{"status":"available","doknr":"OLD364326","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-04","aktenzeichen":"2 B 298/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 298/21 \nVG: \n4 V 1072/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n2. \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \ng e g e n \n1. die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \n \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n2. die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \n \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegner und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1: \nzu 2: \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch \nam 4. August 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 24. Juni 2021 wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter \nAbänderung \nder \nStreitwertentscheidung \nim \nangefochtenen \nBeschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \nGründe \nDie Antragsteller begehren bei verständiger Auslegung ihrer Anträge (1) die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Vorspracheverpflichtung der \nAntragsgegnerin zu 2. (§ 15a Abs. 2 AufenthG) unter Abänderung der ablehnenden \nBeschlüsse in einem vorangegangenen Eilverfahren (OVG Bremen – 2 B 475/20) sowie \n(2) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin zu 1. die \nVollziehung ihrer – vorbehaltlich einer eventuellen Nichtigkeit – bestandskräftigen \nVerteilungsentscheidung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) untersagt bzw. ihr die \nRückgängigmachung der Vollziehung aufgegeben wird. Das Verwaltungsgericht hat die \nAnträge mit Beschluss vom 24.06.2021 abgelehnt. \n \nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die Anträge auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes sind unzulässig. \n \nSoweit sich die Antragsteller gegen die Vorspracheverpflichtung wenden, folgt dies bereits \ndaraus, dass diese sich mit der Bekanntgabe der Verteilungsentscheidung erledigt hat \n(OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2021 – 2 B 212/21, juris Rn. 10 - 12). \n \nSoweit die Antragsteller sich gegen die Verteilungsentscheidung bzw. deren Vollziehung \nwenden, können sie ihr Rechtsschutzziel, in Bremen wohnen zu dürfen, nicht mehr auf \ndiesem Wege erreichen. Die Antragsteller haben am 13.07.2021 bei einer Außenstelle des \nBundesamtes in einer Aufnahmeeinrichtung in Niedersachsen einen Asylantrag gestellt. \nZu einer Asylantragstellung bei der Zentrale des Bundesamtes wären sie nicht berechtigt \ngewesen (vgl. § 14 AsylG). Damit bestimmen sich der Ort bzw. die Aufnahmeeinrichtung, \nan dem bzw. in der sie zu wohnen verpflichtet sind, nunmehr nach §§ 46 ff. AsylG (vgl. \nBender/ Bethke, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 46 AsylG Rn. 2; Röder, in: Decker/ \nBader/ Kothe, BeckOK Migrationsrecht, § 46 AsylG Rn. 2; s. auch OVG Bremen, Beschl. \nv. 09.09.2020 – 2 B 243/20). Die Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG entfaltet \nfür die Antragsteller daher keine Wirkung mehr. Sie hat sich dadurch, dass die Antragsteller \nnun der asylrechtlichen Verteilung unterfallen, „auf andere Weise erledigt“ im Sinne des § \n43 Abs. 1 Satz 1 am Ende BremVwVfG. Die gesundheitlichen Gründe, die die Antragsteller \n\n3 \n \n \ngegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG vorgetragen haben, sind von ihnen nun im \nRahmen der asylrechtlichen Verteilung geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht aus \nverfassungsrechtlichen Gründen auch in anderen Situationen als denjenigen, für die § 50 \nAbs. 4 AsylG und § 51 Abs. 1 AsylG dies einfachgesetzlich ausdrücklich vorsehen (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 02.06.2020 – 4 V 382/20, juris Rn. 6; VG Trier, Urt. v. 05.03.2020 – 10 \nK 5062/19.TR, juris Rn. 26 ff.; Heusch, in: Kluth/ Heusch, BeckOKAuslR, § 46 AsylG Rb. 8 \nf., alle mwN.). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. \n1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG und bezüglich der Abänderung des Streitwertes für die erste \nInstanz auf § 63 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. Nach ständiger Praxis \nder bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren gegen \nVorspracheverpflichtungen (§ 15a Abs. 2 AufenthG) und gegen Verteilungsbescheide nach \n§ 15a Abs. 4 Satz1 AufenthG je Antragsteller bzw. Kläger und Verfahren 1.250,- Euro (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 21.10.2016 – 1 S 249/16, juris Rn. 7 f.). Vorliegend wenden sich \nzwei Antragsteller sowohl gegen die Vorspracheverpflichtung als auch gegen den \nVerteilungsbescheid bzw. dessen Vollziehung. Somit ergibt sich ein Streitwert von 5.000,- \nEuro ( = 2 x [2 x 1.250] Euro). Ob der Streitwert für ein Verfahren gegen einen \nVerteilungsbescheid höher anzusetzen ist, wenn Antragsteller sich aufgrund der neuen \nRechtsprechung des Senats, wonach zur Verhinderung der Verteilung ein Vorgehen gegen \ndie Vorspracheverpflichtung nicht erforderlich ist (vgl. Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, \njuris Rn. 11), entscheiden, nur um Rechtsschutz gegen den Verteilungsbescheid \nnachzusuchen, kann vorliegend offenbleiben. \n \nProzesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Die \nAntragsteller haben keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vorgelegt. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nDr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-08-04/2-b-298-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-08-04/2-b-298-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364326","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.676943+00:00"}}