrichtungen zur Tagesbe-\ntreuung von Kindern in der Altersstufe drei bis sechs Jahre sowie für Grundschüler in ge-\nmeindlichen Einrichtungen zu gewähren. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom \n28.08.2019 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Ver-\nhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet. \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides der Senatorin für Sozia-\nles, Kinder, Jugend und Frauen vom 06.11.2013 (Kinder unter drei Jahren) den Anträ-\ngen der Klägerin vom 20.12.2013 und 15.08.2013 in vollem Umfang stattzugeben, hilfs-\nweise, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2013 (Kinder unter drei \nJahre) zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts \nneu zu bescheiden. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \nSie hat geltend gemacht, dass sie nicht gehindert sei, bei Bestimmung der Zuwendungs-\nhöhe einen Eigenanteil der freien Träger anzusetzen. Art. 104a GG regele allein die Zu-\nständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Aus dem Rechtsanspruch des Kindes \n\n7 \n \nauf Betreuung in einer Tageseinrichtung folge nicht die Unzulässigkeit der Erhebung eines \nEigenanteils, vielmehr werde sowohl in § 74 SGB VIII als auch in § 18 BremKTG auf eine \nangemessene Eigenleistung des Trägers verwiesen. Für die Finanzierung der Kinderta-\ngesstätten sei auch nicht zwingend Entgeltrecht zugrunde zu legen. Das folge bereits aus \n§ 74a SGB VIII, wonach das Landesrecht die Finanzierung der Kindertagesbetreuung re-\ngele. Damit habe der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit erhalten wollen, die Finan-\nzierung wie bisher durch Zuwendungen auszugestalten. \nDie Höhe des Eigenanteils sei abhängig von der Finanzkraft der Träger und ihrem Eigen-\ninteresse an der Durchführung der Aufgabe festgesetzt worden. Zur Beurteilung der Fi-\nnanzkraft seien durch die Träger die erforderlichen Unterlagen, wie Bilanzen, Vermögens- \nund Schuldenübersichten vorzulegen. Hierzu habe sich die Klägerin in der Vergangenheit \naußerstande gesehen. Die Höhe des Eigenanteils sei daher in ihrem Fall das Ergebnis von \nVerhandlungen. Der Eigenanteil sei von 53% im Jahr 1986 auf inzwischen nur noch 10 % \ngesunken. Richtig sei, dass nur von den konfessionellen Trägern ein Eigenanteil in Höhe \nvon 10 % verlangt werde. Der Eigenanteil der übrigen Träger belaufe sich auf maximal \n3,5 %, abhängig davon, ob sie über sonstige Einnahmen, etwa durch besonders hohe El-\nternbeiträge oder durch Spenden, verfügten. Die kirchlichen Träger verfügten demgegen-\nüber über erhebliches eigenes Vermögen sowie eigene Einkünfte durch die Kirchensteuer; \ninsoweit seien sie auch auf den innerkirchlichen Finanzausgleich zu verweisen. Außerdem \nhätten gerade die kirchlichen Träger als Teil ihres Bildungs- und Verkündungsauftrages ein \nerhebliches eigenes Interesse an dem Betrieb von Kindertagesstätten, was sich auch da-\nran zeige, dass sie, anders als die übrigen freien Träger, ihre Plätze nicht nur nach sozialen \nKriterien besetzen müssten, sondern zusätzlich eigene Kriterien, wie die Gemeindemit-\ngliedschaft berücksichtigen dürften. \nWeiter hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich bei den Zuwendungen um freiwillige \nLeistungen der Gemeinden handele. Zur Anhebung des Referenzwertes um die Sachkos-\ntensteigerungen sei sie daher nicht verpflichtet gewesen. Eine Auswertung der Wirtschafts-\npläne der Klägerin ergebe zwar eine Steigerung der Sachausgaben, ihr prozentualer Anteil \nan den Gesamtausgaben sei im Vergleich des Jahres 2013 zu 2012 jedoch gesunken. Die \nSachausgaben würden im Vergleich zu den Personalausgaben auch nur einen Anteil von \netwa 20 % an den Gesamtausgaben ausmachen. Ob sich der geforderte Differenzbetrag \nauf Ausgaben für die zuwendungsfähige Regelbetreuung oder aber auf Sonderleistungen \nder Klägerin beziehe, könne anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. \nDie Klägerin weiche in ihrem Betreuungsangebot von der geförderten Regelleistung ab. \nFür Leistungen und Mehrausgaben, die außerhalb der Regelbetreuung liegen, müsse sie \neigene Mittel einsetzen. Da sich der pauschale Eigenanteil von eigentlich 10 % allein nach \n\n8 \n \ndem akzeptablen Betriebsergebnis richte, die Beklagte seit 2007 aber hiervon nicht um-\nfasste Zuwendungen für weitere Kostenpositionen, wie insbesondere die gestiegenen Per-\nsonalausgaben, leiste, sei der Eigenanteil faktisch sogar gesunken. Für die Betreuung im \nBereich der Kindergartenkinder belaufe er sich nur noch auf 6,68 % und im Bereich der \nKrippenkinder auf 9 %. Die Zuwendungshöhe sei zudem abhängig von den zur Verfügung \nstehenden Haushaltsmitteln. Diese hätten die Erhöhung der Zuwendung um die tatsächli-\nchen Personalmehrausgaben, nicht aber um weitere Erhöhungen für Sachausgaben mög-\nlich gemacht. Neben den Personalmehrausgaben würden zudem weitere Kostenpositio-\nnen erstattet, wie z.B. die Kosten für einzelne Bauunterhaltungen und die Dependancezu-\nschläge, die die gesteigerten Sachausgaben der Klägerin teilweise ausgleichen würden. \nDurch Urteil vom 29.01.2020 hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren eingestellt, \nsoweit die Klage zurückgenommen worden ist (Zuwendungsbescheid bezüglich der Alters-\ngruppe ab 3 Jahre) und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen \nAnspruch auf die von ihr begehrten weiteren Zuwendungen in Höhe von 157.000 Euro \nnoch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts. Weder aus \n§ 18 BremKTG noch aus Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich ein solcher Anspruch herleiten. Der \ngrundsätzlichen Ausgestaltung des § 18 Abs. 1 BremKTG, die Finanzierung der freien Trä-\nger von Kindertageseinrichtungen über Zuwendungen zu regeln, stehe höherrangiges \nRecht nicht entgegen. Aus dem SGB VIII folge keine Verpflichtung der Beklagten, die Fi-\nnanzierung im Rahmen einer Entgeltfinanzierung vorzunehmen. Gemäß § 74a Satz 1 SGB \nVIII regele die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht. Damit könnten die \nbundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur An-\nwendung kommen und es stehe den Ländern frei, die finanzielle Förderung der freien Trä-\nger von Kindertageseinrichtungen maßgeblich über Zuwendungen abzuwickeln. Dem \nstehe nicht entgegen, dass es sich bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen \num einen Sozialleistungsanspruch nach § 24 SGB VIII handele. Der Bundesgesetzgeber \nhabe sich in Kenntnis des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz entschieden, den \nLändern die Zuwendungsfinanzierung von Kindertagesstätten weiter zu ermöglichen. Die \nZuwendungsfinanzierung lasse auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtig-\nten nach § 5 SGB VIII nicht leerlaufen, denn auch bei der Finanzierung von Kindertages-\neinrichtungen über Zuwendungen habe sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an \ndem in § 3 Abs. 1 SGB VIII normierten Grundsatz der Pluralität zu orientieren. Dass die \nBeklagte diesen Grundsatz bei der Förderung nicht ausreichend berücksichtige, sei nicht \nersichtlich. Die Finanzierung freier Träger von Kindertageinrichtungen durch Zuwendungen \nwiderspreche schließlich nicht Art. 104a GG. Die Regelung lege fest, wer im Verhältnis \nzwischen Bund und Ländern die finanziellen Lasten zu tragen habe und wer finanzieren \ndürfe, die Klägerin sei hingegen nicht Adressatin der Regelung. Art. 104a Abs. 1 GG ent-\n\n9 \n \nhalte darüber hinaus keine allgemeine Regel des Verfassungsrechts. Daher lasse sich da-\nraus auch nicht ableiten, dass die Länder bei der Wahrnehmung der ihnen zugeordneten \nAufgaben durch Private die finanziellen Mittel vollumfänglich beisteuern müssten. Mit dem \nin § 18 BremKTG normierten Prinzip der Zuwendungsfinanzierung gehe zudem keine un-\nzumutbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit neuer Anbieter, die in den Bereich der Zu-\nwendungsempfänger aufgenommen werden wollen, einher. \nDie Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Eigenanteils der freien Träger würden \ndem Bestimmtheitsgebot gerecht. Die Regelung über den Eigenanteil aus § 18 Abs. 3 \nSatz 1 BremKTG entspreche der gesetzlichen Konzeption, die der Bundesgesetzgeber \nauch § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII zugrunde gelegt habe. Die Gesetzes-\nbegründung zu § 18 BremKTG gebe Auslegungshilfen dahingehend, was unter Art und \nBedeutung der Tageseinrichtung zu verstehen sei und welche Faktoren bei der Bestim-\nmung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. \n§ 18 Abs. 1 BremKTG normiere eine prinzipielle Pflicht der Beklagten im Sinne eines in-\ntendierten Ermessens, den jeweiligen freien Trägern bei Vorliegen der Fördervorausset-\nzungen Zuwendungen zu gewähren. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Der streitbe-\nfangene Bescheid lasse hinsichtlich der Bemessung der konkreten Höhe der Zuwendun-\ngen keine Rechtsfehler erkennen. Es habe sich eine Zuwendungspraxis herausgebildet, \ndie berücksichtige, dass der Senat der Freien Hansestadt Bremen am 06.03.2001 \nbeschlossen habe, dass die Zuwendungen zum Betrieb von Kindertagesstätten ab dem \nKindergartenjahr 2001/2002 nur noch pauschaliert zu gewähren seien. Die Beklagte habe \ndaraufhin ein System zur Berechnung der Zuwendungssumme mittels einer \nZuwendungspauschale entwickelt. Das Zuwendungssystem sei unter anderem in der \nVorlage des Amtes für Soziale Dienste vom 27.08.2001 für die Sitzung des \nJugendhilfeausschusses am 13.09.2001 und für die Sitzung der Deputation für Soziales, \nJugend und Senioren am 18.09.2001 hinreichend konkret fixiert worden. Die Klägerin \ndringe mit ihren Einwänden gegen diese Förderpraxis nicht durch. Zwar habe die Kammer \ngrundsätzlich Zweifel daran, ob die Kosten für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen \nim Jahr 2013 durch das akzeptable Betriebsergebnis nach wie vor angemessen abgebildet \nwürden, nachdem der Referenzwert seit 2007 nicht angehoben worden ist. Daneben habe \ndie Beklagte jedoch weitere Positionen als zuwendungsfähig anerkannt. Dies gelte \ninsbesondere für tarifbedingte Personalkostensteigerungen und die Miete. Die Klägerin \nhabe weder vorgetragen, welche konkreten Kostenpositionen sie in Bezug auf die \nSachausgaben von der Beklagten zusätzlich ersetzt haben möchte, noch sei ersichtlich, \ndass die Beklagte konkrete Kostenpositionen bei einem nachgewiesenen Mehraufwand \nnicht als angemessene Sachausgaben anerkennen und erstatten würde. Soweit die \nKlägerin vortrage, im Bereich der Mittagsversorgung seien abgerechnete Essensportionen, \n\n10 \n \ndie oberhalb des von der Beklagten anerkannten Betrages in Höhe von 3,94 Euro pro \nPortion lagen, nicht anerkannt worden, substantiiere sie auch diesen Vortrag nicht weiter. \nDie Klägerin dringe auch nicht mit dem Einwand durch, dass die von der Beklagten \npraktizierte Zuwendungspraxis in Bezug auf den 2 %-igen Erhöhungsbeitrag willkürlich sei. \nInsoweit würden alle freien Träger gleichbehandelt, da für alle freien Träger dieselbe \nBerechnungsmethode verwendet werde. Die Beklagte habe sich weiter zulässigerweise für \ndie Finanzierung der freien Träger von Kindertageseinrichtungen im Wege einer \ninstitutionellen \nFörderung \nals \nFehlbedarfsfinanzierung \nentschieden. \nBei \nder \nFehlbedarfsfinanzierung berechne sich die Höhe der Zuwendungen nach dem Fehlbedarf, \nder insoweit verbleibe, dass der freie Träger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch \neigene oder fremde Einnahmen decken könne. Dass anhand der von der Beklagten \nangewandten Berechnungsmethode eine Kalkulation mit den tatsächlich angefallenen \nKosten nicht möglich sei und um welche konkreten Kostenpositionen es sich dabei han-\ndele, werde von der Klägerin nicht weiter vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich. Richtig \nsei zwar der Einwand der Klägerin, dass sich die Beklagte nicht auf die „zur Verfügung \nstehenden Haushaltsmittel“ berufen dürfe. Dies folge aus § 21 BremKTG, wonach alle fi-\nnanziellen Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe, die sich aus dem Gesetz ergeben, so-\nweit es sich nicht um den notwendigen Aufwand zur Realisierung des Rechtsanspruchs \nvon Kindern auf den Besuch eines Kindergartens nach § 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BremKTG \na.F. handelt, mit der Maßgabe gelten, dass in den Haushaltsplänen des Landes und der \nStadtgemeinden entsprechende Mittel bereitgestellt würden. Es sei aber nicht ersichtlich, \ndass sich die Beklagte auf die „zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel\" berufen und auf-\ngrund dessen den von der Klägerin begehrten erhöhten Zuwendungsbetrag nicht gewährt \nhabe. \nDer Ansatz einer Eigenleistung in Höhe von 10 % sei nachvollziehbar. Bei der Bemessung \nder Höhe der Eigenleistung sei bei den freien Trägern bereits im Jahr 1986 danach diffe-\nrenziert worden, ob diese über eigene Einnahmen in Form von Kirchensteuern (dann 53 \n%) oder über keine Einnahmen verfügten (dann 10 %). An diesem Differenzierungskrite-\nrium habe die Beklagte auch im Jahr 2013 festgehalten. Die Beklagte führe insoweit an, \ndass viele andere freie Träger über keine eigenen Einkünfte verfügten. Zudem würden un-\nterschiedliche Elternbeiträge und Spenden bei der Bemessung der Höhe der Eigenleistun-\ngen berücksichtigt. Dass sich die Beklagte hier von sachfremden Erwägungen habe leiten \nlassen, sei nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ndürfe der Staat ohne Missachtung der kirchlichen Binnenstruktur den Träger einer \nkirchlichen Einrichtung, der um staatliche Förderung nachsuche, auf die Möglichkeit des \ninnerkirchlichen Finanzausgleichs als vorrangige Finanzierungsquelle verweisen. Die \nKlägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass sich aufgrund der Nichtberücksichti-\ngung einer Sachkostensteigerung in den vergangenen Jahren faktisch ihr Eigenanteil auf \n\n11 \n \nüber 10 % erhöht habe. Der Zuwendungsberechnung sei vielmehr zu entnehmen, dass \nsich aufgrund der Berücksichtigung weiterer Positionen, wie etwa der Miete und dem Aus-\ngleich für Tariferhöhungen, der pauschal veranschlagte Eigenanteil von 10 % in Bezug auf \ndie Gesamtsumme verringert habe. Insofern sei die Argumentation der Beklagten nicht zu \nbeanstanden, nach welcher der Eigenanteil der Klägerin damit insgesamt weniger als 10 % \nbetrage. \nDie Klägerin hat am 17.04.2020 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \ngegen das am 19.03.2020 zugestellte Urteil erhoben und die Berufung am 20.07.2020 \nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden begründet. \nSie trägt vor: Das angegriffene Urteil setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die \nFinanzierung privater Träger in Form von Zuwendungen überhaupt und unter Heranzie-\nhung zu einer Eigenleistung zulässig sei. Die in § 74 SGB VIII geregelten Voraussetzungen \nseien mit der Erfüllung von Rechtsansprüchen oder von objektiv-rechtlichen Verpflichtun-\ngen nicht vereinbar und daher auch nicht geeignet zur Förderung von Kindertageseinrich-\ntungen. Auch der Umstand, dass der in § 24 SGB VIII normierte Rechtsanspruch auf einen \nKindergartenplatz bereits bei Aufnahme des § 74a SGB VIII existierte, lasse nicht darauf \nschließen, dass die Finanzierung von Kindertagesstätten im Zuwendungswege zulässig \nsei. Dass ein freier Träger aus „autonomen Motiven“ tätig werde, entbinde den Gesetzge-\nber nicht von der Verpflichtung zur Förderung der freien Jugendhilfe. Mit § 74a SGB VIII \nhabe keine Entlastung des Staates und Auslagerung bestimmter Kosten auf private Träger \ngeschaffen werden sollen. Die finanzielle Förderung dürfe nicht hinter dem finanziellen \nAufwand des Leistungserbringers zurückbleiben. Die Zuwendungsfinanzierung schränke \nauch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten aus § 5 SGB VIII ein, weil sie \nzu einer Einschränkung der möglichen Anbieter führe und in tatsächlicher Hinsicht die Auf-\nnahme neuer Träger in das Förderungssystem verhindere (\"closed shop\"). Dies begründe \nzugleich einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und eine Verletzung des allgemeinen Gleich-\nheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch eine systemseitige Zugangsbeschränkung. \nArt. 104a GG enthalte einen allgemeinen Grundsatz der Kostentragung desjenigen, der \neine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen habe. Die verfassungsrechtliche Konzeption lasse \nkeine Auslagerung bestimmter Kosten auf private Träger zu. \nAn der Auffassung, dass § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BremKTG i.V.m. § 74 SGB VIII zu unbe-\nstimmt seien, werde festgehalten. Dem Verwaltungsgericht gelinge es nicht, das Merkmal \neiner angemessenen Eigenleistung zu definieren. Tatsächlich setze nicht die gesetzliche \nRegelung den Maßstab für die Bestimmung der Eigenleistung, sondern allein die Förder-\npraxis, so dass der Verwaltung hier vollständig freie Hand gelassen werde. Es bleibe die \nAuswahl zwischen vage umrissenen Kriterien, welche eine Nachprüfung und \n\n12 \n \nVergleichbarkeit vollkommen unmöglich machten. Im konkreten Fall der Bemessung des \nEigenanteils der Klägerin habe die Beklagte zudem keinerlei nachvollziehbare Begründung \nfür die Festlegung geliefert. Die Beklagte habe insoweit willkürlich gehandelt. Nicht \nnachvollziehbar sei, ob bei Berechnung des Eigenanteils jeweils dieselben Grundsätze und \nMaßstäbe angelegt wurden. \nDas Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, indem es \nunterlassen habe, zu prüfen, ob die seit 2008 erfolgten Ergänzungen des Referenzwertes \num die Förderung weiterer Kostenpositionen ausreichend seien, um zwischenzeitlich ge-\nstiegene Kosten und damit die Betriebskosten angemessen widerzuspiegeln. Das Förder-\nsystem der Beklagten sei inkonsequent, wenn eine Erhöhung der Sachkosten keine Be-\nrücksichtigung finde. Die Klägerin habe zudem erstinstanzlich aufgezeigt, dass der Teil-\nleistungsbetrag von 3,94 Euro pro Essensportion nicht ausreichend sei und die Klägerin \nstattdessen 4,45 Euro pro Mittagessen berechnen müsse. Sie habe auch darauf hingewie-\nsen, dass sich die pauschale Erhöhung des akzeptablen Betriebsergebnisses um 2 % un-\nterschiedlich auswirke, je nachdem, in welchem Umfang Elternbeiträge vereinnahmt wor-\nden sind. Unrichtig sei schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, von der Klägerin \nsei nicht vorgetragen worden, dass anhand der von der Beklagten angewandten Berech-\nnungsmethode eine Kalkulation mit den tatsächlich angefallenen Kosten nicht möglich sei. \nVielmehr gehe das Verwaltungsgericht selbst davon aus, dass die Beklagte unter \nZugrundelegung eines Referenzwertes ohne Berücksichtigung der konkreten Betriebskos-\nten kalkuliere. Das Verwaltungsgericht sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich \ndie Beklagte nicht auf fehlende Haushaltsmittel berufen habe. Vielmehr sei eine Fortschrei-\nbung des Referenzwertes gerade damit begründet worden, dass hierfür keine Mittel zur \nVerfügung stünden. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom \n29.01.2020 abzuändern und \n1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom \n06.11.2013 zu verpflichten, der Klägerin, entsprechend der Anträge vom 20.12.2012 \nund 15.08.2013, Zuwendungen in beantragter Höhe von weiteren 154.000 Euro zu \nbewilligen, \n 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechts-\nauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13 \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat \nweder einen Anspruch auf die Gewährung einer um 154.000 Euro höheren Zuwendung für \nden Betrieb ihrer Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren an ge-\nmeindlichen Standorten für das Kalenderjahr 2013 (I.), noch hat sie einen Anspruch auf \nNeubescheidung ihres Förderantrags (II.). \nI. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr eine \nbestimmte höhere Zuwendung zu gewähren. Es fehlt bereits an der Spruchreife (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO) des Verpflichtungsbegehrens. \n1. \nDer von der Beklagten an die Klägerin als Trägerin von Kindertageseinrichtungen im \nGebiet der Stadtgemeinde Bremen zu gewährende Zuschuss richtete sich für das hier \nstreitige Jahr 2013 nach § 18 BremKTG in der zum Kalenderjahr 2013 geltenden Fassung \ndes Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbu-\nches vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, 491). Nach § 18 Abs. 1 BremKTG sollen freie Trä-\nger im Rahmen der jeweiligen Angebots- und Finanzierungsplanungen Zuwendungen von \nden Stadtgemeinden für die notwendigen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Tages-\neinrichtungen und zu den angemessenen Personal- und Sachausgaben für den laufenden \nBetrieb von Tageseinrichtungen erhalten. Der Landesgesetzgeber hat damit in Anlehnung \nan die bundesgesetzliche Regelung des § 74 SGB VIII über die Förderung der freien Ju-\ngendhilfe ein Finanzierungssystem geschaffen, das bei Vorliegen der Förderungsvoraus-\nsetzungen aus § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 SGB VIII die Förderung der freien \nTräger von Kindertageseinrichtungen durch Zuwendungen zu den Investitionskosten und \nden laufenden Betriebskosten vorsieht. § 18 Abs. 1 BremKTG begründet subjektive Leis-\ntungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe (vgl. zu § 74 Abs. 1 SGB VIII VGH B-W, \nUrt. v. 18.12.2006 – 12 S 2474/06, juris Rn. 24). Ob – wie das Verwaltungsgericht meint – \ndie Förderung dabei im intendierten Ermessen steht („sollen“), welches die Stadtgemein-\nden auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in atypischen Einzelfällen zur Ver-\nsagung der Förderung berechtigen würde, oder ob hier mit Blick auf das jugendhilferechtli-\nche Pluralitätsgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 – 5 CN 1/09, juris Rn. 31) und \nden Umstand, dass es sich um Zuwendungen für Einrichtungen handelt, die zur Realisie-\nrung des gesetzlichen Anspruchs von Kindern zur Förderung in einer Tageseinrichtung \n\n14 \n \nbeitragen (§ 24 Abs. 2 SGB VIII), ein echter Rechtsanspruch der freien Träger auf Förde-\nrung dem Grunde nach besteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das Vorliegen \neiner Ausnahmesituation hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht \nersichtlich. Ebenfalls nicht im Streit zwischen den Beteiligten steht das Vorliegen der \nFördervoraussetzungen aus § 18 Abs. 2 BremKTG und § 74 SGB VIII. \n2. \nDer subjektive Anspruch auf eine Förderung dem Grunde nach ist nach der gesetzli-\nchen Konzeption des § 18 BremKTG indes nicht auf eine Förderung in bestimmter Höhe \noder gar eine Vollfinanzierung gerichtet. § 18 Abs. 2 und 3 BremKTG sehen die Erbringung \neiner „angemessenen“ Eigenleistung der freien Träger ausdrücklich vor. Die Zuwendungs-\nhöhe regelt das Gesetz nicht. Vielmehr bestimmt § 18 Abs. 4 BremKTG, dass das Nähere \nüber die Voraussetzungen, die Art, die Höhe und das Verfahren der Zuwendungen zu den \nAusgaben für den Bau und die Ausstattung, zu den laufenden Ausgaben einer Tagesein-\nrichtung und zu den Eigenleistungen der Träger die Stadtgemeinden nach Anhörung der \nfreien Träger regeln. Steht demnach die Förderfähigkeit nach § 18 Abs. 1 und 2 BremKTG \ndem Grunde nach fest, besteht lediglich ein Anspruch der Träger auf beurteilungs- und \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Förderanträge im Rahmen der ständigen \nFörderpraxis der Stadtgemeinden (vgl. dazu im Einzelnen unter II.). Insoweit müssen sie \nden durch die gesetzliche Ermächtigung des § 18 BremKTG gesteckten Rahmen und den \nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten, bei dessen Anwendung sie \nden Strukturprinzipien des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, bedarfsorientiertes \nAngebot Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 – 5 CN 1/09, juris \nRn. 31; Bay.VGH, Urt. v. 23.10.2013 – 12 BV 13.650, juris Rn. 28). Ein Anspruch auf För-\nderung in ganz bestimmter Höhe lässt sich daraus nicht ableiten. \nAnhaltspunkte dafür, dass sich das Förderermessen bzw. der der Beklagten eingeräumte \nBeurteilungsspielraum bei Bestimmung der Zuwendungshöhe dergestalt verengt hätte, \ndass sie verpflichtet gewesen wäre, dem Förderantrag der Klägerin für das Jahr 2013 voll-\numfänglich nachzukommen, sind nicht ersichtlich. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die \nBeklagte vergleichbare Anträge anderer freier Träger in einem Umfang gefördert hat, der \ndem Förderanliegen der Klägerin entsprach. Selbst bei Rechtswidrigkeit der Förderpraxis \nder Beklagten mittels einer „Pro-Platz-Pauschale“ und der zusätzlichen Übernahme be-\nstimmter weiterer Kostenpositionen würde nicht zwingend das von der Klägerin erwünschte \nFördersystem der Erhöhung des Referenzwertes auf 534,64 Euro zur Anwendung \nkommen. \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zuwendung dem Zuwendungsantrag \nentsprechend festzusetzen hatte, weil sonst der weitere Betrieb der Einrichtungen der Klä-\n\n15 \n \ngerin konkret gefährdet gewesen wäre und sich deswegen die Verpflichtung zur Aufrecht-\nerhaltung eines pluralen Angebots und die Gewährleistungsverantwortung des Trägers der \nöffentlichen Jugendhilfe aus § 79 Abs. 2 SGB VIII aktualisiert hätten (vgl. dazu Bay. VGH, \nUrt. v. 23.10.2013 – 12 BV 13.650, juris Rn. 29). Das Vorliegen einer Bestandsgefährdung, \ndie es geboten hätte, die Einrichtungen der Klägerin in einer ganz bestimmten Höhe zu \nfördern, hat sie jedenfalls nicht substantiiert. Insbesondere macht sie nicht einen Anspruch \nauf Ausgleich eines tatsächlichen Betriebskostendefizits in entsprechender Höhe geltend. \n \n3. \nZu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn der Einwand der Klägerin zuträfe, \ndass die von der Beklagten angesetzte Eigenleistung (§ 18 Abs. 2 und 3 BremKTG) über-\nhöht ist. Die Bemessung der Eigenleistung bzw. die Festlegung ihrer „Angemessenheit“ ist \nTeil der Ermessensentscheidung der Stadtgemeinden über Art und Höhe der Förderung \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 – 5 C 25/08, BVerwGE 134, 206-227, Rn. 29; Hess. VGH, \nUrt. v. 06.09.2005 – 10 UE 3025/04, juris Rn. 45 jeweils zu § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). \nDas hat zur Folge, dass der Senat die „Angemessenheit“ der berücksichtigten Eigenleis-\ntung nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen hat, die angemessene Eigenleistung aber \nnicht selbst bestimmen kann. Wäre die Festsetzung der Eigenleistung ermessensfehler-\nhaft, würde dies daher lediglich zur Verpflichtung der Beklagten führen, über den Zuwen-\ndungsanspruch der Klägerin erneut zu entscheiden, nicht aber zur Verpflichtung, ihr eine \nbestimmte höhere Zuwendung zu bewilligen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch da-\nrauf, dass die Beklagte von der Erhebung eines Eigenanteils absieht, weil sie von bestimm-\nten anderen freien Trägern keinen Eigenanteil verlangt hat. Unabhängig davon, ob § 18 \nBremKTG ein Absehen von der Erhebung eines Eigenanteils im Einzelfall zulässt, obwohl \ndie Leistung eines angemessenen Eigenanteils nach § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII Fördervoraussetzung ist, wäre jedenfalls der pauschale Ver-\nzicht auf die Erhebung eines Eigenanteils auch in Bezug auf leistungsfähige Träger nicht \nmit dem Gesetz vereinbar. Eine rechtswidrige Bewilligungspraxis könnte nicht Grundlage \neines Anspruchs auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sein (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17.07.2009 – 5 C 25/08 –, BVerwGE 134, 206-227, Rn. 24). \n4. \nEin Rechtsanspruch auf (weitere) Förderung in Höhe der Klageforderung wäre im Üb-\nrigen auch dann nicht gegeben, würde die in § 18 Abs. 1 BremKTG vorgesehene Zuwen-\ndungsfinanzierung unter Ansetzung einer Eigenleistung der freien Träger gegen höherran-\ngiges Recht verstoßen. In diesem Fall würde erst die im Anschluss an ein Vorlageverfahren \ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG neu zu schaffende landesrechtliche Finanzierungsregelung die \nGrundlage bilden, um über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu ent-\nscheiden (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 33). \n\n16 \n \nII. \nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderbegehrens \nunter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \n§ 18 BremKTG ist nicht unvereinbar mit höherrangigem Recht (1.). Die Förderpraxis der \nBeklagten ist zwar, soweit es um die Festlegung der angemessenen Betriebsausgaben \nnach § 18 Abs. 1 Satz 1 BremKTG geht, teilweise rechtswidrig (2.), die Rechtswidrigkeit \nder Förderpraxis verletzt die Klägerin jedoch nicht in eigenen Rechten, weil sich für sie \ndaraus kein Anspruch auf eine höhere Zuwendung im Bewilligungszeitraum ergibt (3.). \n \n1. \nDie Klägerin hat keinen Neubescheidungsanspruch auf der Grundlage zukünftig neu \nzu erlassender landesrechtlicher Finanzierungsregelungen. Die für das streitige Kindergar-\ntenjahr geltende Regelung des § 18 BremKTG verstößt nicht gegen Verfassungs- oder \nBundesrecht. Weder ist die in § 18 Abs.1 BremKTG für das streitige Haushaltsjahr \nvorgesehene Zuwendungsfinanzierung unter Berücksichtigung eines Eigenanteils der \nfreien Träger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unter Be-\nrücksichtigung der Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts unvereinbar (a.), noch \nverstößt die Ausgestaltung der Zuwendungsregelung gegen den Gesetzesvorbehalt bzw. \nden Wesentlichkeitsgrundsatz und die Gebote der Normenklarheit und -bestimmtheit (b.). \n \na. \nEs ist unter Berücksichtigung der Vorgaben, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG an die Aus-\ngestaltung landesgesetzlicher Regelungen betreffend die Finanzierung von Kindertages-\neinrichtungen ergeben, nicht zu beanstanden, dass § 18 Abs. 1 BremKTG eine (institutio-\nnelle) Förderung der freien Träger im Ermessenswege unter Berücksichtigung eines Ei-\ngenanteils vorsieht und keine Vollfinanzierung unter dem Regime einer Entgeltfinanzie-\nrung. \n \naa. § 74a Satz 1 SGB VIII (mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 \ndes Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27. Dezember 2004, BGBl I S. 3852) ist die \nkompetenzielle Grundlage des landesrechtlichen Regelungssystems zur Finanzierung von \nTageseinrichtungen für Kinder in § 18 BremKTG. Ihr Sinn ist es, den Ländern zu \nermöglichen, in eigener Verantwortung die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu regeln \nund ihnen dabei alle Möglichkeiten der Finanzierung zu eröffnen (BT-Drucks. 15/3676, \nS. 39). Die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich auf alle Aspekte \nder Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich der (institutionellen) \nFörderung der Träger der freien Jugendhilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 – 5 CN 1/09, \njuris Rn. 18). Materielle Vorgaben für die Ausgestaltung des Finanzierungssystems wollte \nder Bundesgesetzgeber den Ländern damit nicht machen; § 74a Satz 1 SGB VIII ist kein \n(bundesrechtlicher) Prüfungsmaßstab für das Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21.01.2010 – 5 CN 1/09, juris Rn. 19). \n\n17 \n \nbb. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung der Berufung, die Förderung von Kinderta-\ngeseinrichtungen im Wege von Zuwendungen unter Heranziehung einer Eigenleistung sei \nunzulässig, weil es um die Finanzierung des subjektiven Rechtsanspruchs des Kindes auf \nBetreuung aus § 24 SGB VIII geht. Zwar wurde in der jugendhilferechtlichen Literatur wie-\nderholt postuliert, dass die Abwicklung zwingend auf der Grundlage des jugendhilferecht-\nlichen Dreiecksverhältnisses im Wege der Entgeltübernahme (vgl. dazu von Boetti-\ncher/Münder, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. \n2019, Vorb. z. 5. Kapitel, Rn. 6 ff.) zu erfolgen habe, wenn die Finanzierung von Rechts-\nansprüchen oder objektiv-rechtlichen Verpflichtungen des öffentlichen Trägers der Jugend-\nhilfe betroffen sei (vgl. etwa Wiesner, „Reformbedarf bei der Finanzierung der Kindertages-\nbetreuung“, LKV 2016, 433 [439 f.]); Münder, „Die Finanzierung der Kindergärten und Horte \nfreier Träger“, Bremische Evangelische Kirche, Landesverband Evangelischer Tagesein-\nrichtungen für Kinder/ Katholischer Gemeindeverband in Bremen, Januar 1997, S. 22 [vor-\ngelegt durch die Klägerin]). Eine tragfähige Begründung dafür, warum eine entgeltfinan-\nzierte Förderung der freien Träger von Kindertageseinrichtungen nicht nur aus fachpoliti-\nschen Erwägungen vorzugswürdig, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des \nSozialrechts oder den besonderen jugendhilferechtlichen Bestimmungen rechtlich \nzwingend geboten sein sollte, vermag diese Ansicht indes nicht zu liefern. \nZwar haben die öffentlichen Träger der freien Jugendhilfe – im Lande Bremen also die \nStadtgemeinden, vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 Satz 1 BremAGKJHG – die Pflicht, \nim Rahmen ihrer Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberech-\ntigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 \nAbs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Insoweit trifft sie eine \nunbedingte, kapazitätsunabhängige Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfG, Urt. v. \n21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 –, BVerfGE 147, 185-251, Rn. 134; BGH, Urt. v. 20.10.2016 \n- III ZR 302/15, juris Rn. 17). Der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger hat eine \nausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte \n– freie Träger der Jugendhilfe, Kommunen oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen \n(BVerfG, Urt. v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 –, BVerfGE 147, 185-251, Rn. 134; BVerwG, \nUrt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 –, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 35). Eine Regelung \ndahingehend, dass aus dieser objektiven Gewährleistungsverpflichtung und dem \nsubjektiven Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz aus § 24 Abs. 2 Satz 1 \nSGB VIII zugleich die Verpflichtung folgt, die Finanzierung der Bereitstellung von \nBetreuungsplätzen durch die freien Träger im Wege des Entgeltrechts vorzunehmen, \nenthält das Kinder- und Jugendhilferecht jedoch nicht. \nEin solches Postulat entspricht auch nicht der „ganz herrschenden Meinung in der Recht-\nsprechung“ (so aber Wiesner, a.a.O., S. 433 [440]). Obwohl § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \n\n18 \n \nin der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I, \nS. 1398) bereits einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten \ndritten Lebensjahr vorsah, findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur \nFörderung von Kindergärten nicht einmal eine Andeutung dahingehend, die (institutionelle) \nFörderung eines Kindergartens bzw. seines Trägers auf der Grundlage von § 74 SGB VIII \nkönne mit Blick auf den Rechtsanspruch und die Leistungsbeziehungen im sog. \njugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis unzulässig sein. Ebenso wenig findet sich eine \nAndeutung, die mit einer Förderung nach § 74 SGB VIII verbundene Erbringung einer \n(angemessenen) Eigenleistung sei mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz \nunvereinbar (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 – 21 A 3824/18, juris Rn. 59 unter Hinweis auf \nBVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01, juris Rn. 17; Urt. v. 25.11.2004 - 5 C 66.03, juris \nRn. 12 ff.; sowie – nach Schaffung von § 74a SGB VIII – Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1.09, \njuris Rn. 16 ff.; so auch Urt. v. 25.04.2002 – 5 C 23/01, juris Rn. 9; Bay.VGH, Urt. v. \n23.10.2013 – 12 BV 13.650, juris). \nSoweit die Gegenmeinung anführt, nur die Entgeltfinanzierung stelle sicher, dass die Struk-\nturprinzipien des Jugendhilferechts, namentlich die jugendhilferechtliche Gesamtverant-\nwortung (§ 79 SGB VIII) zur Vorhaltung eines pluralen Angebots und das Wunsch- und \nWahlrecht (§ 5 SGB VIII), gewährleistet würden (vgl. Wiesner, a.a.O., S. 434 [440]), fehlt \nes an einer Begründung dafür, warum den Grundprinzipien des Jugendhilferechts nicht \nauch im Rahmen der Zuwendungsfinanzierung Rechnung getragen werden kann. Denn \nauch die Zuwendungsfinanzierung unterliegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nbereichsspezifischen Bindungen. Der Grundsatz, dass der Gesetzgeber bei der gewähren-\nden Staatstätigkeit weitgehende Freiheit darüber hat, zu entscheiden, welche Personen \noder Institutionen er durch finanzielle Zuwendungen fördern will, solange er seine Leistun-\ngen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt (vgl. OVG NW, Urt. v.12.01.2021 – \n21 A 3824/18, Rn. 46 ff.; Urt. v. 15.10.2012 – 12 A 1054/11, Rn. 115, jeweils juris), findet \nin Bezug auf die landesrechtliche Ausgestaltung der Finanzierung von Kindertageseinrich-\ntungen Einschränkungen in den materiellen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts. \nBei der Ausfüllung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind die materiellen \nZiele und Grundsätze der Jugendhilfe zu beachten. Die Finanzierung von Tageseinrichtun-\ngen bleibt bezogen auf ein Angebot von Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Das Förder-\nsystem muss daher die \"Pluralität der Jugendhilfe\" (BT-Drucks. 11/6748, S. 80), d.h. die \nPluralität der Träger und die Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen ermögli-\nchen, unterstützen und effektiv gewährleisten (vgl. § 3 Abs. 1 SGB VIII). Das Pluralitätsge-\nbot beschränkt daher den Landesgesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit und der Aus-\ngestaltung der Unterscheidungskriterien für eine Differenzierung bei der Förderung. Dies \ngilt auch, soweit der Bundesgesetzgeber das Pluralitätsgebot weiter ausgeformt hat, etwa \ndurch das Wunsch- und Wahlrecht, das Gebot, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem \n\n19 \n \nSGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den \nverschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend \nzur Verfügung zu stellen (§ 79 Abs. 2 SGB VIII), sowie die Vorgaben, den Bedarf unter \nBerücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der \nPersonensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur \nBefriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend so zu \nplanen, dass ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot \nvon Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) \n(so bereits BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 – 5 CN 1/09, juris Rn. 31). \nDie gerichtliche Kontrolle der Zuwendungsgewährung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG \nist wegen dieser materiell-rechtlichen Grundsätze des Bundesjugendhilferechts nicht auf \neine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt, obgleich die Finanzierung von Tagesein-\nrichtungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit liegt. Erforderlich sind vielmehr hin-\nreichend tragfähige sachliche Gründe. Die Kindertageseinrichtungen wirken an der Ver-\nwirklichung \ndes \ngesetzlichen \nAnspruchs \nder \nLeistungsberechtigten \nauf \neinen \nBetreuungsplatz mit. Folglich wirken sich sachbezogene Unterscheidungen bei der \nFörderung der Träger solcher Einrichtungen direkt auf die Möglichkeiten der \nLeistungsberechtigten aus, eine ihren Wünschen, Interessen und Bedürfnissen sowie ihrer \nweltanschaulichen oder pädagogischen Ausrichtung entsprechende Förderung in einer \nKindertageseinrichtung zu erlangen. Hinzu kommt, dass das Gebot pluralitätssichernder \nbzw. -fördernder Finanzierung wie auch die in der Praxis erfolgende Förderung in \nWechselwirkung mit dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht und der \nAufgabe des Staates treten, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten \nForm in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu unterstützen. Auch \ndiesbezüglich wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zusätzlich durch das \ninsoweit ausgeformte Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG eingeengt (BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 \n– 5 CN 1/09, juris Rn. 31, 33, 34). \nDass die Finanzierung der Kindertagesbetreuung mittels Kostenvereinbarungen zwischen \nöffentlichem und freien Träger über Leistungsentgelte nach Maßgabe des § 77 SGB VIII \noder nach dem Beispiel des § 78b SGB VIII eine gegenüber diesen Maßstäben bessere \noder weitergehende Verwirklichung der dargestellten jugendhilferechtlichen Strukturprinzi-\npien bedingen würde, die den Rückgriff auf eine Zuwendungsförderung ausschließen \nkönnte, ist nicht ersichtlich. \n \ncc Ist ein zuwendungsbasiertes Förderungssystem generell mit Jugendhilferecht verein-\nbar, ist es auch nicht zu beanstanden, dass § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz \n\n20 \n \n1 Nr. 4 SGB VIII die Leistung eines von den Einrichtungsträgern aufzubringenden ange-\nmessenen Eigenanteils vorsieht. \n \nDer Senat teilt die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Urt. v. 12.01.2021 – 21 A 3824/18, juris zu § 20 Abs. 1 KiBiz NRW 2014), dass \nbereits der Bundesgesetzgeber im Zuge der Schaffung von § 74a SGB VIII implizit von der \nZulässigkeit der Heranziehung der freien Träger zu einem Eigenanteil ausgegangen ist. \nDa die Kindergartenförderung in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet war, aber \nweitgehend auf der Grundlage von oder in Anlehnung an § 74 SGB VIII erfolgte, muss die \nEntscheidung des Gesetzgebers zur Schaffung von § 74a SGB VIII – bei dem gleichzeiti-\ngen Unterbleiben einer Erweiterung des Katalogs des § 78a SGB VIII um Leistungen ge-\nmäß § 24 SGB VIII – als bewusste Entscheidung dahingehend gewertet werden, dass die \nKindergartenförderung trotz bestehenden Rechtsanspruchs des Bürgers weiterhin unter \nEinbeziehung der in § 74 SGB VIII normierten Fördervoraussetzungen zulässig ist. Dies \nschließt es ein, dass als Voraussetzung für die Förderung eine (angemessene) Eigenleis-\ntung zu erbringen ist (OVG NW, a.a.O., Rn. 61 ff.). \nDiese gesetzgeberische Entscheidung steht auch mit sonstigem Bundesrecht in Einklang. \nDie Einrichtungsträger können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die in § 18 \nBremKTG normierte Obliegenheit, eine Eigenleistung erbringen zu müssen, der bereits \ndargestellten Gewährleistungsverpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wider-\nspricht. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII müssen sie zwar gewährleisten, dass die \nzur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und \nausreichend zur Verfügung stehen. Dies schließt die Finanzverantwortung ein. Demnach \nhaben die Jugendämter die Pflicht, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fi-\nnanzmittel bereitzustellen (BVerfG, Urt. v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 –, BVerfGE 147, \n185-251, Rn. 100). Der Gewährleistungsverpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe ent-\nspricht jedoch kein subjektives öffentliches Recht der freien Träger auf eine Vollförderung \nder von ihnen betriebenen Kindertageseinrichtungen. Es entspricht vielmehr der höchst-\nrichterlichen Rechtsprechung, dass die Strukturprinzipien des Jugendhilferechts einem \nEinrichtungsträger - außerhalb der bereits skizzierten, über Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten \nBindungen bei der Ausgestaltung einer Fördervorschrift - keinen unmittelbaren bundesge-\nsetzlichen Förderanspruch verleihen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 – 5 CN1/09, juris \nRn. 32; Urt. v. 25.04.2002 – 5 C 18/01, juris Rn. 17; ferner bereits BVerfG, Urt. v. \n18.07.1967 – 2 BvF 3/62 u.a., juris Rn. 84 ff. zu § 8 Abs. 3 JWG). \nDass der Landesgesetzgeber überhaupt einen von den freien Trägern aufzubringenden \nEigenanteil vorgesehen hat, berührt den Gleichheitssatz für sich betrachtet noch nicht, \ndenn er trifft alle Träger gleichermaßen. Eine gleichheitswidrige Ausgestaltung ergibt sich \n\n21 \n \nauch nicht aus dem Vortrag der Berufung, die Heranziehung zu einem Eigenanteil lasse \ndas Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII leerlaufen, da \nnicht alle Anbieter in gleicher Weise gefördert werden könnten und verhindere in tatsächli-\ncher Hinsicht die Aufnahme neuer Träger in das Fördersystem („closed shop“). Zwar ist die \nErbringung einer angemessenen Eigenleistung in § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 \nNr. 4 SGB VIII als echte Fördervoraussetzung ausgestaltet, auf deren Vorliegen die Stadt-\ngemeinden nicht ohne Weiteres im Rahmen ihrer Förderpraxis verzichten können. Die da-\nraus folgende Ungleichbehandlung von Einrichtungsträgern, die in der Lage sind, einen \nEigenanteil zu leisten, gegenüber Trägern, die eine Eigenleistung nicht aus eigenen Mitteln \naufbringen können, ist jedoch sachlich gerechtfertigt. \nEine Regelung, die eine Förderung nur bei Leistung eines angemessenen Eigenanteils \nvorsieht, trägt dem Umstand Rechnung, dass der freie Träger ein eigenes Interesse an der \nLeistungserbringung hat. Dass der Staat sich im Ergebnis auch freier Träger der Jugend-\nhilfe „bedient“, um die geschaffenen Rechtsansprüche auf einen Kindergartenplatz zu be-\nfriedigen, schließt die Annahme eines Eigeninteresses nicht aus. Insoweit ist der Vortrag \nder Beklagten beachtlich, dass namentlich die Kirchen seit dem 19. Jahrhundert Kinderta-\ngesstätten als Teil ihres Bildungs- und Verkündungsauftrags betreiben, also lange bevor \ndie Inanspruchnahme der Leistungen mit einem entsprechenden Rechtsanspruch der Leis-\ntungsberechtigten korrespondierte. Da dieses eigene Interesse aus Sicht der öffentlichen \nZuwendungs- oder Subventionsfinanzierung als fremder Zweck anzusehen ist, kann die-\nsem auch in Ansehung des Rechtsanspruchs mit einem Eigenanteil Rechnung getragen \nwerden, weil das eigene Interesse neben dem Rechtsanspruch des Bürgers bestehen \nbleibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Erhebung eines Eigenanteils auch den öffentli-\nchen Haushalt entlastet. Die Stadtgemeinden sind zur Gewährleistung der Trägerpluralität \nund zur Erfüllung der bestehenden Rechtsansprüche auf einen Betreuungsplatz verpflich-\ntet. Das schließt es nicht aus, dass – solange die Stadtgemeinden diesen Verantwortungen \nund Verpflichtungen nachkommen – bei der Förderung derjenigen Träger, die die Einrich-\ntungen (auch) im Eigeninteresse betreiben, Haushaltsinteressen Berücksichtigung finden \nkönnen (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 – 21 A 3824/18, juris Rn. 68 - 70). \nEtwas Anderes folgt entgegen dem Berufungsvorbringen auch nicht aus Art. 104a Abs. 1 \nGG. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass Gegenstand der Re-\ngelung allein die bundestaatliche Verteilung der Ausgaben- und Finanzhilfekompetenz ist \nund sie darüber hinaus keine allgemeine Regel des Verfassungsrechts dergestalt enthält, \ndass die Länder bei der Wahrnehmung der ihnen zugeordneten Aufgaben durch Private \ndie finanziellen Mittel vollumfänglich beisteuern müssten. Die freien Träger sind bereits \nnicht Adressaten des Art. 104a Abs. 1 GG und können hieraus keine Rechte ableiten (vgl. \nBay. VGH, Urt. v. 23.10.2013 – 12 BV 13.650, juris Rn. 18). Es trifft auch nicht zu, dass die \n\n22 \n \nfreien Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfeträger „an deren Stelle“ wahrnehmen. \nDas Tätigwerden erfolgt vielmehr ausschließlich aufgrund eigener (autonomer) Entschei-\ndung. Weder das SGB VIII noch das BremKTG verleihen freien Trägern hoheitliche Befug-\nnisse. Diese agieren vielmehr ausschließlich in den Formen und mit den Mitteln bürgerli-\nchen Rechts. Eine wie auch immer geartete „Beauftragung“ liegt nicht vor (so zutreffend \nBay. VGH, Urt. v. 23.10.2013 – 12 BV 13.650, juris Rn. 18). \nDie sachliche Rechtfertigung der Obliegenheit zur Eigenleistungserbringung stößt aller-\ndings an ihre Grenzen, wenn ein Einrichtungsträger, der in der kommunalen Angebotspla-\nnung (§ 17 Abs. 1 BremKTG) berücksichtigt wurde, den Eigenanteil nicht (mehr) aufbringen \nkann und für den Fall der Förderungsversagung eine merkliche Kürzung des Angebots \noder sogar eine Schließung der Einrichtung droht, wenn also der weitere Bestand einer \nEinrichtung, für deren Betrieb ein tatsächlicher Bedarf anerkannt ist, konkret gefährdet er-\nscheint. Denn dann stehen die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung (§ 79 Abs. 2 \nSGB VIII) und das Recht des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten in Rede, innerhalb \neines bestehenden Angebots einen Betreuungsplatz entsprechend dem spezifischen \nBedarf des Kindes und im Einklang mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten \nauszuwählen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.10.2013 – \n12 BV 13.650, juris Rn. 29; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, \n§ 74 Rn. 42; Janda, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2021, SGB VIII, § 74 Rn. 71). Ob der \nLandesgesetzgeber deswegen gehalten gewesen wäre, eine ausdrückliche Ausnahme \nvon der Fördervoraussetzung des § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nSGB VIII vorzusehen, oder ob die Regelung insoweit einer verfassungs- und \nbundesrechtskonformen Auslegung zugänglich ist bzw. die Gewährung einer Förderung \ndann jedenfalls auf der Grundlage eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel \nerfolgen kann (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.10.2013 – 12 BV 13.650, juris Rn. 29; OVG NW, \nUrt. v. 10.07.2003 – 16 A 2822/01, BeckRS 2003, 24605), kann indes dahinstehen. Denn \njedenfalls im Falle der Klägerin als kirchlicher Trägerin steht außer Frage, dass sie zur \nLeistung jedenfalls einer „angemessenen“ Eigenleistung in der Lage ist, ohne dass \ndadurch der Bestand der von ihr betriebenen Einrichtungen konkret gefährdet wird. Bei \nkirchlichen Trägern ist nicht nur auf die Finanzausstattung der jeweiligen örtlichen \nGliederung abzustellen, vielmehr kann der Staat den Träger einer kirchlichen Einrichtung \nauf die vorrangige Nutzung der Möglichkeit des innerkirchlichen Finanzausgleichs \nverweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.1989 – 7 B 205 und 206/88, juris Rn. 3, 8; \nWiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 74 Rn. 47). Der vorliegende Fall gibt daher keinen \nAnlass zur Entscheidung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in \nAusnahmefällen eine Einrichtung auch dann zu fördern ist, wenn ein Träger nicht in der \n\n23 \n \nLage ist, eine (angemessene) Eigenleistung zu erbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 \n– 5 C 25/08 –, BVerwGE 134, 206-227, Rn. 22). \ndd. Die Regelung erweist sich auch nicht deswegen als gleichheitswidrig, weil sie den Ei-\ngenanteil nicht für alle Einrichtungsträger einheitlich festlegt, sondern Differenzierungen \nabhängig insbesondere von der Art und Bedeutung der jeweiligen Tageseinrichtungen und \nder Leistungsfähigkeit des Trägers zulässt (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 BremKTG). Die durch \nden Gesetzgeber vorgesehenen sachlichen Differenzierungskriterien zur Bestimmung der \nAngemessenheit haben vor dem Gleichheitsgrundsatz bestand. Auch wenn bereits § 74 \nAbs. 1 Nr. 4 SGB VIII eine Förderung freier Träger im Zuwendungswege nur bei Erbringung \neiner angemessenen Eigenleistung vorsieht, fällt es in den Gestaltungsspielraum des Lan-\ndesgesetzgebers, wie und nach welchen Kriterien er die Angemessenheit der Eigenleis-\ntung bestimmt, solange er seine aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Pflicht zur Berücksichtigung \nder materiellen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, be-\ndarfsgerechtes Leistungsangebot beachtet. Die durch den bremischen Gesetzgeber ge-\nwählten Kriterien der „Leistungsfähigkeit“ und der „Art und Bedeutung der jeweiligen Ta-\ngeseinrichtungen“ werden bei verständiger Auslegung diesen Vorgaben gerecht. Sie stel-\nlen eine Förderpraxis sicher, die für die Bemessung des Eigenanteils einerseits über das \nMerkmal der „Leistungsfähigkeit“– anknüpfend an den Einrichtungsträger – auf die finanzi-\nelle Zumutbarkeit der Eigenleistung abstellt und andererseits – anknüpfend an die jeweili-\ngen Tageseinrichtungen – der Bedeutung der Einrichtung für die Erfüllung der jugendhilfe-\nrechtlichen Aufgaben, namentlich der Befriedigung des gesetzlichen Anspruchs des Kin-\ndes auf Förderung in einer Tageseinrichtung aus § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII und der \nVerwirklichung der Strukturprinzipien des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales An-\ngebot, Rechnung trägt. \nUnter dem Begriff der „Leistungsfähigkeit“ ist – entsprechend der bundesgesetzlichen Re-\ngelung des § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII – in erster Linie die Finanzkraft der Einrichtungs-\nträger zu verstehen. Abzustellen ist stets auf die individuelle Leistungsfähigkeit des jewei-\nligen Trägers, um eine Benachteiligung finanzschwacher Träger zu vermeiden. Dadurch \nwird implizit die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, wonach \ndie Zuwendungshöhe nicht in einem festen Verhältnis zur Höhe der Eigenleistung zu ste-\nhen hat, der Beitrag der Gemeinde also nicht umso höher sein muss, je größer die tatsäch-\nliche Eigenleistung des freien Trägers ist (BVerfG, Urt. v. 18.07.1967 – 2 BvF 3/62 –, BVer-\nfGE 22, 180-220, Rn. 85). Das dient auch dem Prinzip der Trägervielfalt in der Jugendhilfe \n(§ 3 Abs. 1 SGB VIII). Um eine Vielfalt von Trägern zu gewährleisten, ist es oftmals erfor-\nderlich, kleinere Träger stärker zu fördern als größere, die über eine höhere Finanzkraft \nverfügen (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 74 Rn. 42). \nSoweit die Gesetzesbegründung (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drucks. 15/539, \n\n24 \n \nS. 26) für die Bemessung der Leistungsfähigkeit neben der Finanzkraft des Einrichtungs-\nträgers auch auf den „Umfang seiner bereits erbrachten oder festgelegten Eigenleistungen \nim Bereich der gesamten Kinder- und Jugendhilfe“ abstellt, ist dies als Hinweis darauf zu \nverstehen, dass die Gemeinden bei der ermessensgerechten Festlegung des Eigenanteils \nindiziell aus dem Umfang der in der Vergangenheit erbrachten Eigenleistungen prognos-\ntisch auf eine in ähnlicher Weise fortbestehende Leistungsfähigkeit in der Zukunft schlie-\nßen dürfen sollen. Das stellt keine im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG per se sachwidrige Dif-\nferenzierung dar. Denn § 18 Abs. 3 Satz 1 BremKTG lässt eine hiervon im Einzelfall ab-\nweichende Festlegung des Eigenanteils bei Veränderungen der (finanziellen) Leistungsfä-\nhigkeit des Einrichtungsträgers ohne Weiteres zu. \nUnter „Art und Bedeutung der jeweiligen Tageseinrichtungen“ sind die rechtliche, fachpoliti-\nsche und sozialpädagogische Bedeutung der Einrichtung und die für ihren Betrieb erfor-\nderlichen Kosten zu verstehen (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drucks. 15/539, S. 26). \nDamit wird sichergestellt, dass die Gemeinden bei der Bemessung der Eigenleistung auch \naußerhalb des Einrichtungsträgers liegende Verhältnisse berücksichtigen können, in dem \nsie an die Bedeutung der jeweiligen Kindertageseinrichtung für die zu erfüllenden jugend-\nhilferechtlichen Ausgaben anknüpfen (vgl. zu den „sonstigen Verhältnissen“ nach § 74 \nAbs. 3 Satz 3 SGB VIII Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, \n§ 74 Rn. 42; Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 74 Rn. 48). Auch dieses \nDifferenzierungskriterium hat vor Art. 3 Abs. 1 GG bestand. \nb. § 18 BremKTG genügt schließlich den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anfor-\nderungen. Die landesrechtlichen Regelungen zur Zuwendungsfinanzierung verstoßen ins-\nbesondere nicht gegen den Gesetzesvorbehalt bzw. den Wesentlichkeitsgrundsatz und die \nGebote der Normenklarheit und -bestimmtheit. \n \naa. Der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende (allgemeine) Grundsatz des Vorbehalts des \nGesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen und ins-\nbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Gestaltung offenlie-\ngende Rechtssphäre selbst abzugrenzen, also alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu \ntreffen, und dies nicht dem Handeln der Verwaltung zu überlassen (BVerfG, Beschl. v. \n08.08.1978 – 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89-147, Rn. 77). Nach der Wesentlichkeitstheorie \nist zu bestimmen, welche Sachbereiche überhaupt einer parlamentarischen Regelung be-\ndürfen und wie detailliert diese auszugestalten ist (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR \n402/87, BVerfGE 83, 130, 152, Rn. 74 bei juris; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 14.03.2012 – OVG 6 \nB 19.11, juris Rn. 17). Die für die Frage der Beurteilung der Wesentlichkeit einer bestimm-\nten Rechtsmaterie heranzuziehenden Kriterien sind in erster Linie den Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts, darüber hinaus aber auch den Judikaten der Fachgerichte zu \n\n25 \n \nentnehmen. Danach ist in erster Linie auf die Grundrechtsrelevanz der in Rede stehenden \nMaßnahmen abzustellen. Je intensiver Grundrechte betroffen sind, desto eher entsteht die \nNotwendigkeit eines Parlamentsgesetzes. „Wesentlich“ im grundrechtsrelevanten Bereich \nbedeutet daher „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“ (BVerfG, Beschl. v. \n21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 79, Rn. 92 bei juris). Maßgeblich \nist darüber hinaus aber auch die Bedeutung einer Rechtsmaterie für das Gemeinwesen \ninsgesamt (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978 – 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89-147, Rn. 77). \nFür die Zahlung von Zuwendungen wird als Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich ein \ndurch Parlamentsbeschluss legitimiertes Haushaltsgesetz als ausreichend angesehen \n(BVerwG, Urt. v. 17.03.1977 – VII C 59.75, juris Rn. 13), wenn nicht besondere Umstände \nvorliegen, die eine Regelung durch ein spezielles Gesetz erforderlich machen (BVerwG, \nUrt. v. 27.03.1992 – 7 C 21/90 –, BVerwGE 90, 112-127, Rn. 40). Angesichts der grundle-\ngenden Bedeutung der finanziellen Zuwendungen für den Betrieb der Einrichtungen und \ndamit einhergehend für die Erfüllung des Anspruchs des Kindes auf Förderung in einer \nKindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII) innerhalb eines auf Pluralität der Trä-\nger und Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen angelegten Systems der Ju-\ngendhilfe (BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 – 5 CN 1/09, juris Rn. 31) spricht viel dafür, anzu-\nnehmen, dass der Landesgesetzgeber die für die Förderung wesentlichen Regelungen \nselbst zu treffen hat. Dem hat der bremische Gesetzgeber mit § 18 Abs. 1 BremKTG hin-\nreichend Rechnung getragen. \n§ 18 Abs. 1 BremKTG bestimmt auf Tatbestandsseite, unter welchen Voraussetzungen \neine Förderung freier Träger dem Grunde nach stattzufinden hat. Zugleich regelt die Norm, \ndass die Förderung in Form von Zuwendungen zu den notwendigen Neu-, Um- oder Er-\nweiterungsbauten einerseits und zu den angemessenen Personal- und Sachausgaben für \nden laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen andererseits zu erfolgen hat. Die Zuwen-\ndungshöhe ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird nach § 18 Abs. 4 BremKTG der Be-\nstimmung durch die Stadtgemeinden überlassen. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen \ndas Wesentlichkeitsgebot begründet. Der Gesetzgeber hat mit der Normierung der Förder-\nvoraussetzungen und der Festlegung, für welche Kostenarten den Trägern eine Zuwen-\ndung gewährt werden kann, die grundlegenden strukturellen Entscheidungen über die Zu-\nwendungsgewährung selbst getroffen. Dadurch, dass er die Zuwendungsgewährung auf \ndie – hier allein in Streit stehenden – „angemessenen“ Betriebskosten der Träger begrenzt \nhat, hat er zudem den Stadtgemeinden weitere Vorgaben für die Bestimmung der Zuwen-\ndungshöhe gemacht, indem die Leistungsgewährung der Höhe nach auf diejenigen Perso-\nnal- und Sachausgaben beschränkt wird, die für die Erreichung des Förderzwecks, also \nden Betrieb der Kindertageseinrichtung, erforderlich sind (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.01.2020 \n– 4 K 207/18, juris Rn. 27). An der Erstattung sollen demnach nur Kosten teilnehmen, die \n\n26 \n \ndem Betrieb einer Kita zuzurechnen sind und den Rahmen der Angemessenheit nicht über-\nschreiten (vgl. Thür. OVG, Urt. v. 10.07.2015 – 3 KO 565/13, juris Rn. 100 zu § 18 Abs. 4 \nSatz 1 und Abs. 8 ThürKitaG). \n§ 18 Abs. 4 BremKTG stellt eine normative (Gestaltungs-)Ermächtigung an die Stadtge-\nmeinden dar, die für den Betrieb der Einrichtungen „angemessenen“ Kosten \nletztverbindlich aus eigener – durch die Nähe zum Fall geprägter – Sachkunde zu \nbestimmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.10.2012 – 12 A 1445/12, juris Rn. 4 ff., 10; VGH \nB-W, Urt. v. 15.11.2013 – 12 S 352/12, juris Rn. 36 – 38; OVG LSA, Urt. v. 17.03.2021 – 3 \nA 1146/18 juris, Rn. 108; Bay. VGH, Beschl. v. 13.01.2021 – 12 BV 16.1676, juris Rn. 123; \nOVG MV, Urt. v.03.12.2019 – 1 LB 69/18 OVG, juris Rn. 40, jeweils zu der Bestimmung \nder angemessenen Kosten der Kindertagespflegeperson durch die Träger der öffentlichen \nJugendhilfe nach § 23 Abs. 2a SGB VIII; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 5 C 18/16, \njuris Rn. 10 ff. zur Bestimmung des „Betrages zur Anerkennung ihrer Förderleistung“ nach \n§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Damit geht ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfender \nBeurteilungsspielraum der Stadtgemeinden einher, innerhalb dessen sie bestimmen \nkönnen, ob die für den Betrieb der Einrichtung aufgewendeten Kosten der Angemessenheit \nentsprechen (OVG NW, Beschl. v. 15.10.2012 – 12 A 1445/12, juris Rn. 4 ff., 10; Beschl. \nv. 22.08.2014 – 12 A 591/14, juris Rn. 118; VGH B-W, Urt. v. 15.11.2013 – 12 S 352/12, \njuris Rn. 36 – 38; Thür.OVG, Urt. v. 10.07.2015 – 3 KO 565/13, juris Rn. 101 zu § 18 Abs. 4 \nSatz 1 und Abs. 8 ThürKitaG). \nDieser Gestaltungsspielraum der Stadtgemeinden wird durch den in § 18 Abs. 1 und Abs. 3 \nBremKTG gesteckten gesetzlichen Rahmen weiter begrenzt. Die Stadtgemeinden haben \nsich bei der Bestimmung der Zuwendungshöhe daran zu orientieren, dass der Landesge-\nsetzgeber mit § 18 BremKTG grundsätzlich eine auskömmliche Finanzierung der Einrich-\ntungen sicherstellen wollte. Durch die Beschränkung der Förderung der Betriebskosten der \nHöhe nach einerseits auf die „angemessenen“, also für den Einrichtungsbetrieb notwendi-\ngen Personal- und Sachausgaben, und andererseits durch die Normierung der Obliegen-\nheit zur Leistung von „angemessenen“, also die Einrichtungsträger nicht unzumutbar be-\nlastenden Eigenleistungen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das den \nEinrichtungsträgern verbleibende Defizit in Bezug auf die angemessenen Betriebskosten \nden (angemessenen) Eigenanteil nicht überschreiten darf. Der Festschreibung der Berück-\nsichtigung einer Eigenleistung unter Heranziehung von Zumutbarkeitskriterien hätte es \nnämlich nicht bedurft, wenn der Landesgesetzgeber ohnehin nur eine Teilfinanzierung der \nEinrichtungen im Ermessen der Stadtgemeinden beabsichtigt hätte. Soweit die Zuwen-\ndungsgewährung nach der Gesetzesbegründung davon abhängig sein soll, dass „gleich-\nzeitig entsprechende Haushaltsmittel für diesen Zweck bereitgestellt werden können“ (vgl. \n\n27 \n \nBremische Bürgerschaft (Landtag), Drucks. 15/539, S. 26) steht dies einer solchen Ausle-\ngung nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber die Förderung nach § 18 BremKTG unter ei-\nnen „Haushaltsvorbehalt“ stellen wollte, findet in der gesetzlichen Regelung keinerlei An-\nklang. Da es sich bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der \nAngebotsplanung gemäß § 17 BremKTG der Stadtgemeinden errichtet bzw. geführt wer-\nden, zudem um finanzielle Leistungen zur Realisierung des Rechtsanspruchs von Kindern \nauf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung handelt, würde ein solcher Haushaltsvorbe-\nhalt im Widerspruch zu § 21 BremKTG stehen, der einen Haushaltsvorbehalt in Bezug auf \nsolche Leistungen gerade ausschließt. Dass § 21 BremKTG seinem Wortlaut nach nur auf \nden Rechtsanspruch aus § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 BremKTG - also den der Ü 3-Kinder - \nabstellt, ist unschädlich. § 21 BremKTG ist seit 2001 unverändert geblieben und hat daher \ndie Einführung des Rechtsanspruchs der U3-Kinder zum 01.08.2013 durch § 24 Abs. 2 \nSGB VIII nicht nachvollzogen. Dem kann jedoch durch eine analoge Anwendung der \nRegelung begegnet werden. § 21 BremKTG trägt dem Umstand Rechnung, dass die \nGesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die Finanzverant-\nwortung umfasst. Sie müssen daher finanzielle Mittel in einem Umfang zur Verfügung \nbereitstellen, dass die Ausgaben der Jugendhilfe dem Gesetz entsprechend erfüllt werden \nkönnen (vgl. VGH BW, Urt. v. 01.02.2011 -12 S 1774/10, juris Rn. 25). \nDer Gesetzgeber hat damit die wesentlichen Strukturentscheidungen der Einrichtungsför-\nderung in § 18 BremKTG selbst getroffen und den Stadtgemeinden die maßgeblichen Pa-\nrameter zur Bestimmung der Zuwendungshöhe an die Hand gegeben. Damit ist dem Vor-\nbehalt des Gesetzes genüge getan. \nbb. § 18 Abs. 3 BremKTG genügt hinsichtlich der einzelnen unbestimmten Rechtsbegriffe \n„angemessene Eigenleistung“, „Art und Bedeutung der jeweiligen Tageseinrichtungen“ und \n„Leistungsfähigkeit der Träger“ den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Das \naus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Bestimmtheitsgebot ver-\nlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart \nder zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvR 8/87 -, BVerfGE 87,234; Beschl. v.18.05.2004 - 2 BvR \n2374/99 -, BVerfGE 110, 370). Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Ver-\nfassungsgrundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981 - 2 \nBvL 3/77, 9/77 -, NJW 1981, 1311; OVG NW, Urt. v. 22.08.2014 – 12 A 591/14, juris Rn. 78 \n- 80). Das schließt die Verwendung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe \njedoch nicht von vornherein aus. Sie sind jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuver-\nlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte \n\n28 \n \nRechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmt-\nheit gewinnt (BVerwG, Beschl. v. 01.12.2009 – 4 B 37/09, juris Rn. 5). Das ist hier der Fall. \nWie bereits dargelegt (vgl. oben 1. cc.), sind die zur Bestimmung der Angemessenheit der \nEigenleistung verwendeten Rechtsbegriffe einer Auslegung unter Berücksichtigung des \nGesetzeswortlauts, des Willens des Gesetzgebers und nach dem Gesetzeszweck ohne \nweiteres zugänglich. Dass der Gesetzgeber die Höhe der Eigenleistungen nicht jeweils \nselbst festgesetzt hat, ist unschädlich. Das Gesetz benennt die für die Auslegung heran-\nzuziehenden Kriterien und gibt damit auch insoweit einen ausreichenden Rahmen für die \nGesetzesanwendung vor. \n2. \nDie Förderpraxis der Beklagten ist teilweise rechtswidrig. \na. \nAllerdings ist die Festsetzung des von der Klägerin im Bewilligungszeitraum zu leis-\ntenden Eigenanteils rechtmäßig erfolgt. Die Entscheidung der Beklagten, den Eigenanteil \nder Klägerin auf 10 % des akzeptablen Betriebsergebnisses festzusetzen, wahrt die Gren-\nzen des Ermessens (§ 114 Satz 1 VwGO). \naa. Die Beklagte hat bei der Bestimmung des Eigenanteils zunächst die nach § 18 Abs. 3 \nSätze 1 und 2 BremKTG maßgeblichen Kriterien „Art und Bedeutung der jeweiligen Tages-\neinrichtung“ sowie „Leistungsfähigkeit der Träger“ mit dem rechtlich zutreffenden Inhalt der \nBegrifflichkeiten zugrunde gelegt und mit der Festlegung der Eigenleistung der Klägerin im \nkonkreten Fall nachvollzogen. \n \nDie Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis zur Festsetzung der Trägeranteile mit Schriftsatz \nvom 12.09.2019 erläutert. Sie hat dargelegt, dass sie sich maßgeblich davon habe leiten \nlassen, ob der jeweilige Träger neben den Elternbeiträgen über sonstige Einnahmen oder \nSpenden verfüge. Aufgrund dessen fordere sie Eigenleistungen, die sich zwischen 0 % \nund - im Falle der kirchlichen Träger - maximal 10 % des akzeptablen Betriebsergebnisses \nbewegten. Bezüglich des hohen Eigenanteils der kirchlichen Träger hat sie auf die Mög-\nlichkeit des innerkirchlichen Finanzausgleichs verwiesen und darauf abgestellt, dass die \nKirchen bereits seit dem 19. Jahrhundert Kindertagesstätten als Teil ihres Bildungs- und \nVerkündungsauftrags betreiben. Damit hat sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben \nfür die Bestimmung der Eigenanteilshöhe maßgeblich auf die Finanzkraft der Träger abge-\nstellt. Soweit sie darüber hinaus darauf verwiesen hat, dass die kirchlichen Träger bei der \nAufnahme der Kinder die Möglichkeit hätten, ihre Gemeindemitglieder bevorzugt zu be-\nhandeln – was durch die Klägerin bestritten wird –, ist dies im Zusammenhang mit ihren \nErläuterungen zu den Verhandlungen mit der Klägerin über eine Absenkung des Eigenan-\nteils auf 10 % im Jahr 2008 zu sehen. Danach habe die Klägerin im Zuge dieser Gespräche \n„ausgehandelt“, Kinder nach eigenen Kriterien aufnehmen zu dürfen. Daraus folgt nicht, \n\n29 \n \ndass die Klägerin den Eigenanteil der Beklagten entgegen der Kriterien des § 18 Abs. 3 \nBremKTG mit Blick auf die Gewährung dieser „Sonderkonditionen“ höher festgesetzt hat, \nals dass dies ohne diese Absprache der Fall gewesen wäre, sondern, dass die Klägerin \nmit Blick auf die aus ihrer Sicht erheblichen Eigenleistungen andere Vergünstigungen ver-\neinbaren konnte. Der weitere Hinweis der Beklagten, dass der Klägerin in der Vergangen-\nheit wiederholt Zuwendungen für Bauunterhaltungen gewährt worden seien, die anderen \nTrägern nicht gewährt würden, ist ebenfalls nicht so zu verstehen, dass dies bereits bei der \nFestlegung des Eigenanteils eine Rolle gespielt hat. Der Eigenanteil der Klägerin wurde \nletztmalig im Jahr 2008 angepasst, die Vereinbarung über die Erstattung von Bauunterhal-\ntungskosten datiert demgegenüber erst aus 2018. \nDie Entscheidung der Beklagten, die Höhe der Eigenleistung der Träger ohne vorherige \nErmittlung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit typisierend und pauschalierend anhand der \nden Trägern abstrakt zur Verfügung stehenden Finanzquellen festzulegen, ist ebenfalls \nvon der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. § 18 Abs. 3 BremKTG ist nicht zu entnehmen, \ndass die Bestimmung der Finanzkraft der Träger zwingend auf der Grundlage oder mittels \neines Vergleichs der ihnen im jeweiligen Haushaltsjahr konkret zur Verfügung stehenden \nFinanzmittel zu erfolgen hat. Nach der Gesetzesbegründung soll die Bestimmung der Ei-\ngenleistungen „auch vom Umfang“ unter Berücksichtigung der „bereits erbrachten oder \nfestgelegten Eigenleistungen“ erfolgen. Dies legt nahe, dass den Stadtgemeinden \nermöglicht werden sollte, bei Bestimmung der Angemessenheit auf langjährige \nErfahrungswerte darüber zurückzugreifen, welche Eigenleistung vom jeweiligen Träger \nnoch geschultert werden können. Das setzt ein pauschalierendes Vorgehen seitens der \nStadtgemeinden ohne eine (Neu-)Ermittlung der „konkreten“ Finanzkraft im jeweiligen \nBewilligungszeitraum gerade voraus. \nbb. Die Ausgestaltung der Trägeranteile erweist sich auch im Übrigen als ermessensge-\nrecht. Die Praxis der Beklagten, den Eigenanteil der Einrichtungsträger ausgehend von \nden zur Verfügung stehenden Finanzierungsquellen pauschal zu bemessen, wahrt insbe-\nsondere den allgemeinen Gleichheitssatz. \nAuch aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht abzuleiten, dass die jeweilige Finanzkraft der Träger \nkonkret zu ermitteln und der Vergleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger auf \ndieser Grundlage vorzunehmen ist. Es fällt in den Ermessensspielraum der Beklagten, zu \nbestimmen, wie und anhand von was sie die Leistungsfähigkeit der Einrichtungsträger be-\nurteilt, solange die Beurteilungen nicht auf sachfremden und damit gegen das Willkürverbot \naus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Überlegungen beruht. Dem genügt eine Differenzie-\nrung danach, welche Finanzierungsquellen/-mittel den Trägern unabhängig von den öffent-\n\n30 \n \nlichen Fördermitteln und den regelmäßig zu erhebenden Elternbeiträgen generell zur Ver-\nfügung stehen. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Beklagte daraus, dass solche Finanzie-\nrungsquellen gegeben sind, auf eine höhere Leistungsfähigkeit des jeweiligen Trägers \nschließt. Die Beklagte durfte auch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Klägerin \nals kirchlicher Trägerin mit der Kirchensteuer, Spenden und dem sonstigen Kirchenvermö-\ngen, sowie der Möglichkeit des innerkirchlichen Finanzausgleichs Finanzierungsquellen \nzur Verfügung stehen, die in erheblichem Umfang über die Einnahmequellen der übrigen \nTräger hinausgehen (vgl. ausführlich OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 – 21 A 3824/18, juris \nRn. 74 zu § 20 Abs. 1 KiBiZ NRW 2014; ferner zum innerkirchlichen Finanzausgleich \nBVerwG, Beschl. v. 10.08.1989 - 7 B 205 und 206.88, juris, Rn. 3, 8). Soweit die Klägerin \nvorgetragen hat, es sei nicht Aufgabe der Kirchen, die Kindertagesbetreuung mit \nKirchensteuern oder Spendenmitteln zu finanzieren, bleibt sie eine Erklärung dafür \nschuldig, für welche anderen Aufgaben sie die Finanzmittel verauslagt hat, und ob sie im \nRahmen der Erfüllung anderer Aufgaben nicht ebenfalls (andere weitere) öffentliche \nFinanzmittel in Anspruch nimmt (so zu Recht OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 – 21 A 3824/18, \njuris Rn. 76 zu § 20 Abs. 1 KiBiZ NRW 2014). \nDie Erwägung der Beklagten, der erheblich größeren Leistungsfähigkeit der Klägerin durch \ndie Festlegung einer Eigenleistung Rechnung zu tragen, die zwischen 6,5 % und 10 % \nhöher ist, als die Eigenleistung anderer Träger, ist im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls \nnicht sachwidrig. Die Klägerin zeigt im Übrigen auch nicht auf, dass eine „konkrete“ Be-\nrechnung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit mit vertretbarem Aufwand überhaupt mög-\nlich wäre. Sie selbst hat vorgetragen, zu einer unbeschränkten Offenlegung ihres Vermö-\ngens gegenüber der Beklagten nicht bereit zu sein. Der Eigenanteil der Klägerin ist insoweit \nals das Ergebnis einer langjährigen Verwaltungspraxis anzusehen, die immer wieder \nGegenstand von Vereinbarungen und Verhandlungen der Beteiligten war und wiederholt \nden aktuellen Gegebenheiten angepasst worden ist (vgl. dazu den durch die Beklagte \nvorgelegten Gesprächsvermerk über ein „Fünftes Gespräch zwischen der Kirchenkanzlei \nder Bremischen Evangelischen Kirche und der Dienststelle des Senators für Arbeit, \nFrauen, Gesundheit, Jugend und Soziales am 14. September 2005“, Bl. 180 der \nerstinstanzlichen Gerichtsakte). So lag der Eigenanteil 1986 noch bei 53 % und wurde in \nden folgenden Jahrzehnten immer weiter abgesenkt. Das zeigt, dass die Beklagte bei der \nFestlegung des Eigenanteils in der Vergangenheit bereit war, auf Veränderungen zu \nreagieren und Einwänden der Klägerin, der Trägeranteil belaste sie zunehmend \nunangemessen, Rechnung zu tragen. Dass die Beklagte dabei ihren Gestaltungsspielraum \nüberschritten hätte, ist nicht ersichtlich. \n\n31 \n \nb. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe bei der Be-\nmessung der angemessenen Sachkosten im Bewilligungszeitraum zu Unrecht die Bauun-\nterhaltungskosten nicht berücksichtigt, und dies begründe eine ungerechtfertigte Ungleich-\nbehandlung der Klägerin, die über einen großen Immobilienbestand verfüge, gegenüber \nsolchen Trägern, die die Einrichtungen in angemieteten Räumlichkeiten betreiben. Dabei \nkann dahinstehen, ob es sich bei den Kosten der Bauunterhaltung überhaupt um Sachaus-\ngaben im Sinne des § 18 Abs. 1 BremKTG handelt. Jedenfalls hat die Beklagte die geltend \ngemachten Bauunterhaltungskosten in Höhe von 185.538,09 Euro im Verwendungsnach-\nweisprüfungsverfahren umfänglich als zuwendungsfähige Ausgaben der Klägerin aner-\nkannt. \n \nc. \nDie Beklagte hat bei Festlegung der für den Betrieb der Tageseinrichtungen der Klä-\ngerin angemessenen Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum ihren durch § 18 Abs. 1 \nund Abs. 4 BremKTG eröffneten Beurteilungsspielraum jedoch nicht fehlerfrei ausgeübt. \n \nDie Kontrolle der Zuwendungshöhe ist auf das in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschät-\nzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Dem Senat obliegt folglich allein \ndie Prüfung, ob die Beklagte bei der Bestimmung der Zuwendungshöhe gegen Verfahrens-\nvorschriften verstoßen hat, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt aus-\ngegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich \nfrei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sach-\nfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt hat. Eine Kontrolle dahingehend, ob \nnicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurtei-\nlungsspielraum gedeckt wäre, findet hingegen nicht statt. Weist die Entscheidung keinen \nder aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 5 C 18/16, juris Rn. 21; Bay.VGH, Beschl. v. 13.01.2021 – \n12 BV 16.1676, juris Rn. 117). \nBei Berücksichtigung dieser Vorgaben werden die abstrakt-generellen Maßstäbe, die die \nBeklagte im Bewilligungszeitraum in ständiger Förderpraxis bei der Bestimmung zugrunde \ngelegt hat, welche Betriebsausgaben „angemessen“ und damit förderfähig waren, dem in \nArt. 3 Abs. 1 verankerten Willkürverbot nicht vollumfänglich gerecht, weil sie auf einer nicht \nvertretbaren Anwendung und Auslegung des gesetzlichen Rahmens, der ihr durch § 18 \nBremKTG gezogen ist, beruhen. \naa. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beklagte die Angemessenheitsprüfung \nnicht bezüglich der von der Klägerin im Einzelfall nachgewiesenen Betriebskosten der je-\nweiligen Einrichtungen durchgeführt, sondern unter Heranziehung von Kennzahlen (Jah-\nresganztagsplatz und Referenzwert) mittels pauschalierter Durchschnittwerte bestimmt \n\n32 \n \nhat. § 18 BremKTG ist nicht zu entnehmen, dass bei der Festlegung, welche Ausgaben \nsich noch im Bereich der Angemessenheit bewegen, auf das nach Ablauf des Förderzeit-\nraums verbleibende tatsächliche Betriebskostendefizit der einzelnen Einrichtungen abzu-\nstellen ist und systematische Pauschalierungen unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. \n25.04.2001 – 5 C 23/01, juris Rn. 9 zu § 74 SGB VIII; anders unter systematischer Ausle-\ngung des Landesrechts Thür. OVG, Urt. v. 10.07.2015 – 3 KO 565/13, juris Rn. 101 ff.). \nVielmehr macht die Festlegung der Angemessenheit geltend gemachter Kosten es gerade \nerforderlich, auf vergleichende Betrachtungen der Kostenstruktur anderer Träger von Kin-\ndertagesstätten und aufgrund dessen auf ggf. nach Aufwendungsbestandteilen differenzie-\nrende Pauschalierungen und Begrenzungen zurückzugreifen (so wiederum auch Thür. \nOVG, Urt. v. 10.07.2015 – 3 KO 565/13, juris Rn. 10). Diese Vorgehensweise dient auch \nder Verwaltungsvereinfachung und -ökonomie, indem die Stadtgemeinden von auf-\nwändigen Ermittlungen im Einzelfall entlastet werden, und kann dazu beitragen, eine den \nVorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werdende Förderpraxis sicherzustellen. Das von \nder Beklagten eingeführte Fördersystem über eine Pro-Platz-Pauschale lässt zudem – in \nengen Grenzen – Ausnahmen bei Unbilligkeiten im Einzelfall zu, wenn der Träger geltend \nmachen kann, dass die Zuwendungen auch nach Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten \nnicht ausreichend sind (vgl. Amt für Soziale Dienste, Trägeranschreiben vom 20.07.2001, \nS. 2, Bl. 187 der erstinstanzlichen Gerichtsakte). \nDass die Einführung der „Pro-Platz-Pauschale“ ausweislich des Senatsbeschlusses vom \n06.03.2001 ausdrücklich auch zum Zwecke der Ausgabenreduzierung im Bereich der Kin-\ndertageseinrichtungsförderung erfolgt ist, begründet nicht die Willkürlichkeit des Bemes-\nsungsansatzes. Im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung des § 18 Abs. 1 Brem-\nKTG, eine unter Berücksichtigung eines Eigenanteils grundsätzlich auskömmliche Förde-\nrung der angemessenen Betriebskosten der Einrichtungsträger sicherzustellen, stand es \nder Beklagten frei, bei der Festlegung der Angemessenheit der Ausgaben auch öffentliche \nHaushaltsinteressen zu berücksichtigen und Einsparpotentiale der Träger beim Betrieb der \nEinrichtungen mittels Strukturveränderungen in Rechnung zu stellen. \nVom Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt war auch die ursprüngliche Bestimmung \nder Höhe der angemessenen Ausgaben aus dem Jahr 2001, namentlich die Festsetzung \neines Referenzwertes von seinerzeit 892,93 DM je Jahresganztagsplatz unter vergleichen-\nder Betrachtung der Vollkostenberechnung der freien und öffentlichen Träger und Bildung \neines Mittelwertes aus den Vollkosten der beiden größten Träger. Nicht erforderlich war \nes, die Festlegung differenzierend nach Personal- und Sachkosten vorzunehmen. Da die \nVollkostenberechnung der Träger sich auf die im W-Gutachten im einzelnen aufge-\nschlüsselten Kostenbestandteile bezog, war bei der Einführung des Referenzwertsystems \n\n33 \n \nsichergestellt, dass die für die Bestimmung der Einrichtungskosten maßgeblichen Kosten-\nfaktoren in die Vollkostenberechnung eingegangen sind. Dass die Beklagte bereits bei erst-\nmaliger Festsetzung des Referenzwerts maßgebliche Kostenbestandteile unberücksichtigt \ngelassen hätte, wird durch die Klägerin nicht geltend gemacht. Ebenso haben die bis in \ndas Jahr 2007 erfolgten jährlichen Erhöhungen des Referenzwertes zur Anpassung an \nKostensteigerung die Grenzen des Beurteilungsspielraums gewahrt. Dass die Anpassun-\ngen die tatsächlichen Kostensteigerungen der Einrichtungsträger nicht aufgefangen ha-\nben, so dass die in § 18 Abs. 1 BremKTG angelegte Auskömmlichkeit des Finanzierungs-\nsystems nicht mehr gewährleistet war, ist nicht ersichtlich und wird durch die Klägerin auch \nnicht behauptet. \n \nbb. Die Beklagte hat ihren Gestaltungsspielraum bezüglich der Festlegung der Angemes-\nsenheit der Sachausgaben jedoch überschritten, indem sie ab dem Jahr 2008 von der \njährlichen Anpassung des Referenzwertes abgesehen hat. Allerdings ist eine Veränderung \nder Förderpraxis noch nicht gleichzusetzen mit einer Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG \nabzuleitenden Willkürverbots. Anders als die Klägerin meint, stand es der Beklagten daher \ngrundsätzlich frei, von einer allein referenzwertbasierten Zuwendungspraxis abzurücken \nund ausgehend von den Gegebenheiten im Jahr 2007 den Kostensteigerungen auf andere \nWeise Rechnung zu tragen, solange die Förderpraxis den durch Art. 3 GG und § 18 Abs. 1 \nBremKTG gesteckten Rahmen wahrt. Eine Rechtsanwendung verletzt das Willkürverbot \nerst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, etwa, \nwenn sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer \nNorm in krasser Weise missdeutet (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2017 – 5 B 39/16, juris \nRn. 7), sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und \ndamit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfG, Beschl. v. 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07, \njuris Rn. 5 und v. 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urt. \nv. 25.01.2018 – 5 C 18/16, juris Rn. 33). Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs erweist \nsich die Entscheidung der Beklagten, den Referenzwert seit 2007 unverändert zu lassen \nund die seitdem erfolgten Sachkostensteigerungen nicht ausreichend nachzuvollziehen, \nals in Ansehung der gesetzlichen Zweckbestimmung des § 18 Abs. 1 BremKTG rechtlich \nnicht mehr vertretbar. \nDaraus, dass die Stadtgemeinden nach § 18 Abs. 1 BremKTG Zuwendungen zu den an-\ngemessenen Personal- und Sachausgaben zu leisten haben und die gesetzliche Regelung \nbei verständiger Auslegung grundsätzlich – vor Abzug des Eigenanteils – eine auskömm-\nliche Finanzierung der Tageseinrichtungen festschreibt, folgt, dass die Zuwendungen an \ndie Einrichtungsträger auch der Höhe nach „angemessen“ sein müssen. Mit anderen Wor-\nten: Die Stadtgemeinden sind zwar nur zur Förderung der angemessenen Personal- und \nSachausgaben verpflichtet, sind die Ausgaben jedoch angemessen, so sind sie – abzüglich \n\n34 \n \ndes gesondert festzulegenden Eigenanteils und der Elternbeiträge –auch in dieser Höhe \nzu fördern. \nDem Gestaltungsauftrag aus § 18 Abs. 4 BremKTG, die für den Betrieb der Einrichtungen \nnotwendigen Sachausgaben zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Beurteilungen \naus eigener Sachkunde zu treffen, genügen die Stadtgemeinden nicht bereits durch die \neinmalige sachgerechte Ausübung ihres Gestaltungsermessens. Vielmehr umfasst der \nGestaltungsauftrag die Verpflichtung, die finanziellen Rahmenbedingungen, unter denen \ndie Einrichtungsträger agieren müssen, im Blick zu behalten, nach Ablauf eines angemes-\nsenen Beobachtungszeitraums zu überprüfen, ob die bei der Festlegung des Kostenni-\nveaus berücksichtigten Parameter der Höhe nach weiterhin zutreffend sind, und erhebli-\nchen Veränderungen durch eine Neubeurteilung und ggf. durch eine Anhebung der Zu-\nwendungshöhe Rechnung zu tragen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, \njuris Rn. 87 ff. zur Beobachtungspflicht des Landesgesetzgebers). \nDieser Überprüfungs- und Anpassungspflicht ist die Beklagte hinsichtlich der seit 2007 er-\nfolgten Sachkostensteigerungen nicht nachgekommen. Sie hat zwar gemeinsam mit der \nKlägerin im Jahr 2011 eine Neubestimmung des Referenzwerts unter Beachtung von Kos-\ntensteigerungen der im Referenzwert berücksichtigten Kostenbestandteile durch eine Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen. Die durch die Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaft vorgeschlagene Fortschreibung des Referenzwertes und seine Anhebung auf \n551,29 Euro ab dem Jahr 2011 hat sie jedoch allein aus Kostengründen nicht übernom-\nmen, obwohl sich aus dem F-Gutachten eine Erhöhung der Kostenindices auch bezüglich \nder im Referenzwert berücksichtigten Sachausgaben der Träger ergab (Sachkos-\ntensteigerungen 2007 zu 2011 insbesondere in Bezug auf den (Immobilien-)unterhalt \n(+11,53 %), die Verpflegungskosten (+11,18 %) und die Fortbildungskosten (+3,85 %), vgl. \nAnlage zum F-Gutachten, Bl. 280, 283 der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Zwar folgt allein \ndaraus noch keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums. Denn die Entscheidung \ndarüber, ob die Sachkostensteigerungen es geboten hätten, die Zuwendungen zu erhöhen \noder ob sich die Förderung der Sachausgaben auch in Ansehung dieser Steigerungen \nnoch als angemessen darstellte, oblag allein der Beklagten. Ihre Begründung, der \nvorgeschlagenen Erhöhung des Referenzwertes allein aus Kostengründen nicht zu folgen, \nerweist sich jedoch ohne weitere Ausführungen dazu, warum die bislang gewährte \nZuwendungshöhe weiterhin ausreichend ist, um auch die für den Betrieb der Einrichtungen \nerforderlichen Sachkosten bestreiten zu können, als sachwidrig. Das „Einfrieren“ des \nReferenzwertes auf den Stand des Jahres 2007 kommt der Entscheidung der Beklagten \ngleich, die seit diesem Zeitpunkt erfolgten Sachkostensteigerungen im Rahmen der \nAngemessenheitsprüfung weitestgehend auszublenden. \n\n35 \n \nSie hat ihrer Anpassungspflicht auch nicht dadurch genüge getan, dass sie auf Kostenstei-\ngerungen der Einrichtungen seit 2007 durch finanzielle Förderung von Sachausgaben au-\nßerhalb der „Pro-Platz-Pauschale“ reagiert hätte. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug \ngenommenen weiteren Kostenpositionen, für die die Beklagte den Einrichtungsträgern \nnach ihrer Praxis eine gleichmäßige zusätzliche Förderung gewährt, beziehen sich nach \nihrer Stellungnahme vom 17.06.2021 bereits überwiegend nicht auf Sachausgaben. So \nwerden mit der Zuwendung „9. und 10. Platz“ pauschale Förderungen in Höhe von 200 \nEuro pro Monat und Platz gewährt, die den erhöhten Personaleinsatz aufgrund der Erwei-\nterung der Gruppengröße in der U3-Betreuung ausgleichen sollen. Die im hier nicht rele-\nvanten Ü3-Bereich gewährten „Zuwendungen für Personalverstärkungen“ betreffen eben-\nfalls die Personalausgaben der Träger. Die punktuelle Steigerung des Teilleistungsbetrags \nfür das Mittagsessen auf jetzt 3,94 Euro/Portion führte nicht zu einer Erhöhung des Refe-\nrenzwerts bzw. der Zuwendungshöhe, sondern fand lediglich im Rahmen des Verwen-\ndungsnachweisverfahrens bei der Frage Berücksichtigung, ob Zuwendungen zurückgefor-\ndert werden. Direkten Einfluss auf die Zuwendungshöhe hatte damit lediglich der zusätzli-\nche Ausgleich von Fortbildungskosten um 10 Euro pro Platz, der seit dem Jahr 2012 ge-\nwährt wurde, sowie möglicherweise der auf Antrag gewährte „Dependance-Zuschlag“ (Au-\nßenstellenzuschlag), der Kostenbelastungen auffangen sollte, die sich aus dem Betrieb \nvon eingruppigen Einrichtungen ergaben; dabei mag es sich zum Teil auch um höhere \nVerwaltungsausgaben handeln (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.10.2012 – 12 A 1054/11, juris \nRn.184). Dieser punktuelle Ausgleich gesteigerter Sachausgaben ist einer gleichmäßigen \nErmittlung, Bewertung und Berücksichtigung der tatsächlichen Sachkostensteigerungen \nseit dem Jahr 2007, wie sie § 18 Abs. 1 BremKTG bei verständiger Auslegung fordert, nicht \ngleichzusetzen. \nFür die Frage, ob die Beklagte ihrer Überprüfungs- und Anpassungspflicht hinsichtlich der \nSachkostensteigerungen seit 2007 nachgekommen ist, ist es ohne Belang, ob die instituti-\nonelle Förderung der Einrichtungsträger im Jahr 2013 insgesamt weiterhin auskömmlich \nwar. Wollte man die Einrichtungsträger pauschal darauf verweisen, dass eine möglicher-\nweise unzureichende, jedenfalls unzureichend ermittelte, Zuwendungshöhe in Bezug auf \ndie zu ersetzenden Sachkosten durch eine großzügigere Förderpraxis in Bezug auf die \nPersonalkosten ausgeglichen werde, würde dies zu Lasten derjenigen Träger gehen, die \neinen höheren Sachkostenanteil an den Gesamtkosten haben. Die Beklagte bringt durch \ndie Erstattung der den Referenzwert übersteigenden Personalkosten zudem zum Aus-\ndruck, dass sie Personalausgaben in dieser Höhe als angemessen ansieht. Die hierfür \nbewilligten Zuwendungen sollen nach ihrem Willen also nur die Personalausgaben abde-\ncken. Daran muss sie sich festhalten lassen. \n \n\n36 \n \ncc. Die Beklagte hat bei der Bestimmung der angemessenen Betriebsausgaben ihren Ge-\nstaltungsspielraum schließlich auch insoweit überschritten, als dass sie die seit 2008 ge-\nwährte zweiprozentige Erhöhung der Zuwendungssumme (nur) bezüglich des akzeptablen \nBetriebsergebnisses abzüglich des Eigenanteils und der Elternbeiträge gewährt, nicht hin-\ngegen entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis den Referenzwert erhöht hat. Dies \nführt dazu, dass Träger, die über größere Einnahmen aus Elternbeiträgen verfügen und \neinen höheren Eigenanteil zu leisten haben, weniger von der Erhöhung der Zuwendungs-\nsumme profitieren als Träger, die nur einen geringeren Eigenanteil leisten müssen und \nüber eine weniger zahlungskräftige Elternschaft verfügen. Für einen Träger, der keinen \nEigenanteil zu leisten und keine (oder kaum) Einnahmen aus Elterngeldbeiträgen hat, \nkommt die Erhöhung (nahezu) einer zweiprozentigen Erhöhung des Referenzwertes \ngleich, während die Erhöhung für die Klägerin im Bewilligungszeitraum nur einer Referenz-\nwertsteigerung um etwa 1,8 % entsprach. Daraus folgt eine immerhin um 13.000 Euro ge-\nringere Förderung der Klägerin für das Jahr 2013. Es ist nicht ersichtlich, dass die daraus \nfolgende Ungleichbehandlung der Träger von einem sachlichen Grund getragen wird. Die \nBeklagte hat keine Begründung dafür geliefert, warum sie von ihrer bisherigen, den Gleich-\nheitssatz wahrenden Vorgehensweise der Referenzwerterhöhung bei Einführung der zwei-\nprozentigen Erhöhung im Jahr 2008 abgerückt ist. \n \n3. Die Rechtswidrigkeit der Förderpraxis verletzt die Klägerin jedoch nicht in eigenen Rech-\nten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch auf eine höhere Zuwendung im Bewilli-\ngungszeitraum ergibt sich daraus nicht. Dem Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Neu-\nbescheidung ihres Zuwendungsantrags zu verpflichten, steht entgegen, dass die von ihr \nim Verwendungsnachweisprüfungsverfahren geltend gemachten Ausgaben für die Betreu-\nung im U3-Bereich nach Abzug der Elternbeiträge und des Eigenanteils die durch den \nangefochtenen Zuwendungsbescheid vom 06.11.2013 bewilligte maximale Zuwendung \nunterschreiten. \nGegenstand der Verwendungsnachweisprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LHO ist die nach-\nträgliche Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung \ndurch den Zuwendungsempfänger (vgl. auch Nr. 7 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen \nzur institutionellen Förderung (ANBest-I), auf die der Zuwendungsbescheid auf S. 2 aus-\ndrücklich rekurriert) (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Aufl. \n2017, Rn. 220; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 26.03.2019 – OVG 3 B 101.18, juris Rn. 20). Stellt \nsich nach Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung heraus, dass die förderungs-\nfähigen Aufwendungen niedriger als ursprünglich veranschlagt sind, kann eine zusätzliche \nFörderung für den bereits abgeschlossenen Zeitabschnitt nicht mehr ohne Weiteres be-\ngehrt werden. § 18 Abs. 1 BremKTG ist zu entnehmen, dass Zuwendungen nur zu den \n\n37 \n \nangemessenen Personal- und Sachausgaben gewährt werden. Daraus, sowie aus der För-\ndervoraussetzung des § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII, dass ein \nangemessener Eigenanteil zu leisten ist, folgt, dass eine die Gesamtkosten übersteigende \nMittelbereitstellung ausgeschlossen ist und kein Anspruch auf eine weitere Förderung be-\nsteht, wenn diese Mittel nicht mehr zweckkonform für die Maßnahmen verwendet werden \nkönnen, zu deren Förderung sie begehrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 – 5 C \n25/08 –, BVerwGE 134, 206-227, Rn. 17, 18 zu § 74 SGB VIII). Eine Rechtsverletzung der \nKlägerin dadurch, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum bezüglich der Festlegung \nder Angemessenheit der Sachausgaben überschritten hat, scheidet also aus, wenn sie für \ndas Jahr 2013 keine höhere Förderung verlangen kann, weil sich die bereits bewilligten \nZuwendungen insgesamt als kostendeckend erwiesen haben. \nDas ist hier der Fall. Die Klägerin kann eine noch höhere Förderung, als im Zuwendungs-\nbescheid vom 06.11.2013 bewilligt, nicht beanspruchen. Nach ihrem Verwendungsnach-\nweis sind ihr Ausgaben in Höhe von 8.200.417 Euro entstanden. Hiervon sind die Eltern-\nbeiträge (872.289 Euro) sowie sonstige Einnahmen (6.784 Euro) und die Eigenleistung in \nHöhe von 10 % des akzeptablen Betriebsergebnisses (738.839 Euro) abzusetzen. Insoweit \nwiderspricht die Förderpraxis der Beklagten nicht dem Gesetz. Danach verblieb der Kläge-\nrin ein „reales“ Defizit von 6.582.505,20 Euro. Dem steht eine im Zuwendungsbescheid \nvom 06.11.2013 bewilligte Förderung gegenüber, die mit 6.812.161 Euro das verbleibende \nDefizit deutlich übersteigt. Dass die Beklagte insoweit im Rahmen der Verwendungsnach-\nweisprüfung einen Teil der Ausgaben nicht als förderfähig anerkannt und zurückgefordert \nhat, ist nicht Gegenstand des auf Bewilligung einer 6.812.161 Euro noch überschreitenden \nZuwendung gerichteten Verpflichtungsbegehrens. Zwar berührt insbesondere die Frage, \nob der Teilleistungsbetrag von 3,94 Euro / Portion für das Mittagessen auskömmlich ist, \nauch die Bestimmung der angemessenen Sachausgaben durch die Beklagte. Da die Be-\nklagte die Einhaltung des Teilleistungsbetrages nach ihrer Verwaltungspraxis aber erst im \nRahmen des Verwendungsnachweisverfahrens prüft, hat dies nicht zu einer von vornhe-\nrein geringeren Förderung der Einrichtungen der Klägerin geführt. Selbst wenn die Be-\nklagte bei Neugestaltung ihrer Förderpraxis eine höhere Förderung für das Mittagessen \ngewähren würde, würde das also nicht dazu führen, dass die Einrichtungen der Klägerin \nnoch weiter zu fördern wären, als dies mit Zuwendungsbescheid vom 06.11.2013 bereits \nerfolgt ist. Ein unzureichender Teilleistungsbetrag für das Mittagessen kann sich nur noch \nim Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid auswirken. \n \nDie Klägerin hat eingewandt, dass „der Zuwendungsempfänger seinen Verwendungsnach-\nweis jeweils gestalterisch zu orientieren hat an der Zuwendungsberechnung gemäß Anlage \n4 zum Zuwendungsbescheid“, was zur Folge habe, „dass er die ihm tatsächlich entstehen-\nden Sachkosten als solche nicht ausweisen“ könne (vgl. Bl. 87, 375 der Gerichtsakte). \n\n38 \n \nSoweit dieser Einwand so zu verstehen seien sollte, dass sie geltend machen will, ihr seien \nSachkosten entstanden, die sie weder im Verwaltungsverfahren über die Zuwendungsge-\nwährung noch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung gegenüber der Beklagten \nbeziffern durfte, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat nicht konkret \nvorgetragen, um welche Kostenpositionen es sich dabei handeln soll. Sie hat zudem in der \nmündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die von ihr jedenfalls im Verwendungsnach-\nweisverfahren geltend gemachten Ausgaben ihren tatsächlichen Ausgaben entsprachen. \nDie Klägerin hat vorgetragen, einzelne in Bezug auf den Krippenbereich angefallene Be-\ntriebsausgaben aus organisatorischen Gründen im Verwendungsnachweisprüfungsverfah-\nren betreffend den U3-Bereich gelten gemacht zu haben. Hieran muss sie sich festhalten \nlassen. Eine doppelte Berücksichtigung dieser – von ihr im Übrigen auch nicht weiter sub-\nstantiierter – Ausgaben ist nicht angezeigt. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2, Halbsatz 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO \ngegeben ist. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil angesichts des \nbeschränkten Streitgegenstands sowie der vorstehenden Ausführungen, die sich weitge-\nhend an in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientieren, ein \noffener, über die Sache hinausreichender Klärungsbedarf nicht ersichtlich ist. \n \n \n\n39 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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