{"status":"available","doknr":"OLD364325","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-09","aktenzeichen":"1 B 313/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 313/21 \nVG: \n1 V 1071/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn \n \n2. der Frau \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 9. August \n2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom \n30. Juni 2021 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je \nzur Hälfte. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung \nihrer minderjährigen Tochter A in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule B. \n \nDie Antragsteller wohnen mit ihrer Tochter im Einzugsbezirk der Grundschule C. Ihr Antrag, \nnicht in ihrer Anmeldeschule, sondern in der Grundschule B eingeschult zu werden, wurde \nim Verwaltungsverfahren abgelehnt. Die Antragsteller hatten zur Begründung ihres Schul-\nwunsches angegeben, dass ihre Tochter unter einer Sprachentwicklungsstörung leide und \nseit über zwei Jahren eine Frühförderung im Kindergarten erhalte. Diese Frühförderung \nkönne in der Grundschule B fortgeführt werden. Ferner liege der Kindergarten des Bruders \nvon A, die Arbeitsstätte des Antragstellers zu 1. und der Wohnort der Großmutter in der \nNähe der Grundschule B. \n \nNach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller beim \nVerwaltungsgericht Klage erhoben (1 K 1070/21), über die noch nicht entschieden ist. Zu-\ngleich haben sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschut-\nzes zu verpflichten, ihre Tochter vorläufig in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule B \naufzunehmen. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2021 \nabgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet u. a. die Ablehnung des \nHärtefallantrags keinen rechtlichen Bedenken. Die Vollzeitberufstätigkeit der Eltern be-\ngründe keinen Härtefall nach § 6 AufnahmeVO. Ferner sei angesichts der von der Antrags-\ngegnerin dargelegten Sprachfördermaßnahmen an der Schule C davon auszugehen, dass \ndie Tochter der Antragsteller an dieser Schule die notwendige Sprachförderung erhalten \nwerde. \n \nGegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Antragsteller mit der \nvorliegenden Beschwerde und machen unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme des \nihre Tochter behandelnden Arztes im Wesentlichen geltend, der Sprachförderbedarf ihrer \nTochter könne an der Grundschule C nicht genauso gut erfüllt werden wie in der Grund-\nschuleB. Zudem sei es ihnen nicht zumutbar, das eine Kind morgens zur Grundschule C \nzu bringen und das andere Kind in den Kindergarten neben der Grundschule in B. Die \nAntragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. \n \n\n3 \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht \nabgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat ge-\nmäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des ange-\nfochtenen Beschlusses. \n \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung des Härtefallantrags des An-\ntragstellers keinen rechtlichen Bedenken begegne, wird durch das Beschwerdevorbringen \nnicht in Zweifel gezogen. \n \nEin Härtefall liegt nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerin-\nnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 18.02.2016 \n(Brem.GBl. S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 (Brem.GBl. S. 565 \n- AufnahmeVO) vor, wenn bei Nichtaufnahme des Kindes aufgrund der besonderen fami-\nliären oder sozialen Situation Belastungen für das einzuschulende Kind oder seine Erzie-\nhungsberechtigten entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem über-\nschreiten. \n \n1. Der Umstand, dass der kleine Bruder von A einen neben der Grundschule B gelegenen \nKindergarten in der D-straße besucht und überdies sowohl die Arbeitsstätte des Antrag-\nstellers zu 1. als auch der Wohnort der Großmutter der Kinder in der Nähe der Grundschule \nB liegen, stellt keine besondere familiäre oder soziale Situation dar, die zur Annahme eines \nHärtefalls führen könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats führt selbst der Umstand, \ndass drei Kinder einer Familie drei unterschiedliche Einrichtungen besuchen, nicht zur An-\nnahme eines Härtefalls (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.10.2020 - 1 B 288/20, juris Rn. 10 \nsowie Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 16 m.w.N.). Erst recht gilt dies für die \nvorliegende - relativ übliche - Konstellation, in der ein Kind eine Grundschule und das an-\ndere Kind einen an einem anderen Ort gelegenen Kindergarten besucht. Soweit die An-\ntragsteller mit der Beschwerde vortragen, es sei ihnen nicht zumutbar, das eine Kind mor-\ngens zur Grundschule C zu bringen und das andere Kind in den Kindergarten neben der \nGrundschule in B, erläutern sie nicht näher, woraus sich in ihrem konkreten Fall die Unzu-\nmutbarkeit ergeben soll. \n \nDies gilt auch unter Einbeziehung der geltend gemachten Vollzeitberufstätigkeit der An-\ntragsteller. Eine solche begründet nach ständiger Rechtsprechung des Senats – wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – keinen Härtefall nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 Auf-\nnahmeVO (OVG Bremen, Beschl. v. 09.10.2020 - 1 B 288/20, juris Rn. 10 m.w.N. und \nBeschl. v. 05.10.2020 - 1 B 266/20, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Antragsteller haben nicht \n\n4 \n \ndargelegt, dass durch die Nichtaufnahme an der Grundschule B eine Belastung entstünde, \ndie das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreitet. \n \n2. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Tochter der Antragsteller aus medizinischen Grün-\nden nur an der Grundschule B eingeschult werden könnte. \n \nWeder aus dem Bericht der Rehabilitationsklinik W vom 14.06.2021 noch aus der ärztli-\nchen Stellungnahme des Kinder- und Jugendarztes E vom 15.06.2021 ergibt sich, dass \nder Sprachförderbedarf, der für A festgestellt wird, ausschließlich in der Grundschule B, \nnicht aber in der Grundschule C erfüllt werden könnte. Während die Ärzte der Rehabilitati-\nonsklinik W allgemein ausführen, die Eltern in ihrem Wunsch nach einer „Schule mit För-\nderkonzept (z.B. Sprache/Lernen)“ für A zu unterstützen, gibt der Kinder- und Jugendarzt \nE an, dass er eine Beschulung an der Grundschule B mit dem ausgewiesenen Sprachför-\nderprogramm aus medizinischen Gründen unterstütze. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, \ndass eine Einschulung aus medizinischen Gründen nur an der Grundschule B erfolgen \nkönnte und eine Sprachförderung an der Grundschule C unzureichend wäre. Für eine sol-\nche Annahme müsste zunächst erkennbar sein, dass überhaupt spürbare Unterschiede \nzwischen den Sprachförderprogrammen der beiden Schulen bestehen. Darüber hinaus \nmüssten die Antragsteller darlegen, dass die an der Schule C angebotene Sprachförde-\nrung für die Bedürfnisse ihrer Tochter unzureichend wäre. Beides ist nach dem Beschwer-\ndevorbringen nicht ersichtlich. \n \nDie Antragsteller haben lediglich pauschal bestritten, dass der Sprachförderbedarf ihrer \nTochter auch an der Grundschule C erfüllt werden könne, ohne sich mit den von der An-\ntragsgegnerin bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Angaben auseinanderzu-\nsetzen. So führte die Senatorin für Kinder und Bildung im Widerspruchsbescheid aus, dass \ndie Schule C vielfältige Unterstützungsmaßnahmen in den Bereichen Sprache, Recht-\nschreibung und Lesen anbiete. Die Förderung finde inklusiv im Klassenverband statt und \nwerde stundenweise durch eine pädagogische Mitarbeiterin unterstützt. Darüber hinaus \nerhielten Kinder Sprachförderung in Kleingruppen. Diese Angaben decken sich sowohl mit \nder Schulbeschreibung der Schule C auf der Webseite der Antragsgegnerin \n(https://www.bildung.bremen.de) als auch mit den von der Antragsgegnerin im Beschwer-\ndeverfahren eingeholten ergänzenden Angaben eines Referenten im Bereich der Schul-\naufsicht. Dieser habe auf Nachfrage angegeben, dass beide Schulen über ein Sprachför-\nderungskonzept verfügten und Ressourcen für die individuelle Förderung von Schülern und \nSchülerinnen erhielten. Der Schule B seien für das Schuljahr 21/22 hierfür 25 Lehrerwo-\nchenstunden, der Schule C 30 Lehrerwochenstunden zugewiesen worden. Nach alledem \n\n5 \n \nist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Tochter der Antragsteller werde an ihrer \nAnmeldeschule die für sie notwendige Sprachförderung erhalten, nicht zu beanstanden. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \n \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-08-09/1-b-313-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-08-09/1-b-313-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364325","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.654329+00:00"}}