{"status":"available","doknr":"OLD364328","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"1 D 392/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 392/20 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren-\namtlichen Richterinnen Mühlbrandt und Petermann-Korte aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 20. Juli 2021 für Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die \nBeigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages. Der Antragsteller darf die Voll-\nstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen-\nden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nTatbestand \nDer Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen den Be-\nbauungsplan 2487 „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-\nHerbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27“ (im Folgenden: Bebau-\nungsplan 2487). \n \nDer Antragsteller betreibt auf dem östlich an das Plangebiet grenzenden Grundstück R-\nStraße ... seit 2005 eine Kindertagesstätte (Kita). Ihm ist an diesem Grundstück ein Erb-\nbaurecht bis zum 01.01.2055 eingeräumt. Eigentümer dieses Grundstücks ist die Freie \nHansestadt Bremen. Das Erbbaurecht des Antragstellers wurde mit notariellem Vertrag \nzwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Antragsteller am 09.12.2004 begründet \nund beinhaltet die Berechtigung und Verpflichtung des Antragstellers, auf dem Erbbau-\ngrundstück eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben. Das Erbbaugrundstück \nliegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwi-\nschen Robert-Hooke-Straße (teilweise einschließlich) und Bundesautobahn A 27“ vom \n22.12.2004, der u.a. für das Erbbaugrundstück „Sondergebiet (Technologiepark Universi-\ntät)“ ausweist. Ausweislich der textlichen Festsetzungen können soziale Einrichtungen als \nAusnahme zugelassen werden. Unter dem Datum des 10.03.2005 erteilte der Senator für \n\n3 \n \nBau, Umwelt und Verkehr dem Antragsteller die Baugenehmigung für die Errichtung ei-\nner Kindertagesstätte. \n \nDas Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans 2487 umfasst 2,4 Hektar (ha). \nEs wird im Norden begrenzt von der BAB A27, im Westen von den an der Wilhelm-Herbst-\nStraße 1 gelegenen Büro- und Produktionsgebäuden der Beigeladenen und im Süden von \neinem ca. 25 bis 40 Meter (m) breiten Streifen aus Brachflächen. Im Osten grenzt das \nPlangebiet an das vom Antragsteller genutzte Grundstück R-Straße ... sowie an noch un-\nbebaute Grundstücksflächen. Das Grundstück wird zudem im Osten durch die Robert-\nHooke-Straße erschlossen, die vor dem Plangebiet mit einem Wendekreis endet. Der Flä-\nchennutzungsplan Bremen stellt für das Plangebiet – wie auch für dessen Umgebung ein-\nschließlich des Grundstücks des Antragstellers – „Sonderbaufläche – Technologiepark \nUniversität“ dar. Das Plangebiet war bislang nicht überplant. Es wurde früher im Wesentli-\nchen landwirtschaftlich genutzt, liegt aber seit einiger Zeit brach. \n \nAnstoß für die in den Bebauungsplan 2487 mündende Planung war ein an den Senator für \nUmwelt, Bau und Verkehr (SfUBV) gerichteter Antrag der Beigeladenen vom 21.04.2016. \nDie Beigeladene begehrte „zur Erweiterung und langfristigen Sicherung“ ihres Betriebs-\ngrundstücks Wilhelm-Herbst-Straße 1 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine \nnoch zu vermessende, ca. 12.000 m² große Teilfläche des benachbarten Flurstücks VR \n330, Flurstücksnummer 126/348. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für das Bauleitplan-\nverfahren einschließlich der ggf. erforderlichen Fachgutachten und Ausgleichsmaßnahmen \nzu übernehmen. \n \nAm 09.06.2016 führte das Ortsamt Horn-Lehe zum geplanten Bebauungsplan 2487 in ei-\nner öffentlichen Einwohnerversammlung eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ge-\nmäß § 3 Abs. 1 BauGB durch. Ausweislich des Protokolls der Einwohnerversammlung \nstellten Vertreter der Beigeladenen die von ihr beabsichtigte Betriebserweiterung vor. Es \nsei eine ca. 2.000 m² große Fertigungshalle für die digitale und lasergesteuerte Produktion \nvon zahnmedizinischen Teilen geplant. Für Lager und Büro seien zudem ca. 510 m² vor-\ngesehen. Eine Entwicklungsfläche mit ca. 1.400 m² werde zusätzlich vorgehalten. Der Neu-\nbau solle eine eigene Zufahrt über die Robert-Hooke-Straße erhalten. Im Endausbau seien \n130 Parkplätze für Mitarbeiter vorgesehen. Zur angrenzenden Kita werde ein Gehölzschutz \nmit Birken und Büschen entstehen. \n \nIm Nachgang zur Einwohnerversammlung äußerte der Antragsteller mit Schreiben vom \n23.12.2016 die Auffassung, bei der Planung dürfe nicht die Betriebserweiterung der Bei-\ngeladenen separat betrachtet werden, sondern es müssten der gesamte Betrieb und seine \n\n4 \n \nAuswirkungen in die Planung eingestellt werden. Der Antragsteller bat zudem darum, noch \neinmal die Möglichkeit einer alternativen Anordnung des Vorhabens und der geplanten \nStellplätze zu prüfen. Denn vor allem der geplante zusätzliche Verkehr werde sich belas-\ntend auf die Nachbarschaft auswirken. \n \nIn ihrer Sitzung am 23.03.2017 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadt-\nentwicklung, Energie und Landwirtschaft (im Folgenden: Deputation) einstimmig die \nPlanaufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2487. Mit Schreiben \nvom 01.03.2017 erhielten zudem die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich bis zum \n13.04.2017 zum Planentwurf zu äußern. \n \nDer Planentwurf, Bearbeitungsstand 10.01.2017, wurde in der Zeit vom 13.03.2017 bis \nzum 13.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 01.03.2017 \nunter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen \nHochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ \nbekannt gemacht (vgl. Bl. 95 der Behördenakte 1 von 2). \n \nMit Schreiben vom 05.04.2017 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von \nVerfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs \ngeltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 305 ff. der Behördenakte 1 von 2) wird \nBezug genommen. \n \nAm 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen \nund ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbe-\nricht zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser Be-\nricht enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den Be-\nbauungsplan 2487 zu beschließen. \n \nDer Bebauungsplan wurde am 17.10.2017 vom Senat und am 07.11.2017 von der Stadt-\nbürgerschaft der Antragsgegnerin beschlossen. Am 20.11.2017 wurde er im Amtsblatt der \nFreien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. S. 969) bekanntgemacht. \nIm nördlichen Bereich des Plangebietes liegt die Wasserfläche des Uni-Randgrabens. Für \ndiesen Bereich wies der Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege \nund zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft aus. Für das übrige, etwa 12.350 qm \ngroße Gebiet setzte der Bebauungsplan 2487 „Sondergebiet Technologiepark Universität \n(SO(TU))“ in abweichender Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Höhe \nbaulicher Anlagen (Oberkante) von 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) fest. Es wurden \n\n5 \n \nzudem Baugrenzen sowie – außerhalb dieser Baugrenzen – Flächen für Stellplätze aus-\ngewiesen. Das festgesetzte SO (TU) diente ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 1 \nder Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Ent-\nwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleis-\ntungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung \nund Entwicklung. Zulässig waren danach Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- \nund Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Ver-\nsuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit \nsie der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte \nGebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören. Of-\nfene Lagerplätze waren nicht zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-\nnen konnten ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 \ngalten in der abweichenden Bauweise die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maß-\ngabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig waren und dass eine Grenz-\nbebauung gestattet werden konnte, ohne dass von dem Nachbargrundstück her angebaut \nwerden musste. \n \nIn der Begründung zum Bebauungsplan 2487 wies die Plangeberin u.a. darauf hin, dass \ndie Obergrenzen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 \nAbs. 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten bei der Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4 und \nbei der Baumassenzahl (BMZ) 10,0 betrügen. Zwar könne im Plangebiet bei vollständiger \nAusnutzung der Fläche eine BMZ mit einem rechnerischen Wert von ca. 18 entstehen. \nAllerdings sei unter Berücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie der auf dem \nGrundstück erforderlichen Stellplätze mit einer maximalen BMZ von höchstens 6 zu rech-\nnen. Vergleichbares gelte für die GFZ, hier sei rechnerisch ein Wert von ca. 2,1 möglich. \nUnter den gegebenen Voraussetzungen sei eine GFZ von 1,1 realistisch. \n \nAm 25.01.2018 stellte der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den \nBebauungsplan 2487 einen Normenkontrollantrag (1 D 19/18) und ersuchte zugleich um \neinstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (1 B 20/18). \n \nDer Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 10.09.2018 (1 B 20/18) auf der Grund-\nlage einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Folgenabwägung ab. \nMit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18) erklärte der Senat den am 20.11.2017 bekannt ge-\nmachten Bebauungsplan für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, \nWilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27 für unwirksam. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. \nInsbesondere sei der Antragsteller antragsbefugt. Jedenfalls soweit der Antragsteller eine \n\n6 \n \nplanbedingte Zunahme des Verkehrslärms geltend mache, könne er sich auf einen abwä-\ngungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB berufen. \n \nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide hinsichtlich der \nplanbedingt zu erwartenden (Verkehrs-) Lärmbelastung an einem gemäß § 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit \ni.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe unter Verstoß gegen das Gebot des \n§ 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre \nPlanung auf das Grundstück des Antragstellers habe. Weil sich der Antragsteller im Pla-\nnungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen habe, wäre es Sache \nder Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognos-\ntizierende Belastung des Grundstücks des Antragstellers überhaupt richtig zu bewerten, \nd.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können. Die (jeden-\nfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungs-\nmängel seien am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch als beachtlich an-\nzusehen. Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite seien auch nicht im Nachhinein gemäß \n§ 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Das beachtliche Ermittlungs- und Bewer-\ntungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungs-\nplans. \n \nDes Weiteren verstießen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen die \nVorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. über die höchstzulässige Baumassenzahl in einem \nSondergebiet von 10,0. Als Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet setze der Bebau-\nungsplan neben der Grundflächenzahl von 0,8 ein Baufenster fest und bestimme, dass die \nOberkante der baulichen Anlagen maximal 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) liegen \ndürfe. Eine Baumassenzahl sei nicht festgesetzt worden. In einem solchen Fall sei die Ein-\nhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des \nBebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere \nderjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln. Eine unmittelbare Heranziehung von § 17 \nAbs. 1 BauNVO komme dagegen bereits nach dem Wortsinn nicht in Betracht. Die An-\ntragsgegnerin habe im gerichtlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, \ndass sich im Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der baulichen Möglichkeiten eine Bau-\nmassenzahl von 10,99 errechnet. Damit sei aber die zulässige Obergrenze überschritten. \nZwar könne die Baumassenzahl unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. \nüberschritten werden. Dies setze indes voraus, dass eine solche Ausnahme vom Sat-\nzungsgeber erwogen worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. \n \n\n7 \n \nDen gegen die Entscheidung gerichteten Antrag auf Zulassung der Revision wies das Bun-\ndesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.11.2019 zurück. \n \nUnter dem Datum des 23.10.2019 erstattete die t GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin \nein Schallgutachten zu den Straßenverkehrsgeräuschimmissionen durch die Robert-\nHooke-Straße sowie durch den benachbarten Streckenabschnitt der BAB A 27. In dem \nGutachten wurden insbesondere auch die zusätzlich zu erwartenden Straßenverkehrsge-\nräuschimmissionen auf der Robert-Hooke-Straße prognostiziert, die entstehen könnten, \nwenn das Plangebiet des B-Plans Nr. 2487 durch die Robert-Hooke-Straße verkehrlich \nerschlossen würde. \n \nAm 16.01.2020 beschloss die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung am \n16.01.2020 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs 2487. Der Plan-\nentwurf mit dem Bearbeitungsstand 14.07.2017 sowie eine aktualisierte Begründung und \ndie umweltbezogenen Stellungnahmen wurden in der Zeit vom 03.03.2020 bis zum \n03.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 21.02.2020 unter \nder Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hoch-\nschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ be-\nkannt gemacht (vgl. Bl. 94 f. der Behördenakte 2 von 2). \n \nIn der aktualisierten Planbegründung wurde nunmehr u.a. ausgeführt, dass eine Baumas-\nsenzahl nicht festgesetzt worden sei. Anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungs-\nplans zum Maß der baulichen Nutzung – Grundflächenzahl von 0,8 und die Höhenfestset-\nzung der Oberkante der baulichen Anlage auf max. 17,50 m über Normalnull – ergebe sich \neine faktische Baumassenzahl von 10,99. Diese sei mit Blick auf § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. \nauch städtebaulich gerechtfertigt, da es sich um einen hochverdichteten, gewerblich ge-\nprägten Universitätsstandort handele und insoweit auch dem in § 1a Abs. 2 BauGB nor-\nmierten sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen werde. Da durch \ndie Überschreitung der Obergrenze der BMZ weder ungesunde Wohn- und Arbeitsverhält-\nnisse bedingt würden noch wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung ent-\nstünden, entfalle die Ausgleichspflicht nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. Zudem seien weit-\nläufige Naherholungsgebiete wie das Hollerland oder der Stadtwald mit ausgedehnten \nGrün- und Freiräumen auf kurzem Weg erreichbar (vgl. Bl. 102 der Behördenakte 2 von 2). \n \nWeiter wurde in die aktualisierte Planbegründung aufgenommen, dass durch das Gutach-\nten der t GmbH vom 23.10.2019 die vorhandenen Verkehrsbelastungen und die Erhöhung \nder Verkehrslast durch die Entwicklung entlang der Robert-Hooke-Straße untersucht wor-\nden seien. Die planbedingte Zunahme der Verkehre im Bereich der Robert-Hooke-Straße \n\n8 \n \nund die Schaffung von ca. 150 Stellplätzen (Erweiterung vorhandener Betriebe unter Zu-\ngrundelegung einer Stellplatzzahl von 130 sowie Erweiterung universitärer Einrichtungen \nunter Zugrundelegung von 20 Stellplätzen vor Ort) seien im Gutachten berücksichtigt wor-\nden. Der Vergleich der Immissionsraster der BAB A 27 (Raster 1) mit denen der BAB A 29 \nplus neuem Verkehr (Raster 2) zeige, dass durch die zusätzlichen Erschließungsverkehre \nauf der Robert-Hooke-Straße keine zusätzlichen relevanten Geräuschimmissionen in den \nArealen beidseitig der Robert-Hooke-Straße zu erwarten seien. Dies ergebe sich auch aus \ndem Differenzraster (Raster 3), dieses zeige minimale Erhöhungen im kaum messbaren \nBereich (0,5 bis 1 dB(A)). Die planbedingte Lärmzunahme sei damit geringfügig und be-\nwege sich im nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich (vgl. Bl. 103 f. der Behörden-\nakte 2 von 2). \n \nMit Schreiben vom 20.03.2020 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von \nVerfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs \ngeltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 373 ff. der Behördenakte 2 von 2) wird \nBezug genommen. \n \nAm 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eigegangenen Stellungnahmen \nund ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbe-\nricht zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser Be-\nricht enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den Be-\nbauungsplan 2487 zu beschließen. \n \nDie Deputation nahm zu den Einwendungen des Antragstellers jeweils Stellung. Auf die \nAnlage zum Deputationsbericht wird Bezug genommen (vgl. Bl. 406 ff. der Behördenakte \n2 von 2). \n \nDer Bebauungsplan wurde am 14.07.2020 vom Senat beschlossen. Die Stadtbürgerschaft \nstimmte am 15.09.2020 dem Bebauungsplan 2487 erneut zu (vgl. Bl. 359 der Behörden-\nakte 2 von 2) und beschloss das rückwirkende Inkrafttreten des Plans zum 20.11.2017. Am \n25.09.2020 wurde dieser Beschluss im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen \n(Brem.ABl. S. 969). bekanntgemacht. \n \nAm 04.12.2020 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Be-\nbauungsplan 2487 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \n \nEr trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Ihm \nwerde – auch als „Planaußenanlieger“ – durch § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives Recht auf \n\n9 \n \neine gerechte Abwägung eingeräumt, das durch die Festsetzungen des Bebauungsplans \nverletzt worden sei. Er berufe sich zunächst auf eine Verletzung des Rücksichtnahmege-\nbotes, weil der angegriffene Bebauungsplan weiterhin eine Maßausnutzung des nachbar-\nschaftlichen Grundstücks erlaube, die die gesetzlich höchstzulässige Baumassenzahl in \neinem Sondergebiet von 10,0 (§ 17 Abs. 1 BauNVO a.F.) überschreite. \n \nSein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplans 2487 sei unwirksam. \n \nZunächst sei die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 2487 gemäß § 4a \nAbs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB gar nicht zulässig gewesen. Das Oberverwaltungs-\ngericht Bremen habe am 13.02.2019 entschieden, dass der Bebauungsplan 2487 unwirk-\nsam sei. Eine rechtswidrige Norm sei nichtig und nicht heilbar. Die materielle Rechtskraft \ndes Urteils vom 13.02.2019 verbiete ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage die \nWiederholung dieser Rechtssetzung, zumal das Oberverwaltungsgericht nicht nur einen \nVerstoß gegen die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB festgestellt habe, sondern dar-\nüber hinaus wegen Überschreitung der höchstzulässigen Baumassenzahl einen Verstoß \ngegen materielles Recht erkannt habe. Die Antragsgegnerin sei daher gehindert, einen \nBebauungsplan gleichen Inhalts zu erlassen. \n \nDer Entwurf des Bebauungsplans sei zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-\nsprechend bekannt gemacht worden. Zum einen sei die Bekanntmachung über die öffent-\nliche Auslegung nicht hinreichend bestimmt, um die Anstoßfunktion zu gewährleisten. Die \nBezeichnung des Plangebiets sei nicht hinreichend klar. Es fehle eine deutliche Abgren-\nzung des Plangebiets durch die Bezeichnung von Flurstücken. Zum anderen seien in der \nBekanntmachung die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht ent-\nsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB angegeben worden. Es seien zu-\ndem nicht sämtliche auszulegenden umweltbezogenen Unterlagen auch öffentlich ausge-\nlegt worden. \n \nDer Bebauungsplan 2487 verstoße des Weiteren gegen den Grundsatz der städtebauli-\nchen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung diene allein den privaten Inte-\nressen der Beigeladenen. Das Fördern allein privater Interessen sei aber nicht zulässig. \nEs handele sich dabei um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung. \n \nDer Bebauungsplan verletze zudem § 9 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die \nGrenzen des räumlichen Geltungsbereichs rechtsfehlerhaft festgelegt. Vorliegend hätte \nzum einen das Grundstück der Beigeladenen mit dem Bestandsbetrieb einbezogen werden \n\n10 \n \nmüssen. Auch das „Ökosystem in seiner Gesamtheit“ hätte in den Bebauungsplan aufge-\nnommen werden müssen. Zudem hätte das Grundstück R-Straße ..., mit der Kita in den \nBebauungsplan 2487 einbezogen werden müssen, um eine sachgerechte Ermittlung aller \nabwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange zu ermöglichen. \n \nEntgegen § 2 Abs. 3 BauGB seien außerdem nicht alle relevanten Belange ermittelt wor-\nden. Es fehle unter anderem ein Gutachten zur Veränderung der Belichtungsverhältnisse, \nein sog. Schattendiagramm. Ebenso wenig seien die Gefahren im Rahmen des Fertigungs-\nprozesses der Beigeladenen für die angrenzenden Nachbargrundstücke und die Umwelt \nunter Berücksichtigung der eingesetzten Nanotechnologie ermittelt worden. \n \nDarüber hinaus fehle weiter eine wissenschaftlichen Standards genügende schalltechni-\nsche Untersuchung. Denn bei einer Erweiterung des Bestandsgebäudes der Beigeladenen \nauf dem Nachbargrundstück und der vorgesehenen Erschließung des Grundstücks über \ndie Robert-Hooke-Straße sei mit ganz erheblichen immissionsschutzrechtlichen Auswir-\nkungen und einer Zunahme der Lärmbelästigung durch den Lieferverkehr, die Müllabfuhr \nu.ä., aber auch durch die An- und Abfahrtsbewegungen der Mitarbeiter zu rechnen. Das \nnunmehr eingeholte schalltechnische Gutachten der t GmbH sei hinsichtlich der tatsächli-\nchen Annahmen, insbesondere zum zu erwartenden Lkw-Verkehr, nicht nachvollziehbar. \n \nDie Festsetzungen des Bebauungsplans seien teilweise widersprüchlich und damit zu un-\nbestimmt, so widerspreche die Festsetzung des Baufensters der Festsetzung der abwei-\nchenden Bauweise, auch seien die Festsetzungen zu den Stellplatzflächen mehrdeutig. \n \nDer Entwurf des B-Plans 2487 verstoße darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen das \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. So sei der in § 50 BImSchG normierte Tren-\nnungsgrundsatz nicht beachtet worden, der Immissionskonflikt zwischen der Nutzung auf \nder Basis von Nanotechnologie in dem Sondergebiet des Plangebiets einerseits und der \nNutzung einer Kindertagesstätte andererseits bleibe ungelöst. \n \nHinzu komme die vorgesehene Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-\nStraße und damit der umfangreiche und andauernde Zu- und Abfahrtsverkehr zum Plan-\ngebiet. Insgesamt seien weder ausreichende Abstände zwischen den Nutzungen, noch \nSchutzmaßnahmen oder auch nur Lärmschutzwälle und -wände zwischen der gewerbli-\nchen Nutzung einerseits und der sensiblen Kindergartennutzung andererseits vorgesehen. \n \n\n11 \n \nAuch führe die Anordnung von Stellplätzen im unmittelbaren Grenzbereich der Freiluftflä-\nchen der Kita auf dem Nachbargrundstück zu gravierenden Verletzungen des Abwägungs-\ngebotes. Die Kita genieße Bestandsschutz und sei zwingend auf lärmgeschützte Außen-\nflächen zum Spielen für Kinder angewiesen. \n \nDurch die Festsetzung der abweichenden Bauweise in Kombination mit der textlichen Fest-\nsetzung zu Ziff. 4 könne eine Grenzbebauung zum Grundstück R-Straße ... gestattet wer-\nden. Unter Einbeziehung der Festsetzung „OK 17,50“ als Höchstmaß sei insoweit eine \nbauliche Anlage mit einer Höhe von 17,50 m über NHN an der Grenze zum Grundstück R-\nStraße ... möglich. Eine solche Bebauung würde die Kita wörtlich gesprochen „in den \nSchatten stellen“. \n \nDer Bebauungsplan 2487 genüge zudem nicht den Anforderungen, die sich aus den na-\nturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen ergäben, die gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der \nAbwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen seien. Die in Bezug genommenen \nUnterlagen zu den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeugten, dass \ndiese Maßnahmen nicht ausreichend seien. \n \nSchließlich verstießen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen nach wie vor \ngegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. über die höchstzulässige Baumassen-\nzahl in einem Sondergebiet von 10,0. Es ergebe sich eine faktische Baumassenzahl von \n10,99. Die Voraussetzungen für eine Überschreitung lägen nicht vor. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nden Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen Horn-Lehe zwischen \nHochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bunde-\nsautobahn A 27, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am \n25.09.2020 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Freien Hansestadt \nBremen Nr. 182 im Jahr 2020, S. 969), für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag anzulehnen. \n \nDer Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Das mittlerweile eingeholte schalltechni-\nsche Gutachten habe ergeben, dass die planbedingte Verkehrszunahme unter der maß-\ngeblichen Geringfügigkeitsschwelle bleibe. Damit sei der Antragsteller nicht antragsbefugt. \n \n\n12 \n \nDer Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Formelle Fehler im ergänzenden \nVerfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Soweit die planerische Abwägungs-\nentscheidung betroffen sei, seien diesbezügliche Mängel im ergänzenden Verfahren be-\nhebbar, wenn sie nicht den Kern der Abwägungsentscheidung beträfen. Letzteres sei vor-\nliegend sowohl hinsichtlich der zunächst fehlenden Ermittlung des verkehrsbedingten Zu-\nsatzlärms wie auch hinsichtlich der Baumassenzahl nicht der Fall. Eine Heilung sei also \nmöglich gewesen. \n \nDie Bekanntmachung der Auslegung erfülle zudem die gesetzlichen Voraussetzungen, ins-\nbesondere genüge auch der Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informa-\ntionen der erforderlichen Anstoßfunktion. \n \nDer geheilte Plan weise auch keine materiell-rechtlichen Mängel auf. Eine Gefälligkeitspla-\nnung liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein unabhängiges und objektives Be-\nbauungsplanverfahren auf Grund eigener städtebaulicher Zielsetzung. \n \nEs liege auch kein Abwägungsfehler (mehr) vor. Die planbedingte Verkehrszunahme sei \nnunmehr gutachterlich mit schalltechnischer Untersuchung vom 23.10.2019 geprüft und für \ngeringfügig erachtet und die Planbegründung entsprechend ergänzt worden. Mit der ein-\ngeholten gutachterlichen Expertise sei gleichzeitig den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 \nBauGB genügt. Die Maßfestsetzung würde bereits keinen Drittschutz vermitteln. Davon \nabgesehen werde die geringfügige Überschreitung der zulässigen Baumassenzahl nun-\nmehr in der Begründung erläutert. Eine Ausdehnung des Plangebiets auf das Grundstück \ndes Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen. \n \nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n \nden Antrag anzulehnen. \n \nSie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an. \n \n \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat nach § 47 Abs. 2a VwGO \nseine Einwendungen im Rahmen der Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB \n\n13 \n \njeweils rechtszeitig erhoben und seinen Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. \n \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser \nVorschrift müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffe-\nnen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind \nkeine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, \nso dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung \ngestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. \n15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, juris Rn. 9 \nm.w.N.; stRspr). \n \nDer Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbe-\nfugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Dritt-\nschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher priva-\nter Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit \neinem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, \neinen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht \njeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der \nkonkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwä-\ngungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie \nsolche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für \ndie Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Be-\nschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 6 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unerheblich ist dabei zunächst, dass dem \nAntragsteller hinsichtlich des Grundstücks R-Straße ... „nur“ ein Erbbaurecht eingeräumt \nist (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18, juris Rn. 48; OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 55). Zum einen ist nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts dem Eigentümer grundsätzlich gleichzustellen, wer in ei-\ngentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, denn auch dingliche \nRechte an Grundstücken unterfallen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, \nBeschl. v. 25.09.2013 - 4 BN 15/13, juris Rn. 3 m.w.N.). Zum anderen setzt die Antragsbe-\nfugnis lediglich einen eigenen Belang voraus, der nach Lage der Dinge von der planenden \nGemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Einen solchen Belang können sogar Mieter \noder Pächter oder andere obligatorisch Berechtigte geltend machen, soweit sie in einem \n\n14 \n \nihnen eingeräumten Nutzungsrecht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 - 4 \nCN 5.14, juris Rn. 10 f. m.w.N.). \n \nFühren Änderungen des Bebauungsplans dazu, dass ein Grundstück baulich intensiver \ngenutzt werden kann, besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an \nder Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 \nBN 51.19, juris Rn. 7). Bislang war das Vorhabengrundstück nicht überplant. Zwar lag es \nim Innenbereich, jedoch erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass durch den streit-\ngegenständlichen Bebauungsplan eine intensivere Nutzung ermöglicht wird, als dies allein \nbei einer Anwendung des § 34 BauGB der Fall wäre. Insbesondere durch die Festsetzung \nder Baugrenzen wird ein Gebäude ermöglicht, dass in dieser Dimension in der näheren \nUmgebung noch ohne Vorbild sein dürfte. \n \nZudem kann sich der Antragsteller, soweit er eine planbedingte Zunahme des Verkehrs-\nlärms geltend macht, auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 \nBauGB berufen. Zum Kreis dieser abwägungserheblichen Belange gehört auch das Inte-\nresse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5 m.w.N.). In die Abwägung braucht der planbedingte \nZusatzlärm nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu \nbleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es \nals planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar geht die Antrags-\ngegnerin auf der Grundlage des eingeholten Schallgutachtens davon aus, dass der Zu-\nsatzlärm unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle bleibt. Der Antragsteller zieht die Prog-\nnose des Schallgutachtens jedoch in Zweifel. \n \nDem Antragsteller ist auch nicht die Schutzbedürftigkeit abzusprechen. Zwar ist der An-\ntragsgegnerin zuzugestehen, dass die Kita lediglich „ausnahmsweise“ in dem schon im \nFlächennutzungsplan als „Sonderbaufläche – Technologiepark / Universität“ ausgewiese-\nnen Gebiet genehmigt worden ist und der Betreiber daher auch damit rechnen musste, \ndass in der Nachbarschaft weitere Gebiete durch Bebauungsplan entsprechend den Vor-\ngaben des Flächennutzungsplans überplant werden würden. Deswegen kann man dem \nAntragsteller aber nicht schon jede Schutzbedürftigkeit absprechen. Dabei ist auch zu be-\nrücksichtigen, dass die Kita bereits vor dreizehn Jahren genehmigt worden ist und seither \nauch (rechtmäßig) betrieben wird. \n \n2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan \nleidet an keinem beachtlichen Mangel. \n\n15 \n \n \nErmächtigungsgrundlage für den Erlass des Bebauungsplans ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. \nDanach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \n \na) Die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans 2487 sowie das Verfahren \nzur Planaufstellung unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. \n \naa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stand der Durchführung eines ergänzen-\nden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, dass der Senat mit Urteil vom \n13.02.2019 die Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2487 rechtskräftig festgestellt hatte. \nDie Durchführung eines ergänzenden Verfahrens dient vielmehr gerade auch dazu, vom \nGericht festgestellte Mängel zu beheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 BN 42.09, \njuris Rn. 8 m.w.N.; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \nStand: 141. EL Februar 2021, § 214 Rn. 211 ff.). Die Gemeinde setzt beim ergänzenden \nVerfahren das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der \nzu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Stadium des \nBebauungsplanentwurfs zurückversetzt. Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen \n– ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen – Satzungsbe-\nschluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, \nder erneut Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Beschl. v. \n08.03.2010 - 4 BN 42.09, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \n§ 214 Abs. 4 BauGB enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Be-\nschränkung auf bestimmte Fehlerarten, die einer Heilung im ergänzenden Verfahren zu-\ngänglich sind. Das ergänzende Verfahren findet daher grundsätzlich bei Form- oder Ver-\nfahrensfehlern, bei Abwägungsfehlern und bei materiellen Rechtsfehlern des Bauleitplans \noder der Satzung Anwendung (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-\nberger, BauGB, Stand: Stand: 141. EL Februar 2021, § 214 Rn. 219 ff.; Uechtritz, in: \nBeckOK BauGB, Stand: 01.08.2020, § 114 Rn. 125 m.w.N.). Ausgenommen sind lediglich \nNachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen \n(vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL \nFebruar 2021, § 214 Rn. 224; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02, juris Rn. 34 zu \n§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F.). Im vorliegenden ergänzenden Verfahren ist die Planung \naber nicht in ihren Grundzügen modifiziert worden, vielmehr ist der Plan inhaltlich unver-\nändert geblieben. \n \n\n16 \n \nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan rückwirkend zum 20.11.2017 \nbeschlossen worden ist. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung durch ein ergän-\nzendes Verfahren gerade auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein Bauleitplan darf \nnur dann nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn das Abwägungsergebnis, das \nzur Zeit der Beschlussfassung möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden war, wegen \nnachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist. Dafür wird vorliegend jedoch nichts vorge-\ntragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n \nbb) Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Bekanntmachung der Auslegung des \nPlanentwurfs nicht verfahrensfehlerhaft. Im Einzelnen: \n \n(1) Die Plangrenzen werden in der Bekanntmachung hinreichend bestimmt (vgl. entspre-\nchend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 56 ff.). Das Plan-\ngebiet wird durch die Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-\nLehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundes-\nautobahn 27“ ausreichend präzise beschrieben. Eine Angabe der maßgeblichen Flur-\nstücksnummern ist darüber hinaus nicht erforderlich. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die an die Bezeich-\nnung des Plangebietes zu stellenden Anforderungen an der Zielsetzung der Bekanntma-\nchung auszurichten. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, welche \ngeeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Inte-\nresse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen \nund dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist deshalb nur \ndann hinreichend bestimmt, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifi-\nsche „Anstoßfunktion“ auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77, juris \nRn. 23 ff.). Wann diese im Einzelfall gegeben ist, wird wesentlich von den jeweiligen Um-\nständen abhängen. Die für den Bebauungsplan 2487 gewählte Beschreibung über die \nnächstgelegenen Straßen einschließlich der Bundesautobahn genügt diesen Anforderun-\ngen unproblematisch, während die Angabe sämtlicher Flurnamen nur zu Verwirrung bei-\ntragen und die Anstoßfunktion letztlich verfehlen würde (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. \n06.07.1984 - 4 C 22.80, juris Rn. 16 f. m.w.N.). \n \n(2) Auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nicht \nvor (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 58 \nff.). Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Ent-\nwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde \nwesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines \n\n17 \n \nMonats öffentlich auszulegen sind. Nach Satz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung sowie \nAngaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens \neine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Entgegen der Auffassung des Antrag-\nstellers genügen vorliegend die Angaben über die verfügbaren Arten umweltbezogener \nBelange den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen und \nUnterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und \ndiese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Dabei er-\nstreckt sich das Bekanntmachungserfordernis auch auf solche Arten verfügbarer Umwelt-\ninformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde aber für unwesent-\nlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urt. \nv. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 23; vgl. nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 06.11.2013 \n- 4 BN 29.13, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13, juris Rn. 10 ff.; BVerwG, \nUrt. v. 11.09.2014 - 4 CN 1.14, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29.09.2015 - 4 CN 1.15, juris \nRn. 8; vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urt. v. 16.05.2017 - 1 D 87/15, juris). \n \nKonkrete Vorgaben, wie eine solche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen aus-\nzusehen hat, gibt es dabei nicht. Sie hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalls ab. Entscheidend ist immer, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen \nihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 \nCN 3.12, juris Rn. 23). Der an der Planung interessierte Bürger soll eine Orientierung er-\nhalten, welche umweltrelevanten Probleme bei der Planung zu berücksichtigen sind, so \ndass er Anlass hat zu überlegen, ob er eine Stellungnahme abgeben will. Es muss nicht \nbereits der Inhalt der jeweiligen Umweltinformation wiedergegeben werden. Allerdings \nmuss eine erste inhaltliche Einschätzung möglich sein, welche Umweltbelange behandelt \nwerden, denn nur dann kann die interessierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung \naus ihrer Sicht weitere, bisher noch nicht behandelte Umweltbelange berührt und sich ent-\nsprechend Gehör verschaffen (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 20). \n \nVorliegend genügt die Bekanntmachung (vgl. Seite 94 f. der Behördenakte 2 von 2) diesen \nAnforderungen. Der erforderlichen Anstoßfunktion wird Genüge getan. Die Zahl der Unter-\nlagen ist vorliegend überschaubar, die Bekanntmachung benennt zudem die in der „Öko-\nlogischen Bestandsaufnahme“ der Firma Ö untersuchten Tier- und Pflanzenarten (ge-\nschützte Pflanzenarten, Fledermäuse, Vögel, Amphibien) jeweils separat und führt dahin-\nter jeweils beispielhaft die wesentlichen, konkret untersuchten Arten auf (für die geschütz-\n\n18 \n \nten Pflanzenarten: Blasen-Segge, Gelbe Wiesenraute, Gräben-Veilchen, Großer Wiesen-\nknopf und Sumpf-Platterbse, für die Fledermausarten: Zwergfledermaus, großer Abend-\nsegler, Breitflügelfledermaus und Wasserfledermaus, für die Vogelarten: Kuckuck, Garten-\ngrasmücke, Nachtigall, Schilfrohrsänger, Stieglitz und Waldohreule und für die Amphibien: \nGrasfrosch, Seefrosch und Erdkröte). Damit waren die vom Bundesverwaltungsgericht für \nerforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten Kurzcharakterisierun-\ngen im Text der streitgegenständlichen Bekanntmachung auf jeden Fall enthalten. \n \nZwar wird in der Bekanntmachung auch der Umweltbericht aufgeführt, obwohl dieser Be-\nricht nicht die konkreten Arten umweltbezogener Informationen wiedergibt, sondern ledig-\nlich verdeutlicht, dass Untersuchungen stattgefunden haben. Welche konkreten Umwelt-\nbelange betroffen sind, ergibt sich hieraus noch nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN \n3.12, juris Rn. 22). In einem solchen Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der \nbetroffenen Belange und ggf. sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 22). Vorliegend ist dies aber unschädlich, \nsolange – wie hier – in dem Umweltbericht keine zusätzlichen Belange zu den schon kon-\nkret genannten Schutzgütern (Pflanzenarten, Fledermäuse, Vögel, Amphibien, Boden) the-\nmatisiert worden sind (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 22.03.2017 - 1 N 173/15, juris Rn. 41 \nm.w.N.). \n \nAuch der Einwand der Antragsteller, es seien nicht sämtliche auszulegende umweltbezo-\ngene Stellungnahmen ausgelegt worden, greift nicht durch. Es ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich, dass während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB über-\nhaupt umweltbezogene Stellungnahmen eingegangen wären. Daher kann dahinstehen, ob \nbzw. unter welchen Voraussetzungen auch solche Stellungnahmen auszulegen wären. \nEine Baumkartierung, die hätte ausgelegt werden können, gibt es – mangels Bäumen – \nnicht. Die Lärmkarten des SfUBV, auf die der Entwurf der Planbegründung Bezug nahm, \nbetrafen lediglich die Frage, ob der durch die A 27 verursachte Lärm auf dem Vorhaben-\ngrundstück die Grenzwerte für ein Gewerbegebiet überschreitet. Anders als der Antrag-\nsteller offenbar meint, erfassen die Lärmkarten nicht den planbedingten Zusatzlärm. Es ist \ndaher nicht zu beanstanden, dass diese Lärmkarten nicht als „wesentlich“ i.S.d. § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB eingeschätzt worden sind. Die im ergänzenden Verfahren eingeholte Be-\nrechnung der Straßenverkehrsgeräuschimmissionen durch die t GmbH war ebenfalls mit \nausgelegt. Auch der angemahnte Schlussbericht wurde offensichtlich ausgelegt, er ist Teil \nder von der Firma Ö durchgeführten und ausgelegten „Ökologischen Bestandsaufnahme“. \nDer Umweltbericht ist als Teil der Planbegründung ebenfalls mit ausgelegt worden. Die \nAntragsgegnerin durfte zudem im Hinblick auf den ihr nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Einschätzungsspielraum bezüglich der Frage, welche \n\n19 \n \numweltbezogenen Stellungnahmen „wesentlich“ sind, von der Auslegung der Protokolle \nüber die Begehungen vor Ort absehen. Diese sind lediglich Grundlage der ausgelegten \n„Ökologischen Bestandsaufnahme“ und dort eingeflossen. Dies gilt ebenso für die vom \nAntragsteller benannten „vorgenommenen Einzeluntersuchungen“. \n \ncc) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 \nBauGB. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, \ndie für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu be-\nwerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbstständig vor die (inhaltli-\nchen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich \nder konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsent-\nscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt \nund bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden \nkönnen (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 2 Rn. 5 m.w.N.). \n \n(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin hinreichend er-\nmittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung auf das vom Antragsteller \ngenutzte Grundstück hat. Im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin ein schall-\ntechnisches Gutachten der Firma t GmbH zur „Berechnung der Straßenverkehrsgeräu-\nschimmissionen im Umfeld der Robert-Hooke-Straße in Bremen“ eingeholt. Die Ausfüh-\nrungen im Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist auf der Grund-\nlage des Planentwurfs von zwei Stellplatzanlagen für Pkw im Plangebiet mit insgesamt 150 \nStellplätzen (eine Stellplatzanlage mit 130 und eine mit 20 Stellplätzen) ausgegangen. Da-\nvon ausgehend ist für eine Variante mit 130 Stellplätzen und für eine Variante mit 150 \nStellplätzen der planbedingte zusätzliche Verkehrslärm berechnet worden. Für die Variante \nmit 130 Stellplätzen ist die durchschnittliche Verkehrsstärke mit 260 Kfz/24 Stunden ange-\nsetzt worden, für die Variante mit 150 Stellplätzen mit 300 Kfz/24 Stunden. Die Geschwin-\ndigkeit ist sowohl für Pkw wie auch für Lkw mit 50 km/h berücksichtigt worden. Die Fahr-\nbahn ist als nicht geriffelter Gussasphalt in Ansatz gebracht worden. Der maßgebende \nLkw-Anteil – der nicht abgeschätzt werden könne – ist daher entsprechend der Tabelle 5 \nZeile 4 (Gemeindestraße) der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Allgemeines \nRundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen \nmit den obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit 10% tags und 3 % nachts angesetzt \nworden. Diese Ansätze seien als deutlich auf der sicheren Seite liegend zu bezeichnen. \n \nDiese der Berechnung des planbedingten zusätzlichen Verkehrslärms zugrunde gelegten \nAnnahmen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller rügt, der \n\n20 \n \nzugrunde gelegte LKW-Anteil sei gegriffen und basiere auf keiner nachvollziehbaren \nGrundlage, dringt er damit nicht durch. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden \neine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose \nist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erhebli-\nchen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungs-\nbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Me-\nthode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob \ndas Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 \n- 9 B 30/12, juris Rn. 10). Das Gutachten hat sich hinsichtlich des zu erwartenden Lkw-\nAnteils an einem anerkannten Erfahrungswert für Gemeindestraßen orientiert. Dies ist \nnicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Wert vorliegend \nim Hinblick auf den zu erwartenden Liefer- und Erschließungsverkehr (v.a. Müllabfuhr) zu \nniedrig seien könnte. Bei der Robert-Hooke-Straße handelt es sich nicht um eine Durch-\ngangsstraße, sondern lediglich um eine Sackgasse, die lediglich noch das Plangebiet er-\nschließt. Der Antragsteller legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass der Rückgriff auf die \nWerte für Gemeindestraßen hier zu einem zu niedrigen Lkw-Anteil führen würde. \n \nDamit sind die noch mit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18, juris Rn. 56 ff.) beanstandeten \nErmittlungs- und Bewertungsdefizite behoben. \n \n(2) Nicht erforderlich war zudem die Erstellung eines Schattendiagramms (vgl. entspre-\nchend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 68). Die Antrags-\ngegnerin führte in der Abwägung aus, dass eine beeinträchtigende Verschattung des vom \nAntragsteller genutzten Grundstücks nicht ersichtlich sei, weil der Abstand der Baugrenze \nzum Kita-Grundstück 12 m und die maximale Gebäudehöhe – unter Berücksichtigung einer \nGeländehöhe von 2,50 m über NHN – 15 m betrage. Damit würden auch die bauordnungs-\nrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gewahrt. Im Klageverfahren 1 D 19/18 er-\ngänzte die Antragsgegnerin zudem, dass schon ein Blick auf einen Lageplan oder die Lie-\ngenschaftskarte zeige, dass die auf Grund des Bebauungsplans 2487 zulässige Bebauung \nkeine wesentliche Verschattung des Grundstücks des Antragsstellers bewirken werde. An-\ngesichts der Lage des Baufensters komme es allenfalls am Nachmittag und bei maximaler \nAusnutzung der gestatteten Höhe zu einer Teilverschattung. Keinesfalls wäre diese Ver-\nschattung unzumutbar. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Der Antragsteller hat sich \ndamit auch nicht substantiiert auseinandergesetzt. \n \nb) Es sind auch keine materiellen Mängel des Bebauungsplans ersichtlich. \n \n\n21 \n \naa) Die angegriffene Planung ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. entspre-\nchend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 70 f.). Die städte-\nbaulichen Ziele der Gemeinde sind unter B) 3. in der Planbegründung angegeben (Erwei-\nterung des Flächenangebots für Firmen im Technologiepark; Gewinnung von Unterneh-\nmen mit einem Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung als Bauher-\nren, Zusammenhang zwischen Universität und Technologiepark, städtebaulich verträgliche \nNachverdichtung des Universitätsareals). Die Annahme des Antragstellers, mit dem Be-\nbauungsplan würde ausschließlich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen, \nist daher unzutreffend. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines be-\nstimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu er-\nmöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C \n105.66, juris). Andererseits kann eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche \nGründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch \n– wie es hier der Fall ist – privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger \nangestoßen sein (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09, juris Rn. 11 m.w.N.). \n \nDie Erforderlichkeit der Planung wäre in solchen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine \npositive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als \nstädtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09, juris \nRn. 11 m.w.N.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Mit dem Bebauungsplan setzt der \nPlangeber die Vorgaben des Flächennutzungsplans um, der im Stadtteil Horn-Lehe für ei-\nnen größeren Bereich zwischen der A 27 und den Bahngleisen „Sonderbaufläche – Tech-\nnologiepark Universität“ darstellt. Der Bebauungsplan entspricht mit seinen Festsetzungen \nden für diesen Bereich bereits erlassenen Bebauungsplänen. Damit wird deutlich, dass \nnicht lediglich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen wird, sondern der \nPlangeber im Rahmen der Vorgaben des Flächennutzungsplans in diesem Bereich seine \ninfrastrukturelle Standortpolitik umsetzt und damit u.a. städtebaulich legitime Belange der \nWirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a und c BauGB. \n \nbb) Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BauNVO. Insbeson-\ndere sind die „Zweckbestimmung“ und die „Art der Nutzung“ des Sondergebiets hinrei-\nchend bestimmt (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B \n20/18, juris Rn. 72 ff.). \n \nDie Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck brin-\ngen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (BVerwG, Be-\nschl. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10, juris Rn. 10 m.w.N.). Denn der Bebauungsplan enthält \neinerseits die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 \n\n22 \n \nAbs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere \nzum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). \nDaher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmi-\ngungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans \nsind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung \nerschließt (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10, juris Rn. 19). Zur Auslegung der \nFestsetzungen kann auch die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen \nwerden (BVerwG, Urt. v. 19.02.1983 - 4 C 18.81, juris Rn. 14). Das Maß gebotener Kon-\nkretisierung hängt u. a. auch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtli-\nchen Verhältnissen ab (BVerwG, Urt. v. 11.2.1988 - 4 C 56/84, juris Rn. 19). \n \nDen danach anzulegenden Maßstäben genügt der angegriffene Plan. \n \nNach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung \nund die Art der Nutzung festzusetzen. Ein Vergleich mit den Regelungen, die die Baunut-\nzungsverordnung in den §§ 2 bis 9 für die dort aufgeführten Baugebiete trifft, zeigt, dass \nauch für die Festlegung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets die Angabe der jewei-\nligen Hauptnutzung genügt, die aber keineswegs der Oberbegriff für alle in diesem Gebiet \nzulässigen Nutzungen sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1998 - 8 S 2952/97, \njuris Rn. 24). Es genügen also im Allgemeinen stichwortartige Bezeichnungen, wie sie dar-\nüber hinaus auch in § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft aufgeführt sind, für \neine eindeutige Festlegung der Entwicklungsrichtung des Sondergebiets (vgl. Fickert/Fie-\nseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende \nFestsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets mit der mehr als stichwortartigen \nFormulierung, dass es „der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der \nForschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produkti-\nons- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im \nBereich Forschung und Entwicklung dient“. In der Kombination mit der Festsetzung „Tech-\nnologiepark“ sind unter Berücksichtigung der in der Fachsprache verwendeten Begriffe \n„Technologie“ und „Technologiepark“ Einrichtungen zu verstehen, die sich schwerpunkt-\nmäßig zumindest auch mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien \nbefassen, sowie sonstige – auch gewerbliche – Betriebe, die zu dieser Tätigkeit einen Bei-\ntrag leisten oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen. Großtechnische \nBetriebe, die allein der Produktion der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungstätig-\nkeiten dienen, sowie störintensive Einrichtungen, die dieser Zweckbestimmung zuwider-\nlaufen, gehören dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98, juris \nRn. 38 f.). Dies wird durch die Festsetzung der zulässigen Arten der baulichen Nutzung \n\n23 \n \n(„Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werk-\nstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie \nAnlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Bauge-\nbiets entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung \nund Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören“) gestützt und konkretisiert. \n \ncc) Auch die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ ist vorliegend nicht zu beanstan-\nden (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris \nRn. 76 f.). Gemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen gelten in der abweichenden Bau-\nweise die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von \nmehr als 50 m Länge zulässig seien und dass eine Grenzbebauung gestattet werden \nkönne, ohne dass von dem Nachbargrundstück her angebaut werden müsse. Entgegen \nder Auffassung des Antragstellers ist auch unter Zugrundelegung dieser Festsetzungen \neine Bebauung unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kita nicht zulässig. Der \nAntragsteller missversteht insoweit die Festsetzungen. Die festgesetzte abweichende Bau-\nweise beansprucht lediglich innerhalb des ebenfalls festgesetzten Baufensters Gültigkeit \n(z.B. im Falle einer Grundstücksteilung). Vom Regelungsgehalt besteht zwischen Festset-\nzungen zur Bauweise und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ein enger \nwechselseitiger Zusammenhang. Die Festsetzungen zu dem einen Zulässigkeitskriterium \nmüssen so getroffen werden, dass sie nicht mit denjenigen des jeweils anderen kollidieren \n(König, in: König/Röser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 5). Eine solche Kollision \nliegt hier aber nicht vor, vielmehr lassen sich beide Festsetzungen durchaus im o.g. Sinne \nmiteinander vereinbaren. Durch die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ kann auch \nder Anbau an die Grundstücksgrenze gestattet werden, aber nur dann, soweit dies nicht – \nz.B. wegen der Baugrenzen oder der Leitungsrechte – aus anderen Gründen ausgeschlos-\nsen ist. \n \nIn diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht zu Festsetzungen des Maßes der bau-\nlichen Nutzung einerseits und Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch \nBaugrenzen andererseits entschieden, dass jede dieser Festsetzungen für sich anzuwen-\nden sei und nur im Rahmen der jeweils anderen ausnutzbar sei (BVerwG, Beschl. v. \n29.07.1999 - 4 BN 24.99, juris Rn. 4). Die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 1 \nBauNVO sei gegenüber Festsetzungen der Grundflächenzahl oder der zulässigen Grund-\nfläche weder nach- noch untergeordnet. Sei die zulässige Grundfläche größer als die durch \nBaugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne das festgesetzte Maß \nder baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft werden. Ist die zulässige Grundfläche klei-\nner als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne letztere \n\n24 \n \nnicht voll ausgenutzt werden. Diese Rechtsprechung gilt für den vorliegenden Fall entspre-\nchend: Von der Möglichkeit einer nur einseitigen Grenzbebauung kann lediglich innerhalb \ndes Baufensters und auch nicht über den Flächen für Leitungsrechte Gebrauch gemacht \nwerden. Die Baugrenze, die einen Abstand von 12 m zum Grundstück des Antragstellers \neinhält, wahrt im Übrigen jedenfalls die Abstandsflächen der BremLBO. \n \ndd) Auch ein Fehler bei der Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht ersichtlich. Gemäß \n§ 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unterei-\nnander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot stellt inhaltlich Anforderungen an den \nAbwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachge-\nrechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung \nBelange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müs-\nsen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt (Abwä-\ngungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezoge-\nnen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. z.B. \nBayVGH, Urt. v. 09.06.2021 - 15 N 20.1412, juris Rn. 82 m.w.N.). \n \n(1) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Planbegründung nicht weiter auf den \nplanbedingten Verkehrslärm eingeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts gehört auch das Interesse, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu \nbleiben, zum Kreis der abwägungserheblichen Belange (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1/98, juris Rn. 15; \nallg. zur Bestimmung des Abwägungsmaterials: BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, \njuris Rn. 38 ff., jeweils m.w.N.). Als Abwägungsposition ist das Lärmschutzinteresse nicht \nerst dann beachtlich, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwir-\nkungen zu qualifizieren sind. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des \nRechts oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann \nnicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutz-\nwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich \nvernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr \nals geringfügig zu Buche schlagen, und ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben, \n\n25 \n \nschutzwürdig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der kon-\nkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des je-\nweiligen Gebiets zu beurteilen (ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18, \njuris Rn. 49 ff.). \n \nVon einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht \nauszugehen, wenn die planbedingte Steigerung – erstens – unterhalb der Wahrnehmbar-\nkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei \nPegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und – zweitens – im Hinblick auf die Ge-\nsamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten \nvon mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (nachts ist vorliegend irrelevant, da der \nAntragsteller die Kita nur tagsüber betreibt) in Betracht kommen können (OVG Bremen, \nBeschl. v. 07.05.2021 - 1 D 90/21; juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2020 - 7 B \n961/19.NE, juris Rn. 17). Denn auch wenn derart geringe Erhöhungen der Immissionspegel \nvon Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen sind, hängt die Zumutbarkeit von zusätzli-\nchen Lärmimmissionen letztlich maßgeblich von der jeweiligen Vorbelastung ab. Es ist an-\nerkannt, dass es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orien-\ntierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrsbedingten Immissionspegeln ausgesetzt \nsind, grundsätzlich zuzumuten ist, marginale Erhöhungen dieser Immissionspegel hinzu-\nnehmen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbe-\nlastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzu-\nerlegen. Auch geringe Immissionspegelerhöhungen können allerdings dann unzumutbar \nsein, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Ge-\nsundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze \nnähert, jenseits derer grundrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der Staat hat dafür \nSorge zu tragen, dass die Gesundheit des Einzelnen nicht durch staatliche Maßnahmen \nverletzt, was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass zusätzliche Lärmbeeinträchtigun-\ngen, die auf hoheitlichen Planungen beruhen, nicht zur einer Gesamtbelastung führen dür-\nfen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle \nwird regelmäßig bei Immissionspegeln von über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts \ngesehen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 D 90/21; juris Rn. 17; vgl. OVG NRW, \nUrt. v. 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE, juris Rn. 112 ff.). \n \nEine abwägungsrelevante Verkehrslärmbeeinträchtigung des Antragstellers liegt hier unter \nBerücksichtigung des nunmehr eingeholten Schallgutachtens nicht vor. Der planbedingte \nzusätzliche (Verkehrs-)Lärm erreicht danach am Außengelände der Kita tagsüber 2,9 m \nüber der Geländeoberkante ganz überwiegend maximal 0,5 dB(A). Lediglich im vorderen \n(straßenzugewandten) Bereich ist die Zunahme höher, sie liegt hier bei bis zu 1 dB(A) und \n\n26 \n \n– lediglich punktuell ausnahmsweise – bei bis zu 1,5 dB(A) (vgl. Variante 5 des Schallgut-\nachtens). Die Wahrnehmungsschwelle wird damit nicht überschritten. Die Lärmbeeinträch-\ntigung auf dem Grundstück der Antragsteller ist im Hinblick auf die Geräuschimmissionen \nvon der BAB A27 bereits ziemlich hoch, sie erreicht im Außenbereich der Kita tagsüber 2,9 \nm über der Geländeoberkante Werte bereits bis zu 70 dB(A) (Variante 1). Der kritische \nWert von 70 dB(A) wird dann allerdings auch durch den planbedingten Verkehrslärm nicht \nüberschritten (Variante 4). Eine weitere – wahrnehmbare – Lärmzunahme erfolgt ausweis-\nlich des Schallgutachtens gerade nicht. \n \n(2) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil das Grund-\nstück des Antragstellers nicht in seinen Geltungsbereich einbezogen wurde (vgl. entspre-\nchend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 83 ff.). \n \nDas Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein-\nbezogen zu werden, ist für sich genommen bereits kein abwägungserheblicher Belang \n(BVerwG; Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 \nCN 1.03, juris Rn. 10 ff.). Abwägungsfehlerhaft wäre es lediglich, wenn ein Grundstück \n„willkürlich“ nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - \n4 CN 1.03, juris Rn. 14). Dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Schließlich ist \ndas Grundstück des Antragstellers bereits überplant, für es gelten nahezu die gleichen \nFestsetzungen wie für das Vorhabengrundstück. \nEbenso liegt es, soweit der Antragsteller die Nichteinbeziehung des Bestandsgrundstücks \nder Beigeladenen rügt. Auch insoweit erscheint es nicht willkürlich, dass dieses Grundstück \nnicht mit in den Bebauungsplan einbezogen worden ist. Vielmehr ist auch dieses Grund-\nstück bereits überplant, es liegt im Planbereich des Bebauungsplans ... vom 06.10.1993, \nin dem ebenfalls nahezu identische Festsetzungen getroffen wurden. \nDurch die Nichteinbeziehung entstehen im Übrigen keine Nachteile für den Antragsteller. \nSelbstverständlich können auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück \nnicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, nach den oben \ndargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebau-\nungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine \nNutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als ge-\nringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt inner-\nhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können \nim Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der – das betreffende Grundstück \naussparenden – Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der \n\n27 \n \nErschließung, Einschnürung, Schaffung einer „Insellage“ u.ä.; vgl. BVerwG, Beschl. v. \n20.11.1995 - 4 NB 23.94, juris Rn. 15). Dies ist hier aber nicht der Fall. \n(3) Der Bebauungsplan ist schließlich nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die An-\ntragsgegnerin bei der Festsetzung des Sondergebiets „Technologiepark Universität“ in un-\nmittelbarer Nachbarschaft zu der östlich angrenzenden Kita gegen das Trennungsgebot \ndes § 50 BImSchG verstoßen hätte (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. \n10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 87 ff.). \nNach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, \nzu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nut-\nzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkun-\ngen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf \nsonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst \nder Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtli-\nchen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die All-\ngemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie \nunter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen \nGebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht \nsoweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. \n29 m.w.N.). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn \nschädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewäl-\ntigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind (BVerwG, Urt. v. \n19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. 29). \nDer Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes \nGebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Ab-\nwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urt. v. \n19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris RN. 29 m.w.N.). Der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissi-\nonsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch \nentgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Ab-\nwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der \nAbwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfall-\numstände (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. 29 m.w.N.). Vom Trennungs-\ngrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sicherge-\nstellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Im-\n\n28 \n \nmissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Ge-\nwicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Tren-\nnung zurücktreten zu lassen. \nDie Antragsgegnerin hat dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG vorliegend dadurch \nRechnung getragen, dass sie durch Festsetzung im Bebauungsplan nur solche Nutzungs-\narten zugelassen hat, die „der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und be-\nnachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bo-\ndennutzung nicht stören“. Mit dieser Sicherung durfte die Antragsgegnerin davon ausge-\nhen, dass die konkrete Beurteilung von Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren mög-\nlich ist und eventuell noch auftretende immissionsschutzrechtliche Nutzungskonflikte durch \ndas Gebot der Rücksichtnahme gelöst werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 \n- 4 NB 8.89, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 56.84, juris Rn. 22). \n \nee) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO \nin der bis zum 23.06.2021 geltenden Fassung (vgl. § 25e BauNVO; im Übrigen ist ohnedies \ngrundsätzlich die im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans gültige Fassung maß-\ngeblich: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Feb-\nruar 2021, Vorbemerkung zur BauNVO Rn. 4). \n \nDer Senat hatte mit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18, juris Rn. 65 f.) entschieden, dass \ndie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen über die höchstzulässige Bau-\nmassenzahl in einem Sondergebiet von 10,0 verstoßen. Als Maß der baulichen Nutzung \nim Sondergebiet setzt der Bebauungsplan neben der Grundflächenzahl von 0,8 ein Bau-\nfenster fest und bestimmt, dass die Oberkante der baulichen Anlagen maximal 17,50 m \nüber Normalhöhennull (NHN) liegen darf. Eine Baumassenzahl wurde nicht festgesetzt. In \neinem solchen Fall ist die Einhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. an-\nhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger bau-\nrechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln (vgl. \nfür die GRZ: BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98, juris Rn. 17 f.). Eine unmittelbare \nHeranziehung von § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. kommt dagegen bereits nach dem Wortsinn \nnicht in Betracht. Die Vorschrift richtet sich allein an den Satzungsgeber. Er muss das Maß \nder baulichen Nutzung in dem vorgegebenen Rahmen bestimmen. Abzustellen ist somit \nauf die „faktische“ Baumassenzahl, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Be-\nrechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 \nAbs. 2 BauNVO ergibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, \nStand: 141. EL Februar 2021, § 17 Rn. 11; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. \nAufl. 2019, § 17 Rn. 2 m.w.N.; vgl. für die GFZ auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017 \n\n29 \n \n- 5 S 1003/16, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10, juris Rn. 60 \nm.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 12.03.2009 - 2 C 312/08, juris Rn. 7 ff.). \n \nDie Antragsgegnerin hatte bereits im Verfahren 1 D 19/18 schlüssig und nachvollziehbar \ndargelegt, dass sich im Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der baulichen Möglichkeiten \neine Baumassenzahl von 10,99 errechnet (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019, \n1 D 19/18 - juris Rn. 66). Damit ist die zulässige Obergrenze überschritten. \n \nDie zulässige Baumassenzahl kann allerdings nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO \na.F. überschritten werden, wenn die dort genannten qualifizierten Voraussetzungen vorlie-\ngen. Zunächst muss die Überschreitung aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Mit Rück-\nsicht auf das Verhältnis der Überschreitungsmöglichkeiten des Absatz 2 zu den Obergren-\nzen des Absatz 1 bedarf es zunächst spezifischer städtebaulicher Gründe. Sie müssen \nsich im Verhältnis zum Grundfall des Absatz 1 als solche städtebaulichen Gründe darstel-\nlen, die die Überschreitung im jeweiligen Planungsfall städtebaulich begründen. Die \nGründe müssen sich aus den städtebaulichen Zielen, die mit dem jeweiligen Bebauungs-\nplan verfolgt werden, und den örtlichen Gegebenheiten ergeben, und sie müssen sich von \ndem unterscheiden, was den Obergrenzen des Absatz 1 zu Grunde liegt, nämlich dem \nstädtebaulichen Grundfall. „Reguläre“ städtebauliche Gründe oder „allgemeine Gründe“ \nreichen nicht, ebenso nicht der planerische Wille der Gemeinde, die Obergrenzen des § 17 \nAbs. 1 BauNVO zu überschreiten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 19). \n \nDie Antragsgegnerin hat in der Planbegründung nunmehr ausgeführt, dass die Überschrei-\ntung ermöglicht werde, da es sich um einen hochverdichteten, gewerblich geprägten Uni-\nversitätsstandort handele und insoweit auch dem in § 1a Abs. 2 BauGB normierten spar-\nsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen werde. Die Antragsgegnerin hat \ndamit deutlich gemacht, dass im Bereich des Technologieparks eine möglichst große Ver-\ndichtung der Gewerbeflächen angestrebt wird, um den Grund und Boden in diesem Bereich \nmöglichst effizient zu nutzen. Dies entspricht den Grundsätzen der Bauleitplanung (§§ 1, \n1a BauGB) und ist somit nicht zu beanstanden. Städtebauliche Gründe können sich gerade \nauch aus der Funktion eines Gebietes ergeben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-\nberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 22a). \n \nNach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. muss die Überschreitung der Obergrenzen zudem durch \nUmstände ausgeglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die si-\nchergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-\n\n30 \n \nhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ver-\nmieden werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Planbegründung ausgeführt, dass \ndurch die Überschreitung der Obergrenze der BMZ weder ungesunde Wohn- und Arbeits-\nverhältnisse bedingt würden noch wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umge-\nbung entstünden. Insbesondere seien weitläufige Naherholungsgebiete wie das Hollerland \noder der Stadtwald mit ausgedehnten Grün- und Freiräumen auf kurzem Weg erreichbar. \n \nDabei ist die Antragsgegnerin zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Aus-\ngleichspflicht entfällt, wenn es nicht zu solchen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Aus-\nwirkungen kommt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: \n141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 25). Auch die Annahme der Antragsgegnerin, \ndass es vorliegend nicht zu solchen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Auswirkungen \nkommt, ist nicht zu beanstanden. Das für das Plangebiet festgesetzte Sondergebiet Tech-\nnologiepark Universität dient ausweislich der planerischen Festsetzungen der Unterbrin-\ngung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen \nEinrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen \nmit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung. \nWohngebäude sind somit bereits nicht zulässig (eine Ausnahme gibt es nur für Wohnungen \nfür Aufsichts- und Bereitschaftspersonen). Ungesunde Wohnverhältnisse können somit be-\nreits nicht entstehen. Dass durch die Überschreitung der zulässigen BMZ um etwa zehn \nProzent im Plangebiet ungesunde Arbeitsverhältnisse entstehen könnten, ist angesichts \nder weitläufigen, in kurzer Zeit zu erreichenden Naherholungsgebiete ebenfalls nicht er-\nsichtlich. Hinsichtlich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB \nohnedies ein Ausgleich erfolgt, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen \nunten ff)). Auch in der Umgebung ist durch Bebauungspläne „Sondergebiet Technologie-\npark Universität“ festgesetzt. Es handelt sich also um ein homogenes Gebiet, dass im We-\nsentlichen der Nutzung zur Forschung und Entwicklung dient. \n \nff) Schließlich liegen auch bei der Bewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft keine \noffensichtlichen Mängel des Bebauungsplans vor (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 91 ff.). Die Antragsgegnerin hat die abwägungs-\nrelevanten Belange ermittelt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie sich eines von der \nBeigeladenen beauftragten Fachunternehmens bedient hat. Dass die Beigeladene den \nAuftrag erteilt hat und die Kosten trägt, begründet für sich genommen keine Zweifel an der \nNeutralität und Objektivität des Gutachtens. Die Gutachtenerstellung ist von der Antrags-\ngegnerin begleitet worden. Inhaltliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar, der Antrag-\nsteller stellt die gutachterliche Stellungnahme der Firma Ö auch selbst nicht substantiiert \nin Frage. \n\n31 \n \nDie Antragsgegnerin hat nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Aus-\ngleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft auch in der \nAbwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt (vgl. Planbegründung Seite 5 ff.). Auch der \nerforderliche Ausgleich dürfte in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genü-\ngenden Weise gewährleistet sein. Dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft \nhat die Antragsgegnerin durch Ausgleichsmaßnahmen entsprochen, die im Umweltbericht, \nder Teil der Planbegründung ist, im Einzelnen dargestellt werden. Zugleich hat sich die \nBeigeladene durch städtebaulichen Vertrag vom 13./14.09.2017 zur vollständigen Durch-\nführung der Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet. Die Beigeladene hat \ndaher mit der Hanseatischen Naturentwicklung GmbH einen Vertrag über die Umsetzung \nder Kompensationsmaßnahmen geschlossen. Aus diesem Vertrag ergibt sich auch, dass \ndie Beigeladene die Kosten für die dauerhafte Unterhaltungs- und Erhaltungspflege auf \nden Kompensationsflächen trägt. Diese Vorgehensweise entspricht § 1a Abs. 3 Satz 4 \nBauGB, wonach der Ausgleich außer durch Festsetzungen im Plan auch durch einen städ-\ntebaulichen Vertrag oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde \nbereit gestellten Flächen sichergestellt werden kann. Die Sicherung des Ausgleichs durch \nstädtebaulichen Vertrag stellt nach der gesetzlichen Konzeption eine gleichwertige Alter-\nnative zu planerischen Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und sonstigen \ngeeigneten Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen (§ 1a Abs. 3 \nSatz 3 Alt. 2 BauGB) dar. \nHinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich auch nicht erkennbar, \ndass die Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht \nhinreichend Rechnung getragen hätte. Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ermittlung \ndes Ausgleichsbedarfs sind nicht ersichtlich. Die Erwägungen auf den Seiten 16 ff. der \nBegründung zum Bebauungsplan (Umweltbericht) kommen zu dem Ergebnis, dass trotz \nder innerhalb des Plangebiets festgesetzten Maßnahmen ein Kompensationsbedarf von \nmindestens 2,60 Flächenäquivalent (FÄ) [ha] verbleibt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom \nAntragsteller auch nicht geltend gemacht, dass das der Berechnung zugrundeliegende Be-\nwertungsverfahren ein unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel darstellt, um den ge-\nsetzlichen Anforderungen zu genügen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urt. v. \n22.01.2004 - 4 A 32.02, juris Rn. 56). Als Ausgleichsfläche hat die Antragsgegnerin eine \n1,32 Hektar große Grünlandparzelle im Bremer Blockland festgesetzt (Gemarkung VR 336, \nFlur 32). Diese soll durch die Anlage einer 6 m breiten und 100 m langen Blänke sowie \ndurch Mahdgutübertragung auf der kompletten Fläche aufgewertet werden. Durch diese \nKompensationsmaßnahmen würden 2,60 FÄ [ha] geschaffen. Auch insoweit sind Fehler \nnicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. \n \n\n32 \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nträgt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem \nprozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. \n \n4. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), \nliegen nicht vor. \n \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \nStybel \nFrau Stybel ist wg. Urlaubs \nan der Signatur gehindert. \ngez. 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