{"status":"available","doknr":"OLD364329","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"2 LB 96/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 96/21 \nVG: \n5 K 242/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richter Jedamzik und Lohse aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 2. Juni 2021 und vom 20. Juli 2021 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \ndes \nKlägers \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – \nvom 23.01.2020 aufgehoben. \nDie \nBeklagte \nwird \nverpflichtet, \ndem \nKläger \ndie \nFlüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. \nDer \nBescheid \ndes \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2017 wird \naufgehoben, soweit er dem entgegensteht. \nDie Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in \nbeiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. \n110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten um die Anerkennung des Klägers als Flüchtling. \n \nDer Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er wurde 1973 in Aleppo geboren. Am \n25.09.2014 reiste zunächst sein am 1.1.1998 geborener Sohn A. nach Deutschland ein. \nIhm wurde mit Bescheid vom 05.05.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am \n28.12.2015 reiste der Kläger mit einem von der deutschen Botschaft in Ankara \nausgestellten Visum zur Familienzusammenführung über den Flughafen Hamburg nach \nDeutschland ein. Mit einem an die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Hamburg gerichteten Schreiben vom \n29.12.2015, das dort am 30.12.2015 einging, erklärte er, Asyl beantragen zu wollen. Am \n24.6.2016 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bremen seinen Asylantrag \npersönlich zur Niederschrift. In der Anhörung gab er an, Syrien wegen des Krieges \nverlassen zu haben. Ihm persönlich sei dort nichts passiert. Vom Wehrdienst sei er 1994 \nnach \nwenigen \nMonaten \naus \ngesundheitlichen \nGründen \nentlassen \nund \nvom \nReservistendienst befreit worden. \n \nMit Bescheid vom 24.01.2017 gewährte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz, \nlehnte den Asylantrag im Übrigen aber ab. \n \nHiergegen hat der Kläger am 01.02.2017 Klage erhoben. Zunächst hat er schriftsätzlich \nvorgetragen, dass ihm in Syrien wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung, \nseines Auslandsaufenthalts und wegen Wehrdienstentziehung staatliche Verfolgung \ndrohe. Nach der heutigen Praxis stünden seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer \nEinziehung als Reservist nicht mehr entgegen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er aus \neiner Rebellenhochburg stamme. Jedenfalls stehe ihm aber Familienflüchtlingsschutz \nnach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG zu. Als er um Asyl nachgesucht habe, \nsei sein als Flüchtling anerkannter Sohn A. noch minderjährig gewesen. Im Übrigen \nwürde ihm als Vater eines von Verfolgung bedrohten Kindes auch tatsächlich Verfolgung \ndrohen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger \nergänzt, dass er 2014 in Aleppo verhaftet und für zwölf Tage festgehalten worden sei, als \n\n3 \n \n \ner mit seinem Sohn einen Reisepass beantragen wollte. Wieso er festgenommen und \nspäter wieder freigelassen wurde, wisse er nicht. Sein Sohn sei nicht verhaftet worden. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2017 zu \nverpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur \nBegründung \nhat \nsie \nsich \nauf \nden \nangefochtenen \nBescheid \nberufen. \nFamilienflüchtlingsschutz könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil sein Sohn A. \ninzwischen volljährig geworden sei. \n \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2017 \nstattgeben. Dem Kläger drohe im Falle der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit \nstaatliche \npolitische \nVerfolgung, \nweil \nihm \naufgrund \nvon \nWehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. \n \nDie Beklagte hat gegen den Gerichtsbescheid die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung beantragt. \n \nMit Urteil vom 23.01.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im Rahmen \nder Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und \n2 AsylG komme es für die Minderjährigkeit des als Flüchtling anerkannten Kindes – \nentgegen der überwiegenden Rechtsprechung – auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung über die Verpflichtungsklage des Elternteils an. Anders als § 26 Abs. 2 und \nAbs. 3 Satz 2 AsylG für Kinder und Geschwister von Schutzberechtigten, regle § 26 Abs. \n3 Satz 1 AsylG für das „Elternasyl“ nicht ausdrücklich, dass Minderjährigkeit des Kindes im \nZeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern genüge. Es bleibe daher bei der Grundregel \ndes § 77 Abs. 1 AsylG, wonach in asylgerichtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. \nEine andere Auslegung sei auch unionsrechtlich nicht geboten. Die Richtlinie 2011/95/EU \nschreibe die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nicht vor. Überdies treffe sie keine \nAussage zu dem für die Bestimmung der Minderjährigkeit von Kindern, die als \nFamilienangehörige im Sinne ihres Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich gelten, maßgeblichen \nZeitpunkt. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Elternteil zu einem \nZeitpunkt, in dem das Kind bereits volljährig sei, könne nicht mehr dem \n\n4 \n \n \nMinderjährigenschutz dienen. Die Familie sei hinreichend durch die ausländerrechtlichen \nVorschriften zum Familiennachzug geschützt. Dem Elternteil bleibe es unbenommen \nvorzutragen, dass er wegen der Verfolgung des Kindes tatsächlich ebenfalls von \nVerfolgung bedroht sei. § 26 AsylG diene vor allem der Entlastung des Bundesamtes und \nder Verwaltungsgerichte, nicht dem Schutz der Antragsteller. Der Kläger selbst sei in \nSyrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsschutzrelevanter \nVerfolgung bedroht. \n \nZur Begründung seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen \nBerufung verweist der Kläger darauf, dass die überwiegende verwaltungsgerichtliche \nRechtsprechung im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG auf die \nMinderjährigkeit des als Flüchtling anerkannten Kindes im Zeitpunkt der Stellung des \nAsylgesuchs durch den Elternteil abstelle. Zudem habe der Generalanwalt beim \nEuropäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen im Verfahren C-768/19 ausgeführt, \ndass dies der maßgebliche Zeitpunkt sei, sofern der anerkannte Schutzberechtigte seinen \nSchutzantrag ebenfalls vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt hat und sofern sich beide vor \nEintritt der Volljährigkeit des anerkannten Schutzberechtigen gemeinsam in demselben \nMitgliedsstaat \naufgehalten \nhaben. \nDie \nVereinbarkeit \ndes \nRechtsinstituts \ndes \nFamilienflüchtlingsschutzes mit Art. 3 und Art. 23 Richtlinie 2011/95/EU sei durch das Urteil \ndes Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2018 im Verfahren C-652/16 geklärt. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23.01.2020 \nabzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n24.01.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDas angefochtene Urteil sei zutreffend. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen habe inzwischen entschieden, dass für die Minderjährigkeit des \nKindes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Elternteils abzustellen \nsei. Das unionsrechtliche Begriffsverständnis in Art. 2 lit. j Richtlinie 2011/95/EU sei für die \nAuslegung von § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1und 2 AsylG nicht entscheidend. § 26 Abs. \n3 Satz 1 AsylG stelle eine rein nationale, unionsrechtlich nicht vorgegebene Regelung dar. \nNur bezüglich der Begriffe „anderer Erwachsener“ und „Familie“ verweise sie auf Art. 2 lit. \nj Richtlinie 2011/95/EU. Zudem enthalte § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG in seiner Nr. 5 das \nweitere Tatbestandsmerkmal, wonach der Elternteil die Personensorge für den \n\n5 \n \n \nSchutzberechtigten „innehaben“ müsse. Die Präsenzform des Verbs „innehaben“ in \nVerbindung mit § 77 Abs. 1 AsylG stünde der Zuerkennung von Familienschutz an den \nElternteil eines im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits volljährigen \nanerkannten Schutzberechtigten entgegen. Denn mit Eintritt der Volljährigkeit erlösche die \nPersonensorge. Auch die Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 4 AsylG \nmüssten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Elternteils vorliegen; nur \nbezüglich der Tatbestandsmerkmale der Minderjährigkeit bzw. der Personensorge auf \neinen \nanderen \nZeitpunkt \nabzustellen, \nwäre \nwidersprüchlich. \nBeim \noriginären \nFlüchtlingsschutz sei allgemein anerkannt, dass es nicht genüge, wenn seine \nVoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Sie müssen vielmehr im \nZeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Würde man beim Familienschutz bezüglich des \nAlters des Stammberechtigten auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Elternteils \nabstellen, fehle ein Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes. Dies \nwerde besonders deutlich in Fällen, in denen die Gründe für die Schutzberechtigung des \nStammberechtigten erst nach der Asylantragstellung des Elternteils geschaffen wurden \noder erst durch den Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten eingetreten sind (z.B. \nweil erst ab diesem Zeitpunkt Wehrpflicht bestand). Zwar könne es bei einem Abstellen auf \nden Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Elternteils dazu kommen, dass \nwegen der Verfahrensdauer das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit wieder entfällt. \nDies stelle aber keine Regelungslücke dar. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG diene dem \nMinderjährigenschutz; eines solchen Schutzes bedürfe der inzwischen volljährig \ngewordene Stammberechtigte nicht mehr. Der Schutz der Familie sei über das \nAufenthaltsrecht zu gewährleisten. Überdies sei es angesichts der Ausführungen des \nGeneralanwalts beim Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-91/20 grundsätzlich \nfraglich, ob Familienflüchtlingsschutz mit Art. 3 und Art. 23 Richtlinie 2011/95/EU vereinbar \nsei. \n \nDer Senat hat die Ausländerakten des Klägers und seines Sohnes A. sowie die Asylakte \ndes Sohnes beigezogen. In der Ausländerakte des Sohnes befindet sich eine Urkunde des \nScharia-Gerichts Aleppo, wonach der Sohn im Jahr 2013 in Syrien vor Zeugen eine Ehe \nmit einer 1999 geborenen Frau geschlossen habe, die im Dezember 2014 staatlich \nregistriert worden sei. Der Sohn und seine Ehefrau leben inzwischen in Hamburg \nzusammen und haben ein im Dezember 2016 geborenes Kind. Der Senat hat daraufhin \nauch die Asyl- und Ausländerakten der Ehefrau beigezogen. Er hat Beweis erhoben über \ndas Zustandekommen der Ehe durch Vernehmung des Sohnes und seiner Ehefrau als \nZeugen. \n \n\n6 \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch \nauf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 \nAsylG zu. \n \nI. Der Kläger ist ein Elternteil eines anerkannten Flüchtlings. Sein Sohn A. wurde vom \nBundesamt mit Bescheid vom 05.05.2015 als Flüchtling anerkannt. \n \nII. Die Anerkennung des Sohnes ist unanfechtbar (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. Bl. 77 der \nAsylakte des Sohnes). \n \nIII. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Sohn hat bereits \nin Syrien bestanden (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Der Kläger hat in der mündlichen \nVerhandlung angegeben, er habe in Syrien zusammen mit allen seinen Kindern, \neinschließlich A. , in einem Haus gelebt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, \nbestehen nicht. \n \nIV. Der Kläger ist zwar nicht vor, sondern erst nach der Anerkennung seines Sohnes als \nFlüchtling eingereist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 AsylG). Er hat aber unverzüglich nach \nder Einreise den Asylantrag gestellt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG). \n \nInsofern kommt es nicht auf den förmlichen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das \nAsylgesuch (§ 13 AsylG) an (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 01.07.2019 – 9 LA 87/19, juris Rn. \n11 f.; Houben, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 13 AsylG Rn. 3; Bruns, in: Hofmann, \nAuslR, 2. Aufl. 2016, § 13 AsylG Rn. 3; a. A. Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. \nAufl. 2020, § 13 AsylG Rn. 3). „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 \nAbs. 1 Satz 1 BGB). Darauf, wann ihm das Bundesamt Gelegenheit zur förmlichen \npersönlichen Antragstellung bei einer Außenstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylG gibt, hat \nder Ausländer keinen Einfluss (so auch VG Schwerin, Urt. v. 14.01.2019 – 3 A 2151/18 \nSN, juris Rn. 34). Daher kann sich seine Obliegenheit aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 \nAsylG zur „unverzüglichen“ Antragstellung nur auf das Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG \nbeziehen; nur diesbezüglich kann er „schuldhaft zögern“. \n \nAus dem Einreisestempel der Grenzkontrollstelle am Hamburger Flughafen im Pass des \nKlägers ergibt sich, dass er am 28.12.2015 eingereist ist. Dies stimmt mit seinen Angaben \nin der Anhörung beim Bundesamt überein. Soweit es in seinem Schreiben an das \n\n7 \n \n \nBundesamt vom 29.12.2015 heißt, er wohne schon „seit geraumer Zeit“ in Hamburg, muss \nes sich daher um ein Missverständnis handeln. Ein Asylbegehren hat er mit dem \nvorgenannten Schreiben, das am 30.12.2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes in \nHamburg eingegangen ist, geäußert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit seiner Einreise erst \n2 Tage vergangen. Der Kläger hat somit „unverzüglich“ gehandelt. \n \nV. Die Flüchtlingsanerkennung des Sohnes ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen \n(§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Das Bundesamt hat der zuständigen Ausländerbehörde \nmit Schreiben vom 28.10.2019 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf \noder eine Rücknahme nicht vorliegen . Anhaltspunkte dafür, dass sich dies seither \ngeändert hat, bestehen nicht. \n \nVI. Der Sohn des Klägers ist als „minderjähriger lediger Flüchtling“ im Sinne des § 26 Abs. \n3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG anzusehen. Es kommt insofern auf den Zeitpunkt an, \nin dem der Kläger sein Asylgesuch geäußert hat (30.12.2015). Dass der Sohn sowohl im \nZeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung des Klägers (24.6.2016) als auch im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung des Senats volljährig und verheiratet war, ist unschädlich. Dies ergibt sich \naus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 \nAsylG. \n \n1. Für die Frage, ob ein Elternteil eines anerkannten Schutzberechtigten als \nFamilienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich Richtlinie 2011/95/EU \nanzusehen ist und damit nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie Anspruch auf die dort genannten \nLeistungen hat, kommt es nicht auf die Minderjährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der \ngerichtlichen oder behördlichen Entscheidung über den Asylantrag des Elternteils oder im \nZeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der \nElternteil im materiellen Sinne um Asyl nachgesucht hat. \n \na) Zwar spezifizieren Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich und Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU \nden für die Bestimmung der Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitraum nicht ausdrücklich. \nDaraus folgt indes nicht, dass die Mitgliedsstaaten in nationalen Regelungen wie z.B. § 77 \nAbs. 1 AsylG den maßgeblichen Zeitpunkt selbst bestimmen können. Der Grundsatz der \neinheitlichen Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz gebieten es in \nder Regel, eine Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der \nMitgliedsstaaten verweist, autonom und einheitlich auszulegen (vgl. Generalanwalt Hogan, \nSchlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 58-60; EuGH, Urt. v. 12.04.2018 – C-\n550/16, Rn. 41 und Urt. v. 16.07.2020 – C-133/19 u.a., juris Rn. 30). \n\n8 \n \n \n \nDiese autonome unionsrechtliche Auslegung der Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, Art. 23 Abs. 2 \nRichtlinie 2011/95/EU muss vor dem Hintergrund des Rechts auf Achtung des Privat- und \nFamilienlebens (Art. 7 EUGrCh) und des Kindeswohls (Art. 24 Abs. 2, 3 EUGrCh) mit dem \nZiel erfolgen, das Familienleben im Interesse des betroffenen Kindes zu fördern. Dem \nwürde es widersprechen, wenn für die Frage, ob ein Familienangehöriger in den Genuss \nvon Regelungen kommt , die an die Minderjährigkeit eines Kindes anknüpfen, auf die Voll- \noder Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag (des Kindes oder \ndes Angehörigen) abgestellt würde, da dann die Rechte des Antragstellers von der mehr \noder weniger schnellen Bearbeitung der Anträge durch die nationalen Behörden abhingen \n(vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 62 - 65 unter \nVerweis auf EuGH, Urt. v. 12.04.2018 – C-550/16 und Urt. v. 16.07.2020 – C-133/19 u.a.; \nVG Hamburg, Urt. v. 14.02.2019 – 8 A 1814/18, juris Rn. 52 f.; VG Oldenburg, Urt. v. \n21.9.2018 – 15 A 8994/17, juris Rn. 90; VG Hannover, Urt. v. 12.3.2019 – 3 A 420/19, juris \nRn. 31; Hailbronner, AuslR, § 26 AsylG Rn. 78). \n \nDaran ändert der Umstand nichts, dass nach Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU – ebenso \nwie nach § 77 Abs. 1 AsylG – die Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrags im \nRechtsbehelfsverfahren auf einer ex nunc-Basis erfolgen muss. Es wäre mit dem Recht \nauf effektiven Rechtsschutz (Art. 47 EUGrCh) unvereinbar, dies so zu verstehen, dass \nFamilienangehörige ihre Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU allein durch den Zeitablauf \nwährend eines Rechtsbehelfsverfahrens verlieren können (vgl. Generalanwalt Hogan, \nSchlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 69 f.). \n \nEin Elternteil ist daher als „Familienangehöriger“ im Sinne von Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, \nArt. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU anzusehen, wenn das Kind in dem betroffenen \nMitgliedstaat internationalen Schutz beantragt hat, bevor es volljährig geworden ist, wenn \nder Elternteil in diesen Mitgliedsstaat eingereist ist, bevor das Kind volljährig geworden ist, \nund wenn er dort seinerseits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bevor \ndas Kind volljährig geworden ist (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 \n– C-768/19, Rn. 71 - 74). \n \nb) Die Ausführungen des Generalanwalts Hogan im Verfahren C-768/19 sind zum \nsubsidiären Schutz ergangen, aber gleichwohl auf den Flüchtlingsschutz übertragbar. Zwar \nhat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der für die Bestimmung der \nMinderjährigkeit maßgebliche Zeitpunkt in Fällen, in denen dem Kind subsidiärer Schutz \nzuerkannt wurde, und in Fällen, in denen dem Kind die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt \nwurde, nicht zwingend derselbe sein muss. Jedoch wäre, wenn man hier differenzieren \n\n9 \n \n \nwollte, der für Flüchtlingsschutz maßgebliche Zeitpunkt keinesfalls später, sondern \nallenfalls früher als der für subsidiären Schutz maßgebliche Zeitpunkt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 15.08.2019 – 1 C 32.18, juris Rn. 18). Hinzu kommt, dass das wesentliche \nArgument für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich die Erwägung, \ndass die Rechtsstellung des Betroffenen nicht von in der Sphäre der Behörden bzw. \nGerichte liegenden Umständen wie dem Entscheidungszeitpunkt abhängen soll, auf \nsubsidiären Familienschutz und Familienflüchtlingsschutz gleichermaßen zutrifft (vgl. \nGeneralanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 66 f.) \n \nc) Der „Antrag auf internationalen Schutz“ im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist \nnicht der förmliche Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG bzw. des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie \n2013/32/EU, sondern der materielle Asylantrag (Asylgesuch) im Sinne des § 13 AsylG, Art. \n6 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU \nunterscheiden zwischen der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (Abs. 1) und \nder „förmlichen“ Antragstellung (Abs. 2). Bereits mit der nicht-förmlichen Antragstellung im \nSinne des Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU wird die Antragstellereigenschaft im Sinne \ndes Art. 2 lit. c) Richtlinie 2013/32/EU erworben. Es reicht insoweit aus, wenn der \nBetroffene die Absicht bekundet, internationalen Schutz zu begehren (vgl. Generalanwalt \nHogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 75-77). Auch hier muss es sich \nzugunsten des Ausländers auswirken, dass er keinen Einfluss darauf hat, wann das \nBundesamt ihm nach der Äußerung des Asylgesuchs Gelegenheit zur förmlichen \npersönlichen Antragstellung gibt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.02.2019 – 8 A 1814/18, juris \nRn. 55 ff.). \n \nd) Nicht erforderlich ist, dass das als schutzberechtigt anerkannte Kind und der Elternteil, \nder von ihm einen Schutzstatus ableiten möchte, in dem betreffenden Mitgliedstaat ihr \nFamilienleben wiederaufnehmen. Es reicht der bloße gleichzeitige Aufenthalt. Dies ergibt \nsich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 2 lit. j Richtlinie 2011/95/EU, der auf den Bestand \nder Familie im Herkunftsland und auf den Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat abstellt, \nnicht aber auf die Wiederaufnahme des Familienlebens in diesem Mitgliedsstaat. Zum \nanderen hängt die Wiederaufnahme des Familienlebens auch von Bedingungen (z.B. \nmaterieller oder geographischer Art) ab, die sich der Kontrolle der Familienmitglieder \nentziehen, und es lassen sich der Richtlinie 2011/95/EU keine Kriterien dafür entnehmen, \nwie eine solche Voraussetzung geprüft werden soll (vgl. Generalanwalt Hogan, \nSchlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 80 f., 83). Nur wenn das volljährig \ngewordene Kind ausdrücklich und schriftlich erklärt, kein Familienleben mit dem Elternteil \nwiederaufnehmen zu wollen, sind die Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, Art. 23 Abs. 2 Richtlinie \n2011/95/EU nicht anwendbar, weil sie dann ihren Zweck, das Grundrecht auf Achtung des \n\n10 \n \n \nFamilienlebens aus Art. 7 EUGrCh zu schützen, nicht erfüllen können (vgl. Generalanwalt \nHogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 84). \n \ne) Die Eigenschaft der Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, Art. \n23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes für \ndie Dauer des ihnen gemäß Art. 24 Richtlinie 2011/95/EU ausgestellten Aufenthaltstitels \nfort (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 88). \n \n2. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, wonach der Elternbegriff des Art. 2 \nlit. j 3. Spiegelstrich Richtlinie 2011/95/EU für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \n„Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 \nund 2 AsylG nicht maßgeblich sei. \n \na) Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vergleichbaren Frage, wie das \nTatbestandsmerkmal „Eltern eines minderjährigen ledigen subsidiär Schutzberechtigten“ \nin § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG auszulegen ist, ausgeführt: \n \n„§ 26 Abs. 3 AsylG ist der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen \nbestimmt (BT-Drs. 17/13063 S. 21). Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, \ndass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden \nist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, \ngemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in Art. 24 bis Art. 35 RL 2011/95/EU \ngenannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des \nFamilienangehörigen vereinbar ist. Der Begriff der Familie und damit auch der Begriff \ndes Familienangehörigen im Sinne der nationalen Anspruchsgrundlage bestimmt sich \ngemäß der ausdrücklichen Verweisung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG nach Art. 2 \nBuchst. j RL 2011/95/EU.“ (BVerwG, Beschl. v. 15.08.2019 – 1 C 32/18, juris Rn. 13). \n \nb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass den Familienangehörigen eines \nanerkannten Schutzberechtigten nach Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95 nur bestimmte, in \nArt. 24 bis 35 der Richtlinie aufgezählte Rechte eingeräumt werden müssen, aber weder \nArt. 23 Abs. 2 noch eine andere Vorschrift der Richtlinie 2011/95/EU dazu verpflichtet, den \nFamilienangehörigen \nden \nSchutzstatus \nselbst \nzuzuerkennen, \nobwohl \nsie \ndie \nVoraussetzungen hierfür nicht in eigener Person erfüllen (so aber OVG N-W, Urt. v. \n13.03.2020 – 14 A 2778.17.A, juris Rn. 63 f.). Der deutsche Gesetzgeber wollte die \nVorgaben aus Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich dergestalt umsetzen, dass \ner an die „im nationalen Recht bewährten Schutzformen des Familienasyls und des \n\n11 \n \n \nFamilienflüchtlingsschutzes“ anknüpft, unter anderem, weil dies die Rechtsanwendung \nerleichtere (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21; auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 C 2/19, \njuris Rn. 19). Zur Begründung des in § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG neu \neingeführten „Elternschutzes“ nimmt die Gesetzesbegründung ferner ausdrücklich auf Art. \n2 lit. j 3. Spiegelstrich Richtlinie 2011/95/EU Bezug (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21). Dass \nder Bundesgesetzgeber Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU \nanders hätte umsetzen können als durch die Zuerkennung eines abgeleiteten Schutzstatus \nan die Eltern, ändert nichts daran, dass er sich für diesen Umsetzungsweg entschieden \nhat und die entsprechenden Vorschriften somit richtlinienkonform auszulegen sind. \n \nc) Angesichts des Gebots einer mit Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich Richtlinie 2011/95/EU \nkonformen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Eltern eines minderjährigen ledigen \nFlüchtlings“ in § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG überzeugen die aus dem \nnationalen Recht gezogenen Argumente gegen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der \nAsylantragstellung der Eltern nicht. Weder die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nnoch ein Umkehrschluss daraus, dass § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AsylG ausdrücklich \nden Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich bezeichnen, stehen der hier vertretenen \nAuslegung entgegen (a.A. OVG N-W, Urt. v. 13.03.2020 – 14 A 2778.17.A, juris Rn. 53 ff.). \n \nDie Auslegung nationalen Rechts ist „soweit wie möglich“ am Wortlaut und Zweck der \nRichtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH, Urt. v. \n13.11.1990 – C-106/89, Rn. 8). Ihre Grenze findet die richtlinienkonforme Auslegung erst \ndort, wo sie nach den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden nicht mehr vertretbar \nwäre (vgl. EuGH, Urt. v. 15.04.2008 – C-268/06, Rn. 100 – 103). Davon kann vorliegend \nnicht die Rede sein. \n \naa) § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG benennt zwar nicht ausdrücklich den Zeitpunkt der \nAsylantragstellung des Elternteils als für das Tatbestandsmerkmal „minderjährig“ \nmaßgeblich. Er legt aber auch nicht ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt fest, so dass die \nWortlautgrenze durch die hier vertretene Auslegung nicht überschritten wird. \n \nbb) Dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AsylG den Zeitpunkt der \nAsylantragstellung \nausdrücklich \nals \nmaßgeblich \nfür \ndie \nErfüllung \ndes \nTatbestandsmerkmals „minderjährig“ bezeichnet hat, zwingt nicht unausweichlich zu \neinem Umkehrschluss in Bezug auf § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Dies kann auch als Versehen \nverstanden werden (so wohl auch VG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2018 – A 2 K 7425/16, juris \nRn. 29; VG Hannover, Urt. v. 12.3.2019 – 3 A 420/19, juris Rn. 35). Anders als von der \nBeklagten und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG N-W, Urt. \n\n12 \n \n \nv. 13.03.2020 – 14 A 2778.17.A, juris Rn. 55 – 57), steht der Zweck des Abstellens auf den \nZeitpunkt der Asylantragstellung in § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 AsylG einem „Hineinlesen“ \ndesselben Zeitpunkts in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht entgegen: In beiden Fällen geht es \ndarum, zu gewährleisten, dass die Zuerkennung des abgeleiteten Schutzstatus nicht daran \nscheitert, dass eine der beteiligten Personen wegen der vom Antragsteller kaum \nbeeinflussbaren Bearbeitungsdauer des Bundesamtes bzw. der Gerichte volljährig wird, \nbevor über den Antrag auf Familienschutz entschieden ist (ähnl. VG Hamburg, Urt. v. \n14.02.2019 – 8 A 1814/18, juris Rn. 38; VG Augsburg, Urt. v. 20.09.2018 – Au 5 K \n18.31209, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2018 – A 2 K 7425/16, juris Rn. 25; VG \nHannover, Urt. v. 12.3.2019 – 3 A 420/19, juris Rn. 33 ff.). \n \ncc) Das Tatbestandsmerkmal „minderjährig“ insoweit anders zu behandeln als andere für \ndie Gewährung von Flüchtlingsschutz relevante Umstände (wie insbesondere das Drohen \npolitischer Verfolgung), für die es unstreitig auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt, ist \nsachlich gerechtfertigt. Während sich andere Umstände in dem Zeitraum zwischen der \nAntragstellung und der Entscheidung über den Asylantrag sowohl zugunsten als auch \nzuungunsten des Antragstellers entwickeln oder sich auch gar nicht verändern können, so \ndass im Vorhinein nicht feststeht, ob und wenn ja wie sich eine lange Verfahrensdauer auf \ndie Zuerkennung internationalen Schutzes auswirkt, entfällt des Tatbestandsmerkmal \n„minderjährig“ zu einem genau vorherbestimmbaren Zeitpunkt zwingend allein wegen des \nZeitablaufs (ähnl. VG Hamburg, Urt. v. 14.02.2019 – 8 A 1814/18, juris Rn. 38; VG \nStuttgart, Urt. v. 23.05.2018 – A 1 K 17/17, juris Rn. 29 f.). Daher geht auch der Hinweis \ndarauf, dass Art. 4 Abs. 3 lit. a und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU auf den \nZeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag abstellen (so OVG N-W, Urt. v. \n13.03.2020 – 14 A 2778.17.A, juris Rn. 53), ins Leere: Das Abstellen auf den \nEntscheidungszeitpunkt bezieht sich in diesen Vorschriften ausdrücklich auf die \nVerhältnisse im Herkunftsland und andere Umstände, die für die Verfolgungsgefahr bzw. \ndas Drohen eines ernsthaften Schadens und das Bestehen einer innerstaatlichen \nFluchtalternative von Bedeutung sind. Über die Zeitpunkte, in denen andere \nTatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, sagen sie nichts aus. \n \ndd) Dass § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts als maßgeblich bezeichnet, \nschließt es selbstverständlich nicht aus, dass nach materiellem Recht einzelne \nentscheidungsrelevante Tatsachen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen oder vorgelegen \nhaben müssen (ähnl. VG Hamburg, Urt. v. 14.02.2019 – 8 A 1814/18, juris Rn. 35; VG \nAugsburg, Urt. v. 20.09.2018 – Au 5 K 18.31209, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urt. v. \n08.02.2018 – A 2 K 7425/16, juris Rn. 21). Dies zeigen schon beispielsweise § 26 Abs. 1 \n\n13 \n \n \nNr. 2, 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und Satz 2 AsylG, die jeweils bezüglich einzelner \nVoraussetzungen auf Umstände abstellen, die vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nbzw. Entscheidung des Gerichts betrachtet in der Vergangenheit liegen. \n \nee) Nicht zu überzeugen vermag das Argument, § 26 AsylG diene in erster Linie der \nEntlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte, indem er diesen die Prüfung \nder individuellen Gefährdung der Familienangehörigen erspart, nicht aber dem Schutz der \nFamilienangehörigen. § 26 AsylG dient – wie der Gesetzgeber ausdrücklich \nhervorgehoben hat (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21) – seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz \nvom 28.08.2013 (auch) der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU. Da Art. \n23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU den Schutz der Familie bezweckt, verfolgt auch § 26 AsylG \ndiesen Zweck. \n \nff.) Nicht zielführend ist das Argument, eine erst zu einem Zeitpunkt, in dem das Kind \nvolljährig ist, ausgesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Eltern könne \nnicht mehr dem Minderjährigenschutz dienen. Der Gesetzgeber hat das „Familienasyl“ \nnicht so ausgestaltet, dass der Schutzstatus nur solange bestehen soll, wie die \nMinderjährigkeit andauert. Wurde dem minderjährigen Kind eines Asylberechtigten (§ 26 \nAbs. 2 AsylG), den Eltern eines minderjährigen Asylberechtigten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG) \noder dem minderjährigen Geschwisterkind eines minderjährigen Asylberechtigten (§ 26 \nAbs. 3 Satz 2 AsylG) die abgeleitete Asylberechtigung zuerkannt, besteht soweit ersichtlich \nEinigkeit, dass die Asylberechtigung mit Eintritt der Volljährigkeit weder ipso facto entfällt \nnoch allein deshalb widerrufen werden kann. Sie kann vielmehr nur dann widerrufen \nwerden, wenn der Asylstatus des Stammberechtigten widerrufen wird oder entfällt (vgl. \nauch VG Hannover, Urt. v. 12.3.2019 – 3 A 420/19, juris Rn. 40). Insoweit unterscheidet \nsich das Asylrecht vom Ausländerrecht, wo Aufenthaltserlaubnisse, die einem Ausländer \nerteilt wurden, weil entweder er selbst oder sein Kind minderjährig ist (z.B. § 28 Abs. 1 \nSatz1 Nr. 2, 3, § 32, § 33, § 36 Abs. 1, § 36a Abs. 1 AufenthG), nach Eintritt der \nVolljährigkeit grundsätzlich nicht mehr verlängert werden können (vgl. § 8 Abs. 1 \nAufenthG), soweit nicht ausnahmsweise etwas Abweichendes geregelt ist (wie z.B. in § 28 \nAbs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 2, 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). \n \ngg) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Eltern verstößt in Fällen wie dem \nVorliegenden nicht gegen Art. 3, Art. 23 RL 2011/95/EU. Sie weist einen Zusammenhang \nmit dem Zweck internationalen Schutzes auf. \n \nDie statusrechtliche Begünstigung der Familienangehörigen durch § 26 AsylG steht \ngrundsätzlich im Einklang mit Unionsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2020 – 1 C 8/19, \n\n14 \n \n \njuris Rn. 39). Nach Art. 3 RL 2011/95/EU können die Mitgliedstaaten günstigere Normen \nzur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling gilt und zur Bestimmung des Inhalts des \ninternationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie \nvereinbar sind. Eine günstigere Norm ist mit der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn sie \ndie allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet. Unvereinbar sind \ndemgegenüber nationale Normen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an \nDrittstaatsangehörige oder Staatenlose vorsehen, die sich in Situationen befinden, die \nkeinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, \nUrt. v. 18.12.2014 – C-542/13, juris Rn. 44). Unterfallen Familienangehörige eines \nanerkannten \nFlüchtlings \nkeinem \nder \nin \nArt. \n12 \nRL \n2011/95/EU \ngeregelten \nAusschlussgründe und weist ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband \nzu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, so \ngestattet es Art. 3 RL 2011/95/EU einem Mitgliedstaat, den Schutz auf diese Angehörigen \nzu erstrecken (EuGH, Urt. v. 4.10.2018 – C-652/16, juris Rn. 74; BVerwG, Urt. v. \n17.11.2020 – 1 C 8/19, juris Rn. 40). \n \nZweifelhaft ist die Unionsrechtskonformität der Anwendung von § 26 AsylG lediglich in \nSonderfällen, etwa wenn der Familienangehörige noch die Staatsangehörigkeit eines \nanderen Staates als des Verfolgerstaates besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 \nC 2/19, juris Rn. 20 ff.; Generalanwalt de la Tour, Schlussanträge v. 12.05.2021 – C-91/20, \nRn. 82 f., 117), wenn er kein „Familienangehöriger“ i.S.v. Art. 2 lit. j RL 2011/95/EU ist, weil \ndie familiäre Gemeinschaft des Stammberechtigten mit ihm nicht schon im Herkunftsland \nbestanden hat, sondern er z.B. erst nach der Flucht in Deutschland geboren wurde (vgl. \nGeneralanwalt de la Tour, Schlussanträge v. 12.05.2021 – C-91/20, Rn. 49 ff., 118) und \nmöglicherweise auch dann, wenn der Familienangehörige von vorherein keinerlei \nVerfolgungsgefahr geltend macht, weil es dann bereits am Vorliegen eines Antrags auf \ninternationalen Schutz fehlen dürfte (vgl. Generalanwalt de la Tour, Schlussanträge v. \n12.05.2021 – C-91/20, Rn. 124 f.). Zu betonen ist insoweit, dass das Konzept der \n„Reflexverfolgung“, also einer Verfolgung, die dem Familienangehörigen allein aufgrund \nseiner Verwandtschaft mit dem von Verfolgung bedrohten Stammberechtigten droht, auch \nvon der Richtlinie 2011/95/EU anerkannt wird (vgl. den 36. Erwägungsgrund der Richtlinie). \n \nIm Fall des Klägers liegt keine der genannten Sonderkonstellationen vor. Der Kläger besitzt \nausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit, die familiäre Gemeinschaft zwischen ihm \nund seinem Sohn A. hat schon in Syrien bestanden und der Kläger hat in seinem \nAsylverfahren Verfolgungsgefahr – sowohl in eigener Person als auch als Reflex aus der \nVerfolgung seines Sohnes – geltend gemacht. \n \n\n15 \n \n \nhh) Soweit die Beklagte auf Fälle verweist, in denen die Gründe, aus denen das Kind als \nFlüchtling anerkannt wurde, erst nach der Asylantragstellung der Eltern oder sogar erst mit \ndem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind (z.B. weil das Kind dadurch wehrpflichtig \nwurde), ist dies vorliegend ohne Belang. Im Fall des Sohnes des Klägers müssen die \nVerfolgungsgründe schon vorher vorgelegen haben, wie der Zeitpunkt seiner \nFlüchtlingsanerkennung zeigt. \n \n3. Für die Ledigkeit des Kindes im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG \nist auf denselben Zeitpunkt abzustellen wie für die Minderjährigkeit. Beide \nVoraussetzungen stehen in engem Zusammenhang miteinander. Sie beschreiben \ngemeinsam die persönlichen Eigenschaften, die das als schutzberechtigt anerkannte Kind \naufweisen muss, um seinen Eltern den abgeleiteten Status vermitteln zu können. Eine \nAufspaltung der Zeitpunkte, zu denen sie vorliegen müssen, wäre künstlich. Zwar trifft die \nErwägung, dass die Minderjährigkeit zu einem im Vorhinein feststehenden Zeitpunkt \nzwangsläufig wieder entfällt (s. dazu oben Ziff. 2, c) cc), auf die Ledigkeit nicht zu. \nGleichwohl liegt es nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Natur der Sache, dass \nMenschen mit fortschreitendem Lebensalter häufig irgendwann heiraten. Die Freiheit der \nEheschließung genießt hohes grundrechtliches Gewicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 \nEMRK, Art. 9 EUGrCh). Ein mittelbar-faktischer Zwang, während der zuvörderst von \nstaatlichen Stellen zu verantwortenden Dauer des Asylverfahrens des Elternteils von einer \nEheschließung absehen zu müssen, um die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz \nan den Elternteil nicht zu gefährden, ließe sich damit nicht vereinbaren. \n \n4. Mithin sind als „Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings bzw. subsidiär \nSchutzberechtigten“ im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG \nauch der Vater oder die Mutter eines volljährigen oder verheirateten anerkannten \nFlüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten zu verstehen, wenn das Kind vor Eintritt der \nVolljährigkeit und vor der Eheschließung um Asyl im Sinne des § 13 AsylG nachgesucht \nhat und auch der Vater oder die Mutter nach Deutschland eingereist sind und um Asyl im \nSinne des § 13 AsylG nachgesucht haben bevor das Kind volljährig wurde oder geheiratet \nhat, es sei denn, das Kind hat nach Eintritt der Volljährigkeit oder nach der Eheschließung \nausdrücklich und schriftlich erklärt, mit dem betreffenden Elternteil kein Familienleben \naufnehmen zu wollen, oder der dem Elternteil aufgrund des abgeleiteten Schutzstatus \nausgestellte Aufenthaltstitel ist bereits abgelaufen. \n \nNach diesen Maßstäben ist der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen ledigen \nFlüchtlings im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. \n \n\n16 \n \n \na) Sein Sohn A. hat seinen eigenen Asylantrag im Jahr 2015 gestellt, als er siebzehn \nJahre alt war. Auch als der Kläger am 30.12.2015 um Asyl nachgesucht hat, war A. noch \nsiebzehn Jahre alt. \n \nb) Im Zeitpunkt des Asylgesuchs des Klägers war sein Sohn auch noch ledig. Seine Ehe \nist erst am 15. oder 16.01.2016 wirksam geworden. \n \naa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Sohn des Klägers und \nseine Ehefrau im Jahr 2013 in Syrien bei einem „Scheich“ vor Zeugen einen Ehevertrag \ngeschlossen haben. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers, den Zeugenaussagen \nseines Sohnes und der Ehefrau sowie der am 07.12.2014 vom Scharia-Gericht in Aleppo \nausgestellten Urkunde über die (Nach-) Registrierung der Ehe. \n \nbb) Die Wirksamkeit dieser Ehe in der deutschen Rechtsordnung beurteilt sich gemäß Art. \n11 Abs. 1 EGBGB bezüglich der Form und gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB bezüglich der \nVoraussetzungen der Eheschließung nach syrischem Recht, da die Ehe in Syrien \ngeschlossen wurde und beide Verlobte syrische Staatsangehörige sind (vgl. auch \nMörsdorf, in: Hau/ Poseck, BeckOK BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 71). \n \nNicht anzuwenden ist vorliegend Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, wonach eine Ehe nach \ndeutschem Recht unwirksam ist, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das \n16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Dahinstehen kann dabei, ob der Umstand, dass diese \nVorschrift erst am 22.07.2017 in Kraft getreten ist, ihrer Heranziehung für die Frage, ob der \nSohn des Klägers am 30.12.2015 ledig war, entgegensteht. Denn jedenfalls gilt § 13 Abs. \n3 Nr. 1 EGBGB nicht, wenn der minderjährige Ehegatte vor dem 22.07.1999 geboren \nwurde (Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB). Dies ist sowohl beim Sohn des Klägers, der \nam 01.01.1998 geboren wurde, als auch bei dessen Ehefrau, die am 26.01.1999 geboren \nwurde, der Fall. \n \ncc) Die 2013 in Form eines Vertrages vor Zeugen geschlossene Ehe war nach syrischem \nRecht zunächst unwirksam. Nach der damals gültigen Fassung des syrischen \nPersonalstatusgesetzes (im Folgenden: PSG) stellte sich die Rechtslage wie folgt dar: \n \nGemäß Art. 1 PSG ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, \nder gemäß Art. 5 PSG Angebot und Annahme erfordert (OLG Bamberg, Beschl. v. \n12.05.2016 – 2 UF 58/16, juris Rn. 21; vgl. auch Eijk, Family Law in Syria: A plurality of \nlaws, norms and legal practices, Univ. Diss. Leiden 2013, S. 132 f., 160; abrufbar unter \nhttps://scholarlypublications.universiteitleiden.nl/handle/1887/21765). Nach Art. 6, 7 PSG \n\n17 \n \n \nkönnen Angebot und Annahme wörtlich, durch andere üblicherweise in diesem Sinne \nverstandene Ausdrucksformen oder schriftlich erklärt werden (OLG Bamberg, Beschl. v. \n12.05.2016 – 2 UF 58/16, juris Rn. 21). Nach Art. 12 PSG ist für die Gültigkeit des \nEhevertrages die Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier \nFrauen islamischen Glaubens, die geistig gesund und volljährig sind, erforderlich (OLG \nBamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – 2 UF 58/16, juris Rn. 21). Diese Formerfordernisse \nwaren nach den Angaben, die die Zeugen und der Kläger in der mündlichen Verhandlung \ngemacht haben, bei Abschluss des Ehevertrags im Jahr 2013 erfüllt. \n \nJedoch liegt das heiratsfähige Alter gem. Art. 16 PSG grundsätzlich für Männer bei 18 \nJahren und für Frauen bei 17 Jahren (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – 2 UF 58/16, \njuris Rn. 21; Eijk, aaO., S. 134, 249 f.). Dieses Alter hatten bei Abschluss des Ehevertrags \nim Jahr 2013 weder der Sohn des Klägers noch seine Ehefrau erreicht. Sie waren erst 13 \noder 14 Jahre (die Ehefrau) bzw. 15 Jahre (der Sohn des Klägers) alt. \n \nNach Art. 18 PSG können männliche Jugendliche, die das 15. Lebensjahr, und weibliche \nJugendliche, die das 13. Lebensalter vollendet haben, die Ehe eingehen, wenn sie von \neinem Richter eine Heiratserlaubnis bekommen haben. Die Erteilung einer solchen \nErlaubnis setzt voraus, dass der Richter die körperliche Reife der Verlobten und die \nErnsthaftigkeit ihres Eheschließungswillens feststellt (Eijk, aao., S. 134, 249 f.; vgl. auch \nOLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – 2 UF 58/16, juris Rn. 21). Die Beweisaufnahme \nhat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Sohn des Klägers und seine Ehefrau über \neine solche richterliche Heiratserlaubnis verfügten, als sie 2013 den Ehevertrag schlossen. \nDie Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass eine solche Erlaubnis \nnicht eingeholt worden sei. Das Unverständnis, mit dem sie auf die entsprechende Frage \ndes Gerichts zunächst reagiert haben, hat beim Senat den Eindruck erweckt, dass ihnen \ndiese Möglichkeit noch nicht einmal bekannt war. Bei der Urkunde des Scharia-Gerichts \nAleppo vom 07.12.2014, die sich in der Ausländerakte des Sohnes des Klägers befindet, \nhandelt es sich nicht um eine Heiratserlaubnis für Minderjährige, sondern um einen \nNachweis über die nachträgliche Registrierung der Ehe. Diese Nachregistrierung war auch \nnach den Angaben des Klägers der erste Kontakt mit einem Gericht in der \nHeiratsangelegenheit. Ein solcher Geschehensablauf erscheint dem Senat glaubhaft. \nOhne Mitwirkung eines Richters vor Zeugen geschlossene „traditionelle“ Ehen sind bzw. \nwaren jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Syrien gerade bei sehr jungen Verlobten \ndurchaus üblich (vgl. Eijk, aaO., S. 158, 168 ff.). Eine staatliche (Nach-) Registrierung fand \nbzw. findet in der Regel nur statt, wenn es dafür einen Anlass gibt (vgl. Eijk, S. 168). Die \nAngabe des Klägers und der Zeugen, vorliegend sei der Anlass für die Nachregistrierung \n\n18 \n \n \ndas Bedürfnis gewesen, die Eheschließung nach der Flucht des Sohnes aus Syrien \nbeweisen zu können, ist nachvollziehbar. \n \ndd) Die wegen der Unterschreitung des regulären Heiratsalters und des Fehlens einer \nrichterlichen Heiratserlaubnis für Minderjährige nach syrischem Recht fehlerhafte Ehe \nwurde inzwischen durch Vollzug geheilt. Der vorgenannte Fehler führte nicht zur Nichtigkeit \nder Ehe (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – 2 UF 58/16, juris Rn. 25; Eijk, aaO., \nS. 253). Eine „nur“ fehlerhafte, aber nicht nichtige Ehe zeitigt nach syrischem Recht (Art. \n51 PSG) Rechtsfolgen, wenn sie vollzogen wurde (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – \n2 UF 58/16, juris Rn. 25; Eijk, aaO., S. 254). \n \nDer Senat sieht es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Vollzug der Ehe \nzu dem Zeitpunkt, als der Kläger sein Asylgesuch geäußert hat (30.12.2015), noch nicht \nstattgefunden hatte. Die Ehe wurde erst in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2016 im \nAnschluss an die Hochzeitsfeier vollzogen. Der Kläger und die Zeugen haben geschildert, \ndass die Verlobten nach dem Abschluss des Ehevertrags im Jahr 2013 zunächst wieder in \nihren jeweiligen Ursprungsfamilien gelebt haben. Erst nachdem beide getrennt \nvoneinander nach Hamburg geflohen waren, wo der Sohn des Klägers bei seinem Onkel \nund die Ehefrau zusammen mit ihrer großen Schwester in einer Flüchtlingsunterkunft \nwohnte, wurde am 15. Januar 2016 die Hochzeitsfeier abgehalten und im Anschluss daran \ndie Ehe vollzogen. \n \nDiese Darstellung ist glaubhaft. Zwar stimmen die Zeugenaussagen untereinander und mit \nden Angaben des Klägers sowie mit den Angaben der Ehefrau des Sohnes im \nAsylverfahren insofern nicht ganz überein, als teilweise angegeben wurde, die Ehefrau \nhabe mit ihrer Familie in derselben Straße gewohnt wie die Familie des Klägers, teilweise, \nsie habe in derselben Stadt in einem anderen Viertel gewohnt und teilweise, sie habe in \noder bei der Stadt C. gewohnt (was circa 30 km vom Wohnort des Klägers bei B. entfernt \ngewesen wäre). Jedoch stimmten alle darin überein, dass jeder der Verlobten in Syrien in \nseiner Ursprungsfamilie verblieben ist. Dies hält der Senat für glaubhaft. Es ist in Syrien \nüblich, dass die Hochzeitsfeier und daran anschließend der Beginn der ehelichen \nLebensgemeinschaft erst Monate nach dem Abschluss des Ehevertrages stattfinden (vgl. \nEjik, aaO., S. 160). Dass dies im Fall des Sohnes des Klägers und seiner Frau sogar circa \n3 Jahr gedauert hat, wurde von den Zeugen und dem Kläger nachvollziehbar mit dem noch \njungen Alter der Verlobten und den Auswirkungen des Bürgerkriegs begründet. Keine \nentscheidende Bedeutung misst der Senat vor diesem Hintergrund dem Umstand bei, dass \nes in der Urkunde über die Nachregistrierung der Ehe heißt, beide Eheleute lebten in der \nehelichen Wohnung und eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Die Urkunde ist \n\n19 \n \n \ninhaltlich unzuverlässig. Denn in ihr steht auch, der Sohn des Klägers sei am 07.12.2014 \nvor dem Scharia-Gericht in Aleppo erschienen, um die Beurkundung der 2013 erfolgten \nEheschließung zu beantragen. Dies kann aber nicht zutreffen, da der Sohn des Klägers \nsich seit dem 25.09.2014 nachweislich in Hamburg aufhält. Ebenso ist für die \nÜberzeugungsbildung des Senats nicht entscheidend, dass die Ehefrau des Sohnes ihren \nFamilienstand bereits im Dezember 2015 gegenüber der Ausländerbehörde (Bl. 5 ihrer \nAusländerakte) und bei der Asylantragstellung am 06.01.2016 mit „verheiratet“ angegeben \nhat. Die Gründe dafür bleiben nach der Zeugenvernehmung unklar. Ein Auszug aus dem \nsyrischen Familienregister vom 22.02.2015 – also aus der Zeit nach der Nachregistrierung \nder Ehe am 07.12.2014 – bezeichnet die Ehefrau des Klägers noch als „ledig“ (...). \nBedeutsamer ist, dass die Ehefrau in ihrer Asylanhörung übereinstimmend mit ihrer \nZeugenaussage im vorliegenden Verfahren angegeben hat, sie habe in Syrien mit ihrer \nMutter und ihren Geschwistern zusammengewohnt. Vom Zusammenleben mit einem \nEhemann hat sie in der Asylanhörung nichts berichtet. Der Behauptung der Zeugin, sie \nhabe am Ende der Asylanhörung, als sie nach Angehörigen in Deutschland gefragt wurde, \nihren Ehemann erwähnt, glaubt der Senat allerdings nicht. Es ist kein Grund ersichtlich, \nwieso das Anhörungsprotokoll, demzufolge sie als in Deutschland lebende Angehörige nur \nihre Schwester und Cousins angegeben hat, unrichtig sein sollte. Denkbar ist, dass sie mit \n„Cousins“ auch ihren Ehemann meinte, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihr \nGroßcousin ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Weitere Indizien dafür, dass die Ehe \nnicht vor dem 15. Januar 2016 vollzogen wurde, sind: Der Sohn des Klägers und seine \nEhefrau haben in Hamburg ausweislich ihrer Ausländerakten zunächst noch unter \nunterschiedlichen Adressen gewohnt, der Sohn hat sich vorher sowohl gegenüber dem \nBundesamt als auch gegenüber der Ausländerbehörde stets als ledig bezeichnet, das erste \ngemeinsame Kind wurde im Dezember 2016 geboren. \n \nc) A. hat nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt, kein Familienleben mit dem Kläger \naufnehmen zu wollen. Daher bedürfen die Einzelheiten der Beziehung zwischen dem in \nHamburg wohnenden A. und dem in Bremen wohnenden Kläger keiner Aufklärung. \n \nd) Die Eigenschaft des Klägers als Elternteil im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz \n1 und 2 AsylG, Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich Richtlinie 2011/95/EU ist nicht erloschen. Dem \nKläger wurde bislang kein vom Schutzstatus seines Sohnes abgeleiteter Aufenthaltstitel \nerteilt; mithin kann ein solcher Titel erst Recht noch nicht abgelaufen sein. Der Kläger \nbesitzt lediglich eine auf seiner eigenen subsidiären Schutzberechtigung beruhende \nAufenthaltserlaubnis im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 2 Satz \n1 Alt 2 AufenthG, § 4 AsylG, aber keine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 24 Abs. 1 UA 2 \n\n20 \n \n \nRichtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 AufenthG wegen der Flüchtlingseigenschaft \nseines Sohnes. \n \nVII. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 Satz 1 \nund 2 AsylG, wonach der Elternteil, der Familienflüchtlingsschutz begehrt, die \nPersonensorge für den Stammberechtigten innehaben muss. \n \n1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ebenfalls der \nZeitpunkt, in dem der Elternteil um Asyl nachgesucht hat (so auch VG Freiburg, Urt. v. \n03.08.2020 – A 4 K 466/17, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urt. v. 14.02.2019 – 8 A 1814/18, \njuris Rn. 60; VG Hannover, Urt. v. 12.3.2019 – 3 A 420/19, juris Rn. 39). Auch dies ergibt \nsich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. \n \na) Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich Richtlinie 2011/95/EU verlangt bei zutreffender Auslegung, \nden Elternteil eines Schutzberechtigten als „Familienangehörigen“ anzusehen, wenn das \nKind im Zeitpunkt des Asylgesuchs des Elternteils minderjährig und unverheiratet war, \nselbst wenn es in dem Zeitpunkt, in dem über das Asylbegehren des Elternteils \nentschieden wird, schon volljährig oder verheiratet ist (s.o. Ziff. VI. 1.). Die Gewährung von \n„Elternflüchtlingsschutz“ bzw. „subsidiärem Elternschutz“ nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 \nSatz 1 und 2 AsylG ist der Weg, den der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung dieser \nRegelung gewählt hat. Der Umstand, dass er auch einen anderen Weg hätte wählen \nkönnen, ändert nichts daran, dass die nationalen Vorschriften, für die er sich als \nUmsetzungsweg entschieden hat, im Einklang mit der Richtlinie auszulegen sind (s.o. Ziff. \nVI 2. a) und b). \n \nDas Umsetzungsziel könnte nicht wirksam erreicht werden, wenn man lediglich beim \nTatbestandsmerkmal „Eltern eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten“ auf den \nZeitpunkt des Asylgesuchs der Eltern abstellen würde, beim Tatbestandsmerkmal \n„Innehaben der Personensorge“ dagegen auf den Entscheidungszeitpunkt. Ein solches \nVerständnis würde nämlich dazu führen, dass den Eltern eines anerkannten \nSchutzberechtigten, der im Zeitpunkt des Asylgesuchs der Eltern minderjährig war und der \nim Zeitpunkt der Entscheidung volljährig im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG, Art. 2 lit. \nk Richtlinie 2011/95/EU (d.h. 18 Jahre oder älter) ist, in aller Regel der \n„Elternflüchtlingsschutz“ bzw. „subsidiäre Elternschutz“ zu versagen wäre. Denn die \nPersonensorge endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (vgl. Markwardt, in: \nBeckOnline Großkommentar BGB, KSÜ Art. 16 Rn. 13; Budzikiewicz, in: Jauernig, BGB, \n18. Aufl. 2021, § 1626 Rn. 6). Nur in den wenigen Fällen, in denen sich die Voll- bzw. \nMinderjährigkeit im familienrechtlichen Sinne gemäß den einschlägigen Vorschriften des \n\n21 \n \n \ninternationalen Privatrechts nach dem Recht eines Staates bestimmt, der ein höheres \nVolljährigkeitsalter als 18 Jahre festsetzt, kann der Elternteil im Zeitpunkt der behördlichen \noder gerichtlichen Entscheidung über seinen Asylantrag noch die Personensorge für einen \nanerkannten Schutzberechtigten innehaben, der volljährig im asylrechtlichen Sinne ist. \n \nb) § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG steht einer solchen Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 \nAsylG \nnicht \nentgegen. \nInsofern \ngilt \ndasselbe \nwie \nfür \ndie \nAuslegung \ndes \nTatbestandsmerkmals „Eltern eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten“ (s. dazu \noben Ziff. VI. 2. c) dd). \n \nc) Gleiches gilt für den Umstand, dass das Verb „innehaben“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 \nAsylG im Präsens steht. Dies mag rein vom Wortlaut her eher für das von der Beklagten \nfür richtig gehaltene Ergebnis sprechen, ist aber kein so zwingendes Argument, dass es \neiner richtlinienkonformen Auslegung entgegensteht (s. dazu auch oben Ziff. VI 2. c). \n \nd) Unergiebig ist der Hinweis der Beklagten auf den Zeitpunkt, in dem die in § 26 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 – 4 AsylG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen: \n \n§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylG stellen auf abgeschlossene Sachverhalte ab, die vor \ndem in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Zeitpunkt liegen (nämlich auf den Bestand der \nFamilie im Herkunftsland, die Reihenfolge der Einreise des Elternteils und der \nAnerkennung des Stammberechtigten bzw. den zeitlichen Abstand zwischen der Einreise \nund dem Asylgesuch). \n \nBezüglich der in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AsylG genannten Voraussetzungen \n(Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten; Anerkennung des \nStammberechtigten ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen) liegt eine gänzlich \nandere Interessenlage vor. Bei diesen Voraussetzungen geht es darum zu verhindern, \ndass ein noch nicht bestandskräftig zuerkannter oder voraussichtlich demnächst wieder \nentfallender Schutzstatus auf andere Personen ausgedehnt wird. \n \n2. Im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags im materiellen Sinne nach § 13 AsylG \n(30.12.2015) hatte der Kläger die Personensorge für A. inne. \n \nNach Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, \ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem \nGebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im \nFolgenden: Kinderschutzübereinkommen - KSÜ) bestimmen sich die Zuweisung und das \n\n22 \n \n \nErlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes nach dem Recht des Staates des \ngewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Dies ist vorliegend das deutsche Recht, denn am \n30.12.2015 hatte A. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er lebte bereits zu \ndiesem Zeitpunkt als anerkannter Flüchtling in Deutschland, so dass schon damals davon \nauszugehen war, dass Deutschland für längere Zeit sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt \nsein wird (vgl. zur Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ Markwardt, in: \nBeckOnline \nGroßkommentar \nBGB, \nArt. \n21 \nEGBGB \nRn. \n33 \nf.). \nDas \nKinderschutzübereinkommen ist anwendbar, weil die Bundesrepublik Deutschland \nVertragsstaat ist. Dass Syrien das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, ist irrelevant (vgl. \nArt. 20 KSÜ und dazu Markwardt, in: BeckOnline Großkommentar BGB, KSÜ Art. 20 Rn. \n3.1). Nach dem somit heranzuziehenden deutschen Sachrecht hatte der Kläger, der mit A. \ns Mutter verheiratet ist und dies auch schon am 30.12.2015 war, am 30.12.2015 die \nPersonensorge gemeinsam mit der Mutter inne (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, ggfs. i.V.m. \n§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hinweise auf eine davon abweichende familiengerichtliche \nRegelung des Sorgerechts für A. sind weder von der Beklagten vorgetragen noch der \nAsyl- oder Ausländerakte von A. zu entnehmen. \n \nOb das syrische Recht die Personensorge einer anderen Person als dem Kläger \nzugewiesen hat, bedarf keiner Aufklärung. Zwar hätte eine zuvor nach syrischem Recht \nbegründete Personensorgeberechtigung einer anderen Person nach der Verlegung des \ngewöhnlichen Aufenthalts von A. nach Deutschland grundsätzlich fortbestanden (vgl. Art. \n16 Abs. 2 KSÜ). Doch selbst dann, wenn nach syrischem Recht die Personensorge nicht \ndem Kläger zugestanden haben sollte, hätte er sie mit der Begründung des gewöhnlichen \nAufenthalts von A. in Deutschland nach deutschem Recht zusätzlich zu der nach \nsyrischem Recht sorgeberechtigten Person erworben (Art. 16 Abs. 4 KSÜ; vgl. auch \nMarkwardt, in: BeckOnline Großkommentar BGB, KSÜ Art. 16 Rn. 27 f.). \n \nVIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 \nZPO. \n \nIX. Die Revision ist zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, auf welchen \nZeitpunkt es im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG für die \nBestimmung der Minderjährigkeit und der Ledigkeit des Stammberechtigten und das \nInnehaben der Personensorge ankommt, hat grundsätzliche Bedeutung. \n \n \n\n23 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nRichterin Stybel ist \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen Urlaubs an \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nder Signatur gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-07-20/2-lb-96-21","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":27},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 44","ref_norm":"229-44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-07-20/2-lb-96-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364329","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.786858+00:00"}}