{"status":"available","doknr":"OLD364327","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-29","aktenzeichen":"2 B 263/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 263/21 \nVG: \n4 V 839/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des \n \n2. der \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, In-\ntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch am 29. Juli \n2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom \n08.06.2021 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-\nschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung an die Auf-\nnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster. \n \nDie Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Sie sind 60 und 59 Jahre alt. Der An-\ntragsteller zu 1. ist der Ehemann der Antragstellerin zu 2. Sie haben drei erwachsene Kin-\nder (zwei Töchter und einen Sohn), die in Bremen leben. \n \nAm 04.09.2020 reisten die Antragsteller am Flughafen Hamburg mit ihren albanischen Rei-\nsepässen, aber ohne ein Visum, nach Deutschland ein. Am 07.09.2020 begab sich die \nAntragstellerin zu 2. in Begleitung ihrer Tochter zu einem Facharzt für Psychiatrie in Bre-\nmen. Nach einem weiteren Termin bei diesem Arzt am 18.09.2020 diagnostizierte dieser \nmit Attest vom selben Tag bei der Antragstellerin zu 2. neun psychische Erkrankungen, \ndarunter eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit schwergradiger Episode, eine \nschwere chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgedanken. Grund \nder Erkrankungen seien langjährige traumatisierende Übergriffe, die die Antragstellerin zu \n2. in Albanien durch ihren Vater und später durch den Ex-Ehemann einer ihrer Töchter \nerfahren habe. Die Antragstellerin zu 2. sei nicht reise- und transportfähig. Eine Umvertei-\nlung in eine andere Stadt sei aus medizinisch-therapeutischen und psychosozialen Grün-\nden ausgeschlossen. Die Antragstellerin sei auf die emotionale und organisatorische Un-\nterstützung durch ihre Töchter angewiesen. Zudem betrage die Wartezeit für ein psychiat-\nrisches Erstgespräch mindestens vier bis sechs Monate. Eine weitere Verzögerung der \npsychiatrischen Anbindung oder ein Orts- und Therapeutenwechsel würde zu schweren \nSchäden bzw. Gefahren für Leib und Leben der Patientin führen. \n \nUnter Vorlage dieses Attestes beantragten die Antragsteller am 22.09.2020 bei der kom-\nmunalen Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen die Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis aus humanitären Gründen bzw. einer Duldung. Im Verfahren legten sie ein weiteres \nAttest desselben Arztes vom 12.10.2020 vor, in dem die Ausführungen zu den Folgen einer \nVerteilung der Antragsteller an einen anderen Ort als Bremen vertieft werden. \n \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 06.04.2021 verpflichtete die Ausländerbehörde die Antragsteller gemäß \n§ 15a Abs. 2 AufenthG, zum Zwecke der Prüfung der Umverteilung bei der zuständigen \nBehörde der Antragsgegnerin vorzusprechen. Die Antragsteller seien unerlaubt eingereist. \nDie Vorsprache bei einem Facharzt nur drei Tage nach der Einreise lasse darauf schließen, \ndass sie schon bei der Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt hätten. \nDaher wäre ein Visum erforderlich gewesen. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung \nseien nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Atteste seien nicht nachvollziehbar. Vor ihrer \nErstellung hätten nur wenige Arzttermine stattgefunden, die Methode der Diagnoseerhe-\nbung werde aus den Attesten nicht deutlich und die Atteste erläuterten nicht, wie die An-\ntragstellerin zu 2., die am 04.09.2020 noch in der Lage gewesen sei, von Albanien nach \nDeutschland zu reisen, so plötzlich reise- und transportunfähig werden konnte. \n \nMit Bescheid vom 21.04.2021 wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin die An-\ntragsteller der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster zu \n(§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG), drohte die Vollstreckung der Zuweisung mit unmittelbarem \nZwang an und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an. \n \nDie Antragsteller haben am 28.04.2021 beim Verwaltungsgericht Klage gegen beide Be-\nscheide erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nbeantragt. Zur Begründung verwiesen sie auf die im behördlichen Verfahren vorgelegten \nAtteste. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen \nvom 08.06.2021 abgelehnt. \n \nIm Verfahren bezüglich der Vorspracheverpflichtung (4 V 836/21) führte es zur Begründung \nim Wesentlichen aus, dass die Atteste die Grundlagen der Diagnose einer Posttraumati-\nschen Belastungsstörung (PTBS) nicht erkennen ließen. Die Anknüpfungstatsachen für die \nAnnahme einer PTBS seien nicht glaubhaft gemacht worden. Jedenfalls sei aber nicht er-\nkennbar, weshalb die Erkrankungen nicht in einem anderen Bundesland behandelt werden \nkönnten. Der Arzt liefere keine Begründung dafür, weshalb eine Umverteilung innerhalb \nDeutschlands eine Wiederholung oder ein erneutes Erleben des Traumas befürchten ließe. \nDie Behandlung bei dem Arzt sei erst im September 2020 aufgenommen worden; es seien \nbislang lediglich drei Termine dokumentiert. Trotz eventueller Wartezeiten für eine Psycho-\ntherapie sei jedenfalls eine psychiatrische Notfallversorgung in ganz Deutschland gewähr-\nleistet. Der Verlust des günstigen sozialen Umfeldes sei kein zwingender Grund gegen \neine Verteilung. \n \n\n4 \n \nIm vorliegenden Verfahren gegen den Verteilungsbescheid hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung sei allein von der Aus-\nländerbehörde zu prüfen und nicht (erneut) von der die Verteilung veranlassenden Be-\nhörde. Die Ausländerbehörde habe in der Vorspracheverpflichtung festgestellt, dass keine \nzwingenden Gründe gegen eine Verteilung bestünden. Auch Hindernisse für eine Vollstre-\nckung des Verteilungsbescheides seien nicht ersichtlich. Die Anforderungen an ein Voll-\nstreckungshindernis seien höher als die Anforderungen an einen „zwingenden Grund“. Im \nFall der Antragsteller lägen jedoch noch nicht einmal „zwingende Gründe“ vor; insofern \nwerde auf den Beschluss im Verfahren gegen die Vorspracheverpflichtung verwiesen. \n \nDie Antragsteller haben gegen beide Beschlüsse Beschwerde eingelegt. Das Beschwer-\ndeverfahren bezüglich der Vorspracheverpflichtung (2 B 276/21) wurde übereinstimmend \nfür erledigt erklärt, nachdem der Senat seine Rechtsprechung zum Verhältnis von Vor-\nspracheverpflichtung und Verteilungsbescheid geändert hat. Im vorliegenden Verfahren \nbegehren die Antragsteller weiterhin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verteilungsent-\nscheidung. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder aus dem Vorbringen der Antragsteller \nim vorliegenden Verfahren noch aus ihrem Vorbringen in dem Verfahren gegen die Vor-\nspracheverpflichtung ergeben sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankungen \nder Antragstellerin zu 2. in Schleswig-Holstein nicht behandelt werden können. \n \nSofern in den Attesten ausgeführt wird, bei einer Umverteilung in eine andere deutsche \nStadt drohten eine Verschlimmerung der PTBS und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rap-\ntusartige suizidale Durchbruchshandlungen bis hin zum Suizid, begründet der Arzt diese \nAnnahme nicht schlüssig. Die Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. sollen ihre Ursache \nin traumatischen Erfahrungen haben, die sie in Albanien gemacht habe, nämlich Misshand-\nlungen und Bedrohungen durch Verwandte (Vater, Ex-Schwiegersohn). Wieso die örtlichen \nVerhältnisse in Neumünster in größerem Maße als die Verhältnisse in Bremen geeignet \nsein sollten, eine Wiederholung bzw. ein erneutes Erleben solcher in Albanien erfahrenen \ntraumatischen Ereignisse zu bewirken, wird nicht erläutert und erschließt sich dem Senat \nauch nicht von selbst. Der Arzt hält eine „Atmosphäre äußerer Sicherheit ohne Angst vor \nerneuter Bedrohung bzw. vor weiteren Täterkontakten“ für erforderlich. Wieso eine Bedro-\nhung der Antragstellerin oder ein erneuter Kontakt mit ihrem Vater oder ihrem Ex-Schwie-\ngersohn in Neumünster oder allgemein in Schleswig-Holstein mit höherer Wahrscheinlich-\nkeit zu befürchten sein soll als in Bremen, erschließt sich dem Senat nicht. Aus den Attes-\nten und dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich bereits keine Hinweise darauf, dass \nsich der Vater oder der Ex-Schwiegersohn überhaupt in Deutschland aufhalten. Sofern \n\n5 \n \nKontakte mit ihnen in Deutschland überhaupt ernsthaft zu befürchten sein sollten, spricht \nsogar einiges dafür, dass dieses Risiko in Bremen, wo u.a. auch die Tochter wohnt, deren \nEx-Ehemann die Antragstellerin zu 2. misshandelt haben soll, größer ist als in Schleswig-\nHolstein, wo der Ex-Schwiegersohn oder der Vater soweit ersichtlich keinerlei Anlass ha-\nben, die Antragstellerin zu 2. zu vermuten. \n \nSofern die Atteste auf die organisatorische und emotionale Unterstützung durch die in Bre-\nmen lebenden Familienangehörigen und – nur das Attest vom 12.10.2020 – Bekannten \nund Freunde verweisen, ist dies wie folgt zu beurteilen: \n \nWelchen Umfang die organisatorische Unterstützung hat und welcher Art sie ist, wird we-\nder in den Attesten noch im übrigen Vorbringen der Antragsteller erläutert. Die Antragsteller \nwohnen jedenfalls nicht bei einer der vorgenannten Personen. Vielmehr baten sie über ihre \ndamalige Rechtsanwältin am 22.09.2020 um Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft in \nBremen, da sie mittel- und obdachlos seien. \n \nBezüglich der emotionalen Unterstützung ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin \nzu 2. nicht allein, sondern gemeinsam mit ihrem Ehemann umverteilt werden soll. Sie wäre \ndamit in Schleswig-Holstein gerade nicht, wie die Atteste annehmen, „sozial isoliert“. Wieso \nder Ehemann keine ausreichende emotionale Stütze sein soll, wird in keinem der Atteste \nerläutert. Dafür, dass auch der Ehemann in psychischer oder sonstiger Hinsicht krank ist, \nenthalten weder die Atteste noch die übrige Akte Anhaltspunkte. \n \nDie Annahme des Attestes vom 12.10.2020, die in Bremen gegebene therapeutische An-\nbindung sei nicht ohne weiteres in ein anderes Setting übertragbar, da es der Antragstel-\nlerin zu 2. aufgrund ihrer Lebensgeschichte und ihrer traumatisierenden Erfahrungen be-\nsonders schwerfalle, Vertrauen zu anderen Menschen aufzubauen und sich zu öffnen, be-\ngegnet vor dem Hintergrund des übrigen Inhalts der Atteste schwerwiegenden Zweifeln. \nDie Antragstellerin zu 2. war offenbar in der Lage, sich in nur zwei Gesprächsterminen \ninnerhalb von 11 Tagen einem ihr völlig fremden Arzt in einem ihr fremden Land soweit \nanzuvertrauen, dass dieser am 18.09.2020 ein umfangreiches Attest mit neun Diagnosen \nund Darstellung der traumatisierenden Ereignisse erstellen konnte. Wieso sie sich nicht \nebenso einem Arzt oder einer Ärztin bzw. einem Therapeuten oder einer Therapeutin in \nSchleswig-Holstein öffnen könnte, wird nicht erläutert. Sollte es insofern eine Rolle spielen, \ndass sie jedenfalls bei den ersten beiden Terminen beim Arzt in Bremen von ihrer Tochter \nbegleitet wurde, so ist nicht selbsterklärend, wieso dies nicht zumindest anfänglich auch in \nNeumünster möglich sein sollte. Neumünster ist von Bremen aus sowohl mit dem Auto als \nauch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in circa zwei Stunden zu erreichen. \n\n6 \n \n \nÜberdies ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass seit dem 12.10.2020 \nüberhaupt ein weiterer Behandlungstermin in Bremen stattgefunden hat. Obwohl das Ver-\nwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bisher nur drei Termine \n(07.09.2020, 18.09.2020, 12.10.2020) dokumentiert sind, haben die Antragsteller in kei-\nnem der beiden Beschwerdeverfahren weitere Behandlungstermine nachgewiesen oder \nauch nur konkret benannt. \n \nSoweit die Beschwerde auf monatelange Wartezeiten für eine psychiatrische bzw. psycho-\nlogische Therapie hinweist und es als „schönfärberische Behauptung“ bezeichnet, wenn \ndas Verwaltungsgericht zumindest eine psychiatrische Notfallversorgung in ganz Deutsch-\nland für gewährleistet hält, setzt sie sich nicht konkret mit der Versorgungssituation in Neu-\nmünster bzw. Schleswig-Holstein auseinander. \n \nDer Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versorgung psychischer Erkrankun-\ngen in Schleswig-Holstein wesentlich schlechter ist als in Bremen. Es ist nicht bekannt, \ndass sich psychisch erkrankte Einwohner Schleswig-Holsteins in nennenswerter Anzahl \nzur psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung nach Bremen begeben, weil \nsie in ihrer Heimat nicht angemessen behandelt werden können. Ein Indiz dafür, dass ge-\nrade selbstmordgefährdete Patientinnen in Schleswig-Holstein ähnlich effektiv wie in Bre-\nmen behandelt werden, ist ferner, dass die Suizidrate je 100.000 Einwohner bei Frauen in \nbeiden Ländern nahezu identisch ist (6,8 in Bremen gegenüber 6,9 in Schleswig-Hol-\nstein; vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/318394/umfrage/ selbstmordrate-\nin-deutschland-nach-bundeslaendern-und-geschlecht/). In der Psychotherapeutenkammer \nSchleswig-Holstein sind über 2.200 Psychologische Psychotherapeutinnen und Psycho-\ntherapeuten Mitglied (vgl. https://www.pksh.de); die Anzahl der in den Fachgebieten „Psy-\nchiatrie und Psychotherapie“ sowie „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ täti-\ngen Ärztinnen und Ärzte beträgt (nach den jüngsten verfügbaren Zahlen für 2017) zusam-\nmen genommen 427 (vgl. https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Jahrbü-\ncher/Schleswig-Holstein/JB18SH_03.pdf.). Sicherlich ist auch dort mit Wartezeiten für eine \nregelmäßige Behandlung zu rechnen. Jedoch ist es gerade in Neumünster möglich, sich \nbei einer psychischen Problemlage, die ohne kurzfristige Hilfe nicht mehr zu bewältigen ist, \nan die Psychiatrische Institutsambulanz der Klinik für Neurologie und Psychiatrie des dor-\ntigen Friedrich-Ebert-Krankenhauses zu wenden; dort ist ein diensthabender Arzt bzw. eine \ndiensthabende Ärztin in Notsituationen auch außerhalb der Sprechstunden erreichbar (vgl. \nhttps://www.psychotherapie-neumuenster.de/notfall/). Sollte im Rahmen einer seelischen \nKrise oder im Verlauf einer psychischen Krankheit ein lebensbedrohlicher Zustand eintre-\nten, kann in Neumünster überdies der Notruf gewählt werden. Dies gilt insbesondere im \n\n7 \n \nFalle einer Suizidalität (vgl. https://www.psychotherapie-neumuenster.de/notfall/.). Der \nFachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster unterstützt und berät psychisch kranke Men-\nschen bzw. deren Angehörige in Notlagen und vermittelt ggf. zeitnah angemessene Hilfen \nbzw. sorgt auch für eine Unterbringung z. B. im Falle einer akuten Suizidalität (vgl. \nhttps://www.psychotherapie-neumuenster.de/notfall/.). Direkt in der Aufnahmeeinrichtung \nbietet das Deutsche Rote Kreuz Maßnahmen der gesundheitlich-medizinischen und psy-\nchosozialen Versorgung an (vgl. https://www.drk-nms.de/landesunterkunft-neumuens-\nter.html.). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 \nAbs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nProzesskostenhilfe konnte für das Beschwerdeverfahren bereits deshalb nicht bewilligt \nwerden, weil die Antragsteller keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen vorgelegt haben. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. K. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-07-29/2-b-263-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-07-29/2-b-263-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364327","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.697471+00:00"}}