{"status":"available","doknr":"OLD364324","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-17","aktenzeichen":"1 B 93/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 93/21 \nVG: \n1 V 2276/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n1. Herr \n \n2. Herr \n \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 17. Au-\ngust 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom \n10. Februar 2021 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n30.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aus-\nsetzung der Vollziehung der ihr erteilten Baugenehmigung. \n \nDie Antragstellerin ist Mieterin des Objekts K-Weg ... in Bremen, in dessen Räumlichkeiten \nzuletzt ein Friseursalon betrieben wurde. Sie beantragte eine Baugenehmigung nach § 64 \nBremLBO zum Zwecke der Nutzungsänderung des Objekts in eine Spielhalle. Das Grund-\nstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ..., der das Grundstück als Mischge-\nbiet ausweist. Dem Bauantrag beigefügt waren unter anderem ein Grundriss, eine Nutzflä-\nchenberechnung sowie eine Betriebsbeschreibung. \n \nMit Bescheid vom 20.03.2020 lehnte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau den Bauantrag der Antragstellerin zunächst ab und \nführte zur Begründung aus, nach § 6 der BauNVO von 1977 sei das beantragte Vorhaben \nnicht zulässig. Auf den Widerspruch der Antragstellerin erteilte die Senatorin für Klima-\nschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau am 01.07.2020 eine Bau-\ngenehmigung nach § 63 BremLBO für das geplante Bauvorhaben. Dem lag eine planungs-\nrechtliche Stellungnahme vom 10.06.2020 zugrunde, die wesentlich darauf abstellte, dass \ndie beantragte Spielhalle mit einer Nutzfläche von unter 100 m² nicht kerngebietstypisch \nsei und in einem seit Jahrzehnten bestehenden Ladengeschäft errichtet werden solle. Nicht \nkerngebietstypische Spielhallen seien im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als \nnicht störende Gewerbebetriebe zulässig. \n \n\n3 \n \nAm 05.08.2020 bzw. 24.08.2020 erhoben der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. \njeweils Widerspruch gegen die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung und beantrag-\nten, die Vollziehung der Baugenehmigung bis zur abschließenden Entscheidung zur \nHauptsache auszusetzen. Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstücks K-Weg ..., der Beigeladene zu 2. Eigentümer des mit einem Wohn-\nhaus bebauten Grundstücks K-Weg .... Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans ... und – getrennt durch die Straße K-Weg – in unmittelbarer Nachbar-\nschaft des Vorhabengrundstücks. Zur Begründung machten die Beigeladenen unter ande-\nrem geltend, die genehmigte Spielhalle weise aufgrund ihrer Nutzfläche von über 100 m² \neine Kerngebietstypik auf und sei daher im Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig. \n \nMit Schreiben vom 28.08.2020 informierte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau die Antragstellerin über einen gegen die Baugeneh-\nmigung erhobenen Nachbarwiderspruch. Mit Schreiben vom 25.09.2020 führte sie im Ein-\nzelnen auf, welche Widersprüche erhoben worden seien und setzte die Vollziehung der \nBaugenehmigung vom 01.07.2020 gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bis zur abschließen-\nden Entscheidung im Widerspruchsverfahren aus. Es bestünden ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Die gegenständliche Spiel-\nhalle stelle mit mindestens 103,19 m² eine kerngebietstypische Nutzung dar. Die Ur-\nsprungsplanung weise nicht nur acht, sondern zwölf Spielgeräte auf. Neben den Spielge-\nräten sei ein zusätzlicher Sitzbereich mit zwei TV-Geräten eingetragen. Das nähere Umfeld \ndes Baugrundstücks sei durch eine kleinteilige Wohnbebauung geprägt. Das Mischgebiet \ndiene dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht \nwesentlich störten. Zur Nachtzeit, d.h. ab 22 Uhr, sei ein besonderes Ruhebedürfnis und \neine Störanfälligkeit der Wohnnutzung anzuerkennen. Auf Grund der vorhandenen Sied-\nlungsstruktur erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Spielhalle der lokalen Versor-\ngung des umliegenden Gebiets diene. Das Interesse der Antragstellerin am Vollzug der \nBaugenehmigung müsse gegenüber dem Aussetzungsinteresse zurücktreten. Im Antrags-\nverfahren habe die Antragstellerin falsche Angaben zur planungsrechtlich relevanten Spiel-\nhallenfläche gemacht. Es erscheine interessengerecht, die Aussetzung der Vollziehung \ndes Bescheides bis zum Ausgang des Widerspruchsverfahrens anzuordnen. \n \nDie Antragstellerin beantragte zunächst bei der Antragsgegnerin, die Aussetzungsent-\nscheidung aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen. Die Aussetzung der Voll-\nziehung der Baugenehmigung sei rechtsfehlerhaft. Die Antragstellerin habe zu keinem \nZeitpunkt etwas unzutreffend oder missverständlich dargestellt oder verschwiegen. Es \n\n4 \n \nhandele sich nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Es gebe keinen star-\nren Schwellenwert von 100 m², die Größe der Spielhalle entscheide nicht allein darüber, \nob eine Kerngebietstypik vorliege oder nicht. \n \nDen gerichtlichen Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 10.02.2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ausset-\nzung der Vollziehung der kraft Gesetzes gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren \nBaugenehmigung begegne in formeller und materieller Hinsicht keinen Bedenken. Ein et-\nwaiger \nAnhörungsmangel \nsei \njedenfalls \nentsprechend \n§ 45 Abs. 1 \nNr. 3, \nAbs. 2 BremVwVfG geheilt. Die Begründung der Aussetzungsentscheidung nach § 80a \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO sei analog § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß erfolgt. In der Sache \nüberwiege das Interesse der Beigeladenen daran, die Errichtung und Fertigstellung der \ngenehmigten Spielhalle vorerst zu verhindern, das Interesse der Antragstellerin an der so-\nfortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung. Zwar könnten sich die Beigelade-\nnen nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Nachbarrechtliche Abwehransprü-\nche kämen aber auf der Grundlage des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Von der \ngeplanten Spielhalle gingen Belästigungen und Störungen aus. Die beantragte Nutzung \nsei insbesondere gegenüber der in der Umgebung des Bauvorhabens vorhandenen klein-\nteiligen Wohnbebauung rücksichtslos. Maßgeblich hierfür sei vor allem der zeitliche Um-\nfang der Nutzung, der eine Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnnutzungen durch den \nbis in die Nachtstunden durchgeführten Betrieb der Vergnügungsstätte in Form von An- \nund Abfahrtverkehr, Geräuschimmissionen befürchten lasse. Die von der Antragstellerin \ngeplante Art der Nutzung sei bauplanungsrechtlich als kerngebietstypische Vergnügungs-\nstätte zu qualifizieren, die in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 weder allgemein \nnoch ausnahmsweise zulässig sei. Die geplante Spielhalle überschreite mit einer Größe \nvon etwa 103,19 m² den zur Beurteilung der Kerngebietstypik von Spielhallen heranzuzie-\nhenden Schwellenwert von 100 m². Selbst wenn die Größe der Spielhalle knapp unter dem \nSchwellenwert von 100 m² anzusetzen wäre, stehe dies bei einer Gesamtbetrachtung nicht \nder Annahme entgegen, dass die Spielhalle auch für ein größeres und allgemeines Publi-\nkum, das nicht nur aus dem direkten Wohnumfeld stamme, erreichbar sein solle. Darauf \ndeute bereits der Umstand hin, dass im Stadtteil A keine Spielhallen vorhanden seien. \nHinzu komme, dass die genehmigte Spielhalle äußerst verkehrsgünstig liege. Sie könne \nproblemlos von anderen Stadtteilen oder ... Nachbargemeinden aus erreicht werden. \n \nDas beabsichtigte Vorhaben sei konkret geeignet, das Wohnen in der näheren Umgebung \nder Spielhalle so zu stören, dass von einer Gleichwertigkeit und wechselseitigen Verträg-\nlichkeit zwischen Wohnen und Gewerbe nicht mehr die Rede sein könne. Die Umgebung, \n\n5 \n \nauf die sich die Spielhallennutzung auswirken könne, sei nicht überwiegend durch gewerb-\nliche Nutzung geprägt. Im Bereich der nördlichen Seite des K-Weg befänden sich überwie-\ngend private Wohnbebauungen und Wohnnutzungen, auf der gegenüberliegenden Seite \nbefänden sich Wohnnutzungen, gewerbliche Nutzungen (Kampfsportschule, Schauräume \neines Dachdeckers sowie eines Heizungslegers), das streitgegenständliche Gebäude so-\nwie ein weiteres Wohnhaus. Im M-Weg befänden sich private Wohnnutzungen sowie eine \nFleischerei mit einem Ladenlokal und ein Gesundheitszentrum mit Physiotherapie sowie \neine Heilpraktiker-Praxis für Psychotherapie. Östlich hiervon schließe sich das als „Allge-\nmeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzte Baugebiet des Bebauungsplans ... an. Das Bau-\ngrundstück und seine Umgebung wiesen eine hohe Dichte an Wohnnutzung auf. Die Stör-\nqualität, die zu einer Unzumutbarkeit der Störungen und Belästigungen führe, ergebe sich \ninsbesondere aus den Öffnungszeiten der Spielhalle (werktags und an Sonn- und Feierta-\ngen von 9:00 bis 24:00 Uhr), welche die Wohnruhe auch in den Abend- und Nachtstunden \ndurch Besucher, den entsprechenden Kfz-Verkehr sowie andere typische Begleiterschei-\nnungen regelmäßig stark beeinträchtige. \n \nHiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. Die Antrags-\ngegnerin und die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts vom 10.02.2021. \n \n1. Soweit die Antragstellerin rügt, die Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin sei \nbereits aufgrund eines Anhörungsmangels formell rechtswidrig, folgt der Senat dieser Auf-\nfassung nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin \nnicht verpflichtet war, die Antragstellerin vor der Aussetzung der Vollziehung der Bauge-\nnehmigung vom 01.07.2020 wegen der für sie belastenden Wirkung anzuhören. \n \nDie unmittelbare Anwendung des § 28 Abs. 1 BremVwVfG scheitert bereits am Wortlaut \nder Vorschrift, die an den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts anknüpft. Die Ausset-\nzung der Vollziehbarkeit stellt – wie auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – eine verfahrensrechtliche Anordnung, jedoch keinen Verwal-\ntungsakt dar (vgl. zur Anordnung der sofortigen Vollziehung OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. \n\n6 \n \n13.05.2014 - 8 B 10342/14, juris Rn. 14). Für eine analoge Anwendung des § 28 \nAbs. 1 BremVwVfG fehlt es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke, da die formellen \nAnforderungen an die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in § 80a Abs. 1 und 2, § 80 \nAbs. 4 VwGO abschließend normiert sind, ohne eine vorherige Anhörung des Betroffenen \nvor der behördlichen Aussetzung der Vollziehung vorzusehen (zur Anordnung der soforti-\ngen Vollziehung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1992 - 3 S 3026/91, juris Rn. 2; anders \nzur Anhörung vor einer Gutachtenaufforderung im Fahrerlaubnisrecht: BayVGH, Beschl. v. \n11.02.2019 - 11 CS 18.1808, juris Rn. 19). Weder aus § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO noch aus \n§ 80 Abs. 4 VwGO ergibt sich eine solche Anhörungspflicht; mit der Möglichkeit der Aus-\nsetzung der Vollziehung muss gerechnet werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, \n40. EL Febr. 2021, VwGO § 80a Rn. 36c). Besondere Umstände, die im konkreten Fall \neine Abweichung von den vorstehend dargelegten Grundsätzen rechtfertigen würden, sind \nnicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist bereits mit Schreiben vom 28.08.2020 und damit \nfast einen Monat vor der Aussetzungsentscheidung über das Vorliegen eines Nachbarwi-\nderspruchs informiert worden. Ferner wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \nVor diesem Hintergrund ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin \nnicht ersichtlich. \n \n2. Auch die in materieller Hinsicht gegen die Aussetzungsentscheidung vorgebrachten Ein-\nwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Interessenabwägung geht zulasten der \nAntragstellerin aus, weil sich die Widersprüche der Beigeladenen zu 1. und 2. voraussicht-\nlich als erfolgreich erweisen werden. \n \na) Die Beigeladenen sind mit ihren Einwänden nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 4 BremLBO \nausgeschlossen. Ein förmliches Beteiligungsverfahren im Sinne des § 70 BremLBO wurde, \nsoweit aus den beigezogenen Behördenakten ersichtlich, nicht durchgeführt. Dafür, dass \ndie Widersprüche der Beigeladenen, mit denen diese zugleich die Aussetzung der Vollzie-\nhung beantragt hatten, nicht fristgerecht erhoben worden sein könnten, fehlt es an jegli-\nchen Anhaltspunkten. Die Antragstellerin behauptet dies lediglich, ohne zu konkretisieren, \nworaus sie dies herleitet. Die Beigeladenen weisen in ihren anwaltlichen Widerspruchs-\nschreiben jeweils darauf hin, dass ihnen die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht \nvorliegt. Weder der Behördenakte noch dem Vortrag der Antragsgegnerin lässt sich ent-\nnehmen, dass die Baugenehmigung den Beigeladenen mit einer an sie gerichteten Rechts-\nbehelfsbelehrung bekanntgegeben worden wäre, so dass die Widerspruchsfrist nicht in \nLauf gesetzt worden ist. \n \nb) Das Bauvorhaben der Antragstellerin verletzt voraussichtlich nachbarschützende Vor-\nschriften. \n\n7 \n \n \nEin Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentschei-\ndung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur erfolgreich sein, wenn die angegriffene \nEntscheidung rechtswidrig und der rechtsschutzsuchende Nachbar dadurch in seinen sub-\njektiven Rechten verletzt ist. Voraussetzung des nachbarlichen Abwehrrechts ist somit, \ndass das Bauvorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, \ndie zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.98, juris sowie Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87, \njuris Rn. 9; OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2011 - 1 B 128/11, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. \nv. 15.06.2021 - 9 CS 21.817, juris Rn. 16). \n \nZwar können sich die Beigeladenen nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Gebietser-\nhaltungsanspruchs berufen. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von \nGrundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich ge-\ngen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu set-\nzen, ohne dass dies konkrete tatsächliche Beeinträchtigungen bei der Grundstücksnutzung \nvoraussetzen würde (OVG Bremen, Urt. v. 14.06.2016 - 1 LB 115/15, juris Rn. 29). Der \nAbwehranspruch des Nachbarn wird in diesen Fällen grundsätzlich bereits durch die Zu-\nlassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das \nnachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet \nwird (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 4 B 51.96, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Bremen, Be-\nschl. v. 20.07.2021 - 1 B 192/21, juris Rn. 18). Der Anspruch steht jedoch nur den Grund-\nstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan \nfestgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem \nFall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen (OVG Bremen, Beschl. v. \n13.02.2015 - 1 B 355/14, juris Rn. 29). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Vorhab-\nengrundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ..., die \nGrundstücke der Beigeladenen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... Ein gebiets-\nübergeifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angren-\nzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich \nnicht (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07, juris Rn. 6). Soweit die Beigeladenen \ngeltend machen, es sei vorliegend von einem faktischen Baugebiet auszugehen, ist dies \nfernliegend. Denkbar wäre ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch al-\nlenfalls, wenn erkennbar wäre, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach \ndem Willen des Plangebers ausnahmsweise auch Grundeigentümern außerhalb des Plan-\ngebiets Drittschutz vermitteln sollen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.03.2020 - 22 ZB 18.893, \njuris Rn. 40 m.w.N.). Für eine solche Annahme fehlt es jedoch an Anhaltspunkten. Der Be-\n\n8 \n \ngründung des Bebauungsplans ... ist nicht zu entnehmen, dass der Plangeber im vorlie-\ngenden Fall mit der Festsetzung des Mischgebiets im Bereich K-Weg den Schutz der nörd-\nlich angrenzenden Wohnnutzung beabsichtigt hätte. \n \nGebietsübergreifender Nachbarschutz kann sich jedoch aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme ergeben (OVG Bremen, Beschl. v. \n13.02.2015 - 1 B 355/14, juris Rn. 29). Nach dieser Vorschrift sind die in §§ 2 bis 14 \nBauNVO aufgeführten Anlagen unter anderem dann unzulässig, „wenn von ihnen Belästi-\ngungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Bau-\ngebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind“. Für die maßgeblichen Belästi-\ngungen und Störungen, die von diesen Anlagen ausgehen, kommt es auf deren Auswir-\nkungen im Baugebiet selbst und dessen Umgebung an. Insofern endet der Prüfungsmaß-\nstab nicht an den Grenzen des jeweiligen Baugebiets (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielen-\nberg/Krautzberger, 141. EL Febr. 2021, BauNVO § 15 Rn. 28). \n \nDie insoweit von der Antragstellerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts vorge-\nbrachten Einwände greifen nicht durch. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die streitge-\ngenständliche Spielhalle zunächst als kerngebietstypisch eingestuft; sie ist somit im Misch-\ngebiet gemäß § 6 BauNVO 1977 planungsrechtlich unzulässig. Das Bundesverwaltungs-\ngericht hat bereits für die Baunutzungsverordnung 1977 zwischen kerngebietstypischen \nund nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten unterschieden und dabei nur die \nnicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten als in Mischgebieten zulässig beurteilt \n(BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79, juris Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-\nberg/Krautzberger, 141. EL Febr. 2021, BauNVO, § 6 Rn. 48). Kerngebietstypisch sind \nSpielhallen in der Regel dann, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Umfang \nals zentrale Dienstleistungsbetriebe für ein größeres und allgemeines Publikum bestimmt \nsind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1986 - 4 C 31.83, juris Rn. 10). Dient die Spielhalle nur der \nEntspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil, ist sie als nicht kernge-\nbietstypisch einzustufen (BVerwG, Beschl. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92, juris Rn. 4; Söfker, \nin: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, 141. EL Febr. 2021, BauNVO § 6 Rn. 43). Bei \nder Beurteilung der Kerngebietstypik wird dabei nach der gefestigten verwaltungsgerichtli-\nchen Rechtsprechung angenommen, dass ab einem „Schwellenwert“ von 100 m² Nutzflä-\nche, der jedoch nicht als starrer Grenzwert zu verstehen ist, regelmäßig eine kerngebiets-\ntypische Nutzung vorliegt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass diesem Schwellenwert die \nBedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen kann, andere Kriterien damit aber nicht \nausgeschlossen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92, juris Rn. 4; VGH Bad.-\nWürtt., Urt. v. 13.09.2018 - 8 S 2254/17, juris Rn. 48 m.w.N.). Daneben sind auch die Zahl \nund die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze wichtige Kriterien (BVerwG, \n\n9 \n \nUrt. v. 18.05.1990 - 4 C 49.89, juris Rn. 25; Stock, in: König/Roeser/Stock, 4. Aufl. 2019, \nBauNVO § 4a Rn. 36). Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Be-\nschl. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 02.03.2021 - 9 ZB 19.793, \njuris Rn. 18). \n \nHieran gemessen erweist sich die Spielhalle der Antragstellerin voraussichtlich als kernge-\nbietstypisch. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausführlich begründet, dass von einer \nNutzfläche der streitgegenständlichen Spielhalle von 103,19 m² auszugehen sei. Nach ih-\nren eigenen Bauvorlagen (Grundriss EG und Nutzflächenberechnung vom 24.10.2019) \nhabe die Antragstellerin die „Spielfläche“ mit 96 m² und einen hiervon räumlich nicht abge-\ngrenzten „Tresen“ für Kunden mit 7,19 m² angegeben. Es seien all diejenigen Flächen als \nNutzfläche zu berücksichtigen, die bei einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände in \nihren städtebaulichen Auswirkungen eine räumlich funktionale Einheit bildeten und die bei \nnatürlicher Betrachtungsweise der Nutzungsart – hier des Automatenspielbetriebs – dien-\nten. Der Tresenbereich bilde eine räumlich-funktionale Einheit mit der Spielfläche, da ihm \neine zentrale Bedeutung für die gesamte Nutzung als Spielhalle zukomme und ausschließ-\nlich hier der Kontakt zwischen Kunden und Mitarbeitern stattfinde. Die Antragstellerin hat \nsich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinanderge-\nsetzt, sondern lediglich pauschal behauptet, die Tresenfläche sei nicht hinzuzurechnen. \nDamit vermag sie keine Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts zu begründen. \n \nAuch inhaltlich ist die Anrechnung der Tresenfläche voraussichtlich nicht zu beanstanden. \nDer Senat kann dahinstehen lassen, ob die (planungsrechtliche) Flächenberechnung zur \nBestimmung der Kerngebietstypik einer Spielhalle nach einem anderen Prüfungsmaßstab \nzu erfolgen hat als die (spielhallenrechtliche) Berechnung der Fläche für die zulässige Zahl \nder Spielgeräte im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-\nchung wird vertreten, dass die bauplanungsrechtlich maßgebliche Nutzfläche einer Spiel-\nhalle weniger nach den Vorgaben der Spielverordnung als nach einer natürlichen Betrach-\ntungsweise zu berechnen sei, so dass alle Flächen hinzuzurechnen seien, die nach natür-\nlicher Betrachtungsweise der jeweiligen Nutzungsart dienten (so der angefochtene Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts sowie VGH Kassel, Beschl. v. 18.09.2013 - 3 A 496/13.Z, \njuris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 13.04.2017 - 9 ZB 17.284, juris Rn. 9 und OVG Ber-\nlin-Brandenburg, Urt. v. 23.06.2015 - 10 B 7.13, juris Rn. 34). Dies können auch solche \nFlächen sein, die bei der Berechnung der für die zulässige Zahl der Spielgeräte maßgebli-\nchen Fläche nach § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV außer Ansatz zu bleiben hätten. Vorliegend \nspricht jedoch bereits einiges dafür, dass der baulich nicht abgetrennte Tresen, der mit \nSitzgelegenheiten für Besucher ausgestattet ist, nicht als Nebenraum im Sinne des § 3 \n\n10 \n \nAbs. 2 Satz 4 SpielV einzustufen ist (vgl. zur Einstufung einer Aufsichtskabine als Neben-\nraum OVG Saarland, Beschl. v. 08.12.2020 - 1 A 202/20, juris Rn. 11). Ein Nebenraum \nsetzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem voraus, \ndass er vom Hauptraum deutlich abgegrenzt ist, dass es sich also um einen gesonderten \n– wenn auch nicht notwendigerweise durch Wände und Decke allseitig umschlossen – \nRaum handelt (BVerwG, Urt. v. 22.10.1991 - 1 C 25.90, juris Rn. 10 f.). Dies ist ausweislich \nder genehmigten Bauvorlagen nicht der Fall. \n \nKeine andere Bewertung ergibt sich im Hinblick auf den von der Antragstellerin bei der \nAntragsgegnerin eingereichten Änderungsantrag, mit dem sie die Spielfläche aufgeteilt, die \nSitzplätze am Tresen entfernt, den Bereich als „Aufsicht/Tresen“ bezeichnet und die Flur-\nfläche erweitert hat. Die Antragstellerin berechnet die geänderte „Spielfläche“ einschließ-\nlich Tresen mit 99,54 m². Dieser Änderungsantrag wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom \n07.07.2021 und damit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist vorgelegt. Zudem ist die \nvorgelegte Änderungsplanung nicht streitgegenständlich; dies sind lediglich die mit der \nBaugenehmigung vom 01.07.2020 genehmigten Bauvorlagen. \n \nDie konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie die Zahl und die Art der vorgesehenen Spiel-\ngeräte sprechen ebenfalls für eine Kerngebietstypik. Die Antragstellerin plant einen Spiel-\nhallenbetrieb mit acht Geldspielgeräten, mithin zwei Drittel der gemäß § 3 Abs. 2 SpielV \nmaximal zulässigen zwölf Geldspielgeräte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend darge-\nlegt hat, ist diese Anzahl an Geldspielgeräten kein Beleg für eine Mischgebietsverträglich-\nkeit, sondern spricht für die Annahme, dass die Spielhalle nicht nur der Freizeitbetätigung \nder Stadtteilbewohner dienen soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.06.2015 - OVG \n10 B 7.13, juris Rn. 34). Hinzukommt, dass die Antragstellerin ausschließlich die Aufstel-\nlung von Geldspielgeräten plant. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht zudem auf \ndie sehr gute Erreichbarkeit der Spielhalle mit der Straßenbahn und dem Pkw für bremi-\nsches und niedersächsisches Publikum. Ebenfalls attraktivitätssteigernd dürften sich die \nBetriebszeiten von werk-, sonn- und feiertags von 9:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie der Um-\nstand auswirken, dass im Stadtteil A bisher keine Spielhallen vorhanden sind. Unter Be-\nrücksichtigung dieser Umstände ist die Spielhalle nicht lediglich auf die Freizeitbedürfnisse \nder Stadtteilbewohner zugeschnitten, sondern hat aufgrund ihrer Größe, Ausstattung und \nLage das Potential, eine größere Besucherzahl anzusprechen. \n \nAuch soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nangenommen hat, greifen die Einwände der Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungs-\ngericht hat insoweit maßgeblich auf das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen \n\n11 \n \nabgestellt und unter detaillierter Auswertung der konkreten örtlichen Verhältnisse ausge-\nführt, dass die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen für die Beigeladenen voraussicht-\nlich die Grenze des Zumutbaren überschreiten werden. Zutreffend hat es dabei berück-\nsichtigt, dass das in § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme \neinen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten soll \nund stets eine einzelfallbezogene, wertende Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter \nBerücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit der jeweiligen Umgebung vorzu-\nnehmen ist. Bei der Frage der Unzumutbarkeit sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, \ndie Intensität der Beeinträchtigungen, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden \nSeiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Im Rah-\nmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der Baunutzungs-\nverordnung eine Wertung vorgegeben hat, wonach bestimmte Vergnügungsstätten auf-\ngrund ihres Benutzerkreises und der Nutzungszeit regelmäßig mit erheblichen Störungen \noder Belästigungen einhergehen und deshalb nur in Kerngebieten zulässig sein sollen. \nKerngebietstypische Vergnügungsstätten sind regelmäßig nicht mit den in Mischgebieten \nzulässigen Wohnnutzungen verträglich, sondern lösen typischerweise Bodennutzungskon-\nflikte aus. Die gesetzgeberische Entscheidung bietet einen normativen Anhaltspunkt dafür, \ndass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einer durch Mischgebiete (und Allge-\nmeine Wohngebiete) geprägten unmittelbaren Umgebung gegen das Rücksichtnahmege-\nbot verstößt und sich die Auswirkungen, die mit einer solchen Nutzung regelmäßig einher-\ngehen, für die allgemein zulässige Wohnnutzung als unzumutbar darstellen (vgl. auch OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 23.06.2015 - 10 B 7.13, juris Rn. 34). Diese gesetzgeberische \nWertung war bereits in der Baunutzungsverordnung 1977 angelegt, denn das Mischgebiet \ndiente schon damals gleichrangig dem Wohnen und solchen Gewerbebetrieben, die das \nWohnen nicht wesentlich stören (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79, juris Rn. 9). \nKerngebietstypische Vergnügungsstätten waren bereits nach der Baunutzungsverordnung \n1977 in Mischgebieten unzulässig (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79, juris Rn. 12; \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 141. EL Febr. 2021, BauNVO, § 6 \nRn. 48). \n \nDaneben hat das Verwaltungsgericht die stets erforderliche einzelfallbezogene Bewertung \nvorgenommen und die konkreten Nutzungen in der Umgebung des Bauvorhabens erfasst \nund im Einzelnen dargelegt (S. 23 des angefochtenen Beschlusses), ohne dass die An-\ntragstellerin dem substantiiert entgegengetreten wäre. Die Umgebung des Baugrundstücks \nweist hiernach eine hohe Dichte an Wohnnutzung auf. Die Behauptung der Antragstellerin, \nes sei keine Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs zu erwarten, ist für den Senat nicht \nnachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat detailliert ausgeführt, dass die im Mischgebiet \n\n12 \n \nK-Weg/M-Weg vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Wesentlichen tagsüber stattfin-\nden. Demgegenüber soll die Spielhalle täglich – auch sonn- und feiertags – zwischen 9.00 \nUhr und 24.00 Uhr geöffnet sein. Hinzu kommt die Ausrichtung der Spielhalle auf einen \nüberörtlichen Einzugsbereich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht \naufgrund dieser Faktoren mit einem erheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen in den \nAbend- und Nachtstunden rechnet und hiervon ausgehend eine unzumutbare Beeinträch-\ntigung der Wohnruhe in der Umgebung annimmt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \nUmstands, dass der Vorgang des „Spielens“ selbst als eher ruhige und diskrete Nutzung \neinzustufen ist. Insgesamt spricht daher viel dafür, dass die Grenze des den Beigeladenen \nZumutbaren, die aufgrund der Lage ihrer zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke auch \nunmittelbar von den Geräuschimmissionen betroffen sind, im konkreten Fall überschritten \nist. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigela-\ndenen jeweils einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ent-\nspricht es der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch deren außergerichtliche Kosten trägt. \n \nIV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, §52 Abs. 1 GKG \ni. V. m. Ziff. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der \nSenat legt ebenfalls einen Streitwert für das Hauptsacheverfahren i.H.v. 60.000 EUR (600 \nEUR x ca. 100 m² Nutzfläche) zugrunde, den er gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges \nhalbiert. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. 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